Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten... (551.2)
Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten... (551.2)
Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen
1 KVSMS
551.2 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS) (vom 22. Juni 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt di e Gewährung von Unterstützung des Kantons und der Gemeinden zu gunsten von Organisationen, die Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen vor terroristisch en oder gewalttätig-extremistischen Aktivitäten zu schützen.
Grundsätze
§ 2.
1 Der Kanton und die Gemeinde n können Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mi t Sitz in der Schweiz und Tätigkeit im Kanton unterstützen, die zuguns ten von Minderheiten mit beson deren Schutzbedürfnissen Massnah men gegen Angriffe durchführen.
2 Die Organisationen können finanzie ll oder auf andere Weise unter stützt werden. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden für Massnahmen im Sinne von Art. 4 der Veror dnung vom 9. Oktober 2019 über Mass nahmen zur Unterstützung der Sich erheit von Minderheiten mit beson deren Schutzbedürfnissen (VSMS)
4 .
Finanzielle
Unterstützung
§ 3.
1 Die Gewährung von finanzieller Unterstützung nach dieser Verordnung setzt eine vorgängige finanzielle Unterstützung durch den Bund gemäss den Vorgaben der VSMS voraus.
2 Das Staatsbeitragsgesetz
3 gilt sinngemäss.
b. Umfang
§ 4.
1 Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton nach die- ser Verordnung darf im Einzelfall die Höhe der entsprechenden finan ziellen Unterstützung des Bundes nicht übersteigen.
2 Sie vermindert sich in der Höhe des Beitrags, den die betroffene Gemeinde leistet.
3 Die Beiträge des Kantons betr agen insgesamt höchstens 2 Mio. Franken jährlich.
5
c. Verfahren
§ 5.
Gesuche um finanzielle Unterstützung sind bei der Sicher heitsdirektion und bei der zuständi gen Gemeinde einzureichen. Dem Gesuch ist die Verfügung oder der Vertrag gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS beizulegen.
a. Voraus-
setzung
2
551.2 KVSMS d. Pflichten
§ 6.
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen den zustän
- digen Behörden alle für die Beurte ilung des Gesuchs notwendigen Aus
- künfte, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Massnahme.
2 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger geben den zuständigen Behörden jederzeit Au skunft über die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung und gewähren ihnen hierzu Ein
- sicht in ihre Unterlagen.
3 Sie legen den zuständigen Behö rden nach Abschluss der Mass
- nahme eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über die Verwendung der gewährten fina nziellen Unterstützung Auskunft geben.
1 OS 77, 436 ; Begründung siehe ABl 2022-07-01 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.
3 LS 132.2 .
4 SR 311.039.6 .
5 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 ( OS 79, 163 ; ABl 2024-02-02
). In Kraft seit 1. April 2024.