Verordnung über die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe
                            über die Beaufsichtigung der  Gesundheitsberufe  (VBGB)  vom 25.11.2020 (Stand 01.03.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären  Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG);  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gesundheits  -  berufe vom 30. September 2016 (GesBG);  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Psychologie  -  berufe vom 18. März 2011 (PsyG);  eingesehen den dritten, vierten und neunten Titel des Gesundheitsgesetzes  vom 12. März 2020 (GG);  auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck, Behörden und Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt einerseits die Nennung der für die Beaufsichti  -  gung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden und die Klarstellung ih  -  rer Kompetenzen und ihrer Koordinierung und andererseits die Bestimmung  des Personenkreises, der dieser Aufsicht untersteht, sowie die Bezeichnung  der verschiedenen anwendbaren Massnahmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Behörden und Aufgaben (Art. 70 und 71 GG)
                            1  Die für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden  sind laut Gesundheitsgesetz (nachstehend: GG):  a)  das Departement, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gesundheits  -  wesen fällt (nachstehend: das Departement);  b)  die Dienstelle für Gesundheitswesen (nachstehend: DGW).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratende Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (nachstehend:  BAKGB) unterstützt die in Absatz 1 genannten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgabe dieser Behörden ist es, dafür zu sorgen, dass:  a)  die im GG und seinen Ausführungsverordnungen enthaltenen gesetzli  -  chen Vorschriften für die Gesundheitsberufe eingehalten werden;  b)  die Patientenrechte gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich (Art. 45 GG)
                            1  Die   der   Beaufsichtigung   der   Gesundheitsberufe   unterstellten   Personen  sind:  a)  Personen, die Medizinalberufe ausüben (Ärzte, Zahnärzte, Chiroprakti  -  ker, Apotheker);  b)  Mitglieder von Gesundheitsberufen, die im Bundesrecht geregelt sind  (Pflegefachperson,   Physiotherapeut,   Ergotherapeut,   Hebamme,   Er  -  nährungsberater, Optometrist, Osteopath), sowie Personen, die einen  im   Bundesrecht   geregelten   Psychologieberuf   ausüben   (Psychologe-  Psychotherapeut);  c)  Mitglieder der übrigen Gesundheitsberufe, von denen der Staatsrat pe  -  riodisch auf dem Verordnungsweg eine Liste erstellt;  d)  Angestellte von Krankeninstitutionen, die Pflegedienstleistungen ertei  -  len;  e)  selbstständige Erbringer von Pflegedienstleistungen und Personen, die  Komplementärmedizin oder alternative Behandlungsmethoden anwen  -  den;  f)  Verantwortliche   und   Angestellte   von   Krankeninstitutionen   und   ambu  -  lanten Strukturen, die Einfluss auf die Behandlung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Disziplinarmassnahmen (Art. 154 GG)
                            1  Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Patien  -  tenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsverord  -  nungen   und   -reglemente   können   folgende   Disziplinarmassnahmen   ausge  -  sprochen werden:  a)  Verwarnung;  b)  Verweis;  c)  Busse bis zu 20’000 Franken;  d)  dvorübergehender   Entzug   der   Berufsausübungsbewilligung   während  maximal sechs Jahren;  e)  endgültiger   Entzug   der   Berufsausübungsbewilligung   für   den   ganzen  Tätigkeitsbereich oder einen Teil davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Busse   kann   zusätzlich   zum   Berufsausübungsverbot   ausgesprochen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während   des   Disziplinarverfahrens   kann   die   Berufsausübungsbewilligung  mit Auflagen versehen oder entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Berufe, deren Ausübung keiner Bewilligung bedarf, können Verwarnun  -  gen, Verweise und Bussen bis zu 20’000 Franken als Disziplinarmassnah  -  men ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei einer Verletzung der Patientenrechte kann der Entscheid eine zwingen  -  de Weisung unter Hinweis auf Strafandrohung gemäss Artikel 292 des Straf  -  gesetzbuches enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sicherheitsmassnahmen (Art. 56 Abs. 1 GG)
                            1  Wenn   die   Bedingungen   für   das   Ausstellen   einer   Bewilligung   für   die   Aus  -  übung eines Medizinalberufs nicht mehr erfüllt sind, wird die Bewilligung ein  -  geschränkt oder entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine Gesundheitsfachperson im Sinne des Bundesgesetzes über die  universitären Medizinalberufe (MedBG), des Bundesgesetzes über die Ge  -  sundheitsberufe (GesBG), des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe  (PsyG) oder unter Verweis auf diese Gesetze im Sinne des GG nicht mehr  vertrauenswürdig ist, wird ihr die Bewilligung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Grund für die Anwendung der Sicherheitsmassnahme nach Ab  -  satz 2 eine Verletzung der Berufspflichten ist, kann zusätzlich eine Disziplin  -  armassnahme   verhängt   werden.   In   einem   solchen   Fall   kann   das   Departe  -  ment die Vormeinung der BAKGB einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Unabhängig von den oben genannten Massnahmen können das Departe  -  ment oder die in Artikel 15 beschriebene Beschwerdestelle gegenüber den  der Aufsicht unterstellten Personen alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen  Zustandes oder zur Sicherstellung gefährdeter Interessen geeigneten Mass  -  nahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation und Kompetenzen der Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinsame Bestimmungen zu den Aufsichtsbehörden (Art. 70
                            Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 3 GIDA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Aufsicht über die Gesundheitsberufe zuständigen Behörden ver  -  fahren jede auf ihrer Ebene und im Rahmen der nachfolgenden Bestimmun  -  gen   in   Übereinstimmung   mit   den   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind die Bestimmungen von Artikel 10 VVRG bezüglich Aus  -  stands anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn ein Patient oder sein Vertreter Beschwerde einlegt, sind die Fach  -  personen, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, ausschliesslich in Bezug  auf die für das Verfahren notwendigen Daten automatisch gegenüber dem  Departement, der DGW und der BAKGB vom Berufsgeheimnis und gegebe  -  nenfalls vom Amtsgeheimnis befreit. Andernfalls ist das ordentliche Verfah  -  ren zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden  haben   keine   Entscheidungsbefugnis   in   Bezug   auf   zivilrechtliche   Haftungs  -  klagen, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche. Sie sind ebenso we  -  nig   befugt,   Honorarforderungen   oder   Rechnungen   der   Behandelnden   und  der Krankeninstitution zu ändern oder aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dokumente und Dossiers über Disziplinar- und Verwaltungsverfahren  der   Aufsichtsbehörden   unterstehen   nicht   den   Datenschutzbestimmungen  des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und  die Archivierung (GIDA) und stehen der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Departement
                            1  Das Departement ist die oberste für die Beaufsichtigung der Gesundheits  -  berufe zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Patien  -  tenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsverord  -  nungen   und   -reglemente   erlässt   das   Departement   aufgrund   der   von   der  BAKGB abgegebenen Vormeinungen Entscheide (Disziplinarmassnahmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement ist grundsätzlich ohne die Vormeinung der BAKGB anzu  -  fordern befugt, die Bewilligung der Berufsausübung für Gesundheitsfachper  -  sonen   im   Interesse   der   öffentlichen   Gesundheit   zu   entziehen   oder   einzu  -  schränken,   insbesondere   wenn   die   Bedingungen   für   ihre   Erteilung   nicht  mehr erfüllt sind (Sicherheitsmassnahmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Departement   ist   befugt,   mögliche   vorsorgliche   Massnahmen   auszu  -  sprechen, ohne die BAKGB im Voraus einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dienststelle für Gesundheitswesen
                            1  Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Patien  -  tenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsverord  -  nungen und -reglemente untersucht die DGW den Sachverhalt und verfasst  einen Entscheidungsvorschlag für eine Einstellung oder eine Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   DGW   übermittelt   den   von   ihr   verfassten   Entscheidungsvorschlag   zur  Vormeinung  an  die  BAKGB.  Sobald  die  BAKGB  ihre  Vormeinung  abgege  -  ben   hat,   übermittelt   die   DGW   sie   zusammen   mit   dem   Entscheidungsvor  -  schlag an das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   sie   feststellt,   dass   die   Bedingungen   für   die   Erteilung   einer   Berufs  -  ausübungsbewilligung nicht mehr erfüllt sind, schlägt die DGW dem Depar  -  tement vor, die Bewilligung einzuschränken oder zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beratende Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (Art. 71
                            GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtsperiode die Mitglieder der bera  -  tenden Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (BAKGB), die sich fol  -  gendermassen zusammensetzt:  a)  zwei Mitglieder die einen Medizinalberuf ausüben;  b)  zwei   Mitglieder   die   einen   dem   Bundesrecht   unterliegenden   Gesund  -  heitsberuf oder der übrigen Gesundheitsberufe ausüben;  c)  zwei Mitglieder welche in einer Gesundheitseinrichtung tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zwei Patientenvertreter;  e)  ein Jurist, der den Vorsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   kann   stellvertretende   oder   ausserordentliche   Mitglieder   er  -  nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BAKGB übt ihre gesetzlich vorgesehene Beratungsfunktionen in völli  -  ger Unabhängigkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einzig die Mitglieder der BAKGB sind stimmberechtigt. Sie sind in Bezug  auf   Sachverhalte,   über   die   sie   im   Rahmen   der   Tätigkeit   der   Kommission  Kenntnisse erlangen, zu Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die BAKGB ist damit betraut, eine Vormeinung zu allen Entscheidungsvor  -  schlägen   bezüglich   der   Verletzung   der   Berufspflichten,   einschliesslich   der  Wahrung der Patientenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner  Ausführungsverordnungen und -reglemente abzugeben. Eine Verletzung der  Berufspflichten liegt bei jeder Art von beruflicher Verfehlung vor, namentlich  bei Verhaltensweisen, die die physische oder psychische Integrität eines Pa  -  tienten gefährden könnten oder bereits verletzt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die BAKGB tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit unter Mitwirkung des  Untersuchungsverantwortlichen, der das oder die Dossiers vorstellt und Pro  -  tokoll führt, jedoch nicht Mitglied der Kommission ist. Die BAKGB ist nur be  -  schlussfähig,   wenn   fünf   der   stimmberechtigten   Mitglieder   anwesend   sind.  Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die BAKGB erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht und macht ihn öffent  -  lich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Über die Entschädigung der Mitglieder der BAKGB entscheidet das Depar  -  tement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sonstige Aufgaben
                            1  Die BAKGB kann vom Departement auch bei jeglichen Fragen in Zusam  -  menhang mit dem GG unterstehenden Fachpersonen zu Rate gezogen wer  -  den. Ausserdem kann die DGW die fachliche Meinung eines Mitglieds der  BAKGB zu einer laufenden Untersuchung einholen. Dieses Mitglied darf in  der Folge nicht an der Abstimmung teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anrufung
                            1  Die DGW nimmt sich von Amtes wegen oder auf Beschwerde des betroffe  -  nen Patienten einer Sache an. Die Beschwerde kann ebenfalls von der Ver  -  trauensperson des Patienten im Sinne von Artikel 370 Absatz 2 ZGB oder  von seinem gesetzlichen Vertreter eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DGW kann sich einer Sache ebenfalls in Folge einer Benachrichtigung  oder Anzeige durch Gesundheitsfachpersonen, Krankeninstitutionen, andere  Behörden oder Privatpersonen annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Parteifähigkeit
                            1  Als Parteien im Sinne von Artikel 6 VVRG gelten:  a)  der Patient, der als Beschwerdeführer die DGW oder eine andere für  die Aufsicht der Gesundheitsberufe zuständige Behörde anruft;  b)  die   von   ihm   bezeichnete   Person,   welche   in   seinem   Namen   die   Ent  -  scheidungen über die Pflege trifft;  c)  die Gesundheitsfachperson oder die Krankeninstitution, gegen die Be  -  schwerde eingelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anzeigesteller gilt nicht als Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien erhalten weder den Entscheidungsvorschlag der DGW noch  die   Vormeinung   der   BAKGB,   welche   interne   Vorbereitungsdokumente   der  Verwaltung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn sie es für sinnvoll hält, kann die Beschwerdestelle, gegebenenfalls  auf   Vorschlag   der   BAKGB,   den   Beschwerdeführer   über   den   Ausgang   des  Verfahrens informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Um   die   Interessen   der   öffentlichen   Gesundheit   zu   wahren,   hat   die   Be  -  schwerdestelle zudem die Möglichkeit, die Leitung einer Gesundheitseinrich  -  tung über die Eröffnung oder den Ausgang eines Verfahrens, das einen ihrer  Angestellten betrifft, zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fristen
                            1  Die   in   der   Gesundheitsgesetzgebung   vorgesehenen   Verjährungsfristen  sind   auf   das   Disziplinarverfahren   anwendbar,   das   mit   der   Beaufsichtigung  der Gesundheitsberufe verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beschwerdestelle
                            1  Die DGW bildet aus seiner Mitte eine Stelle, die aus dem Dienstchef, dem  Kantonsarzt und dem Untersuchungsverantwortlichen besteht und die für die  Vorabprüfung der Beschwerden und Anzeigen, derer sie sich von Amtes we  -  gen angenommen hat oder die ihr übermittelt wurden, zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben dieser Stelle sind die folgenden:  a)  *  die Beschwerden und Anzeigen, die offensichtlich unzulässig oder un  -  begründet sind, sowie Beschwerden und Anzeigen, deren Gegenstand  nicht   bestimmt   werden   kann   oder   ausserhalb   des   Zuständigkeitsbe  -  reichs der Aufsichtsbehörden liegt, zu den Akten legen;  b)  zu   untersuchen,   ob   die   Möglichkeit   besteht,   eine   Schlichtung   vorzu  -  schlagen;  c)  dem   Departement   vorsorgliche   Massnahmen   vorzuschlagen   oder  selbst solche Massnahmen zu ergreifen;  d)  die   Eröffnung   eines   Verfahrens   zu   beschliessen,   dessen   Untersu  -  chung dem Untersuchungsverantwortlichen übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Untersuchungsverantwortliche wird vom Departement unter den Mitar  -  beitenden der DGW ernannt und ist ihr administrativ unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Untersuchung
                            1  Der   Untersuchungsverantwortliche   führt   die   Untersuchung   der   Verfahren  eigenständig durch. Er ist für die ordnungsgemässe Untersuchung der Dos  -  siers verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Untersuchungsverantwortliche ermittelt von Amtes wegen den relevan  -  ten Sachverhalt und die notwendigen Beweismittel, die zur Feststellung der  Tatsachen   geeignet   sind,   ohne   an   die   Vorbringen   und   Beweisanträge   der  Parteien gebunden zu sein. Er holt die notwendigen Auskünfte ein und führt  die notwendigen Untersuchungen durch, gegebenenfalls indem er Mitglieder  der BAKGB oder externe Experten hinzuzieht. Seine Zwischenverfügungen  sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar und können nur auf  -  grund des Sachentscheids angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Schutz öffentlicher oder privater Interessen es verlangt, kann die  Anhörung   von   Parteien   oder   Zeugen   unter   Ausschluss   der   Gegenpartei  stattfinden. Letztere hat anschliessend die Gelegenheit, Einsicht in das Pro  -  tokoll der Anhörung zu nehmen und ihrerseits Fragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   die   festgestellten   Tatsachen   keine   ausreichende   Entscheidungs  -  grundlage darstellen, verfasst der Untersuchungsverantwortliche einen Ent  -  scheidungsvorschlag   und   übermittelt   ihn   zusammen   mit   dem   Dossier   zur  Vormeinung an die BAKGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gebühren
                            1  Die Fälle, die von der Aufsichtskommission bezüglich allfälliger Verletzun  -  gen von Patientenrechten untersucht werden, sind für die Patienten grund  -  sätzlich unentgeltlich, vorbehalten bleibt leichtfertiges oder mutwilliges Ver  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Gesundheitsfachpersonen   wird   die   erhobene   Gebühr   für   die   von   der  Kommission   erteilten   Entscheide   nach   Umfang   und   Schweregrad   der  Rechtssachen   auf   einen   Betrag   zwischen   500   und   2’500   Franken   festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten,   insbesondere   die   Kosten   der   Expertise,   werden   der   Gebühr  hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn keine Verletzung der Berufspflichten vorliegt, wird keine Gebühr er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Missbräuchliche Verfahrensführung
                            1  Die   Partei,   die   leichtfertig   handelt   oder   Verfahren   missbräuchlich   nutzt,  kann mit einer Busse von bis zu 1’000 Franken bestraft werden. Die Busse  wird auf Vorschlag der Beschwerdestelle, die ihrerseits die Vormeinung der  BAKGB einholen kann, vom Departement ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Eröffnung des Entscheides
                            1  Der Entscheid wird den Parteien im Sinne von Artikel 13 eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird der DGW und der BAKGB zugestellt, denen es obliegt,  die zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten notwendigen Massnahmen  zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt, wird die Leitung der Kran  -  keninstitution   in   angemessener   Form   über   den   Ausgang   eines   einen   ihrer  Mitarbeitenden betreffenden Verfahrens informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beschwerde
                            1  Gegen   die   in   Anwendung   des   GG   und   dieser   Verordnung   vom   Departe  -  ment gefällten Entscheide kann innert 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde  eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur Personen, deren Rechte und Pflichten direkt von einem Entscheid oder  einer Massnahme berührt werden, sind zur Beschwerde befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Beschwerdeführer   kann   keine   Beschwerde   gegen   die   vom   Departe  -  ment verhängten Disziplinarmassnahmen einlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangsbestimmungen (Art. T1-2 GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Bei Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 werden die  laufenden   Untersuchungen   vor   der   Aufsichtskommission   der   Gesundheits  -  berufe (AKGB) von dieser bis zum 31. Dezember 2021 weitergeführt. Das  alte Verfahren ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   Inkrafttreten   des   Gesundheitsgesetzes   vom   12.   März   2020   werden  neue   Untersuchungen   von   der   DGW   laut   der   vorliegenden   Verordnung  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2024  01.03.2024  Art. 7 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2024-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2024  01.03.2024  Art. 13 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2024-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2024  01.03.2024  Art. 13 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2024-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2024  01.03.2024  Art. 15 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2024-044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  25.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-118