Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik
                            Vereinbarung  über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik  vom 30. August 2022 (Stand 15. März 2023)  Die Kantone Obwalden und Nidwalden  vereinbaren:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Vereinbarung gilt für den Bereich der Informatik; sie regelt die  Planung, den Leistungsbezug, den Betrieb und die Finanzierung sowie  die dafür erforderlichen Kompetenzen.  2  Als Informatik im Sinne dieser Vereinbarung gilt die systematische  Darstellung,   Speicherung,   Verarbeitung   und   Übertragung   von   In  -  formationen durch den Einsatz digitaler Datenverarbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Diese Vereinbarung gilt für:  1.  die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Kantone  Obwalden und Nidwalden einschliesslich der Verwaltung der  Rechtspflege;  2.  die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Gemein  -  den der Kantone Obwalden und Nidwalden.  2  Kirch- und Kapellgemeinden, Bürgergemeinden und Bezirksgemein  -  den sowie das Kantonsspital Obwalden sind dieser Vereinbarung nicht  unterstellt.  3  Für Informatiksysteme, die ausschliesslich dem Schulunterricht die  -  nen, ist diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat  des entsprechenden Kantons dies beschliesst. Die Gemeinden sind vor  -  gängig anzuhören. Für die Schuladministration ist die Vereinbarung voll  -  umfänglich verbindlich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten der Kantone und der  Gemeinden und andere selbständige Organisationen, die mit der Wahr  -  nehmung kantonaler oder kommunaler Aufgaben betraut sind, ist diese  Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des entspre  -  chenden Kantons die Anwendbarkeit für die jeweilige Organisation be  -  schliesst. Die betroffenen Gemeinden und Organisationen sind anzuhö  -  ren und in den Entscheid einzubeziehen. Die Anwendbarkeit kann auf  bestimmte Teilbereiche beschränkt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt insbesondere:  1.  den Einsatz von einheitlichen Informatikmitteln sowie Fach- und  Standardanwendungen zu fördern und so die Grundlage für eine  Vereinheitlichung der Schlüsselprozesse und deren elektronische  sowie medienbruchfreie Abwicklung zu schaffen;  2.  durch den konsequenten Einsatz der Informatik- und Kommunika  -  tionstechnologien die Effizienz, Wirkung, Transparenz, Leistungs  -  qualität und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Handels zu verbes  -  sern;  3.  die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik zu stärken, insbe  -  sondere zwischen den Kantonen und den Gemeinden;  4.  die Verfahren beim Bezug von Informatikmitteln und der Einfüh  -  rung neuer Anwendungen durch einheitliche Entscheid- und Kre  -  ditkompetenzen zu vereinfachen und zu beschleunigen.  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten
                            1  Die Zuständigkeiten richten sich nach dieser Vereinbarung und subsi  -  diär nach dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bezügerinnen und Bezüger
                            1  Als Bezügerinnen und Bezüger gelten die Trägerschaften der Organi  -  sationseinheiten, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik nutzen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Informatikleistungszentrum
                            1. Grundsatz  1  Ein gemeinsames Informatikleistungszentrum erbringt für alle Körper  -  schaften und Organisationen, die dieser Vereinbarung unterstehen, die  Dienstleistungen im Bereich der Informatik.  2  Die Organisation des Informatikleistungszentrums regeln die Kantone  in einer separaten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. Aufgaben
                            1  Das Informatikleistungszentrum ist insbesondere für die Beschaffung,  die   Implementierung   und   den   Betrieb   der  Informatik-Systeme,   die  Durchführung von Informatikprojekten sowie die Beratung der Bezüge  -  rinnen und Bezüger sowie der Nutzerinnen und Nutzer zuständig.  2  Das Informatikleistungszentrum hat unter Einhaltung der beschaf  -  fungsrechtlichen Vorgaben das Recht, Dritte mit der Erbringung von  Leistungen zu beauftragen.  3  In der separaten Vereinbarung betreffend das Informatikleistungszen  -  trum können weitere Aufgaben verankert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 3. Beschaffungsrecht
                            1  Das Informatikleistungszentrum ist im Bereich der Informatik die Be  -  schaffungsstelle gemäss der Submissionsgesetzgebung und für die be  -  schaffungsrechtlichen Entscheide zuständig, soweit der Leistungsbezug  über das Informatikleistungszentrum erfolgt.  2  Für Beschaffungen gilt im Weiteren die Submissionsgesetzgebung des  Kantons, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Informatikstrategie-Kommission
                            1  Die Informatikstrategie-Kommission (ISK) hat beratende und planeri  -  sche Funktion und bereitet insbesondere die Entscheide der zuständi  -  gen Instanzen vor.  2  Sie besteht aus:  1.  je einer Vertretung für die Kantone Obwalden und Nidwalden, die  2.  je einer Gemeindevertretung aus den beiden Kantonen, die  gemeinsam   durch   die   Gemeinderäte   des   entsprechenden  Kantons bestimmt wird;  3.  der Leiterin oder dem Leiter des Informatikleistungszentrums;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam  durch die beiden Regierungsräte bestimmt wird;  5.  einer externen und unabhängigen Fachperson, die gemeinsam  durch alle Gemeinderäte bestimmt wird.  3  Die Ernennung der ISK erfolgt jeweils auf eine Zeitdauer von vier  Jahren.  4  Die Fachperson gemäss Abs. 2 Ziff. 4 hat den Vorsitz; im Übrigen kon  -  stituiert sich die ISK selber.  5  Das Informatikleistungszentrum entschädigt die externen Fachperso  -  nen.  3 Leistungsbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezug der Informatik-Dienstleistungen
                            1  Informatik-Dienstleistungen müssen unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3  über das Informatikleistungszentrum bezogen werden.  2  In der Informatikstrategie werden Informatikbereiche festgelegt, in de  -  nen die Bezügerinnen und Bezüger die technische Basisinfrastruktur  eigenständig beschaffen können. Bei der Beschaffung gelten die Vorga  -  ben gemäss Art. 11 Abs. 3.  3  Weitere Ausnahmen von der Bezugspflicht sind zulässig, wenn sachli  -  che Gründe dies rechtfertigen und beide Regierungsräte zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Informatik-Grundbedarf
                            1  Zum Informatik-Grundbedarf gehören insbesondere die technische Ba  -  sisinfrastruktur und die weit verbreiteten Standardanwendungen.  2  Die Elemente des Informatik-Grundbedarfs werden in der Informa  -  tikstrategie definiert.  3  Das Informatikleistungszentrum legt im Rahmen des vorgegebenen In  -  formatik-Grundbedarfs die zur Verfügung stehenden Informatikmittel  fest. Die Bezügerinnen und Bezüger sind bei der Festlegung miteinzu  -  beziehen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einheitliche Fachanwendungen
                            1. Anwendungsbereiche  1  In der Informatikstrategie werden diejenigen Anwendungsbereiche  festgelegt, bei denen nur einheitliche Fachanwendungen zur Verfügung  stehen.  2  In diesen Anwendungsbereichen müssen Bezügerinnen und Bezüger  die einheitliche Fachanwendung nutzen, wenn:  1.  dies im Rahmen eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 be-  schlossen wird; oder  2.  sie Fachanwendungen freiwillig einsetzen wollen.  3  Fachanwendungen der Verwaltungen der Rechtspflege sind nicht Ge  -  genstand der Informatikstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. Festlegung der Fachanwendungen
                            1  Die Fachanwendung des jeweiligen Anwendungsbereichs wird im  Rahmen eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 festgelegt. Der  Austausch dieser Fachanwendung ist nur im Rahmen eines verbindli  -  chen Projekts zulässig.  2  Kommt kein verbindliches Projekt zu Stande, wird die Fachanwendung  im Rahmen eines freiwilligen Projekts gemäss Art. 24 festgelegt. Der  Austausch dieser Fachanwendung ist nur zulässig, wenn:  1.  ein verbindliches Projekt gemäss Art. 22 beschlossen wird; oder  2.  die Zustimmung von 2/3 der Bezügerinnen und Bezüger, welche  die Fachanwendung nutzen, vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besondere Bedürfnisse
                            1  Ausserhalb   des   Informatik-Grundbedarfs   und   der   einheitlichen  Fachanwendungen können die Bezügerinnen und Bezüger die Informa  -  tikmittel im Rahmen der technischen Vorgaben des Informatikleistungs  -  zentrums frei wählen.  2  Das Informatikleistungszentrum koordiniert die Beschaffung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kostentragung
                            1  Investitionskosten werden durch das Informatikleistungszentrum vorfi  -  nanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden und markt  -  gerechten Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weiterverrechnung der Kosten für Dienstleistungen im Rahmen  des Informatik-Grundbedarfs richtet sich in der Regel nach dem bean  -  spruchten Umfang; die Finanzierung von Informatikprojekten richtet sich  nach Art. 30 und 31.  3  Die Bezügerinnen und Bezüger berücksichtigen den jährlichen Mittel  -  bedarf als Aufwand im jeweiligen Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Informationssicherheit
                            1  Die Kantone Obwalden und Nidwalden erlassen in Zusammenarbeit  mit dem Informatikleistungszentrum Bestimmungen zur Informationssi  -  cherheit. Die Bezügerinnen und Bezüger sind in die Erarbeitung mitein  -  zubeziehen.  2  Das Informatikleistungszentrum ist im Rahmen der kantonalen Vorga  -  ben für die technische Informationssicherheit verantwortlich.  4 Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsatz
                            1  Die Informatik-Planung erfolgt mit folgenden drei Instrumenten:  1.  Informatikstrategie;  2.  Mittelfristplanung;  3.  Jahresplanung.  2  Die für die Festlegung der Instrumente zuständigen Instanzen legen in  Richtlinien fest, wie und wann die Bezügerinnen und Bezüger in den  Planungsprozess jeweils einbezogen werden. Bei der Erstellung der  Richtlinie sind die Bezügerinnen und Bezüger miteinzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Informatikstrategie
                            1  Die Informatikstrategie steuert und koordiniert die langfristige Entwick  -  lung der Informatik.  2  In der Informatikstrategie können insbesondere Leitlinien, strategische  Ziele, Handlungsfelder und Hinweise zur Umsetzung definiert werden.  3  Die Regierungsräte der beiden Kantone Obwalden und Nidwalden ver  -  abschieden die Informatikstrategie auf Antrag der ISK. Für die Verab  -  schiedung ist in beiden Kantonen die vorgängige Zustimmung von je  zwei Drittel der Gemeinderäte erforderlich.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mittelfristplanung
                            1  Die rollende Mittelfristplanung ist ein Planungsinstrument, das zur Um  -  setzung der Informatikstrategie dient.  2  Sie legt die geplanten Projekte und Aktivitäten, die Prioritäten und Um  -  setzungszeiträume sowie den personellen und finanziellen Mitteleinsatz  für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren fest.  3  Sie wird jährlich durch die ISK aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Jahresplanung
                            1  Im Rahmen der Jahresplanung werden die Betriebskosten für das  kommende Kalenderjahr ermittelt.  2  Sie bildet die Grundlage für die Budgetierung durch die Bezügerinnen  und Bezüger.  3  Das Informatikleistungszentrum ist in Zusammenarbeit mit den Bezü  -  gerinnen und Bezügern für die Ausarbeitung der Jahresplanung zustän  -  dig.  5 Informatikprojekte  5.1 Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Grundsatz
                            1  Für den Einsatz neuer und den Austausch sowie die erhebliche Erwei  -  terung bestehender Fachanwendungen oder Informatikmittel sind Infor  -  matikprojekte zu beschliessen.  5.2 Zustimmung zu Projekten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verbindliche Projekte
                            1. Grundsatz  1  In Anwendungsbereichen gemäss Art. 12 können Fachanwendungen  im Rahmen eines Projekts verbindlich erklärt werden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung eines verbindlichen Projekts muss eine bestimm  -  te Anzahl der beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen. Das  erforderliche Zustimmungsquorum unterscheidet sich je nach Kategorie  des Projekts:  1.  Projekte, bei denen nur die Kantone Bezüger sind (kantonale  Projekte);  2.  Projekte, bei denen die Gemeinden und die Kantone Bezügerin  -  nen beziehungsweise Bezüger sind (gemeinsame Projekte);  3.  Projekte, bei denen nur die Gemeinden Bezügerinnen sind (kom-  munale Projekte).  3  Das Zustimmungsquorum muss erfüllt sein, bevor die erforderlichen  Kredite bei den zuständigen Instanzen eingeholt werden.  4  Wird das Zustimmungsquorum erreicht, sind Bezügerinnen und Bezü  -  ger zur Beteiligung am Projekt verpflichtet, auch wenn sie nicht zuge  -  stimmt haben. Vorbehalten bleibt die Einholung der erforderlichen Kredi  -  te gemäss Art. 26 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. erforderliche Zustimmungsquoren
                            1  Bei kantonalen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone  Obwalden und Nidwalden zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen  Kanton, ist nur die Zustimmung des entsprechenden Regierungsrates  erforderlich.  2  Bei gemeinsamen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kanto  -  ne Obwalden und Nidwalden sowie in beiden Kantonen je mindestens  zwei Drittel der Gemeinderäte des jeweiligen Kantons zustimmen.  Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist das Zustimmungsquorum nur  dort zu ermitteln.  3  Bei kommunalen Projekten müssen in beiden Kantonen je mindestens  zwei Drittel der Gemeinden zustimmen. Betrifft das Projekt nur die  Gemeinden eines Kantons, ist das Zustimmungsquorum nur in diesem  Kanton zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Freiwillige Projekte
                            1  Für die Bewilligung eines freiwilligen Projekts müssen alle beteiligten  Bezügerinnen und Bezüger zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Spezialfälle
                            1  Sind Schulgemeinden betroffen, treten die Schulräte grundsätzlich an  die Stelle der entsprechenden Gemeinderäte.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Organisationen gemäss Art. 2 Abs. 4 betroffen, treten diese  grundsätzlich an die Stelle der Körperschaft, welche die öffentliche Auf  -  gabe übertragen hat. Die interne Zuständigkeit zur Zustimmung richtet  sich nach den Regelungen der jeweiligen Organisation.  3  Sind in einem Gemeindegebiet mehrere kommunale Körperschaften  oder Organisationen betroffen, die diesem Gesetz unterstehen, muss  für die Zustimmung eine Einigung erzielt werden.  4  Sind die Verwaltungen der Rechtspflege betroffen, richtet sich die Zu  -  ständigkeit nach der jeweiligen Gerichtsorganisation.  5.3 Kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Grundsatz
                            1  Nach Vorliegen des erforderlichen Zustimmungsquorums und vor Um  -  setzung des Projekts sind die notwendigen Kredite einzuholen, sofern  damit neue Ausgaben verbunden sind. Gebundene Ausgaben und der  Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten sind in das jeweilige Budget ein  -  zustellen.  2  Die Erweiterung eines bestehenden Produkts gilt als neue Ausgabe,  wenn bei der Umsetzung in sachlicher, technischer oder zeitlicher Hin  -  sicht ein erheblicher Handlungsspielraum besteht. Die Weiterführung ei  -  nes bestehenden Produkts nach Ablauf der Befristung des Verpflich  -  tungskredits gilt als gebundene Ausgabe, wenn keine erhebliche Erwei  -  terung des Produkts erfolgt.  3  Kredite für neue Ausgaben sind immer in Form von Verpflichtungskre  -  diten einzuräumen.  4  Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten gilt das Bruttoprinzip; bei  kommunalen und freiwilligen Projekten gilt das Nettoprinzip.  5  Das Informatikleistungszentrum ist für die Kontrolle der Kredite zustän  -  dig und bereitet die Abrechnung des Kredits zuhanden der Bezügerin  -  nen und Bezüger vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kreditgewährung
                            1. sachliche Zuständigkeit  1  Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten sind ausschliesslich die  Kantone für die Gewährung der Kredite zuständig. Liegen die kantona  -  len Kredite rechtsgültig vor, handelt es sich für die weiteren Bezügerin  -  nen und Bezüger um gebundene Ausgaben.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verbindlichkeit kommunaler Projekte ist auch bei der Kreditge  -  währung das Zustimmungsquorum gemäss Art. 23 Abs. 3 erforderlich.  3  Bei freiwilligen Projekten müssen alle beteiligten Bezügerinnen und  Bezüger die Kredite einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 2. funktionelle Zuständigkeit
                            a) in den Kantonen  1  In den Kantonen sind die kantonalen Parlamente für die Gewährung  der Verpflichtungskredite zuständig, wenn jährlich wiederkehrende neue  Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 200’000 Franken anfallen.  2  Die kantonalen Parlamente sind unabhängig der verfassungsmässigen  Finanzkompetenz und abschliessend für die Gewährung der Verpflich  -  tungskredite zuständig.  3  Bei Projekten, in denen der Betrag gemäss Abs. 1 nicht erreicht wird,  sind die Verpflichtungskredite durch die Regierungsräte der Kantone  Obwalden und Nidwalden zu sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) in den Gemeinden
                            1  Innerhalb der Gemeinden richtet sich die funktionelle Zuständigkeit für  die   Kreditgewährung   nach   den   Finanzkompetenzen   der   jeweiligen  Gemeinde.  5.4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Investitionskosten für Projekte werden durch das Informatikleistungs  -  zentrum vorfinanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden  Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet.  2  Für die Weiterverrechnung legt die ISK nach Anhörung der Bezügerin  -  nen und Bezüger vor Zustimmung zum Projekt gemäss Art. 22 ff. einen  Verteilschlüssel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verteilschlüssel
                            1  Der Verteilschlüssel richtet sich in der Regel nach der Einwohnerzahl  der Bezügerinnen und Bezüger. Es können andere Kriterien beigezogen  werden, wenn dies sachgerechter ist.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Projekten mit Beteiligung der Kantone ist zusätzlich festzulegen,  welchen Anteil die Kantone zu tragen haben. Bei der Festlegung dieses  Kostenanteils sind insbesondere die betroffenen Aufgaben sowie die  Bedeutung des Projekts für die Bezügerinnen und Bezüger zu berück  -  sichtigen.  6 Verfahrens- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wirksamkeitsprüfung
                            1  Die beiden Kantone überprüfen gemeinsam alle fünf Jahre die Auswir  -  kungen dieser Vereinbarungen und die Erreichung der angestrebten  Ziele. Sie prüfen insbesondere, ob Änderungen oder eine Kündigung er  -  forderlich sind.  2  Die Gemeinden sind in die Wirksamkeitsprüfung einzubeziehen und  über die Resultate der Wirksamkeitsprüfung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Dauer und Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.  2  Die Regierungen der Kantone Obwalden und Nidwalden können unter  Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündi  -  gen.  3  Beantragen zwei Drittel der Gemeinderäte eines Kantons die Kündi  -  gung, ist der jeweilige Regierungsrat verpflichtet, die Vereinbarung zu  kündigen.  4  Die Kündigung kann erstmals frühestens nach drei Jahren nach In  -  krafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen werden. Im Weiteren gilt  Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Streitigkeiten
                            1. zwischen Bezügerinnen und Bezügern  1  Über Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen und Bezügern, die dem  Geltungsbereich   dieser   Vereinbarung   unterstehen,   entscheidet   ein  Schiedsgericht.  2  Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Die Streitparteien be  -  nennen jeweils gleich viele Vertretungen. Diese bestimmen zusätzlich  eine Präsidentin oder einen Präsidenten.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Regelungen zur  Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zi  -  vilprozessordnung, ZPO)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 2. mit dem Informatikleistungszentrum
                            1  Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen beziehungsweise Bezügern und  dem Informatikleistungszentrum werden nach den Rechtsschutzbestim  -  mungen des Kantons entschieden, in dem das Informatikleistungszen  -  trum seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Übergangsbestimmung
                            1  Bis zur erstmaligen Festlegung der Informatikstrategie gemäss Art. 18  ist die Informatikstrategie 2022 der Kantone Obwalden und Nidwalden  und deren Gemeinden vom 30. August 2022 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Inkrafttreten
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen den Zeitpunkt des  Inkrafttretens gemeinsam fest.  2  Diese Vereinbarung tritt nur in Kraft, sofern auch die Änderung vom  30. August 2022 der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum  der Kantone Obwalden und Nidwalden  2  )   in Kraft tritt.  1)  SR 272  2)  NG 152.2  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  30.08.2022  15.03.2023  Erlass  Erstfassung  2023-007  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  30.08.2022  15.03.2023  Erstfassung  2023-007  14