Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe
                            3)  ützt  die  Koordination  in  der  Jugendpolitik  und  o-  u-  u-  -  und  Koordinations  stelle  und  eine  interdisziplinäre  ereich der Jugendhilfe.  Zweck  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Jugendpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Politische Steuerungsgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  wählt  auf  Amtsdauer  eine  aus  sechs  Mitgli  dern  bestehende  politische  Steuerungsgruppe.  Sie  setzt  sich  z  samm  en aus:  a)  den  Vorstehenden  des  Erziehungsdepartementes  und  des  D  partementes des Innern;  b)  je  einer  Vertretung  des  Stadtrates  Schaffhausen  und  des  G  meinderates Neuhausen am Rhei  nfall;  c)   zwei Vertretungen aus weiteren Gemeinderäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die politische S  teuerungsgruppe steht unter dem Vorsitz der Vor-  steherin  bzw.  des  Vorstehers  des  Erziehungsdepartementes.  Im  Übrigen konstituiert sie sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die politische Steuerungsgruppe stellt im Bereich der Jugendpol  tik  die  Vernetzung  zwischen  d  er  Jugendkommission  und  den  Ex  kutivorganen des Kantons und der Gemeinden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erteilt  der  Jugendkommission  Aufträge  und  weist  deren  B  richte  und  Anträge  mit  einer  Empfehlung  an  die  zuständigen  Ex  kutivorgane  zur  Beratung,  Beschlussfassung  und  Um  setzung  wei-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kantonale Jugendkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  politische  Steuerungsgruppe  wählt  auf  Amtsdauer  eine  aus  höchstens  13  Mitgliedern  bestehende  kantonale  Jugendkommiss  on. Sie setzt sich zusammen aus:  a)  aktiv in der Jugendar  beit  tätigen  Fachpersonen  aus  den  Berei-  chen Familie, Schule, Freizeit und Kultur;  b)  einer Vertretung des Departements des Innern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  c)     mindestens  einer  Vertretung  des  Erziehungsdepartements  und  einer Vertretung der Schaffhauser Polizei.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kanto  nale  Jugendkommission  steht  in  der  Regel  unter  dem  Vorsitz des Erziehungsdepartements. Sie konstituiert sich selbst.  Wahl und  Konstituierung  Aufgaben  Wahl und  Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tet  i-  onen  i-  - und Koordinationsstelle Jugendhilfe  -  und Koordinationsstelle Jugendhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  uppe Jugendhilfe.  Aufgaben  Entschädigung  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Interdisziplinäre Fachgruppe Jugendhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  vom  Erziehungsdepartement  eingesetzte  Interdisziplinäre  Fachgruppe  unterstützt  in  schwierigen  Fällen  der  Jugendhilfe,  in  besondere bei komplexen Zuständigkeitsfragen, eine einfache, fal  bezogene Zusammenarbeit und Vernetzung der Jugendhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  steht  Behörden,  staatlichen  Fachstellen  und  privaten  Fac  personen,  die  mit  Kindern  oder  Jugendlichen  konfrontiert  sind,  bei  welchen  eine  interdisziplinäre  Besprechung  und  Beurteilung  nötig  oder sinnvoll erscheint, beratend zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zusammensetzung der Fachgruppe und weitere Einzelheiten  regelt ein vom Erziehungsdepartement erlassenes Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Entschädigung der Mitglieder der Interdisziplinären Fachgruppe
                            Jugendhilfe regelt der Regierungsrat in einem Reglement.  IV.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Die Verordnung über die Förderung der Zusammenarbeit in der
                            Jugendhilfe vom 17. Juni 2003 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale G  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Am  tsblatt 2007, S. 1923.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  RRB  vom  9.  März  2010,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 2010 (Amtsblatt 2010, S. 372).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft g  e  treten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1817).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  RRB  vo  m  13.  Februar  2024,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2024 (Amtsblatt vom 16. Februar 2024, S. 11).  Aufgaben  Entschädigung  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten