Ausbildungsordnung
                            1 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) (vom 14. Juni 2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konkordatskonferenz, gestützt  auf  Art.  5  lit.  b  des  Konkor dats betreffend di e  gemeinsame  Aus bildung  der  evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen  und  Pfarrer  und  ihre Zulassung zum Kirchendienst vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. November 2002 (Konkordat)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Ausbildungsordnung regel t die Einzelheiten zur Um setzung des Konkordats betreffe nd die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinne n und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie enthält insbesondere Bestimmungen über: a.   Organisation und Verfahren der ständigen Kommissionen des Kon kordats im Bereich der kirchlichen Ausbildung, b.   die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung, c.   die Inhalte, Ziele und Aufgaben der einzelnen Teile der kirchlichen Ausbildung, d.   die Prüfungen und Kompetenznachw eise für das Bestehen der ein zelnen Teile der kirchlichen Ausbildung, e.   den Ablauf und die Durchführung der Kirchlichen Eignungsklä rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirchlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die kirchliche Ausbildung im Sinne des Konkordats und dieser Ausbildungsordnung ergänzt die uni versitäre Ausbildung und umfasst: a.   die Perspektiventage, b.   die Potenzialanalyse, c.   das Mentorat (Entwicklungsbegleitung), d.   die Kirchliche Eignungsklärung (KEK I und KEK II), e.   das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS), f.    die Seelsorgeübung, g.   das Lernvikariat und die prakti sche Prüfung/Kompetenznachweise, h.   die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WeA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) Datenschutz bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Soweit keine besonderen Bestimmungen für den Datenschutz bestehen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sinngemäss anwendbar. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsrechtspflegegeset zes des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Anwesenheit vor Ort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sitzungen, Veranstaltungen und weitere Elemente der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung können auf elektr onischem Weg (online) erfolgen, soweit diese Ausbildungsordnung nicht die An wesenheit vor Ort verlangt. Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Ausbildungskommi ssion erlässt die Re gelungen gemäss Art. 9  Abs. 3  lit. a  des  Konkorda ts zur Umsetzung der Ausbildungsord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung in der Form von Richtlinien. II. Organisatorisc he Bestimmungen A. Ausbildungskommission Konstituierung und Beschluss fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Ausbildungskommission konst ituiert sich selbst, wobei die Präsidentin oder der Präsiden t Mitglied der Konkordatskonferenz sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Me hrheit  der  Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit zählt die Stimme der Präsid entin oder des Pr äsidenten doppelt. Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Ausbildungskommiss ion trifft sich auf Einladung der Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidentin oder des Präsidenten, so of t es die Geschäfte erfordern. In drin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Fällen kann die Ausbildung skommission Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Sitzungen der Ausbil dungskommission wird ein Proto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - koll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Sekretariat der Ausbildungskom mission wird von der Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle für die kirchlic he Ausbildung geführt. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Über  die  im  Konkorda t  erwähnten  Aufgaben  hinaus  obliegen der Ausbildungskommission insbesondere: a.   die Umsetzung der Ausbildungsordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 b.   die Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Uni versitäten Zürich und Basel in Bezug auf die Ausbildungsinhalte und ihre Ansetzung im Laufe des Stud iums und im Rahmen der kirch lichen Ausbildung (insbesondere im Bereich der Praktischen Theo logie), c.   die Einhaltung der Zulassungsbed ingungen zur kirchlichen Ausbil dung, d.   die Äquivalenzprüfung von Bewe rberinnen und Bewerbern mit ande ren Ausbildungswegen einschliesslic h Entscheid über Auflagen für die Zulassung oder Dispensatione n von einzelnen Ausbildungstei len, e.   die Evaluierung und Weiterentwic klung der kirchlichen Ausbildung unter dem Gesichtspunkt der dida ktischen Einheit des universitä ren und kirchlichen Teils, f.    die Genehmigung des Programm s WeA auf Antrag der Programm leitung WeA gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107, g.   die  Antragstellung  an  die  Konkor datskonferenz  über  Anpassung  der Ausbildungsordnung, insbesondere hinsichtlich Ergänzung, Strei chung oder Anpassung von Ausbildungselementen, h.   die Festlegung der Qualifikation der Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Bereich der kirchliche n Ausbildung tätig sind, i. der Erlass von Richtlinien in Rücksprache mit den an der Ausfüh rung beteiligten Ko mmissionen zur Umsetzung der Aufgaben ge mäss lit. a–h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Ausbildungskommission er stattet der Konkordatskonfe renz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. B. Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Prüfungskommission konsti tuiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Me hrheit  der  Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleich heit zählt die Stimme der Präsid entin oder des Präsidenten doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Konkordatskonferenz bestimmt bei der Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, in welchem Handlungsfeld das betreffende Mitglied Expertin oder Experte ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Fachexpertinnen  und  Fachexperten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  Abs.  1  nehmen mit beratender Stimme und Antrag srecht an Sitzungen mit Schwerge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicht Prüfungsabwicklung und -auswertung teil. Sie sind nicht stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigt. Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Prüfungskommission  trifft sich  auf  Einladung  der  Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. In drin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Fällen kann die Prüfungskommi ssion Entscheide auf dem Zirku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lationsweg fällen, sofern kein Mi tglied eine Beratung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Sitzungen der Prüfungs kommission sowie die Ergebnisse der Prüfungen wird ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfungskommission führ t ihr Sekretariat selbst. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Über die im Konkordat erwähnt en Aufgaben hinaus oblie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen der Prüfungskommi ssion insbesondere: a.   die Umsetzung der Rich tlinien, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 im Rahmen dieser Ausbildungsordnung erlassen worden sind, b.   die Festlegung der Termine für die Teilprüfungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Abs. 2 und 97 Abs. 1, c.   die Antragstellung betreffend di e Anpassung der Ausbildungsord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung an die Konkordatskonferenz, insbesondere hinsichtlich der praktischen Prüfung. Bericht erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Prüfungskommission teilt die Prüfungsergebnisse dem Büro der Konkordatskonferenz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erstattet der Konkordatskonferen z jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. C. Kommission für die Ki rchliche Eignungsklärung Konstituierung und Beschluss fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Me hrheit  der  Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedes  Mitglied  ist  zur  Stimmabgabe  verpflichtet.  Bei  Stimmengleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit zählt die Stimme der Präsid entin oder des Pr äsidenten doppelt. Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung trifft sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte  erfordern.  Entscheide auf  dem  Zirkulationsweg  sind  nur  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lässig, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Kommissionssitzungen wird ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung führt ihr Se kretariat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung insbesondere: a.   die Umsetzung der Rich tlinien, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 im Rahmen dieser Ausbildungsordnung erlassen worden sind, b.   die Feststellung der Eignung oder Nichteignung für den Pfarrberuf nach Massgabe dieser Ausbildungsordnung, c.   die Einladung zu einer erweiterten Eignungsklärung in Form eines Assessments, wenn die Eignung fü r den Pfarrberuf fraglich ist, d.   die Organisation und Durchführung eines Runden Tisches nach dem Assessment, e.   die  Festlegung  der überfachlichen  Kompetenzen  und  Kriterien  für die Eignung für den Pfarrberuf aufgrund des Kompetenzstruktur modells des Konkordats, f.    die Auswahl von geeigneten Personen für die Durchführung des Assessments, g.   die Organisation und Festlegung der Termine für das Assessment, h.   die Feststellung der Schlussquali fikation gemäss di eser Ausbildungs ordnung, i. die Antragstellung an die Konkordatskonferenz über Anpassung der Ausbildungsordnung,  insbesondere  hi nsichtlich  der  Kirchlichen  Eig nungsklärung, j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 die Aufgaben, die ihr gemäss der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Kommission für die Kirchl iche Eignungsklärung teilt die  Ergebnisse  der  Eignungsklärungen  dem  Büro  der  Konkordatskon ferenz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erstattet  der  Konkordatskonfer enz  jährlich  Bericht  über  ihre Tätigkeit. III. Studienbegleitung und Eignungsklärung A. Perspektiventage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Perspektiventage haben zum Ziel, den Studierenden Perspektiven  in  Richtung  Kirche und  Pfarrberuf  aufzuzeigen,  und  ermög lichen  ihnen  eine  Standortbestimmung in  Bezug  auf  ihre  geistliche  Ent wicklung sowie auf ihre künftige Berufsidentität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erhalten nach Möglichkeit die Gelegenheit, den Kontakt zu ihrer Konkordatskirche herzustellen und die Ausbildungsbeauftragten kennenzulernen. Durchführung und Finanzie rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Perspektiventage werden v on  der  Arbeitsstelle  für  die kirchliche Ausbildung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Konkordat  organisiert  und  finanz iert  sie  nach  Möglichkeit  in Zusammenarbeit  mit  den  Kirchen Bern-Jura-Solothurn  und  der  Werbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission Theologiestudium (WEKOT).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausbildungskommission kann St udierende in begründeten Fäl- len von den Perspekt iventagen entbinden. B. Potenzialanalyse Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Potenzialanalyse richtet sich an Studierende der Theo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logie und dient einer ersten Selbs t-Eignungsklärung  für  den  Pfarrberuf ohne qualifizierende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Absolvierung der Potenzialana lyse ist Voraussetzung für die Zulassung zum EPS und dient als Gr undlage für das Festlegen des wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teren Entwicklungspro zesses und der Lernziele für das EPS. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Arbeitsstelle für die kirc hliche Ausbildung regelt den Ablauf der Potenzialanalyse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Potenzialanalyse umfasst ei ne elektronische Standortbestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung und ein Auswertungsgespräc h mit Auswertungs-Coaches. Die Ergebnisse sind vertraulich und au sschliesslich für die Studierenden sowie die Arbeit im Mentorat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Termine für die Auswertungsgespräche werden von der Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsstelle für die kirchliche Au sbildung angesetzt und sind verbind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Gesprächsergebnisse  werden  in  einem  Formular  festgehalten. Das Formular geht an die Studier ende oder den Studierenden und an die  oder  den  Auswertungs-Coach.  Deren  oder  dessen  Kopie  wird  nach erfolgter Ordination, spätestens ab er fünf Jahre nach der Potenzial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - analyse vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Arbeitsstelle  für  die  kirchliche Ausbildung erhält eine Bestäti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung  von  den  Auswertungs-Coaches über  die  absolvierte  Potenzialana
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lyse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Weitere  im  Rahmen  der  Potenzialanalyse  angefallene  Daten  wer den von der Stelle, bei der die Date n vorhanden sind, vernichtet oder gelöscht, sobald sie von dieser ni cht mehr benötigt werden. Die Beauf tragten für die kirchliche Ausbildung erhalten keinen Einblick in die Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen von der Teilnahme  an  der  Potenzialanalyse  entbinden.  Entsprechende  Gesuche müssen spätestens am Anmeldeter min zum EPS bei der Ausbildungs kommission eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die Mentorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mentor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die oder der Studierende läss t eine Kopie des Formulars gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 4 und die Ergebnisse von Testverfahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 2 ihrer Mentorin oder ihrem Mentor zukommen, um im Gespräch den  weiteren,  individuellen  Entwickl ungsprozess  zu  gestalten  und  die Lernziele für das EPS zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kopien und Ergebnisse gemäss Abs. 1 werden nach erfolgter Ordination, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Erstellung vernich- tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswertungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Coaches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Arbeitsstelle  für  die  kirc hliche Ausbildung rekrutiert und schult Auswertungs-Coache s für die Potenzialanalyse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Liste der zugelassenen Auswertungs-Coaches ist öffentlich. C. Kirchliche Eignungsklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die  Kirchliche  Eignung sklärung  (KEK)  glie dert  sich  in  zwei Teile. Sie umfasst einerseits die Rückmeldungen von Mitwirkenden in der Ausbildung während des EPS zu den notwendigen Berufsvoraus- setzungen  sowie  allenfalls  eine  erweit erte  Eignungsklärung  in  Form  eines Assessments  (KEK  I)  und  anderseits  di e  Schlussqualifikation  am  Schluss des Lernvikariats gemäss Konkordat (KEK II).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie klärt die persönliche Eignun g und Berufsvoraussetzungen im Hinblick  auf  den  Pfarrberuf  auf der  Grundlage  des  Kompetenzstruktur modells des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein positives Ergebnis ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum Lernvikariat (KEK I) bzw. für das Bestehen des Lernvikariats (KEK II).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            5 Die  Zulassung  zur  weiteren  Ausbildung  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Abs.  1 und 34 verwirkt innert fünf Jahr en, nachdem die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung die Eig nung für den Pfarrberuf festgestellt oder validiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kirchliche Eignungsklärung I (KEK I) Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Im  Rahmen  der  KEK  I  haben die  Mitwirkenden  in  der  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 1 die Möglichkeit, eine erweitere Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klärung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rückmeldungen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs.  1  und  26  Abs.  2  werden ausgewertet und geben An twort auf die Frage, ob a.   die persönliche Eignung für den Pfarrberuf nach den durch die Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission für die Kirchliche Eignun gsklärung festgelegten Kriterien beobachtbar  ist  oder  eine  erweit erte  Eignungsklärung  notwendig ist, b.   die  persönliche  Lern-  und  Entwicklungsvoraussetzung  für  die  wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere Ausbildung erfüllt ist oder eine erweiterte Eignungsklärung not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendig ist, c.   aus Sicht der empfehlenden Kon kordatskirche nichts gegen die Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassung zur weiteren Ausbil dung gemäss Konkordat spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung stellt den Mitwir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kenden in der Ausbildung für die Rückmeldung einen Beobachtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bogen mit den festgelegten Kr iterien und Indikatoren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 lit. e zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studierende, die das EPS nicht absolvieren oder das EPS unmittel- bar vor dem Lernvikariat absolvieren, werden in jedem Fall durch eine erweiterte Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 und 32 geprüft. Mitwirkende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Mitwirkende in der Ausbildung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 1 sind: a.   die Praktikumsleitung (Pfarr person) in der Kirchgemeinde, b.   die Praktikumslehrperson für das Schulpraktikum, c.   Praktikumslehrperson für das Praktikum im kirchlichen Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt, d.   die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, e.   die  Dozierenden  der  Einführungs-  und  Auswertungswochen  sowie der Studientage, f.    die Leiterinnen und Leit er der Reflexionsgruppen, g.   die von der jeweiligen Konkor datskirche bezeichnete Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. a–e geben eine Rückmeldung zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 2 lit. a, die Mitwirkende n  gemäss  Abs.  1  lit.  f  eine  Rück meldung zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 2 lit. b und die Mitwir kenden gemäss Abs. 1 lit. g eine Rückmeldung zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 2 lit. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückmeldun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen zur persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Rückmeldungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 2 lit. a werden von den  Mitwirkenden  einer  der  Farb en  Grün,  Orange  oder  Rot  zugeord- net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Farben bedeuten: a.   Grün: Die persönliche Eignung für den Pfarrberuf ist beobacht bar. b.   Orange:  Es  gibt  Zweifel  und  es  st ellen  sich  Fragen  zur  Eignung  für den Pfarrberuf, die im Rahmen einer erweiterten Eignungsklärung abzuklären sind. c.   Rot: Die Eignung für den Pfar rberuf ist nicht beobachtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückmeldun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen zur persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen Lern- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwicklungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die Rückmeldungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 2 lit. b werden von den Mitwirkenden einer der Farb en Grün oder Orange zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Farben bedeuten: a.   Grün:  Lernbereitschaft  und  Entwicklung  sind  beobachtbar.  Die Voraussetzungen für den weiter en Verlauf der Ausbildung sind gegeben. b.   Orange: Lernbereitschaft und En twicklung sind fraglich, und es be stehen Zweifel, ob die Lern- und Entwicklungsvoraussetzung gege ben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Rückmeldung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Abs.  2  lit.  b  erfolgt  durch  die  Mit wirkenden  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs.  1  lit.  f  ohne  Angabe  zu  bearbeiteten  The men und Gesprächsinhalten aus den Reflexionsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirkung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ampeln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Zeigen alle Ampeln gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 und 28 Grün an und be stehen seitens der empfehlenden Ko nkordatskirche  keine  Vorbehalte, so  stellt  die  Kommission  für  die  Ki rchliche  Eignungsklärung  fest,  dass eine Eignung der oder des Studieren den für den Pfarrberuf beobachtbar ist und die Zulassung zur weiteren Ausbildung in Bezug auf die persön liche Eignung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zeigen eine oder mehrere Ampeln Orange an oder bestehen sei tens  der  empfehlenden  K onkordatskirche  Vorbehalte,  so  lädt  die  Kom mission  für  die  Kirchliche  Eignung sklärung  die  Studi erende  oder  den Studierenden  zu  einer  erweiterten Eignungsklärung  im  Rahmen  eines Assessments ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zeigen  eine  oder  mehrere  Ampeln  von  Mitwirkenden  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs.  1  lit.  b,  c,  e  und  f  Rot  an,  so  lädt  die  Kommission  für  die  Kirchliche Eignungsklärung die Studierende oder den Studierenden zu einer er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zeigen eine oder mehrere Ampe ln  von  Mitwirkenden  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs.  1  lit.  a  und  d  Rot  an  oder  lehnt die  empfehlende  Konkordatskirche eine Zulassung ab, so beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung über die Durchführung einer erweiterten Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klärung  im  Rahmen  eines  Assessments oder  die  Nichtzulassung  der  oder des Studierenden zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat. Sie hört die Studierende oder den Studierende n vor der Beschlussfassung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt das Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebnis der oder dem Studi erenden schriftlich mit. Berichte und Verwendung der Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Den  Studierenden  mit  ausschlie sslich  grünen  Ampeln  nach dem EPS werden die Rückmeldungen der Mitwirkenden in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Erweiterte Eignungsklärung im Rahmen von KEK I (Assessments) Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 In der erweiterten Eignungs klärung im Rahmen eines As
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sessments wird die oder der Studierende auf überfachliche und persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Kompetenzen geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  überfachlichen  und  persönlic hen  Kompetenzen  werden  auf  der Grundlage des von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenzstrukturmodells  durch  die  Kommission  für  die  Kirchliche  Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klärung festgelegt. Durchführung Assessment
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  Arbeitsstelle  für  die  kirchl iche  Ausbildung  erstellt  eine Liste von Personen, die für die Durc hführung eines Assessments geeignet sind. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Assessment  wird von  einer  Moderatorin oder  einem  Modera- tor geleitet. Diese oder dieser wird von der Arbeitsstelle für die kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Ausbildung aufgrund ausgewie sener Fachexpertise beauftragt und  zieht  aus  der  Liste  gemäss  Abs.  1  die  notwendige  Anzahl  Assesso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen  und  Assessoren  bei.  Jeder  und  jedem  Studierenden  wird  aus  dem Kreis  der  Assessorinnen und  Assessoren  eine  Ha uptassessorin  oder  ein Hauptassessor zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Hauptassessorin  oder  der  Hauptassessor  informiert  am  Tag des Assessments die jeweiligen Studierenden mündlich über den Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt oder die Gesamt bewertung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Runder Tisch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die  Kommission  für  die  Kirch liche  Eignungsklärung  nimmt die  Berichte  oder  die  Gesamtbewertungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Abs.  1  entgegen und  setzt  die  Termine  für  den  Runden  Tisch  fest.  Diese  Termine  sind verbindlich.  Ist  eine  eingeladene  Person  verhindert,  kann  sie  stattdes- sen einen schriftliche n Bericht einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Studierenden, die aufgrund von Rückmeldungen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 und  28  die  erweiterte  Eignungsklär ung  absolvierten,  lädt  die  Kommis sion für die Kirchliche Eignungsklärung die Hauptassessorin oder den Hauptassessor,  die  Prak tikumsleitung  im  EPS und  die  für  das  EPS  zu ständigen  Beauftragten  für  die  kirc hliche  Ausbildung  zu  einem  Runden Tisch  ein,  um  die  Beobachtungen der  Mitwirkenden  auszutauschen  und abzugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Studierenden, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 4 an der erweiterten Eig nungsklärung teilgenommen haben, validiert die Ko mmission für die Kirchliche Eignungsklärung das Ergebnis de s Assessments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie kann im Vorfeld ihres Beschlusses ein Gespräch mit der oder dem  Studierenden  führen.  Sie  entsch eidet,  ob  die  Hauptassessorin  oder der Hauptassessor ebenfalls an das Gespräch eingeladen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In begründeten Fällen kann die Ko mmission für die Kirchliche Eig nungsklärung  eine  Vertrauensärztin  oder  einen  Vertrauensarzt  beiziehen oder eine Begutachtung dur ch eine Fac hperson anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assessment
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Kommission für die Kirc hliche Eignungsklärung be schliesst  im  Anschluss  an  den  Runden Tisch,  ob  eine  Eignung  für  den Pfarrberuf beobachtbar ist und die Zulassung  zur  weiteren  Ausbildung gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Studierenden, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 4 an der erweiterten Eig nungsklärung teilgenommen haben, validiert die Ko mmission für die Kirchliche Eignungsklärung das Ergebnis des Assessments im Falle einer Eignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  teilt  diesen  Besc hluss  der  oder  dem  St udierenden  schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Wird  keine  Eignung  festgestellt,  so  beschliesst  die  Kommis sion  für  die  Kirchliche  Eignungsklär ung  die  Nichtzulassung  zur  weiteren Ausbildung gemäss Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Studierenden,  die  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Abs.  4  die  erweiterte  Eignungs abklärung ohne Rückmeldungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 2 absolviert haben und  bei  denen  im  Assessment  keine  Eignung  festgestellt  werden  konnte, beschliesst die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung auf grund  des  Berichts  eine  Nichtzulas sung  zur  weiteren  Ausbildung  und zum Lernvikariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kommission  für  die  Kirchlic he  Eignungsklärung  gewährt  der oder  dem  Studierenden  vor  der  Besc hlussfassung  über  eine  Nichtzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassung das rechtliche Gehör. Sie te ilt diesen Beschluss der oder dem Studierenden  schriftlich  mit  und  in formiert  die  jeweilige  Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche über das Resultat der Eignungsklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die erweiterte Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ist  einmal  wiederholbar,  wenn  ei ne  Persönlichkeitsentwicklung  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen  ist.  Begründete  Gesuche  für  eine  Wiederholung  des  Assess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ments, die eine Entwicklung in den im Assessment-Bericht erwähnten Lernfeldern nachweisen können, können bei der Kommission für die Kirchliche  Eignungsklärung  frühestens  drei  Jahre  nach  der  Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassung über eine Nichtzulassung durch die Studierende oder den Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierenden gestellt werden. Berichte und Verwendung der Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die  Hauptassessorin  oder  der  Hauptassessor  der  oder  des jeweiligen  Studierenden  erstellt  im Anschluss  an  das  Assessment  im Austausch  mit  den  weiteren  Assessorinnen  und  Assessoren  zuhanden der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung bei einer Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eignung einen Bericht über das Assessment oder bei einer Eignung eine  Gesamtbewertung  über  Stärke n  und  Lernfelder.  Der  Bericht  oder die Gesamtbewertung übe r Stärken und Lernfelder wird der oder dem Studierenden  spätestens  mit  dem  En tscheid  über  die  Eignung  der  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission  für  die  Kirchliche Eignungsklärung  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  und  35  zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gesamtbewertung  aus  dem  Assessment  mit  der  Übersicht  über Stärken und Lernfelder gehen nach einer Zulassung für die weitere Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung  an  die  Studierende  oder  den  Studierenden,  an  die  Hauptasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorin  oder  den  Hauptassessor  und an  die  Kommission  für  die  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Eignungsklärung.  Die  Berichte werden  nach  erfo lgter  Ordination, spätestens aber nach fünf Jahren vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Falls  die  Ausbildung  nach  der  er weiterten  Eignungsklärung  fort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt werden kann, ist die oder der Studierende verpflichtet, eine Kopie der Gesamtbewertung mit einer Übersicht über Stärken und Lernfelder  ihrer  bzw.  seiner  Mentor in  oder  ihrem  bzw.  seinem  Mentor oder  –  wenn  das  Assessment  in  den  acht  Monaten  vor  dem  Lernvikariat erfolgte – ihrer bzw. seiner Vikariatsleiterin oder ihrem bzw. seinem Vikariatsleiter  zukommen zu lassen, um im Gespräch den weiteren, individuellen  Entwicklungsprozess  zu gestalten  und  die  Lernziele  für die  weitere  Ausbildung  und  das  Lernvi kariat  zu  bestimmen.  Diese  Kopie wird  nach  erfolgter  Ordination,  spät estens  aber  fünf  Jahre  nach  der  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussqualifikation (KEK II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im  Rahmen  der  Schlussquali fikation  geben  die  Mitwirken den  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Abs.  1  eine  Einschätzung ab  über  die  Eignung  der  ein zelnen Vikarinnen und Vi kare zum Pfarrberuf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rückmeldungen  werd en  in  Form  von  strukturierten  Berichten gegeben, die sich auf das Komp etenzstrukturmodell beziehen. Am Schluss  jedes  Beri chts  wird  ein  Fazit  zur  Eignung  für  den  Pfarrberuf gezogen  und  in  Form  von  Ampeln  da rgestellt.  Sie  geben  Antwort  auf die Frage, ob a.   nach  Abschluss  der  gesamten  Ausb ildung  die  persönliche  Eignung für den Pfarrberuf nach festgele gten Kriterien beobachtbar ist, b.   im  Rahmen  des  Lernvikariats  eine Lernfähigkeit  und  -bereitschaft zu beobachten war, c.   aus Sicht der empfehlenden Lande skirche nichts gegen die Ertei lung der Wahlfähi gkeit spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Arbeitsstelle  für  die  kirchlic he  Ausbildung  stellt  den  Mitwir kenden  in  der  Ausbildung  für  die  Rückmeldung  einen  Beobachtungs bogen mit den festgelegten Kr iterien und Indikatoren nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 lit. e zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  strukturierten  Berichte  we rden  den  Lernvikarinnen  und  Lern vikaren zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Lernvikarinnen  und  Lernvikare verfassen  einen  Bericht  für die  Schlussqualifikation. Dieser  wird  den  a nderen  Mitwirkenden  zuge stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Mitwirkende  in  der  Schluss qualifikation  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 1 sind: a.   die Vikariatsleitung (Pfarr person) in der Kirchgemeinde, b.   eine Beauftragte oder ein Beau ftragter für die kirchliche Ausbil dung, c.   die Ausbildungssupervisori nnen und Ausbildung ssupervisoren, d.   die von der jeweiligen Konkor datskirche bezeichnete Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitwirkenden  gemäss Abs.  1  lit.  a  und  b  geben  eine  Rückmel dung zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 2 lit. a, die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. c eine Rückmeldung zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Abs.  2  lit.  b  und  die Mitwirkenden  gemäss  Abs.  1 lit. d eine Rückmeldung zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 2 lit. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückmeldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die strukturierten Berichte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 2 werden von den Mitwirkenden einer der Farb en Grün oder Orange zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Farben bedeuten: a.   Grün: Die Eignung für den Pfarrb eruf sowie die Lernbereitschaft und -fähigkeit sind beobachtbar. b.   Orange: Die Eignung für den Pfarrberuf oder die Lernbereitschaft und -fähigkeit sind nicht beobach tbar und damit fraglich. Ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Zeigen alle Ampeln gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Grün an und bestehen seitens  der  empfehlenden  Konkordats kirche  keine  Vorbehalte,  so  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesst  die  Kommission  für  die  Kirc hliche  Eignungsklärung,  dass  die Schlussqualifikation bestanden ist und teilt dies dem Büro der Konkor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datskonferenz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zeigen eine oder mehrere Ampeln Orange an oder bestehen sei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  der  empfehlenden  K onkordatskirche  Vorbehalte,  so  lädt  die  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission für die Kirchliche Eignungs klärung die Lernvi karin oder den Lernvikar  zu  einem  Schl ussqualifikationsgespräch ein,  an  dem  die  Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vikarin oder der Lernvikar sowie ihre bzw. seine Vikariatsleiterin oder ihr  bzw.  sein  Vikariatsleiter  und  ei ne  Beauftragte  oder  ein  Beauftragter für  die  kirchliche  Ausbildung  teil nehmen.  Gesprächsgrundlage  bilden die strukturierten Berichte der Mi twirkenden und der Bericht für die Schlussqualifikation der Lern vikarin oder des Lernvikars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgrund  des  Schlussqualifikationsgesprächs  beschliesst  die  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission für die Kirchliche Eignung sklärung, ob die Schlussqualifika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion bestanden ist oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt das Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebnis  der  Lernvikarin  oder  dem  Le rnvikar  sowie  dem  Büro  der  Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordatskonferenz schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine  nicht  bestandene  Schlussqua lifikation  kann  einmal  wiederholt werden.  Dazu  werden  durch  das  Bü ro der Konkordatskonferenz Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen für die Wiederholung der Schlu ssqualifikation formuliert und eine Verlängerung des Lernvika riats um längstens ein halbes Jahr beschlos- sen.  Sofern  die  Auflagen  erfüllt  si nd,  kann  die  Schlussqualifikation  frü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hestens  nach  drei  Monaten,  jedoch innert  eines  Jahres  nach  Abschluss des  Lernvikariats  wiederholt  werden. Es  werden  nochmals  Berichte  der Mitwirkenden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Abs. 1 lit. a, c und d eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 IV. Mentorat Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Das Mentorat dient der Entwicklungsförderung und Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleitung der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes Mentorat ist von der zust ändigen Konkordatskirche zu be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Arbeitsstelle  für  die  kirchliche Ausbildung  führt  eine  Liste  der von  den  Konkordatskirchen  bezeichneten  Mentorinnen  und  Mentoren. Die Studierenden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor zu Beginn ihres Studiums oder so früh wie möglich aus dieser Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studierende  informieren  die  Arbeit sstelle  für  die  kirchliche  Aus- bildung  spätestens  zusammen  mit  de r  Anmeldung  zur  Potenzialanalyse über den Beginn des Mentorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Mentorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Mentoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Voraussetzung  im  Zeitpunkt der  Übernahme  eines  Mento rats  ist  die  Tätigkeit  als  Pfarreri n  oder  Pfarrer  in  einer  Kirchgemeinde und  der  Besuch  der  Einführungsveranstaltung  des  Konkordats  für  Men torinnen und Mentoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mentorinnen  und  Mentoren  treffen  sich  auf  Einladung  der  Arbeits stelle für die kirchliche Ausbildung regelmässig zum Erfahrungsaus tausch und zu Weiterb ildungsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Mentorin oder ein Mentor kann höchstens zwei Studierende gleichzeitig begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mentorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Mentoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die  Mentorinnen  und  Mentoren leiten  das  Mentorat.  Sie nehmen  gegenüber  den  St udierenden  eine  entwic klungsfördernde  Funk tion  wahr.  Sie  begleiten  und  unterst ützen  die  Studierenden  namentlich bei der Umsetzung ihre r Entwicklungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mentorinnen  und  Mentoren  setzen  den  Studierenden  aufgrund  der Resultate aus der Potenzialanalyse und der persönlichen Lernfelder, die  im  Ausbildungsportfolio  dokumenti ert  sind,  Entwic klungsziele,  ver einbaren  mit  den  Studierenden  Auf gaben  und  fordern  die  Entwicklungs ziele und vereinbarten Aufgaben ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Studierende  sowie  Mentorinnen  und  Mentoren  besprechen miteinander  auf  der  Grundlage  des Ausbildungsportfolios  und  aufgrund der Resultate gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Abs. 2 die Rahmenbedingungen und The men des Mentorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jährlich finden mindesten s zwei Gespräche statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Studieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Die  Studierenden  tragen  die Verantwortung  für  das  Errei chen der Entwicklungsziele gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein bestehendes Mentorat ist Voraussetzung für die Zulassung zum EPS und zum Lernvikariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zeigen  Studierende  im  Mentorat  keine  aktive  Beteiligung,  so  kann die  Mentorin  oder  der  Mentor  das Mentorat  beenden. Will  die  oder der  Studierende  das  Mentorat  fortse tzen,  so  wählt  sie  oder  er  innert vier Monaten nach der Beendigung des Mentorat s eine neue Mentorin oder einen neuen Mentor und setzt das Mentorat unv erzüglich fort. Die  oder  der  Studierende  informiert die  Arbeitsstelle  für  die  kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) Ausbildung  über  die  neue Mentorin  oder  den  ne uen  Mentor  sowie  über den Beginn der Fortse tzung des Mentorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erfüllt der Mentor oder die Mentorin seine Mentoratsfunktion gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 nicht, so informiert die ode r der Studierende die Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle für die kirchliche Ausbildun g und die eigene Konkordatskirche. Abbruch des Mentorats
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Kommt es zu einem vorzeitige n Abbruch des Mentorats, so informieren  Mentorinnen  und  Mentoren die  Arbeitsstelle  für  die  kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  Ausbildung  und  die  Konkordats kirche,  der  die  oder  der  Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende angehört. Ende des Mentorats
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Das Mentorat endet vor de m Beginn des Lernvikariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im letzten Gespräch werden die weiteren Entwicklungsfelder undziele  besprochen  und  zuhanden  der Vikariatsleitenden  schriftlich  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehalten. Die oder der Studierende ist verpflichtet, eine Kopie dieses Berichts der Vikariatsleiterin od er dem Vikariatsleiter zukommen zu lassen,  um  im  Gespräch  den  weiteren,  individuellen  Entwicklungsprozess zu gestalten und die Lernziele fü r das Lernvikariat zu bestimmen. V. Ekklesiologisch-Praktisc hes Semester und Seelsorgeübung A. Ekklesiologisch- Praktisches Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS) dient den Studierenden dazu: a.   einzelne Aspekte kirchlic hen Handelns wahrzunehmen, b.   das bisher erworbene Wissen exempl arisch im kirchlichen und päda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gogischen Kontext anzuwenden, c.    die  Wirkung  ihrer  Handlungen  zu  erkennen  und  ihre  Aktionen  samt Reaktionen  und  Ergebnissen  auszuwer ten, um so ihre beruflichen und persönlichen Kompetenze n weiterzuentwickeln, d.   erste pädagogische Grundlagen zu erwerben, e.   Rückmeldung auf ihre Eignung zum Pfarrberuf zu erhalten. Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Das EPS findet einmal pro Jahr statt und dauert insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es wird in der Regel in der zw eiten Hälfte des Bachelorstudiums absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das EPS und das Lernvikariat können nicht im gleichen Jahr absol viert werden. Ausnahmen bewillig t  die  Ausbildungskommission.  Ein entsprechendes Gesuch muss bei di eser spätestens am Anmeldetermin gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Abs. 1 eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das EPS kann auf zwei Jahre verteilt absolviert werden. Dabei wird im ersten Jahr das Kirchenpr aktikum und im zweiten Jahr das Bil dungspraktikum besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beanspruchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Während  des  EPS  können  di e  Studierenden  höchstens einen  Tag  pro  Woche  für  Veranstalt ungen  an  den  Theologischen  Fakul täten der Universitäten Zürich und Basel einsetzen oder einer anderen Tätigkeit  nachgehen,  sofern  nicht  vollz eitliche  Anwesenheit  in  der  Kirch gemeinde erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  neben  dem  EPS  Veranstaltungen  der  Praktischen  Theo logie an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich oder Basel besucht, so entspricht das EPS einem Vollzeitstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Ferienanspruch  der  Studierenden  während  des  EPS  beträgt zwei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  zuständigen  Stellen  der  Konkordatskirchen  bestimmen in  Absprache  mit  den  Studierenden die  Kirchgemeinde  für  die  Absolvie rung des Kirchenprakti kums im EPS und aus der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung geführten Liste die Leiterin oder den Leiter des Kirchenpraktikums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeinde  gemäss  Abs.  1 muss  zu  einer  Konkordatskirche oder zum Synodalverband Be rn-Jura-Solothurn gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das EPS kann nicht in einer Kirchgemeinde absolviert werden, in der a.   die oder der Studierende wohnhaft ist oder deren Mi tglied sie oder er in den letzten 15 Jahren während insgesamt mehr als drei Jah- ren war, b.   die oder der Studierende als kirc hliche Mitarbeiterin oder kirch licher Mitarbeiter tätig ist oder war, c.   die Mentorin oder der Mentor ode r die Vikariatsl eiterin oder der Vikariatsleiter tätig ist, d.   gleichzeitig ein Lernvikariat stat tfindet, sofern die Kirchgemeinde nicht mindestens zwei Pfarrstellen aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Kirchgemeinden mit mehr als zehn Pfarrstellen ist die Zuge hörigkeit  zu  einer  Teil- Kirchgemeinde,  einem  Pfa rrkreis  oder  einer  ver gleichbaren Organisati onseinheit massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung prüft, ob die Be dingungen gemäss Abs. 2–4 eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Die Beauftragten für die kirc hliche Ausbildung verantwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Organisation und Du rchführung des EPS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Curriculum  für  die  einzelnen Ausbildungsteile  im  EPS  richtet sich nach dem von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenzstrukturmodell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zulassung Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Voraussetzungen für de n Besuch des EPS sind: a.   erfolgter Besuch der Perspektiventage, b.   mindestens 60 ECTS-Punkte im Bachelorstudium, erlangt bis und mit Herbstsemester des Vorjahres des EPS, c.   Erwerbstätigkeit ausserhalb de r Bereiche Kirche, Schule und Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität im Umfang von mindestens 160 Stunden, d.   bestehendes Mentorat, e.   Absolvierung der Potenzialanalyse spätestens im Vorjahr des EPS, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Nachweis  einer  deutschsprachigen  Matura  oder  eines  deutschspra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chigen Abiturs, eines Erststudium s in deutscher Sprache oder der Kenntnis der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem Niveau C1 des Gemeinsamen Euro päischen Referenzrahmens für Sprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 müssen bei Beginn des EPS erfüllt sein, sofern Abs. 1 ke inen anderen Zeitpunkt definiert. Anmeldetermin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Der von der Arbeitsstelle fü r die kirchliche Ausbildung festgesetzte Anmeldetermin ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegen  am  Anmeldetermin  nicht  alle  Unterlagen  vor  oder  sind nicht alle Voraussetzung en erfüllt, so kann di e Arbeitsstelle für die kirchliche  Ausbildung  in  begründeten Fällen  eine  Nach frist  von  längs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens drei Wochen ansetzen, um die fehlenden Unterlagen und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise nachzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind  am  Anmeldetermin  oder  nach gewährter  Nachfr ist  die  Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsvoraussetz ungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  nicht  erfüllt,  so wird  die  Anmeldung vom Büro der Konkordatskonferenz zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Inhalt Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Das  EPS  umfasst  ein  Kirche npraktikum  und  ein  Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - praktikum und besteht aus folgenden Teilen: a.   Einführungs- und Auswertungswochen, b.   ein Kirchenpraktikum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 c.   Studientage während des Kirchenpraktikums, d.   Einblick und Beteiligung im dia konischen Lernfeld während des Kirchenpraktikums, e.   ein Bildungspraktikum in Volk sschule und kirchlichem Unterricht, f.    Studientage während des Bildungspraktikums, g.   Mitwirkung in ei ner Reflexionsgruppe, h.   ein Einkehrtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ausbildungskommission  kann  Studierenden  das  Kirchen-  und/ oder  das  Bildungspraktikum  in  begründeten  Fällen  ganz  oder  teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einführungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auswer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungswochen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Die Einführungs- und Auswer tungswochen werden vom Konkordat verantwortet und in Zusammenarbeit mit den Dozieren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkordat kann den Theolo gischen Fakultäten der Universi täten Zürich und Basel ihren Aufw and mittels einer Pauschale abgel ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Während des Kirchenprakti kums nehmen die Studieren den von Februar bis Juni unter An leitung ihrer Praktikumsleitung am kirchlichen Leben einer Kirchgemei nde teil, drei Wochen davon bei vollzeitlicher Anwesenheit in der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das diakonische Lernfe ld ist integraler Te il des Kirchenprakti kums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inhalte,  Schwerpunkte  und  eigene  Aktivitäten  werden  im  voran gehenden  Herbstsemester  aufgrund  de r  Potenzialanalyse  und  einer  Aus bildungsportfolioschulung geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Während des Kirchenpraktikums finden Studientage statt. Die Durchführung  der  Studienta ge  obliegt  der  Arbeit sstelle  für  die  kirch liche  Ausbildung.  Diese  kann  exter ne Referentinnen und Referenten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            57 und 58.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Das Bildungspraktikum wird in der Volksschule (3.–11. Schul jahr nach HarmoS-Konkordat, d. h. Primarschule und Sekundarstufe 1) und  im  kirchlichen  Unterricht  unter Anleitung  von  Praktikumslehr personen wo immer möglich zeitlich parallel absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  schulischen  und  im  kirchliche n  Unterricht  sind  die  Studierenden mit  differenzierten  Fragestellungen in  Zweiergruppen  von  Februar  bis Juni  in  90  Lektionen  präsent,  da von  mindestens  45  schulische  und  min destens 30 kirchliche Lektionen. Von diesen Lektionen erteilen sie in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) jedem  Bereich  mindestens  acht  Lektionen  Unterricht,  in  denen  sie  in Vorbereitung, Durchführung und Au swertung begleitet werden. 15 Lek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen  können  nach  Wahl  in  einem  weiteren  Bildungsbereich  (Erwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senenbildung, Lager usw. ) eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studierenden wählen aus eine r Liste der Arbeitsstelle für die kirchliche  Ausbildung  die  Prakti kumslehrpersonen für das Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - praktikum gemäss Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung evaluiert die Prak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tikumslehrpersonen periodisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Während  des  Bildungspraktikums  fi nden  Studientage  statt.  Diese werden  von  der  Arbeitsstelle  für  die kirchliche  Ausbildung  durchgeführt. Diese kann externe Referenti nnen und Referenten beiziehen. Reflexions gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Die  Studierenden  treffen  sich während  des  Kirchen-  und des  Bildungspraktikums  in  geleiteten Reflexionsgruppen,  in  denen  sie ihre  Praxiserfahrungen  auch  im Zusammenhang  vo n  Kommunikations- und Gruppentheorie n reflektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen der Reflexionsgruppen. Einkehrtag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Die  Studierenden  besuchen  während  des  Kirchen-  oder  des Bildungspraktikums  einen  Einkehrt ag.  Dieser  dient  den  Studierenden dazu, mehr Klarheit über ih re Berufung zu gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Organisation und Durchführung Lernplanung und Lernziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            Die  oder  der  Studierende,  die  Pr aktikumsleitungen  in  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde und Unterricht und die Beau ftragten für die kirchliche Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung  erstellen  zu  Beginn  des  EPS eine  Lernplanung  mit  individuellen Lernzielen.  Das  diakoni sche Lernfeld ist notwendiger Teil der Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planung. Ausbildungs portfolio
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Die  oder  der  Studierende  dokumentiert  ihre  oder  seine Erfahrungen  und  Reflexionen  zwecks gezielter  Entwicklung  ihrer  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzen in ihrem Ausbildungsportfolio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Am Ende des EPS wählt die od er  der  Studierende  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - portfolioeinträge  aus,  die  den  Kompetenzerwerb  dokumentieren.  Sie oder er erstellt für ihr bzw. sein Ausbildungsportfolio eine Evaluation ihrer bzw. seiner Lernziele und refl ektiert ihre bzw. seine Lernerfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen und ihre bzw. sein e persönliche Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese  Evaluation  dient  als  Grundl age  für  das  Schlussgespräch  mit der oder dem Beauftragten für das EPS. Die Ergebnisse des Schluss gesprächs werden schriftlich dokumentiert und sind Teil des Ausbil dungsportfolios.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Prak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tikumsleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Die Praktikumsleitungen evaluieren gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 und 59 die  vereinbarten  Lernziele  und  benennen  weitergehende  Lernfelder zuhanden der Studierenden und de r Beauftragten für die kirchliche Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mentorinnen  und  Mentoren  der  Studierenden  erhalten  mit  Blick auf  die  Weiterarbeit  an  der  persönlichen  Entwicklung  der  Studierenden im Mentorat durch die Studierenden Kenntnis von der Evaluation der Lernziele gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 und 64.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Testat über den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besuch des EPS
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Das  EPS  gilt  als  absolviert,  wenn  Studienwochen,  Praktika und  Studientage  besucht,  alle  formal en  Schritte  und  Arbeiten  termin gerecht absolviert und die Lernschr itte  im  Ausbildungsportfolio  doku mentiert  wurden  sowie  die  Absenzen den  festgelegten  Rahmen  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung stellt den Studie renden ein Testat über den erfo lgreichen Besuch des EPS aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Testat  gemäss  Abs.  2  bildet eine  Voraussetzung  für  den  Ein- tritt ins Lernvikariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  nicht  erfolgreich  besuchtes EPS  kann  einmal  wiederholt  wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absolvierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des EPS nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweiterter Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungsklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Absolvieren  Studierende  das  EPS  aufgrund  einer  Bewil ligung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Abs. 3 erst nach einer er weiterten  Eig nungsklärung,  in deren  Rahmen  sie  die  Zulassung  zu r  weiteren  Ausbildung  erhalten  ha ben,  und  ergeben  sich  aufgrund  de r  Rückmeldungen der  Mitwirkenden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fragen und Zweifel bezü glich der persönlichen Eignung für den Pfarrberuf, so ordnet die Kommission für die Kirchliche Eig nungsklärung  unverzüglich  die  Durchführung  des  Runden  Tisches  ge mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Runde Tisch findet innert 14 Tagen seit dessen Anordnung statt. Im Übrigen sind §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33, 34 Abs. 1 und 3 sowie 35 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Studierenden  erhalten  während  der  Dauer  des  EPS ein  Stipendium.  Dieses  wird  in  mo natlichen  Raten  ausbezahlt.  Die  Höhe des Stipendiums wird durch di e Konkordatskonferenz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Entschädigung  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  wird  für  angebrochene  Monate pro rata ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) Kosten, Spesenersatz und Versiche rungsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Für das EPS werden den Studierenden Spesen pauschal vergütet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Versicherung der Studierenden wä hrend des EPS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Konkordat  trägt  die  Kosten für  die  gastgewerblichen  Leistun- gen während der reside nziellen Kurswochen. Leiterinnen und Leiter Kirchen praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net  geeignete  Pfarrerinnen  und  Pfarre r  als  Leiterinnen  und  Leiter  des Kirchenpraktikums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Leiterin  oder  Leiter  des Kirchenpraktikums  kann  zugelassen werden, wer a.   mindestens  drei  Jahre  im  Gemeindepfarramt  tätig  ist,  davon  min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens zwei Jahre in de r aktuellen Kirchgemeinde, b.   den  CAS  Ausbildungspfarrer/in  an der  Universität  Bern  absolviert hat oder bis zum 31. Juli 2013 von einer Konkordatskirche als be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähigte  Ausbildungspfarrerin  ode r  befähigter  Ausbildungspfarrer bezeichnet wurde, c.    über eine Anstellung von mindes tens 50 Stellenprozent verfügt oder die  EPS-Leitung  gemeinsam  mit  einer  anderen  Pfarrperson  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nimmt, die über eine Anstellung von mindestens 50 Stellenprozent verfügt, d.   von  der  Arbeitsstelle  für  die  kirc hliche  Ausbildung  für  das  entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende Kirchenpraktikum ei ne Zusage erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausnahmsweise  ist  die  erstmalige  Tätigkeit  als  Leiterin  oder  Leiter des  Kirchenpraktikums  möglich,  wenn  mindestens  ein  Modul  des  CAS Ausbildungspfarrer/in  an  der  Unive rsität  Bern  besucht  wurde  oder  die Teilnahme an dieser Weiterbi ldung verbindlich feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 müssen bei jedem Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenpraktikum erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In begründeten Fällen kann das Büro der Konkordatskonferenz eine  Zusage  gemäss  Abs.  2  lit.  d  au ch  dann  verweigern,  wenn  die  übrigen Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Leiterinnen  und  Leiter  des  Ki rchenpraktikums  nehmen  an  den Vorbereitungs- und Auswertungsver anstaltungen des Konkordats für das EPS teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Kosten für die Ausbildung gemä ss Abs. 2 lit. b trägt das Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 B. Seelsorgeübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Die Seelsorgeübung besteht aus Vorbereitungs- und Aus wertungstagen sowie aus seelsorger lichen Einsätzen in einem Spital oder Pflegeheim an zehn Halb tagen während ei nes Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Besuch der Seelsorgeübung oder des äquivalenten Moduls «Spiritual  Care»  ist  eine  Voraussetz ung  für  den  Eintritt  ins  Lernvika- riat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Ausbildungskommission  kann in  begründeten  Fällen  vom  Be such der Seelsorgeübung entbinde n. Entsprechende Gesuche müssen spätestens  am  Anmeldetermin  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  Abs.  1  bei  der  Ausbildungs kommission eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            Die  Studierenden  erhalten  ei ne  Bestätigung  über  die  Absol vierung der Seelsorgeübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            Die  Seelsorgeübung  wird  in Zusammenarbeit  mit  den  Theo logischen Fakultäten der Universi täten Zürich und Basel angeboten und vom Konkordat finanziert. VI. Lernvikariat, praktische Pr üfung und Schlussqualifikation A. Lernvikariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Das  Lernvikariat  befähigt  zur selbstständigen  Führung  eines Pfarramtes  im  Rahmen  einer  interprofessionellen  Zusammenarbeit  und in gemeinsamer Leitungsverantwortung mit der lokalen Kirchenbe hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die nach Abs. 1 notwendigen pr ofessionellen und persönlichen Kompetenzen,  wie  sie  im  von  der Konkordatskonferenz  beschlossenen Kompetenzstrukturmodell  beschrie ben  sind,  werden  durch  die  ange leitete  und  begleitete  Gemeindetäti gkeit,  durch  die  Teilnahme  an  den Kurswochen und Kurstagen sowie durch eigenständiges Lernen erwor ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Vorbereitung  und  Durchführung des  Lernvikariats  obliegt  den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  zuständigen  Stellen  der  Konkordatskirchen  bestimmen in  Absprache  mit  den  Lernvika rinnen  und  Lernvikaren  und  unter  Be rücksichtigung  der  Anforderungen  an die  Vikariatsleitung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 die Kirchgemeinde für die Abso lvierung des Lernvikariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeinde  gemä ss  Abs.  1  muss  zu  einer  Konkordatskirche gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Lernvikariat  kann  nicht  in  de r  Kirchgemeinde  absolviert  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, in der a.   das EPS besucht wurde, b.   die  Lernvikarin  oder  der  Lernvika r  vor  Antritt  des  Lernvikariats wohnhaft  oder  deren  Mitglied  sie  oder  er  in  den  letzten  15  Jahren während insgesamt mehr als drei Jahren war, c.    die  Lernvikarin  oder  der  Lernvikar  als  kirchliche  Mitarbeiterin  oder Mitarbeiter tätig war, d.   die  bisherige  Mentorin  oder  der  bisherige  Mentor  oder  die  das  EPS begleitende Pfarrperson tätig ist, e.   gleichzeitig  ein  EPS  stattfindet, sofern  die  Kirchgemeinde  nicht  min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens zwei Pfarrstellen aufweist, f.    gleichzeitig ein anderes Lernvikari at stattfindet, sofern die Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde nicht mindestens zehn Pfarrstellen aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Kirchgemeinden mit mehr  als  zehn  Pfarrstellen  ist  die  Zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörigkeit  zu  einer  Teil-Kirchgemeinde,  einem  Pfarrkreis  oder  einer  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichbaren Organisati onseinheit massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Arbeitsstelle  für  die  kirchlic he  Ausbildung  prüft,  ob  die  Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen gemäss Abs. 2–4 eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Ausbildungskommission  kann  au f  Antrag  der  Arbeitsstelle  für die  kirchliche  Ausbildung  und  nach Rücksprache  mit  der  empfehlenden Konkordatskirche  die  Weiterführung  des  Lernvikariats  in  einer  anderen Kirchgemeinde oder dessen Abbruch anordnen. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            1 Das Lernvikariat dauert zw ölf Monate. Die Teilnahme am Lernvikariat  ist  vollzeitlich.  Eine  Erwerbstätigkeit  neben  dem  Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vikariat ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen nach Anhörung  der  empfehlenden  Konkorda tskirche  die  teilzeitliche  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - solvierung  des  Lernvikariats  über  die  anteilmässige  verlängerte  Dauer bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Ferienanspruch  der  Lernvikarinnen  und  Lernvikare  beträgt vier Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zulassung Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            1 Zum  Lernvikariat  zugelassen sind Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 des Konkordats erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis  zum  Anmeldetermin  für  das Lernvikariat  sind  folgende  Be dingungen zu erfüllen bzw. fo lgende Nachweise zu erbringen: a.   Nachweis  der  erfolgreichen  Abso lvierung  der  Kirchlichen  Eignungs klärung  oder  eines  bestandenen  Assessments  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  der  Ver ordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt, sofern die Eignungs klärung im Einvernehmen mit der Arbeitsstelle  für  die  kirchliche Ausbildung nicht zwischen Anmeldetermin und Eintritt ins Lern vikariat absolviert wird, b.   Bestätigung des Besuchs der Seelsorgeübung, c.   Bestätigung über mindestens 60 ECTS-Punkte im Masterstudium, d.   Bestätigung der Mentorin oder des Mentors, dass das Mentorat stattfindet, e.   Bestätigung  des  erfolgreichen  Be suchs  des  EPS  (für  Absolventinnen und  Absolventen  eines  Masterstudiu ms  in  Theologie)  oder  über  ein Gemeindeprojekt  mit  Re flexion  in  einer  Bach elor-  oder  Masterarbeit (für  Absolventinnen  und  Absolventen  des  Studiengangs  Querein stieg ins Pfarramt), f.    Empfehlung einer Konkor datskirche gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76, g.   Handlungsfähigkeitszeugnis, h.   Privat- und Sonderprivataus zug aus dem Strafregister, i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 gute Vertrautheit mit den sc hweizerischen Verhältnissen, j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 nachweisbarer Bezug zu einer Konkordatskirche, k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 für  Ausländerinnen  und  Ausländer Vorliegen  einer  gültigen  Aufent halts-  und  Arbeitsbewilligung  se itens  der  zuständigen  Behörden  in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bis zum Vortag des Beginns des Lernvikariats sind folgende Be dingungen zu erfüllen bzw. folgende Nachweise zusätzlich zu denjenigen gemäss Abs. 2 zu erbringen (eintre ffend bei der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung): a.   Abschluss  eines  theologischen  Mast erstudiums  an  den  Theologischen Fakultäten der Un iversitäten Zürich oder Basel oder eines Master studiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist, b.   Nachweis  der  erfolgreich  absolvierten  Eignungsklärung  KEK  I,  falls dies nicht schon bei der Anmeldung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Personen mit einem Abschlus s an der Theologischen Fakultät Bern gelten zudem folgende Regeln: a.   Wer  im  Abschlussprotokoll  des  Pr aktischen  Semesters  an  der  Theo logischen  Fakultät  der  Universität Bern  eine  Auflage  erhalten  hat, hat  diese  an  der  Theologischen Fakultät  der  Uni versität  Bern  zu erfüllen, bevor der Eintritt ins Lernvikariat erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) b.   Nicht zum Lernvikariat zuge lassen werden Personen, die – das  Praktische  Semester  an  de r  Theologischen  Fakultät  der  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität  Bern  nicht  bestanden haben  oder  nicht  zum  Lernvikariat in den Kirchen Bern-Jura-Solothur n zugelassen worden sind, – dieses Lernvikariat nach der Zwischenqualifikation beenden mussten oder es definitiv nicht bestanden haben oder – einen  negativen  Entscheid  angefochten  haben  und  das  Verfahren noch hängig ist. Empfehlung der Konkordats kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Für die Empfehlung gemäss Art. 17 lit. a des Konkordats ist  die  Konkordatskirche  zuständig, in  der  die  oder  der  Studierende  das Mentorat  angemeldet  hat,  sofern  si e  oder  er  nicht  nach  Absprache  zu einer anderen Konkordatski rche gewechselt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Empfehlungsschreiben an die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung  beinhaltet  neben  der  Em pfehlung  die  Bezeichnung  des  von der  Konkordatskirche  bestimmten  Vikariatsortes  und  der  von  der  Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordatskirche  bestimmten  Vikariatsl eiterin oder des Vikariatsleiters. Bei  Beschlüssen  zum  Vikariatsort  sind  von  den  Konkordatskirchen  die Rahmenbedingungen  der  Vikariatslei tenden  für  die  Begleitung  eines Lernvikariats  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  anzuwenden.  Soll  das  Le rnvikariat  teilzeitlich absolviert  werden,  so  muss  das  Em pfehlungsschreiben  die  Haltung  der Konkordatskirche dazu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Empfehlung kann aus Gr ünden verweigert werden, die a.   einen Entzug der Wahlfähigkeit gemäss Art. 19 a des Konkordats rechtfertigen, b.   eine Ordination der Bewerberin oder des Bewerbers für die Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordatskirche als unzumut bar erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Nichtgewährung der Empfehlu ng  ist  nach  Massgabe  des  Rechts der jeweiligen Konkorda tskirche anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Befindet sich der Vikariatsort ausserhalb des Gebiets der empfeh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lenden Konkordatskirche, so holt diese bei der Konkordatskirche des Vikariatsortes das schriftliche Ei nverständnis ein. Anfrage und Antwort gehen zur Kenntnisnahme an die Arbe itsstelle für die kirchliche Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anmeldetermin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            1 Der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt Anmeldetermin ist verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegen am Anmeldetermin nicht alle Unterlagen vor oder sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so kann die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung in begründeten Fällen eine Nachfrist von längs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens drei Wochen ansetzen, um die fehlenden Unterlagen und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise nachzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind am Anmeldetermin oder nach gewährter Nachfr ist  die  Zulas sungsvoraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Abs. 2 nicht erfüllt, so wird die An meldung vom Büro der Konkordatskonferenz zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernvikariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            1 Jede Konkordatskirche kann Personen, die in Absprache mit ihr einen ausserordentlichen Studienweg begangen haben, auf eigene Kosten am Lernvikariat teilnehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die praktische Prüfung ist Sa che der betreffenden Konkordats kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das durch die betreffende Konkordatskirche ausgestellte Wahl fähigkeitszeugnis gilt nur für deren Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übernimmt  die  empfehlende  Konkordatskirche  die  gesamten  anfal lenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat älter als 58 Jahre alt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Büro  der  Konkordatskonf erenz  entscheidet  über  die Zulassung zum Lernvikariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Entscheid über die Zulassung zum Lernvikariat ergeht spä testens vier Monate vor Beginn des Le rnvikariats, für das um die Zulas- sung ersucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            Das Lernvikariat umfass t folgende Elemente: a.   pfarramtliche Tätigkeit in allen Handlungsfeldern als Lernvikarin oder Lernvikar in ei ner Kirchgemeinde, b.   Kurswochen und Kurstage zu zentralen Themen und Handlungs feldern der pfarramtlichen Tätigkeit; c.   Umsetzung eine s Gemeindeprojekts nach bestimmten Kriterien, d.   Praxistage in Lerngruppen zu den Handlungsfeldern der pfarramt lichen Tätigkeit, e.   Ausbildungssupervision, f.    praktische Prüfung in Fo rm von Kompetenznachweisen, g.   Schlussqualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarramtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            1 Im  Mittelpunkt  der  pf arramtlichen  Tätigkeit  stehen  das  Ein üben  und  pastoraltheologische  Reflek tieren  der  zentralen  pfarramtlichen Funktionen und Aufgaben in allen Handlungsfeldern durch die Lern vikarinnen und Lernvikare im Zu sammenspiel mit anderen Berufs gruppen und Ämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  pfarramtliche  Tätigkeit  als Lernvikarin  oder Lernvikar  findet unter  Anleitung  und  Begleitung  durch eine  Vikariatslei terin  oder  einen Vikariatsleiter statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vikariatsleiterinn en und Vikariatsleiter übergeben die pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtliche Tätigkeit in der zweiten Hälfte des Lernvikariats der Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vikarin oder dem Lernvikar während einer Woche zur selbstständigen Besorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kurswochen und Kurstage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Die Kurswochen und Kursta ge dienen der Einführung in die  pfarramtlichen  Handl ungsfelder.  Sie  förder n  übergreifende  Kompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenzen,  die  für  das  Bestehen  im  Pf arrberuf  in  einer  sich  wandelnden Kirche  und  Gesellschaft notwendig  sind.  Sie  fördern  das  interprofessio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nelle  Handeln  und  das  Bewusstsein, in gemeinsamer Verantwortung mit anderen kirchlichen Ämtern und Kirchenbehörden zu stehen. Sie ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitteln notwendiges Fachwissen im Sinne des Kompetenzstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - modells.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundlage  für  das  Curriculum  de r  gemeinsamen  Kurswochen  und Kurstage  bildet  das  von  der  Konkor datskonferenz  beschlossene  Kompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenzstrukturmodell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kurswochen und Kurstage finden nach einem im Voraus fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegten  Kursplan  statt,  der  von  der Arbeitsstelle  für  die  kirchliche  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung erarbeitet und kommuniziert wird. Gemeinde projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            Die Lernvikarinnen und Lernvika re führen in der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde,  in  der  sie  das  Lernvikariat  absolvieren,  ein  Gemeindeprojekt nach  von  der  Kursleitung  bestimmten Kriterien  durch.  Der  Kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweis erfolgt in Fo rm einer Präsentation. Praxistage in Lerngruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            In Lerngruppen finden Praxista ge zu pfarramtlichen Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsfeldern  statt.  Sie  dienen  der Reflexion der eigenen Tätigkeit, der eigenen Kompetenzen und des Entw icklungsbedarfs, der kollegialen Beratung und dem Lernen in Bezug auf die Zielsetzungen des Vika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - riats. Ausbildungs supervision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            1 Im  Rahmen  der  Ausbildungss upervision  besuchen  super
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - visorisch ausgebildete Personen die Lernvikarinnen und Lernvikare sowie ihre Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter in ihrer Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ausbildungssupervision  fördert das  Gespräch  über  die  laufende Arbeitsbeziehung und hat zum Ziel, das Lehr- und Lernarrangement in der  Kirchgemeinde  zu  un terstützen  und  zu  fördern.  Sie  findet  während des  Lernvikariats  mindestens  sechsm al  und  bei  Bedarf  bis  zu  achtmal statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lernvikarinnen und Lernvikare sowie Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter haben bei Bedarf zusä tzlich Anspruch auf je zwei Einzel supervisionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Organisation und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Lernziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            1 Die Lernvikarin oder der Lernvikar, die Vikariatsleiterin oder  der  Vikariatsleiter  sowie  die  Be auftragten  für  die  kirchliche  Aus bildung erstellen zu Beginn des Le rnvikariats eine Lernplanung mit individuellen Lernzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lernplanung berücksichtigt die Berichte aus dem Mentorat, die  Gesamtbeurteilung  aus  einer  allfälligen  erweiterten  Kirchlichen  Eig nungsklärung,  die  individuellen  Lernziele  und  den  konkreten  Kontext
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            portfolio
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            1 Die  Lernvikarin  oder  der Lernvikar  dokumentiert  zwecks gezielter  Entwicklung  ihrer  oder  se iner  Kompetenzen  die  persönlichen Erfahrungen und Reflexionen im Ausbildungsportfolio gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Ausbildungsportfolio bildet am Ende des Lernvikariats den Rahmen  für  die  Kompetenznachweise der  praktischen  Prüfung.  Es  um fasst  alle  zentralen  Dokumente  zu formativen  und  summativen  Kompe tenznachweisen, die im Rahmen des Lernvikariats erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Lernvikarin  oder  der  Lernvika r  erstellt  am  Schluss  des  Lern vikariats eine Einleitung und Lernreflexion von mindestens zwei und höchstens vier Seiten Umfang, welc he die im Lernvikariat erstellten Dokumente  verortet  und  gestützt  au f  diese  das  Lernvikariat  und  die persönliche  Kompetenzentwicklung während  des  Lernvikariats  summa risch und gerafft nachzeichnet. Di ese Lernreflexion ergänzt als Ein leitung  zum  Ausbildungs portfolio  des  Lernvikari ats  die  einzelnen  Doku mente und zeigt eine Reflex ion über den Lernprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Ausbildungsportfolio umfa sst folgende Elemente: a.   Vierteljahresberichte der Lern vikarin oder de s Lernvikars, b.   den  Halbjahresbericht  und  den strukturierten  Bericht  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs.  2  der  Vikariatsleiterin  oder  des  Vikariatsleiters  sowie  den  struk turierten  Bericht  für  die  Schlussq ualifikation  der  Vikarin  oder  des Vikars gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 c.    wesentliche  Dokumente  zu  den summativen  Kompetenznachweisen, die im Rahmen der prak tischen Prüfung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 erforderlich sind, d.   Dokumente  zu  den  formativen Kompetenznachwei sen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93, die  im  Rahmen  der  Ausbildungstage zu  den  vier  Handlungsfeldern erstellt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) e.   Einleitung und Lernreflexion; die Einleitung wird retrospektiv bzw. parallel zu den einzelne n Prüfungen verfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Schlussreflexion der Lernvikarin oder des Lernvikars, der strukturierte Bericht für die Schlussqualifikation gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 4 sowie der strukturierte Bericht des Vikariatsleiterin oder des Vika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - riatsleiters gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 2 werden der empfehlenden Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche bis zum 31. Juli zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Halbjahres bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bestehen aufgrund des Halbjahresberichts der Vikariats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leiterin oder des Vikariatsleiters gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Abs. 4 lit. b erhebliche Zweifel, dass eine Le rnvikarin oder ein Lernvi kar das Lernvikariat be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehen  wird,  ordnet  die  Arbeitsstell e  für  die  kirchliche  Ausbildung  eine Zwischenqualifikation durch die Kommission für die Kirchliche Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsklärung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  die  Zwischenqualifikation  sind  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37–40  sinngemäss  anwend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar. Die Zwischenqualifikation kann nicht wiederholt werden. Sie findet innert eines Monats se it ihrer Anordnung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  nicht  bestandene  Zwischenqualifikation  hat  die  sofortige  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - endigung  des  Lernvikariats  zur  Fo lge.  Einem  Rekurs  kommt  keine  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiebende Wirkung zu. Ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            1 Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald a.   die  geforderte  Kurs-  und  Praxiszeit absolviert  ist  und  die  Absenzen die in den entsprechenden Richtlin ien bestimmten Fehlzeiten nicht übersteigen, b.   die praktische Prüfung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 ff. durch Erfüllung der fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegten Kompetenznachweise bestanden ist, c.   die  Schlussqualifikation  im  Rahmen  der  Kirchlichen  Eignungsklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung (KEK II) gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 ff. erfolgreich absolviert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die praktische Prüf ung und die Schlussqualifikation finden vor Abschluss des Lernvikariats statt. Abbruch des Lernvikariats
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  das  Lernvikariat  nicht  angetreten,  kann  die  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meldete Person sich zu einem später en Zeitpunkt erneut für das Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vikariat anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt  es  nach  dem  Beginn  des  Le rnvikariats  zu  dessen  Abbruch aus  Gründen,  welche  die  Lernvikarin  oder  der  Lernvikar  zu  vertreten hat und nicht gesundheitlicher Natur oder anderweitig unverschuldet sind,  so  gilt  die  Ausbildung  als abgebrochen.  Die  erneute  Anmeldung für  das  Lernvikariat  ist  frühestens  na ch  zwei  Jahren  wieder  möglich. Für die Entschädigung gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            1 Die Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten ein Stipen dium. Dieses wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Die Höhe des Sti pendiums wird durch die Konkordatskonferenz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Lernvikariat gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Abs. 2 teilzeitlich absolviert, so verringert sich der monatl iche Betrag entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Falle  eines  Abbruchs des  Lernvikariats  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  Abs.  6  wird der  Ausbildungsbeitrag  für  den  Mona t  des  Abbruchs  und  für  den  fol genden Monat weiter ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Versiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            1 Lernvikarinnen  und  Lernvikare  erhalten  für  die  Dauer  des Lernvikariats die Kosten für das Halbtaxabonnement und sämtliche Reisespesen  für  die  Studienreise  ve rgütet.  Weitere  Reisespesen  wer den nicht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Konkordat  trägt  die  Kosten  für  die  gastgewerblichen  Leistun gen während der residenziellen Kurswochen und beteiligt sich an den Kosten für das Mittagessen bei nicht residenziellen Kurstagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Vers icherung der Studierenden während des Lernvikariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vikariats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leiterinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vikariatsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Konkordatskirchen  bezeic hnen  geeignete  Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 als Vikariatsleiterinnen und Vikariats leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Leiterin oder Leiter des Lern vikariats kann zugelassen wer den, wer a.   mindestens fünf Jahre im Gemei ndepfarramt tätig ist, davon min destens zwei Jahre in de r aktuellen Kirchgemeinde, b.   den  CAS  Ausbildungspfarrer/in  an der  Universität  Bern  absolviert hat oder bis zum 31. Juli 2013 von einer Konkordatskirche als befä higte  Ausbildungspfarre rin  oder  befähigter  Ausbildungspfarrer  be zeichnet wurde, c.   eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozent verfügt oder die Vikariatsleitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson über nimmt, die über eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozent verfügt, d.   von der Konkordatskirche, der sie oder er angehört, für das ent sprechende Lernvikariat ei ne Zusage erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausnahmsweise  ist  die  erstmalige  Tätigkeit  als  Vikariatsleiterin  oder Vikariatsleiter möglich, wenn mindestens ei n Modul des CAS Ausbil dungspfarrer/in  an  der  Universität Bern  besucht  wurde  oder  die  Teil nahme an dieser Weiterbildung verbindlich feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 müssen bei jedem Lern vikariat erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In begründeten Fällen kann eine Konkordatskirche eine Zusage gemäss Abs. 2 lit. c auch dann ve rweigern, wenn die übrigen Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen gemäss Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter nehmen an den Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungs- und Vorbereitungsveranstaltungen des Konkordats für das Lernvikariat teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Kosten für die Ausbildung gemä ss Abs. 2 lit. b trägt das Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordat. B. Praktische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zulassung und Inhalt Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            Wer die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 des Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordats  erfüllt  und  sich  im  Lernvika riat  befindet,  wird  zur  praktischen Prüfung zugelassen. Kompetenz nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            1 Die praktische Prüfung umfa sst formative und summative Kompetenznachweise,  die  im Ausbildungsportfolio  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  doku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentiert  werden.  Die  geprüften  Ko mpetenzen  entsprechen  dem  Kompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenzstrukturmodell des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kompetenznachweise finden in folgenden kirchlichen Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsfeldern statt: a.   Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung, b.   Seelsorge, c.   Gottesdienst, d.   Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Alle  Kompetenznachweise  finden vor Abschluss des Lernvikariats statt. Formative Kompetenz nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            1 Die  Lernvikarin  oder  der  Lernvikar  erstellt  pro  Handlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - feld  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  Abs.  2  einen  formativen  Leistungsnachweis.  Die  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenznachweise  können  ganz  oder  te ilweise  während  der  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tage erstellt und absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verantwortlichen  für  die  Kurse  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  legen  Form  und Umfang der Nachweise in Absprache mit den Beauftragten für die kirchliche  Ausbildung  fest  und  setz en  eine  Frist,  bis  wann  der  Kompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenznachweis erfolgen muss. Denkbar sind u.a. Präsentationen von Gruppen- oder Einzelarbeiten, vert iefende Essays und Reflexionen, Buchrezensionen, Blogbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kursverantwortlichen  geben  der  Lernvikarin  oder  dem  Lern vikar  eine  Rückmeldung  zu  ihren  bz w.  seinen  Leistungen.  Sie  nehmen den  Kompetenznachweis  an  oder  geben ihn  zur  Überarbeitung  zurück. Ein Kompetenznachweis kann auch mehrmals überarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Summativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Lernvikarin  oder  der  Lernvi kar absolviert im letzten Viertel des Lernvikariats in jedem der Handlungsfelder gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Abs. 2 eine summative Teilprüfung und weist damit nach, dass sie oder er im entsprechenden Handlungsf eld über die notwendigen Kompe tenzen verfügt, um den Pfarrberuf auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die einzelnen Teilprüfungen werden wie folgt gestaltet: a.   Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung: – Die  Lernvikarin  oder  der  Lernvika r  stellt  ein  innovatives,  parti zipationsorientiertes Gemeindeprojekt gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 und 82 vor, das sie oder er in der Vikariatsgemeinde realisiert hat. Sie oder er dokumentiert  das  Projekt  in  einem  kurzen  Bericht  und  mit  pro jektspezifischen Unterlagen. – Die  Präsentation  erfolgt  im  Rahmen  von  separaten  Veranstaltun gen,  an  denen  jeweil s  eine  Gruppe  von  Le rnvikarinnen  und  Lern vikaren  teilnimmt.  Na ch  der  15-  bis  20-minütigen  Präsentation wird das Projekt in der Gruppe während 20 Minuten diskutiert. – Eine begleitende Expertin oder ein begleitender Experte pro Lernvikarin  und  Lernvikar  und  ei ne  wechselnde  Expertin  oder ein  wechselnder Experte  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  pro  Teilprüfungsgruppe sind bei diesem Anlass anwesend. b.   Seelsorge: – Die Lernvikarin oder der Lern vikar führt mit zwei Prüfungs- berechtigten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  ein  90-minütiges  Prüfungsgespräch  über ihre seelsorgerliche Tätigkeit. – Ausgangspunkt  und  Fokus  des  Gesp rächs  ist  ein Seelsorgeproto koll, in welchem sie oder er ei nen konkreten Fall bei der Seel sorge beschreibt sowie ein kurzes Essay zum Thema «Meine Identität als Seelsorgerin oder Seelsorger». c.   Gottesdienst: – Die  Lernvikarin  oder  der  Lernvi kar  bereitet  einen  Gottesdienst mit  Predigt  vor  und  führt  diesen durch.  Das  kann  auch  ein  Team- Gottesdienst sein. – Sie  oder  er  dokumentiert  und  re flektiert  die  Vorbereitungen und den geplanten Ablauf in einem kurzen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) – Im Anschluss an den Gottesdien st findet ein 45-minütiges Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - flexionsgespräch  mit  zwei  Prüfungsberechtigten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  statt, in  dem  die  Lernvikarinnen  und  Lernvikare  eine  selbstkritische Würdigung  des  Gottesdienstes  und  der  Predigt  vornehmen  und ausgehend  von  der  konkreten  Si tuation  Fragen  der  Gestaltung thematisiert werden. – Die  Lernvikarin  oder  der  Lernvikar  dokumentiert  den  Gottes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienstablauf und die Reflexion zur Gestaltung. d.   Bildung: – Die  Lernvikarin  oder  der  Lernvikar  bereitet  eine  Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einheit vor (mindestens 45, hö chstens 90 Minuten) und setzt diese um. Sie oder er dokumenti ert die Unterrichtsplanung im Rahmen  des  im  Lernvi kariat  verwendeten Präparationsschemas sowie die verwendeten Unterrichtsmaterialien. – Im  Anschluss  an  den  Unterricht  findet  ein  45-minütiges  Refle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - xionsgespräch  mit  zwei  Prüfungsberechtigten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  statt, in  dem  die  Lernvikarin  oder  der Lernvikar  eine  selbstkritische Würdigung des Unterrichts vorn immt und ausgehend von der konkreten Situation Fragen de r Unterrichtsgestaltung thema
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation und Durchführung Fach expertinnen und Fachexperten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            1 Die Konkordatskonferenz bestimmt weitere Prüfungsbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtigte, die als Fachexpertin oder Fachexperte in einem Handlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - feld die Prüfungskommi ssion in den Prüfungs gesprächen ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfungsberechtigten  sind  verpflichtet,  an  der  Koordinations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitzung  der  Prüfungskommission  und an  Schulungsveranstaltungen  teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  machen  sich  in  einer  Schul ung  mit  dem  vor liegenden  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren,  den  Grundlagen  des  kompete nzorientierten  Prüfens  und  der Durchführung von mündlichen Prüfungsgespräc hen vertraut. Prüfungs termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            1 Die  Prüfungskommission  legt die  Termine  für  die  summa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiven Teilprüfungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Abs. 2 auf Vorschlag der Arbeitsstelle für  die  kirchliche  Ausbildung  und in Absprache mit der Lernvikarin oder  dem  Lernvikar  fest.  Sie  nimmt  dabei  Rücksicht  auf  gemeindliche Besonderheiten und auf die Kurs planung des Lernvikariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Arbeitsstelle  für  die  kirchlic he  Ausbildung  veröffentlicht  die von  der  Prüfungskommission  festgele gten  Prüfungszeitfenster  im  Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men des Jahresplans fü r das Lernvikariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kompetenznachweise  in  allen  vier  Handlungsfeldern gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Abs. 2 werden jeweils vo n  zwei  Prüfungsberechtigten  ab genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Prüfungsberechtigte oder ein Prüfungsberechtigter prüft die Lernvikarin oder den Lernvikar in allen vier Handlungsfeldern. Sie oder  er  gilt  als  begleitende  Expe rtin  oder  begleitender  Experte.  Die oder der andere Prüfungsberechtigte stammt aus dem zu prüfenden Handlungsfeld. Diese Person gilt als wechselnde Expertin oder wech selnder Experte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungskommission  achtet  dara uf,  dass  mindestens  eine  oder einer  der  beiden  Prüfungsberechtig ten  Mitglied  der  Prüfungskommis sion ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  der  Regel  sind  in  den  Teilprüfungen  im  Gottesdienst,  im  Unter richt und in der Seelsorge die Pfar r- oder Lehrpersonen, die für die Ausbildung  im  Handlungsfeld  verantw ortlich  waren,  anwesend.  Sie  neh men  bei  Anwesenheit  an  den  Reflex ionsgesprächen  teil  und  bringen ihre Erfahrungen und Beobachtun gen aus dem Lernvikariat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Prüfungsberechtigten erhalten mindestens sieben Tage vor den  einzelnen  Teilprüfungen  in  den  vier  Handlungsfeldern  die  für  die Prüfung  relevanten  Dokumente  im Ausbildungsportfolio  per  Post  oder per  E-Mail  zugestellt.  Massgebend  ist  das  Zustelldatum  des  Postver sands oder das Versanddatum der E-Ma il. Ist diese Frist um einen Tag nicht  eingehalten,  so  gibt  es  einen  Vermerk  in  der  Prüfungsdokumen tation. Ist diese Frist um mehr als einen Tag nicht eingehalten, so wird die Teilprüfung als unzureiche nd (orange Ampel) bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Richtlinien  zur  praktische n  Prüfung  regeln  das  Anmeldever fahren sowie die formellen und inha ltlichen Kriterien für das Bestehen der Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Tritt  vor  Beginn  eine r  Teilprüfung  ein  unv erschuldeter  Verhinde rungsgrund  ein,  so  ist  ein  schriftlic hes  Abmeldegesuch  einzureichen.  Tritt ein  solcher  Verhinderungsfall  unmi ttelbar  vor  oder  während  der  Teil prüfung ein, ist dies unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Entsprechende  Meldungen  und  Gesuche  sind  für  die  Teilprüfungen an  das  Sekretariat  der  Prüfungskommission  zu  richten.  Verhinderungs gründe  sind  zu  belegen.  Werden  medizinische  Gründe  geltend  gemacht, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  der  Prüfungskommission  ent scheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Das  Geltendmachen  von  Verhinderungsgründen,  die  sich  auf  eine bereits abgelegte Teilprüfung beziehen, ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) Richtlinien zur praktischen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            1 Die Ausbildungskommission er lässt Richtlinien zur prak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Prüfung mit einer Übersicht über die Kompetenzbeschreibungen und  die  inhaltlichen  und  formalen Kriterien  der  Kompetenznachweise im  Ausbildungsportfolio.  Sie  veröffen tlicht  diese  nach  Möglichkeit  zu Beginn eines Vikariatsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Richtlinien orientieren sich auf der Grundlage des Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzstrukturmodells  an  beobachtbaren  Kompetenzen  der  Lernvika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Lernvikare. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            1 Die  Bewertung  der  Teil prüfungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Abs. 2 er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgt  anhand  von  einheitlich  vorgeg ebenen  Prüfungskriterien  gemäss den Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  beiden  Prüfungsberechtigten entscheiden  nach  den  Teilprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungen  bzw.  Reflexionsgesprächen  unter  Ausschluss  der  oder  des  Vika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - riatsleitenden  oder  der  Ausbildungsver antwortlichen,  ob  die  Lernvikarin oder der Lernvikar im entsprec henden Handlungsfeld über die not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendigen  Kompetenzen  für  die  Ausübung des  Pfarrberufs  verfügt  (grüne Ampel)  oder  ob  dieser  Nachweis noch  unzureichend  war  (orange  Am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pel).  Bei  Uneinigkeit  hat  jene  Pers on  den  Stichentsche id,  die  während der  Teilprüfung  als  begl eitende  Expertin  oder  be gleitender  Experte  für das entsprechende Handlungsfeld gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungsberechtigten  teilen  der  Lernvikarin  oder  dem  Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vikar  ihre  Einschätzung  in  der  Regel  unmittelbar  danach  oder  zu  einem späteren Zeitpunkt in einem Gespräch mit und begründen ihre Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidung  mündlich.  Das  Gespräch kann  auch  formativen  Charakter haben und bestärkende oder kritisch e Empfehlungen für die weitere Tätigkeit beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine  oder  einer  der  beiden  Prüfungsberechtigten  dokumentiert  die Teilprüfungen  in  den  vier  Handl ungsfeldern  kurz  und  begründet  den Entscheid  jeweils  im  Umfa ng  von  einer  halben  bis einer  Seite  schriftlich. Dabei  können  auch  die  formativen Empfehlungen  fü r  die  persönliche Weiterentwicklung  der  Lernvikarin oder  des  Lernvikars  einfliessen.  In der  Regel  übernimmt  jene  Person  di e  Dokumentation,  die  als  Expertin oder Experte für das entsprechende Handlungsfeld gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Dokumentation  der  vier  Teilpr üfungen  bildet  Bestandteil  des Ausbildungsportfolios. Bestehen der praktischen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            1 Die praktische Prüfung gi lt als bestanden, wenn a.   die  formativen  Kompetenznachweise in  allen  vier  Handlungsfeldern angenommen wurden, b.   die summativen Teilprüfungen in allen vier Handlungsfeldern zu einer positiven Einschätzung der Kompetenzen geführt hat und c.   das vollständige Ausbil dungsportfolio vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beauftragten  der Arbeitsstelle  für  die kirchliche  Ausbildung nehmen  die  formale  Prüfung  des  Ausb ildungsportfolios  vor.  Bei  fehlen- den  Bestandteilen  des  Ausbildungsportfolios  können  sie  Ergänzungen oder eine Überarbe itung einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungskommission  bestätigt  nach  Vorliegen  aller  Kompe tenznachweise gemäss Abs. 1 g egenüber dem Büro der Konkordats konferenz,  dass  die  Lernvikarin  oder der  Lernvikar  di e  praktische  Prü fung bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestandene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beim Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die Dokumen tation  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  Abs.  4  sofort  nach der  nichtbestandenen  Prüfung auszufüllen. Sie muss dem Büro der Prüfungskommission spätestens drei Tage nach der nichtb estandenen Prüfung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Büro  der  Prüfungskommission  in formiert  die  Kandidatin  oder den  Kandidaten  sowie  das  Büro  der  Konkordatskonferenz  schriftlich über  das  Nichtbestehen  einer  Te ilprüfung  mit  Begründung  und  Rechts mittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann  eine  Teilprüfung  nicht  vor  Ende  des  Lernvikariats  absolviert werden, muss sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            1 Waren die Leistungen der Lernvikarin oder des Lern vikars  in  einer  oder  mehreren  de r  summativen  Teilprüfungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 2 unzureichend (orange Am
                            pel),  so  kann  die  entsprechende Teilprüfung einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Büro  der  Konkordatskonferen z  kann  auf  Antrag  der  Arbeits stelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche Au flagen für die Wiederholung der Teilprüfung  formulieren und/oder  das  Lern vikariat  um  lä ngstens  sechs Monate  verlängern.  Die  Kosten  ei ner  Verlängerung  des  Lernvikariats trägt das Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind  allfällige  Auflagen  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erfüllt,  kann  die  Lernvikarin oder  der  Lernvikar  die  entsprechend e  Teilprüfung  frühe stens  nach  drei Monaten, jedoch innert eines Jahres nach  Abschluss  des  Lernvikariats wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schätzen  die  Prüfungsberechtig ten  die  Kompetenzen  in  diesem Handlungsfeld  erneut  als  unzureiche nd  ein,  so  legt  das  Büro  der  Kon kordatskonferenz das weitere Vorg ehen nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche fe st. Es kann die Lernvikarin oder den  Lernvikar  nach  einer  Wartefrist  von  zwei  Jahren  auf  Gesuch  erneut zur praktischen Prüfung zulassen. Es hört die Lernvikarin oder den Lernvikar vor seiner Entscheidung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) C. Schlussqualifikation Kirchliche Eig nungsklärung II
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            Für  das  Bestehen  des  Lernvikariats  ist  die  erfolgreiche  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - solvierung der Schlussqualifikatio n (KEK II) im Rahmen der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Eignungsklärung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 ff. erforderlich. Wahlfähigkeits zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            1 Liegen  die  Bestätigung  der Prüfungskommission  über  die Befähigung der Lernvikarin oder des  Lernvikars  und  die  Bestätigung der  Kommission  für  die  Kirchliche Eignungsklärung  über  ein  positives Resultat  aus  der  Schlussqualifikatio n  vor,  so  validiert  das  Büro  der Konkordatskonferenz  die  Resultate  und  informiert  die  Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchen sowie die Lernvikarin oder den Lernvikar über das Bestehen der praktischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Büro  stellt  das  Wahlfähigkeitszeugnis  im  Namen  der  Konkor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datskonferenz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Wahlfähigkeitszeugnis en thält keine Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Erteilung  der  Wahlfähigkeit  bildet  die  Voraussetzung  für  die Ordination durch die zust ändige Konkordatskirche. VII. Weiterbildung in den ersten Amtsjahren Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            1 Die  Weiterbildung  in  den  ersten  Amtsjahren  (WeA)  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - möglicht  die  Erweiterung  und  Vert iefung  von  Kenntnissen  und  Fähig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten in pastoralen Handlungsfeldern, insbesondere durch den Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tausch und das Aufarbeiten von Er fahrungen sowie die Vermittlung von theoretischen Impulsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  ist  Teil  der  Ausbildung  und  basiert  auf  dem  Kompetenzstruk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - turmodell. Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            1 Pfarrerinnen  und  Pfarrer  besuch en  im  Verlauf  der  ersten beiden  Amtsjahre  einen  WeA-Tag  so wie  ein  Gespräch  zur  Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsberatung, insbesondere hins ichtlich einer Schwerpunktsetzung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sind  während  der  ersten  fünf Amtsjahre  weiter  verpflichtet, insgesamt acht Angebote im Rahmen der WeA zu besuchen, nämlich: a.   ein  individuelles  Coaching  zur Berufseinführung im  Umfang  von neun Stunden, b.   ein Seminar zum Th ema Führen und Leit en im Pfarramt, c.   Angebot zum Abschluss der WeA zum Thema theologische und persönliche Entwicklung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 d.   weitere  fünf  Angebote  (Seminar e,  Fach-  und  Einzelcoachings)  aus dem WeA-Programm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Rahmen  der  WeA  können  auf  An trag  zwei  Kurse  besucht  wer den, die nicht aus dem WeA-Programm stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Entweder die Ausbildung in Notfa ll- oder die Ausbildung in Armee seelsorge kann auf Antrag als zwei Kurse angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Auswahl der Veranstaltungen ge mäss Abs. 2 liegt in der Ver antwortung der Pfarrerinnen und Pfarrer und erfolgt auf der Grund lage des Ausbildungsportfolios und des Kompetenzstrukturmodells. Dabei sollen pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei Angebote gemäss Abs.  2  besucht  werden.  Es  gelten die  üblichen  Bewilligungsverfahren der jeweiligen Konkordatskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Arbeitsstelle für die kirchl iche Ausbildung bestätigt den Be such  der  Angebote  zuhanden  der  Pf arrerinnen  und  Pfarrer  sowie  der jeweiligen K onkordatskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            1 Im Rahmen der WeA kann ein Schwerpunkt gesetzt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Schwerpunktsetzung im Rahmen der WeA gehört der Be such  von  vier  definierten  Angebot en  aus  dem  entsprechenden  Schwer punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach  Absprache  mit  der  Arbeitsste lle  für  die  kirchliche  Ausbildung können  im  Rahmen  der  Schwerpunkt setzung  auch  Angebote  anderer Anbieter besucht und als WeA anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Arbeitsstelle  für  die  kirchliche  Ausbildung  bestätigt  den  Be such  und  die  Schwerpunktsetzung  in der  WeA  zuhanden  der  Pfarrerin- nen  und  Pfarrer  sowie  der  jeweiligen Konkordatskirche.  Es  wird  ein Abschlussdokument mit Angabe der Schwerpunktsetzung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kirchgemeinde  und  Konkordatskir che  werden  von  den  Pfarrper sonen über die Schwerpunktsetzung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            1 Das Büro der Konkordatskonfer enz bestellt eine Pro grammleitung für die WeA. In di eser sind das Büro der Konkordats konferenz, die Arbeitsstelle für di e kirchliche Ausbildung sowie die Ausbildungskommission  vertreten. Die  Programmleit ung  konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nutzen  die  Reformierten  Kirc hen  Bern-Jura-Solothurn  die  Ange bote  der  WeA,  so  sind  sie  berechtigt,  mit  zwei  Vertreterinnen  oder  Ver tretern in der Programmle itung Einsitz zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Programmleitung  en twickelt  und  koordini ert  die  Angebote  der WeA im Rahmen eines Gesamt curriculums. Ihr obliegt: a.   Erhebung  des  Weiterbildungsbeda rfs  für  die  Pfarrerinnen  und  Pfar- rer  in  den  ersten  Amtsjahren auf  der  Grundlage  des  Kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strukturmodells und der Erforderni sse der pfarramtlichen Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten, b.   Sicherstellung  der  Berücksichti gung  des  Weiterbildungsbedarfs  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss lit. a in den Angeboten der WeA, c.   Festlegung der möglic hen Schwerpunktsetzungen, d.   periodische Evaluierung der Angebote der WeA, e.   Erstellung  einer  Liste  von  Coaches  für  das  Coaching  in  den  ersten Amtsjahren, f.    Vorschläge  für  die  Weiterentwic klung  des  WeA-Konzepts  aufgrund der  Ergebnisse  der  Evaluationen  gemäss  lit.  d  und  entsprechende Anträge zuhanden der Ausbildungskommission, g.   Vorschlag  für  ein  Jahresprogramm  der  WeA  zuhanden  der  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungskommission, h.   Vorschlag  für  das  Budget  der  We A  zuhanden  des  Büros  der  Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordatskonferenz, sofern die Ausbildungskommission  dem  Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programm gemäss lit. g zustimmt. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            Die Angebote der WeA gliedern sich in: a.   CeA – Coaching in den ersten Amtsjahren, ausgehend von einer Themenliste zur Begleitung des Berufseinstiegs, b.   FeA – Fachcoaching in den ersten Amtsjahren in einer Kleingruppe zu unterschiedlichen Handlungsfeldern, bestehend aus Besuchen einer  Fachperson  am  Ort  und  aus  verarbeitenden  Gruppensitzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, c.   SeA  –  Seminare  und  Kurse  in  den  ersten  Amtsjahren  aus  dem  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebot  der  WeA  und  aus  bezeichnet en  Angeboten  aus  dem  Weiter- bildungsprogramm  der  schweizeri schen Pfarr-Weiterbildungsstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len. Individuelles Coaching (CeA)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            1 Für  das  CeA  schlägt  die  Arbe itsstelle  für  die  kirchliche Ausbildung  aus  der  von  der  Programm leitung  erstellt en  Liste  mit  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähigten Personen eine Coaching-Person vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Coaching-Liste ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den  Coaching-Gesprächen,  die  als  Referenzrahmen  das  Kompe tenzstrukturmodell haben, liegt folgende Themenliste zugrunde: a.   Weiterentwicklung  der  theologisc hen  Existenz  in  Auseinanderset zung mit Berufserfahrung, b.   Kirchgemeinde/Arbeitsstelle und  meine  Person  (Auseinanderset zung mit Traditionen, Werten und Strukturen), c.   Zusammenarbeit  mit  Behörden, Mitarbeitenden,  Kolleginnen  und Kollegen, Freiwilligen und eine r weiteren Öffentlichkeit, d.   Reflexion der Komm unikationsgestaltung, e.   Balance zwischen Arbeits- und Privatbereich, f.    Herausbildung und Förderung einer individuellen, professionellen Identität  anhand  des  Kompetenzs trukturmodells  und  einer  Berufs kultur, g.   Schwerpunktsetzung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  aufgrund  des  eigenen  Pfarr- Profils  und  aufgrund  der  persönlichen  und  beruflichen  Entwick lungsabsicht, h.   Evaluierung der eigenen Arbeit, i. Planung von FeA und SeA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachcoaching
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (FeA)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            1 Für  das  FeA  wählen  Pfarre rinnen  und  Pfarrer  Themen aus den Handlungsfeldern gemäss Abs. 3 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Bedarf  kann  die  Arbeitsste lle  für  die  kirchliche  Ausbildung ein  FeA  mit  einer  Gruppe  von  We A-Pfarrerinnen  oder  -Pfarrern  konzi pieren und organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  folgende  Handlungsfelder stehen  FeA-Angebote  zur  Verfü gung: a.   Seelsorge, b.   Gottesdienst  (Liturgie,  Teamgott esdienste,  neue  Formen  von  Gottes diensten und Feiern, Pr ofil-Gottesdienste), c.    Bildung  (schulischer  und  kirchlicher  Unterricht,  erwachsenenbildne rische  Tätigkeit,  Arbeit  mit  alte rs-  und  themenspezifischen  Gruppen, Glaubenskurse), d.   Gemeindeleitung  und  Gemeindeentwicklung  (Leitung,  Freiwillige, Beteiligungskirche,  Partizipation, Gemeindeaufbau ,  Repräsentation, Management, Sozial raumorientierung), e.   Kasualien (klassische Ka sualien, neue Rituale), f.    neue Arbeitsfelder mit In novations- und Zukunftscharakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO) Seminare in den ersten Amts jahren (SeA)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            Die  Arbeitsstelle  für  die  kirchliche  Ausbildung  bietet  SeA- Kurse  an.  Ausserdem  bezeichnet sie  Kursangebote  von  anderen  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bietern,  die  als  SeA-Angebote  gelt en.  Sie  veröffentlicht  die  Liste  an anerkannten SeA-Angeboten jährlich. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            1 Das  Konkordat  trägt  einen  Ante il  der  Kosten  für  das  indi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viduelle  Coaching  in  den  ersten  Amts jahren  (CeA),  für  Fachcoachings  in den  ersten  Amtsjahren  (FeA)  und  für Seminare  und  Kurse  in  den  ersten Amtsjahren  (SeA).  Die  Konkordats konferenz  setzt  diesen  Anteil  jähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verbleibenden Kosten eine s Angebots der WeA tragen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Weitere Subventionen sind Sache der  einzelnen  Konkordatskirchen  bzw.  von  deren  Kirchgemeinden  im Rahmen ihrer Ordnungen. VIII. Schluss- und Üb ergangsbestimmungen Inkrafttreten und Aufhebun gen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttre tens werden folgende Erlasse aufgehoben: a.   Ausbildungsordnung für Pfarre rinnen und Pfarrer vom 29. Novem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2018, b.   Prüfungsordnung vom 23. Ma i 2008 / 15. Juni 2018, c.    Ausführungsbestimmung  zur  Prüfungsordnung,  erlassen  von  der  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungskommission und genehmigt vom Büro der Konkordatskon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ferenz am 21. Juni 2018, sowie alle Anhänge zu den Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmungen. Kirchliche Eignungs klärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            1 Studierende, die sich nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2017 für die Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Eignungsklärung angemeldet ha ben, absolvieren die Potenzial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - analyse und die Eignungsklärung gemäss dieser Ausbildungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Anwärterinnen  und  Anwärter für  das  Pfarramt,  die  sich  im Rahmen  der  Entwicklungsorientier ten  Eignungsabklärung  bereits mindestens  einer  Exploration  unter zogen  haben  und  sich  nicht  der Kirchlichen Eignungsklärung unterste llt haben, erfolg t die Kirchliche Eignungsklärung in der Form der Entwicklungsorientierten Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abklärung gemäss der Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsabklärung  und  das  Mentorat vom  23.  Mai  2008.  Die  Anmeldung zur dritten Exploration und zum Lernvikariat muss bis am 1. Dezem- ber 2019 erfolgen. Die letzten Explorationen im Rahmen der Entwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsorientierten Eignungsabklär ung finden im Rahmen des Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vikariats 2020/2021 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Übrigen  unterliegen  Studier ende sowie Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt der Ki rchlichen Eignungsklärung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            23 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alterslimite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115.
                            1 Studierende,  die  gemäss  der Verordnung  über  den  Quer einstieg  ins  Pfarramt  vom  8.  Mai  2015  bis  am  1.  Januar  2019  in  den  Stu diengang Quereinstieg ins Pfarra mt aufgenommen wurden, können trotz  Überschreiten  der  Al terslimite  gemä ss  Art.  17  des  Konkordats  ins Lernvikariat eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende,  die  gemäss  der  Verordnung  über  den  Quereinstieg ins  Pfarramt  nach  dem  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  in  den  Studiengang  eintreten, gestalten die Studienzeit so, dass sie beim  Eintritt  ins  Lernvikariat  die Alterslimite gemäss Art. 17 des Konkordats noch nicht erreicht ha ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Studierende,  die  sich  späteste ns am 1. Januar 2019 im Master studium  befinden  oder  den  Bachelor abschluss  bis  zum  Herbstsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  vorweisen  können,  gilt  die  Alterslimite  gemäss  Art.  17  des  Kon kordats nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116.
                            1 Lernvikarinnen  und  Lernvikare,  deren  Lernvikariat  sich über  zwei  Jahre  erstreckt  oder  vor  dem  31.  Juli  2019  verlängert  wurde und die bis 1. August 2019 mindest ens zwei Teilprüfungen abgelegt haben,  legen  die  verbleibenden  Te ilprüfungen  gemäss  der  Ausbildungs ordnung  für  Pfarreri nnen  und  Pfarrer  vom  6.  J uni  2013  (in  der  Fassung vom 15. Juni 2018) ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lernvikarinnen und Lernvikare, deren Lernvikariat nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Juli  2019  verlängert  wird,  legen  die  noch  fehlenden  Teilprüfungen und die Schlussqualifikation gemä ss dieser Ausbildungsordnung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachexpertin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachexperten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117.
                            Die  Prüfungskommission  kann für  ein  laufendes  Lernvika riat zusätzliche Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen, wenn die  Zahl  der  Fachexpertinne n  und  Fachexperten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  nicht  aus reicht, um alle Teil prüfungen abzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118.
                            1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. August 2019 in den  Pfarrdienst  eingetreten  sind,  ab solvieren  die  WeA gemäss der Ver ordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WeA vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juni  2013.  Beenden  sie  die  WeA  nach  dem  1.  Juli  2023,  so  richtet  sich die WeA ab diesem Zeitpunkt nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.411 Ausbildungsordnung (AO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Schwerpunktsetzung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  steht  auch  Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Abs. 1 offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 79, 89 ; ABl 2024-02-09 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 181.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Beschluss vom 18. Nove mber 2021. In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Nove mber 2021. In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Beschluss vom 16. Juni 2023. In Kraft seit 1. Januar 2024.