Gebührentarif
                            Gebührentarif (GT)  Vom 8. März 2016 (Stand 1. April 2024)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung des Kantons  Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986  1  )   und § 371 des Gesetzes über die Einfüh  -  rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954  2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Februar 2016 (RRB Nr. 2016/167) *
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gebührenpflicht
                            1  Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werden Gebühren nach  diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der  Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebüh  -  renfreiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Gebühren sind, soweit nicht anders vermerkt, Beträge in Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auslagenersatz
                            1  Auslagen wie Expertenhonorare, Entschädigungen für Gutachten und Be  -  richte, Zeugengelder, Publikations- und Inseratkosten, Kosten für das Ein  -  binden von Akten, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen für Verrich  -  tungen ausserhalb des Kantons, Porti, Telefongebühren und Zustellungs  -  kosten, sind zu ersetzen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, wel  -  che den Ersatz der Auslagen ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beamten und Angestell  -  ten, die Tag- und Sitzungsgelder sowie die Verpflegungs- und Reiseent  -  schädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Auslagen zu verrech  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebührenrahmen
                            1  Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und  Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse  an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des  Gebührenpflichtigen zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  211.1  .  GS 2016, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann anordnen, dass für bestimmte Geschäfte in der  Verwaltung  a)  die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessen wird,  oder  b)  eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr  erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Interesse an der  Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ge  -  bührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich der Rechtsprechung stehen die in Absatz 2 genannten Befug  -  nisse dem Obergericht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften  mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des  Maximalansatzes erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte
                            1  Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilli  -  gung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermässigen; in der Re  -  gel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorschuss
                            1  Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, die auf Begehren ei  -  ner Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch die unentgeltliche  Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit.  Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschus  -  ses schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Ver  -  waltungsrechtspflegegesetzes  1  )   sowie der Schweizerischen Straf-  2  )   und Zivil  -  prozessordnung  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit
                            1  Gebühren und Auslagenersatz setzt die Behörde oder Amtsstelle fest,  welche für die Tätigkeit zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kontrolle
                            1  Das Finanzdepartement kann anordnen, dass Gebührenrechnungen der  Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle zu prüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fälligkeit, Zahlungsfrist
                            1  Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch das Recht be  -  stimmt, so können die Erfüllung der Gebühren und des Auslagenersatzes  sogleich geleistet und gefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren und Auslagenersatz, die in Rechnung gestellt werden, werden  mit deren Zustellung fällig und sind innert 30 Tagen seit Eintritt der Fällig  -  keit zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verzugszins
                            1  In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszins  -  satz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Von  Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden wird kein Verzugszins er  -  hoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Straf-  1  )   und Zi  -  vilprozessordnung  2  )  . Über die Anwendung des bundesrechtlichen Verzugs  -  zinssatzes entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission. Sie kann diesen  für alle Gebühren- und Auslagenforderungen der Gerichte und der Straf  -  verfolgungsbehörden als anwendbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Ta  -  ge des Zahlungseinganges berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder  übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Ver  -  zugszins erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vergütungszins
                            1  In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werden zum Vergütungs  -  zinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht  verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage  der Auszahlung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie 20 Franken über  -  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mahngebühren
                            1  In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der  zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vollstreckung
                            1  Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Ta  -  rif oder in anderen Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf  Auslagenersatz   sind   vollstreckbaren   gerichtlichen   Urteilen   gleichgestellt  (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  vom 11. April 1889, SchKG  3  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Haftung
                            1  Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteilig  -  ten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische Prozessparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zahlungserleichterungen
                            1  Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorge  -  schriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte  verbunden, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung fest  -  gesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Zahlungserleichterungen   bei   Gerichtskosten   und   Verfahrenskosten  der Strafverfolgungsbehörden ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschul  -  deten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren und  Auslagenersatz können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleis  -  tung   abhängig   gemacht   werden.   Als   Sicherheiten   gelten   insbesondere  marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufs  -  wert, Bankgarantien sowie Bürgschaften zweier nachweisbar zahlungsfähi  -  ger Solidarbürgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Vor  -  aussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpf sind,  nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Erlass
                            1  Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereig  -  nisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rück  -  schläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt  oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Ge  -  bühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde,  kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat,  die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rech  -  nungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz nach Absatz 1 be  -  darf der Zustimmung durch die Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Erlass von Gerichtskosten ist der Vorsitzende desjenigen Gerichts  zuständig, das sie festgesetzt hat, für den Erlass von Verfahrenskosten der  Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde, die sie festgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In allen übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement über Erlassge  -  suche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verwendung der Gebühren
                            1  Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzli  -  che Zweckbestimmung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Weisungen
                            1  Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im  Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anwendung des Gebüh  -  rentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebühren der Verwaltung
2.1. Gemeinsame Gebühren
§ 18 Entscheide
                            1  Folgende Gebühr ist geschuldet für  a)  Verwaltungsrechtliche   Entscheide   und   Beschwerde  -  entscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle  Gebühr vorgesehen ist  100-7'000  b)  Beschwerdeentscheide eines Departementes  100-4'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf eine Entscheidgebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden,  wenn das Departement für Bildung und Kultur oder der Regierungsrat  Schulbeschwerden in erster Instanz entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Genehmigungen
                            1  Folgende Gebühr ist geschuldet für die  a)  Genehmigung von Reglementen und öffentlich-recht  -  lichen Verträgen der Einwohner-, Bürger- und Kirch  -  gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften  200-5'000  b)  Genehmigung   der   Statuten   von   Allmendgenossen  -  schaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähn  -  lichen Korporationen  200-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Auskünfte, Expertisen, Gutachten
                            1  Folgende Gebühr ist geschuldet für  a)  schriftliche   Rechtsauskünfte,   Expertisen,   Gutachten,  Übersetzungen,   Vorlegen   von   Akten   und   Plänen,  wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben  wird  50-5'000  b)  mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen,  Abklärungen   für   gewerbsmässig   tätige   Personen  (Rechtsanwälte,   Treuhänder,   Architekten,   Planer  usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und  keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben  wird  50-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Besonderer Aufwand
                            1  Die Gebühr beträgt für besonderen Aufwand (Beratungen, Nachforschun  -  gen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumen  -  te u.ä.) und für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 40 Absatz 2  Buchstabe a InfoDG  1  )  ) 50-2'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgabe von Datenträgern (§ 40 Absatz 2 Buchstabe b InfoDG  2  )  )  a)  pro Diskette  2  b)  pro CD-ROM  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühr beträgt für die Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach  Bundesrecht 500-2'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fotokopien  a)  je A4-Seite  -.50  b)  je A3-Seite  -.70
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Gebühren nach Aufgabenbereichen
2.2.1. Amtschreibereien
§ 22 Personenrecht
                            1  Die Gebühren betragen für die Errichtung oder Änderung einer Stiftungs  -  urkunde 300-3'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Familienrecht
                            1  Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Familienrecht geschul  -  det:  a)  Güterausscheidung in einer besonderen Urkunde  300-3'000  b)  Errichtung oder Änderung eines Ehevertrages  300-3'000  c)  Aufhebung eines Ehevertrages  100-400  d)  Errichtung anderer Urkunden nach Familienrecht  300-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Erbrecht
                            1  Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Erbrecht geschuldet:  a)  Errichtung oder Änderung einer öffentlichen letztwil  -  ligen Verfügung oder eines Erbvertrages  200-6'000  b)  Ausarbeitung eines Entwurfes für eine eigenhändige  letztwillige Verfügung (einschliesslich Beratung)  50-3'000  c)  Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung  oder eines Erbvertrages  100-400  d)  Bewilligung   eines   öffentlichen   Inventars   oder   einer  amtlichen Liquidation  150  e)  Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausser  -  halb eines Erbschaftsinventars  100-2'000  f)  Errichtung eines Erbschaftsinventars  300-10'000  g)  Geschäfte, die nicht zur Feststellung des Nachlasses  dienen (Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grund  -  last,   eines   Grundpfandrechtes,   eines   vormerkbaren  Rechtes usw.) entsprechend dem Zeitaufwand  300-10'000  h)  Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses  100-10'000  i)  Durchführung einer amtlichen Liquidation, zusätzlich  zur Gebühr für die Errichtung eines Erbschaftsinven  -  tars  100-10'000  j)  Erbenbescheinigung  50-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Sachenrecht
                            1  Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Sachenrecht geschuldet:  a)  Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag  100-10'000  b)  Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, sofern kei  -  ne Gebühr nach § 24 Absatz 1 Buchstaben h und i ge  -  schuldet ist  200-1'000  c)  Übertragung   eines   selbständigen   und   dauernden  Rechtes  200-10'000  d)  Begründung von Stockwerkeigentum  1'000-15'000  e)  Ausübung eines Vorkaufsrechtes  100-1'000  f)  Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes  300-10'000  g)  Begründung   eines   selbständigen   und   dauernden  Rechtes  200-10'000  h)  Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grund  -  last oder eines vormerkbaren Rechtes  100-10'000  i)  Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintragungs  -  ausweises für Grundbuchanmeldungen  80-1'500  j)  Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumlegungen  1'000-35'000  k)  Parzellierung und Vereinigung  100-10'000  l)  Vorvertrag  100-10'000  m)  in separater Urkunde begründete Errichtung oder Ab  -  änderung eines Grundpfandrechtes  20-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Obligationenrecht
                            1  Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Obligationenrecht ge  -  schuldet:  a)  Beurkundung einer Bürgschaftserklärung  100-1'000  b)  Errichtung oder Änderung eines Leibrenten- oder Ver  -  pfründungsvertrages  100-10'000  c)  Beurkundung nach Gesellschaftsrecht  500-10'000  d)  Beurkundung nach Wechsel- und Checkrecht  100-1'000  e)  freiwillige Versteigerung  200-10'000  f)  Bewilligung   einer   freiwilligen   Versteigerung,   sofern  sie nicht vom Amtschreiber oder von der Amtschreibe  -  rin durchgeführt wird  200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verschiedene Verrichtungen
                            1  Folgende Gebühren sind für verschiedene Verrichtungen geschuldet:  a)  Beglaubigung  20  b)  Elektronische Beglaubigung  30  c)  Beurkundungen, wenn keine besondere Gebühr vor  -  gesehen ist  10-2'000  d)  Entgegennahme, Aufbewahrung und Auszahlung von  Geldern pro 1'000 Franken oder Teile davon  3, min. 5, max. 2'000  e)  Entgegennahme und Aufbewahrung von Wertpapie  -  ren oder Gegenständen  10-400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder ei  -  ner Mitteilung nach § 18 EG ZGB  1  )  50  g)  Grundbuchauszug mit oder ohne Bescheinigung  15-500  h)  Grundbuchauszug "Basis" via Terravis (Daten gemäss  Art. 26 GBV)  2  )  2  i)  Grundbuchauszug "Erweitert" via Terravis (alle digita  -  len Grundbuchdaten des Hauptbuchs)  5  j)  schriftliche oder mündliche Auskünfte aus Registern  an Auskunftssuchende, welche sie regelmässig oder  geschäftsmässig verlangen (Banken, Kreditauskunftei  -  en, usw.), je Auskunft  15-500
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Entschädigung der Inventurbeamten
                            1  Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufnahme eines Inven  -  tars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung, die Durch  -  führung einer Schätzung und die Teilnahme an einer Inventarsverhand  -  lung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentschädigung, die vom  Regierungsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   der   Reiseauslagen   richtet   sich   nach   jener   für   das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbeschei  -  nigung trägt der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Entschädigung des Erbschaftsverwalters *
                            1  Die Entschädigung des Erbschaftsverwalters wird vom zuständigen Amt  -  schreiber festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Entschädigung des Erbenvertreters *
                            1  Die Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinschaft bestimmt nach  dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Anwaltskammer
§ 31 Anwaltskammer
                            1  Die Anwaltskammer erhebt folgende Gebühren:  a)  *  Entscheide betreffend Eintragung oder Löschung im kantonalen An  -  waltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Eintragung, wenn keine besonderen Abklärun -
                            gen erforderlich sind, oder Löschung auf eige  -  nes Gesuch  400
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Eintragung, wenn besondere Abklärungen er -
                            forderlich sind, oder Löschung nicht auf eigenes  Gesuch  400-10'000  b)  andere Entscheide  100-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.432.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. Bildung
§ 32 Volksschule
                            1  Folgende Gebühr ist geschuldet für die  a)  Genehmigung von Vereinbarungen nach dem Volks  -  schulgesetz vom 14.  September 1969  1  )  50-800  b)  Genehmigung des Organisationsstatus von Zweckver  -  bänden nach dem Volksschulgesetz vom 14. Septem  -  ber 1969  2  )  800-1'000  c)  Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung  200-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 bis * Mittelschulen
                            1  Folgende Gebühren sind für die Teilnahme an Kursen, welche auf die Er  -  füllung der Zulassungsvoraussetzungen für Studiengänge an Hochschulen  vorbereiten, geschuldet:  a)  Anmeldegebühr   Vorkurs   Pädagogik   oder   Vorberei  -  tungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturi  -  tät - universitäre Hochschulen  200  b)  Kursgeld Vorkurs Pädagogik  1000  c)  Kursgeld Vorbereitungskurs Passerelle Berufsmaturität  oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen pro Se  -  mester  1000  d)  Prüfungsgebühr Vorkurs Pädagogik  300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Berufsbildung
                            1  Folgende Gebühr ist geschuldet für  a)  das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von  einer Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung  einschliesslich der Berufsmaturität  200  b)  Erwachsene, die zur Nachholbildung oder Validierung  der erbrachten Bildungsleistungen nach der Verord  -  nung   über   die   Berufsbildung   vom   19.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  3  )   zugelassen sind, oder sich für die Berufsmaturi  -  tät nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung  angemeldet haben und die damit verbundene Ausbil  -  dung aus eigenem Verschulden nicht antreten, sind  verpflichtet, die mit der Zulassung oder Anmeldung  entstandenen Aufwendungen zurückzuerstatten.  100-300  c)  die   Laufbahnberatungen   für   Erwachsene   mit   abge  -  schlossener beruflicher Grundbildung  50-2'000  d)  Beschwerdeentscheide   der   Beschwerdekommission  der Berufsbildung  100-4'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Privatschulen
                            1  Folgende Gebühr ist geschuldet für  a)  Betriebsbewilligungen von Privatschulen mit gewinn  -  strebendem Charakter  1'000-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  412.101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Betriebsbewilligungen   von   Privatschulen   ohne  gewinnstrebenden Charakter  300-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4. Bürgerrecht und Zivilstand
§ 35 Bürgerrecht und Zivilstand
                            1  Folgende Gebühr ist geschuldet für  a)  das Erteilen des Kantonsbürgerrechts, pro Gesuch  200-3'000  b)  die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht, pro Ge  -  such  100-1'000  c)  die Adoptionsverfügung  600-2'000  d)  die Bewilligung einer Namensänderung  300-1'200
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.5. Energiefachstelle
§ 36 Energiefachstelle
                            1  Die Gebühr für eine Verfügung nach der Energiegesetzgebung des Bun  -  des und des Kantons beträgt 250-1'500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.6. Gebäudeversicherung
§ 37 Gebäudeversicherung
                            1  Für folgende Dienstleistungen der Gebäudeversicherung ist eine Gebühr  geschuldet:  a)  Beschwerdeentscheid der Verwaltungskommission der  Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV)  50-2'000  b)  Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch eine  Schätzungskommission der SGV  300-3'000  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  Bewilligung zur berufsmässigen Ausführung von Ge  -  bäudeblitzschutzvorrichtungen  100  f)  Auskünfte über Versicherungswerte  50-300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren nach Absatz 1 gehen an die SGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.7. Gemeinden
§ 38 Gemeinden
                            1  Für folgende Dienstleistungen des Amtes für Gemeinden ist eine Gebühr  geschuldet:  a)  Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde und  Genehmigung   von   Gebietsveränderungen   (Grenzbe  -  reinigung oder Änderung im Bestand), soweit damit  nicht ein Gemeindezusammenschluss bezweckt wird  1'000-10'000  b)  Revisionen   von   Jahresrechnungen,   Untersuchungen  bei   Unordnung   und   gesetzwidrigen   Zuständen   in  Gemeinden  200-10'000  c)  Entzug der Selbstverwaltung  1'000-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.8. Gesundheit
§ 39* ...
§ 40 Berufsausübungsbewilligungen und weitere Bewilligungen im Zu -
                            sammenhang mit der Berufsausübung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für die Erteilung oder  die Verweigerung der  Berufsaus  -  übungsbewilligung sowie weiterer Bewilligungen im Zusammenhang mit  der Berufsausübung  betragen für  *  a)  *  in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätig  -  keiten  300-500  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  Stellvertreter und Stellvertreterinnen  100-200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Prüfung und die Bescheinigung, dass ein Inhaber  oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung nach Vollendung  des 75. Altersjahres in physischer und psychischer Hinsicht eine einwand  -  freie   Berufsausübung   zu   gewährleisten   vermag,  betragen   50-200  Fran  -  ken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen sowie weitere
                            Dienstleistungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für die Erteilung oder  die Verweigerung der Betriebsbewil  -  ligungen betragen für  *  a)  *  öffentliche Apotheken und Drogerien  100-1'000  b)  *  ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                1. neue Bewilligungen 100-500
2. bisherige Bewilligungsinhaber und Bewilli -
                            gungsinhaberinnen  50  c)  *  Spital- und Heimapotheken  100-2'000  c  bis  )  *  andere Detailhandelsgeschäfte und Abgabestellen  100-500  d)  *  den Versandhandel  100-2'000  e)  *  ...  f)  *  die Lagerung von Blut und Blutprodukten  100-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  Spitäler  2'000-10'000  h)  *  ...  i)  *  alle übrigen Einrichtungen des Gesundheitswesens  500-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Erteilung  oder die  anderer Bewilli  -  gungen betragen für  *  a)  *  die Herstellung von Arzneimitteln  400-2'000  a  bis  )  *  die Abgabe von Arzneimitteln an Messen und Aus  -  stellungen  50-200  a  ter  )  *  den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von  Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, wel  -  che der wissenschaftlichen Forschung dienen  100-300  b)  die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit  zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung  100-1'000  c)  das Betreiben eines Fumoirs  50-250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Umgang  mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe oder  im Todesfall betra  -  gen 50-500 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42* ...
§ 43 Kontrollen
                            1  Die Gebühren betragen für Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Be  -  richterstattung) 200-5'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Disziplinarmassnahmen und Entzug von Bewilligungen *
                            1  Die Gebühren für  Disziplinarmassnahmen  und für den Entzug von Berufs  -  ausübungs-   und   Betriebsbewilligungen   sowie   von   anderen   Bewilligun  -  gen  betragen 200-5'000 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.9. Hochbau
§ 45 Subventionierter Wohnungsbau
                            1  Die Gebühren für die Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im  subventionierten Wohnungsbau betragen 15 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.10. Landwirtschaft
§ 46 Boden- und Pachtrecht
                            1  Die Gebühren für Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden  und Pachtrecht betragen 50-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Bewilligung, Genehmigung, Einspracheentscheid
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer für land  -  wirtschaftliche Liegenschaften  50-300  b)  die Bewilligung der Fortsetzung der Pacht  50-300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung  50-300  d)  die Genehmigung des Pachtzinses für ein landwirt  -  schaftliches Gewerbe  50-600  e)  einen Einspracheentscheid nach Artikel 43 und 44 des  Bundesgesetzes   über   die   landwirtschaftliche   Pacht  (LPG) vom 4. Oktober 1985  1  )  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken  betragen  a)  ohne Subventionsrückerstattung  100-250  b)  mit Subventionsrückerstattung  150-400
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Produktionslenkung und Einkommenssicherung
                            1  Die Gebühren für die Anerkennungen und Beitragsermittlung betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50-500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen nach  den §§ 19 bis 21 der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der  Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) vom 24. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  2  )   betragen 100-250 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte (Höchstansätze)
                            1  An Viehmärkten betragen die Gebühren der Gemeinden für  a)  Tiere der Pferdegattung  pro Stück 6  b)  Tiere der Rindergattung über 3 Monate  pro Stück 6  c)  Tiere der Rindergattung bis 3 Monate  pro Stück 3  d)  Kleinvieh  pro Stück 3
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.11. Migration
§ 52 Amtshandlungen in den Bereichen Migration, ausländische
                            Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskräfte und Dienstleis  -  tungserbringende betragen die Gebühren für  a)  *  Verfügungen  50-1'500  b)  Stellungnahme zu Visumsantrag  100  c)  *  Kontrolle einer Verpflichtungserklärung  50  d)  *  ...  e)  Ausstellung einer Bestätigung  25  f)  *  ...  g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  221.213.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  923.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Verrichtungen in dringenden Fällen oder ausserhalb der Büroöff  -  nungszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent zur ordentlichen Gebühr er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstler sowie für Musi  -  ker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.12. Öffentliche Sicherheit
§ 53 Motorsportliche Veranstaltungen
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen  betragen 100-500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Schifffahrt
                            1  Die Gebühren betragen für die  a)  Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermietung  40-150  b)  Bewilligung von nautischen Veranstaltungen und von  Versuchsfahrten  20-100  c)  Saisonbewilligung zur Inverkehrsetzung eines ausser  -  kantonalen Schiffes auf der Aare  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Sprengstoffverordnung
                            1  Die   Gebühren   nach   der   Vollzugsverordnung   zur   Bundesgesetzgebung  über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mai 1984 1 ) betragen 50-200 Franken.
§ 56 Filmvorführungen
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung zur Eröffnung oder die Umwandlung  eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser Bewilligung betra  -  gen 200-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Strafregisterauszug
                            1  Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird die bundesrecht  -  lich erlaubte Maximalgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Gewerbsmässige Tätigkeit
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der Bewilligung zur  gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Geset  -  zes über die Kantonspolizei vom 23.  September 1990  2  )    betragen 200-500  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Alarm
                            1  Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende Gebühren an:  a)  eine   einmalige   Bearbeitungs-   und   Aufschaltgebühr  (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdis  -  positivs)  500-1'000  b)  Nutzungsgebühr, pro Jahr  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  512.251  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Änderung   des   Alarmdispositivs   wegen   Umzug   oder  Umbau  300-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Ausrücken bei Fehlalarm (auch bei Anlagen, die nicht bei der Poli  -  zei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren  a)  für 2. und 3. Fehlalarm pro Kalenderjahr  150  b)  ab 4. Fehlalarm pro Kalenderjahr  250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Co  -  dewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale wi  -  derrufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Mobile Alarmanlagen und Diebesfallen
                            1  Die Gebühren betragen für das  a)  Einrichten von mobilen Alarmanlagen  100-800  b)  Einrichten von Diebesfallen  50-300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Verschiedenes
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  den   Einsatz/die   Vermietung   technischer   Hilfsmittel  (ohne Schifffahrtspolizei)  30-500  b)  den Einsatz technischer Hilfsmittel der Schifffahrtspo  -  lizei  100-1'000  c)  Verbrauchsmaterial  Selbstkosten  d)  Videoauswertungen, Untersuchungen von Ausweisen,  Mikrospuren   und   Glühlampen,   kriminaltechnische  Gutachten, Sargversiegelungen  50-1'000  e)  *  die Vernichtung von Daten  200-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Lagern und Einstellen
                            1  Die Gebühren betragen für das  a)  *  Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter  Strassenfahrzeuge  20-6'000  b)  Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter  Wasserfahrzeuge  Selbstkosten  c)  Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter  Gegenstände  20-500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungs  -  rates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von  Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Berichte und Bilder
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  die Abgabe von Berichten, Skizzen und Statistiken  25-800  b)  Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints und Spu  -  renfotogramme, pro Bild  5-50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Verfügungen, Vorladungen und Vorführungen *
                            1  Die Gebühren für die Zustellung von Verwaltungsverfügungen betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustellung der ersten Vorladung ist gebührenfrei. Die Gebühr für die  Zustellung der zweiten Vorladung an dieselbe Person und in derselben Sa  -  che beträgt 50 Franken, ausser die vorgeladene Person konnte der ersten  Vorladung aus hinreichenden Gründen nicht nachkommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für Vorführungen setzen sich zusammen aus:  *  a)  der Gebühr nach § 66 Absatz 1 und  b)  den Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den  Vollzug des Gebührentarifs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Motorfahrräder und Kleinmotorräder *
                            1  Die Gebühren für die technische Kontrolle eines Motorfahrrades betra  -  gen 120 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gebühren   für   Geschwindigkeitskontrollen   von   Kleinmotorrädern  nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung über die technischen  Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19.  Juni  1995  1  )  ,  beispiels  -  weise mittels Prüfrolle, betragen 50 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Einsatz staatlicher Motorfahrzeuge
                            1  Die   Gebühren   für   die   Verwendung   von   staatlichen   Strassen-  Motorfahrzeugen betragen je nach eingesetztem Fahrzeug pro Einsatz 20-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 sind für Sondertransporte fol  -  gende Gebühren geschuldet:  a)  je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer  -.50-5  b)  Personalkosten   gemäss   Weisung   des   Regierungsrates   über   den  Vollzug des Gebührentarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge *
                            1  Es sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  *  Verwendung   eines   Polizeibootes   oder   eines   unbe  -  mannten Luftfahrzeuges, pro Stunde  100  b)  Personalkosten   gemäss   Weisung   des   Regierungsrates   über   den  Vollzug des Gebührentarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Verschiedene Bewilligungen
                            1  Für folgende Bewilligungen sind Gebühren geschuldet:  a)  Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen  100-500  b)  Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Festanläs  -  sen  50-200  c)  Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt bei Verbots  -  signalen  50-200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Besondere polizeiliche Leistungen
                            1  Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind grundsätzlich kosten  -  pflichtig. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Ge  -  bührentarif verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen,  die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich ma  -  chen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausseror  -  dentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entste  -  hen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wor  -  den ist oder wenn er in überwiegend privatem oder kommerziellem Inter  -  esse erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzich  -  ten  bei  Veranstaltungen,  die  teilweise  im  öffentlichen  Interesse  liegen  oder einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder  nur einen geringen Gewinn abwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 bis * Polizeiliche Leistungen bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung
                            1  Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt  wurde, können dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteilig  -  ten Person zusätzlich zum Kostenersatz nach § 69 die Kosten des Polizei  -  einsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er nicht über die erfor  -  derliche Bewilligung verfügt oder wenn er Bewilligungsauflagen vorsätz  -  lich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Der von ihm zu tragende  Kostenanteil   richtet   sich   nach   Massgabe   seiner   Einhaltung   der   Bewilli  -  gungsauflagen. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen höchstens zu 40 Prozent  dem Veranstalter auferlegt werden. Seine Kostenpflicht beträgt höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kostenanteil der an der Gewaltausübung beteiligten Person richtet  sich nach Massgabe ihrer individuellen Verantwortung für den Polizeiein  -  satz   nach   Absatz   1   und   nach   ihrem   individuellen   Tatbeitrag   an   der  Gewaltausübung.   Die   Kosten   nach   Absatz   1   dürfen   ihr   höchstens   zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Prozent auferlegt werden. Für die maximale Kostenpflicht gilt Absatz 2  letzter Satz sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Häusliche Gewalt
                            1  Die Gebühren für Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot  bei häuslicher Gewalt (§ 37  ter   des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23.  September 1990  1  )  ) betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Verkehrserziehung
                            1  Die Gebühren für Massnahmen und Verfügungen im Bereich der Ver  -  kehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugendstrafrecht unter  -  stehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13.  März 1977  2  )  ) betragen 20-100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam und Mobilfunklo -
                            kalisierung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für Verfügungen über Rayonverbote, Meldeauflagen und  Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich  von   Sportveranstaltungen   vom   15.  November  2007  3  )  )   betragen   100-500  Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  511.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird zum Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 23l-23o des Bun  -  desgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)  vom   21.  März  1997  1  )  eine   Mobilfunklokalisierung   angeordnet,   kann   der  terroristische Gefährder zu teilweisem oder vollem Kostenersatz verpflich  -  tet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Zu viel bezahlte Ordnungsbussen
                            1  Die Gebühr für die Rückzahlung von zu viel bezahlten Beträgen, die zu  -  sammen mit der geschuldeten Ordnungsbusse nach der Ordnungsbussen  -  verordnung vom 4. Mai 1996  2  )   geleistet wurden, beträgt 20 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückzahlungen von Beträgen, die die geschuldete Ordnungsbusse um we  -  niger als 21 Franken übersteigen, werden nicht vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr für die Rückzahlung wird mit dem zu viel geleisteten Betrag  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wurde die Ordnungsbusse aufgrund eines Fehlers der Polizei des Kantons  Solothurn überzahlt, erfolgt die Rückerstattung des zu viel bezahlten Be  -  trages vollumfänglich und gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 bis Kostenersatz für Leistungen beigezogener Dritter
                            1  Ist für die Aufgabenerfüllung der Polizei der Beizug einer Drittperson  zwingend   nötig,   ist   die   Verursacherin   oder  der   Verursacher   zum  vollen  Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.13. Raumplanung
§ 74 Bau von Skiliften
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau von Skiliften betragen 50-700  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Rohrleitungsanlagen
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Rohr  -  leitungsanlagen betragen 50-3'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Bauen ausserhalb der Bauzone
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone be  -  tragen 50-700 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Nutzungspläne und Baulandumlegungen
                            1  Die   Gebühren   für   die   Genehmigung   von   Nutzungsplänen   und   Bau  -  landumlegungen betragen 200-15'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
                            1  Die Gebühren für eine Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über  den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980  3  )    betragen 100-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  120  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  741.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  435.141  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen  Waldabstandes betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.14. Soziale Sicherheit
§ 80 Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung
                            1  Die Gebühren für Verfügungen über die Befreiung von der obligatori  -  schen Krankenversicherung betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Formulare für Mietzinserhöhungen
                            1  Die Gebühren für die Genehmigung der Formulare für Mietzinserhöhun  -  gen und Kündigungen betragen 50-200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Sterilisationsgesetz
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung nach dem Bundesgesetz über Voraus  -  setzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz) vom 17.  Dezember 2004  1  )   betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Pflege und Adoption
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern zur Pflege  oder zur Adoption betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung
                            1  Die Gebühren für Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetz  -  gebung, insbesondere für ambulante, teilstationäre und stationäre Institu  -  tionen in den Bereichen Kinder- und Jugendbetreuung, Alter, Sucht, Be  -  hinderung, Pflege sowie soziale Notlagen betragen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Vollstreckungen
                            1  Die Gebühren für Vollstreckungen von Verfügungen, Entscheiden oder  Urteilen betragen 300-3'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Beglaubigungen
                            1  Die Gebühren für die Beglaubigung oder das Einholen einer auswärtigen  Beglaubigung betragen 50 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 bis * Leichenpässe
                            1  Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 30 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Verrichtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                            1  Für die Anordnung, Aufhebung und Abänderung von Massnahmen, ein  -  schliesslich   vorsorglicher   Massnahmen,   im   Bereich   des   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutzes sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  Anordnung,   Aufhebung   und   Abänderung   von   Bei  -  standschaften und Vormundschaften zum Schutze von  Nettovermögen ab 50'000 Franken  200-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  211.111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inven  -  tars nach Artikel 405 Absatz 3 ZGB  1  )  100-1'000  c)  Erteilung von Zustimmungen nach Artikel 416 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ziffer 3 bis 9 ZGB  2  )  . Von der Gebühr kann abgesehen  werden, wenn die betroffene Person keinen finanziel  -  len Vorteil aus dem Geschäft zieht.  200-2'000  d)  Prüfung   und   Genehmigung   der   Rechnung   bei   Bei  -  standschaften, Vormundschaften und anderen Vermö  -  gensverwaltungen sowie -kontrollen  500-5'000  e)  Vormundschaften   und   Beistandschaften   im   Zusam  -  menhang   mit   Adoptionen   einschliesslich   die   Ernen  -  nung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern  100-1'000  f)  Zustimmung zur Adoption gemäss Artikel 265 ZGB  3  )  100-1'000  g)  Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umset  -  zung   des   persönlichen   Verkehrs,   einschliesslich   der  Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutz  -  massnahmen  200-5'000  h)  Genehmigung   einer   Abfindungsvereinbarung   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 288 ZGB 4 ) 200-2'000
                            i)  Verfahren   zur   Regelung   der   elterlichen   Sorge,   ein  -  schliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Ob  -  hutsausübung  200-5'000  j)  Entgegennahme der Erklärung für die gemeinsame el  -  terliche Sorge  30  k)  Schriftliche Auskünfte über das Bestehen oder nicht  Bestehen einer Massnahme und über die Regelung  der elterlichen Sorge gegenüber Privatpersonen und  privaten Unternehmen  20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Entschädigung für Mandatsträger und Mandatsträgerinnen
                            1  Die Entschädigung beträgt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 pro Jahr:  a)  für die Einkommens- und Vermögensverwaltung  300-3'000  b)  für persönliche Betreuung  300-3'000  c)  für die Amtsführung ausserhalb der oben genannten  Aufgaben  500-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rech  -  nung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbil  -  letts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das  Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die  Angestellte einer Sozialregion sind, gilt ein Stundenansatz von 100 Fran  -  ken. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit dem  Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt wer  -  den. Gleiches gilt für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die  über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandats  -  führung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz ge  -  rechtfertigt erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit  Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach  dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspru  -  chen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten er  -  folgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.15. Staatskanzlei
§ 89 Gebühren des Staatsarchives
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  Archivalische und genealogische Nachforschungen  50-5'000  b)  Abschriften,   Übersetzungen,   Transkriptionen   sowie  deren Bescheinigungen oder Beglaubigungen  50-5'000  c)  Rückvergrösserung ab Mikrofilmlesegerät
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Format A4 1.50
2. Format A3 2
                            d)  Reproduktion von Archivgut  30  e)  Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken (pro  Stück)  10-100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Patenturkunde
                            1  Die Gebühren für das Ausstellen einer Patenturkunde oder eines Duplika  -  tes für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsschreiber betragen 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Beglaubigung, Bescheinigung, Apostille
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  die Beglaubigung  20  b)  die Bescheinigung  20  c)  das Ausstellen einer Apostille  30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Rechtspraktikum und Prüfungen
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  die Zulassung zu einem Rechtspraktikum  100  b)  die Abänderung oder den Abbruch eines Rechtsprakti  -  kums  100  c)  die Verlängerung der Prüfungsfrist  100  d)  das Ablegen von Prüfungen als
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechtsanwalt 800
2. Notar 500
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gerichtsschreiber 300
                            e)  die Wiederholung einer
                        
                        
                    
                    
                    
                1. schriftlichen Prüfung 100
2. mündlichen Prüfung 200
§ 93 Substitution
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über  die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 10.  Mai 2000  1  )   (Substitution) betragen 100-500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Notariat
                            1  Die Gebühren betragen für die  a)  *  Ermächtigung zur Ausübung des Notariats:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * wenn keine besonderen Abklärungen erforder -
                            lich sind  250
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * wenn besondere Abklärungen erforderlich sind 250-10'000
                            b)  Befreiung eines Notars von der Schweigepflicht  100-2'000  c)  *  Löschung der Ermächtigung zur Ausübung des Notariats:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * auf eigenes Gesuch 350
2. * nicht auf eigenes Gesuch 350-10'000
                            d)  Entgegennahme   der   Notariatsakten   zur   Aufbewah  -  rung  100-2'000  e)  *  Eintragung und Löschung eines Notars im Schweizeri  -  schen Register der Urkundspersonen  200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Begnadigung
                            1  Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Begnadigung durch  a)  den Kantonsrat  100-5'000  b)  den Regierungsrat  100-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Enteignung
                            1  Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Enteignung durch  a)  den Kantonsrat  500-3'000  b)  den Regierungsrat  100-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Medizinische Staatshaftung
                            1  Die Gebühren für Verfügungen über die medizinische Staatshaftung nach  §§ 19  bis   ff. des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 2004  2  )   betragen 100-5'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  127.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  817.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.16. Steuerwesen
§ 98 Einspracheverfahren
                            1  Die   Gebühren   für   Untersuchungsmassnahmen   der   Steuerbehörden   im  Einspracheverfahren betragen für  a)  Bücheruntersuchungen  200-3'000  b)  andere Untersuchungsmassnahmen  50-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Verkehrswertschätzung von Grundstücken
                            1  Die Gebühren für die Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch  die Abteilung Katasterschätzung betragen 300-1'500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.16. bis Stiftungsaufsicht *
§ 99 bis * Jährliche Aufsichtsgebühr
                            1  Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftun  -  gen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassi  -  sche Stiftungen und öffentlich-rechtliche Stiftungen) bemisst sich wie folgt  am Bruttovermögen:  a)  bis 100'000  200  b)  100'001-500'000  400  c)  500'001-1'000'000  600  d)  1'000'001-5'000'000  1'000  e)  5'000'001-10'000'000  1'400  f)  10'000'001-20'000'000  2'000  g)  20'000'001-50'000'000  2'800  h)  über 50'000'000  3'800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 ter * Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen
                            1  Die Stiftungsaufsicht erhebt für Prüfungen, Verfügungen und weitere  Dienstleistungen folgende Gebühren.  a)  Übernahme oder Abgabe der Aufsicht  500-2'500  b)  Urkundenüberprüfung, -änderung und -genehmigung  300-5'000  c)  Reglementsprüfung, -änderung und -genehmigung  300-3'000  d)  Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation  900-10'000  e)  Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden  300-5'000  f)  Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen  450-5'000  g)  Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revi  -  sionsstelle  200-1'000  h)  Mahnung für die Einreichung von Unterlagen oder für  das Missachten von Fristen aufsichtsrechtlicher Mass  -  nahmen  50  i)  Erlass weiterer Verfügungen  200-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der zweiten und jeder weiteren Mahnung gemäss Absatz 1 Buchstabe  h in gleicher Angelegenheit wird eine Mahngebühr von je 100 Franken er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.17. Kantonsstrassen
§ 100 Bewilligungen
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstras  -  sen ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen:  a)  Bewilligungsgebühr (Grundgebühr)  50-1'500  b)  Kurzfristige   Belegung   mit   kommerzieller   Nutzung  (insbesondere Gartenwirtschaft, Verkaufsstände etc.)  pro m² und Saison, je nach Charakter der Strasse  50-100  c)  Kurzfristige   Belegung   ohne   kommerzielle   Nutzung  (insbesondere Mulden, Gerüste, etc.) pro m² und Mo  -  nat, je nach Charakter der Strasse  5-15  d)  Langfristige   Belegung   mit   kommerzieller   Nutzung  (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Ver  -  kehrsflächen   etc.)   unter   Berücksichtigung   des   Ver  -  kehrswertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr  100-10'000  e)  Langfristige   Belegung   ohne   kommerzielle   Nutzung  (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Ver  -  kehrsflächen   etc.)   unter   Berücksichtigung   des   Real  -  wertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr  100-10'000  f)  Abgeltung Durchleitungsrecht, pro Laufmeter, je nach  Charakter der Strasse  1-10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstras  -  sen mit Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen:  a)  Bewilligungsgebühr (Grundgebühr)  150-1'500  b)  Kurzfristige   Nutzung   mit   Verkehrsbeeinträchtigung  verbunden (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalan  -  lage, Aufhebung von Fussgängerpassagen, Fahrspur  -  reduktion etc.), pro Tag, je nach Charakter der Strasse  5-300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für die Bewilligung von Verankerungen im Strassenareal  betragen je nach Tonnen Zugkraft 150-10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Gebühren für Kreisbauämter
                            1  Die Gebühren für Tätigkeiten der Kreisbauämter nach der Kantonalen  Bauverordnung vom 3.  Juli 1978  1  )   betragen für Auskünfte, Beratungen, Ab  -  klärungen, soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle  Gebühr verlangt wird, 150-2'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.18. Umwelt
§ 102 Wasser, Boden, Abfall
                            1  Für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über Wasser, Boden und Ab  -  fall (GWBA) vom 4.  März 2009  2  )   sind Gebühren geschuldet:  a)  Erteilung, Änderung oder Entzug einer Bewilligung  100-15'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Abnahme und Kontrolle von Anlagen, die nach dem  GWBA  3  )   bewilligt wurden  300-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Materialentnahmestellen
                            1  Die Gebühren betragen für die  a)  Bewilligung von Materialentnahmestellen und Depo  -  nien  400-75'000  b)  Überwachung von Materialentnahmestellen, pro Jahr  1'000-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Wasserrechte
                            1  Die Gebühren betragen für die Verleihung, Erweiterung, Erneuerung, Än  -  derung und Übertragung von Wasserrechten  a)  durch den Regierungsrat  100-100'000  b)  durch den Kantonsrat beziehungsweise das Volk  bis 500'000  c)  zusätzlich pro kW  20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Nutzung öffentlicher Oberflächengewässer und von öffentlichem
                            Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dauernde und vorübergehende Nutzungsgebühren  a)  Entnahme von Oberflächenwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. konzedierte Wassermenge, pro Minutenliter -.65
2. zusätzlich für effektive Wassermenge, pro m³ -.007
3. Mindestgebühr 100
4. Die Gebühren nach Ziffer 1 und 2 für die Entnahme von Ober -
                            flächenwasser können für Nutzungen im öffentlichen Interes  -  se um 20 Prozent ermässigt werden.  b)  Wasserentnahme   aus   Oberflächengewässern   für   die   Bewässerung  landwirtschaftlicher Kulturen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bewilligte oder konzedierte Entnahmemenge,
                            pro Minutenliter  -.50
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mindestgebühr 100
                            c)  Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie A: private Nut  -  zung als Trinkwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4
2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02
3. Mindestgebühr 300
                            d)  Entnahme  von  Grund-  und  Quellwasser.  Kategorie  B:  öffentliche  Nutzung als Trinkwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1.50
2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.015
3. Mindestgebühr 100
                            e)  Wird die Fassung nach Buchstaben c und d allein für die Trinkwas  -  serversorgung in Notlagen betriebsbereit gehalten, können Wasser  -  rechts- wie Wasserverbrauchszins reduziert werden.  f)  Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie C: Nutzung für  industrielle und gewerbliche Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4
                            3)  BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02
3. Mindestgebühr 400
                            g)  Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie D: Nutzung für  Wärmepumpe (heizen oder kühlen) bei Wiederversickerung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1
2. Wasserrechtszins, pro m³ -.005
3. Mindestgebühr 300
                            h)  Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie E: Nutzung zur  Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4
2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02
3. Mindestgebühr 300
                            i)  Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie F: Grundwasser  -  absenkung (bei Ableitung in Vorflut, usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 10
2. Mindestgebühr 400
                            j)  Betrieb von Wärmepumpenanlagen durch Oberflächenwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro MJ/h 1
                            k)  Entnahme von Wasser zur Kühlung von Kernkraftwerken
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro m³ verdunstetes Wasser (Differenz zwischen
                            Wasserentnahme und Wasserrückgabe)  -.22  l)  Schiffshäuser und andere Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 12
2. Mindestgebühr 240
                            m)  Schiffsstege
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 6
2. Mindestgebühr 60
                            n)  Schiffsanbindepfosten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. je Anbindestelle 120
                            o)  pro Schiff
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ohne Motor 100
2. mit Motorenleistung bis 6 kW 150
3. mit höherer Motorenleistung 250
                            2  Einmalige Nutzungsgebühren  a)  Gewässer über- oder unterquerende Rohrleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Laufmeter 4-7
2. Mindestgebühr 100
                            b)  Gewässerüberquerende Leitungen. Freileitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Draht und Laufmeter, bis 60 kV 3.50
2. pro Draht und Laufmeter, bis 250 kV 6
3. pro Draht und Laufmeter, über 250 kV 8
4. Mindestgebühr 110
                            c)  Gewässerüberquerende Leitungen. Rohrleitungen, Zoreseisen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Laufmeter 4-7
2. Mindestgebühr 110
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gewässerüberquerende Leitungen. Masten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pro Mast je nach Grösse und Beeinträchtigung
                            des Wasserunterhaltsdienstes  70-700  e)  Überbrückungen und Eindeckungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. je nach Art der Nutzung und Ort des Objektes,
                            pro m² Nutzfläche  10-85
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mindestgebühr 100
                            f)  Entnahme von Sand, Kies und anderem Material
                        
                        
                    
                    
                    
                1. je nach Wert des gewonnen Materials, pro m³ 3-30
2. Mindestgebühr 150
                            g)  Einbauten in Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bewilligung 300-3'000
2. Konzession, pro m³ umbauten Raum, bis zum
                            mittleren Grundwasserspiegel  -.10-1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Konzession, pro m³ umbauten Raum, unterhalb
                            des mittleren Grundwasserspiegels  1-10
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Mindestgebühr 200
§ 106 Umweltschutzgesetzgebung
                            1  Für   Tätigkeiten   nach   der   eidgenössischen   Umweltschutzgesetzgebung  sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  Bewilligung und Erlass einer Verfügung  100-10'000  b)  Herausgabe   von   Daten   ausserhalb   der   ordentlichen  Publikationen  50-20'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsprüfungen  (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Verordnung über die Um  -  weltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988  1  )  ) betragen 100-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz  vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991  2  )    sind fol  -  gende Gebühren geschuldet:  a)  Beurteilung   von   Kurzberichten   und   Risikoermittlun  -  gen  100-10'000  b)  Kontrolle und Anordnung von Massnahmen  100-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV)  vom 16. Dezember 1985  3  )   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  Kontrolle und Erlass einer Verfügung  100-10'000  b)  Emissions- und Immissionsmessungen  100-30'000  c)  Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrolleure  und Feuerungskontrolleurinnen, pro Kontrolle  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.011  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.012  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.318.142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV)  vom 15. Dezember 1986  1  )   und der eidgenössischen Verordnung über den  Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden  Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)  vom 28. Februar 2007  2  )   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  Erlass einer Verfügung  100-2'000  b)  Bewilligung, Kontrolle, Messungen  100-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Technischen Verordnung über  Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990  3  )  , der eidgenössischen  Verordnung  über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005  4  )   und den die Ab  -  fallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über  Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009  5  )   sind folgende Ge  -  bühren geschuldet:  a)  Betriebs- und andere Bewilligungen  100-20'000  b)  Erlass einer Verfügung  100-5'000  c)  Kontrollen und Untersuchungen  100-10'000  d)  Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten pro  Seite resp. Bericht  20-500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Tätigkeiten nach dem eidgenössischen Strahlenschutzgesetz (StSG)  vom 22. März 1991  6  )    und der eidgenössischen Strahlenschutzverordnung  (StSV) vom 22. Juni 1994  7  )   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  Durchführen von Messungen  100-2'000  b)  Kontrolle und Erlass einer Verfügung  100-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung  von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  8  )    und   den   die   Abfallwirtschaft   betreffenden   Bestimmungen   des  kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  9  )   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  Genehmigung von Pflichtenheften für technische Un  -  tersuchungen  200-10'000  b)  Begleitung von Voruntersuchungen  200-30'000  c)  Begleitung von Detailuntersuchungen und Sanierun  -  gen  200-50'000  d)  Erlass einer Verfügung  200-30'000  e)  Erteilung von Auskünften  200-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Gebühren für Tätigkeiten nach der Verordnung über Belastungen des  Bodens (VBBo) vom 1.  Juli 1998  10  )   betragen 200-30'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.49  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.600  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  814.610  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  814.50  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  814.501  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  814.680  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  814.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen  Verordnung über den Umgang  mit   Organismen   in   geschlossenen   Systemen   (Einschliessungsverordnung,  ESV) vom 9. Mai 2012  1  )   in geschlossenen Systemen und der eidgenössischen  Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freiset  -  zungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008  2  )   sind folgende Gebühren  geschuldet:  a)  Kontrolle und Erlass einer Verfügung  300-10'000  b)  Erhebung und Untersuchung von Proben  300-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz  vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999  3  )   sind fol  -  gende Gebühren geschuldet:  a)  Überprüfung der Berechnungsgrundlagen  200-2'000  b)  Veranlassen   von   Messungen,   Beurteilung,   Verfassen  des Messberichtes  100-1'000  c)  Verfassen spezieller Berichte  200-1'000  d)  Ausnahmebewilligungen  200-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Überwachung von Deponien
                            1  Die Gebühren betragen für die Überwachung  a)  von Reaktordeponien, pro m³ Deponiematerial (fest)  3  b)  von Inertstoffdeponien, pro m³ Deponiematerial (fest)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für den Unterhaltsdienst für Abfalldeponien betragen pro  m³ Deponiematerial (fest) 5 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren nach Absatz 2 werden für die langfristige Überwachung  der Abfalldeponien verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Gewässerschutzgesetzgebung
                            1  Für   Tätigkeiten   nach   der   eidgenössischen   und   kantonalen   Gewässer  -  schutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  Genehmigung von Abnahmeverträgen  200-1'000  b)  Bewilligung und Erlass einer Verfügung  100-10'000  c)  Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen  100-15'000  d)  Kontrolle, Abnahme und Untersuchung  100-10'000  e)  Herausgabe   von   Daten   ausserhalb   der   ordentlichen  Publikationen  50-20'000  f)  Kontrolle   und   Erfassen   von   Tankrevisionsrapporten  und -meldungen sowie Servicerapporten (Geräte)  10-200  g)  Überwachung und Kontrolle von Revisionsfirmen  200-2'000  h)  Registrierung und Nummerierung von meldepflichti  -  gen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.)  50-200  i)  Beratungen und Expertisen  100-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Chemikaliengesetzgebung
                            1  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung sind  folgende Gebühren geschuldet:  a)  Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben  100-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.912  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.911  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.710  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kontrollen  100-5'000  c)  Erlass einer Verfügung  100-5'000  d)  Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Pflanzenschutzmittelverordnung
                            1  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehr  -  bringen   von   Pflanzenschutzmitteln   (Pflanzenschutzmittelverordnung,  PSMV) vom 12. Mai 2010  1  )   sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben  100-10'000  b)  Kontrollen  100-5'000  c)  Erlass einer Verfügung  100-5'000  d)  Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Dünger-Verordnung
                            1  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehr  -  bringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001  2  )  sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben  100-10'000  b)  Kontrollen  100-5'000  c)  Erlass einer Verfügung  100-5'000  d)  Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Gefahrengutbeauftragtenverordnung
                            1  Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrgutbe  -  auftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und  Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001  3  )  sind folgende Gebühren geschuldet:  a)  Kontrollen  100-5'000  b)  Erlass einer Verfügung  100-5'000  c)  Registrierung von Gefahrgutbeauftragten  50-200
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.19. Verkehr
§ 113 Bewilligungen zur Beförderung von Personen
                            1  Die Gebühren für die Bewilligungen zur Beförderung von Personen betra  -  gen 100-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.20. Veterinärwesen
§ 114 Tierschutz
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung  100-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  916.161  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  916.171  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  741.622  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen  100-5'000  c)  Kontrollen, Zertifikate, usw.  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Hundehaltung
                            1  Die Gebühren für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über das Halten  von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 2006  1  )   betragen:  a)  Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen (§ 4)  200-3‘000  b)  Anordnung von Massnahmen (§ 5)  100-1'500  c)  Kennzeichnungskontrolle (§ 11)  40  d)  Mahngebühr pro Mahnung  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Tierarzneimittel
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  die Detailhandelsbewilligung  200  b)  Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Berichterstat  -  tung) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b  der eidgenössischen Verordnung über die Tierarznei  -  mittel   (Tierarzneimittelverordnung,   TAMV)   vom   18.  August 2004  2  )  200-2'000  c)  übrige Verwaltungsmassnahmen  200-5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Viehhandel
                            1  Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung eines Patentes für  die Ausübung des Viehhandels beträgt pro Jahr für den  a)  Pferde- und Grossviehhandel  150  b)  Kleinviehhandel  75
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Tierseuchen
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  Kontrollen und Bewilligungen nach der Tierseuchen  -  gesetzgebung  100-800  b)  die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen  100-2'500  c)  Kontrollen, Zertifikate, usw.  50-500  d)  Bewilligungen nach der Verordnung über die Entsor  -  gung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25.  Mai 2011  3  )  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 bis * Schlachttier- und Fleischuntersuchung
                            1  Die Grundgebühr pro Betrieb und Besuch beträgt 20 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt pro  Tier:  a)  Rind älter als 6 Wochen  12  b)  Kalb  8  c)  Schaf  8  d)  Ziege  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  812.212.27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  916.441.22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schwein  5  f)  Schwein Schlachtstrasse  3  g)  Pferd  12  h)  Hausgeflügel, Hauskaninchen  0.20  i)  Zucht-Schalenwild  8  j)  Federwild, Hasen  0.20  k)  Wildschwein (mit Probenahme)  45  l)  anderes Wild  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überschreiten die von einer Schlachtanlage entrichteten Gebühren die  von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Fleischkontrollorgane,  werden die zuviel verrechneten Gebühren zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   bei   Absatz   2   Buchstabe   a   aufgrund   von   Notschlachtungen   und  Schlachtungen   vor   06.00   Uhr   anfallende   Mehraufwand   wird   zusätzlich  nach Aufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.21. Wald, Jagd und Fischerei
2.2.21.1. Wald
§ 119 Bewilligungen im Waldbereich
                            1  Folgende Gebühren sind geschuldet für die  a)  Rodungsbewilligung  300-5'000  b)  Schlagbewilligung  100-1'000  c)  Ausnahmebewilligung zum Befahren von Waldstras  -  sen mit Motorfahrzeugen  20-500  d)  Bewilligung zur nachteiligen Nutzung  100-1'000  e)  Fach- und Ausnahmebewilligung betreffend umwelt  -  gefährdender Stoffe  50-200  f)  Ausnahmebewilligung zum Kahlschlagverbot  200-1'000  g)  Bewilligung zur Teilung von Wald und Veräusserung  von Wald im öffentlichen Eigentum  200-1'000  h)  Bewilligung  zur  Durchführung  von  Veranstaltungen  im Wald  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Weitere Gebühren im Waldbereich
                            1  Gebühren sind geschuldet für die  a)  Waldfeststellung im Einzelfall  100-2'000  b)  Anordnung von Fahrverboten im Wald  100-500  c)  Benützung von Planungsgrundlagen  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Einspracheentscheide
                            1  Folgende Gebühren sind geschuldet für Einspracheentscheide  a)  gegen Rodungsgesuche  100-2'000  b)  gegen Rodungsbewilligungen  100-2'000  c)  bei Waldfeststellungen im Nutzungsplanverfahren  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Waldfeststellungen im Einzelfall  100-2'000  e)  gegen die Anordnung von Fahrverboten im Wald  100-2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.21.2. Jagd
§ 122 Jagdlehrgang und Jagdprüfung
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung  600  b)  die Wiederholung der praktischen oder der theoreti  -  schen Jagdprüfung  200  c)  Duplikate für Prüfungsausweise  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Jagdpass
                            1  Die Gebühren für das Ausstellen eines Jagdpasses betragen für den  *  a)  *  Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung im  Kanton  100  b)  *  Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung aus  -  serhalb des Kantons  200  c)  *  Jahresjagdpass   für   Jagdgäste   mit   Niederlassung   im  Kanton  180  d)  *  Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung aus  -  serhalb des Kantons  320
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * ...
2. * ...
3. * ...
                            e)  *  Mehrjahresjagdpass   für   Jagdpächter   mit   Niederlas  -  sung im Kanton (pro Jahr)  80
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * ...
2. * ...
3. * ...
                            f)  *  Mehrjahresjagdpass   für   Jagdpächter   mit   Niederlas  -  sung ausserhalb des Kantons (pro Jahr)  160  g)  *  Jagdpass für Auszubildende  100  h)  *  Tagesjagdpass  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühr beträgt für  a)  *  den Entzug des Jagdpasses  100  b)  Duplikate des Jagdpasses  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Jagdbewilligungen
                            1  Die Gebühr beträgt für die  a)  Bewilligung zum Einfangen und Halten jagdbarer Tie  -  re  50-200  b)  Bewilligung zum Einfangen, Handel, Halten, Ausset  -  zen, zur Ein-, Durch- und Ausfuhr und Präparation ge  -  schützter Tiere  50-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bewilligung für die Ausübung der Falknerei  50  d)  Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und ge  -  sellschaftliche Anlässe in eidgenössischen Bann- und  Schutzgebieten  100-2'000  e)  Bewilligung zum Abschuss jagdbarer oder geschützter  Wildtiere  50-200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 Weitere Gebühren im Jagdbereich
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  Ausstellen oder Ändern des Jagdpachtvertrages  50-1'000  b)  Mitberichte im Bereich Wildschutz und Lebensraumer  -  haltung  50-5'000  c)  Verfügung des Departementes betreffend Wildscha  -  den  100-2'000  d)  *  Bergung und Entsorgung von Fallwild und das Ausfül  -  len der Unfallprotokolle bei Wildunfällen im Strassen  -  verkehr  200
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.21.3. Fischerei
§ 126 Fischereibewilligungen
                            1  Die Gebühren betragen für ein  a)  Jahrespatent  140  b)  Wochenpatent  80  c)  Tagespatent  20  d)  Gastpatent  50  e)  Jugend-Jahrespatent  50  f)  Jugend-Wochenpatent  30  g)  Jugend-Tagespatent  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen mit Niederlassung ausserhalb des Kantons Solothurn kann  ein Zuschlag auf die Patentgebühren von bis zu 100 Prozent erhoben wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren, die für andere fischereiliche Bewilligungen erhoben wer  -  den, betragen für  a)  Bewilligungen   für   den   Fang   von   Krebsen   und  Fischnährtieren  50-250  b)  Bewilligungen für den Laichfischfang  50-250  c)  Sonderfangbewilligungen  50-250  d)  Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte  50-250
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Weitere Gebühren
                            1  Folgende Gebühren werden erhoben für  a)  Prüfungsgebühren für die Fischerei- und die Elektro  -  fischfangprüfung  50-300  b)  Auslagen   für   Prüfungsunterlagen   und   Prüfungsaus  -  weise  20-200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Ausstellen, Ändern und Aufheben des Pachtver  -  trages für Fischereigewässer  50-1'000  d)  Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer  50-15'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.21.4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 128 Andere Verfügungen
                            1  Die Gebühren für andere wald-, jagd- und fischereirechtliche Verfügun  -  gen betragen 50-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Auslagen
                            1  Die Gebühren für Auslagen für forst-, jagd- und fischereitechnische Mass  -  nahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden, be  -  tragen 50-15'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.22. Wirtschaft und Arbeit
§ 130 Arbeitsgesetz
                            1  Die Gebühren betragen für  a)  die Anordung von Massnahmen nach Artikel 52 des  Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe  und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964  1  )  100-1'000  b)  die Arbeitszeitbewilligung, je nach Anzahl bewilligter  Arbeitsstunden  20-400  c)  den Entzug und die Sperre von Arbeitszeitbewilligun  -  gen  50-400  d)  den Entzug der Befugnis, Überzeit ohne Bewilligung  anzuordnen  50-400
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Sexarbeit
                            1  Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit  der Ausübung von Sexarbeit betragen 500-3'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und Alkoholhandel
                            1  Folgende   Gebühren   werden   für   Verfügungen   im   Zusammenhang   mit  gastwirtschaftlichen Tätigkeiten und Alkoholhandel erhoben:  a)  Erteilung oder Entzug einer Bewilligung  250-800  b)  Erteilung oder Entzug einer Bewilligung für den Han  -  del mit alkoholhaltigen Getränken  100-500  c)  Erweiterung einer Bewilligung  100  d)  Duplikate einer Bewilligung  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Schiedsverfahren kantonale Einigungsstelle
                            1  Die Gebühren für Schiedsverfahren vor der kantonalen Einigungsstelle  betragen 200-1'500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Konsumkredit
                            1  Die   Gebühren   für   Verfügungen   nach   dem   Bundesgesetz   über   den  Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001  1  )   betragen 500-5'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen
                            1  Die Gebühren betragen für die  a)  Plangenehmigung   für   industrielle   Betriebe,   je   nach  Grösse des umbauten Raumes  100-2'000  b)  Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, je nach  Grösse des umbauten Raumes  100-1'000  c)  Betriebsbewilligung für technische Anlagen  100-500  d)  Bewilligung zur Einrichtung einer chemischen Kleider  -  reinigungsanlage  100-500  e)  Anordnung   von   Massnahmen   zur   Verhütung   von  Berufsunfällen  300-1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Entsandte Arbeitnehmer
                            1  Die Gebühren für Meldebestätigungen für entsandte Arbeitnehmer be  -  tragen 25 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Ausnahmebewilligung
                            1  Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten für  Geschäfte nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015  2  )   betragen 50-200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Lotterie
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung von Lotterien zu gemeinnützigen und  wohltätigen Zwecken betragen 1  Prozent der Lossumme, mindestens aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Franken und maximal 3'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Ausnahmebewilligung
                            1  Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen nach dem Gesetz über die öf  -  fentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) vom 18. Mai 2014  3  )    betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50-1'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Bewilligung für Ehe- und Partnerschaftsvermittlungen mit dem
                            Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Tätigkeiten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über die berufs  -  mässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu  Ehe oder fester Partnerschaft werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Erteilung oder Entzug einer Bewilligung  500-2'000  b)  Erneuerung   einer   Bewilligung   oder   Anpassung   der  Kautionshöhe  250-1'000  c)  Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der Kau  -  tion  250-500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  221.214.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  940.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  512.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 bis * Submissionsrechtliche Sanktionen gegenüber Anbietern und Su -
                            bunternehmern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für Verfügungen nach Artikel 45 der Interkantonalen Ver  -  einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. Novem  -  ber 2019  1  )   betragen 100-10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren der Gerichte
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 141 Fehlende Gebühr
                            1  Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständigen Richter nicht  festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen  zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Kostenverzeichnis
                            1  Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle  Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Kopien
                            1  Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von 50  Rappen für jede Seite erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträge unter 10 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kopien von anonymisierten Urteilen kann zusätzlich zu Absatz 1 ein  Pauschalbetrag von 20-100 Franken in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Gerichtsverwaltungssachen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 bis * Gerichtsverwaltungskommission
                            1  Die Entscheidgebühr in Disziplinarsachen beträgt 100-7‘000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Zivilsachen
§ 144 Schlichtungsverfahren
                            1  Für   das   Schlichtungsverfahren   vor   den   Schlichtungsbehörden   ist   eine  Pauschalgebühr von 200-1'500 Franken geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Entscheidgebühr
                            1  Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von  a)  bis 30'000 Franken  200-4'000  b)  30'001-50'000 Franken  600-5'500  c)  50'001-100'000 Franken  800-8'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  721.532  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  100'001-200'000 Franken  1'200-13'000  e)  200'001-500'000 Franken  1'800-25'000  f)  500'001-1'000'000 Franken  2'500-50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann die Maximalgebühr  nach Absatz 1 um bis 1 Prozent des Streitwerts erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt die Entscheidgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200-20'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine schriftliche Urteilsbe  -  gründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert werden bis auf das  Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufge  -  laufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühren dürfen in der Re  -  gel nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Strafsachen
§ 146 Staatsgebühren
                            1  Für Urteile, Beschlüsse, Vergleiche, Verfügungen ist folgende Gebühr ge  -  schuldet:  a)  Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter und Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Strafbefehle und Einstellungsverfügungen 50-15'000
2. Prozesse und andere Verrichtungen 80-50'000
                            b)  Amtsgericht  80-75'000  c)  Obergericht  80-75'000  d)  Haftrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Entscheide in Haftsachen 50-5'000
2. Andere ihm von der Gesetzgebung übertragene
                            Entscheide  50-5'000  e)  Jugendrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jugendanwaltschaft: Strafbefehle, Verfügun -
                            gen,   Entscheide,   Berichte,   Vollzug   von   Mass  -  nahmen  50-3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Jugendgerichtspräsident 50-2'000
3. Jugendgericht 50-5'000
3.4. Verwaltungsgerichtssachen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Verwaltungsgericht
                            1  Folgende Gebühren sind geschuldet für  a)  Verfahren nach §§ 48 und 49 des Gesetzes über die  Gerichtsorganisation vom 13.  März 1977  1  )  50-15'000  b)  übrige Verfahren  30-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Versicherungsgericht
                            1  Die Spruchgebühr in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerde-  und Prozessführung beträgt 50-600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Kantonale Schätzungskommission
                            1  Folgende Gebühren sind geschuldet für  a)  Verfahren vor dem Präsidenten  50-1'500  b)  Verfahren vor der Gesamtkommission  50-10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Kantonales Steuergericht
                            1  Folgende Gebühren sind geschuldet:  a)  Grundgebühr  50-3'000  b)  Zuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Staatssteuerrekurse betreffend Einkommen und
                            Ertrag  1 Prozent des strittigen Einkommens/Ertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Staatsteuerrekurse betreffend Vermögen und
                            Kapital  2 Promille des strittigen Vermögens/Kapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gemeindesteuerrekurse 50-1'500
4. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer,
                            wenn nur die Bundessteuertaxation umstritten  ist:  1/3 der Gebühr nach Ziff. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer,
                            bei gleichzeitiger Beurteilung der Staatssteuer  -  veranlagung  10 Prozent der Gebühr nach Ziff. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer sowie
                            Nebensteuern und Gebühren nach § 56 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Buchstabe b GO  1  )  5 Prozent des Abgabebetrages
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Beschwerden gegen die Katasterschätzung 2 Promille des strit -
                            tigen Schätzungsbetrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitigkeiten, Zwischenveran  -  lagungen, Anwendung von § 58 Absatz 3 StG  2  )  , Steueraufschub, Verfah  -  rens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung
                            1  Die   Gebühren   für   Vermittlungsvorschläge   oder   Schiedssprüche   des  Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung betragen 500-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Friedensrichter
§ 152* ...
                            1)  BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 bis * Gebühren
                            1  Die Friedensrichter erheben folgende Gebühren:  a)  Pauschalgebühren als Schlichtungsbehörde in Zivilsachen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bei Erledigung der Streitsache durch Klageaner -
                            kennung, Vergleich oder Klagerückzug oder bei  Ausstellung einer Klagebewilligung  50-100
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für einen Urteilsvorschlag oder Entscheid 50-200
                            b)  Gebühren in Strafsachen: Für den Erlass eines Strafbe  -  fehls oder einer Einstellungsverfügung  50  c)  Gebühren für andere Tätigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Durchführung einer Steigerung von anderen
                            Gegenständen als Grundstücken, Vieh und Han  -  delsware   und   Mitwirkung   beim   Verkauf   von  Waren, pro Stunde  40
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anzeige an den Verkäufer oder eine Partei
                            nach Artikel 204 Absatz 3, 427 und 445 OR  1  )  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den Gebühren nach Absatz 1 können sie den Ersatz der Auslagen  für die Zustellung von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren fliessen in die Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Kostenvorschuss
                            1  Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepartei für die Friedens  -  richterkosten einen Kostenvorschuss zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Vollzug von Bussen und Kosten
                            1  Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter ist Sache der  Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer,
                            Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155 Zeugengeld
                            1  Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeuge seine Zeugnis  -  pflicht mangelhaft erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung für Sachverständige, Liquidatoren und Übersetzer be  -  stimmt nach deren Anhören der Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungs  -  beamte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schriftlicher Erledigung des Auftrages haben sie für Aufwand und  Auslagen Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist vom Richter, Staatsanwalt  oder Untersuchungsbeamten zu genehmigen. Übertriebene Forderungen  sind zu ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Auslagen
                            1  Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen, Liquidatoren und Über  -  setzern werden Verdienstausfälle, Reiseauslagen und andere Auslagen, die  durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entstanden sind, ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 300 Franken pro  Tag nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu  entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal gel  -  tende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7. Verteidiger- und Parteientschädigungen im
                            Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen
                            1  Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und  der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen  Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,  welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.  Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer  Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er  den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten  Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten be  -  trägt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 ist analog anwendbar.
                            3  Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen  Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaf  -  tung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. Septem  -  ber 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Ver  -  gleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwal  -  tungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Rei  -  seauslagen gilt § 157 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159 Entschädigung Anwalt erster Stunde
                            1  Die Tätigkeiten des Anwalts der ersten Stunde werden durch den Kanton  entschädigt, wenn sich nach einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei  erweist, dass keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist, obwohl zum  Zeitpunkt   des   Beizugs   die   Anordnung   der   amtlichen   Verteidigung   als  wahrscheinlich erschien, und die Entschädigung bei der beschuldigten Per  -  son   selber   uneinbringlich   ist.   Der   Staatsanwalt   oder   Jugendanwalt   be  -  stimmt die Entschädigung des Anwalts der ersten Stunde in Anwendung  von §  158 Absätze 3 und 5. Artikel 135 Absätze 4 und 5 der Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007  1  )    gelten sinnge  -  mäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8. Parteientschädigungen und Entschädigungen der
                            unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Kosten und Entschädigung
                            1  Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Ent  -  schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,  welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.  Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer  Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er  den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen  Vertretung beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie  durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgelt  -  lichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. Septem  -  ber 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Ver  -  gleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwal  -  tungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Rei  -  seauslagen gilt § 157 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9. Parteientschädigungen und Entschädigungen der
                            unentgeltlichen Rechtsbeistände in  Verwaltungsgerichtsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Entschädigungen
                            1  Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 160 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.10. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
                            Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung
                            1  Die Spruchgebühr bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung  beträgt 100–3'000 Franken.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am .... unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amts  -  blatt vom ....
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1 geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, a) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, b) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, c) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, d) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            d), 1.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            d), 2.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            d), 3.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, e) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            e), 1.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            e), 2.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,
                            e), 3.  aufgehoben  GS 2016, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, f) eingefügt GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, g) eingefügt GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 2 aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 3 aufgehoben GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 4, a) geändert GS 2016, 39
09.11.2016 01.01.2018 § 125 Abs. 1, d) eingefügt GS 2016, 39
10.05.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017, 23
10.05.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2017, 23
17.05.2017 01.10.2017 § 39 aufgehoben GS 2017, 27
17.05.2017 01.10.2017 § 42 aufgehoben GS 2017, 27
17.05.2017 01.10.2017 § 118
                            bis  eingefügt  GS 2017, 27
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 Titel 3.1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  GS 2017, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 143
                            bis  eingefügt  GS 2017, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 Titel 3.4. geändert GS 2017, 37
05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 1 geändert GS 2017, 37
20.12.2017 01.01.2018 Titel 2.2.16.
                            bis  eingefügt  GS 2017, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.01.2018 § 99
                            bis  eingefügt  GS 2017, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.01.2018 § 99
                            ter  eingefügt  GS 2017, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 40 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, d) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, b) geändert GS 2018, 35
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, c
                            bis  )  eingefügt  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, d) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, f) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, h) aufgehoben GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, i) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2, a) geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2,
                            a  bis  )  eingefügt  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2,
                            a  ter  )  eingefügt  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 44 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 44 Abs. 1 geändert GS 2018, 35
19.12.2018 01.09.2019 § 86
                            bis  eingefügt  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 Ingress geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 9 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 § 29 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 § 29 Abs. 1 geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 30 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 § 30 Abs. 1 geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 32
                            bis  eingefügt  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, c) geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 62 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 15
07.05.2019 01.10.2019 § 72 Abs. 1 geändert GS 2019, 15
05.11.2019 01.03.2020 § 94 Abs. 1, e) geändert GS 2019, 46
05.11.2019 01.03.2020 § 152 aufgehoben GS 2019, 46
05.11.2019 01.03.2020 § 152
                            bis  eingefügt  GS 2019, 46
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 § 64 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 § 64 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 64 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 67 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 § 67 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 22
06.05.2020 01.03.2021 § 69
                            bis  eingefügt  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 § 73
                            bis  eingefügt  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a),
1.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a),
2.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 50
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a),
1.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a),
2.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 50
08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c),
1.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c),
2.
                            eingefügt  GS 2020, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.07.2022 § 140
                            bis  eingefügt  GS 2021, 39
                        
                        
                    
                    
                    
                07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, d) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, e) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, f) geändert GS 2022, 36
07.09.2022 01.01.2024 § 126 Abs. 2 geändert GS 2022, 36
07.11.2023 01.04.2024 § 61 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023, 49
07.11.2023 01.04.2024 § 65 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2023, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                07.11.2023 01.04.2024 § 65 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 49
07.11.2023 01.04.2024 § 72 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2023, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                07.11.2023 01.04.2024 § 72 Abs. 1 geändert GS 2023, 49
07.11.2023 01.04.2024 § 72 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 49
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  07.05.2019  01.10.2019  geändert  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019, 15
§ 29 07.05.2019 01.10.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 30 07.05.2019 01.10.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 31 Abs. 1, a) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50
§ 31 Abs. 1, a),
1.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 31 Abs. 1, a),
2.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 32
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019, 15
§ 37 Abs. 1, c) 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 23
§ 37 Abs. 1, d) 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 23
§ 39 17.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 27
§ 40 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, b) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 40 Abs. 1, d) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 40 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, b) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, c
                            bis  )  19.12.2018  01.09.2019  eingefügt  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1, d) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, g) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, h) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35
§ 41 Abs. 1, i) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2,
                            a  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 Abs. 2,
                            a  ter  )
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 41 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 42 17.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 27
§ 44 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1, a) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, c) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, d) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, f) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15
§ 52 Abs. 1, g) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15
§ 61 Abs. 1, e) 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 49
§ 62 Abs. 1, a) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 64 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 64 Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 65 07.11.2023 01.04.2024 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2023, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 2 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 49
§ 67 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2020, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 1, a) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 22
§ 69
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 72 07.11.2023 01.04.2024 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2023, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15
§ 72 Abs. 1 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 49
§ 72 Abs. 2 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 49
§ 73
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22
§ 86
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35
§ 94 Abs. 1, a) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, a),
1.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, a),
2.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, c) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, c),
1.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, c),
2.
08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50
§ 94 Abs. 1, e) 05.11.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 46
                            Titel 2.2.16.  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63
§ 99
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63
§ 99
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63
§ 118
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 27
§ 123 Abs. 1 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, a) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, a) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1, b) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, b) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1, c) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, c) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, d) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1,
                            d), 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1,
                            d), 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Abs. 1,
                            d), 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, e) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, e) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1,
                            e), 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1,
                            e), 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1,
                            e), 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, f) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, f) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 123 Abs. 1, g) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 123 Abs. 1, h) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 123 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 3 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39
§ 123 Abs. 4, a) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39
§ 125 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39
§ 126 Abs. 2 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36
§ 140
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 39
                            Titel 3.1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  05.07.2017  01.01.2018  eingefügt  GS 2017, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 37
                            Titel 3.4.  05.07.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 05.11.2019 01.03.2020 aufgehoben GS 2019, 46
§ 152
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2019 01.03.2020 eingefügt GS 2019, 46
§ 159 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 37
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