Feuerschutzgesetz
                            SRSZ  1.2  .20  25  1  (Vom  12. Dezember 2012  )  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  §  1  Geltungsbereich  Der Feuerschutz umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Mas-  snahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie den abwehrenden Brandschutz  (Feuerwehrwesen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gleichstellung
                            Sämtliche  Personenbezeichnungen  in  diesem  Erlass  und  in  den  dazugehörigen  Vollzugsbestimmungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.  II. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2 1. Gemeinden
                            1  Der Feuerschutz obliegt den Gemeinden, soweit weder Bundesrecht noch kanto-  nales Recht ein anderes Organ für zuständig er  klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden setzen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes einen eige-  nen oder gemeinsamen Brandschutzexperten ein. Subsidiär kann der Kanton des-  sen Aufgaben dauerhaft übernehmen, wenn die Gemeinde den wirksamen Vollzug  nicht mehr  gewährleisten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Kanton
                            a) Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über sämtliche Bereiche des Feuer-  schutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt die ihm in diesem Erlass übertragenen Aufgaben und erlässt nament-  lich in den folgenden Bereichen die er  forderlichen Ausführungsbestimmungen:  a)  Anforderungen an kommunale Brandschutzexperten;  b)  Pflichten zur Reinigung und Wartung der Feuerungsanlagen;  c)  Bemessung der Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Departement
                            1  Das zuständige Departement nimmt für den Regierun  gsrat die Aufsicht über den  Feuerschutz  und  die  Tätigkeiten  der  damit  beauftragten  Behörden,  Amtsstellen  und Dritten wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und ist zustän-  dig für:  a)  den Erlass von allgemeinen Weisungen und Richt  linien über die Ausbildung,  Ausrüstung und den Einsatz der Feuerwehren;  b)  die Koordination der Alarmierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3 c) Amt
                            1  Das zuständige Amt vollzieht die Aufgaben nach diesem Erlass und dessen Aus-  führungsbestimmungen, soweit sie nicht einer anderen Behörde  oder Amtsstelle  zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist insbesondere zuständig für:  a)  den  Erlass von technischen Weisungen und Richtlinien im Bereich des vor-  beugenden und abwehrenden Brandschutzes;  b)  den Erlass von technischen Weisungen und Richtlinien für die Aus  -  u  nd Wei-  terbildung   der   Angehörigen    der   Feuerwehren,   Feuerwehrspezialisten,  -  kader,  -  instruktoren,  -  fachinstruktoren und der Fachorgane von Betrieben und  öffentlichen Gebäuden und Anstalten;  c)  die Ausbildung und Ausrüstung der Chemiewehren und der Verantwor  tlichen  der Strahlenwehr;  d)  die Kontrolle, Aufsicht und Koordination über die Führung, Einsatzfähigkeit,  Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren und Brandschutzorgane  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es regelt mit der Gemeinde die Übernahme der Aufgaben des Brandschutzex-  perten.  III.  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Formen
                            1  Die Gemeinden, der Kanton und die Partnerorganisationen streben in allen Be-  reichen  des  vorbeugenden  und  abwehrenden  Brandschutzes  eine  wirksame  und  einvernehmliche Zusammenarbeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben de  r Feuerwehr gemeinsam erfüllen  oder eine gemeinsame Feuerwehr betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Feuerwehren und Partnerorganisationen stellen bei gemeinsamen Einsätzen  eine koordinierte Führung sicher.  IV. Vorbeugender Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 1. Allgemeine Sorgfaltspflicht
                            1  Der  Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flam-  men, Hitze  und Rauch ist ausreichend vorzubeugen. Die Sicherheit von Personen  und eine wirksame Brandbekämpfung müssen gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2  .20  25  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen, einschliesslich  Betriebseinrichtungen, sind nach den Vor-  schriften  dieses  Erlasses  sowie  nach  den  Brandschutzvorschriften,  welche  sich  auf die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse  vom 23. Oktober 1998 (IVTH)  4  abstützen, zu erstellen und zu unt  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2. Unterhaltspflicht
                            1  Die Eigentümer und die Nutzerschaft  von Bauten und Anlagen sind dafür verant-  wortlich, dass Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz sowie haustech-  nische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbe-  reit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Feuerungsanlagen sind periodisch zu reinigen un  d zu warten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 3. Betrieblicher Brandschutz
                            1  Die Eigentümer und die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben die not-  wendigen organisatorischen und personellen Massnahmen zur Gewährleistung der  Brandsicherheit zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt kann im E  inzelfall für grössere Betriebe Massnahmen wie  Sicherheitsbeauftragte,  Löschgruppen,  Evakuationsgruppen  und  Betriebsfeuer-  wehren vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es fördert die Aus  -  und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten von Betrieben  sowie öffentlichen Gebäuden und  Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 4. Brandschutzbewilligungspflicht
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde bedürfen:  a)  die  Erstellung  und  Änderung  sowie  die  Umnutzung  von  Gebäuden  oder  Ge-  bäudeteilen mit normaler Brandgefahr;  b)  die Erstellung und Änderun  g von Feuerungsanlagen  ;  c)  öffentliche Anlässe, die in Räumen oder Anlagen stattfinden, bei denen mit  der gleichzeitigen Anwesenheit von mindestens 100 Personen zu rechnen ist  und bei denen eine Anlassbewilligung nach dem  Gesetz über das Gastgewerbe  und den H  andel mit alkoholischen Getränken  vom 10. September 1997  5  er-  forderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer  Brandschutzbewilligung  des  zuständigen  Amtes  bedürfen  die  Erstellung  und Änderung sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen  mit hoher  Brandgefahr oder grosser Pe  rsonengefährdung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bezeichnet die Gebäude und Gebäudeteile mit normaler und  hoher Brandgefahr sowie grosser Personengefährdung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Verfahren
                            1  Die  Brandschutz  bewilligung  wird  mit  der  Baubewilligung  erteilt,  sofern  darin  nicht eine  technische Bewilligung im Sinne von § 81 Abs. 3 des Planungs  -  und  Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG)  6  vorbehalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  keine  Baubewilligungspflicht,  wird  die  Brandschutzbewilligung  im  je-  weils anwendbaren Verfahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richt  et sich das Verfahren nach den Bestimmungen d  es  Verwaltungs-  rechtspflege  gesetzes  vom 6. Juni 1974.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 5. Kontrolle
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde und das zuständige Amt sind dafür besorgt, dass in ihrem Zustän-  digkeitsbereich die Einhaltung der  Brandschutzvorschriften und  die Erfüllung der  Unterhaltspflicht kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können für technische Kontrollen externe Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt kann Kontrollaufgaben an die Gemeinde übertragen, wenn  organisatorische Vorteile d  ies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 b) Mängelbehebung
                            1  Bei Beanstandungen und Mängeln ordnet die für die Kontrolle zuständige Be-  hörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die fachgemässe Ausführung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt die pflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach,  kann die für die  Kontrolle zuständige Behörde die Ersatzvornahme anordnen oder die Benützung  der Bauten und Anlagen bis zur Mängelbehebung untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht  eine  unmittelbare  Brand  -  oder  Explosionsgefahr  und  ist  die  pflichtige  Person nicht in der Lage  oder nicht willens, der Gefahr wirksam und zeitgerecht  zu begegnen, hat die für die Kontrolle zuständige Behörde die notwendigen So-  fortmassnahmen auf Kosten der pflichtigen Person zu treffen und deren Vollzug  zu überprüfen.  V.  Abwehrender Brandschutz  A.  Gemeindefeuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 8 1. Grundsatz
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten und  aufrechtzuerhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation und Ausrüstung richten sich nach den Mindestvorgaben des Kan-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton ist auf Antrag der Gem  einde für die Beschaffung der Einsatzausrüs-  tung der Angehörigen der Feuerwehr besorgt. Der Regierungsrat bestimmt die Ge-  genstände der Einsatzausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2  .20  25  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Aufgaben
                            a) Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Feuerwehr leistet Hilfe bei Rettungen, Brandfällen,  Explosionen, Katastro-  phen,  Elementarereignissen,  Öl  -  und  Wasserschäden  sowie  bei  Ereignissen,  die  einen technischen Einsatz erfordern oder welche die Umwelt gefährden oder schä-  digen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt die Sofortmassnahmen bei Chemie  -  und Strahlenwehreinsätzen du  rch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat auf Verlangen in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Dienstleistungen
                            1  Die Feuerwehr kann zu Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit herange-  zogen werden, insbesondere zum Verkehrsdienst, für Zutrittskontrollen oder Feu-  erwachen  bei öffentlichen Veranstaltungen, soweit dadurch die Erfüllung der Auf-  gaben nach § 16 nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über entsprechende Einsätze entscheidet das Feuerwehrkommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dienstleistungen zugunsten anderer Träger von öffentlichen Aufgaben dürfen  nur  in deren Auftrag ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c ) weitere Aufgaben
                            Die  Gemeinden  können  der  Feuerwehr  den  Seerettungsdienst  und  das  sanitäts-  dienstliche Ersteinsatzelement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3. Beanspruchung von Sachen
                            1  Die Feuerwehr ist berechtigt, zu  Übungs  -  und Einsatzzwecken öffentliche und  private Grundstücke zu benützen und geeignete Lokale zur Unterbringung geret-  teter Personen, Tiere und Sachen in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen und sie  si  nd durch die Einsatz  -  bzw. Übungsleitung zeitgerecht zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde bzw. der Betrieb haben dem Berechtigten den Schaden zu erset-  zen, der ihm aus der Beanspruchung seiner Sache durch die Feuerwehr erwächst  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 4. Löschmittel und Löschein richtungen
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sorgen für eine genügende Löschwasserversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt überwacht den Ausbau einer effizienten Löschwasserversor-  gung  und  koordiniert  nötigenfalls  die  Versorgung  zwischen  mehreren  Eigentü-  mern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  §  21  b) Versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die Gemeinden nicht selbst Träger der Trink  -  und Brauchwasserversor-  gung  sind,  übertragen  sie  dem  Versorgungswerk  in  der  nach  §  38  PBG  abzu-  schliessenden  Konzession  auch  die  Pflicht  zur  Sicherstellung  des  notwendigen  Löschwassers  u  nd  regeln  die  Kostentragung  für  die  der  Löschwasserversorgung  dienenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In abgelegenen Ortsteilen, in denen ein Anschluss an die zentrale Wasserversor-  gung und die Erstellung einer eigenen Hydrantenanlage einen übermässigen Auf-  wand verursachen wü  rde, sorgen die Gemeinden im Rahmen der Verhältnismäs-  sigkeit für ortsfeste Löschwasserreserven oder andere zweckdienliche Wasserbe-  zugsorte an stehenden und fliessenden Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 c) Duldungs - und Mitwirkungspflicht
                            1  Die  Grundeigentümer  haben  die  Erstellung,  den  Unterhalt  und  die  Benützung  der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie Hydranten oder Lösch-  wasserreserven, entschädigungslos zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer von Löschwassereinrichtungen, Löschwasser und Speziallösch-  mitteln sind  verpflichtet, diese den Feuerwehren für Einsatz  -  und Übungszwecke  zur Verfügung zu stellen. Speziallöschmittel werden gleichwertig ersetzt oder ent-  schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wasserversorgungswerke stellen dem zuständigen Amt die Standortdaten der  Hydranten kostenlos  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 5. Kostentragung
                            a) bei Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hilfeleistungen der Feuerwehr sowie unter Feuerwehren sind unter Vorbehalt der  nachfolgenden Ausnahmen und abweichender Bestimmungen unentgeltlich:  a)  der  Verursacher  trägt  die  effektiv  anfallende  n  Kosten,  wenn  er  das  Ereignis  vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;  b)  die Einsatzgemeinde trägt die Kosten für Verpflegung und Verbrauchsmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher bzw. der nach der Spezialgesetzgebung Pflichtige trägt die ef-  fektiv anfallende  n Kosten bei:  a)  Einsätzen der Öl  -  , Chemie  -  und Strahlenwehr;  b)  Hilfeleistungen bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht  gedeckte  Kosten  trägt  unter  Vorbehalt  von  §  30  Abs.  2  die  Einsatzge-  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 b) bei anderen Einsätzen
                            1  Die effektiv anfallenden Kosten von Dienstleistungen werden demjenigen über-  bunden, welcher die Dienste der Feuerwehr in Anspruch genommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten, welche beim Ausrücken der Feuerwehr zufolge Fehl  -  oder Falsch  a-  larms entstehen,  können  unter Vorbe  halt eines anderen Verursachers dem Eigen-  tümer der Alarmanlage auferlegt  werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden regeln die Kosten von Einsätzen nach § 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2  .20  25  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 6. Feuerwehrpflicht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Di  e Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des 20. Altersjahres und endet am
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember des 52. Altersjahres.
§ 26 b) Umfang
                            1  Die Feuerwehrpflicht wird durch den Feuerwehrdienst in der Gemeinde  -  , Stütz-  punkt  -  oder  anerkannten  Betriebsfeuerwehr  in  der  Wohnsitz  -  oder  Nachbarge-  meinde erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Feuerwehrpflichtigen haben die notwendigen Ausbildungen zu absolvieren  und  können  zur  Teilnahme  an  Kader  -  und  Spezialistenkursen  sowie  zur  Über-  nahme der entsprechenden Funktion verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 c) Bef reiungsgründe
                            1  Von der Feuerwehrpflicht sind befreit:  a)  Personen,  die  wegen  schwerer  Behinderung  keinen  Feuerwehrdienst  leisten  können;  b)  Personen, die infolge gesundheitlicher Schädigung durch Feuerwehrdienst für  den aktiven Dienst untauglich geworden  sind;  c)  Personen, die 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben;  d)  Ehegatten und Partner von Feuerwehrdienst Leistenden sowie von Befreiten  gemäss Buchstaben a, b und c, sofern sie in ungetrennter Ehe oder eingetra-  gener Partnerschaft leben;  e)  Angehörige  des  Polizeikorps des Kantons Schwyz;  f)  Angehörige des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsat-  zelementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Feuerwehrpflicht können auf Gesuch hin Alleinerziehende, die Kinder  im Vorschul  -  oder Primarschulalter betreuen, befreit  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 7. Feuerwehrreglement
                            1  Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über das Feuerwehrwesen, in welchem  er insbesondere regelt:  a)  Organisation und Einsatz der Feuerwehr;  b)  Dienstpflicht;  c)  Aufgaben des Feuerwehrkommandos;  d)  Rechte und Pflichte  n der Angehörigen der Feuerwehr;  e)  Ausrüstung und Ausbildung;  f)  Rapportwesen;  g)  Alarmwesen;  h)  Übungs  -  und Einsatzdienst;  i)  Besoldung und Versicherung;  j  )  Finanzierung der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  B.  Betriebsfeuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aufgaben
                            1  Den  Betriebsfeuerwehren  obliegen  in  ihrem  Betriebsareal  dieselben  Aufgaben  wie  den  Gemeindefeuerwehren.  Sie  können  von  den  Gemeindefeuerwehren  für  Hilfeleistungen  beigezogen  werden  und  unterstehen  bei  den  gemeinsamen  Ein  -  sätzen deren Kommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebe müssen die vom zuständigen Amt vorgeschriebenen Einrichtungen,  Ausrüstungen, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Gerätelokale bereitstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Träger der Betriebsfeuerwehren erlassen ein Betriebs  -  Feuerwehrreglement,  das die Anforderungen von § 2  8  zu erfüllen hat.  C. Stützpunktfeuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 1. Grundsatz
                            1  Der Regierungsrat bestimmt Gemeindefeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren,  die eingesetzt werden:  a)  zur wirksamen Bekämpfung von grossen Bränden;  b)  zur personell  en oder materiellen Unterstützung von Gemeinde  -  und Betriebs-  feuerwehren;  c)  zur Erfüllung besonderer Aufgaben, namentlich zur Bewältigung von Unfällen  mit chemischen Stoffen oder Ereignissen, die den Einsatz von Spezialgerät-  schaften verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  trägt  die  Kosten  der  besonderen  Ausbildung  und  Ausrüstung  der  Stützpunktfeuerwehren und entschädigt anteilsmässig ihre Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 2. Aufgaben
                            a) Ölwehr  Bei grösseren Ölwehreinsätzen kann die Hilfeleistung der zuständigen Stützpunkt-  feuerwehr  beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 b) Chemiewehr
                            1  Die  Chemiewehr  leistet  in  ihrem  Stützpunktbereich  den  Gemeinde  -  und  Be-  triebsfeuerwehren  bei  Havarien, Bränden,  Transport  -  und  weiteren  Unfällen  mit  chemischen Stoffen Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Vorbereitung der Einsatzunterla  gen sowie bei Schadenereignissen kann  sie die Hilfe des kantonalen Chemiestabes beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten der Einsätze der Chemiewehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2  .20  25  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 c) Einsätze bei Ereignissen auf Nationalstrassen
                            1  Die Stützpunktfeuerwehr  leistet Hilfe bei Ereignissen auf Nationalstrassen, so-  weit der Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann bei Bedarf weitere Feuerwehren aufbieten und ihrer Einsatzleitung un-  terstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten solcher Einsätze  .  D. Strahlenwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufgaben
                            1  Die Strahlenwehr leistet in ihrem Einsatzgebiet den Stützpunkt  -  , Gemeinde  -  und  allenfalls Betriebsfeuerwehren bei Bränden sowie bei Transportunfällen mit radi-  oaktiven Stoffen Hilfe. Sie kann die Unterstützung des kantonale  n Strahlenwehr-  experten und weiterer Spezialorganisationen in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Organisation der Strahlenwehr. Er kann zu diesem  Zweck mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten der  Einsätze der Strahlenwehr.  E. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 1. Zuständigkeiten
                            1  Für die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr, der Feuerwehrspezialisten,  -  kader,  -  instruktoren,  -  fachinstruktoren  und  der  Fachorgane  ist  das  zuständige  Amt verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Wei  terbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die Gemeinden und  Betriebe  besorgt.  Für  die  Weiterbildung  der  Feuerwehrspezialisten,  -  kader,  -  instruktoren,  -  fachinstruktoren und der Fachorgane ist das zuständige Amt ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt führ  t insbesondere für Feuerwehr  -  und Fachinstruktoren In-  struktions  -  und Weiterbildungskurse durch, welche von ihm als obligatorisch er-  klärt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 9 2. Anforderungen
                            1  Die Gemeinde  -  , Betriebs  -  und Stützpunktfeuerwehren sind gemäss den kanto-  nalen  Vorgaben so aus  -  und weiterzubilden, dass sie rasch und wirkungsvoll ein-  gesetzt werden können. Die Gemeinden und Betriebe beteiligten sich hälftig an  den  Kosten  der  von  den  Angehörigen  ihrer  Feuerwehren  absolvierten  Aus  -  und  Weiterbildungen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ernennung  und  Beförderung  von  Feuerwehrspezialisten,  -  kader,  -  instruk  -  toren und  -  fachinstruktoren setzen das erfolgreiche Bestehen der vorgeschriebe-  nen Ausbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ernennung  und  Beförderung  der  Feuerwehrinstruktoren  und  -  fach  -  in-  struktoren  erfolgen durch das zuständige Amt. Die übrigen Ernennungen und Be-  förderungen sind Sache der Gemeinden und Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  F. Alarmierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Alarmzentrale
                            1  Der Kanton betreibt eine Alarmzentrale, die:  a)  Meldungen  über  Ereignisse  entgegennimmt,  die  den  Einsa  tz  der  Feuerwehr  erfordern;  b)  das Aufgebot der zuständigen Gemeinde  -  , Betriebs  -  und Stützpunktfeuerwehr  und allenfalls weiterer Kräfte auslöst und  c)  nach Möglichkeit den Einsatz der aufzubietenden Kräfte koordiniert, solange  der Einsatz nicht vor Ort  geleitet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und die Finanzierung.  VI. Finanzierung des Feuerschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 1. Ersatzabgabe
                            a) Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohnsitz-  gemeinde eine  jährliche Ersatzabgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht die Abgabepflicht nur während eines Teils des Jahres, ist eine anteils-  mässige Ersatzabgabe geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember des vorausgehenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 b) Bemessung
                            1  Die Be  messung der Ersatzabgabe erfolgt nach dem steuerbaren Einkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind befugt, eine nach Einkommensstufen festzusetzende Pau-  schale zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können für Ersatzpflichtige, die der Besteuerung an der Quelle unterliegen,  ebenfalls eine  abgestufte Pauschale festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 10 2. Feuerwehrbeitrag
                            1  Die  Gemeinden  können  durch  Beschluss  der  Stimmberechtigten  einen  Feuer-  wehrbeitrag  einführen,  der  von  den  Gebäude  -  und  Anlageeigentümern  erhoben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Feuerwehrbeitrag wird nach dem Neubau  wert bemessen. Er darf 0.25 Pro-  mille dieses Wertes nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebäude  -  und Anlageeigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde die für die  Veranlagung  des  Feuerwehrbeitrages  notwendigen  Unterlagen  zur  Verfügung  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2  .20  25  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 3. Veranlagung
                            1  Der Gemeinderat veranlagt die Ersatzabgabe und den Feuerwehrbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Veranlagung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Einsprache an  den Gemeinderat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Einspracheentscheid  kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Be-  schwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 11 4. Kostendeckung
                            1  Der Ertrag der Ersatzabgabe  ,  des Feuerwehrbeitrages  und der  Entschädigung aus  den Eins  ätzen der Feuerwehr nach §§ 16 und  17 s  ind zweckgebunden zu verwen-  den für:  a)  die Ausrüstung, die Aus  -  und Weiterbildung sowie den Betriebsaufwand der  Feuerwehr,  ausgenommen  davon  sind  der  Seerettungsdienst  und  das  sani-  tätsdienstliche Ersteinsatzelement;  b)  die Feuerwehrlokale und  –  fahrzeuge;  c)  die Lö  schwasserversorgung;  d)  die Kosten des vorbeugenden Brandschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ertrag hat  unter Berücksichtigung der Kantonsbeiträge und unter Vorbehalt  besonderer  Haushaltsvorschriften  für  die  Gemeinden  den  Gesamtaufwand  nach  Abs. 1 zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat le  gt die Sätze der Ersatzabgabe und  des Feuerwehrbeitrages  im Rahmen dieser Vorgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 5. Besoldung und Versicherung
                            1  Die Gemeinden haben die Hilfe  -  und Dienstleistungen der Gemeinde  -  und Stütz-  punktfeuerwehren angemessen zu besolden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde  n und die Betriebe mit einer Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet,  die für die Feuerwehr notwendigen Personen  -  , Sach  -  und Haftpflichtversicherun-  gen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 12 6. Kantonsbeiträge
                            1  Der Kanton richtet den Gemeinden und Betrieben mit einer  Betriebsfeuerwehr  Beiträge aus an:  a)  den Neubau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen;  b)  die persönlichen Ausrüstungen, Kommunikationsmittel, Lösch  -  und Rettungs-  material sowie von Fahrzeugen für die Feuerwehr, soweit sie nicht vom Kanton  beschafft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzungen für eine Beitragsleistung sind das ausgewiesene Bedürfnis, die  Eignung der Bauten, Fahrzeuge und Gerätschaften sowie deren Einbezug in die  Zusammenarbeit der Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beiträge werden Pauschalsätze festgesetzt. Sie b  etragen 15% und kön-  nen bis auf 50% erhöht werden, wenn ein Objekt oder eine Beschaffung einem  regionalen Nutzen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 7. Gebühren
                            Der Regierungsrat bezeichnet die gebührenpflichtigen Tätigkeiten des zuständi-  gen Amtes und legt die Gebührenansätze fe  st.  VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 1. Strafbestimmung
                            1  Mit Busse bis Fr. 50  000.  --  wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:  a)  die Brandschutzvorschriften missachtet (§ 8 Abs. 2);  b)  die Unterhaltspflicht verletzt (§ 9);  c)  den betrieblichen Brandschutz miss  achtet (§ 10);  d)  gegen die Brandschutzbewilligungspflicht verstösst (§ 11);  e)  den behördlichen Anordnungen zur Mängelbehebung zuwiderhandelt (§ 14);  f)  die Duldungs  -  und Mitwirkungspflicht verletzt (§ 2  2  );  g)  die  Feuerwehrpflicht verletzt (§ 25  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  das  Verhalten  auch  nach  einem  anderen  Erlass  strafbar,  namentlich  nach  dem Planungs  -  und Baugesetz vom 14. Mai 1987,  13  gilt die vorliegende Strafbe-  stimmung nur subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Im Übrigen richtet sich das Ver-  fahren  nach  den  Vor  schriften  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  vom  5.  Oktober 2007.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 7 2. Übergangsbestimmungen
                            1  Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Er-  lasses  erstellt  wurden,  sind  in  dem  Umfang  den  Brandschutzvorschriften  anzu-  passen,  als  es  für  eine  angemessene  Verminderung  der  Brandgefahr  notwendig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden bestehende Bauten und Anlagen baulich oder betrieblich verändert, er-  weitert  oder  umgenutzt,  sind  sie  verhältnismässig  den  Brandschutzvorschriften  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 3. Aufhebung und Änderung von Erlassen
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird  die Verordnung über die Schaden  wehr  vom 27. Januar 1994  15  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a)  Steuergesetz vom 9. Februar 2000  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bst. f
                            (Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2  .20  25  13  f)  der Sold für Milizfeuerwehrdienst bis zum Betrag von jährlich  Fr.  5000  .  --  , der  Sold für Militär  -  und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;  b)  Verordnung über die Kantonspolizei vom 22. März  2000  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bst. b
                            (Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder  fernhalten, wenn sie):  b)  Einsätze  zur  Wiederherstellung  oder  Aufrechterhaltung  der  Sicherheit  und  Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder  Rettungsdienste,  behindern;  c)  K  antonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer  vom 19. April 2000  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Überschrift, Abs. 1 und 3 1. Feuerwehr
                            1  Der Gemeinde obliegt die Sorge für die Gewässer vor Ort und die örtliche Hilfe-  leistung bei d  rohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  gilt  die  Verordnung über  den Feuerschutz vom  12. Dezember 2012  sowie  das  Gesetz  über  den  Bevölkerungsschutz  und  den  Zivilschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. März 2005.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 20 4. Referendum, Publikation , Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt und best  immt den Zeitpunkt  des lnkrafttretens.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als  dem fakultativen Referendum  unterstehende  Verordnung erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -  6  1  mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -  97)  ,  vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014  -  2017, GS 24  -  10d)  ,  vom  25. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 (GOG, GS 25  -  10i  )  und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS  27  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19d)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 311.410.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SRSZ 333.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs. 1 in der Fassung v  om 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2014  ; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 25. Oktober 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  GS 18  -  381.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  SRSZ 520.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SRSZ 712.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SRSZ 512.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Überschrift,  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Am  1. Januar 2013  in Kraft getreten  (Abl 2013 813)  ; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2178) , vom
25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498 ) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Mai 2024
                            (Abl 2024 1044)  in Kraft getreten  .