Geschäftsordnung
                            1 Geschäftsordnung (GO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415 Geschäftsor dnung (GO) (vom 29. November 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konkordatskonferenz, gestützt  auf  Art.  5  lit.  d  des  Konkor dats  betreffend die gemeinsame Aus bildung  der  evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen  und  Pfarrer  und  ihre Zulassung zum Kirchendienst vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. November 2002 (Konkordat)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Geschäftsordnung  regelt  die  Arbeitsweise  der  Konkor datskonferenz, des Büros der K onkordatskonferenz und der Arbeits stelle für die kirchlic he Ausbildung und die Tragung der Kosten durch die Konkordatskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Soweit  keine  besonderen  Bestimmungen  für  den  Datenschutz bestehen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sinngemäss anwendbar. II. Organisatorische Bestimmungen A. Konkordatskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zung, Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben der Konkordats konferenz  richten  sich  nach  dem  Konkordat  betreffend  die  gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformier ten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst (Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Konkordatskonferenz kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Sie umschreibt dere n Auftrag und Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über den Beizug von Sachverstän digen entscheidet das Büro. Die Konkordatskirchen können diesem entsprechende Anträge unterbrei ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Konkordatskonferenz  versamm elt  sich  auf  Einladung  der Präsidentin oder des Präsidenten jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen. Die erste Sitzung findet im ersten Ha lbjahr, die zweite Sitzung im zwei- ten Halbjahr statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415 Geschäftsordnung (GO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weitere  Sitzungen  der  Konkordats konferenz  werden  auf  Verlangen des Büros oder von mindestens eine m Fünftel der Konkordatskirchen einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Einladung  zur  Konkordatskonf erenz erfolgt unter Bekanntgabe der  Verhandlungsgegenstände  mindeste ns  vier  Wochen  vor  der  Sitzung. Die Sitzungsunterlagen sind den Konkordatskirchen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Werden diese Fristen nicht eingehal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, so können Verhandlungsgegenst ände nur behandelt werden, wenn sich keine Konkordatskirc he dagegen ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anträge  der  Konkordatskirchen  so wie  der  ständigen  und  nichtstän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Kommissionen an die Konkordatskonferenz sind zu deren Hän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den mindestens acht Wochen vor der Sitzung dem Büro schriftlich ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen. Beratung und Beschluss fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Konkordatskonferenz  ist  be ratungs-  und  beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Konkordatskirchen vertreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung nimmt als Sekretärin oder Sekretär der Konkordatskonferenz an den Sitzungen der Konkordatskonfer enz mit beratender Stimme teil. Die weiteren Beauftragt en und Mitarbeitenden der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nehmen in Absprache mit der Leiterin oder dem  Leiter  der  Arbeitsstelle  an den  Sitzungen  der  Konkordatskonferenz teil. Das Büro kann die Leiterin ode r den Leiter, die Beauftragten oder weitere  Mitarbeitende  der  Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung mit der Berichterstattung aus Teil bereichen der Ausbildung beauftra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsiden t der Konkordatskonferenz legt für die während einer Ge schäftsbehandlung gestellt en Anträge die Frage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung fest. Wird diese beanstan det, so entscheidet die Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konferenz. Ordnungsanträge werden sofort behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jede Konkordatskirche hat eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Kon kordatskonferenz mit dem einfachen Mehr der vertretenen Konkordatskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wahlen  und  Abstimmungen  werden  offen  durchgeführt.  Die  Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentin oder der Präsident der K onkordatskonferenz stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid. Auf Verlangen von fünf Konkordatskirchen wird eine Wahl  oder  Abstimmung  im  gehei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men Verfahren durchgeführt. Mitteilung von Beschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Konkordatskonferenz  entscheidet  abschliessend.  Ihre Beschlüsse  werden  mit  der  Mitteilu ng  an  die  Konkordatskirchen  rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kräftig und sind für diese verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geschäftsordnung (GO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschlüsse und Verfügungen de r Konkordatskonferenz werden von der Präsidentin oder dem Präsiden ten gemeinsam mit der Sekretärin oder dem Sekretär der Ko nkordatskonferenz unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Über  die  Verhandlungen  der  Konkordatskonferenz  wird  ein Protokoll geführt, das die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegen stände sowie alle Beschlüsse en thält, wenn nötig mit deren Begrün dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Minderheit der Konkordatskonferenz kann verlangen, dass ihre Stimmabgabe und die von ihr in der Sitzung geltend gemachten Gründe ins Protokoll aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Protokoll wird den Konkordatskirchen zugestellt und in der darauffolgenden  Sitzung  der  Konkordatskonferenz  zur  Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Sekretärin  oder  der  Sekr etär  der  Konkordatskonferenz ist  im  Auftrag  des  Büros  der  Konkor datskonferenz  für  di e  fristgerechte Einladung  zu  den  Sitzungen  der  Konkordatskonferenz  sowie  für  die Bereitstellung der Unterlagen und fü r den Vollzug der Beschlüsse der Konkordatskonferenz und ihres Büros verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sekretärin oder der Sekret är der Konkordatskonferenz ist verantwortlich für das Protokoll der Konkordatskonferenz. B. Büro der Konkordatskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zung, Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben des Büros der Konkordatskonferenz richten sich nach dem Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  die  im  Konkordat  erwähnten  Aufgaben  hinaus  obliegen  dem Büro der Konkordatskonferenz insbesondere: a.   die Regelung der Unte rschriftsberechtigung, b.   die organisationalen Gesamtkonz eption der Arbeit sstelle für die kirchliche Ausbildung, c.   die Festlegung der Honorarrich tlinien für Kommissionsmitglieder und extern Beauftragte, d.   die  Genehmigung  von  nicht  budget ierten  Ausgaben  bis  zu  insge samt höchstens ei nem Prozent des genehmigten Budgets, e.   die Ausstellung und Überreichung der Wahlfähigkeitszeugnisse im Auftrag der Konkordatskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415 Geschäftsordnung (GO) Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Präsidentin oder der Pr äsident der Konkordatskonfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renz  leitet  die  Sitzungen  des  Büros.  Sie  oder  er  ist  berechtigt,  Geschäfte von  untergeordneter  Bedeutung  oder ausserordentlicher  Dringlichkeit durch  Präsidialverfügungen zu  erledigen.  Präsid ialverfügungen  sind  den Mitgliedern des Büros spätestens an der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und im Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsid ent der Konkordatskonferenz ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsstelle fü r die kirchliche Ausbildung. Einberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Das Büro der Konkordatskonfer enz versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Pr äsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren eines Mitglieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einladung mit Angabe der Ve rhandlungsgegenstände ist den Mitgliedern  vor  der  Sitzung  zuzustelle n,  und  es  ist  ihnen  rechtzeitig  die Einsichtnahme in die Akten zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder des Büros sind berechtigt, die Behandlung von Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäften zu beantragen, die in di e Zuständigkeit des Büros fallen. Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Geschäfte  werden  in  den Sitzungen  des  Büros  der  Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordatskonferenz  in  der  von  der  Präs identin  oder  dem  Präsidenten  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzten  Reihenfolge  be handelt.  Jedes  Mitglied  kann  Anträge  zur  Trak- tandenliste  stellen.  Ge schäfte,  die  nicht  traktandiert  sind,  können  behan- delt werden, wenn kein Mi tglied Einspr uch erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter der Ar beitsstelle für die kirchliche Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung  nimmt  an  den  Si tzungen  des  Büros  mit  be ratender  Stimme  teil. Das Büro, die Präsidentin oder der Präsidenten oder die Leiterin oder der  Leiter  der  Arbeitsstelle  für  die kirchliche Ausbildung kann in den Sitzungen des Büros Sachverständi ge mit beratender Stimme zu ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelnen Geschäften beiziehen. Beschluss fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das  Büro  der  Konkordatskonferenz  ist  beratungs-  und  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wahlen  und  Abstimmungen  werden  offen  durchgeführt.  Massge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bend  ist  die  Mehrheit  der  anwesend en  Mitglieder.  Die  Mitglieder  des Büros sind zur Stimmabgabe verpflic htet. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Pr äsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident legt für die während einer Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsbehandlung  gestellt en  Anträge  die  Fragestellung  fest.  Wird  diese beanstandet, so entscheidet das Büro. Ordnungsanträge werden sofort behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Geschäftsordnung (GO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausnahmsweise  können  Beschlüsse  auf  dem  Zirkulationsweg  ge fasst werden, sofern kein Mitglie d dagegen Einspruch erhebt. Zirkula tionsbeschlüsse werden im Protok oll der folgenden Sitzung festgehal ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Über die Verhandlungen des Büros wird ein Protokoll ge führt, das die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegenstände sowie alle Beschlüsse enthält, wenn nötig mit deren Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Minderheit  des  Büros  kann  verlangen,  dass  ihre  Stimmabgabe und  die  von  ihr  in  der  Sitzung  ge ltend  gemachten  Gründe  ins  Protokoll aufgenommen  werden.  Jedes  Mitglie d  kann  ausserdem  verlangen,  dass die  redaktionelle  Fassun g  eines  Beschlusses  vor  der  Ausfertigung  dem Büro zur Genehmigung vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Protokoll wird den Mitgliedern des Büros zugestellt und dem Büro in der darauffolgenden Si tzung zur Genehmigung vorgelegt. C. Arbeitsstelle für di e kirchliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Arbeitsstelle für die kirc hliche Ausbildung besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsstelle, aus den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, weiteren Projekt- und Fachmitarbeiten den sowie deren Sachbearbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt die Mitarbeitend en der Arbeitss telle personell und fachlich, verantwortet die Umsetzung der  Aufgaben,  die  der  Arbeits stelle zugewiesen sind, und ist zust ändig für die Koordination der Kom missionen und Arbe itsgruppen innerhalb des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Das  Büro  der  Konkordatskonfer enz  ernennt  die  Leiterin oder den Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung sowie die  Beauftragten  für  die  kirchliche Ausbildung  sowie  die  weiteren  Pro jekt- und Fachmitarbeitende n der Arbeitsstelle. Es legt auf Antrag der Leiterin  oder  des  Leiters  der  Arbe itsstelle  den  Stellenumfang  und  die Arbeitsaufteilung fest und bestimmt die Lohneinstufungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Beauftragten für die kirc hliche  Ausbildung  gilt  insbeson dere folgendes Anforderungsprofil: a.   ordinierte  Theologin  oder  ordi nierter  Theologe  mit  Gemeindeerfah rung, b.   Innovationskompetenz  und  vertiefte Kenntnisse  von  pastoraltheolo gischen Zukunftsmodellen, c.   fachliche Qualifikation (Weite rbildung, Publikationstätigkeit), d.   institutionelle Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415 Geschäftsordnung (GO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die weiteren Projekt- und Fachmitarbeitenden gilt folgendes Anforderungsprofil: a.   Sozialisation im reformierten Kontext, b.   Innovationskompetenz und vertiefte Kenntnisse von aufgabenbezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen Zukunftsmodellen, c.   fachliche Qualifikation (Weite rbildung, Publikat ionstätigkeit), d.   institutionelle Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Auswahl und Anstellung der Sachbearbeitungsmitarbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden ist die Leiterin ode r der Leiter der Arbeitsst elle für die kirchliche Ausbildung zuständig. Sie oder er informiert das Büro darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personell ist die Arbeitsstelle in die Verwaltung der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Kantons Zürich integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Anstellungsbedingungen  richte n  sich  nach  dem  Personalrecht der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Leitung und Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  Leiterin  oder  der Leiter  der  Arbeitsstelle  für  die  kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Ausbildung bildet unter deren oder  dessen  Vorsitz  zusammen  mit den  Beauftragten  für  die kirchliche  Ausbildung  die  Geschäftsleitung  der Arbeitsstelle.  Die  Geschäftsleitung koordiniert,  organisiert  und  ermög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licht die Umsetzung strategischer Entscheide und die Aufgabenerfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung  ist  Ansprechstelle  für  di e  Präsidentin,  den  Präsidenten  und das Büro der Konkordatskonferenz hinsichtlich der Koordination der Aufgaben und Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung  nimmt  als  Se kretärin  oder  Sekretär der  Konkordatskonfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renz  mit  beratender  Stimme  an  den  Sitzungen  der  Ausbildungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion teil. Die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung nehmen in Absprache mit der Leiterin oder de m Leiter an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung  trifft  sich  mindestens  ei nmal  jährlich  mit  der  Prüfungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission und mit der Ko mmission für die Kirchliche Eignungsklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung  leitet  die Leitungsgruppe  de r  Werbekommission  Theologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium. Sie oder er sowie die Proj ektleiterin oder der Projektleiter für  das  Marketing  Theologiestudium  und  Pfarrberuf  nehmen  mit  bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tender  Stimme  an  den Sitzungen  der  Werbekom mission  Theologiestu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Geschäftsordnung (GO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Leiterin oder der Leiter de r Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung  ist  Mitglied  der  Programmleitung  des  CAS-Studiums  zum Ausbildungspfarrer oder zur Ausbildun gspfarrerin an der Universität Bern und nimmt auf Anweisung des Büros der Konkordatskonferenz in weiteren Netzwerk- und Fachgremien Einsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Über die im Konkordat und der Ausbildungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 er wähnten  Aufgaben  hinaus  obliegen der  Arbeitsstelle  für  die  kirchliche Ausbildung im Ausbildungsbereich insbesondere: a.   Entwicklung,  Weiterentwickl ung,  Anwendung  und  Kommunikation eines Komptenzstrukturmodells fü r das reformierte Pfarramt im Konkordat, b.   Durchführung von Orientierungsv eranstaltungen  für  Studierende und Mitwirkung an kantonalkirch lichen  Zusammenkünften  mit  Stu dierenden, c.    Erstellung  von  Informationsmate rial  für  Gymnasiastinnen  und  Gym nasiasten, für Studierende sowi e für Pfarrerinnen und Pfarrer im Amt, d.   inhaltliche  und  formale  Evaluation  und  Weiterentwicklung  der  Aus bildungselemente und der Nachwuchsförderung, e.   Vernetzung mit der Weiterbildun g der Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen einer Konzeption für Personale ntwicklung, f.    Übernahme  von  neuen  Arbeiten und  Ausführung  von  Projekten, die im Rahmen der Konkordatskonferenz oder von deren Büro be schlossen worden sind, g.   Entwicklung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit mit ver schiedenen Medien und das Bereit stellen einer Website und eines Kursadministrationssystems, h.   Zusammenarbeit  mit  den  Aus-  u nd  Weiterbildungsverantwortlichen in den Reformierten Kirchen BernJura-Solothurn,  den  Kirchen  in der Suisse Romande und den kathol ischen Diözesen der Schweiz, i. Koordination mit den Reformie rten Kirchen Bern-Jura-Solothurn aufgrund  ihrer  geltenden  Ausbil dungsordnung  und  der  Vereinbarun gen zum Zusammenwirken im Pr aktischen Semester und im Lern vikariat, j. themenbezogene Zusammenarbeit mit Dozierenden der schweize rischen Theologischen Fakultäten, k.   Mitwirkung  in  nationalen  und  internationalen  Netzwerken  und  Fach konferenzen  für  Nachwuchsförder ung,  Aus-  und  Weiterbildung  und allfälligen weiteren Komm issionen und Arbeitsgruppen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415 Geschäftsordnung (GO) l. Beratung  der  Kirchenleitungen  in  Fragen  der  Einführung  des  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzstrukturmodells, der Na chwuchsförderung, der Ausbildung und der Personale ntwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weiter obliegen der Ar beitsstelle für die kirchliche Ausbildung insbesondere folgende Aufgaben: a.   Führung des Sekretariats der Konkordatskonferenz und von deren Büro, b.   Führung des Sekr etariats der Ausbildungskommission, c.   Führung des Sekretariats von nichtständigen Kommissionen und Arbeitsgruppen der Konkordatskonferenz, d.   Führen  der  Konkordatsrechnung  in  Zusammenarbeit  mit  den  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antwortlichen  des  Re chnungswesens der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, e.   administrative Ausführung der Finanzbeschlüsse der Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konferenz und von deren Büros so wie die Umsetzung des Honorar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtlinien; f.    Nachführung der Ordnungen und Richtlinien des Konkordats. Bericht erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Leiterin  oder  der Leiter  der  Arbeitsstelle  für  die  kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Ausbildung ist dem Büro der Konkordatskonferenz gegenüber rechenschaftspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  erstattet  der  Konkor datskonferenz  und  deren  Büro  jähr- lich insbesondere Bericht über die Entwicklung in den einzelnen genann- ten  Bereichen  der  Nachwuchsförderu ng  und  Personalentwicklung,  der Ausbildung und in der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung  kann  die  Berichterstattung an  die  Beauftragten  für  die  kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Ausbildung oder Projekt- und Fachmitarbeitende delegieren. III. Konkordatsrechnung Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Zulasten der Konkordatsre chnung gehen Ausgaben: a.   die  im  Zusammenhang  mit  der  K onkordatskonferenz,  dem  Büro  der Konkordatskonferenz  sowie  den  st ändigen  und  nichtständigen  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - missionen anfallen, b.   der Arbeitsstelle für die kirchl iche Ausbildung, insbesondere die Personalkosten für die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, für die Projekt- und Fachmitarbeitenden, für ihre Sekretariate sowie für Infrastruktur und Sachaufwand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Geschäftsordnung (GO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415 c.    für  die  Tätigkeit  der  Ausbildenden  und  Referierenden,  die  Coaches, die  Assessorinnen  und  Assessoren  sowie  die  Leiterinnen  und  Leiter von Reflexionsgruppen im Rahmen der kirchlichen Ausbildung, sofern  die  Ausbildungsordnung  nicht eine  andere  Finanzierung  vor sieht, d.   für  die  Einführung  sowie  die  Au s-  und  Weiterbildung  von  Coaches, Mentorinnen und Mentoren, Praktikumsleitungen und Vikariats leitungen, e.   für  allfällige  weit ere,  von  der  Konkordats konferenz  beschlossene Ausbildungselemente  im  Rahmen  der  kirchlichen  Ausbildung  und der Nachwuchsförderung, f.    für  Spesen  und  Entschädigung  de r  Studierenden  im  Rahmen  der kirchlichen  Ausbildung,  soweit die  Ausbildungsordnung  die  Kosten tragung durch das Konkordat vorsieht, g.   der Programmleitung für die We iterbildung in den ersten Amts jahren, h.   für weitere Kosten im Rahmen der Weiterentwicklung der kirch lichen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  gesamten  anfallenden  Kosten für  Personen,  die  eine  Konkor datskirche  in  die  kirchliche  Ausbil dung  oder  das  Lernvikariat  entsendet und welche die Zulassungsvorausset zungen für eine Aufnahme nicht erfüllen, gehen zulasten dieser Konkordatskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulasten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  jeweilige  Konkorda tskirche  regelt  die  Entschädigung  und die  Spesen  ihrer  Vertretung  in  de r  Konkordatskonferenz  und  trägt  diese Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrag an die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Reformierten  Kirchen  Be rn-Jura-Solothurn  beteiligen sich  anteilmässig  gemäss  separater Vereinbarung  an  den  Kosten  der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Prüfung der Konkordatsrechnung obliegt der Revisions stelle der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Für die Kostenverteilung ist der jeweils adaptierte Schlüs- sel der Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) mass gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmen  von  dieser  Regelung  bedürfen  eines  Beschlusses  der Konkordatskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415 Geschäftsordnung (GO) Zahlungsmodus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Der anteilmässige jährliche Beitrag an den Aufwand des Konkordats wird den Konkordatskirchen in drei Raten wie folgt in Rechnung gestellt. a.   1. Rate im Juli (50% des Anteils gemäss Budget), b.   2. Rate im Oktober (30% des Anteils gemäss Budget), c.   3. Rate im Folgejahr aufgrund der durch das Büro verabschiedeten Schlussrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die in Rechnung gestellten Beiträge werden auf das Ende des Monats der Rechnungstell ung zur Zahlung fällig. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2019 in Kraft. Aufhebung geltenden Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttre tens  werden  folgende  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnungen aufgehoben: a.   Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros der Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kordatskonferenz vom 25 . November 2004, b.   Reglement der Arbeitsstelle fü r die kirchliche Ausbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. November 2004, c.   Finanzordnung vom 23. Mai 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 79, 140 ; ABl 2024-02-09 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 181.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 181.411 .