Verordnung über die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene
                            über die beruflichen Qualifikationsverfahren  für Erwachsene  vom 20.03.2024 (Stand 01.01.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 33 und 34 des Bundesgesetzes über die Berufsbil  -  dung vom 13. Dezember 2002 (BBG);  eingesehen   die   Artikel   31   und   32   der   Verordnung   über   die   Berufsbildung  vom 19. November 2003 (BBV);  eingesehen die Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe f, 17 Absatz 3 Buchstabe o,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 und 73 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil  -  dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);  eingesehen   Artikel   1   Absatz   1   Buchstabe   d   der   Verordnung   zum   Einfüh  -  rungsgesetz   des   Bundesgesetzes   über   die   Berufsbildung   vom   9.   Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 (VOEGBBG);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   definiert   die   Grundsätze   und   Bedingungen,  unter denen Erwachsene mit Berufserfahrung einen Abschluss der berufli  -  chen Grundbildung nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über  andere berufliche Qualifikationsverfahren für Erwachsene erwerben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie definiert den Prozess und die zuständige kantonale Behörde für die of  -  fizielle Bestätigung der nicht formell erworbenen Fähigkeiten und Fertigkei  -  ten einer Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie legt die Grundsätze, Bedingungen und Modalitäten der finanziellen Be  -  teiligung des Kantons an beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene fördern insbeson  -  dere:  a)  den beruflichen Erhalt, die berufliche Mobilität und berufliche Flexibili  -  tät;  b)  eine zertifizierte Ausbildung von unvollständig qualifizierten Personen;  c)  qualifiziertes Personal für Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berufliche Qualifikationsverfahren für Erwachsene – Definitio -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   beruflichen   Qualifikationsverfahren   für   Erwachsene   sind   die   Validie  -  rung von Bildungsleistungen und die direkte Zulassung zum Qualifikations  -  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Validierung von Bildungsleistungen (VBL) ist ein Verfahren, mit dem ei  -  ne Person nachweisen kann, dass sie die geforderten Handlungskompeten  -  zen und die Anforderungen der Allgemeinbildung erfüllt, indem sie ihre Bil  -  dungsleistungen in einem Dossier dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren ist ein Prozess, der zu  einem Qualifikationsverfahren für Erwachsene führt, die ihre Qualifikationen  ausserhalb   eines   geregelten   Bildungsganges   der   Grundbildung   erworben  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zielpublikum
                            1  Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene richten sich in ers  -  ter Linie an Personen mit nachgewiesener Berufserfahrung in einem offiziell  registrierten Beruf, die nicht im Besitz eines Berufstitels sind, der ihrem Tä  -  tigkeitssektor entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen
                            1  An einem beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene kann teilneh  -  men, wer die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt:  a)  im Wallis wohnhaft sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine mindestens 5-jährige Berufstätigkeit, hauptsächlich im angestreb  -  ten Berufsfeld, gemäss der Bundesverordnung über die Grundbildung  des betreffenden Berufes nachweisen können;  c)  über Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau A2 für den Erwerb des  eidgenössischen Berufsattests (EBA) bzw. auf mindestens Niveau B1  für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) ver  -  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb   des   Kantons   wohnhafte   Personen   senden   ihren   Antrag   dem  zuständigen   Amt   ihres   Wohnkantons.   Dieses   Amt   behandelt   das   Gesuch  nach Absprache mit der zuständigen Dienststelle des Kantons Wallis, ge  -  mäss   der   interkantonalen   Vereinbarung   über   die   Beiträge   an   die   Ausbil  -  dungskosten in der beruflichen Grundbildung (BFSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Situationen,   die   in   den   vorangehenden   Absätzen   nicht   vorgesehen   sind,  werden der Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene (nachfolgend: FBE)  des Kantons Wallis zur Analyse und Bearbeitung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer der Qualifikationsverfahren für Erwachsene
                            1  Die Dauer der Qualifikationsverfahren für Erwachsene wird von der zustän  -  digen Behörde festgelegt und zwar je nach Berufssektor und dem Niveau  der Fähigkeiten des Kandidaten zum Zeitpunkt der Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene
                            1  Die FBE ist das verantwortliche Organ für die Information, die Zulassung  und die Betreuung des Kandidaten in einem Qualifikationsverfahren für Er  -  wachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   FBE   bearbeitet   Anträge   auf   Berufsabschlüsse   von   Erwachsenen   mit  Berufserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet eng mit der für die Berufsbildung zuständigen Dienststelle zu  -  sammen, der sie angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berufliche Validierungskommission
                            1  Für jeden Beruf, der Gegenstand einer Validierung von Bildungsleistungen  (VBL) ist, ernennt der Chef der für die Berufsbildung zuständigen Dienststel  -  le eine berufliche Validierungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich aus mindestens 5, höchstens aber 7 Mitgliedern  zusammen:  a)  dem Verantwortlichen der FBE, der als Kommissionspräsident fungiert;  b)  2 Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt, die den betroffenen  Ausbildungsbereich vertreten: 1-2 Arbeitgebervertreter und 1-2 Arbeit  -  nehmervertreter;  c)  dem   durch   das   für   die   Bildung   zuständigen   Departement   ernannten  Chefexperten des betroffenen Bereichs;  d)  1 Vertreter der Bildungsinstitution des betroffenen Bereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der für den Beruf zuständige Berater stellt an der Sitzung die Dossiers der  Kandidaten vor, führt das Protokoll und hat eine beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben der beruflichen Validierungskommission
                            1  Die Aufgaben der beruflichen Validierungskommission sind:  a)  die Ergebnisse der Kandidaten genehmigen;  b)  die Modalitäten für Zusatzausbildungen oder andere Nachholbildungen  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach zu behandelndem Fall kann die Kommission eine entsprechende  Kommission oder Experten zuziehen oder beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der beruflichen Validierungs  -  kommission der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einberufung der beruflichen Validierungskommission
                            1  Die Kommission wird durch den für den Beruf zuständigen Berater mindes  -  tens 30 Tage vor dem Sitzungsdatum einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einberufung enthält die Tagesordnung und eventuelle Dokumente, die  Gegenstand der Beratungen sind, werden beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzielle Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verwaltungsgebühr
                            1  Bei   der   Eröffnung   eines   beruflichen   Qualifikationsverfahrens   für   Er  -  wachsene   über   die   FBE   ist   vom   Kandidaten   eine   vom   Kanton   Wallis   in  Rechnung gestellte Verwaltungsgebühr von 200 Franken zu entrichten, um  die Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Dossiers zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   in   der   vorliegenden   Verordnung   nicht   enthaltenen   Kosten   sowie   die  Nebenkosten (namentlich für Reise, Verpflegung, Unterkunft, Bücher, Lern  -  hilfen, Prüfungsmaterial) gehen zulasten des Kandidaten beziehungsweise  der Organisation, die das Qualifikationsverfahren in Auftrag gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Nachweis   über   die   Zahlung   der   Verwaltungsgebühr   ist   der   FBE   vor  Ausbildungsbeginn   vorzulegen,   unabhängig   davon,   welcher   Weg   gewählt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abbruch des Verfahrens berechtigt nicht zu einer Rückerstattung der  bezahlten Verwaltungsgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei einem Antrag aufgrund einer neuen Situation, insbesondere bei einem  Berufswechsel, oder wenn zwischen 2 Qualifikationsversuchen 5 Jahre lie  -  gen (Wiedereröffnung eines Dossiers), wird erneut eine Verwaltungsgebühr  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Finanzierung der beruflichen Qualifikationsverfahren für Er -
                            wachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ungeachtet   des   gewählten   beruflichen   Qualifikationsverfahrens   für   Er  -  wachsene sind die Ausbildungen, die im Wallis durchgeführt werden für im  Kanton Wallis wohnhafte Kandidaten kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Validierung von Bildungsleistungen steht dem Kandidaten  ein Pauschalbetrag von 5’000 Franken zur Verfügung, sofern die FBE zum  Zeitpunkt des Gutachtens einen Bildungsbedarf identifiziert und genehmigt  oder   von   der   beruflichen   Validierungskommission   vorgeschlagen   wurde.  Wenn die kumulierten Beträge diesen Pauschalbetrag übersteigen, wird die  Differenz dem Kandidaten in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den meisten Fällen werden die Vorbereitungskurse für die beruflichen  Qualifikationsverfahren für Erwachsene an den kantonalen Berufsfachschu  -  len durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es   kann   sein,   dass   die   Ausbildung   oder   Ausbildungszusätze   ausserhalb  der regulären kantonalen Strukturen absolviert werden muss, wenn:  a)  die Ausbildung nicht im Kanton erteilt wird;  b)  die Ausbildung an keiner kantonalen oder vom Kanton subventionier  -  ten Berufsfachschule erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fällen subven  -  tioniert der Kanton Wallis die Teilnahme an diesen Kursen gemäss der Inter  -  kantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der  beruflichen Grundbildung (BFSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Subventionierung   der   Teilnahme   an   überbetrieblichen   Kursen   (üK)  richtet sich nach den Bestimmungen des Kantonalen Berufsbildungsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufnahmegesuch
                            1  Vor dem Aufnahmegesuch muss sich die Person zwingend durch eine In  -  formationsveranstaltung, ein Gespräch oder andere Möglichkeiten der FBE  über das berufliche Qualifikationsverfahren für Erwachsene informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschliessend nimmt die Person eine Selbstevaluation vor und erhält ein  Beratungsgespräch, in dem die Machbarkeit ihres Projekts analysiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es die frühere Ausbildung zulässt, können bestimmte Dispensatio  -  nen für Handlungskompetenzen oder Allgemeinbildung gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Validierung von Bildungsleistungen (VBL)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausführungsmodalitäten
                            1  Der Kandidat muss seine Bildungsleistungen mithilfe eines Dossiers doku  -  mentieren und nachweisen, wie es in der Bundesregelung über das Qualifi  -  kationsverfahren mit VBL vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das VBL-Verfahren beinhaltet im Prinzip folgende Hauptetappen:  a)  im Bilanzierungskurs werden die für die Erstellung des Dossiers erfor  -  derlichen Kenntnisse vermittelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erstellung eines Dossiers mit Nachweisen, in dem die Kompetenzen  erläutert   werden,   die   im   Rahmen   von   beruflichen   und   ausserberufli  -  chen Tätigkeiten und/oder fachlichen oder allgemeinen Bildungen er  -  worben wurden;  c)  Evaluation   dieser   Kompetenzen   durch   die   zugelassene   Vorrichtung  oder das zugelassene System;  d)  Validierung   des   Fachwissens   und   der   Allgemeinbildung   durch   die  berufliche Validierungskommission;  e)  Aushändigung eines Qualifikationsnachweises sowie des offiziellen Ti  -  tels,   wenn   alle   Bildungsmassnahmen   zur   Validierung   der   gesamten  Handlungskompetenzen   gemäss   den   in   der   Bundesgesetzgebung  festgelegten Voraussetzungen für das Bestehen geführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein neuer Antrag auf VBL kann vom Kandidaten höchstens zweimal nach  dem ersten nicht bestandenen Qualifikationsverfahren gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wiederholung
                            1  Bei Handlungskompetenzen, die nach der Evaluation nicht bestanden wur  -  den, ist eine Wiederholung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann in unterschiedlichen Formen stattfinden. Sie wird nach den Moda  -  litäten organisiert, die von der beruflichen Validierungskommission auf der  Grundlage   der   Vorschläge   der   Experten   und   in   Koordination   mit   den   Bil  -  dungsinstitutionen oder beauftragten Organen beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Wiederholung muss bewertet werden, um den entsprechende Lern  -  leistungsausweis zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Subventionierung dieser Wiederholung ist in der in Artikel 12 der vorlie  -  genden Verordnung erwähnten Pauschale enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Wiederholung ist verpflichtend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wenn die Wiederholung den Besuch einer Bildungsinstitution oder beauf  -  tragter Organisationen erfordert, gelten deren Regelungen für den Kandida  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausführungsmodalitäten
                            1  Mit der direkten Zulassung zum Qualifikationsverfahren weist der Kandidat  nach, dass er die Anforderungen erfüllt, die in der Bundesverordnung über  die Grundbildung des betreffenden Berufes festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  der  Selbstevaluation  gemäss  Artikel  13  Absatz  2  der  vorliegenden  Verordnung   wird   dem   Kandidaten   ein   Bildungsprogramm   vorgeschlagen,  dessen Dauer nach seinen Bedürfnissen festgelegt wird, in der Regel aber  ein Jahr nicht überschreitet; Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Anfor  -  derungen der Verordnung über die berufliche Grundbildung des betreffen  -  den Berufs dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Zulassung über die FBE erfolgt das weitere Verfahren unter der  Verantwortung des jeweiligen Berufspols der für die Berufsbildung zuständi  -  gen Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein   neues   Verfahren   kann   nach   einem   ersten   Nichtbestehen   höchstens  zweimal in Betracht gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausbildung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung
                            1  Die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung wird hauptsäch  -  lich an den kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschu  -  len durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   diese   Ausbildungen   nicht   in   regulären   kantonalen   Strukturen   oder  ausserhalb des Kantons stattfinden, müssen die Kandidaten sie in der Regel  in Institutionen absolvieren, die von der für die Berufsbildung zuständigen  Dienststelle beauftragt wurden. In diesem Fall kommt die Interkantonale Ver  -  einbarung   über   die   Beiträge   an   die   Ausbildungskosten   in   der   beruflichen  Grundbildung (BFSV) zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kandidat kann dazu aufgefordert werden, seine Ausbildung in Regel  -  klassen in der Berufsfachschule zu absolvieren oder an spezifischen Kursen  teilzunehmen, die in Zusammenarbeit mit der FBE organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels oder die Entschei  -  dung des Kandidaten, diese vorbereitende Ausbildung in einer Institution zu  absolvieren, die nicht von der für die Berufsbildung zuständigen Dienststelle  beauftragt wurde, hat zur Folge, dass er die gesamten Ausbildungskosten  selbst tragen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kandidat untersteht dem Reglement der besuchten Bildungsinstitution.  In Zusammenarbeit mit der FBE kann der Kandidat vom Qualifikationsver  -  fahren ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bestätigungen und Zertifikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zertifikate und Titel
                            1  Unabhängig   von   der   Art   des   beruflichen   Qualifikationsverfahrens   für   Er  -  wachsene führt es je nach angestrebtem Beruf bei erfolgreichem Abschluss  zum   eidgenössischen   Fähigkeitszeugnis   (EFZ)   oder   zum   eidgenössischen  Berufsattest (EBA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der VBL wird der Erfolg jedes Kompetenzbereichs auf einem offiziellen  Lernleistungsausweis festgehalten, der die Gesamtheit der Kompetenzberei  -  che darstellt, die einer Begutachtung unterzogen und für den Erhalt des in  der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Titels erworben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   der   direkten   Zulassung   zum   Qualifikationsverfahren   für   Erwachsene  gibt   dessen   Bestehen   Anspruch   auf   den   durch   die   Bundesgesetzgebung  vorgesehenen Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beschwerde
                            1  Gegen Entscheide, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erlas  -  sen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim für die Bil  -  dung   zuständigen   Departement   Beschwerde   eingereicht   werden.   Die   Be  -  schwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.01.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2024-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.03.2024  01.01.2024  Erstfassung  RO/AGS 2024-037