Planungs- und Bauverordnung
                            SRSZ 1.2.20  2  5  1  (Vom 2. Dezember 1997)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  3  gestützt auf §§ 83 Abs.  3  und 91 des Planungs  -  und Baugesetzes vom 14. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987  ,  4  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese  Vero  rdnung  bezeichnet  die  zuständigen  kantonalen  Behörden  für  die  Planung  und  Bewilligung  raumwirksamer  Tätigkeiten,  legt  die  Mindestanford  e-  rungen  an  die  Planungs  -  und  Baubewilligungsverfahren  fest  und  bestimmt  die  Zuständigkeiten zum Erlass von Weisungen und  technischen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Planungs  -  und Baubewilligungsverfahren nach dem Bundesg  e-  setz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)  5  und dem Planungs  -  und  Ba  u  gesetz vom 14. Mai 1987 (PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 Begriffe
                            1  Die  zuständige  Behörde  gemäss  G  esetz  und  dieser  Verordnung  ist  verfahren  s-  leitend  und  sorgt  für  eine  koordinierte  Anwendung  des  massgebenden  Rechts,  namentlich des Planungs  -  und Baurechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  materielle  Koordination  ist  die  Berücksichtigung  und  inhaltliche  Absti  m-  mung  der  Anwendung  all  er  auf  eine  raumwirksame  Tätigkeit  anwendbaren  bau  -  und  umweltrechtlichen  Vorschriften  im  Rahmen  einer  umfassenden  Interesse  n-  abw  ä  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der formellen Koordination  werden  die gleichzeitige Beurteilung durch die  z  u  ständigen Stellen, die gegenseitige Abs  timmung ihrer Stellungnahmen und d  er  Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Sinne des Planungs  -  und Baugesetzes bedeutet:  a)  Einzonung: Die Ausscheidung einer neuen Bauzone gemäss §  18 PBG;  b)  Umzonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer  anderen Bauzonenart;  c)  Aufzonung: Die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit einer Bauzone;  d)  Auszonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer Nichtbauzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 7 Fach - und Koordinationsstelle
                            1  Das  Amt  für  Raumentwicklung  ist  die  kantonale  Fachstelle  für  Raumpl  anung  (Art. 31 RPG). Für die Abwicklung der Planungs  -  und Baubewilligungsverfahr  e  n  ist die ihm unterstellte Baugesuchszentrale zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Raumentwicklung berät und unterstützt Behörden und Amtsste  l  len  von  Kanton,  Bezirken  und  Gemeinden,  die  s  ich  mit  Planungs  -  und  Baufragen  befa  s  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Volkswirtschaftsdepartement  erlässt  für  alle  Planungs  -  und  Baubewill  i-  gungsverfahren  generelle  Weisungen,  die  für  alle  Verfahrensbeteiligten  verbin  d-  lich  sind.  Im  Einzelfall  kann  das  Amt  für  Raumentwicklung  d  ie  erforderlichen  A  n  ordnungen treffen (Art. 25a RPG).  II. Kantonalplanung  A. Richtplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 8 Zuständigkeiten
                            1  Das  Volkswirtschaftsdepartement  ist  für  die  Erarbeitung  der  Grundlagen  zur  interkantonalen,  kantonalen  und  regionalen  Planung  gemäss  Planungs  -  und  Baugesetz  verantwortlich  . Es  unterbreitet dem Regierungsrat Bericht und Antrag  zur  Erstellung,  Überarbeitung,  Anpassung  und  Nachführung  des  kanton  a  len  Richtplanes  und  orientiert  die  zuständige  Kommission  des  Kantonsrates  peri  o-  disch über den Stand der  Rich  t  planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Departemente und Amtsstellen sind zur Zusammenarbeit verpflic  h-  tet und erstatten die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Fachbe  i  träge. Das  Volkswirtschaftsdepartement legt die Arbeitsprogramme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Amt  für  Raumentwick  lung  koordiniert  die  Fachbeiträge  der  kantonalen  Verwaltung,  der  Bezirke  und  Gemeinden,  der  Nachbarkantone  und  der  Bunde  s-  stellen. Es koordiniert die Information und Mitwirkung der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 9 Verfahren
                            1  Vor  der  öffentlichen  Auflage  einzelner  Richtp  lananpassungen  ist  der  En  t  wurf  den davon betroffenen Bezirks  -  und Gemeinderäten zur Stellungnahme zu un  te  r-  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Richtplan selbst kann ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Fortschreibung einzelner Richtplangeschäfte g  enügt die Publikation im  Amtsblatt.  B. Nutzungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 10 Zuständigkeiten
                            1  Das  Volkswirtschaftsdepartement  erlässt  die  kantonalen  Nutzungspläne  (§  10  und  11  PBG)  und  Planungszonen  (§  12  PBG),  soweit  mehrere  Sachgebiete  betroffen sind oder nicht eine an  dere Stelle gemäss Abs. 2 und 3 z  u  ständig ist.  Ist die Zuständigkeit umstritten, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Baudepartement erlässt Planungszonen gemäss der Strassengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  5  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Umweltdepartement  erlässt  kantonale  Nutzungspläne  und  Planun  gszonen  gemäss  der  Natur  -  und  Heimatschutzgesetzgebung  und  für  Materialabbau  und  Deponien (§ 10 Abs. 1 Bst. c PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 11
                            Das  nach § 6 zuständige D  epartement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt für  die Koo  r  dination, indem es namentlich:  a)  verfahrensleit  ende Anordnungen trifft,  b)  umfassende Stellungnahmen einholt, und  c)  für eine inhaltliche Abstimmung sorgt.  III. Kommunalplanung  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 12 Information und Mitwirkung
                            1  Die  Gemeinden  orientieren  die  Öffentlichkeit  periodisch  über  de  n  Stand,  die  Ziele und den Ablauf ihrer Planungen (§ 2 Abs. 1 PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Planerlassverfahren  erstattet  die  Gemeinde  zudem  Bericht  über  die  Anr  e-  gungen aus der Bevölkerung und wie diese berücksichtigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  ie  Gemeinden  erstellen  periodisch  Übersichten  zur  räumlichen  Entwicklung  und geben die Ergebnisse dem Amt für Raumentwicklung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vorprüfungen und Genehmigungen
                            1  Sieht  das  Gesetz  oder  diese  Verordnung  eine  Vorprüfung  oder  eine  Genehm  i-  gung  vor,  so  überprüft  die  zuständige  Stelle  Pläne  und  Vor  schriften  auf  ihre  Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit erforderlich holt sie Mitberichte ein.  B. Richtplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inhalt
                            1  Der  kommunale  Richtplan  gibt  gesamtheitlich  Auskunft  über  den  Stand  und  die  anzustrebende  r  äumliche  Entwicklung  der  Siedlung,  der  Landschaft,  des  Verkehrs, der Ver  -  und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  muss  mit  der  kantonalen  Planung  übereinstimmen  und  die  Planungen  der  Nachbargemeinden berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  geänderten  V  erhältnissen  oder  neuen  Aufgaben  ist  er  zu  überprüfen  und  nötigenfalls anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 13 Verfahren
                            1  Sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeit festlegt, erlässt der Gemei  n-  derat den Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Behörde  erarbeitet  den  Richtplanentwurf  und  zieht die Verso  r-  gungswerke  frühzeitig  zur  Planung  bei.  Der  Entwurf  kann  dem  Amt  für  Rau  m-  entwicklung zur Vorprüfung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Richtplanentwurf ist während mindestens 30 Tagen öffentlich bekannt zu  machen. Jedermann kann sich dazu schri  ftlich äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Genehmigung und Verbindlichkeit
                            Der Richtplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat für die ko  m-  munalen  und  kantonalen  Behörden  sowie  die  Behörden  der  Nachbargemeinden  verbindlich.  C. Nutzungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 14 1. Allgemeine Best immungen: Vorprüfung
                            1  Nach  dem  Mitwirkungsverfahren  (§  25  Abs.  1  PBG)  reicht  der  Gemeinderat  den Entwurf für Zonen  -  und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschri  f-  ten und einem Bericht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein. Der  Bericht  hat  sinngemäss  den  Anforderungen  von  Art.  47  der  Raumplanungsve  r-  ordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)  15  zu en  t  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorprüfungsberichte  des  Volkswirtschaftsdepartementes  sind  öffentlich  und  d  en Aufl  a  geakten beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 16 Abtrennung
                            1  Will  der  Gemeinder  at  der  Gemeindeversammlung  Gebiete  vorzeitig  zur  B  e-  schlussfassung vorlegen, so sind in einem Bericht ans Amt für Raumentwicklung  nac  h  zuweisen, dass  a)  gegen diese Gebiete keine Einsprachen eingereicht wurden oder die Einspr  a-  chen rechtskräftig erledigt sind  , und  b)  diese  Gebiete  ohne  nachteilige  Auswirkungen  auf  die  noch  verbleibenden  Gebiete zur Abstimmung gebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben  einem  Bericht  sind  die  Pläne  des  Auflageverfahrens  mit den zugehör  i-  gen Vorschriften sowie der Entwurf der zur Abstimmung  gelangenden Pläne und  Reglemente einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 17 Genehmigung
                            1  Für  die  Genehmigung  sind  dem  Regierungsrat  die  Pläne  mit  den  zugehörigen  Vorschriften sowie ein Bericht gemäss Art. 47 RPV  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  5  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bericht ist zudem das Ergebnis des Auflageverfahrens darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 18 2. Zonenpläne: Bau - , Landwirtschafts - und Schutzzonen
                            1  Die  Gemeinden  legen  im  Baureglement  fest,  welche  Zonen  zu  den  Bauzonen  gemäss § 18 PBG gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ei  n Gebiet weder einer Bau  -  , Landwirtschafts  -  noch Schutzzone zugeor  d  net,  so gilt es als übriges Gebiet, das den Bestimmungen über das Bauen a  u  sserhalb  der Bauzonen unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  Land  neu  einer  Bauzone  zugewiesen oder die bisher  ige  Nutzung wesen  t-  lich er  höht, so ist nötigenfalls der Erschliessungsplan gleichzeitig anzupa  s  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Offene Bauzonen
                            1  Die  Gemeinden  können  Gebiete  als  blosse  Wohn  -  oder  gemischte  Zonen  au  s-  scheiden. Die genaue Nutzungsart gemäss Baureglement wird in einem spät  e  ren  Zeitpunkt dur  ch einen Gestaltungsplan bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat prüft einen Gestaltungsplan in einer offenen Bauzone zusät  z-  lich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Verei  n-  barkeit mit der Erschliessungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Änderungen und Nachfüh rungspflicht
                            1  Geringfügige  Korrekturen  an  Zonengrenzen  und  die  Festlegung  ungenauer  Zonengrenzen  bedürfen  zu  ihrer  Verbindlichkeit  der  Genehmigung  des  Regi  e-  rungsr  a  tes (§ 29 Abs. 2 PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzungspläne sind in einer Gesamtübersicht periodisch nachzufü  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 19 3. Erschliessungspläne: Teilerschliessungspläne
                            1  Erschliessungspläne  für  einzelne  Gebiete  oder  für  Teilbereiche  der  Erschlie  s-  sung können erst dann erlassen werden, wenn die Gemeinde über einen für das  ganze  Baugebiet  der  Gemeinde  genehmigten  Erschliessungsplan  verfügt.  Über  Au  s  nahmen entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren gelten die §§ 25 ff. PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ausgabenbewilligung
                            1  Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Ausba  u-  etappen  bewilligt  werd  en,  so  ist  der  Gemeindeversammlung  für  jede  Etappe  vorz  u  legen:  a)  ein Grobprojekt mit Angabe der notwendigen Ausgaben,  b)  bei Groberschliessungsstrassen die Angabe des Kostenanteils der Gemeinde  (§ 44 Abs. 2 PBG) sowie der Beiträge Dritter,  c)  die Finanzie  rung und die Folgekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeindeversammlung  kann  für  verschiedene  Groberschliessungsanlagen  einen einzigen Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Finanzhaushalt  der  Bezirke und G  emeinden vom 27. Januar 1994.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Enteignungswirkung
                            1  Für  Land,  das  im  Erschliessungsplan  für  Anlagen  der  Groberschliessung  b  e-  stimmt  ist,  gelten  die  Abtretungspflicht  und Eigentumsbeschränkungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 ff. PBG.
                            2  Der  Gemeinderat  kann  das  Enteignung  srecht  auch  für  solche  Anlagen  der  Groberschliessung  ausüben, die gemäss § 38 Abs. 2 PBG von den Grundeige  n-  tümern auf eigene Kosten durchzuführen sind.  D. Gestaltungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 21 1. Verfahren: Fakultative Vorprüfung
                            Der  Gemeinderat  kann  einen  Gestaltungspl  an  vor  der  öffentlichen  Auflage  mit  seiner  Beurteilung  dem  Amt  für  Raumentwicklung  zur  Vorprüfung  einre  i-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vorentscheide
                            1  Zur Abklärung wichtiger Planungsfragen kann dem Gemeinderat ein Gesuch um  Vorentscheid zu einem Gestaltungsplan eingerei  cht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesuch  um  einen  Vorentscheid  ist  gemäss  §  30  Abs.  2  PBG  öffentlich  aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  wird  der  Vorentscheid  auch  gegenüber Dritten verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung
                            1  Ein  Gestaltungsplan  kann  auf  Antrag  ei  nzelner  Grundeigentümer  aufgehoben  werden,  wenn  bereits  erstellte  Bauten  und  Anlagen  dem  geltenden  Planungs  -  und Baurecht entsprechen und berechtigtes Vertrauen in den Plan nicht verletzt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Aufhebung ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlic  h aufzulegen.  Die Aufhebung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2. Inhalt: Richtprojekt
                            Der Gesuchsteller hat die Realisierbarkeit des Gestaltungsplanes nachzuweisen.  Dies kann durch ein Richtprojekt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  5  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Gestaltungsplan und Bauges uch
                            1  Der Entwurf eines Gestaltungsplanes und darauf gestützte Baugesuche können  gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Baubewilligung darf jedoch erst erteilt werden, wenn der Gestaltungsplan  rechtskräftig genehmigt ist.  E. Mehrwertabgabe  22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 a 23 Schätzung und Zuständigkeit der Gemeinde
                            1  Die  kantonale  Steuerverwaltung  ermittelt  die  Höhe  des  Verkehrswerts  gemäss  §  36f PBG und teilt diesen der Gemeinde mit. Die Steuerverwaltung stellt ihren  Aufwand gemäss dem Gebührentarif in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gem  einde ist zuständig für:  a)  die  Festlegung  der Mehrwertabgabe  ;  b)  die   Anmeldung   der   Eintragung   und   der   Löschung   des   gesetzlichen  Pfandrechts  im   Grundbuch;  die   Löschung   bedarf   der   vorgängigen  Zustimmung des Amts für Raumentwicklung;  c)  das Inkasso der Mehrwertabgabe  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden  reichen  dem  Volkswirtschaftsdepartement  zur  Vorprüfung  der  Nutzungspläne eine Liste der betreffenden Grundstücke unter Angabe der mehr-  wertabgabepflichtigen Grundstücksflächen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26b 24 Information über die Mehrwertabgabe
                            Die  Gemeinden  informieren  die  Stimmberechtigten  anlässlich  der  öffentlichen  Auflage der Nutzungsplanung über die Mehrwertabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26c 25 Pflichten der Gemeinden
                            1  Der  Gemeinderat  stellt  dem  Amt  für  Raumentwicklung  eine  Kopie  der  Mehr-  wertabgabeverfügung  zur  Kenntnis  zu  und  meldet  die  Anmerkung der Höhe der  Mehrwertabgabe beim Grundbuchamt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  meldet  beim  Grundbuchamt  nach  vollständiger  Begleichung  der  Abgabe  oder  der  Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Anmerkun-  gen (Abgabepflicht und Höhe der Mehr  wertabgabe) im Grundbuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmeldung der Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für  Raumentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26d 26 Elektronische Platt form Mehrwertabgabe
                            1  Der Vollzug der Mehrwertabgabe und der gegenseitige Behördenverkehr werden  über eine  elektronische Plattform abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Raumentwicklung betreibt die Plattform, regelt die Inhalte und die  Berechtigungen der Benutzergruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 26e 27 Abgabepflicht bei Baurechten
                            1  Abgabepflichtig  ist  bei Grundstücken, die nicht mit Baurecht  en belastet sind,  der  Grundeigentümer,  wenn  er  das  Grundstück  veräussert  oder  ein  Baurecht  einräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die mit Baurechten belastet sind:  a)  der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert;  b)  der Baurechtsnehmer, wenn  er das Grundstück überbaut oder das Baurecht  veräussert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26f 28 Landwirtschaftliche Ersatzbauten
                            Tritt  die  Fälligkeit  der  Mehrwertabgabe  vor  Ablauf  der  Frist  zur  Beschaffung  einer  landwirtschaftlichen  Ersatzbaute  gemäss  §  36f  Abs.  3  PBG  ein,  wird  der  Bez  ug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26g 29 Zusammenhängende Grundstücke und Vollmacht
                            1  Wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängende Grundstücke sind zusammen  zu betrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parzellierungen  zur  Umgehung  der  Mehrwertabgabe  sind  für  die  Beurteilun  g  der Mehrwertabgabepflicht unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  bei  gemeinschaftlichem  Eigentum  mit  einer  einzigen  Planungsmass-  nahme mehr als drei Personen abgabepflichtig, haben diese einen gemeinsamen  Vertreter zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26h 30 Aus - und Einzonungen
                            Der Minderwer  t des ausgezonten Grundstücks wird beim Mehrwert des eingezon-  ten Grundstücks abgezogen, wenn:  a)  die Grundstücke demselben Grundeigentümer gehören und  b)  die     Aus  -  und     Einzonung     einen     räumlichen     oder     funktionalen  Zusammenhang   aufweist   und   im   Rahmen   derselben   Ände  rung   der  Zonenplanung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26i 31 Anteil des Kantons an der Mehrwertabgabe
                            Der  Gemeinderat  überweist  den  kantonalen  Anteil  gemäss  §  36f  Abs.  4  PBG  unmittelbar nach dessen Bezug in die kantonale Spezialfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26j 32 Spezialfinanzierung des Kant ons
                            1  Das  Volkswirtschaftsdepartement  führt  über  den  Anteil  des  Kantons  an  den  Mehrwertabgaben eine Spezialfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskosten des Kantons in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe  werden der Spezialfinanzierung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spezialfinanz  ierung wird gemäss der Bestimmung von § 51 der Verordnung  über den kantonalen Finanzhaushalt vom 9. Dezember 2015 (FHV)  33  verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  5  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26k 34 Verwendung der kantonalen Mittel
                            1  Die kantonalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche der Ge-  meinden u  nd kantonale Projekte zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge  für  die  Entschädigung  bei  Auszonungen  haben  gegenüber  Beiträgen  an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge  an  Landumlegungen  und  für  andere  Massnahmen  der  Raumplanung  wer  den  nur  geleistet,  wenn  die  Spezialfinanzierung  mindestens  1  Mio.  Franken  aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26l 35 Beitragsgesuch
                            1  Das Beitragsgesuch ist beim Amt für Raumentwicklung einzureichen und muss  Folgende  s enthalten:  a)  einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen;  b)  eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan;  c)  allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  für  Raumentwicklung  kann  zusätzliche  Unterlagen  verl  angen,  wenn  dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26m 36 Höhe und Beitragssatz
                            1  Der Beitragssatz beträgt bis 50 % der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung kann der Beitragssatz höher sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26n 37 Auszahlung
                            1  Das  Volkswirtschaftsdepartement überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt  der  Schlussabrechnung.  Voraussetzung  ist,  dass  verfügte  Nebenbestimmungen  und Auflagen eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Best  ä-  tigungen zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beiträge  sind  zurückzuerstatten,  wenn  rechtliche  Bestimmungen  verletzt,  Bedingungen  oder  Auflagen  missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Anga-  ben beantragt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26o 38 Spezialfinanzierung der Gemeinden
                            1  Der  komm  unale  Anteil  wird  vom  Gemeinderat  im  Rahmen  einer  Spezialfinan-  zierung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verwaltungskosten  der  Gemeinde  in  Zusammenhang  mit  der  Mehrwertab-  gabe werden der kommunalen Spezialfinanzierung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Spezialfinanzierung  wird  gemäss  der  Besti  mmung  von  §  24  Abs.  2  der  Finanzhaushaltsverordnung  für  die  Bezirke und Gemeinden vom 25. Juni 2019  (FHV  -  BG)  39  verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 26p 40 Verwendung der kommunalen Mittel
                            1  Die  kommunalen  Mittel  stehen  im  Rahmen  von  §  36j  PBG  für  Gesuche  von  Privaten und kommunale  Projekte zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge  für  die  Entschädigung  an  Landumlegungen  und  von  Auszonungen  haben gegenüber Beiträgen für Massnahmen der Raumplanung Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26q 41 Beitragsgesuch
                            1  Das  B  eitragsgesuch  ist  beim  Gemeinderat  einzureichen  und  muss  Folgendes  enthalten:  a)  einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen;  b)  eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan;  c)  allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  kann  zusätzliche  Unterlagen  verlangen,  wenn  dies  für  die  Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26r 42 Höhe und Beitragssatz
                            1  Der Beitragssatz beträgt bis 50 % der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorhaben von regionaler Bedeutung kann  der Beitragssatz höher sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26s 43 Auszahlung
                            1  Der Gemeinderat überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussab-  rechnung.  Voraussetzung  ist,  dass  verfügte  Nebenbestimmungen  und  Auflagen  eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist befugt, die korrekte Ausführun  g zu überprüfen und entsprechende Bestä-  tigungen zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beiträge  sind  zurückzuerstatten,  wenn  rechtliche  Bestimmungen  verletzt,  Bedingungen  oder  Auflagen  missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Anga-  ben beantragt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26t 44 Berich terstattung
                            1  Das Amt für Raumentwicklung veröffentlicht jährlich die Mittelverwendung der  kantonalen Mehrwertabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  erstatten  dem  Amt  für  Raumentwicklung  über  die  Mittelver-  wendung jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26u 45 Infrastrukturverträge
                            1  Infrastr  ukturverträge  regeln  Rechte  und  Pflichten  von  Bauherrschaft  und  Ge-  meinden  im  Zusammenhang  mit  der  Verwirklichung  einer  Planung  oder  eines  Bauvorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  5  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand der Verträge können insbesondere sein:  a)  die  Beteiligung  der  Bauherrschaft  an der Infrastru  ktur für Verkehrsanlagen,  für die Gestaltung des öffentlichen Raums und für Freiräume;  b)  die   Beteiligung   der   Bauherrschaft   an   öffentlichen   Einrichtungen   von  kommunaler Bedeutung für Soziales, Gesundheit und Bildung;  c)  der Abtausch oder die Abtretung von Grunds  tücken oder Grundstücksteilen  sowie  die  Einräumung  von  Bau  -  und  Nutzungsrechten  für  Bauten  und  Anlagen im öffentlichen Interesse;  d)  die Frist zur Überbauung;  e)  die Vertragsdauer;  f)  das Kaufrecht zugunsten des Gemeinwesens im Fall der Nichtüberbauung;  g)  die Verpfli  chtung zur Etappierung des Bauvorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Scheitern  die  Vertragsverhandlungen  oder  wird  vom  Ver  trag  zurückgetreten,  wird  die  Mehrwertabgabe  veranlagt.  Bei  Wertunterschieden  ist  eine  Teilveranla-  gung zulässig.  IV. Erschliessung  A. Durchführung der Erschli  essung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Groberschliessungsanlagen
                            1  Anlagen  der  Groberschliessung  sind  in  der  Regel  ins  Eigentum  der  Gemeinde  oder eines konzessionierten Versorgungswerkes zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  nicht  die  Gemeinde,  sondern  ein  Dritter  Eigentümer  einer  Groberschli  e  s  -  sung  sanlage,  so  sind  Zuständigkeit,  Verfahren  und  Kostenbeteiligung  für  deren  Ausbau,  Unterhalt  und  Betrieb  vertraglich,  in  einem  Reglement  oder  durch  Verfügung  festzulegen.  Gleichzeitig  kann  die  Übernahme  der  Anlage  durch  die  Gemei  n  de vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ko  mmt  der  Dritte  seinen  Verpflichtungen  nicht  zeitgerecht  nach,  so  ist  die  Gemeinde  ermächtigt,  anstelle  des  Dritten  den  Ausbau  vorzunehmen.  Sie  legt  die  Kostenbeteiligung  des  Dritten  und  allenfalls  die  Bedingungen  der  Überna  h-  me der Anlage fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Vorzeit ige Mitbenützung und Besitzeseinweisung
                            1  Die  zuständige  Schatzungskommission  des  Bezirkes  bewilligt  die  vorzeitige  Mitbenützung der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung (§ 41 PBG),  wenn  die  Enteignungsverfügung  des  Gemeinderates  rechtskräftig  i  st  und  die  mutmassliche  Entschädigungssumme  hinterlegt  oder  sichergestellt  wird  sowie  die  erforderlichen  Beweise  erhoben  sind.  Für  den  Zeitraum  bis  zum  definitiven  En  t  scheid ist eine Unterhaltsregelung zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Entscheid  kann  innert  zehn  Tagen  nac  h  seiner  Zustellung  beim  Verwa  l-  tungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 46 Fakultative Vorprüfung
                            1  Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und  einzelne  Konzessionsverträge  d  em  Volkswirtschaftsdepartement  zur  Vorpr  ü  fung  ei  n  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konzessionär kann zur Stellungnahme eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Beschlussfassung und Genehmigung
                            1  Die Gemeindeversammlung beschliesst über:  a)  Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen,  b)  Konzessionsverträge, die sich nicht auf ein Reglement stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reglemente  und  Konzessionsverträge  gemäss  Abs.  1  Bst.  b  bedürfen  zu ihrer  Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.  V. Kantonale Bauvorschriften  A. Abstandsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Gül tigkeit der kantonalen Messweisen
                            1  Die im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvo  r-  schriften verbindlich  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere Nutzungsmasse wie Firsthöhen  usw. vor, sind für deren Messweise kantonal berei  ts bestimmte Vorgaben (Mes  s-  punkte usw.) zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 47 Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften
                            1  Begründete Fälle im Sinne von § 52 Abs. 2 Bst. b PBG liegen namentlich vor,  wenn  a)  bereits  bestehende  Bauten  die  kantonalen  Mindestvorschriften  unterschre  i-  ten;  b)  in  Dorfkernen  die  Bildung  geschlossener  Strassenzüge  ermöglicht  werden  soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Volkswirtschaftsdepartement  prüft  alle  Abweichungen  von  kantonalen  Mindestvorschriften im Rahmen der Vorprüfung und hört die zuständigen kant  o-  nalen Amtsst  ellen oder Bezirke an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat genehmigt die Abweichungen zusammen mit dem Zone  n  plan  und den zugehörigen Vorschriften (§§ 25 und 28 PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  5  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  über  die  Fassade  vorspringenden  Gebäudeteilen  wird  die  Ausladung,  die  mehr als  1.50 m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Vordächer  zu  Hauseingängen  und  Balkone,  die  mit  Stützen  auf  den  g  e-  wachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt § 59 Abs. 2 PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Gewässerabstand
                            1  Für  die  Bemessung  der  Gewässerabstände  gegenüber  Seen  und  fliessenden  Gewässern ist § 59 PBG sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Seen umfasst die Wasserzone das vom Wasser bespülte Gebiet, gleichgü  l-  tig,  ob  es  sich  um  öffentlichen  oder  privaten  Strandboden  handelt.  Als  Grenze  der  Wasserzone  gilt  die  Ve  rmarkung.  Wo  diese  seewärts  vom  mittleren  Wasse  r-  stand verläuft, gilt der mittlere Wasserstand als Grenze. Für den Sihlsee gilt die  Kote  889.34  m  über  Meer  und  für  den  Wägitalersee  die  Kote  901.00  m  über  Meer als Grenze der Wasserzone (§ 66 PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegenübe  r  eingedolten  Gewässern  ist  der  Gewässerabstand  mittels  Baulinien  festzulegen. Fehlen Baulinien, so beträgt der Abstand 3 m gegenüber der Mitte  l-  achse der Eindolung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 48 Waldabstand
                            1  Die  Waldgrenzen  werden  gemäss  den  Bestimmungen  der  Waldgesetzgebung  fe  stgestellt.  Das  Verfahren  erfolgt  im  Einzelfall  auf  Gesuch  hin  oder  generell  beim Erlass von Zonenplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Waldgrenze  verläuft  2  m  ausserhalb  der  im  Waldfeststellungsverfahren  vermessenen Stockgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den  Grundbuchplänen  und  in  den  Zonenplänen  we  rden  in  der  Regel  die  Stock  -  und  Wal  d  grenze  eingetragen.  In  den  Zonenplänen  kann  zusätzlich  eine  Waldabstandslinie eingezeichnet werden.  B. Besondere Anforderungen an Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 49 Behindertengerechtes Bauen
                            1  Beim  behindertengerechten  Bauen  sind  insbesond  ere  die  Bedürfnisse  der  Körper  -  , Hör  -  und Sehbehinderten zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerec  h  tes  Bauen als Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640  075 «Fussgängerverkehr  -  Hindernisfreier Verkehrsraum».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Hochhäuser
                            1  Jedem  Baugesuch  für  ein  Hochhaus  ist  eine  Darstellung  des  Schattenwurfes  (Schattendiagramm) beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  cke  u  nd  Bauten  zwischen  9.00  und  16.00  Uhr  zur  Tag  -  und  Nachtgleiche  (21. März und 23. September) darzustellen.  C. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a 51 Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten und geschützter
                            Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Bundesrechts sin  d zulässig:  a)  landwirtschaftsfremde  Wohnnutzungen  in  landwirtschaftlichen  Wohnbauten,  die in ihrer Substanz erhalten sind (Art. 24d Abs. 1 RPG);  b)  die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen, die im Kantonalen  Inventar  der  geschützten  Bauten  un  d  Objekte  (KIGBO)  aufgeführt  sind  (Art.  24d Abs. 2 RPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen  nach  Absatz  1  dürfen  nur  erteilt  werden,  wenn  die  Voraus  -  setzungen gemäss Art.  24d Abs. 3 RPG kumulativ erfüllt sind.  VI. Baubewilligungsverfahren  A. Ordentliches Verfahren  52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 53 B aueingabe und Vollständigkeitsprüfung
                            1  Baugesuche für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind auf dem  offiziellen Gesuchsformular bei der Gemeinde einzureichen. Bei anderen Ste  l  len  eingereichte  Gesuche  sind  unverzüglich  an  die  zuständige  Geme  inde  wei  terzu  -  l  e  i  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vol  l  ständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Unterlagen vollständig, publiziert die Gemeinde das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 54 Koordinationssitzung
                            1  Die  Baugesuchszentrale  beurteilt  an  wöchentlichen  Koo  rdinationssitzungen  zusammen  mit  den  kantonalen Fachstellen, ob ein  Gesuch  grundsätzlich weiter  b  e  handelt werden kann oder der Ergänzung bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzende  Unterlagen  sind  der  Gemeinde  einzureichen,  die  diese  an  die  Baugesuchszentrale weiterle  i  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 55 Stellungnahmen der Fachstellen
                            1  Die  kantonalen  Fachstellen  beurteilen  ein  Bauvorhaben  auf  die  Vereinba  r  keit  mit jenen öffentlich  -  rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  5  15  a)  das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist;  b)  Nebenbestimmungen in die kantonale Baubewilligung aufzunehmen sind;  c)  eine Ausnahme  bewilligung  erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, kann eine kant  on  a-  le Fachstelle die Aufnahme einer Bestimmung in die kommunale Baubewilligung  beantragen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 56 Einsprache - und Beschwerde verfahren
                            1  Die  Gemeinde  hat  Einsprache  n  gegen  ein  Bauvorhaben  umgehend  der  Baug  e-  suchszentrale zuzustellen und beim Gesuchsteller e  ine Vernehmlassung einzuh  o-  len. Die Vernehmlassung ist ebenfalls der Baugesuchszentrale zuzuste  l  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Bauvorhaben  ausserhalb  der  Bauzonen  leitet  die  Baugesuchszentrale  die  Behandlung  von  Einsprache  n,  b  ei  Bauvorhaben  innerhalb  der  Bauzonen  die  G  e  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Raumentwicklung vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren. Es  zieht nach Bedarf die kantonalen Fachinsta  n  zen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 57 Fristunterbruch
                            Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für Fristerstrecku  n  gen  wird nicht an die Verfah  rensdauer ang  e  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 58 Kantonale Baubewilligung
                            1  Das  Amt  für  Raumentwicklung  verfasst  gestützt  auf  die  Stellungnahmen  der  kantonalen Fac  h  instanzen die kantonale Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt  sich  bei  einem  Bauvorhaben  ein  Widerspruch  zwischen  einzelne  n  Ste  l-  lungnahmen, so entsche  i  det das Volkswirtschaftsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  der  kantonalen  Baubewilligung  werden  die  Gebühren  und  Auslagen  der  kantonalen Stellen g  e  samthaft festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Vorteilsabgaben  nach  der  Strassengesetzgebung  und  der  Ausgleich  nach  der Waldgesetzgebung können separat festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 59 Technische Bewilligungen und Baufreigabe
                            1  Technische Bewilligungen (§ 81 Abs. 3 PBG) sind ergänzende Konkretisieru  n-  gen  der  Baubewilligung,  welche  Erschliessung,  Lage,  Dimension  und  Ersche  i-  nungs  bild eines Bauvorhabens nicht verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Baubewilligung  ist  festzustellen,  welche  technischen  Bewilligungen  für  die Baufreigabe vorbehalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  technischen  Bewilligungen  werden  der  Gemeinde  durch  die  Baugesuch  s-  zentrale zur Eröffnung an  die Gesuchsteller und zur Baufreigabe zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 5 61 Meldeverfahren
                            1  Der  Gemeinde  gemeldete,  geringfügige  Bauvorhaben  sind  umgehend  der  Ba  u-  gesuchszentrale  weiterz  u  leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  einer  unzuständigen  Bewilligungsbehörde  gemeldetes,  geringfügiges  Ba  u-  vorhaben  ist  unve  r  züglich  an  die  zuständige  Stelle  weiterzuleiten  mit dem Hin  -  weis  an  den  Gesuchsteller,  dass  dadurch  die  Widerspruchsfrist  gemäss  §  75  Abs. 6 PBG verlä  n  gert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Widerspruch ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob das  Bauvorhaben mat  e-  rielle Bauvorschriften verletzt oder in welches andere Verfahren das Bauvorh  a  ben  verwi  e  sen wird.  C. Anwendbares Verfahren  62  §  45a  63  Luft  -  Wasser  -  Wärmepumpen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligungsbehörde erteilt die Bewilligung für Luft  -  Wasser  -  Wärmepumpen  (LWP)  i  nnerhalb der Bauzone im:  a)  v  ereinfachten  oder  ordentlichen  Verfahren,  wenn  sich  die  LWP  ausserhalb  einer Baute befindet;  b)  Mel  deverfahren, wenn sich die LWP  innerhalb einer Baute befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb  der  Bauzone  erteilt  die  Bewilligungsbehörde  die  Bewilligun  g  im  Mel  deverfahren,  wenn  sich  die  LWP  innerhalb  einer  umschlossenen  Baute  be-  findet.  In  den  übrigen  Fällen  findet  das  ordentliche  Baubewilligungsverfahren  Anwendung.  D  . Kantonale Zuständigkeiten  64
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 65 Baugesuche ausserhalb der Bauzonen
                            1  Die Baugesuchs  zentrale weist Baugesuche ausserhalb der Bauzonen  zur rau  m-  planerischen  Beurteilung  den  zuständigen  Ämtern  gemäss  Anhang  dieser  Ve  r-  ordnung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  für  Landwirtschaft  ist  für  landwirtschaftliche  Bauvorhaben  und  das  Amt für Gewässer für Bauvorhaben in u  nd an fliessenden Gewässern  zuständig  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für alle übrigen Bauvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 7 66 Zustimmung zu Ausnahmen
                            1  Für die vorgängige Zustimmung zu Ausnahmen im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG  hat  die  Gemeinde  der  Baugesuchszentral  e  spätestens  für  die  Koordinationssi  t-  zung einz  u  reichen:  a)  Begründung der Bauherrschaft für die beanspruchte Ausnahme;  b)  Stellungnahme der Gemeinde;  c)  alle für die Beurteilung erforderlichen Planunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zustimmung wird mit der kantonalen B  aubewilligung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  5  17  vom Gewässerabstand das Amt für Gewässer und zu den übrigen Ausnahmen das  Amt für Raumentwicklung Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 8 67 Ausnahmen nach dem Natur - und Heimatsc hutzgesetz
                            1  Das  Amt  für  Gewässer  ist  zuständige  Bewilligungsbehörde  für  die  Beseitigung  von Ufervegetation an Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  überdies  zuständig  für  die  Beurteilung  von  Eingriffen  in  aquatische  Lebensräume  nach  Art.  18  Abs.  1ter  des  Bundesgesetzes  übe  r  den  Natur  -  und  Heimatschutz vom 1. Juli 1966.  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen beurteilt das Amt für Wald und Natur Gesuche nach Art. 22 NHG.  E  . Bauabnahme  69  §  48a  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bauabnahme  (§  88  Abs.  1  PBG)  hat  innert  sechs  Monaten  nach  Bauvol  l-  endung  stattzufinden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist  wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. Sie stellen  das  Protokoll  der  Schnurgerüstabnahme  und  der  Abnahme  nach  Bauvolle  n  dung  umgehend der Baugesuchszentrale zu.  VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 9 71 Übergangsbestimmungen
                            1  Bestehende  Reglemente  zur  Erteilung  von  Konzessionsverträgen  und  Konzes  -  sionsverträge, die vor dem 26. April 1994 erlassen und vom Regierungsrat noch  nicht  genehmigt  wurden,  bleiben  bis  zu  ihrer  nachträglichen  Genehmigung  in  Rechtsk  raft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  sind  spätestens  innert  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.  §  50  72  Aufhebung von Erlassen  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)  Regierungsratsbeschluss  über  die  Errichtung  einer  kantonalen  Baukontrolle  vom 18. September 1972;  73  b)  Verordnung  zum  Schutz  der  Seeufer  im  Kanton  Schwyz  vom  16.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                1978.
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.  76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Amtsblatt veröffentlic  ht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.  Übergangsbestimmung  zur Änderung vom 18. Juni 2008  Die  beim  Inkrafttreten  dieser  Änderung  hängigen  kantonalen  Nutzungsplanve  r-  fahren werden von den neu zuständigen Departementen gemäss § 6 fortge  führt.  Anhang  77  Aufteilung  der  Zuständigkeiten  für  die  Stellungnahme  zu  Baugesuchen  aus-  serhalb  der  Bauzonen  gemäss  §  46,  insbesondere  zwischen  Amt  für  Landwirt-  schaft (AFL), Amt für Raumentwicklung (ARE) und Amt für Gewässer  A  FL  ARE  Wohnhaus  -  Landwirtsch  aftsbetrieb  (inklusive Gemüse  -  , Garten  -  , Obst  -  x  oder Rebbau) mit Arbeitsaufkommen gemäss Art. 7 BGBB  78  -  Landwirtschaftsbetrieb  (inklusive Gemüse  -  , Garten  -  , Obst  -  x  oder Rebbau) mit tieferem Arbeitsaufkommen  -  Land verpachtet  x  Stall  -  Neubau, An  bau oder Umbau von Stallgebäuden  x  (inklusive  Kleintierställe)  Zweckänderung  -  Nichtlandwirtschaftliche Gebäude zu landwirtschaftlicher  x  Nutzung  (Wohnraum, Tierhaltung usw.)  -  Landwirtschaftliche Gebäude zu teilweise nicht  -  x  landwirtschaftliche  r  Nutzung (innere Aufstockung)  -  Landwirtschaftliche Gebäude zu vollständig  x  nichtlandwirtschaftlicher Nutzung  Weitere Bauten  -  Alpgebäude (landwirtschaftliche Nutzung/innere Aufstockung)  x  -  Alpgebäude (nichtlandwirtschaftliche Nutzung)  x  -  Remise/Ga  rage (zu Landwirtschaftsbetrieb)  x  -  Futtersilo  x  -  Jauchegrube  x  -  Neue Bauten für innere Aufstockungen (Maststall, Fischzucht)  x  -  Nichtlandwirtschaftliche Bauten (Wohn  -  und Ferienhäuser,  x  Gewerbebauten usw.)  -  Bauten und Anlagen im Waldareal  x
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  5  19  -  Güterwege,  Alpwege, Bewirtschaftungswege  x  (landwirtschaftlich bedingt)  -  E  r  schliessungsstrassen für Bauzonen, Militär,  x  Gewerbebetriebe und nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten  -  Bodenveränderungen (eindeutig nichtlandwirtschaf  tlich)  x  -  Bodenveränderungen (übrige)  x  -  Panzersperren beseitigen:    lan  d  wirtschaftliche Nutzung  x    nichtlandwirtschaftliche Nutzung (Lagerplatz usw.)  x  Vorabklärungen  Im Rahmen der Vorabklärung gilt es, durch gezielte Fragen  (Landflächen, Tierhaltung  , Beruf usw.) festzustellen, ob es sich  um ein landwirtschaftliches oder nichtlandwirtschaftliches Bau  -  vorhaben handelt. Der Gesuchsteller kann somit eindeutig der  zuständigen Amtsstelle zugewiesen werden, damit eine effiziente  Beratung erfolgen kann.  A  mt  für  Gewässer  Eingriffe in Gewässer  Alle technischen Eingriffe in fliessende Gewässer  x  (Gewässerverbauungen, Renaturieren von Bächen usw.); An  -  lagen in und an Bächen/Flüssen; Unterirdische Anlagen in  Seen für Wasserentna  h  men (Wärmepumpen); Anlagen z  ur  Grundwasserentnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 19  -  253 mit Änderungen vom 3. Juli 2001 (mit USG  -  VV; GS 20  -  157), vom 7. Januar 2002  (mit VV Aufgaben und Gliederung der Departemente, GS 20  -  196), vom 23. S  eptember 2003 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  -  424, vom 21. Dezember 2004 (GS 20  -  625), vom 18. Juni 2008 (GS 22  -  19), vom  31. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  (GS  22  -  113),  vom  21.  Dezember  2011  (GS  23  -  24)  ,  vom  3.  Juni  2020  (RRB  Anpassung  diverser  Erlasse  aufgrund  der  Reorganisation  des  Umweltdepartement  s  ,  GS  26  -  7i)  ,  vom  23. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (Wasserverordnung, GS 26  -  10a)  ,  vom 1. Juni 2021 (GS 26  -  49)  ,  vom 7. März 2023 (GS 27  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und vom 5. März 2024 (StraV, GS 27  -  29c)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlasstitel in der Fassung vom 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ingress in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRS  Z 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR 700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008  ; Abs. 4 neu eingefügt am 7. März 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fassung vom  18. Juni 2008 (Überschrift sowie Abs. 2 und 3 neu)  ; Abs. 3 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. März 2023 ; Abs. 2 in der Fassung vom 5. März 2024 .
                            11  Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs. 1  und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SR 700.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  SRSZ 153.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Fassung  vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Gliederungstitel neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Neu eingefügt am 7.  März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  SRSZ 144.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Neu eingefügt am 7. März 202  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  SRSZ 153.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Neu eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Neu  eingefügt am 7. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Abs. 3  in der Fassung vom 7. März 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Neu eingefügt am 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Neu eingef  ügt am 23. September 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Fassung vom 18. Juni 2008 (Abs. 3 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Fassung vom  18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Neu eingefügt am 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Neu eingefügt am 1. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Neu eingefügt am 1. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  2  5  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Fassung vom 1.  Juni 20  21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  Abs. 1 und 3 in der  Fassung vom 18. Juni 2008  ; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni  2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Abs. 1 und 2 in der  Fassung vom 18. Juni 2008  ; Abs.  3  in der Fassung vom  7  .  März 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  Fassung vom  23. Juni 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  SR 451.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  Fassung vom 1. Juni 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Neu eingefügt am 31. August 2010. Abs. 3 in der Fassung vom 21. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  Fassung vom  18. Juni 2008 (bisheriger § 47 wird zu § 49).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 48 wird zu § 50).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  GS 16  -  161.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  GS 17  -  72, 788, 18  -  124, 256.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 49 wird zu § 51).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Änderungen vom 3. Juli 2001 sind am 1. Juli  2001 (Abl 2001 1197), vom 7. Januar 2002 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2002 (Abl 2002 54), vom 23. September 2003 am 3. Oktober 2003 (Abl 2003 1538),
                            vom  21.  Dezember  2004  am  1.  Januar  2005  (Abl  2004  2194,  vom  18.  Juni  2008  am  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  (Abl  2008  1323),  vom  31.  August  2  010  am  1.  Januar  2011  (Abl  2010  2034)  ,  vom  21.  Dezember  2011  am  1. Januar 2012 (Abl 2011 273  9  )  ,  vom 3. Juni 2020  am 1. Juli 2020 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 1478),  vom 23. Juni 2020  am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1606),  vom 1. Juni 2021  am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 (Abl 2021 1586),  vom 7. Mä  rz 2023 am 1. April 2023  (Abl 2023 599)  und vom 5. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 am 1. April 2024 (Abl 2024 680)  in Kraft getr  e  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  Fassung vom  3  . Juni 20  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.