Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
                            HPflEGRLDV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 08.05.1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EWGRL 166/1972 (CELEX Nr: 31972L0166)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EUBes 754/2011 (CELEX Nr: 32011D0754) vgl. V v. 30.8.2012 I 1888
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EGRL 103/2009  (CELEX Nr: 32009L0103) vgl. G v. 11.4.2024 I Nr. 119 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 26.3.2010 I 398 mWv 15.4.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund der §§ 7a, 8 Abs. 2 und § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667, 1957 S. 368), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird nach Anhörung der obersten Landesbehörden verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 1
Abschnitt 1
Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen eines Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 1
                            Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dänemark (ohne Grönland),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finnland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Irland oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spanien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frankreich (ohne Überseegebiete)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Ausnahme nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2
Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und aus Drittstaaten
§ 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
                            (1) Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andorra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grönland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Island
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monaco
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Norwegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            San Marino
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Serbien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vatikanstadt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grönland oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Norwegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monaco
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 2
Art 3
                            (weggefallen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art 4
                            Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1974 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Inkrafttreten
Schlußformel
                            Der Bundesminister für Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage (zu § 2)
                            Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2157 u. 2158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zypern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer und ziviler Bediensteter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dänemark (und Faröer-Inseln)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frankreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und der Insel Man
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Griechenland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen (Grüne Schilder mit den Buchstaben "CD" und "Delta Sigma" vor der Zulassungsnummer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder militärischer und ziviler Bediensteter der NATO (Gelbe Schilder mit den Buchstaben "EA" vor der Zulassungsnummer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der griechischen Streitkräfte (Kennzeichen: Beschriftung "Epsilon Sigma").
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der alliierten Streitkräfte in Griechenland (Kennzeichen: Beschriftung "AFG").
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Probekennzeichen (Weiße Schilder mit den Buchstaben "Delta Omikron Kappa" vor der Zulassungsnummer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Italien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitarbeiter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen, insbesondere mit Kennzeichen: Beschriftung "AFI" und Dienstfahrzeuge der NATO-Streitkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niederlande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in Deutschland stationierten Angehörigen der niederländischen Streitkräfte und ihrer Familien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der in den Niederlanden stationierten Angehörigen der deutschen Streitkräfte und ihrer Familien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger von Personen, die zum Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte Mitteleuropa gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-Streitkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Portugal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte mechanische Geräte, für die nach portugiesischem Recht keine amtlichen Kennzeichen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fahrzeuge fremder Staaten und internationaler Organisationen, deren Mitglied Portugal ist (Weiße Schilder - rote Zahlen, denen die Buchstaben "CD" oder "FM" vorausgehen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Fahrzeuge des portugiesischen Staates (Schwarze Schilder - weiße Zahlen, denen je nach Dienststelle die Buchstaben "AM", "AP", "EP", "ME", "MG" oder "MX" vorausgehen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lettland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Litauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Malta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.