Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.715 Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 30. Oktober 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Studienordnung regelt in Ergänzung zur Rahmenprü fungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO) den Ma sterstudiengang Engineering an der ZHAW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die ZHAW führt den Masterstudiengang in Kooperation mit der Berner  Fachhochschule,  der  Fa chhochschule  Graubünden,  der  Fach hochschule Nordwestschweiz, der Os tschweizer Fachhochschule, der Haute  école  spécialisée  de  Suisse occidentale,  der  Hochschule  Luzern sowie der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den Zulas sungsvoraussetzungen,  zu  den  Modulen  und  den  zu  erreichenden  ECTS- Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , werden in einem Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertiefungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4 Der  Masterstudiengang  kann  in den  folgenden  Vertiefungen angeboten werden: a.   Aviation, b.   Business Engineering, c.   Civil Engineering, d.   Computer Science, e.   Data Science, f.    Electrical Engineering, g.   Energy and Environment,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.715 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Information und Cyber Security, i. Mechanical Engineering, j. Mechatronics and Automation, k.   Medical Engineering, l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Photonics and Laser Engineering. Vollzeit- und Teilzeitstudium und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Masterstudiengang kann al s Vollzeit- und als Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang umfasst Studie nleistungen von 90 ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollzeitstudierende  müssen  sich  pr o  Semester  auf  Module  in  einem Mindestumfang  von  27  ECTS-Credits und  Teilzeitstudier ende  in  einem Mindestumfang  von  12  ECTS-Credits anmelden.  Die  Studienleitung  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Anrechnung von ECTS- Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            An der ZHAW oder andernor ts erworbene ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet. Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen. Betreuung der Studierenden und Studien vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Jeder  und  jedem  Studierenden wird  eine  Studienberatung (Advisor) zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Advisor  erarbeitet  mit  de r  oder  dem  Studierenden  einen individuellen Studienplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  erarbeitete  Studienplan  wird in  einer  Studi envereinbarung festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kommt keine Einigung zwischen dem Advisor und der oder dem Studierenden über den Studienplan zustande, entscheidet die Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung. B. Zulassung Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bewerberinnen und Bewerber mi t einem Abschluss in einer technischen Studienrichtung werden zum Studium zugelassen, wenn sie a.   über einen sehr guten Hochsc hulabschluss verfügen oder b.   die Voraussetzungen für eine na chträgliche Qualifikation erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  nachträgliche  Qualifikation setzt  einen  guten  Hochschulab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss,  Berufspraxis,  eine  akadem ische  Weiterbildung  und  die  Eignung für die gewählte Vertiefung am en tsprechenden Institut oder Zentrum voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einzelheiten zur Definition eines sehr guten und guten Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulabschlusses  und  zu  den  übrig en  Voraussetzungen  der  nachträg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Qualifikation werden im Anhang festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Alle Bewerberinnen und Bewerb er, welche die Zulassungs voraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erfüllen, müssen ein Qualifikationsgespräch erfolgreich durchlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten zum Qualifikations gespräch werden im Anhang ge regelt. C. Module
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Jedes Modul ist einer Kategori e zugeordnet. Einzelheiten zu den Kategorien und den zu belege nden Modulen werden im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modulsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Module  können  in  Deutsch,  Englisch,  Französisch  oder Italienisch durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden müssen dem Unte rricht in Englisch folgen kön nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzählige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Wahlpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpfli chtmodule als Wahlmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Anhang wird geregelt, a.   ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b.   wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech nung der Abschlussnote herangezogen. D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die ZHAW setzt für die Bewe rtung der fachlichen Vertie fung und der Masterarbeit Experti nnen und Experten ein. Diese arbei ten mit der oder dem betreue nden Dozierenden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Expertinnen  und  Experten  haben  bei  der  Notenvergabe  eine beratende  Funktion.  Der  abschliess ende  Entscheid  wird  durch  die betreuende Dozierende oder den betreuenden Dozierenden gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die not wendigen ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 in den übrigen Modulkategorien erworben wurden. Die Studienleitung kann auf Antrag des Advisors in begründe ten Fällen Ausnahmen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Masterarbeit kann länger als ein Semester dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.715 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Für Module aus der Kategorie «Fachliche Vertiefung» und «Masterarbeit»  kann  eine  Nachbesserung  angeboten  werden.  Der Advisor entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachbesserung. E. Abschluss und Masterdiplom Abschluss des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Mastertitel wird vergeben, wenn a.   90 ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erreicht und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 alle vorgeschriebenen Plicht- und Wahlpflichtmodule bestanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einzelheiten zur Verteilung der zu erwerbenden ECTS-Cre- dits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sind im Anhang geregelt. Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Abschlussnote errechnet si ch aus dem Durchschnitt der Modulnoten. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gewichtet. Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            5 Das Masterstudium wird mit de m Titel «Master of Science ZHAW in Engineering mit Vertief ung in [Vertiefungsrichtung]» abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen. F. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Diese  Studienordnung  ersetzt die  Studienordnung  für  den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wandte Wissensc haften vom 18. Se ptember 2008. G. Übergangsbestimmung vom 22. August 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende, welche ihr Stud ium vor dem Herbstsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020/2021 aufgenommen haben, schl iessen ihr Studium mit den Vertie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungen gemäss der vor der Änder ung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab. Ausgenom men sind jene Studiere nden, die infolge Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zögerungen in die Vertiefungen gemäss der nach der Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. August 2019 geltenden Regelung übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gilt die Studienord nung gemäss der Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 70, 17 ; Begründung siehe ABl 2014-12-19 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 9. Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 ( OS 75, 35 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 ( OS 75, 35 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 513 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch B vom 7. März 2024 ( OS 79, 198 ; ABl 2024-04-19 ). In Kraft seit 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 7. März 2024 ( OS 79, 198 ; ABl 2024-04-19 ). In Kraft seit 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.715 Masterstudiengang Engineering an der ZHAW Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zur Studienordnung für den Masterstudiengang Engineering an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der  Anhang  zur  Studienordnung  fü r  den  Masterstudiengang  Enginee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ring an der Zürcher Hochschule fü r Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessa mmlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufg enommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.