Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
                            Gesetz  über die Pädagogische Hochschule Zug  *  (PH-Gesetz, PHG)  Vom 28. Februar 2013 (Stand 1. Januar 2024)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons  -  verfassung, KV) vom 31. Januar 1894  1  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen  1.1. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bestand und Stellung
                            1  Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pädagogische Hochschule Zug ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt  mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist im Rahmen der Kantonsverfassung und im Rahmen spezieller Be  -  stimmungen anderer Gesetze autonom.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungsauftrag
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug plant, regelt und führt ihre Angelegen  -  heiten aufgrund eines kantonalen Leistungsauftrags.  *  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundauftrag
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug erfüllt einen vierfachen Auftrag und  richtet sich nach den Rahmenvorgaben der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Erziehungsdirektoren  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pädagogische Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bildet Lehrpersonen aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  bietet Weiterbildungen und Zusatzausbildungen (Zertifikatsstudien  -  gänge CAS, DAS, MAS sowie weitere Programme) an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und si  -  chert damit die Verbindung zu Praxis und Wissenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  erbringt Dienstleistungen für Dritte in den Bereichen Schulen und Bil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammenarbeit und Koordination
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug arbeitet mit Institutionen, Organisatio  -  nen und interessierten Dritten aus Bildung, Wissenschaft und Forschung zu  -  sammen, namentlich mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pädagogischen Hochschulen im In- und Ausland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weiteren Hochschulen im In- und Ausland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den vorbildenden Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet mit den gemeindlichen Schulen des Kantons Zug zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie koordiniert ihre Angebote im Rahmen kantonaler, regionaler, nationa  -  ler und internationaler Entwicklungen und nutzt entsprechende Synergien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leitbild, Strategie und Qualitätsmanagement
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug richtet sich nach ihrem Leitbild, ihrer  Strategie sowie nach anerkannten Qualitätsstandards aus.  *  1.2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonsrat
                            1  Der Kantonsrat genehmigt den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie  -  le Zug.  *  2)  BGS  411.214
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Regierungsrat
                            1  Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule  Zug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des Leistungsauftrags,  des Globalbudgets sowie der Jahresrechnung und der Berichterstat  -  tung der Pädagogischen Hochschule Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erteilt dem Hochschulrat den Leistungsauftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählt die Mitglieder des Hochschulrats und legt ihre Entschädigung  fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  genehmigt auf Antrag des Hochschulrats die Anstellung der Rektorin  oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  genehmigt die Studiengänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt den Mindest-Kostendeckungsgrad fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann die Zulassung zu den einzelnen Studiengängen beschränken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  erlässt die Gebührenordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  erlässt die Verordnung zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Direktion für Bildung und Kultur
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug ist administrativ der Direktion für Bil  -  dung und Kultur zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion für Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  genehmigt die Geschäftsordnung für den Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  genehmigt das Studienreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  reicht Gesuche bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  -  ziehungsdirektoren ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  übt die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule Zug aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  oder dem Rektor Mitarbeitende der Pädagogischen Hochschule Zug für  Aufgaben im Auftrag und auf Kosten des Kantons von ihrer Tätigkeit ent  -  lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Organe
                            1  Organe der Pädagogischen Hochschule Zug sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zusammensetzung und Amtsdauer des Hochschulrats
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Hochschulrat gehören fünf bis sieben Mitglieder an. Die Vorsteherin  oder der Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur präsidiert den Rat  von Amtes wegen. Im Weiteren setzt sich der Hochschulrat aus gewählten  Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl der gewählten Mitglie  -  der ist zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An den Sitzungen des Hochschulrats nehmen mit beratender Stimme teil:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Leiterin oder der Leiter des für die Pädagogische Hochschule Zug  zuständigen Amts der Direktion für Bildung und Kultur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dozierenden der Pädagogischen  Hochschule Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden der Pädagogi  -  schen Hochschule Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Funktion und Aufgaben des Hochschulrats
                            1  Der Hochschulrat ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen  Hochschule Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verabschiedet   den   Leistungsauftrag,   das   Globalbudget   sowie   die  Jahresrechnung und die Berichterstattung zuhanden des Regierungs  -  rats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  genehmigt das Leitbild, die Strategie, das Qualitätsmanagement, das  interne Kontrollsystem und die Studienpläne;  b1)  *  beantragt dem Regierungsrat die Anstellung der Rektorin oder des  Rektors und stellt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die weite  -  ren Mitglieder der Hochschulleitung an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...  c1)  *  stellt Antrag an den Regierungsrat zur Genehmigung von Studiengän  -  gen;  c2)  *  stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmi  -  gung seiner Geschäftsordnung;  c3)  *  stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmi  -  gung des Studienreglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  genehmigt das Organisationsreglement der Pädagogischen Hochschu  -  le Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen  betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  verleiht Professorinnen- und Professorentitel, genehmigt Stellen für  Professorinnen und Professoren und erlässt das Reglement über die  Verleihung des Titels Professorin oder Professor an der Pädagogi  -  schen Hochschule Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat weitere Aufgaben und Befug  -  nisse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zusammensetzung der Hochschulleitung
                            1  Der Hochschulleitung gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Rektorin oder der Rektor als Führungsverantwortliche oder -ver  -  antwortlicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Leiterin oder der Leiter Ausbildung;  b1)  *  die Leitenden der weiteren Leistungsbereiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Prorektorin oder einen Prorek  -  tor als ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Leitenden der Leis  -  tungsbereiche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Organisationsreglement der Pädagogischen Hochschule Zug können  weitere Personen mit beratender Stimme für die Mitarbeit in der Hochschul  -  leitung bestimmt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Funktion und Aufgaben der Hochschulleitung
                            1  Die Hochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie  wirkt bei der Erarbeitung der Strategie der Pädagogischen Hochschule mit  und setzt diese um.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulleitung obliegt insbesondere  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   personelle,   pädagogische,   organisatorische   und   administrative  Führung der Pädagogischen Hochschule Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erstellung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets sowie der  Jahresrechnung und Berichterstattung zuhanden des Hochschulrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Antragstellung zur Genehmigung des Leitbilds, der Strategie, des  Qualitätsmanagements, des internen Kontrollsystems, der Studienplä  -  ne sowie des Organisationsreglements an den Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c1)  *  die Antragstellung zur Verleihung von Professorinnen- und Professo  -  rentitel und zur Genehmigung von Stellen für Professorinnen und Pro  -  fessoren an den Hochschulrat;  c2)  *  die Antragstellung zum Erlass des Studienreglements an den Hoch  -  schulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Erlass der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Geschäftsführung des Hochschulrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Vertretung der Hochschule nach innen und aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Abschluss von Verträgen, soweit diese Kompetenz nicht einer  anderen Instanz zugewiesen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Wahl der Prüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Verweigerung der Zulassung zum Studium sowie der Ausschluss  vom Studium und vom Vorbereitungskurs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  der ganze oder teilweise Erlass von Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Mitarbeitenden- und  der Studierendenorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Revisionsstelle
                            1  Die kantonale Finanzkontrolle ist die Revisionsstelle. Sie prüft die Jahres  -  rechnung und die Existenz eines internen Kontrollsystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle verfasst einen Bericht der Revisionsstelle zuhanden  des Hochschulrats sowie einen Erläuterungsbericht zuhanden des Hoch  -  schulrats und der zuständigen kantonalen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Finanzkontrolle kann Dritte mit Revisionsaufgaben beauf  -  tragen.  1.3. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechnungsmodell
                            1  Auf Antrag des Hochschulrats kann der Regierungsrat für die Pädagogi  -  sche Hochschule Zug ein vom Finanzhaushaltgesetz  1  )   abweichendes Rech  -  nungsmodell festlegen, sofern es sich dabei um einen anerkannten und ver  -  breiteten Standard für Bildungsinstitutionen handelt.  1)  BGS  611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Finanzierung
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug finanziert ihre Aufwendungen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen jährlichen Kantonsbeitrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beiträge aus interkantonalen Vereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sonstige Erträge und Drittmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch die Erträge gemäss Abs.  1  Bst.  b, c und d ist ein Mindest-Kostende  -  ckungsgrad zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schenkungen und Legate können im Sinne des Leistungsauftrags frei ver  -  wendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Bei einer Zweckbin  -  dung sind sie in einem Reserven-Konto zu passivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein allfälliger Ertragsüberschuss ist in der Bilanz in einem Reserven-Kon  -  to zu passivieren. Diese Reserve darf 10 % des jährlichen Bruttoaufwands  nicht übersteigen. Ein allenfalls diese Limite überschreitender Betrag ist  dem Kanton zurückzuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gebührenerhebung
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug erhebt Gebühren für  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die Einschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Aufnahmeprüfungen und allfällige Eignungsabklärungen im Rah  -  men des Aufnahmeverfahrens;  b1)  *  die Bearbeitung von Gesuchen zur Anerkennung von Vorleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Teilnahme am Vorbereitungskurs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die Benutzung des Studienangebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Benutzung des freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunterrichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  das Absolvieren von Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  die Benutzung des Weiterbildungsangebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  die Benutzung des Studienangebots der Ausbildung durch Hörerinnen  und Hörer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  die Benutzung ihrer Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erhebt Kanzleigebühren für Tätigkeiten der Verwaltung, insbesondere  für das Ausstellen von Diplomen, Zeugnissen, Zertifikaten und Bescheini  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Studiengebühren und den Gebühren für den Vorbereitungskurs sind  die Kosten insbesondere für Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen und  Fremdsprachenaufenthalte nicht enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gebührenbemessung
                            1  Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien  nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Benutzung von Weiterbildungsangeboten sind in der  Regel so festzulegen, dass sie die gesamten Kosten nach Abzug allfälliger  Beiträge des Kantons oder Dritter decken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ih  -  ren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz ver  -  legt haben, bezahlen kostendeckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Studiengebühren und die Gebühren für den Vorbereitungskurs sind in  der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht be  -  endet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Drittmittel
                            1  Als Drittmittel gelten namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erträge aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie aus  Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beiträge von Dritten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erträge aus der Verwertung von Immaterialgüterrechten, die im  Rahmen der Anstellung von Mitarbeitenden an der Pädagogischen  Hochschule Zug entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Unterstützung der Pädagogischen Hochschule Zug durch  Beiträge von Dritten und die Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter  dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bauliche Infrastruktur
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften,  die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a * Hochschulpersonal
                            1  Zum Hochschulpersonal gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitglieder der Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Dozierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Lehrbeauftragten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die wissenschaftlichen  Assistierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Mitarbeitenden in Verwaltung und Stäben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitarbeitenden   der   Pädagogischen   Hochschule   Zug   unterstehen  grundsätzlich dem Personalrecht des Kantons, sofern die Verordnung zum  Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug keine anderen Bestimmun  -  gen enthält.  2. Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zug  2.1. Hochschulpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
§ 21a * Referenzfunktionen, Einreihungsplan und Lohneinreihung
                            1  Der   Regierungsrat   regelt   in   der   Verordnung   zum   Gesetz   über   die  Pädagogische Hochschule Zug die Personalkategorien sowie für Teile des  Hochschulpersonals die Referenzfunktionen und den Einreihungsplan mit  der Zuordnung zu den Lohnklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21b * Arbeitszeit
                            1  Der   Regierungsrat   regelt  in   der   Verordnung   zum   Gesetz   über   die  Pädagogische Hochschule Zug die Bestimmungen zur Arbeitszeit der Mitar  -  beitenden der Pädagogischen Hochschule Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21c * Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Aus- und Weiterbildung richtet sich grundsätzlich nach den Bestim  -  mungen des Personalgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   regelt  in   der   Verordnung   zum   Gesetz   über   die  Pädagogische Hochschule Zug allenfalls notwendige, für die Pädagogische  Hochschule Zug spezifische rechtliche Abweichungen der Bestimmungen  betreffend  die Bedingungen für die Aus- und Weiterbildung, die Vorausset  -  zungen und den Umfang einer allfälligen Kostenbeteiligung durch die  Pädagogische Hochschule Zug sowie der Rückzahlungsverpflichtung durch  die Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kündigung
                            1  Die Mitglieder der Hochschulleitung können das Arbeitsverhältnis mit ei  -  ner Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen mit Lehrverpflichtung können das Arbeitsverhältnis unter Ein  -  haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines  Semesters kündigen. Die Pädagogische Hochschule Zug kann das Arbeits  -  verhältnis unter Einhaltung derselben Kündigungsfristen und Kündigungs  -  termine   kündigen.   Beim   Vorliegen   besonderer   Umstände   können   im  Arbeitsvertrag andere Kündigungstermine oder Kündigungsfristen vorgese  -  hen werden.  *  2.2. Studierende und Weiterbildungsteilnehmende  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Umschreibung
                            1  Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zug gelten die immatriku  -  lierten Studierenden der Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Weiterbildungsteilnehmende gelten Personen, welche ein Weiterbil  -  dungsangebot oder eine Zusatzausbildung wahrnehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Zulassung zu den Studiengängen
                            1  Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden zu den Studiengängen  zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeordne  -  tem Recht sowie die Aufnahmebedingungen des kantonalen Rechts erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zum Studium setzt zudem eine persönliche Eignung zum  Lehrberuf voraus. Zu deren Feststellung können Abklärungen angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zulassungsbeschränkungen
                            1  Die Zulassung zu den einzelnen Studiengängen kann befristet beschränkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt werden kann oder  nicht zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  wärterinnen und -anwärter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kriterien angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Rechte und Pflichten der Studierenden
                            1  Die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie das Disziplinarrecht  richten sich nach dem Studienreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichteignung zum Lehrberuf oder bei schwerwiegenden Verstössen  gegen die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Gaststudierende
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende anderer in- oder ausländischer Hochschulen können für eine  im   Mobilitätsprogramm   vorgesehene   Zeitdauer   an   der   Pädagogischen  Hochschule Zug einen Gastaufenthalt absolvieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Organisation von Mitarbeitenden und Studierenden
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitsprache von Mitarbeitenden und Studierenden der Pädagogischen  Hochschule Zug wird durch die Mitarbeitenden- respektive die Studieren  -  denorganisation wahrgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden- und die Studierendenorganisation geben sich eine Ge  -  schäftsordnung. Diese ist durch die Hochschulleitung zu genehmigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Vorbereitungskurs
                            1  Die Teilnehmenden des Vorbereitungskurses unterstehen dem Disziplinar  -  recht der Studierenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können bei Nichteignung zum Lehrberuf oder bei schwerwiegenden  Verstössen gegen die Disziplinarordnung vom Vorbereitungskurs an der  Pädagogischen Hochschule Zug ausgeschlossen werden.  3. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Beurteilung und Diplome
                            1  Die Studienleistungen der Studierenden werden beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pädagogische Hochschule Zug erteilt Diplome nach dem Anerken  -  nungsreglement  1  )   und nach dem Titelreglement der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren  2  )  .  1)  BGS  411.214  2)  Reglement über die Benennung der Diplome und Weiterbildungsmaster im Bereich der  Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform der Schweizerischen  Konferenz der Erziehungsdirektoren vom 28.10.2005 (Titelreglement EDK; 4.2.2.6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Titelschutz
                            1  An einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution der tertiären Bil  -  dung erworbene Titel sind geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch  die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.  4. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Grundsatz
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen über den Rechts  -  schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Entscheide der Pädagogischen Hochschule Zug
                            1  Gegen Entscheide der diesem Gesetz unterstellten Instanzen der Pädagogi  -  schen Hochschule kann in Abweichung von §  32 dieses Gesetzes bei der  Direktion für Bildung und Kultur Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur können beim Verwal  -  tungsgericht angefochten werden.  5. Übergangs- und Schlussbestimmungen  5.1. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * ...
§ 35 Personal
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Dienstaltersgeschenke und Abgangsentschädigungen werden die vor  dem Übertritt an die Pädagogische Hochschule Zug an den kantonalen  Schulen und der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug  ununterbrochen geleisteten Dienstjahre angerechnet.  3)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * ...
§ 37 * ...
                            5.2. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Schulgesetz vom 27. September 1990  1  )   wird wie folgt geändert:  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Referendum, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss §  34 der  Kantonsverfassung  3  )  . Es tritt nach unbenützter Referendumsfrist am 1. Au  -  gust 2013 oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Publi  -  kation im Amtsblatt in Kraft  4  )  .  1)  BGS  412.11  2)  Die Änderungen sind im Schulgesetz aufgenommen. Sie werden hier nicht abgedruckt.  3)  BGS  111.1  4)  Inkrafttreten am 1.  August 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.02.2013  01.08.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/017  29.02.2024  01.01.2024  Erlasstitel  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  Ingress  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 1 Abs. 3  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 1 Abs. 4  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 3 Abs. 2, b)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 3 Abs. 2, d)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 5  Titel geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 7 Abs. 2, d)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 7 Abs. 2, e)  aufgehoben  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 7 Abs. 3, a)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 7 Abs. 3, d)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 7 Abs. 3, e)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 8 Abs. 2, a)  aufgehoben  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 8 Abs. 2, b)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 8 Abs. 2, c)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 10  Titel geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 10 Abs. 3, b)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 10 Abs. 3, c)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 10 Abs. 3, d)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 11 Abs. 2, b)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 11 Abs. 2, b1)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 11 Abs. 2, c)  aufgehoben  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 11 Abs. 2, c1)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 11 Abs. 2, c2)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 11 Abs. 2, c3)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 11 Abs. 2, d)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 11 Abs. 2, e)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 11 Abs. 2, f)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 12 Abs. 1, b)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 12 Abs. 1, b1)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 12 Abs. 2  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 12 Abs. 3  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.02.2024  01.01.2024  § 13 Abs. 1  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 13 Abs. 2  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 13 Abs. 2, c)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 13 Abs. 2, c1)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 13 Abs. 2, c2)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 13 Abs. 2, k)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 16 Abs. 4  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1, a)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1, b)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1, b1)  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1, c)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1, d)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1, e)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1, f)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1, g)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1, h)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 17 Abs. 1, i)  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 18 Abs. 1  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 18 Abs. 2  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 20a  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 21  aufgehoben  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 21a  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 21b  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 21c  eingefügt  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 22 Abs. 2  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  Titel 2.2.  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 23 Abs. 2  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 27  Titel geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 27 Abs. 1  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 28  Titel geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 28 Abs. 1  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 28 Abs. 2  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 34  aufgehoben  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 35 Abs. 1  aufgehoben  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 35 Abs. 2  aufgehoben  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 35 Abs. 3  aufgehoben  GS 2024/031  29.02.2024  01.01.2024  § 36  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.02.2024  01.01.2024  § 37  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.02.2013  01.08.2013  Erstfassung  GS 2013/017  Erlasstitel  29.02.2024  01.01.2024  geändert  GS 2024/031  Ingress  29.02.2024  01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, b) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, d) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 29.02.2024
                            01.01.2024  Titel geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2, d) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2, e) 29.02.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3, a) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3, d) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3, e) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2, a) 29.02.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2, b) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2, c) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 29.02.2024
                            01.01.2024  Titel geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3, b) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3, c) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3, d) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2, b) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2, b1) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2, c) 29.02.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2, c1) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2, c2) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2, c3) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2, d) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2, e) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2, f) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, b) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1, b1) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, c) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, c1) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, c2) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2, k) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 4 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, a) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, b) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, b1) 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, c) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, d) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, e) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, f) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, g) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, h) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, i) 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 29.02.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21b 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21c 29.02.2024
                            01.01.2024  eingefügt  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031  Titel 2.2.  29.02.2024  01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 2 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 29.02.2024
                            01.01.2024  Titel geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 29.02.2024
                            01.01.2024  Titel geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 29.02.2024
                            01.01.2024  geändert  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 29.02.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 1 29.02.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 2 29.02.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 3 29.02.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 29.02.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 29.02.2024
                            01.01.2024  aufgehoben  GS 2024/031