Verordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen
                            Verordnung  über die Regulierung von Steinwildbeständen  *  (Kantonale Steinwildverordnung, kStWV)  vom 2. Juni 2008 (Stand 15. Mai 2024)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt   auf   Art.  64   Abs.   1   Ziff.   2   der   Kantonsverfassung   sowie   Art.  7  Abs.  1 und Art. 7a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom  20.  Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere  und Vögel (Jagdgesetz, JSG)  1  )  , in Ausführung von Art.  4 und 4a der eid  -  genössischen Verordnung vom 29.  Februar 1988 über die Jagd und den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)  2  )   so  -  wie   Art.  49   des   Einführungsgesetzes   vom   17.   Januar   2007   zum   Bun  -  desgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und  Vögel (Kantonales Jagdgesetz, kJSG)  3  )  ,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  *  Gegenstand  1  Diese Verordnung regelt die Regulierung der Bestände des Steinwil  -  des in den kantonalen Steinwildkolonien Pilatus, Brisen und Huetstock-  Gadmerflueh.  *  §  2  *  Steinwildkolonie Huetstock-Gadmerflueh  *  1  Hegeabschüsse in der Steinwildkolonie Huetstock-Gadmerflueh nimmt  die Wildhüterin oder der Wildhüter vor.  *  §  3  *  Einfangen, Umsiedeln  1  Für das Einfangen und Umsiedeln von Steinwild ist das Amt zuständig;  die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten.  1)  SR  922.0  2)  SR  922.01  3)  NG  841.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  Bestandeserhebung, Abschussplanung  1  Das Amt erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien.  2  Es legt unter Berücksichtigung der verschiedenen Beurteilungskriterien  in Zusammenarbeit mit den angrenzenden Kantonen die jährlichen Ab  -  schussquoten in den Steinwildkolonien fest; die Zustimmung des Bun  -  des bleibt vorbehalten.  *  3  Das Amt führt die Abschuss- und Fallwildkontrolle und meldet den zu  -  ständigen Bundesbehörden die erforderlichen Angaben.  2 Anmeldung, Zuteilung des Steinwildabschusses  *  §  5  Anmeldung  1  Das Amt veröffentlicht im Amtsblatt die Ausschreibung der Hege- und  Regulationsjagd.  2  Das Gesuch um Erteilung einer Spezialbewilligung ist auf amtlichem  Formular jeweils bis spätestens 31.  Mai beim Amt einzureichen.  3  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat unterschriftlich zu be  -  stätigen, dass keine Verweigerungsgründe gemäss Art.  9 Abs.  2 kJSG  4  )  vorliegen.  4  Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, kann  das Amt die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung  des Sachverhaltes wird die Teilnahme an der Auslosung verweigert; auf  Verlangen erlässt das Amt eine Feststellungsverfügung.  §  6  Voraussetzungen  1  Jägerinnen   und   Jäger,   welche   die   Hege-   und   Regulationsjagd   aus  -  üben wollen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:  1.  mindestens fünf Ausübungen der Nidwaldner Hochjagd;  2.  Verzicht auf die Ausübung der Hochjagd während der laufenden  Jagdperiode;  3.  Einschiessen der Jagdwaffe;  4.  zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton.  4)  NG  841.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7  *  Anzahl Jagdberechtigte  1  Die Anzahl der zur Teilnahme an der Hege- und Regulationsjagd be  -  rechtigten Jägerinnen und Jäger entspricht der Zahl der jährlich zu erle  -  genden Steinböcke und Steingeissen.  §  8  Zuteilung  1  Die   Zuteilung   der   Tiere   erfolgt   durch   das   Los   und   gilt   nur   für   das  betreffende Jahr.  2  Durch das Los wird den gesuchstellenden Personen ein Steinbock be  -  ziehungsweise   eine   Steingeiss   einer   bestimmten   Alters-   und   Ge  -  schlechtsklasse zugewiesen.  *  §  9  *  Auslosung  1. Reihenfolge  1  Die Auslosung erfolgt in folgender Reihenfolge:  1.  Zuteilung   der   Steinböcke   an   die   gesuchstellenden   Jägerinnen  und Jäger, die bisher keinen Steinbock geschossen haben;  2.  Zuteilung der Steingeissen an diejenigen gesuchstellenden Jäge  -  rinnen   und   Jäger,   denen   in   der   Auslosung   gemäss   Ziff.  1   kein  Steinbock zugelost wurde;  3.  Zuteilung der verbliebenen Steingeissen an die gesuchstellenden  Jägerinnen und Jäger, die bisher einen Steinbock und noch keine  Steingeiss geschossen haben;  4.  Zuteilung   des   noch   nicht   zugelosten   Steinwilds   an   die   weiteren  gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger.  2  Haben Jägerinnen und Jäger das in einer Spezialbewilligung zugewie  -  sene   Tier   nicht   erlegt,   gilt   dies   als   erfüllter   Abschuss   gemäss   Abs.  1,  ausser:  1.  die   Jagd   konnte   aus   krankheits-   oder   unfallbedingten   Gründen  nicht begonnen werden;  2.  die Verhinderung wurde mit einem Arztzeugnis belegt; und  3.  die   Spezialbewilligung   wurde   bis   spätestens   am   Tag   vor   dem  Jagdbeginn dem Amt zurückgegeben.  §  9a  *  2. Teilnahme  1  Die Anzahl der Jägerinnen und Jäger, die zur Auslosung zugelassen  werden,   entspricht   der   Zahl   der   zu   erlegenden   Steinböcke   und   Stein  -  geissen; die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger sind in der Reihen  -  folge gemäss §  9 zur Auslosung zuzulassen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gibt es zu viele gesuchstellende Jägerinnen und Jäger derselben Aus  -  losungskategorie, haben diejenigen Jägerinnen und Jäger ein Vorrecht,  die bis anhin mehr Hochwildjagden in Nidwalden ausgeübt haben; bei  gleicher Anzahl Hochwildjagden richtet sich das Vorrecht nach dem Al  -  ter in absteigender Reihenfolge. Bei der Zulassung zur Auslosung ge  -  mäss §  9 Abs.  1 Ziff.  4 haben diejenigen Jägerinnen und Jäger ein Vor  -  recht, die weniger Steinwild geschossen haben.  3  Die zugelassenen Jägerinnen und Jäger haben persönlich an der Aus  -  losung teilzunehmen.  §  10  Austausch von Losen  1  Der   jagdberechtigten   Person   steht   es   bis   zur   offiziellen   Beendigung  der Auslosung frei, einen Tausch des Loses innerhalb der zugelosten  Geschlechtsklasse vorzunehmen.  §  11  Patentabgabe  1  Die jagdberechtigten Personen haben eine Patentabgabe zu entrich  -  ten. Diese ergibt sich aus der Grundtaxe für die Jagdberechtigung und  der Zusatzabgabe für das erlegte Steinwild.  *  1a  Die Grundtaxe beträgt Fr. 120.-. Deren Zahlung muss bis spätestens  am   15.   Juli   nach   erfolgter   Auslosung   beim   Kanton   eingegangen   sein.  Nach fristgerechter Zahlung stellt das Amt die Spezialbewilligung zum  Abschuss eines Steinbocks oder einer Steingeiss aus.  *  2  Die Zusatzabgabe beträgt:  *  1.  für   eine   nicht   milchtragende   Geiss   ab   dem  3.  Lebensjahr:  Fr. 100.–;  2.  für einen Bock im 3.–5.  Lebensjahr:  Fr. 300.–;  3.  für einen Bock im 6.–8.  Lebensjahr:  Fr. 500.–;  4.  für einen Bock im 9.–11.  Lebensjahr:  Fr. 700.–;  5.  für einen Bock ab dem 12.  Lebensjahr:  Fr. 800.–.  3  Wurde Steinwild rechtmässig erlegt und wurde die Zusatzabgabe ent  -  richtet, hat die jagdberechtigte Person Anrecht auf das Wildbret und die  Trophäe; §§  20 und 21 bleiben vorbehalten.  *  4  Offensichtlich krankes Wild ist der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu  melden.   Erlegt   die   jagdberechtigte   Person   ein   offensichtlich   krankes  oder verletztes Steinwild der ausgelosten Kategorie, kann das Amt die  Zusatzabgabe ermässigen oder erlassen.  *  §  12  *  ...  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13  *  Ausbildungsverpflichtung  1  Nach der Auslosung ist eine vom Amt organisierte Ausbildung erfolg  -  reich abzuschliessen. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen  Teil   (1  Abend)   sowie   aus   einer   begleiteten   Exkursion   (1  Tag)   in   eine  Steinwildkolonie.  2  Werden   die   Ausbildungsbedingungen   bis   zum   20.  August   nicht   oder  nur teilweise erfüllt, wird die Spezialbewilligung nicht ausgestellt und der  Abschuss wird der ausgelosten Person belastet. Das Amt erlässt eine  Feststellungsverfügung.  3 Hege- und Regulationsjagd  §  14  *  Anzahl Steinwildabschüsse  1  Jede jagdberechtigte Person kann je Jahr höchstens einen Steinbock  beziehungsweise eine Steingeiss erlegen.  §  15  Jagdzeit  1  Die Hege- und Regulationsjagd kann vom 1.  August bis 30. November  ausgeübt werden; es bestehen keine Schontage.  *  §  16  Hegeabschuss in den Kolonien  1  Die jagdberechtigte Person kann den Abschuss in der zugewiesenen  Kolonie selbständig durchführen.  2  Ausserordentliche Hegeabschüsse in den Kolonien können nur auf An  -  weisung des Amtes und in Begleitung der Wildhüterin oder des Wildhü  -  ters vorgenommen werden.  §  17  Jagdausübung  1  Treibjagden sind verboten.  2  Für die Ausübung der Hege- und Regulationsjagd gelten im Übrigen  die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung.  §  18  Jagdbegleitung  1  Die jagdberechtigte Person darf sich begleiten lassen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19  Wildkontrolle  1  Das   erlegte   Steinwild   ist   möglichst   am   Abschusstag,   jedoch   spätes  -  tens am folgenden Tag der Wildhüterin oder dem Wildhüter vorzuwei  -  sen. Der Kontrolltermin ist vorgängig abzusprechen.  *  2  Die Milchdrüsen müssen bis zur Kontrolle unverändert belassen wer  -  den.   Sie   dürfen   nicht   aufgeschnitten,   ausgemolken   oder   ausgedrückt  werden.  3  Tiere mit verändertem Gesäuge gelten als milchtragend.  §  20  Irrtumsabschuss  1  Als Irrtumsabschuss gilt:  1.  *  Abschuss einer milchtragenden Geiss;  2.  Abschuss   eines   Kitzes   anstelle   eines   Bockes   oder   Geiss   im  2.  Lebensjahr;  3.  Abschuss eines Bockes oder einer Geiss, die nicht der bewilligten  Altersklasse entsprechen;  4.  Abschuss einer Geiss im 2.  Lebensjahr anstelle eines Bockes im  2.  Lebensjahr;  5.  Abschuss eines Bockes im 2.  Lebensjahr anstelle einer Geiss im  2.  Lebensjahr.  §  21  Wertersatz  1  Für irrtümlich erlegtes Steinwild ist folgender Wertersatz zu bezahlen:  *  1.  für   ein   Kitz   anstelle   eines   Bockes   im   2.  Lebensjahr   oder   einer  Geiss im 2.  Lebensjahr: Fr.  100.–;  2.  für einen Bock im 2.  Lebensjahr: Fr.  100.–;  3.  für eine milchtragende oder eine nicht der bewilligten Altersklasse  entsprechende Geiss ist die doppelte Patentabgabe gemäss §  11  Abs.   2   Ziffer   1   zu   entrichten.   Ist   die   erlegte   Geiss   lediglich   ein  Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklas  -  se, ist die anderthalbfache Abschussgebühr zu entrichten;  4.  für einen Bock einer nicht bewilligten Altersklasse ist die doppelte  Patentabgabe gemäss §  11 Abs. 2 Ziffer 2 zu entrichten. Ist der  erlegte Bock lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das  Los bestimmte Altersklasse, ist die anderthalbfache Patentabga  -  be zu entrichten;  5.  für   eine   Geiss   im   2.  Lebensjahr   anstelle   eines   Bockes   im  2.  Lebensjahr: Fr.  250.–;  6.  für   einen   Bock   im   2.  Lebensjahr   anstelle   einer   Geiss   im  2.  Lebensjahr: Fr.  250.–.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss die doppelte Patentabgabe bezahlt werden oder liegt ein Irrtums  -  abschuss gemäss Ziffer 5 und 6 vor, wird die Trophäe eingezogen und  geht in das Eigentum des Kantons über.  4 Schlussbestimmungen  §  22  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Das Reglement vom 5.  April 1993 über die Regulierung des Bestandes  von Steinwild  5  )   wird aufgehoben.  §  23  Inkrafttreten  1  Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15.  Juni 2008 in Kraft.  5)  NG  841.117; A  1993, 663  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  02.06.2008  15.06.2008  Erlass  Erstfassung  A 2008, 1183  22.03.2016  01.05.2016  Erlasstitel  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 1  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 2  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 3  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 4 Abs. 2  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  Titel 2  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 7  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 8 Abs. 2  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 9  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 9a  eingefügt  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 11 Abs. 1  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 11 Abs. 2  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 11 Abs. 4  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 12  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 13  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 14  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 19 Abs. 1  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 21 Abs. 1  geändert  A 2016, 528  07.05.2024  15.05.2024  Erlasstitel  geändert  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  Ingress  geändert  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  § 1 Abs. 1  geändert  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  § 2  Titel geändert  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  § 2 Abs. 1  geändert  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  § 11 Abs. 1  geändert  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  § 11 Abs. 1a  eingefügt  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  § 11 Abs. 2  geändert  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  § 11 Abs. 3  geändert  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  § 11 Abs. 4  geändert  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  § 12  aufgehoben  2024-013  07.05.2024  15.05.2024  § 20 Abs. 1, 1.  geändert  2024-013  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  02.06.2008  15.06.2008  Erstfassung  A 2008, 1183  Erlasstitel  22.03.2016  01.05.2016  geändert  A 2016, 528  Erlasstitel  07.05.2024  15.05.2024  geändert  2024-013  Ingress  07.05.2024  15.05.2024  geändert  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 07.05.2024
                            15.05.2024  geändert  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 07.05.2024
                            15.05.2024  Titel geändert  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 07.05.2024
                            15.05.2024  geändert  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528  Titel 2  22.03.2016  01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 22.03.2016
                            01.05.2016  eingefügt  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 07.05.2024
                            15.05.2024  geändert  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1a 07.05.2024
                            15.05.2024  eingefügt  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 07.05.2024
                            15.05.2024  geändert  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 07.05.2024
                            15.05.2024  geändert  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 4 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 4 07.05.2024
                            15.05.2024  geändert  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 07.05.2024
                            15.05.2024  aufgehoben  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 07.05.2024
                            15.05.2024  geändert  2024-013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528  9