Gesetz über die Register und das Meldewesen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Register und das Meldewesen  *  (Register  -  und  Meldegesetz, RMG)  Vom 18. November 2008 (Stand 1. Mai 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 8  –  12 und 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der  Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungs-  gesetz, RHG) vom 23. Juni 2006  1  )  sowie §  78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1  Gegenstand des Gesetzes sind  a)  die  Vereinfachung  des  Verkehrs  zwischen  Einwohnerinnen  und  Einwohnern  und den öffentlichen Organen gemäss § 3 lit. c des Gesetzes über die Informa-  tion  der  Öffentlichkeit,  den  Datenschutz  und  das  Archivwesen  (IDAG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 2006
                            2  )  ,  b)  die Regelung des Meldewesens,  c)  *  die Registrierung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Nachführung  des eidgenössischen Gebäude  -  und Wohnungsregisters (GWR),  d)  der Vollzug der Registerharmonisierung des Bundes und die Bereitstellung der  Grundlagen für statistische Aufgaben des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Hauptwohnsitz
                            1  Hauptwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu  verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der für Dritte erkennbar  sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  431.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nebenwohnsitz
                            1  Nebenwohnsitz  hat  eine  Person  in der  Gemeinde,  in der  sie  zu  einem  bestimmten  Zweck  während  mindestens  drei aufeinanderfolgenden Monaten  oder  drei  Monaten  innerhalb eines Jahrs anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einwohnerinnen und Einwohner; Aufenthaltsstatus
                            1  Einwohnerinnen und Einwohner sind Personen, die in einer Gemeinde einen  Haupt  -  oder Nebenwohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schweizerische  Staatsangehörige  haben  Niederlassung  in  der  Hauptwohnsitzge-  meinde und Aufenthalt in der Nebenwohnsitzgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Aufenthaltsstatus  der  ausländischen  Staatsangehörigen  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen des Ausländerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Personenidentifikation
                            1  Die öffentlichen Organe dürfen die Versichertennummer gemäss Art.  50c des Bun-  desgesetzes  über  die  Alters  -  und Hinterlassenenversicherung  (AHVG)  vom  20.  De-  zember 1946  1  )  zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken, Gebäuden  und Wohnungen ohne Versichertennummer zur Identifikation eine Zeichenfolge zu-  ordnen, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt. Diese Identifikation darf wie  die Versichertennu  mmer gemäss Absatz 1 verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundstück - , Gebäude - und Wohnungsidentifikation *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Identifikation eines Grundstücks entspricht der Bezeichnung im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Identifikation eines Gebäudes erfolgt durch den Gebäudeidentifikator des BFS  (EGID)  nach  dem  GWR  gemäss  Art.  10  Abs.  3  bis  des  Bundesstatistikgesetzes  (BStatG) vom 9. Oktober 1992  2  )  sowie gemäss der Verordnung über das eidgenössi-  sche Gebäude  -  und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Identifikation einer Wohnung erfolgt durch den Wohnungsidentifikator (EWID)  nach dem GWR sowie durch eine administrative Wohnungsnummer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  431.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  431.841
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Melde - und Auskunftspflichten
§ 7 Meldepflichten
                            a) Einwohnerinnen und Einwohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die in der Gemeinde einen Haupt  -  oder Nebenwohnsitz begründen, mel-  den sich bei der Einwohnerkontrolle an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwohnerinnen und Einwohner haben der Einwohnerkontrolle zu melden, wenn sie  a)  innerhalb der Gemeinde beziehungsweise des Gebäudes umziehen,  b)  ihren Haupt  -  oder Nebenwohnsitz aufgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  der  Erfüllung  der  Meldepflichten  gegenüber  der  Zuzugs  -  und  Wegzugsge-  meinde erfüllen die Einwohnerinnen und Einwohner gleichzeitig allfällige Pflichten  zur Mitteilung von Adressänderungen gegenüber den öffentlichen Organen, die an das  kantonale Einwohn  erregister angeschlossen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Elektronische Meldungen
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, in folgenden Bereichen elektronische Meldungen  zu ermöglichen:  a)  Umzugsmeldungen,  b)  Identifikationsprüfung der meldepflichtigen Personen,  c)  Erstellung und Eingabe der Meldungen Dritter,  d)  Meldung der GWR  -  Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Umsetzung, insbesondere die Anwendung der techni-  schen Standards, durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Personen mit Grundeigentum
                            1  Natürliche Personen ohne Haupt  -  oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde und juristi-  sche Personen oder Kollektiv  -  und Kommanditgesellschaften mit Grundeigentum in  der Gemeinde haben dieser ihre Adresse und allfällige Adressänderungen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auskunfts - und Hinterlegungspflicht
                            1  Die gemäss diesem Gesetz verpflichteten Personen haben der Gemeinde wahrheits-  gemäss und vollständig Auskunft über die im Einwohnerregister und im GWR zu er-  fassenden Tatsachen zu geben, falls  erforderlich zu belegen und auf Verlangen per-  sönlich  vorzusprechen.  Die  Auskunftspflicht  besteht  auch  bei  umstrittener  Melde-  pflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bestimmt die bei der Anmeldung zu hinterlegenden Dokumente  durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Pflichten bei Vermietung und Logisgabe sowie bei der Führung von Kol-
                            lektivhaushalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vermietende, Untervermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende, bei  denen sich dieselben Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Mona-  ten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs aufhalten, sind verpflichtet,  *  a)  *  Name, Adresse und Nutzungsbeginn beziehungsweise Nutzungsende ein  -  , um  -  und wegziehender Personen der Einwohnerkontrolle zu melden,  b)  *  in Mietverträgen oder Wohnbestätigungen die Gebäudeadresse und die admi-  nistrative Wohnungsnummer aufzuführen,  c)  auf Verlangen Mieter  -  und Wohnungslisten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Einwohnerkontrolle der  Gemeinde alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei aufeinan-  derfolgenden  Monaten  oder  während  drei  Monaten  innerhalb  eines  Jahrs  in  ihrem  Kollektivhaushal  t  aufhalten.  Der Regierungsrat  kann dazu  Ausführungsvorschriften  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Auskunftspflicht
                            a) Arbeitgebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitgebende haben der Einwohnerkontrolle auf Verlangen über die bei ihnen be-  schäftigten Personen Auskunft zu geben, wenn diese ihre Meldepflichten nicht selbst  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Anbietende leitungsgebundener Dienste
                            1  Elektrizitätsversorgende  und  übrige  Anbietende  leitungsgebundener  Dienste  sind  verpflichtet, über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsi-  dentifikation notwendig sind, der Einwohnerkontrolle Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Meldepflicht von Gebäudeversicherung und Grundbuchämtern
                            1  Aargauische  Gebäudeversicherung  und  Grundbuchämter  melden  den  Gemeinden  diejenigen Änderungen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Meldefristen
                            1  Für die im 2. Abschnitt dieses Gesetzes genannten Meldepflichten gilt eine Frist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tagen ab Ereignisdatum.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zieht eine Person ins Ausland, hat die Abmeldung spätestens 14 Tage vor der Aus-  reise  zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufgaben der Gemeinden
§ 15 Registrierung und Nachführung *
                            1  Die Gemeinden registrieren  a)  Einwohnerinnen und Einwohner,  b)  *  ...  c)  natürliche Personen ohne Haupt  -  oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde und ju-  ristische Personen sowie Kollektiv  -  und Kommanditgesellschaften, wenn diese  über Grundeigentum in der Gemeinde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sie führen  das GWR gemäss den Art. 7 und 8 VGWR nach.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwohnerregister  und  GWR  werden  elektronisch  geführt  und  unter  Verwendung  von EGID und EWID miteinander verknüpft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in den Einwohnerregistern und  im GWR zu führenden Merkmale  sind mit ihren  Ausprägungen, Nomenklaturen und Codierungen in den Merkmalskatalogen des Bun-  des  beschrieben.  Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  zusätzliche  Merkmale  festlegen, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können weitere Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kommu-  nalen Aufgaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Zugriff durch öffentliche Organe
                            1  Die Gemeinden dürfen kommunalen öffentlichen Organen Zugriff auf das Einwoh-  nerregister  ihrer  Gemeinde  erteilen,  soweit  dies  zur  Erfüllung  von  deren  Aufgaben  nötig und verhältnismässig ist. Der Gemeinderat ist auf begründeten Antrag des kom-  munalen öffentli  chen Organs für die Erteilung der Nutzungsberechtigung zuständig.  Die  Vorschriften  über  die  Erteilung  der  Zugriffsberechtigungen  auf  das  kantonale  Einwohnerregister  und die Verwendung der GWR  -  Daten gelten sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Landeskirchen und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen ihrer Kon-  fession abrufen oder sich die entsprechenden Mutationen zustellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugriff auf die kommunalen Einwohnerregister  und auf das GWR ist unentgelt-  lich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verantwortlichkeit und Aufgaben
                            1  Die  Gemeinden  führen  ein  Einwohnerregister  und  regeln  die  Nachführung  des  GWR.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmen dazu je eine verantwortliche Person und deren Stellvertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jeweils verantwortlichen Personen  *  a)  nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die notwendigen  Erhebungen,  b)  *  sind für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Einwohnerregister und  des GWR zuständig,  c)  *  leiten die Änderungen der Daten der Einwohnerregister an das kantonale Ein-  wohnerregister  weiter  und  transferieren  periodisch  die  gesamten  Datenbe-  stände,  d)  *  führen die Daten des GWR gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons  nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einwohnerkontrolle  a)  übernimmt  die  Daten  von  Zuzügerinnen  und  Zuzügern  von  der  zuständigen  Stelle,  b)  weist Einwohnerinnen und Einwohnern den Wohnungsidentifikator zu (Haus-  haltbildung),  c)  teilt Meldepflichtigen bei der An  -  und Abmeldung mit, welche Meldepflichten  bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben,  d)  stellt Bescheinigungen und Bestätigungen sowie die für die Begründung eines  Nebenwohnsitzes erforderlichen Dokumente aus,  e)  bewahrt die hinterlegten Schriften auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  Verfahren,  Funktionalität  und  Anbindung  ihrer  Einwohnerregister  und ihrer GWR an die Standards des kantonalen Einwohnerregis-  ters beziehungsweise an das GWR zu gewährleisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Übertragung an Dritte
                            1  Der  Gemeinderat  kann  Arbeiten  in  Zusammenhang  mit  der  Haushaltbildung  an  Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bearbeitungsweise
                            1  Die  Gemeinden  verarbeiten  Meldungen,  welche  die  Einwohnerregister  oder  das  GWR betreffen,  schnellstmöglich und melden die Mutationen umgehend an das kan-  tonale  Einwohnerregister beziehungsweise an das  GWR.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Aufgaben des Kantons
§ 19 Einwohnerregister und Datenverwendung GWR - Replikat *
                            1  Der  Kanton  betreibt  ein  Einwohnerregister,  das  die  gemäss  den  Vorschriften  von  Bund und Kanton erforderlichen  Merkmale und Weitermeldungen der kommunalen  Einwohnerregister als gespiegelte Datensätze enthält. Der Regierungsrat kann durch  Verordnung  einzelne,  gemäss  kantonalem  Recht  erforderliche  Merkmale  von  der  Spiegelung auf das kantonale Einwohnerregister ausneh  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Er bezieht die Daten für das GWR  -  Replikat vom Bund. Auf begründetes Gesuch  hin können kantonale und kommunale öffentliche Organe  diese Daten nutzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten des kantonalen Einwohnerregisters  und die vom Bund bezogenen Daten  des GWR werden unter Verwendung von EGID und EWID miteinander verknüpft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verantwortlichkeit und Aufgaben
                            1  Das zuständige Departement ist verantwortlich für die  a)  Sicherstellung des Datenaustauschs zwischen den Gemeinden im Kanton,  b)  Sicherstellung  des  Datenaustauschs  über  die  nationale  Datenaustauschplatt-  form  zwischen  eidgenössischen,  kantonalen  und  kommunalen  Behörden  und  Registern nach den Vorschriften von Bund und Kanton,  c)  *  Schnittstelle zu den angeschlossenen kantonalen öffentlichen Organen und den  Gemeinden,  d)  *  Information über die angeschlossenen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zugriff und Datenbekanntgabe
                            a) An öffentliche Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe dürfen vom kantonalen Ein-  wohnerregister  diejenigen  Daten  abrufen  oder  sich  diejenigen  Mutationen  zustellen  lassen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das zuständige Departement  teilt  auf  begrü  ndeten  Antrag  der  öffentlichen  Organe  die  Nutzungsberechtigungen  zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwohnerkontrollen und die für die Objektverwaltung zuständigen Stellen dürfen  auf alle ihre eigene Gemeinde betreffenden Daten Zugriff nehmen und diese auf eige-  nen Datenträgern speichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur abgerufen werden, wenn dies  durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift erlaubt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anerkannte Landeskirchen und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen  ihrer Konfession abrufen oder sich die entsprechenden Mutationen zustellen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem Statistischen Amt werden alle, auch besonders schützenswerte, Personendaten  im Abrufverfahren bekannt gegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Zugriff auf das kantonale Einwohnerregister ist unentgeltlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) An Dritte
                            1  a)  Daten über Einzelpersonen, deren Wohnsitz nicht bekannt ist,  b)  Daten  über  nach  bestimmten  Kriterien  geordnete  Personengruppen  mehrerer  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Datenbekanntgabe nach Absatz 1 lit. b ist § 16 Abs. 2 IDAG analog anzu-  wenden. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und das Verfahren nach den  Vorschriften des IDAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Datensperren in den kommunalen Einwohnerregistern gelten auch für das  kantonale Einwohnerregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Bezug von Gebühren durch das zu-  ständige Departement. Die maximale Gebühr für eine Einzelauskunft beträgt Fr.  20.  –  ,  für Listenauskünfte Fr.  –  .10 pro Person, mindestens jedoch Fr.  100.  –  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er kann die Gebühren in besonderen Fällen, wie etwa bei Listenauskünften an ge-  meinnützige Institutionen oder bei Bedürftigkeit, ermässigen oder erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Weitere Bestimmungen
§ 23 Prüfung der Übereinstimmung
                            1  Die  Gemeinden  arbeiten bei  der  periodischen  Prüfung der  Übereinstimmung  ihrer  Einwohnerregister  -  und GWR  -  Daten sowie bei allfälligen Korrekturen mit Bund und  Kanton zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kosten der Register
                            1  Die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  für  die  Erhebung  und  Erfassung  der  Daten  der  meldepflichtigen  Einwohnerinnen  und  Einwohner  sowie  für  die  Nachführung  des  GWR.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Gebühren und Kosten
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Bezug von Gebühren durch die Ge-  meinde.  Die  maximale  Gebühr  für  eine  Einzelauskunft  oder  Bescheinigung  beträgt  Fr. 20.  –  , für Listenauskünfte Fr.  –  .10 pro Person, mindestens jedoch Fr.  50.  –  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anmeldungen und Auskünfte gemäss den §§ 7  –  13 sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a * Ermässigung oder Erlass von Gebühren
                            1  Die Gemeinden können die Gebühren in besonderen Fällen, wie etwa bei Listenaus-  künften an gemeinnützige Institutionen oder bei Bedürftigkeit, ermässigen oder erlas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Strafbestimmungen
                            1  Bei  Nichtbefolgen der  Pflichten  gemäss  den §§ 7  –  10  trotz  Aufforderung kann der  Gemeinderat Bussen bis Fr. 2'000.  –  aussprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 27 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Führung der Register, die Form der  Meldungen, die Erhebung der Daten und die Datensicherheit, die Ausgestaltung der  Ausweise und die Übernahme der Daten aus GWR, das Verfahren der Datenlieferun-  gen und die Schni  ttstellen sowie die Wohnungsnummerierung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  dem  Erlass  seiner  Ausführungsbestimmungen  hört  der  Regierungsrat  die  Ge-  meinden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Anwendbares Recht
                            1  Es gelten die Vorschriften des IDAG, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Übergangsfrist
                            1  Die  Gemeinden  richten  die  elektronische  Registerführung  nach  §  15  bis  30.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verpflichtet, bei der Prüfung des Datenaustauschs und der Meldevorgänge  ab 1.  Juli 2009 mitzuwirken. Sie haben ihre Einwohner  -  und Objektdaten bis 31.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Übergangsfrist erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * Übergangsbestimmung für Statistiklieferung
                            1  Der Abschluss der ersten Baustatistiklieferung an den Bund nach Inkrafttreten der  Änderung vom  17. September 2019 erfolgt  gemäss bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Keine Anpassung bestehender Mietverträge
                            1  Mietverträge über Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterzeichnet  wurden, müssen nicht mit der Wohnungsnummer gemäss §  10 lit. b ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 18. November 2008  Präsident des  Grossen Rats  M  ARKWALDER  Protokollführer  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datum der Veröffentlichung: 5. Januar 2009  Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2009  Inkrafttreten: 1. Mai 2009  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 11. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2017 01.01.2018 § 15a eingefügt 2017/9 - 09
17.09.2019 01.09.2021 Erlasstitel geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 1 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 5 Abs. 2 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Titel geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Abs. 1 aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 6 Abs. 4 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 7 Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 7a eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 2 aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 3 aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 9 Abs. 4 eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 10 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 10 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 13 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 14 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 14 Abs. 2 eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Titel geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2021/09  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 2 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15 Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15a Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 15a Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 2 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3, lit. b) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3, lit. c) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 16 Abs. 5 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Titel geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2021/09  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 19 Abs. 3 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 20 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 20 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 21 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 21 Abs. 4 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 21 Abs. 6 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 22 Abs. 4 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 22 Abs. 5 eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 23 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 25a eingefügt 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 26 Abs. 1 geändert 2021/09 - 01
17.09.2019 01.09.2021 § 29a eingefügt 2021/09 - 01
28.11.2023 01.05.2024 § 21 Abs. 5 geändert 2024/03 - 05
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle  Erlasstitel  17.09.2019  01.09.2021  geändert  2021/09  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, lit. c) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 5 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 6 17.09.2019 01.09.2021 Titel geändert 2021/09 - 01
§ 6 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01
§ 6 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 6 Abs. 4 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 7 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 7a 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 9 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 9 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01
§ 9 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01
§ 9 Abs. 4 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 10 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 10 Abs. 1, lit. a) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 10 Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 13 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 14 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 14 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 15 17.09.2019 01.09.2021 Titel geändert 2021/09 - 01
§ 15 Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01
§ 15 Abs. 1
                            bis  17.09.2019  01.09.2021  eingefügt  2021/09  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 15 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 15a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 09
§ 15a Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 15a Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 2 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 3 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 3, lit. b) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 3, lit. c) 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 3, lit. d) 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01
§ 16 Abs. 5 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 18 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 19 17.09.2019 01.09.2021 Titel geändert 2021/09 - 01
§ 19 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 geändert 2021/09 - 01
§ 19 Abs. 1
                            bis  17.09.2019  01.09.2021  eingefügt  2021/09  -  01