Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen (410.305)
Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen (410.305)
Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen
2) Organisation Finanzierung
II. Aufgaben
§ 3
1 Der kantonale schulische Sozialdienst arbeitet mit den zuständi- gen Behörden, öffentlichen und privaten Institutionen sowie ren Fachstellen respektive Fachpersonen, insbesondere der Abtei- lung Schulische Abklärung und Beratung des Erziehungsdeparte- ments und dem kantonalen Kinder - und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen.
2 Er koordiniert seine Arbeit mit diesen und vermit telt sie bei Bedarf an die Ratsuchenden.
3 Er bietet insbesondere die Dienstleistungen gemäss den §§ 4 an.
§ 4
1 Bei der Abklärung und Umsetzung von durch die zuständ le angeordneten Sonderschulmassnahmen steht der kantonale schulische Sozialdienst in folgenden Situationen beratend, vermit- telnd und ausführend zur Verfügung: a) Ausserkantonale Platzierungen; b) Fälle mit hohem Bedarf an Begleitung.
2 Insbesondere kommen ihm dabei folgende Aufgaben zu: a) Beratung, Vorbereitung, Betreuung und Begleitung der Erzie- hungsberechtigten und des Schülers bzw. der Schülerin; b) Beratung und Vorbereitung aller Beteiligten auf die Rückkehr ins Elternhaus bzw. in die Regelklas se oder auf den Einstieg in eine Berufsausbildung nach Beendigung der Sonderschulung.
§ 5
1 Zur Unterstützung und Sicherstellung einer einfachen, fallbezoge- nen Zusammenarbeit und Vernetzung der gesamten Jugendhilfe im Kanton Schaffhausen führt der kantonale schulische Sozialdienst eine Anlauf - und Koordinationsstelle Jugendhilfe.
2 Näheres regelt die Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe vom 4. Dezember 2007.
§ 6
1 Der kantonale schulische Sozialdienst führt eine Vermittlungs und Koordinationsstelle für die Frühe Förderung gemäss den kan- tonalen Leitlinien.
2 Sie entwickelt und begleitet bei Bedarf familienunterstützende und -ergänzende Angebote und Projekte. Zusammenar- beit und Ver- mittlung Begleitung bei Abklärung und Umsetzung von Sonderschul- massnahmen in speziellen Fäl- len Führung einer Anlauf - und Ko- ordinationsstelle Jugendhilfe Vermittlungs - und Koordinati- onsstelle Frühe Förderung
- und Familienberatungsstelle des Kantons berät und schulische Sozialdienst Schulen, Erzie- - und Schulfragen; Be- eschluss der Kindes - und Er- schuli- Mandatsführung richtet sich nach Art. ber 2012.
1) und in die kantonale Ge- Jugend - und Familienbera- tung Beratung und Mandatsführung bei Kindes- schutzmass- nahmen Inkrafttreten
Fussnoten:
1) Amtsblatt 2015, S. 957.
2) Fassung gemäss RRB vom 13. Februar 2024 , in Kraft getreten am
1. März 2024 (Amtsblatt vom 16. Februar 2024, S. 11).