Mittelschulverordnung
                            Mittelschulverordnung  vom 17. März 1981 (Stand 1. Mai 2024)  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art.  85 des Mittelschulgesetzes vom 12.  Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  *  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die staatlichen Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  II. Führung und Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schulleitung  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            Führungsstruktur  a) Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Führungsstruktur bestimmt die Anzahl der Prorektorinnen und Prorektoren  und legt die Abteilungs- und Verwaltungsorganisation der Schule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            b) Aufgabenzuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Übertragung von Aufgaben der Schulleitung an Prorektorinnen und Prorek  -  toren, Rektoratskommission und andere Kommissionen erfolgt in Pflichtenheften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt MSV. nGS 16–19; nGS 44–76. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.  April 1981, SchBl 1981, 99; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1981/82.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  4   MSG, sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            c) unübertragbare Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rektorin oder dem Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   obliegen als unübertragbare Aufgaben:  a)  die Gesamtverantwortung für die Schule;  b)  die Vertretung der Schule gegenüber Behörden;  c)  die Aufsicht über die Verwaltung;  d)  Aufgaben, die ihr oder ihm durch Gesetz, Verordnung oder Reglement aus  -  drücklich übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            Rektoratskommission  a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rektoratskommission unterstützt die Rektorin oder den Rektor in der Lei  -  tung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Erlass von schulinternen Reglementen;  b)  Erlass des Stundenplans;  c)  Bestimmung der anzubietenden Wahlpflicht- und Freifächer;  d)  Planung und Genehmigung von Schulanlässen;  e)  Organisation der Schülerberatung;  f)  Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen;  g)  Verpflichtung und Dispensation von Lehrpersonen in Bezug auf Schulanlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 *
                            b) Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rektoratskommission versammelt sich nach Sitzungsplan, auf Anordnung  der Rektorin oder des Rektors oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch die Rektorin oder den  Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Beschlüsse
                            1  Die Rektoratskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Stimmenthaltung ist unzu  -  lässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den die oder der  Vorsitzende gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  22   und  23   MSG, sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schulbetrieb  (II. 2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterrichtsfreie Tage
                            1  Der Unterricht wird an den öffentlichen Ruhetagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektoratskommission kann in begründeten Fällen einzelne zusätzliche unter  -  richtsfreie Tage festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Studienwochen
                            1  Der ordentliche Unterricht kann zur Durchführung von Studienwochen unter  -  brochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat regelt Art, Anzahl und Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 *
                            Stundenplan  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stundenplan bestimmt die Verteilung der Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler gehen bei der Stundenplangestal  -  tung den Bedürfnissen der Lehrpersonen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Lektionsdauer
                            1  Die Unterrichtslektionen dauern ohne Pause in der Regel 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * c) Lektionsverteilung
                            1  Die Wochentage von Montag bis Freitag sind mit Lektionen zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordern es die räumlichen Verhältnisse, kann auch der Samstagvormittag mit  Lektionen belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
Art. 14 *
                            Leistungsbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   werden die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6  bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistun  -  gen. Halbe Noten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  2   RTG, sGS 454.1(aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  34   MSG, sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Noten müssen sich auf mehrere schriftliche Prüfungen oder Arbeiten abstüt  -  zen. Die mündlichen Leistungen sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektoratskommission erlässt eine Klausurenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Bibliothek
                            1  Die   Mittelschule   unterhält   eine   Schülerbibliothek.   Die   Leitung   obliegt   der  Bibliothekarin oder dem Bibliothekar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützung der Bibliothek ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ...
Art. 16 bis
                            *  Datenbekanntgabe für die Nutzung digitaler Lehrmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An den Mittelschulen können im Rahmen des Bildungsauftrags digitale Lehrmit  -  tel eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittelschule oder das Amt für Mittelschulen kann Drittanbietern, die digitale  Lehrmittel betreiben, folgende Personendaten von Schülerinnen und Schülern so  -  wie Lehrpersonen bekanntgeben, soweit diese zu deren Authentifizierung notwen  -  dig sind:  a)  Vorname und Name;  b)  Geburtsdatum;  c)  Sprache;  d)  Rolle;  e)  E-Mail-Adresse;  f)  Institution;  g)  Bildungsstufe;  h)  Klasse oder Klassenstufe;  i)  Kanton;  j)  Funktion;  k)  AHV-Versichertennummer;  l)  technischer Identifikator;  m)  Identitätsanbieter-Identifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 Abs. 1 des Daten  -  schutzgesetzes vom 20. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Schülerinnen und Schüler  *  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 *
                            Freifächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Besuch von Freifächern bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Freifach muss in der Regel während des ganzen Schuljahres besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektoratskommission kann Schülerinnen und Schüler nach Anhören der  Klassenlehrperson vom Freifachunterricht ausschliessen, die:  a)  sich im Freifachunterricht ungebührlich benehmen;  b)  ungenügende Leistungen im Freifach oder in obligatorischen Fächern erbrin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 *
                            Freistellung vom obligatorischen Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rektoratskommission kann Schülerinnen und Schüler in begründeten Aus  -  nahmefällen vom Besuch der obligatorischen Fächer freistellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 *
                            Freiwilliger Instrumentalunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Besuch von freiwilligem Instrumentalunterricht werden nur definitiv pro  -  movierte Schülerinnen und Schüler neu zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintritt in den Instrumentalunterricht ohne Vorkenntnisse erfolgt bis zum  Beginn der zweiten Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Ausschluss vom freiwilligen Instrumentalunterricht wird Art.  17  Abs.  3  dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 *
                            Hospitantinnen und Hospitanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler aus Schulen mit wesentlich verschiedenem Lehrpro  -  gramm oder aus anderen Sprachgebieten können von der Rektoratskommission  als Hospitantinnen und Hospitanten ohne Aufnahmeprüfung für ein bis zwei Se  -  mester zum Unterricht zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind den übrigen Schülerinnen und Schülern in Rechten und Pflichten gleich  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 *
                            Vereinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinigungen von Schülerinnen und Schülern, die mit Namen oder Zweck auf  die Schule Bezug nehmen, bedürfen der Anerkennung der Rektoratskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Statuten und Vorstandsmitglieder werden der Rektorin oder dem Rektor be  -  kanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schülerorganisation  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Organe
                            1  Organe der Schülerorganisation sind:  a)  die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler (Schülerschaft);  b)  der Schülerrat;  c)  ...  d)  der Vorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Schülerschaft
                            1  Die Schülerschaft beschliesst über Gründung und Aufhebung der Schülerorgani  -  sation und wählt die Mitglieder des Vorstandes und aus deren Mitte die Präsiden  -  tin oder den Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt Statuten, die der Genehmigung des Erziehungsrates bedürfen. Die Sta  -  tuten dürfen die Rechte der Schülerinnen und Schüler nicht beschränken und Be  -  teiligten ohne ihre Zustimmung keine Pflichten auferlegen. Obligatorische Mit  -  gliederbeiträge sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft Beschlüsse und Wahlen durch Abstimmung in den Klassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Schülerrat
                            1  Der Schülerrat besteht aus einer Vertretung je Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Vorstandes gehören dem Schülerrat von Amtes wegen an. Die  Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * ...
Art. 27 * Vorstand
                            1  Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei bis vier  weiteren Mitgliedern. Die Statuten bestimmen die Mitgliederzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufgaben
                            1  Die Statuten bestimmen die Aufgaben der Organe der Schülerorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Mitsprache in Schulorganen
                            1  Die   Mitwirkung   der   Schülerorganisation   in   den   Schulorganen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes
                            8   erfolgt in Form der Mitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Disziplinarordnung  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 *
                            Geltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Disziplinarordnung unterstehen die Schülerinnen und Schüler und die Hos  -  pitantinnen und Hospitanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 *
                            Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neben den Disziplinarmassnahmen nach Art.  47  Abs.  2 des Mittelschulgesetzes  können angeordnet werden:  a)  zusätzliche Arbeit;  b)  Wegweisen aus einer Unterrichtsstunde unter Mitteilung an die Schulleitung;  c)  schriftlicher Verweis. Die Kenntnisnahme ist von der Inhaberin oder vom In  -  haber der elterlichen Sorge oder von der volljährigen Schülerin oder vom voll  -  jährigen Schüler unterschriftlich zu bestätigen;  d)  herabgesetzte Betragensnote im Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule wird dem Bildungsde  -  partement mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ermessensgrundsatz
                            1  Ob ein Disziplinarfehler zu verfolgen ist und welche Disziplinarmassnahmen zu  verhängen sind, wird nach pflichtgemässem Ermessen entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zumessung
                            1  Die Art der Massnahme richtet sich nach den Beweggründen, dem Mass des Ver  -  schuldens, dem bisherigen Verhalten an der Schule sowie nach Umfang und Be  -  deutung der gestörten oder gefährdeten Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 *
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind zuständig:  a)  die Lehrperson für zusätzliche Arbeit bis zu zwei Stunden und für das Weg  -  weisen aus einer Unterrichtsstunde;  b)  die Mitglieder der Schulleitung für zusätzliche Arbeit von mehr als zwei Stun  -  den und für eine Geldleistung bis Fr.  50.–;  c)  die Rektorin oder der Rektor für den schriftlichen Verweis und für eine Geld  -  leistung bis Fr.  100.–;  d)  die Klassenkonferenz für die herabgesetzte Betragensnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Ausschluss von der Schule
                            1  Vor der Androhung des Ausschlusses von der Schule ist die Klassenkonferenz  anzuhören, vor dem Ausschluss von der Schule zusätzlich die Rektoratskommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 *
                            Ausschluss vom Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei schweren Disziplinarfehlern kann die Rektorin oder der Rektor bis zum Ent  -  scheid über eine Disziplinarmassnahme den Ausschluss vom Unterricht verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * Disziplinaruntersuchung
                            1  Bei schweren Disziplinarfehlern führt die Rektorin oder der Rektor oder eine von  ihr oder ihm beauftragte Person eine Disziplinaruntersuchung durch. Die oder der  Untersuchende stellt der Rektoratskommission nach Abschluss der Disziplinarun  -  tersuchung einen begründeten Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zum begründeten Antrag der  oder des Untersuchenden Stellung zu nehmen.  IV. Lehrperson  *  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * Urlaub
                            1  Für die Erteilung von Urlaub an Lehrpersonen sind zuständig:  a)  die Rektorin oder der Rektor bis zu einer Woche;  b)  das Bildungsdepartement für mehr als eine Woche;  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Instanz beschliesst über die Dauer des Urlaubs und über die Aus  -  richtung von Lohn und Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a *
                            Fortbildungskurse und -veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fortbildungskurse werden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor kann in Randwochen der unterrichtsfreien Zeit  Fortbildungsveranstaltungen   anordnen.   Sie   oder   er   kündigt   diese   Arbeitstage  rechtzeitig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 *
                            Fortbildungssemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bildungsdepartement kann Hauptlehrpersonen nach dem 15. Laufbahnjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  und nach wenigstens fünfjährigem Schuldienst an einer staatlichen Mittelschule  im Kanton ein bezahltes Fortbildungssemester gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bildungsdepartement kann Auflagen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 *
                            Konvent  a) Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitzungen des Konventes finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch die Rektorin oder den  Rektor. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen nur beraten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 *
                            b) Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Vorsitzende stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 *
                            c) Anträge zur Tagesordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anträge von Lehrpersonen zur Tagesordnung sind der Rektorin oder dem Rek  -  tor vor der Einberufung des Konventes schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vgl. Anhang zur Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehr  -  personen, sGS  143.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  60   und  61   MSG, sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 d) Ordnungsanträge
                            1  Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen,  wie Anträge auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind sofort zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.  V. Besondere Bestimmungen für einzelne Schulen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrerseminar  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * ...
                            3. Übungsschulen  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 * ...
                            Vbis. Schulbesuch ausserhalb des Kantons St.Gallen  *  (5  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 bis
                            *  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erziehungsrat stellt die Beitragsberechtigung nach Art.  84  bis   des Mittelschul  -  gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   fest.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:  a)  die Kantonsschulordnung vom 12. Dezember 1955;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  nGS 12–44 (sGS 215.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Regierungsratsbeschluss über die Mitverantwortung der Schüler an der  Kantonsschule St.Gallen vom 3. März 1970;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  c)  die Seminarordnung vom 4. Januar 1955;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  d)  die Verordnung über die Ausbildung von Inhabern der Hochschulreife zum  Primarlehrer vom 17. April 1973;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  e)  die Verordnung über die Ausbildung von Berufsleuten zum Primarlehrer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. April 1973;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  f)  die Schulordnung des kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnense  -  minars vom 8. Dezember 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab Beginn des Schuljahres 1981/82 angewendet.  Übergangsbestimmung des IV.  Nachtrags vom 27.  März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  II.  Das Bildungsdepartement kann Hauptlehrpersonen bis ins Jahr  2015 nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Laufbahnjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   und bis ins Jahr  2018 nach dem 14.  Laufbahnjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  , je nach we  -  nigstens fünfjährigem Schuldienst an einer staatlichen Mittelschule im Kanton, ein  bezahltes   Fortbildungssemester   nach   Art.  39   der   Mittelschulverordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   in der Fassung gemäss IV.  Nachtrag vom 27.  März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  nGS 13–87 (sGS 215.311).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  nGS 10–38 (sGS 215.532).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  nGS 9, 84 (sGS 215.534).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  nGS 9, 87 (sGS 215.535).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  nGS 10–39 (sGS 215.552).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  nGS  47–69.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Vgl. Anhang zur Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehr  -  personen, sGS  143.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Vgl. Anhang zur Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehr  -  personen, sGS  143.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  sGS  215.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  nGS  47–69.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–70  17.03.1981  01.08.1981  Ingress  geändert  32–66  12.08.1997  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 3 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 4 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 6 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 10 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 12 geändert 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 13 aufgehoben 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 14 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 15 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 16 aufgehoben 35–37 06.06.2000 keine Angabe
Art. 16 bis
                            eingefügt  2024-010  02.04.2024  01.05.2024  Gliederungstitel 3.  geändert  47-69  27.03.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 18 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 19 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 20 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 20 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 21 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 23 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 24 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 25 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 27 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 30 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 31 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 34 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 36 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 37 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
                            Gliederungstitel 4.  geändert  47-69  27.03.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 aufgehoben 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 38a eingefügt 2015-046 24.03.2015 01.08.2015
Art. 40 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 41 geändert 24–31 02.05.1989 keine Angabe
Art. 42 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 aufgehoben 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 45 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 46 aufgehoben 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 42–101 30.10.2007 keine Angabe
                            Gliederungstitel 5  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  24-31  02.05.1989  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 bis
                            geändert  35–37  06.06.2000  keine Angabe  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.1981  01.08.1981  Erlass  Grunderlass  47–70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.1989  keine Angabe  Art. 41  geändert  24–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.1989  keine Angabe  Gliederungstitel 5  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  24-31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.1996  keine Angabe  Art. 20  geändert  31–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.1997  keine Angabe  Ingress  geändert  32–66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.1997  keine Angabe  Art. 1, Abs. 2  aufgehoben  32–66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.1997  keine Angabe  Art. 12  geändert  32–66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.1997  keine Angabe  Art. 13  aufgehoben  32–66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.1997  keine Angabe  Art. 22  aufgehoben  32–66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  keine Angabe  Art. 16  aufgehoben  35–37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  keine Angabe  Art. 47  bis  geändert  35–37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 46  aufgehoben  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 47  aufgehoben  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 2  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 3  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 4  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 5  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 6  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 10  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 14  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 15  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Gliederungstitel 3.  geändert  47-69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 17  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 18  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 19  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 20  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 21  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 23  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 24  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 25  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 26  aufgehoben  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 27  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 30  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 31  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 34  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 36  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 37  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Gliederungstitel 4.  geändert  47-69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 38  aufgehoben  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 39  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 40  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 42  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 44  aufgehoben  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2012  keine Angabe  Art. 45  geändert  47–69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2015  01.08.2015  Art. 38a  eingefügt  2015-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2024  01.05.2024  Art. 16  bis  eingefügt  2024-010