Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat
                            über das  chaffhausen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ,  und der Orientierungsstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  o-  und nebenam  t-  pektoren.  Es  ist  der  Dienststelle  Pr  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   unterstellt (§ 58 Abs. 2 Schuldekret).  Tätigkeits  -  bereiche  Ernennung,  Zusammen-  setzung und  Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  unmittelbar  vorgesetzte  Stelle  des  Schulinspektorats  ist  die  Dienststelle  Primar  -   und  Sekundarstufe  I.  A  usgenommen  bleibt  das  Inspektorat  für  den  Sport,  das  der  Fachstelle  Sport  unterstellt  ist.   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Über  die  Abgrenzung  der  Inspektoratskreise  und  ihre  Zuteilung  an  die  einzelnen  Inspektorinnen  und  Inspektoren  entscheidet  die  Dienststelle Pr  imar  -  und Sekundar  stufe I   7)  .  II.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Schulinspektorat  dient  einerseits  der  Ausübung  des  Auf-  sichtsauftr  ages des Erziehungsrates (§ 58 Abs. 1 Schuldekret) und  anderseits  der  Begleitung,  Beratung  und  Unterstützung  der  Lehr-  personen  im  pädagogischen,  methodischen  und  didaktischen  B  reich  sowie  der  Beratung  der  Schulbehörden  bzw.  der  Geschäft  leitung bei Schul  -, Organisations  -  und Personalfragen (§ 59 Abs. 2  Schuldekret).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inspektorinnen und Inspektoren befassen sich mit der Qual  täts  sich  erung im Schulbereich, indem sie unter anderem  a)  die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüfen,  b)  das Erreichen der Lernziele überwachen,  c)   die  Lehrpersonen  bei  deren  persönlicher  Weiterbildung  ber  ten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  d)  die  Lehrpersonen  im  fachlichen  und  pädagogischen  Bereich  beurtei  len,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  e)  die  Schulbehörden  bzw.  die  Geschäftsleitung  bei  der  Lehrer  qualif  ikation unterstützen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  f)   Berichte ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Weitere wichtige Aufgaben der Inspektorinnen und Inspektoren
                            sind:  a)  die Zusammenarbeit   mit dem Erziehungsdepartement, dem E  ziehungsrat,   den   Kolleginnen   und   Kollegen   des   Schul  inspekt  orats,  b)  die Unterstützung der Team  entwicklung der Lehrpersonen,  c)   die Mitwirkung beim Übertritt in die Orientierungsschule,  d)  die   Mitarbeit   bei   Schulentw  icklungsprojekten   und   Projekt  evaluati  onen,  e)  die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, wie Erzi  beratung,  Kinder  -   und  Jugendpsychiatrischer  Dienst  (KJPD),  Aufsicht und  Beratung  Weitere  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            licher  Dienst,  Bildungs  -   und  Weiter  bil-  perso-  atung, Berufs  -  und Mittelschulen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  -  und Orien-  ellt,  so  erstellt  die  Inspektorin  bzw.  der  person kann beim zuständigen Inspektorat zusätzliche  toren  haben  bei  Bedarf  zusätzliche  Pflichtenheft  Berichte über  neu angestellte  Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Berichte im  Rahmen der  Beurteilung  Berichte auf  Antrag der  Lehrperson  Weitere  Berichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Lehrmittel und Apparaturen,  d)    die Sporteinrichtungen.  §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei jedem Unterrichtsbesuch hält die Inspektorin bzw. der Inspek-  tor  Be  obachtungen  und  Beurteilungen  in  einem  Besuchsprotokoll  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Besuchsprotokoll ist von der Lehrperson und der Inspektorin  bzw. dem Inspektor zu unterzeichnen und der besuchten Lehrper-  son in Kopie abzugeben.   6)  IV.     Weiterbildung  §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulinspektorinnen  und  -inspektoren  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  einen  angemessenen  Teil  der  Arbeitszeit  für  die  Wei-  terbildung einz  usetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Weiterbildung  dient  dazu,  die  berufsbezogenen,  fachlichen  und  persönlichen  Kompetenzen  zu  erhalten,  zu  erweitern  und  zu  vertiefen.  V.    Schlussbestimmungen  §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen  und  in  die  kantonale  G  setze  ssammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie ersetzt die Verordnung über die Berichterstattung der Schul-  inspekt  oren vom 8. Januar 1970.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 410.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  ERB  vom  27.  Februar  2002,  in  Kraft  getr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2002 (Amtsblatt 2002, S. 343).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss ERB vom 9. November 2005, in Kraft g  e  treten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1555).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Jan  ar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  V  vom  24.  Janua  r  2024,  in  Kraft  getreten  am  Unterrichts  -  besuche  Recht und  Pflicht zur  Weiterbildung  Inkrafttreten