Gesetz über den Zugang der jungen Erwachsenen zu den Medien
                            Gesetz über den Zugang der jungen Erwachsenen zu den  Medien  vom 21.03.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   23.   Mai   1986   über   die   Einwohnerkontrolle  (EKG);  gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);  nach Einsicht in die Botschaft 2022-DEEF-68 des Staatsrats vom 28. Novem  -  ber 2023;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Mit diesem Gesetz wird bezweckt, den jungen Erwachsenen den Informati  -  onszugang zu erleichtern, damit sie sich eine Meinung bilden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Massnahme
                            1  Der   Staat   finanziert   jeder   und   jedem   im   Kanton   wohnhaften   jungen   Er  -  wachsenen im Alter von 18 Jahren auf Wunsch ein einjähriges Abonnement  beim Anbieter ihrer oder seiner Wahl, der die Bedingungen nach Artikel 5 er  -  füllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt wird nur das digitale Basisabonnement in Form eines unbe  -  schränkten Zugriffs auf die Website oder eine Applikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls der Titel kein Abonnement bietet, das die Bedingungen nach Absatz 2  erfüllt,   kann   ein   Abonnement   für   die   E-Paper-   oder   Printversion   gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Massnahme wird nur für einen Abonnementstyp pro Anbieter gewährt.  Der berücksichtigte Abonnementstyp wird von der Direktion, die für die Um  -  setzung der Massnahme zuständig ist,  1  )   (die Direktion) nach Anhörung des  betroffenen Anbieters festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  heute: die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begünstigte – Bedingungen
                            1  Alle im Kanton wohnhaften Personen im Alter von 18 Jahren, die bei Errei  -  chen der Volljährigkeit bei der Einwohnerkontrolle angemeldet sind, können  die Massnahme beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Abonnement ist im Jahr, in dem die oder der Begünstigte die Volljäh  -  rigkeit erreicht, zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag wird über ein Formular eingereicht, das von der Direktion onli  -  ne gestellt wird. Darin werden die folgenden Informationen verlangt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Vorname;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Geburtsdatum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wohnadresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  E-Mail-Adresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktion – Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die   Direktion   hat   die   Aufgabe,   zu   prüfen,   ob   die   antragstellende   Person  zum Kreis der Begünstigten gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Befugnis nach Absatz 1 kann die Direktion die mit dem  Formular   eingereichten   Informationen   mit   denjenigen   der   Informatikplatt  -  form abgleichen, welche die Daten der Einwohnerregister gemäss Artikel 16  und 16a des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle ent  -  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit die jungen Erwachsenen das beantragte Abonnement erhalten, über  -  mittelt   die   Direktion   regelmässig   die   folgenden   Daten   an   die   betreffenden  Anbieter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Vorname;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wohnadresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  E-Mail-Adresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion bewahrt die Daten so lange auf, wie dies für die Erfüllung der  Aufgaben gemäss diesem Gesetz, insbesondere für die Bewertung nach Arti  -  kel 8 Abs. 1, nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Daten   der   Leistungsempfänger   werden   spätestens   am   Ende   der   Gel  -  tungsdauer dieses Gesetzes vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anbieter – Bedingungen
                            1  Jeder Titel der Freiburger Regionalpresse, der im Abonnement erhältlich ist  und mindestens einmal wöchentlich erscheint, kann als Anbieter anerkannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Herausgeber des Titels muss seinen Sitz im Kanton Freiburg haben, da  -  mit dieser als Anbieter auftreten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anbieter – Pflichten
                            1  Ein Titel, der die Bedingungen erfüllt und die Massnahme anbieten möchte,  muss sich vorgängig schriftlich bei der Direktion melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pflichten des Anbieters:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er stellt in regelmässigen Abständen der Direktion die in Anwendung  dieses Gesetzes abgeschlossenen Abonnemente in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Solange dieses Gesetz in Kraft ist, führt er Buch über die von den Be  -  günstigten   erneuerten   Abonnemente,   damit   die   Erneuerungsquote   be  -  stimmt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er vernichtet die Personendaten der Begünstigten, die ihr Abonnement  nach Ablauf eines Jahres nicht erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Information
                            1  Der Staat nutzt seine üblichen Kommunikationskanäle und die betreffenden  Schulen, um über die Massnahme zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens einmal jährlich informieren die zuständigen Gemeindebehörden  die jungen Erwachsenen, welche die Volljährigkeit erreichen, über die Mass  -  nahme. Die Form dafür steht ihnen frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anbieter   dürfen   mit   ihren   eigenen   Mitteln   selbst   für   die   Massnahme  werben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewertung
                            1  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beurteilt die Direktion die Eig  -  nung und die Effizienz der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieses Gesetzes legt der Staatsrat dem  Grossen Rat einen Bericht über die Resultate seiner Bewertung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, können mit  Beschwerde   an   den   Staatsrat   gemäss   dem   Gesetz   über   die   Verwaltungs  -  rechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geltungsdauer
                            1  Die Gültigkeit dieses Gesetzes muss fünf Jahre nach Inkrafttreten bestätigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2024  Erlass  Grunderlass  01.01.2024  2024_028  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.03.2024  01.01.2024  2024_028