Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus der «Blockchain Zug – Joint Research Initiative»
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug  zur Unterstützung des Aufbaus der «Blockchain Zug –  Joint Research Initiative»  (KRB Blockchain Zug)  Vom 29. Februar 2024 (Stand 10. Mai 2024)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons  -  verfassung, KV) vom 31.  Januar 1894  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Zug beteiligt sich während fünf Jahren im Rahmen der Förde  -  rung der Forschung zur Blockchain-Entwicklung wie folgt an den Aufbau  -  kosten der «Blockchain Zug – Joint Research Initiative»:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verein «Blockchain Zug: Forschungsinstitut an der Universität Lu  -  zern»: 25 Millionen Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausbau der Blockchain-Forschung an der Hochschule Luzern: 11,85  Millionen Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verein «Blockchain Zug: Joint Research Hub»: 2,5 Millionen Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge gemäss §  1  Abs.  1 werden gestaffelt an den Verein «Block  -  chain Zug: Forschungsinstitut an der Universität Luzern», die Hochschule  Luzern sowie den Verein «Blockchain Zug: Joint Research Hub» ausgerich  -  tet. Die Finanzdirektion legt die Auszahlungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden in Abs.  1 genannten Vereine lassen ihre Buchführung durch ei  -  ne externe Revisionsstelle prüfen und erstatten dem Regierungsrat auf die  -  ser Grundlage jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach drei Jahren erfolgt eine Evaluation durch externe Expertinnen und  Experten in Absprache mit dem Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschule Luzern erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über  die Verwendung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.02.2024  10.05.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024/032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.02.2024  10.05.2024  Erstfassung  GS 2024/032