Gesetz über den Kantonsrat
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    ihr  Amt  an,  indem  sie  das  Gelübde  abl  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      und  an  den  Arbeiten  der  Ratsorgane,  denen  eschäft  unmittelbar  betrof-  schaft  oder  in  ähnlicher  Weise  nahestehenden  Per-  al  tungssachen   1)  ;  Amt  santritt  Mitwirkung  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine B  ratungsfunktion erfül  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht  über ihren Tätigkeitsbe-  reich  betreffen,  beteiligen  sich  im  Dienst  des  Kantons  stehende  Ratsmitglieder an der Beratung, nehmen aber bei der Abstimmung  den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Behandlung allgemeinverbindlicher Erlasse besteht keine  Au  sstandspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses
                            vor  Beginn  jeder  Amtsperiode  seine  Interessenbindungen  schrif  lich  bekannt.  Die  Angaben  werden  auf  dem  Ratssekretariat  zur  Einsichtnahme öffent  lich  aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Ratsmitglieder  haben  Redefreiheit.  Die  Geschäftsordnung  kann die Redezeit angemessen begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ratsmitglieder,  die  Mitglieder  des  Regierungsrates  und  des  Obergerichtes  sowie  die  Staatsschreiberin  oder    der  Staatsschrei-  ber  sind  für  ihre  Äusserungen  im  Kantonsrat  und  in  dessen  Kom-  missionen nur dem Kan  tonsrat verantwortlich. Sie dürfen für solche  Äusserungen nur dann strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich be-  langt werden, wenn der Kantonsrat mit Zweidr  ittelmehrheit der an-  wesenden Ratsmitglieder dazu die Bewill  igung erteilt.   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Ratsmitglieder vertreten die Interessen der Bevölkerung und
                            des Standes Schaffhausen; sie stimmen und wählen ohne Bindung  an Instruk  tionen nach ihrem freien Entschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Ratsmitglieder  haben  Anspruch  auf  die  erforderlichen  allge-  meinen Unterlagen zu den Ratsgeschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erhalten  vom  Regierungsrat,  von  der  Verwaltung,  den  G  richtsbehörden  und  den  anderen  Trägern  öffentlicher  Aufgaben  Sachinformationen  und  Einsicht  in  nicht  geheime  Verwaltungs  akten, wenn sie dies zur Ausübung des Mandates verlangen.  Offenlegung der  Interessen-  bindungen  Redefreiheit /  Immunität  Freies Mandat  Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  i-  ivate Interessen es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    oder Ratsorgan), in dem s  ie auf-  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    ,  nötigenfalls  unter  Beizug  der  Polizei,  weggewi  e-  h-  f-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      und  des  Regierungsrates  sowie  das  nötigste  i-  eschlüsse und bleibt unter Verschluss.  Geheimhaltungs  -  pflicht  Streitfälle  Ratssitzungen  Ausschluss der  Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die beim Büro gemeldeten ständigen Vertreterinnen und Ver-  treter  der  Medien  stehen  im  Ratssaal  soweit  möglich  besondere  Plätze  zur  Verfügung.  Die  allgemeinen  Beratungsunterlagen  wer-  den ihnen wie den Ratsmitgliedern abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ständigen Vertreterinnen und Vertretern  der Medien ist es gestat-  tet,  im  Rats  saal  Bild  -   und  Tonaufnahmen  zu  machen.  Im  Übrigen  bedürfen  Bild-  und  Tonaufnahmen  im  Ratssaal  einer  Bewilligung  der Präsidentin oder des Präs  identen des Kantons  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  allgemeinen  Unterlagen  der  Geschäfte  können  von  Drittper-  sonen gegen eine Gebühr bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Protokoll der Ratssitzungen wird veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle  Vorlagen  des  Kantonsrates  zuhanden  der  Volksabstimmung  sind mi  t einer die Hauptpunkte beleuchtenden Botschaft auf geei  nete Weise den Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Botschaft soll die befürwortenden und ablehnenden Argumen-  te angemessen darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig ist das Ratsbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Ratsbüro und die Kommissionen verhandeln nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   Die Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des Ratsbüros und  der  Kommissionen  richtet  sich  nach  Art.  8a  und  8b  des  Gesetzes  über die O  rganisation der Regierungs  -  und Verwaltungstätigkeit.  Kommissionspr  otokolle wird erst nach Erledigung eines Geschäfts  Einsicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter   Bewerbungsgespräche der Kommissionen werden in einem se-  paraten  Gesprächsprotokoll  festgehalten,  das  dem  Kommissions-  protokoll beigelegt wird. Die Gesprächsprotokolle sind zum Schutz  der Persönlichkeit der betroffenen Person der Einsicht durch Dritte  entzogen. Gesprächsprotokolle von nicht gewählten Personen sind  nach Ablauf von sechs Monaten seit Erledigung des Geschäfts zu  vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kommissionen  besti  mmen,  ob,  in  welchem  Umfang  und  durch wen die Medien offiziell über die Beratungen informiert wer-  den.  Medien  Veröffentlichung  Abstimmungs  -  magazin  Ratsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    zu we  nden.  igem Inhalt werden zurückgeschickt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      sowie  des  Regi  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    angef  ochten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)       sowie  den  Regierungsrat  über  den  Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    wählt eine Ratssekretärin oder einen Ratssek-  atssekretariat  untersteht  der  Präsidentin  oder  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)       und  arbeitet  gemäss  einem  vom  heft.  s-  -,  -  und weitere administrative Aufgaben für den Kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Petitionen  Koordination  Vertretung in  Rechtsverfahren  Dienste für den  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  des  Obergerichts  wird  für  die  Behandlung  des  Amtsberichts  des  Obergerichts  und  weiterer  die  Gerichte   betreffenden   Oberaufsichtsgeschäfte   eingeladen.   Die  Teilnahme-  und  Mitwirkungsr  echte  entsprechen  denjenigen  der  Mitglieder des Regierungsr  ates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Geheimhaltungs-  pflicht, In  formationsbeschaffung und Anhörung gelten sinngemäss  auch  für  Mitglieder  und  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  der  G  richte  . Die Entbi  ndung von der Geheimhaltungspflicht erfolgt durch  das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beratungsgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Entwürfe  und  Anträge  zu  Gesetzen,  Dekreten  oder  Beschlüssen  des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      werden  in  der  Regel  vom  Regierungsrat  mit  einem erläut  ernden Bericht eingebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der erläuternde Bericht zu rechtsetzenden Erlassen nennt insbe-  sondere  Anlass  und  Zweck,  Bedeutung  und  Rechtmässigkeit  der  Vorschläge  und  ihre  voraussichtlichen  personellen,  finanziellen  und weiteren Auswirkun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Aus  arbeitung einer Vorlage vom Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    einer Kom-  mission  übertragen  worden,  so  erhält  der  Regierungsrat  Gelegen-  heit  zu  schriftlicher  Stellungnahme  und  gegebenenfalls  zu  einem  Gegenvorschlag oder zu Änderungsanträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  unterbreitet  dem  Kantonsrat  zu  Beginn  jeder  Amtsperiode  ein  Regierungsprogramm  und  einen  Finanzplan.  Da-  rin wird auch Rechenschaft über die vergangene Amtsperiode ab-  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere Berichte vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kantonsrat  nimmt  von  diesen  Berichten  Kenntnis.  Er  kann  dazu im Rahmen einer allgemeinen Würdigung oder zu einzelnen  Teilen Erklärun  gen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 tes oder Ausarbeitung einer Vorlage befindet der Kantonsrat
                            nach  Anhörung  des  Regierungsrates.  Die  Einzelheiten  werden  in  der Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   geregelt.  Verhältnis zu  den Gerichten  Vorlagen  Berichte  Vorstösse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      werden  aufgrund  von  Vorschlägen  en;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    ber  a-   seine Redezeit ist nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    ,  wie  die  Vorlage  er-  ändert werden soll.  an  den  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    kann Anträge von Ratsmitgliedern dem Regi  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      gutgeheissenen  Erlasse  und  Beschlüsse  m-  esen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      sowie  völkerrechtl  i-  -  Weitere  Geschäfte  Mitwirkung des  Regierungsrates  Beratungen  Verfahrens  -  schluss  Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weist  bei  Erlassen,  die  der  Volksabstimmung  unterlagen,  die  im  Amt  sblatt  veröffentlichte  Fassung  Abweichungen  vom  Text  in  der  Abstimmungsvorlage  auf,  so  ordnet  das  Ratsbüro  die  erforderl  chen Korrekturen an. Diese sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erlasse  und  Verträge  oder  Teile  davon  (wie  Anhänge  oder  Pl  ne), die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffent-  lichung  im  Amtsblatt  nicht  eignen,    werden  nur  mit  Titel  sowie  Fundstelle oder B  ezugsquelle aufgenommen, insbesondere wenn:  a)  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;  b)  sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wen-  den;  c)   sie aus drucktechnischen Gründen in einem grösseren Format  gedruckt werden müssen;  d)  ein Gesetz es vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Die Kommissionen bereiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte für
                            den  Kantonsrat   5)      vor.  Sie  treffen  die  notwendigen  Abklärungen,  prüfen  die  Vorlagen  und  unterbreiten  dem  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      Bericht  und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Mitglieder  des  Regierungsrates  nehmen  je  nach  ihrer  Z  ständigkeit  an  den  Sitzungen  teil.  Die  Bestimmungen  für  die  Auf-  sichts-  und Unters  uchungskommissionen sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Mitglieder  des    Regierungsrates  haben  in  den  Kommissionen  beratende  Stimme  und  Antragsrecht.  Bei  der  Befragung  von  Aus-  kunftspers  onen  können  sie  Zusatzfragen  stellen  und  ergänzende  Erklärungen abge  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der   Regierungsrat   kann   sich   von   Sachbearbeiterinnen   oder  Sachbearbei  tern begleiten lassen. Ausnahmsweise kann er sich im  Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Kommissionen dispensi  ren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:
                            a)  Auskünfte  einholen,  Amtsakten  einsehen,  Besichtigungen  vor-  nehmen,  Vertreter  und  Vertreterinnen  interessierter  Kreise  an-  hören;  Aufgaben  Teilnahme  Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  e-  bunden werden.  e-  stimmtem Sinn auszuarbeiten.  äge,  die  wesent-  t-  i-  ständigen  Anstalten  nach  zen.  ordnung geregelt wird.   5)  -  Auskunftspflicht  Verhandlungen  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsrat zur Kenntnisnahme unterbreitet. Er kann dazu im Sinne  von Art. 22  Abs. 3 Erklärungen abgeben.   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ter  Der  Kantonsrat  kann  für  eine  unabhängige  Überprüfung  der  Wirksa  mkeit kantonaler Massnahmen sorgen.   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Oberaufsicht  ermächtigt  den  Kantonsrat  und  seine  Organe  nicht,  Verordnungen,  Beschlüsse  oder  Verfügungen  des  rungsrates  und  der  Verwaltung  aufzuheben  oder  gerichtliche  Ent-  scheide zu überprüfen.   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufsichtskommissionen  laden,  je  nach  Zuständigkeit,  die  Mitgli  der  des  Regierungsrates  für  die  Prüfung  von  Amtsberichten  und  Re  chnungen und für die Erteilung von Auskünften zu ihren Sitzun-  gen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat entbindet seine Mitglieder sowie die im Dienst  des  Kantons  stehenden  Personen  in  der  Regel  von  der  Geheim  haltungspflicht.  Hält  er  die  Geheimhaltungsgründe  für  überwi  gend,  so  unterrichtet  er  die  Kommission  durch  einen  schriftlichen  Bericht über den Sachverhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine  Aufsichtskommission  kann  nach  Orientierung  des  zuständi-  gen  Mi  tglieds des Regierungsrates Besichtigungen und Kontrollen  in  ihrem  Geschäftsbereich  sowie  Befragungen  von  im  Dienst  des  Kantons stehenden Personen selber vornehmen oder durch einen  Ausschuss ausführen lassen. Vorbehalten bleibt Art. 35 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Mitglied des Regierungsrates kann an der Befr  gung t  eilnehmen und zusätzliche Fragen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Aufsichtskommissionen  oder  ihre  Ausschüsse  können  ihre  Feststellungen  und  Vorschläge  mit  den  Dienststellenleiterinnen  oder  -leitern  besprechen.  Sie  bringen  diese  dem    zuständigen  Mi  glied des Regierungsr  ates vorgängig zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommissionen berichten dem Kantonsrat   5)   über die Haupter-  gebnisse ihrer Arbeit und stellen ihm Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  sowohl  in  der  Kommission  als  auch  vor  dem Kantonsrat   5)   Stellung nehmen.  Auskünfte,  Akteneinsicht  Inspektionen,  Befragungen  Feststellungen,  Bericht  -  erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  uchungskommission einsetzen.  n-  e-  eparat zu traktandieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     kann der Kommission weitere Sonderbefugni  s-  sen;  u-  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ob  jemand  als  Zeugin  t-  personen befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  o-  onen und Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen  i-  Einsetzung  Befugnisse  Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vaten  Interessen  verweigert  werden,  so  sind  die  betreffenden  B  weismittel nur verwendbar, wenn die Betroffenen den Inhalt erfah-  ren haben, dazu Stellung nehmen und Gegen  beweise beantragen  konnten. Dem Regierungsrat stehen di  e gleichen Rechte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Alle  an  der  Untersuchung  Beteiligten  stehen  unter  der  Gehei  haltungs  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  schriftl  ichen Bericht, der Amtsgeheimnisse nicht preisgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gibt zuvor den betroffenen Stellen und Personen Gelegenheit  zu  G  egenbemerkungen,  die  sinngerecht  zusammengefasst  in  den  Bericht aufz  unehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  in  einem  eigenen  Bericht  an  den  Kan-  tonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    zur Angelegenheit Stellung nehmen.  IV.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Kantonsrat   5)    steht für die Deckung der aus der Anwendung  des Gesetzes erwachsenden Kosten ein Kredit zur Verfügung; sei-  ne Höhe wird im Staatsvoranschlag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bevor   eine   Kommission   einen   Auftrag   mi  t   Kostenfolgen   be-  schliesst, holt sie die Ausgabenbewilligung des Büros ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Soweit kantonale Stellen und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitneh-
                            mer  bei  Bundesaufgaben  von  Bundesrechts  wegen  zur  Geheim  haltung  verpflichtet  sind,  können  sie  nur  mit  Einwilligung  der  z  ständigen Bundesbehörde da  von entbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Der Kantonsrat
                            5)       erlässt die Ausführungsbestimmungen in seiner  Geschäftsordnung   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. J  nuar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale G  setze  ssammlung aufzunehmen.  Bericht  -  erstattung  Ratskredit  Vorbehaltenes  Recht  Ausführung des  Gesetzes  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,  S.  1469);  vom  Bundesgericht  mit  Urteil  p-  vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se  p-  p-  ft  getreten  am