Studienordnung für den Masterstudiengang Angewandte Linguistik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Masterstudiengang Angewandt e Linguistik an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.415 Studienordnung für den Masterstudiengang Angewandte Linguistik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 4. Juni 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Studienordnung  mit  Anhang regelt  in  Ergänzung  zur Rahmenprüfungsordnung  für  Bach elor-  und  Masterstudiengänge  an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 den Masterstudiengang Ange wandte Linguistik de s Departements Angewandte Linguistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu absol vierenden Modulen und zur Gewich tung der Modulnoten, werden in einem Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertiefungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Masterstudiengang kann in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a. Fachübersetzen, b. Konferenzdolmetschen, c. Linguistic Diversity Management, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Strategic Communication Management.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Studiengang wird als Voll zeitstudium geführt. Er kann auch im Teilzeitstudium besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umge kehrt ist jeweils auf Semesterbeginn gemäss den im A nhang festgeleg ten Bedingungen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Studien gangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.415 Masterstudiengang Angewandte Linguistik an der ZHAW Anrechnung von Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während fünf Jahren ab dem Seme ster ihres Erwerbs angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung en tscheidet über Ausnahmen. B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Bachelorabschluss im Umfang von 180 Credits in einem für die Vertiefung relevanten Bereich oder ein mindestens gleichwertiger Hochschulabschluss, b. Bestehen einer vertiefungsspe zifischen Aufnahmeprüfung fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Eignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung entscheide t über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewerberinnen  und  Bewerber, die  einen  anderen  Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss  als  den  in  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  genannten  mitbringen,  müssen  vor Studienbeginn einen Kompetenznachw eis in Angewandter Linguistik sowie in den theoretisc hen Grundlagen für die angestrebte Vertiefung erbringen. Aufnahme prüfung fachliche Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die ZHAW führt für sämtliche Bewerberinnen und Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung für die gewählte Vertie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung durch. Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a. Fachübersetzen: Prüfung über translatorische Fähigkeiten und Potenzial für Studium und Beruf; b. Konferenzdolmetschen: Prüfung über translatorische Fähigkeiten und Potenzial für Studium und Beruf; c. Linguistic Diversity Manageme nt: Prüfung über Kompetenzen im Bereich der Sprachbildung sowie Potenzial für Studium und Beruf; Nachweis über relevante beruflic he Erfahrung sowie über Sprach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kenntnisse; d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Strategic Communication Managem ent: Prüfung über Kompeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen im Bereich des Kommunikati onsmanagements sowie Potenzial für Studium und Beruf; Nachweis über relevante berufliche Erfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung sowie über Sprachkenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang Angewandt e Linguistik an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endgültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Bewerberinnen und Be werber, die an einer anderen Hoch schule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassu ng zum Studium in der entspre chenden Vertiefung verwe igert. Die Entscheidung liegt bei der Studien gangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wechsel der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertiefung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Ein Wechsel der Vertiefung mu ss schriftlich bei der Studien gangleitung beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung entscheidet über den Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann die Bewilligung des Wechsels vom Bestehen der Auf nahmeprüfung fachliche Eignung fü r die neu gewählte Vertiefung ab hängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            5 Mit  der  Masterarbeit  kann begonnen  werden,  wenn  die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der schriftliche Teil der Masterarbeiten wird von einer oder einem Dozierenden abgenommen und bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im mündlichen Prüfungsteil we rden Expertinnen und Experten aus berufsfeldrelevanten Bereiche n beigezogen. Die Benotung erfolgt einvernehmlich  mit  der  oder  dem prüfenden  Dozierenden.  Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prü fenden Dozierenden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für nicht bestandene Leis tungsnachweise  können  Nach prüfungen und Nachbesserungen angeboten werden, wenn a.   es die Modulbeschr eibung vorsieht und b.   der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 oder dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle einer benoteten Nachbesserung kann höchstens die Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,00 erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über Einzelheiten entschei det die Studiengangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wer  ein  Modul  nicht  besteht, muss  alle  nicht  bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.415 Masterstudiengang Angewandte Linguistik an der ZHAW D. Studienabschluss und Masterdiplom Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            6 Das Masterstudium is t bestanden, wenn a.   die im Anhang vorgeschrieben en Module beziehungsweise Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppen bestanden sind, b.   90 Credits erreicht sind. Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Abschlussnote setzt sich aus den gemäss Anhang rele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vanten Modulnoten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Modulnoten werden na ch Credits gewichtet. b. Credits aus Wahlpflicht modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die überzähligen Wahlpf lichtmodule als Wahlmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anhang regelt, a.   ob die Belegung von überzählige n Wahlpflichtmodulen möglich ist, b.   wie die Studierenden bei der Wa hl der Module be stimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  überzähligen  Wahlpflichtmodul e  werden  nicht  für  die  Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung der Abschlussnote herangezogen. Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            9 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Arts ZHAW in Angewandter Linguistik mi t Vertiefung in [gewählte Vertie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung]» abgeschlossen. E. Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Diese  Studienordnung  tritt nach  der  Genehmigung  durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft. F. Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 9. November 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            13 Studierende  in  der  Vertiefung Organisationskommunikation, die ihr Studium vor dem Frühling ssemester  2025  begonnen  haben  und bis  spätestens  Ende  des  Frühlingssemesters  2025  beenden,  schliessen mit dem Titel «Master of Arts ZHAW in Angewandter Linguistik mit Vertiefung in Organisa tionskommunikation» ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 417 . Vom Fachhochschulrat genehmigt am 30. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Obsolet. a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Masterstudiengang Angewandt e Linguistik an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 2. Juli 2013 ( OS 69, 5 ; ABl 2013-11-15 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 2. Juli 2013 ( OS 69, 5 ; ABl 2013-11-15 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2018 ( OS 73, 372 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch B vom 14. Juni 2018 ( OS 73, 372 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch B vom 21. Januar 2022 ( OS 77, 286 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 505 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 567 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 567 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 567 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 seit 1. April 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss B vom 9. November 2023 ( OS 79, 49 ; ABl 2023-12-22 ). In Kraft seit 1. April 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.415 Masterstudiengang Angewandte Linguistik an der ZHAW Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Angewandte Linguistik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wandte  Linguistik  an der  Zürcher  Hochschule  für  Angewandte  Wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften  wird  weder  in  die  Offizielle Gesetzessammlung  (OS)  noch  in  die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.