Strassengesetz
                            SRSZ  1.2.20  25  1  (Vom 15. September 1999)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsr  a  tes,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Zweck
                            Diese  s  Gesetz  stellt ein Netz verkehrs  -  und umweltgerechter Strassen  im Kanton  Schwyz sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Geltungsbereich
                            1  Diese  s  Gesetz  gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und  die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesetzgebung  des  Bundes  sowie  kantonale  Spezialregelungen  und  das  Planungs  -  und  Baugesetz (PBG)  4  bleiben vorb  e  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Umfang des Strassenraumes
                            Der  Strassenraum  umfasst  die  Fahrbahnen  samt  Rad  -  und  Gehwegen  mit  den  technisch  notwendigen  Anlagen,  wie  Kunstbauten,  Anlagen  zur  Entwässerung  und für den Immissionsschutz, ferner die  Haltestellen für den öffentlichen Ve  r-  kehr,  trennende  Grünstreifen  und  bauliche  Verkehrsberuhigungsmassnahmen  sowie öffentliche Parkplätze entlang der Fah  r  bahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 5 Benennung der Strassen
                            Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harm  onisierung  der Strassennamen.  II. Einteilung, Trägerschaft und Hoheit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einteilung und Trägerschaft
§ 4 Grundsatz
                            Das  Strassennetz  besteht  aus  Nationalstrassen,  Hauptstrassen,  Verbindungs  -  strassen und N  e  benstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 6 Hauptstrassen
                            1  Hauptstrassen  im Sinne diese  s  Gesetzes  sind Strassen mit Durchgangsfun  k  tion  von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Träger der Hauptstrassen ist der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hauptstrassen sind die im Anhang erwähnten Strassenzüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verbindungsstrassen
                            1  Verbindungsstrasse  n  sind  Strassen  mit  wichtigen  Verbindungsfunktionen  zw  i-  schen Or  t  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  bestimmt  die  Verbindungsstrassen  aufgrund  der  Funktion,  der Verkehrsbelastung und  des Ausbaustandards. Er kann Strecken nur als Ve  r-  bindungsstrassen  anerkennen,  wenn  keine  wiederkehrenden  befristeten  oder  unbefristeten  Fahrverbote  für  Motorfahrzeuge  bestehen.  Ist  die  direkte  Verbi  n-  dung  zwischen  zwei  Ortschaften  durch  eine  Hauptstrasse  ge  währleistet,  kann  keine weitere Strecke als Verbindungsstrasse bezeichnet werden. Die Verbindung  zu  Talstationen  überregional  bedeutender  Tourismusgebiete  kann  als  Verbi  n-  dungsstrasse b  e  stimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nebenstrassen
                            1  Nebenstrassen sind alle übrigen öff  entlichen Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des  öffentl  i  chen Rechts und Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7
§ 9 Änderung der Trägerschaft
                            1  Änderungen  der  Trägerschaft  zwischen  dem  Kanton  einerseits  und  Bezirken  oder  Gemeinden  andererseits  beschliesst  der  Kantonsrat.  Solche  Änderungen  erfolgen  unentgeltlich,  soweit  sich  die  Strasse  in  funktionstüchtigem  Zustand  befi  n  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung der Trägerschaft an Strassen der Bezirke und Gemeinden bedarf  der Z  u  stimmung der Stimmberecht  igten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. H oheit 8
§ 10 9 Strassenhoheit
                            1  Strassenhoheit bedeutet Zuständigkeit für die Planung und Projektierung, den  Bau und Unterhalt sowie die Verwaltung der Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strassenhoheit wird durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt. Der  Re  gierungsrat kann seine Zuständigkeit einem Departement oder einer kanton  a-  len Amtsstelle übertr  a  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Strassen  von  Genossenschaften  des  öffentlichen  Rechts  und  Privaten  ist  der Gemeinderat Au  f  sichts  -  und Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Unterhaltspflicht
                            1  D  er  Strassenträger  hat  die  Strassen  so  zu  unterhalten,  dass  sie  in  ihrer  Su  b-  stanz erhalten bleiben und zweckentsprechend genutzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen  Genossenschaften  des  öffentlichen  Rechts  oder  Private  trotz  Andr  o-  hung  der  Ersatzvornahme  ihrer  Unterhalt  spflicht  nicht  nach,  besorgt  die  G  e-  meinde den Unterhalt auf d  e  ren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 10 Kantonsrat
                            Die Finanzierung von Massnahmen an Hauptstrassen beschliesst der Kantonsrat  nach Massgabe der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt.  III. Strassenplanung und Projekt  genehmigungsverfahren  11
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Planung
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 13 Zuständigkeit
                            1  Hauptstrassen unterstehen der Planungshoheit des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Strassen unterstehen der Planungshoheit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 14 Verfahren
                            1  Der Kanton plant Strassen im  Rahmen des  Projektgeneh  migungsverfahren  s  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden planen Strassen im Nutzungsplanverfahren nach dem PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 15 Ausnahme von der Planungspflicht
                            Bestehende  Strassen  ausserhalb  der  Bauzonen  können  mit  Zustimmung  des  zuständigen  Amtes  im  Projektgenehmigungsverfahren  nach  §  §  16  ff.  erneuert,  teilweise  geändert  und  ausgebaut  oder  mit  baulichen  Verkehrsanordnungen  ergänzt werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung verein-  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Projektgenehmigungsverfahren 16
§ 16 17 Inhalt
                            1  Das  Projektgenehmigungsverfahren  ersetzt  das  Baubewilligungsverfahren  nach  dem  PBG  und  ist  das  für  die  Umweltverträglichkeitsprüfung  massgebliche  Ver-  fahren. Bei Hauptstrassen beinhaltet es zudem die erforderliche Raumausschei-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen  sind in diesem Verfahren  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 18 Auflage
                            1  Auflagepflichtig  sind  Projekte  für  den  Neubau,  den  Ausbau  oder  den  Wieder-  aufbau einer Strassenanlage oder Teilen davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren nach den §§ 78 und 79 PBG gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 19 Einsprache
                            1  Inn  erhalb der Auflagefrist kann gegen das Bauprojekt nach den Bestimmungen  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  schriftlich  Einsprache  erhoben  werden.  Dabei  können  bei  Hauptstrassen  auch  Einwände  gegen  die  Raumausscheidung  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begehren,  welche  di  e  Änderung  eines  kommunalen  Planes  betreffen,  der  be-  reits  einem  Auflage  -  und  Einspracheverfahren  unterzogen  wurde,  sind  unzuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 20 Projektgenehmigung
                            1  Die Exekutive des Strassenträgers genehmigt das Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  integriert  den  Entscheid  über  une  rledigte  Einsprachen  und  die  weiteren  erforderlichen Bewilligungen und eröffnet sie gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 21 Beschwerde
                            Gegen die Projektgenehmigung, die integrierten weiteren Bewilligungen und  den  Entscheid über die Einsprachen kann nach den Bestimmungen des Ver  waltungs-  rechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 22
IV. Strassenbau
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Begriffe
                            1  Der  Strassenbau  umfasst  den  Neubau  sowie  die  baulichen  Massnahmen  an  einer bestehenden Strassenanl  a  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Neubau gilt die Neuerst  ellung einer Str  a  sse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als bauliche Massnahme gelten der Ausbau oder andere bauliche Änderungen  zur:  a)  Anpassung an ein gesteigertes Verkehrsaufko  m  men,  b)  Verbesserung der Verkehrssicherheit,  c)  Trennung der Verkehrsteilnehmer,  d)  Schutz der Bevölkerung  und der Umwelt vor übermässigen Auswirkungen des  Strassenve  r  kehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vorbereitende Handlungen
                            1  Zur Projektierung von Strassen, zur Vornahme vorbereitender Handlungen und  für  Bauinstallationen  dürfen  öffentliche  und  private  Grundstücke  betreten  oder  vorübergehend bea  n  sprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Grundeigentum  ist  zu  schonen;  die  Grundeigentümer  sind  vorher  zu  b  e-  nachricht  i  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entstandener Schaden ist zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Planung und Realisierung
                            Strassenbauten  sind  möglichst  verkehrsgerecht  und  zeiteffizient  zu  planen  und  zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Landerwerb
§ 25 Arten
                            Die erforderlichen dinglichen Rechte werden freihändig oder im Enteignungsve  r-  fahren erwo  r  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Enteignung
                            Es gilt das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz.  23  V. Strassenbenutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gemeingebr auch
§ 27 Begriff
                            1  Gemeingebrauch  ist  die  Benutzung  einer  öffentlichen  Strasse  in  dem  Mass,  dass   die   Strasse   gleichzeitig   grundsätzlich  allen  Benutzungswilligen  offen  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeingebrauch  der  Strassen  ist  im  Rahmen  der  Widmung  und  der  ge  l-  tenden R  echtsordnung unb  e  schränkt zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesteigerter Gemeingebrauch
§ 28 Begriff
                            Gesteigerter  Gemeingebrauch  ist  die  Benutzung  einer  öffentlichen  Strasse  in  dem Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige wesentlich eing  e-  schränkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 24 B ewilligungspflicht
                            1  Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für unbedeutende Arbeiten im Strassenbereich, wie Änderungen oder Repar  a-  turen  an  Strassenteilen,  genügt  eine  vorzeitige  Anzeige  an  den  Strassenträger  und ge  gebenenfalls an den Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche  für  Veranstaltungen,  die  eine  vorübergehende  Verkehrsbeschränkung  oder  -  umleitung  erfordern,  übermittelt  der  Strassenträger  der  Kantonspolizei  zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 25 Bewilligungserteilung
                            1  Der Strassenträger oder d  ie Kantonspolizei erteilen die Bewilligung, wenn:  a)  Der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht wird;  b)  die  nötigen  Sicherheitsmassnahmen  getroffen  werden  und  die  Verkehrssi-  cherheit  gewährleistet ist  ;  c)  die  Auswirkungen  auf  den  Verkehr  verhält  nismässig  und  für  die  anderen  Verkehrsteilnehmer  und die Anwohner zumutbar sind und  d)  die  anwendbaren,  weiteren  gesetzlichen  Vorgaben  in  ihrem  Zuständigkeits  -  bereich eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung des Strasseneigentümers ist erforderlich, wenn bauliche  oder  sonstige Eingriffe in den Strassenkörper beabsichtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sondernutzung
§ 31 Begriff
                            Sondernutzung ist der Gebrauch einer öffentlichen Strasse, bei dem der Berec  h-  tigte eine au  s  schliessliche Benutzungsmacht erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Konzession
                            1  Die Sondern  utzung bedarf einer Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Strassenträger  erteilt  die  Konzession,  wenn  keine  überwiegenden  öffent  -  lichen  oder  privaten  Interessen  entgegenstehen.  Steht  die  Strasse  nicht  im  Eigentum des Strassenträgers, ist die Zustimmung des Eigentümers notwe  n  d  ig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzession ist zu befristen und kann während der Gültigkeitsdauer nur aus  den  in  der  Konzession  genannten  Gründen  oder  durch  Enteignung  entzogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Pflichten des Berechtigten
                            1  Berechtigte  unterhalten  die  konzessionierten  Bauten  oder  A  nlagen  auf  eigene  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Konzessionierte  Bauten  und  Anlagen  müssen  auf  Kosten  der  Berechtigten  verlegt oder angepasst werden, wenn dies wegen eines unvorhergesehenen Baus  oder Unterhalts der Strasse erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  7
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Nebenbestimmungen
§ 34 Auflage n und Bedingungen
                            Nebenbestimmungen   können   Bewilligungen   und   Konzessionen   präzisieren,  namentlich  zur  Gewährleistung  der  Verkehrssicherheit,  der  Stras  senerhaltung  und der Einhaltung der Umweltschutzvo  r  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beschädigung und Verunreinigung
§ 35 Pf lichten des Verursachers
                            1  Wer  Strassen  beschädigt,  durch  ausserordentlichen  Gebrauch  übermässig  abnutzt  oder  verunreinigt,  hat  den  Schaden  unverzüglich  zu  beheben.  Dem  Strassenträger  steht  nach  vorgängiger  Anhörung  das  Recht  auf  Ersatzvornahme  zu Lasten d  es Verurs  a  chers zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  durch  aussergewöhnliche  Inanspruchnahme  vermehrter  Unterhalt  oder  vermehrte  Reinigung  notwendig,  kann  der  Unterhaltspflichtige  vom  Verursacher  angemessene Entschäd  i  gung fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verursacher  von  Grabarbeiten  haben  bis  fünf  Jahre  nach  Fertigstellung  der  Arbeiten Fo  l  geschäden zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfa  h  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Verkehrsanordnungen
§ 36 Zuständigkeit
                            Der  Strassenträger  ist  zuständig,  Verkehrsanordnungen  nach  Massgabe  des  Bundesrechts  und  der  kantonalen  Planungen  zu  treffen.  Solche  Anordnungen  können auch im Rahmen eines Projektb  e  schlusses erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Genehmigung
                            1  Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken bedürfen der Genehm  i  gung  des vom Regierungsrat bezeichn  e  ten Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  De  r Genehmigungsbeschluss wird vom Amt während 20 Tagen öffentlich aufg  e-  legt.  Während  der  Auflagefrist  kann  beim  Regierungsrat  Beschwerde  erhoben  we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  VI. Strassennahbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Grundsatz
                            1  Der Bestand der Strassen und die S  icherheit ihrer Benützer dürfen nicht durch  Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie durch  weitere  Einwirkungen  aus  einem  angrenzenden  Grundstück  beeinträchtigt  we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beeinträchtigungen werden auf Kosten des Verursachers b  ehoben, wenn dieser  nicht oder nicht rechtze  i  tig selber für Abhilfe sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Duldungspflicht
                            1  Anstösser  haben  Signale,  Strassenbeleuchtungen,  andere  Verkehrseinrichtun  -  gen  und die  notwendigen  Massnahmen für den Lärmschutz auf  ihrem  Grund  -  stück  o  der  ersatzweise  an  Gebäuden  zu  dulden,  wenn  der  Standort  wegen  der  Verkehrssicherheit  zwingend  oder  eine  andere  Lösung  für  den  Strassenträger  wirtschaftlich nicht tra  g  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angrenzende Grundstücke haben das nicht gesammelte Oberflächenwasser und  den  b  ei  Räumung  anfallenden  Schnee  entschädigungslos  abzunehmen,  soweit  dadurch kein dauernder Schaden oder grosser Minderertrag entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  Entschädigungen  ist  eine  Vereinbarung  zu  treffen  oder  im  Enteignung  s-  verfahren zu befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Strassenabstand
§ 40 Baulinien
                            Der  Strassenabstand  wird  mit  Baulinien  im  Nutzungsplanverfahren  nach  PBG  oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (§ 14 ff.) festg  e  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Beim Fehlen von Baulinien
                            1  Wenn Baulinien fehlen, gelten folgende Str  a  ssenabstände:  a)  Für Gebä  ude und ähnlich wirkende Anlagen:  -  6.00 m an Hauptstrassen;  -  4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 PBG;
                            -  3.00 m an Nebenstrassen;  b)  Für Bäume: 2.50 m;  c)  Für Sträucher und Lebhäge: 50 Prozent der Höhe, mindesten  s aber 1.00 m;  d)  Für  sonstige  Einfriedungen,  Abschlussmauern  und  Böschungen:  50  Prozent  der Höhe, mindestens aber 0.50 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abstände beziehen sich auf die Strecke  :  a)  vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächst  -  gelegenen  Teil  der  Anlage;  für  die  über  die  Fassade  vorspringenden  Gebä  u-  deteile gilt § 59 Abs. 2 PBG;  b)  vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der Bäume und  Sträucher  (Abs.  1  Bst.  b  und  c)  oder  bis  zum  der  Strasse  nächstgelegenen  Rand der Einfrie  dung, Abschlussmauer und Böschung (Abs. 1 Bst. d).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Ausnahmen
                            1  Der  Strassenträger  kann  ausnahmsweise  das  Unterschreiten  des  Strassen  -  abstandes  nach  §§  40  oder  41  bewilligen,  wenn  die  Verkehrssicherheit  nicht  gefährdet  wird  und  besondere  Verhältnisse  v  orliegen,  wie  namentlich  zur  Ve  r-  meidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baub  e-  willigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Überbau
                            1  Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer  Bewilligung des Strasse  n-  trägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  ein  Lichtraum  von  mindestens  4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m  über der Fussgängerverkehrsfl  ä  che frei zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Unterbau
                            1  Bauten  und  A  nlagen  unter  der  Strasse  bedürfen  einer  Bewilligung  des  Str  a  s  -  senträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bewilligungsnehmer  hat  den  Bestand  und  die  Festigkeit  der  Strasse  auf  seine Kosten dauernd zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Bestandesgarantie
                            1  Bestehende  Bauten  und  Anlagen  innerhalb  d  er  Strassenabstände  oder  beso  n-  derer  Baulinien  dürfen  unterhalten  und  zeitgemäss  erneuert  werden.  Anbauten  und Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zwangsweise  Entfernung  einer  rechtmässigen,  aber  verkehrsstörenden  Baute oder Anlage h  at gegen volle En  t  schädigung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Reklamen
§ 46 26 Bewilligungspflicht
                            1  Das  Anbringen  und  Ändern  von  Reklamen  und  anderen  Ankündigungen  im  Bereich von Strassen bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt:  a)  bei Hauptstrassen durch das zuständige  kantonale Amt;  b)  bei anderen Strassen durch den Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  richtet  sich  grundsätzlich  nach  den  Bestimmungen  der  Pla-  nungs  -  und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Verkehrssicherheit durch die  Reklamen  und  and  eren  Ankündigungen  nicht  beeinträchtigt  wird.  Die  Beurtei-  lung der Verkehrssicherheit erfolgt abschliessend durch die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zufahrten und Zugänge
§ 47 Bewilligungspflicht
                            1  Das  Erstellen  neuer  und  der  Aus  -  oder  Umbau  bestehender  Zufahrten  und  privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Str  a  ssenträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein  wesentlich  grösserer  oder  andersartiger  Verkehr  in  eine  Strasse  geleitet  werden  soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bewilli gungserteilung und - verweigerung
                            1  Die  Bewilligung  wird  verweigert,  wenn  der  Gemeingebrauch  erheblich  behi  n-  dert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit  gefährdet würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbu  nden werden. Insbesond  e-  re  kann  die  Ausnützung  der  Bewilligung  davon  abgängig  gemacht  werden,  dass  die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 geregelt ist.  VII. Kosten und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kostenträger
§ 49 Grundsatz
                            Der  Strassenträger  trägt die Kosten für d  en Bau und Unterhalt seiner Strassen.  Die Kostenbeteiligung Privater aufgrund des PBG bleibt vorbeha  l  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Spezialfinanzierung
                            Bau  und  Unterhalt  der  Strassen  des  Kantons  sowie  die  Kantonsbeiträge  nach  §§  59  -  62  werden  aus  den  Steuern  und  Gebühren  d  er  Fahrzeuge,  durch  die  zweckgebundenen  Beiträge  und  Anteile  des  Bundes  und  Dritter  sowie  durch  Gebü  h  reneinnahmen finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Bauliche Massnahmen
                            Kosten für bauliche Massnahmen an bestehenden Strassen, die wegen geände  r-  ten  Verhältnissen  bei  Zufahrt  en  oder  Zugängen  notwendig  werden,  sind  vom  Verurs  a  cher zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Trottoirs
                            1  Der Strassenträger trägt die Kosten für die Trottoirs innerorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Strassenträger  übernimmt  die  Kosten  für  den  Bau  eines  Trottoirs  auch  ausserorts,  wenn  eine  verkehrsi  ntensive  Strasse  regelmässig  von  Fussgängern  benutzt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Lärmsanierung
                            Die  Kosten  für  die  Lärmsanierung  der  Strassen  sind  nach  Massgabe  der  eidg  e-  nössischen Lärmschutz  -  Verordnung  27  vom Strassenträger zu tr  a  gen.  §  53a  28  Programmvereinbarungen  mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  ist  zuständig  für  den  Abschluss  von  Programmvereinbaru  n-  gen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Umwel  t-  schutz vom 7. Oktober 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Einzelheiten des Vollzugs und den Miteinb  e  zug von  Bezirken und  Gemeinden in der Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Beleuchtung
                            1  Öffentliche  Strassen  sind  den  Fussgänger  -  und  Verkehrsbedürfnissen  entspr  e-  chend zu beleuchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Errichtung  der  Beleuchtung  obliegt  dem  Strassenträger.  Betrieb  und  U  n-  terhalt  gehen  zu  Lasten  der  Standortgemeinde.  Projektbedingte  Anpassungen  beim Aus  -  oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kostentragung bei mehreren Verursachern
§ 55 Grundsatz
                            1  Kann  der  Verursacher  von  baulichen  Massnahmen  nicht  eindeutig  bestimm  t  werden,  vereinbaren  die  beteiligten  Strassenträger  und  Dritte  die  Kostenverte  i-  lung entsprechend der Intere  s  senlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt  sich  über  die  Kostenverteilung  keine  Einigung  erzielen,  entscheidet  der  Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltun  g  s  gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Entlastungsstrassen
                            1  Die  Kostentragung  für  den  Bau  von  Entlastungsstrassen  ist  zwischen  dem  Träger  der  neuen  Strasse  und  den  interessierten  Gemeinden  und  Bezirken  zu  vereinb  a  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostenaufteilung trägt den bestehenden Verkehrsarte  n des zu umfahre  n  den  Gebietes  Rechnung.  Dem  übergeordneten  Strassenträger  wird  der  Durchgang  s-  verkehr zu 100 Prozent, der Ziel  -  und Quellverkehr zu 33 Prozent ang  e  rechnet.  Dem untergeordneten Strassenträger wird der Ziel  -  und Quellverkehr zu 67 Pr  o-  zent und  der Binnenverkehr zu 100 Prozent angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Strassen,  die  durch  den  Bau  der  Entlastungsstrasse  ihre  Funktion  verlieren,  sind in die Strassenhoheit der Gemeinde oder des Bezirks zu übertr  a  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lässt  sich  über  die  Kostenverteilung  nach  Abs.  1  und  2  ode  r  über  die  Übe  r-  nahme nach Abs. 3 keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter  Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren und Vorteilsabgaben
§ 57 Gebühren
                            1  Die Erteilung oder Ablehnung einer Bewilligung nach diesem Geset  z ist gebü  h-  renpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebühren  bemessen  sich  nach  der  Gebührenordnung  des  zuständigen  Strassentr  ä  gers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Konzessionen bemisst sich die Gebühr nach der Art, Intensität und Dauer  der Nu  t  zung und den aus dieser erwirtschafteten Vorteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die B  enützungsgebühren st  e  hen dem Strasseneigentümer zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Vorteilsabgabe
                            1  Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§ 42)  und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47 f.) eine Vorteilsabg  a-  be.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabepflicht e  ntsteht:  a)  beim Unterschreiten des Strassenabstandes im Zeitpunkt der Bewilligungse  r-  teilung und  b)  bei  Zufahrten  und  Zugängen  im  Zeitpunkt  der  Bewilligungserteilung  für  die  Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfl  ä  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorteilsabgabe  beträgt  höchstens  5  Prozent  des  Verkehrswertes  der  wie  folgt bestimmten Fläche:  a)  beim  Unterschreiten  des  Strassenabstandes  nach  der  innerhalb  des  Baua  b-  standes je Geschoss bea  n  spruchten Fläche;  b)  bei  Zufahrten  und  Zugängen  nach  der  effektiv  bebauten  Nutz  fläche,  aber  ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kantonsbeiträge
§ 59 Grundsatz
                            Der  Kanton  richtet  den  Trägern  von  Verbindungsstrassen  Kantonsbeiträge  aus,  damit die Anlagen funktionsgerecht erstellt und einwandfrei unte  r  halten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Beitragskredit
                            Der  jährliche  Beitragskredit  für  die  Kantonsbeiträge  wird  mit  dem  Voranschlag  bewilligt und beträgt höchstens 8 Prozent des Bruttoertrages der Motorfahrze  u  g  -  abgaben ohne Sonderz  u  schlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Beitragsart
                            Die Kantonsbeiträge werden jähr  lich und pauschal nach Massgabe der Länge der  Verbindungsstrassen  festgesetzt  und  den  beitragsberechtigten  Strassenträgern  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Verfahren und Kontrolle
                            1  Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitrag  s-  berechtigten  Verbindungsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die beitragsberechtigten Verbindungsstrassen trotz Beanstandung nicht  funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, ist der Regierung  s-  rat befugt, die Beitragsleistungen bis zur Mängelbeseitigung zu kürzen.  VII  I. Straf  -  , Übergangs  -  und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Strafbestimmung
§ 63 Strafbare Widerhandlungen
                            Mit Busse bis zu Fr. 20  000.  -  wird bestraft, wer vorsät  z  lich:  a)  Planungs  -  und Projektierungszonen sowie Baulinien missac  h  tet;  b)  ohne  Bewilligung  oder  Konzess  ion  Strassen  über  den  Gemeingebrauch  hi  n-  aus benutzt;  c)  gegen eine Bewilligung oder Konzession verstösst;  d)  Strassen beschädigt oder beeinträchtigt;  e)  die Abstandsvorschriften verletzt;  f)  ohne Bewilligung Reklamen anbringt oder Zufahrten zu Strassen ers  tellt oder  ä  n  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übergangsbestimmungen
§ 64 Projektauflage
                            Diese  r  Erlass  gilt  für  alle  baulichen  Massnahmen,  für  die  im  Zeitpunkt  des  I  n-  krafttretens noch keine Projektauflage erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Kantonsbeiträge
                            1  Kantonsbeiträge  an  öffentliche  Stras  sen  werden  nach  früherem  Recht  ausg  e-  richtet,  sofern  sie  vor  Inkrafttreten  diese  s  Erlasses  rechtskräftig  zugesichert  worden  sind  und  das  beitragsberechtigte  Objekt  innert  einer  kurzen  Frist  nach  Inkrafttreten diese  s  Erlasses  vollendet und dem Kanton gestütz  t auf die Abrec  h-  nung ein Auszahlungsgesuch gestellt wird. Die Frist beträgt ein Jahr für Beiträge  an  Belagskosten  und  die  Erstellungskosten  für  Strassenbeleuchtungen  sowie  zwei Jahre für Beiträge an Ausbaukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsbeiträge nach §§ 59  -  61 dieser Ve  rordnung werden gekürzt, wenn der  Träger von beitragsberechtigten Verbindungsstrassen bereits Kantonsbeiträge an  den  Ausbau  oder  die  Belagserneuerung  dieser  Verbindungsstrassen  nach  früh  e-  rem Recht bezogen hat. Die Kürzung erfolgt während 10 Jahren ab Ausza  hlung  dieser  Kantonsbeiträge  und  beträgt  jährlich  10  Prozent  der  bezahlten  Beiträge  nach früherem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Fuss - und Wanderwege
                            Bis zum Erlass der Vollzugsvorschriften zur Gesetzgebung über Fuss  -  und Wa  n-  derwege im ordentlichen Verfahren werden an den N  eubau, den Ausbau und die  Markierung  von  öffentlichen  Fuss  -  und  Wanderwegen  Beiträge  von  50  Prozent  der Kosten gele  i  stet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 67 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)  die  Verordnung  über  den  Bau  und  Unterhalt  der  Strassen  vom  2.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964;  29  b)  die  Verordnung  über  Staatsbeiträge  an  öffentliche  Strassen  und  Wege  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Se p tember 1981;
                            30  c)  der  Kantonsratsbeschluss  über  die  Ermächtigung  des  Regierungsrates  zur  Aufnahme e  iner Strassenbauanleihe, vom 30. Oktober 1957.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Planungs  -  und Baugesetz  32  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 3, 2. Satz
                            wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Vollzug
                            Der  Regierungsrat  ist  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Er  erlässt  die  erforderlichen  Vollzug  s  vorschriften  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  25  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 33 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton  s-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird  mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  34  Anhang  35  Als Hauptstrassen im Sinne von § 5 gelten:  –  Luzern  -  Küssnacht  -  Arth  -  Seewen  -  Ibach  -  Brunnen  -  Göschenen (Nr. 2)  36  –  Knoten Frohsinn  -  N4 Anschluss Küssnacht (Nr. 2)  –  Küssnacht  -  Weggis  -  Vitznau  -  Gersau  -  Brunnen (Nr. 2b)  –  Zürich  -  Wädenswil  -  Pfäffikon  -  Näfels (Nr. 3)  –  Rapperswil  -  Pfäffikon  -  Sattel  -  Schwyz  -  Ibach  -  Ingenbohl (Nr. 8)  –  N4 Anschluss Seewen  -  Chaltbach (Nr. 8)  –  Zug  -  Arth (Nr. 25)  –  N4 Anschluss Küssnacht  -  Risch (Nr. 368)  –  N4 Ansch  luss Goldau  -  Oberarth  -  Steinerberg  -  Sattel (Nr. 371)  –  Ägeri  -  Schornen  -  Hauptstrasse Nr. 371 (Nr. 381)  –  Biberbrugg  -  Rabennest  -  Birchli  -  Gross  -  Steinbachviadukt  -  Euthal  -  Unteriberg  -  Oberiberg (Nr. 386)  –  Rabennest  -  Einsiedeln (Nr. 386.1)  –  Ibach  -  Muotathal  -  Hinterthal (N  r. 387)  –  Schindellegi  -  Samstagern (Nr. 388)  –  Schindellegi  -  Wollerau  -  Richterswil (Nr. 389)  –  N3 Anschluss Lachen  -  Tuggen  -  Uznach (Nr. 390)  –  Siebnen  -  Vorderthal (Nr. 392)  –  Einsiedeln Birchli  -  Willerzell  -  Sattelegg  -  Vorderthal  –  Schwyz  -  Rickenbach  -  Ibergeregg  -  Ober  iberg  –  Schindellegi  -  Hütten  –  Biberbrugg  -  Raten (Zugergrenze)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  -  422  mit Änderung  en  vom 28. Mä  rz 2007 (Umsetzung NFA, GS 21  -  115f)  ,  vom 19. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (PBG; GS 21  -  146g)  ,  vom 24. Juni  2010 (KVGeoi, GS 22  -  110b)  ,  vom 25. September 2013  (  KRB  Anpassung an neue Kantonsverfassung,  GS 23  -  80v)  vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas-  sung  an  neue  Kantonsverfassun  g,  GS  23  -  97)  ,  vom  27.  Mai  2020  (PolG,  GS  26  -  14c)  ,  vom  17.  November  2021  (  KOBG  ,  GS  25  -  56b)  ,  vom 25. Oktober 2023 (  KVWG,  GS 27  -  20a)  und  vom 22.  November 2023 (GS 27  -  21)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ  400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neu eingefügt am 24. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Aufgehoben am 25. Oktober 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Gliederungstitel in der Fassung vom 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Überschr  ift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Haupttitel neu eingefügt am 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Gliederungstitel neu eingefügt am 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Überschri  ft und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Gliederungstitel neu eingefügt am 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fass  ung vom 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der  Fassung vom 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Übersch  rift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Aufgehoben am 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  SRSZ 470.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Abs. 1  Bst. a bis  c  in der Fassung vom 27. Mai 2020  ; Abs. 1 Einleitungssatz in d  er Fassung  vom und Bst. d neu eingefügt am 17. November 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs. 1, 2 und 3 in der  Fassung vom 27. Mai 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  SR 814.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Neu eingefügt am 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  GS 14  -  851.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  GS 17  -  321.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  GS 14  -  48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Sept  ember 2013  ; Überschrift  und Abs. 3  in der Fassung  vom 17. Dezember 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  1.  Januar 2000 (Abl 2000 76);  Änderung  en  vom 28. März 2007 am  1. Januar 2008 (Abl 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2398),  vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314)  ,  vom 24. Juni 2010 am 1.  Juli 20  11 (Abl 2011 1234)  ,  vom 25. September 2013 am  1. Januar 2014 (Abl 2013 2851),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021
                            (Abl  2020 2835  ),  vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022  821  ),  vom 25. Oktobe  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163)  und vom 22. November 2023 am 1. März 2024 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 530)  in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Fassung vom 22. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Nummerierung gemäss Eidgenössischer Durchgangsstrassenverordnung, SR 741.272.