Reglement über Spesen und weitere Vergütungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Reglement über Spesen und weitere  Vergütungen  *  (Spesenreglement)  vom 21. November 2017 (Stand 1. April 2024)  Das Finanzdepartement des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 64 Abs. 2 des Standeskommissionsbeschlusses zur Perso  -  nalverordnung vom 13.  April 1999,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Reisespesen
                            1  Die Mitarbeitenden haben für Geschäftsreisen Anspruch auf eine Entschä  -  digung der Fahrspesen mit dem öffentlichen Verkehr für die 1.  Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird für die Geschäftsreise aufgrund besonderer Verhältnisse ausnahms  -  weise ein privates Fahrzeug verwendet, werden 70 Rappen je Kilometer zu  -  züglich die Parkplatzgebühren vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Halbtaxabonnement
                            1  Die Mitarbeitenden mit einem Halbtaxabonnement können nur die effekti  -  ven Fahrspesen für die Geschäftsreise geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende, bei denen die jährlichen Reiseentschädigungen voraussicht  -  lich mehr als den doppelten Preis für ein Halbtaxabonnement pro Jahr betra  -  gen, haben Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für ein Halbtaxabonne  -  ment für ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tageskarten
                            1  Wird den Mitarbeitenden für die Geschäftsreise eine Tageskarte von der  Landesbuchhaltung zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf eine  Reiseentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übernachtungen
                            1  Für auswärtige Übernachtungen einschliesslich Morgenessen werden die  tatsächlichen Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben die Auslagen in einem vernünftigen Rahmen zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verpflegungskosten
                            1  Für die Verpflegung besteht bei dienstlich begründeten Abwesenheiten  vom Arbeitsort für eine Hauptmahlzeit (Mittagessen oder Nachtessen) ein  Anspruch von höchstens  Fr.  30.-- einschliesslich der Getränke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt die Abwesenheit vom Arbeitsort einschliesslich der Hin- und Rück  -  reise an einem Tag mindestens sechs Stunden, besteht ein Anspruch auf  Entschädigung einer Hauptmahlzeit und von Nebenauslagen von pauschal  Fr.  5.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträgt sie mehr als 12 Stunden, besteht ein Anspruch auf Entschädigung  von zwei Hauptmahlzeiten und von Nebenauslagen von pauschal Fr.  10.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verpflegungskosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Bele  -  ge vergütet. Die Nebenauslagen sind nicht nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pauschalspesen
                            1  Das Finanzdepartement kann für bestimmte Funktionen, Aufgaben und Be  -  reiche jährliche Pauschalspesen festlegen, die von der Standeskommission  zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe dieser Spesen richtet sich nach den Aufgaben und den voraus  -  sichtlich zu erwartenden Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Finanzdepartement   kann   für   regelmässige   Fahrten   innerhalb   des  Kantonsgebiets und bis zu einer Distanz von 20km ab Appenzell Pauschal  -  vergütungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Pauschalspesen entrichtet, können im entsprechenden Bereich  keine Spesen mehr geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einladung von Gästen
                            1  Die Mitarbeitenden haben einen Anspruch auf Entschädigung der Ausla  -  gen für die Verpflegungskosten von Gästen, die mit Bewilligung des Depar  -  tementsvorstehers   oder   der   Departementsvorsteherin   auf   Kosten   des  Kantons eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können bei dieser Gelegenheit für sich die gleichen Verpflegungskos  -  ten geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem sind bei dieser Gelegenheit Trinkgelder bis zu einer Höhe von 5%  der Summe spesenberechtigt; ein Beleg ist nicht erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entschädigung für die Ausrüstung
                            1  Der Arbeitgeber stellt die notwendige und zweckmässige persönliche Aus  -  rüstung für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, etwa Uniformen, Über  -  kleider oder Schutzbekleidung, unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Weitere Vergütungen
                            1  Mitarbeitende, die ihr Mobilfunktelefon gelegentlich für dienstliche Zwecke  brauchen, können mit Bewilligung des oder der Vorgesetzten eine Pauscha  -  le von  Fr.  50.-- pro Jahr geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abrechnung von Spesen
                            1  Die Spesenabrechnung ist dem Personalamt innert eines Monats seit dem  Eintritt des Spesengrundes oder der Ausgabe einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spesenabrechnung samt allen erforderlichen Belegen ist elektronisch  einzureichen. Das Personalamt kann ausnahmsweise die physische Einrei  -  chung bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spesenabrechnungen sind von der vorgesetzten Person und zusätzlich  vom Departementssekretär oder der Departementssekretärin, in der Rats  -  kanzlei vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin, zu visieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Private Fotokopien
                            1  Den Mitarbeitenden ist es erlaubt, in einem vernünftigen Ausmass die Fo  -  tokopiergeräte des Arbeitgebers für private Zwecke zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden monatlich im Durchschnitt mehr als 10 private Kopien erstellt, ist  pro Kopie in Schwarzweiss  Fr. 0.10 zu zahlen, für Farbkopien  Fr. 0.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jahresveranstaltung und weitere Anlässe
                            1  Jedes Departement führt jährlich einen Anlass mit allen Mitarbeitenden  durch. Dafür steht je Teilnehmer oder Teilnehmerin ein Betrag von  Fr.  120.--  zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann zu  -  sätzlich für Teamanlässe, insbesondere für Teamentwicklung und Teambil  -  dung, pro Jahr Kosten bis  Fr.  50.-- je Teilnehmer oder Teilnehmerin bewilli  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Anlässe gilt:  *  a)  Der Jahresanlass und der Teamanlass sind zeitlich getrennt durchzu  -  führen.  b)  Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Kantonsbeiträge  vom Jahresanlass auf den Teamanlass oder umgekehrt ist ausge  -  schlossen.  c)  Nicht teilnehmende Mitarbeitende haben keinen Anspruch auf Vergü  -  tung des Kantonsbeitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschenkgutscheine
                            1  Im Rahmen der Dienstaltersehrung erhalten Mitarbeitende, denen eine  Treueprämie zusteht, zusätzlich einen Geschenkgutschein von  Fr.  100.--. Ei  -  ne Barvergütung ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besondere Ereignisse
                            1  Vorgesetzte können Mitarbeitenden bei besonderen Ereignissen (Heirat,  Geburt eigener Kinder, runde Geburtstage, erfolgreich abgeschlossene Wei  -  terbildung) im Namen des Arbeitgebers einen Geschenkgutschein in der Hö  -  he von  Fr.  100.-- übergeben. Eine Barvergütung ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aus- und Weiterbildung
                            1  Das Ausrichten von Beiträgen an Aus- und Weiterbildungskosten richtet  sich nach dem Reglement über die Aus- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a * Entschädigung bei angeordnetem Home-Office
                            1  Bei angeordnetem Home-Office leistet der Arbeitgeber  folgende pauscha  -  len  Entschädigungen:  a)  Fr. 2.50 pro Halbtag für die Nutzung des erforderlichen privaten  Raums;  b)  Fr. 1.50 pro Halbtag für Strom, Internetabonnement, Drucker etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen sind mit der Spesenrechnung geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   stellt   einen  Laptop   oder  einen  Computer  mit   Bildschirm   zur  Verfügung. Ist dies nicht möglich, kann pro Halbtag im Home-Office Fr. 1.--  pauschal geltend gemacht werden. Für private  Geräte leistet das  Amt für In  -  formatik weder eine Wartung noch einen Support.  Art.  15b  *  Entschädigung bei freiwilligem Home-Office
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden keine Entschädigungen bezahlt, und es wird kein Laptop oder  Computer zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besitzstand
                            1  Zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   dieses   Reglements   bestehende  Pauschalspesen sind innerhalb eines Jahrs zu prüfen; die Beträge sind wo  nötig anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
01.09.2020 01.10.2020 Art. 15a eingefügt 2020-33
01.09.2020 01.10.2020 Art. 15b eingefügt 2020-33
16.08.2021 16.08.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2021-24
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert 2022-47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 geändert 2022-47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 3 geändert 2022-47
19.03.2024 01.04.2024 Erlasstitel geändert 2024-4
19.03.2024 01.04.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 2024-4
19.03.2024 01.04.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 2024-4
19.03.2024 01.04.2024 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 2024-4
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.11.2017  01.01.2018  Erstfassung  -  Erlasstitel  19.03.2024  01.04.2024  geändert  2024-4  Art. 7 Abs. 3  16.08.2021  16.08.2021  eingefügt  2021-24  Art. 10 Abs. 1  06.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-47  Art. 10 Abs. 2  06.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-47  Art. 10 Abs. 3  06.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-47  Art. 12 Abs. 1  19.03.2024  01.04.2024  geändert  2024-4  Art. 12 Abs. 2  19.03.2024  01.04.2024  geändert  2024-4  Art. 12 Abs. 3  19.03.2024  01.04.2024  eingefügt  2024-4  Art. 15a  01.09.2020  01.10.2020  eingefügt  2020-33  Art. 15b  01.09.2020  01.10.2020  eingefügt  2020-33