Verfassung des Kantons Zürich
                            1 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Verfassung des Kantons Zürich (vom 27. Februar 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Präambel Wir, das Volk des Kantons Zürich, in Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, im gemeinsamen Willen, Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen und den Kanton Zürich als weltoffene n, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Glieds taat der Schweizerisc hen Eidgenossenschaft weiterzuentwickeln, geben uns die folgende Verfassung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Zürich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton Zürich ist ein so uveräner Stand der Schwei zerischen Eidgenossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  gründet  auf  der  Eigen-  und  Mitverantwortung  seiner  Ein wohnerinnen und Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimm berechtigten und den Behörden ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kanton anerkennt die Selb stständigkeit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            staatliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundlage  und  Schranke  staatlichen  Handelns  ist  das Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Staatliches  Handeln  muss  im  ö ffentlichen  Interesse  liegen  und verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Aufbau  des  Staates  und die  Ausübung  staatlicher Macht beruhen auf dem Grunds atz der Gewaltenteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Niemand  darf  staatliche  Ma cht  unkontrolliert  oder  unbegrenzt ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kanton  arbeitet  mit  de n  Gemeinden,  den  anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung Subsidiarität Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede  Person  nimmt  Verantwortung  für  sich  selber  wahr und trägt nach ihren Kräften zur Be wältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton  und  die  Gemeinden  an erkennen  die  Initiative  von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  nehmen  Aufgaben  von  öffent lichem  Interesse  wahr,  soweit Private sie nicht angemessen erfüllen. Nachhaltigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton  und  Gemeinden  sorg en  für  die  Erhaltung  der Lebensgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Verantwortung  für  die  kom menden  Generati onen  sind  sie einer  ökologisch,  wirtschaftlich  un d  sozial  nachhaltigen  Entwicklung verpflichtet. Dialog Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kanton und Gemeinden schaffe n günstige Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  für  den  Dialog  zwischen  de n  Kulturen,  Weltanschauungen  und Religionen. Innovation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Kanton und Gemeinden schaffe n günstige Rahmenbedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen für wirtschaftliche, kulture lle, soziale und ökologische Innova
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Grundrechte Schutz der Menschenwürde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Gewährleistung der Grundrechte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Menschenrechte und Gr undrechte sind gemäss der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverf assung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  de r  Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 über  die  Verwirk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichung  und  die  Einschränkung  der  Grundrechte  gelten  auch  für  die Grundrechte des kantonalen Rechts. Rechts gleichheit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Niemand darf diskrimi niert werden, nament lich nicht wegen der Herkunft,  der  Rasse,  des  Geschlechts,  des  Alters,  genetischer  Merk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - male, der Sprache, der sexuellen Orie ntierung, der sozi alen Stellung, der  Lebensform,  der  re ligiösen,  weltanschaulichen  oder  politischen Überzeugung  oder  wegen einer  körperlichen,  ge istigen  oder  psychi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mann  und  Frau  sind  gleichberech tigt.  Sie  haben  Anspruch  auf gleichen  Zugang  zu  Bildungseinr ichtungen  und  Ämtern,  auf  gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächl iche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Menschen  mit  Behinderungen  haben  Anspruch  auf  Zugang  zu öffentlichen  Bauten,  Anlagen, Einrichtungen  und  Leistungen.  Ent sprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Um  die  tatsächliche  Gleichstellung  zu  erreichen,  sind  Förder massnahmen zu Gunsten v on Benachteiligten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebärden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sprache Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lebens Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaft lichen Zusammenlebens fr ei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es umfasst auch den gleichberech tigten Zugang zu den Bildungs einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulfreiheit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Das  Recht  auf  Gründung,  Organisation  und  Besuch privater Bildungsstätte n ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Petitionsrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugang zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dokumenten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Doku menten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            garantien Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede  Person  hat  vor  Gerich ts-  und  Verwaltungsinstan zen Anspruch auf rasche und wohlfe ile Erledigung des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Sozialziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialziele Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sozialziele der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sind auch Sozial ziele des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass a.   Eltern vor und nach der Geburt ei nes Kindes nicht in eine Notlage geraten; b.   Voraussetzungen  für  die  Betreu ung  von  Kindern  innerhalb  und ausserhalb der Famili e geschaffen werden; c.   ältere  Menschen  ihr  Leben  na ch  ihren  Kräften  selbstbestimmt gestalten und an der gesellscha ftlichen Entwicklung teilhaben kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kanton  und  Gemeinden  streben  di e  Verwirklichung  der  Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziele im Rahmen ihrer Zuständigkeite n und ihrer verfügbaren Mittel an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Bürgerrecht Voraus setzungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Kantonsbürgerrecht  be ruht  auf  dem  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gesetz  bestimmt  im  Rahm en  des  Bundesrec hts  abschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - send die Voraussetzungen für de n Erwerb und den Verlust des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons- und des Gemeindebürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen,  die  im  ordentlichen  Verfahren  eingebürgert  werden wollen, müssen: a.   über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen; b.   in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen; c.   mit den hiesigen Verhäl tnissen vertraut sein; d.   die schweizerische Rechtsordnung beachten. Zuständigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten  gewähltes  Organ  ode r  die  Gemeindeversammlung  das Gemeindebürgerrecht  er teilt.  Urnenabstimmun gen  sind  ausgeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gesetz  regelt  die  Zuständi gkeit  für  die  Erteilung  des  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsbürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Volksrechte A. Stimm- und Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimm- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Kantons- und Gemeindean gelegenheiten stehen allen Schwei zerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebens jahr  zurückgelegt  haben  und  in eidgenössischen  Angelegenheiten stimmberechtigt sind. B. Initiativrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Initiative Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: a.   die Total- oder die Te ilrevision der Verfass ung (Verfassungsinitia tive); b.   der  Erlass,  die  Änderung  oder  die  Aufhebung  eines  Gesetzes (Gesetzesinitiative); c.   der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referen dum unterstehenden Ka ntonsratsbeschlusses; d.   die Einreichung eine r Standesinitiative; e.   die Aufnahme von Verhandlung en über Abschluss oder Änderung eines  interkantonalen  oder  internationalen  Vertrages,  der  dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertra ges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urheber der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Initiative Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eine Initiative können einreichen: a.   6000 Stimmberechtig te (Volksinitiative); b.   eine oder mehrere Behörde n (Behördeninitiative); c.   eine einzelne stimmberechtig te Person (Einze linitiative).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Initiative Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  Initiative  kann  als  al lgemeine  Anregung  oder  als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Total revision  der  Kantonsver fassung  kann  nur  als  allgemeine  Anregung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Initiative  muss  einen  Titel  tragen.  Dieser  darf  nicht  irre führend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  die  Initiative  in  der  Form  nicht  einheitlich,  so  wird  sie  als allgemeine Anre gung behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hat  sie  die  Form  der  allgemeine n  Anregung,  so  bestimmt  der Kantonsrat, in welcher Rech tsform sie umgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung Vorprüfung der Volksinitiative Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlung auf Einhalt ung der Formvorschriften geprüft. Zustande kommen der Volksinitiative Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Die  Volksinitiative  kommt  zustande,  wenn  sie  innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften eingereicht wird. Gültigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie: a.   die Einheit der Materie wahrt; b.   nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; c.   nicht offensichtlich undurchführbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksi nitiative, welche diese Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kantonsrat entscheidet mit ei ner Mehrheit v on zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Verfahren bei Volksinitiativen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Volksabstimmung über ei ne Initiative findet innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Monaten nach Einreichung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschliesst  der  Kantons rat  bei  einer  Initiative  in  der  Form  der allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen,  so  findet  die  Volksabstimm ung  innert  18  Monaten  nach  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichung der Initiative statt. Gegenvorschlag bei Volks initiativen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat kann einer Init iative oder der Vorlage, die er aufgrund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abstimmung einen Gegenv orschlag gegenüberstell en. Dieser muss die gleiche Rechtsform habe n wie die Hauptvorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitet der Kantonsrat einen Ge genvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt. Verfahren bei Behörden- und Einzelinitiativen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den- oder eine Einzelinitiative vo rläufig, so wird sie dem Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat zu Bericht und Antrag überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt die vorläufige Unterstütz ung nicht zustande oder findet die  Initiative  in  der  Beratung über  den  Antrag  der  Regierung  keine Mehrheit im Kantonsrat, so is t die Initiative gescheitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 C. Volksabstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligatorisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Dem Volk werden zur Ab stimmung unterbreitet: a.   Verfassungsänderungen; b.   interkantonale  und  internationale Verträge,  deren  Inhalt  Verfas sungsrang hat; c.   Volksinitiativen in der Form de s ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; d.   Volksinitiativen  in  der  Form der  allgemeinen  An regung,  die  der Kantonsrat nicht umsetzen will; e.   Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegen überstellt; f.    Steuergesetze (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 Abs. 1 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 Abs. 3 lit. b) und ihre Änderungen,  die  neue  Steuern  ei nführen  oder  für  die  Einzelnen höhere Steuerbelastun gen zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultatives
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Volk werden auf Verl angen zur Abstimmung unter breitet: a.   der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; b.   interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzes rang hat; c.   Beschlüsse  des  Kantonsrates, die  durch  Gesetz  dem  Referendum unterstellt sind; d.   Beschlüsse des Kantonsrates über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken; e.   Beschlüsse  des  Kant onsrates  von  grundleg ender  Bedeutung,  die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; f.    die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bede utung sind, langfristige Aus wirkungen  auf  die  allgemeinen  Le bensgrundlagen  haben  und  auf Bundesebene nicht dem Re ferendum unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Volksabstimmung können verlangen: a.   3000 Stimmberechtig te (Volksreferendum); b.   12 politische Gemein den, die Stadt Zürich oder die Stadt Winter thur (Gemeindereferendum); c.   45 Mitglieder des Kantons rates (Kantons ratsreferendum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Volksabstimmung muss innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbesc hlusses schriftlich verlangt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Beim Kanton sratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dum  ergreifen  kann.  Die  Stadt  Zürich  und  die  Stadt  Winterthur können  nur  mit  Beschluss  ihres  Pa rlaments  das  Re ferendum  alleine ergreifen. Teil- und Varianten abstimmung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Fall einer Volksa bstimmung kann der Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat ausnahmsweise beschliessen: a.   der  ganzen  Vorlage  oder  einzel nen  Bestimmungen  eine  Variante gegenüberzustellen; b.   zusätzlich  zur  ganzen  Vorlage  auch  über  einzelne  Bestimmungen abstimmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Findet keine Volksabstimmung sta tt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Konkurrierende Vorlagen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seitig  ausschliessen,  so  können die  Stimmberechtigten  beiden  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen. Dringlichkeits recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesetze,  deren  Inkrafttreten keinen  Aufschub  erträgt, können  vom  Kantonsrat  mit  einer  Me hrheit  von  zwei  Dritteln  der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Referendum er griffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkr afttreten des Gesetzes statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tri tt es unmittelbar nach der Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abstimmung ausser Kraft. D. Rechtsetzung Rechtsetzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle wichtigen Re chtssätze des kant onalen Rechts wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den in der Form des Gesetzes erla ssen. Dazu gehöre n namentlich die wesentlichen Be stimmungen über: a.   die Ausübung der Volksrechte; b.   die Einschränkung verfa ssungsmässiger Rechte; c.   Organisation und Aufgaben der Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 d.   Voraussetzungen  und  Bemessungsgrundlagen  von  Steuern  und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; e.   Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen; f.    dauernde oder wiederkehre nde Aufgaben des Kantons; g.   die  Übertragung  von  Aufgaben an  die  Gemeinden,  wenn  sie  zu einer finanziellen Mehrbela stung der Gemeinden führt; h.   Art und Umfang der Übertragung öf fentlicher Aufgaben an Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weniger wichtige Rech tssätze, namentlich solche über den Voll zug der Gesetze, werden in de r Form der Verordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfassung und Gesetz bestimme n, welche Be hörden Verordnun gen erlassen können. E. Demokratisches Engagement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Demokratisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Engagement Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton  und  Gemeinden  unt erstützen  das  demokra tische politisc he Engagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Politische Parteien sind wesent liche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungs- und Will ensbildung der Stimmberechtigten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorberei tung  der  Jugendlichen  auf  die  Mi twirkung  und  Mitv erantwortung  in Staat und Gesellschaft bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Behörden A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wählbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  den  Kantonsrat,  den  Regierungsrat,  die  obersten  kan- tonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kan tonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Wahl  in  die  obersten  ka ntonalen  Gerichte  kann  das  Gesetz weitere Wählbarkeitsvoraussetzun gen, Ausnahmen von der Wohnsitz pflicht und Bestimmungen zur Amtsdauer festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  in  die  übrigen  Behörden  gewäh lt  werden  kann,  bestimmt  das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Be hörden und Kommissionen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung Amtsdauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Amtsdauer  der  Behördenmitglieder  beträgt  vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Richterinnen und Richte r beträgt sie sechs Jahre. Unvereinbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  des  Kantonsra tes,  des  Regierungsrates, der  obersten  kantonalen  Gerichte und  der  kantonalen  Ombudsstelle dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen. Ausstand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer öffentliche Aufgaben wa hrnimmt, tritt bei Geschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten,  die  sie  oder  ihn  unmittelbar  betreffen,  in  den  Ausstand.  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen ist die Rechts etzung im Parlament.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen. Immunität Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  des  Kanton srates  und  des  Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates äussern sich im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kantonsrat  kann  die  Immuni tät  mit  Zustimmung  von  zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder des Regierungsra tes und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äu sserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt werden. Nebenamtliche Behörden tätigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Kanton   und   Gemeinden   schaffen   günstige   Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedingungen für die nebenamt liche Tätigkeit in Behörden. Staatshaftung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton,  die  Gemeinde n  und  die  Organisationen des öffentlichen Rechts haften kaus al für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durc h rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden,  den  sie  dabei  durch  rechtswidrige  Tätigkeit  oder  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gesetz kann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen. Arbeitsverhält nisse und Ver antwortlichkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindeperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nals untersteht dem öffentlichen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesetz regelt di e Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von: a.   Staats- und Gemeindepersonal; b.   Behördenmitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtssprache Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Die Amtssprache ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Transparenz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. B. Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktion und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat übt im Zusa mmenwirken mit den Stimm berechtigten die verfassungsgebende und die gesetzgebende Gewalt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er ist ein Milizparlament und besteht aus 180 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  des  Kantonsrates  werden  nach  dem Verhältniswahlverfahren vom Volk gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wahlkreise  sind  die  Bezirke. Grosse  Bezirke können  aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Sitzverteilung ist so zu rege ln, dass der Wille jeder Wählerin und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Mitglieder Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitglieder des Kantons rates stimmen ohne Weisun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie legen ihre Intere ssenbindungen offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Die Verhandlungen des Kant onsrates sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsetzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat beschliesst über: a.   Vorlagen zur Änderung der Verfassung; b.   Gesetze; c.   interkantonale und in ternationale Verträge, soweit nicht der Regie rungsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben die Volksrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kantonsrat  nimmt  zu grundlegenden  Plänen  der staatlichen  Tätigkeit  Stellung.  Er äussert  sich  insbesondere  zu  den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er beschliesst über die Grundz üge der räumlichen Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befugnisse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat beschliess t mit einfachem Mehr über: a.   das Budget; b.   den Steuerfuss für die Staatssteuer; c.   die Genehmigung der Staatsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung d.   die Veräusserung von Vermögensw erten über 4 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen: a.   neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken; b.   neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Fran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken; c.   Beschlüsse im Rahmen der Budg etberatung, die zu einer höheren Belastung  des  Kantons  gegenübe r  dem  Entwurf  des  Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates führen; d.   Bestimmungen,  die  Staatsbeitr äge  oder  Finanzau sgleichsbeträge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kantonsrat  beschl iesst  innert  sechs  Monaten  über  Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Au sgleich der laufenden Rechnung  des  Staatshaushaltes  dien en.  Er  ist  an  den  Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielba ren Saldoverbesserung gebunden. Parlamentari sche Kontrolle Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat übt die Kont rolle über Regierung, Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltung  und  andere  Träger  öffe ntlicher  Aufgaben  sowie  über  den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gesetz  bestimmt  die  dafür  notwendigen  Auskunfts-  und Einsichtsrechte. Wahlbefugnisse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe und nimmt die weiteren ihm übert ragenen Wahlen vor. Weitere Aufgaben und Befugnisse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat kann: a.   im Namen des Kantons auf Bunde sebene das fakultative Referen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dum ergreifen; b.   der Bundesversamml ung eine Standesini tiative einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er beschliesst über: a.   Vorlagen, die dem fakultati ven Referendum unterstehen; b.   Begnadigungsgesuche, die der Regierungsrat befürwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kantonsrat  kann  im  Rahmen  seiner  Zuständigkeit  den Regierungsrat mit der Erarbeitung von Vorlagen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Aufgaben und Befug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse übertragen. Funktion Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat ist die obe rste leitende und vollzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hende Behörde des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er wahrt die Verfass ung und setzt die Gese tze, die Verordnungen und die Beschlüsse de s Kantonsrates um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  besteht aus  sieben  vollamtlichen Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin ode r seinen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat vom Volk gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl erfolgt nach de m Mehrheitswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wahlkreis ist de r ganze Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitglieder des Regierun gsrates dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen ist die vom Kantonsra t bewilligte Vertretung des Kantons in Organisationen des öffe ntlichen und privaten Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Bundesversammlung  dürfen  hö chstens  zwei  Mitglieder  des Regierungsrates angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsrat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Die  Mitglieder  des  Regierung srates  haben  in  den  Ver handlungen  des  Kantonsrates  und seiner  Kommissionen  beratende Stimme und Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegial behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vorbereitung der Regierungsg eschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder Direktion steht ein Mitg lied des Regierungsrates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Regierungsrat  kann  den  Di rektionen  und  den  ihnen  unter stellten  Verwaltungseinheiten  Ge schäfte  zur  selbst ständigen  Erledi gung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  bestimmt aufgrund  einer  langfristi gen Betrachtung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der  Rechtsetzung.  Er  weist  in  sein en  Berichten  auf  die  langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann Verordnungen über den Vo llzug von Gesetzen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befugnisse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  erarbeit et  den  Budgetentwurf  und die Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er beschliesst im Ra hmen des Budgets über: a.   neue einmalige Ausgaben bis 4 Millionen Franken; b.   neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich 400 000 Franken; c.   gebundene Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er beschliesst über die Veräus serung von Vermögenswerten bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Millionen Franken, die ö ffentlichen Zwecken dienen. Interkantonale und internatio nale Zusam menarbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  handelt  interkantonale  und  inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nationale Verträge aus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenz allein für dere n Abschluss zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  informiert  die  zuständige Kommission  des  Kantonsrates  lau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fend  und  umfassend  über  Vorhaben der  interkantonalen  und  inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nationalen Zusammenarbeit. Leitung der Verwaltung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat leitet di e kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen des Ge setzes ihre Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  sorgt  dafür,  dass  die  Verwal tung  rechtmässig,  effizient,  ko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - operativ, sparsam und bü rgerfreundlich handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er beaufsichtigt die weiteren Tr äger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist. Weitere Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat: a.   wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit; b.   bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch; c.   vertritt den Kanton nach innen und aussen; d.   nimmt die ihm übert ragenen Wahlen vor; e.   vollzieht die vollstreckbaren Urteile; f.    berichtet dem Kantonsrat jä hrlich über seine Tätigkeit; g.   äussert  sich  zu  Vernehmlass ungsvorlagen  und  im  Hinblick  auf aussenpolitische  Entsch eide  des  Bundes  und teilt  seine  Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen dem Kantonsrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. Notstand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, so kann der R egierungsrat auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen und insbesondere Notverordnungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Notverordnungen  unterbreitet  er unverzüglich  dem  Kantonsrat zur  Genehmigung.  Sie  fallen  spätes tens  ein  Jahr  nach  ihrem  Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 D. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gerichte  entscheiden  St reitsachen  und  Straffälle, die  ihnen  das  Gesetz  zuweist.  Da s  Gesetz  kann  ihnen  weitere  Auf gaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staats gewalten  unabhängig.  Ein  rechtskr äftiger  Entschei d  einer  Gerichts instanz  kann  von  keiner  der  anderen  Gewalten  aufgehoben  oder geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unter  der  Leitung  der  obersten kantonalen  Gerich te  verwalten die Gerichte sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu gemeinsame Organe der obersten kantonalen Gerichte vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gerichtsorganisation und  das  Verfahren  gewähr leisten eine verlässliche und rasche Rechtsprechung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die obersten kantonalen Gerichte sind das Obergericht, das Ver waltungsgericht und das Soz ialversicherungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kantonsrat  wählt  die Mitglieder  und  die  Ersatz mitglieder  der  für  das  gesamte  Ka ntonsgebiet  zuständigen  Gerichte. Eine vom Kantonsrat bestimmte Ko mmission prüft die Kandidaturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder  der  übrigen  Gerichte  werden  vom  Volk,  die Ersatzmitglieder von der übergeo rdneten Gerichtsinstanz gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivil- und Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtspflege Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Zivil-  und  Strafverfahr en  sieht  das  Gesetz  zwei gerichtliche  Instanzen  vor.  Das  Ge setz  sieht  in  begründeten  Fällen Ausnahmen  vor,  wenn  das  Bundesr echt  die  Beurteilung  durch  eine einzige kantonale Instanz zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zweite Instanz prüft umfassen d, ob die Vorinstanz das Recht richtig  angewandt  hat.  Sie  muss  be züglich  der  Feststellung  des  Sach verhaltes mindestens offensichtli che Fehler richtig stellen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtspflege Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Anordnungen, die im Verw altungsverfa hren ergan gen  sind,  gewährleistet  das  Gesetz die  wirksame  Überprüfung  durch eine  Rekursinstanz  sowi e  den  Weiterzug  an  ein  Gericht.  Das  Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In besonderen Fällen kann das Ge setz vorsehen, dass öffentlich rechtliche Ansprüche in einem ger ichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung Öffentlichkeit der Entscheide Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gema cht. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Entscheidungspraxis wird veröffentlicht. Normen kontrolle Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gerichte und die vom Vo lk gewählten kantonalen Behörden  wenden  Bestimmungen, die  gegen  übergeordnetes  Recht verstossen, nicht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können  bei  einem  vom  Gesetz  be zeichneten  obersten  Gericht  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fochten  werden,  wenn geltend  gemacht  wird,  dass  sie  gegen  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geordnetes Recht verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz. E. Weitere Behörden Bezirks behörden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen: a.   die Statthalterin oder den Statthalter; b.   den Bezirksrat; c.   die gerichtlichen Instanzen des Bezirks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesetz legt die weiteren Be hörden fest und bestimmt, wer sie wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bezirksbehörden er füllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere solche de r Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung. Ombudsstelle Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombudsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ombudsstelle  verm ittelt  zwischen  Privatpersonen  und  der kantonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nale Aufgaben wahrne hmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ombudsstelle ist unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  kann  auch  in  Gemeinden tätig  werden,  deren  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung dies vorsieht. Ständerat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  beiden  Mitglieder  des Ständerates  werden  nach dem  Mehrheitswahlverfa hren  vom  Volk  gewähl t.  Wahlkreis  ist  der ganze Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die orde ntliche Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wa hl des Nationalrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An  der  Wahl  können  sich  auch Schweizerinnen  und  Schweizer beteiligen, die im Au sland wohnen und in eidgenössischen Angelegen heiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel: Gemeinden A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  politischen  Gemeinden nehmen  alle  öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schul gemeinden wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbst ständige Körperschaften de s öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  den  Zusammenschluss von  Gemeinden  ist  die  Zu stimmung der Mehrheit der Sti mmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Auflösung einer Schulge meinde genügt die Zustimmung der Mehrheit der Stimme nden dieser Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bildung neuer Gemeinden, we lche die Zahl der Gemeinden vergrössert, erfolgt durch Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gemeinden, die sich zusammenschli essen wollen, werden in ihren Bestrebungen vom Kanton unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            autonomie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gemeinden  regeln  ihre  Angelegenheiten  selbst ständig. Das kantonale Recht gewäh rt ihnen möglichst weiten Hand lungsspielraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton  berücksichtigt  die möglichen  Auswirkungen  seines Handelns auf die Gemeinden, die St ädte und auf die Agglomerationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er hört die Gemeinde n rechtzeitig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Volksrechte in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeinde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gesetz regelt die Volk srechte in der Gemeinde. Es sieht  insbesondere  ein  Initiativrec ht,  ein  Referendumsrecht  und  ein Anfragerecht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stimmberechtigten ents cheiden an der Urne über: a.   Ausgaben, die einen in der Ge meindeordnung fest gelegten Betrag übersteigen; b.   Geschäfte, die in Verfassung, Gesetz oder Gemeindeordnung beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ders bezeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Gemeindeversammlung ka nn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlan gen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Gesetz bezeichnet die Gesc häfte, die von der Urnenabstim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung ausgeschlossen sind. Gemeinde organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organe der Gemeinde sind: a.   die Gesamtheit de r Stimmberechtigten; c.   die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die politische Gemeinde kann an Stelle der Ge meindeversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung ein Gemeindepa rlament einrichten. Quartiere und Ortsteile Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 Die Gemeinden können kommuna le Aufgaben Quartier- oder Ortsteilkommissionen zur selb stständigen Erfüllung übertragen. Gemeinde ordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeindeordnung  wird  von  de n  Stimmberechtigten  an  der Urne beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  bedarf  der  Genehm igung  des  Regierungsrates.  Dieser  prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. B. Zusammenarbeit der Gemeinden Grundsätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton  ermöglicht  die  Zusammenarbeit  der  Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Er unterstützt si e bei der Wahrung ihrer Interessen. Vertragliche Zusammen arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer  oder  mehrerer  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben können die Gemeinden unterein ander Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gesetz  legt  fest,  unter  welchen  Voraussetzungen  Verträge von  den  Stimmberechtigten  oder dem  Parlament  genehmigt  werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur  gemeinsamen  Erfüllung einer  oder  mehrerer  Auf gaben  können  sich  die  Gemeinde n  zu  Zweckverbänden  zusammen schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  können  dazu  verpflichtet  werd en,  wenn  wichtige  öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zweckverbände  sind  selbstständi ge  Körperschaften  des  öffent lichen  Rechts.  Sie  regeln  ihre  Au fgaben  und  ihre  Organisation  in Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Statuten der Zweckverbänd e bedürfen der Ge nehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Demokratie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbänden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweckverbände sind demokr atisch zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Volksrechte  in  der  Gemeinde gelten  sinngemäss  auch  für Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen den Stimmberechtigten im ge samten Verbandsgebiet zu. C. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Gemeinden,  Zweckverbände und  die  weiteren  Träger kommunaler Aufgaben stehen unter der Aufsicht der Bezirksbehörden und des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kapitel: Öffentliche Aufgaben A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton,  Gemeinden  und  die anderen  Träger  öffent licher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kanton und Gemeinden stellen sich er, dass die öffentlichen Auf gaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trägerschaft erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  prüfen  regelmässig,  ob  die einzelnen  öffentlichen  Aufgaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, legen sie deren Finanzierbarkeit dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dezentrale Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gabenerfüllung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur dezentralen Erfüllung ka ntonaler Aufgaben ist der Kanton in Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben eine andere Gebietse inteilung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung Aufgabentei lung zwischen Kanton und Gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gemeinden  nehmen  öffentliche  Aufgaben  selber wahr,  wenn  sie  diese  ebenso  zw eckmässig  erfüllen  können  wie  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann einer Geme inde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Au fgaben zur selbstständigen Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  übertragen.  Er  berücksichtigt dabei  ihre  Leis tungsfähigkeit  und entschädigt sie angemessen. B. Übertragung öffentlicher Aufgaben Rechts grundlagen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  und  im  Rahmen der  Gesetzgebung  die Gemeinden können die Erfüllung öffe ntlicher Aufgaben Dritten über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen. Sie können hierzu Organisationen des ö ffentlichen oder priva
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Übertragung einer kommunale n Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche  Befugnisse  erforderlich sind,  muss  in  der  Gemeindeord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In den betreffenden Erla ssen sind zu regeln: a.   Art, Umfang und Finanzierung der zu übertragenden öffentlichen Aufgaben; b.   die Struktur der Or ganisationen nach Abs. 1 und ihre Aufgaben; c.   Umfang  von  Rechtsetzungsbefug nissen  innerhalb  gesetzlich  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gegebener Ziele; d.   Art und Umfang von bede utenden Beteiligungen; e.   Aufsicht und Rechtsschutz. Kontrolle Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisationen  des  öffent lichen  oder  des  privaten Rechts, die im Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen ein fachlich ausg ewiesenes, von de r operativen Füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung unabhängiges Aufs ichtsorgan haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses prüft regelmässig die Qu alität  und  die  Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung. C. Die Aufgaben Öffentliche Ordnung und Sicherheit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Kanton  und  Gemeinden  gewähr leisten  die  öffentliche Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Raumplanung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Be siedlung, die zweckmässige und ha ushälterische Nutzung des Bodens und die Erhaltung des Lebensraumes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltschutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton  und  Gemeinden  sorgen  für  den  Schutz  des Menschen und der Umwelt vor schädlic hen oder lästigen Einwirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schädliche und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu vermeiden und, wenn nötig , zu beseitigen. Die Ko sten dafür tragen die Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kanton  und  Gemeinden  können  di e  Anwendung  nachhaltiger Technologien fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klima Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begren zung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein. Sie berücksich tigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen. Insbeso ndere richten sie ihre Massnahmen darauf aus, die Treibha usgasemissionen bis zu r Treibhausgasneutrali tät zu vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen, namentlich in den Bereichen Siedlung sentwicklung, Gebäude, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft sowie Industrie und Gewerbe, umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur An passung an den Klimawandel beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heimatschutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen Landschaften, Ortsbildern, Gebä udegruppen und Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehr Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirt schaftliche und umweltgerechte Or dnung des gesamten Verkehrs und für ein leistungsfähiges Verkehrsnetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton übt die Hoheit übe r die Staatsstrassen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis Der Kanton sorgt für ein leistung sfähiges Staatsstrassennetz für den  motorisierten  Privatverkehr. Eine  Verminderung  der  Leistungs fähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden St rassennetz min destens auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kanton  und  Gemeinden  fördern  den  öffentlichen  Personen verkehr im ganzen Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasser Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton übt die Hohe it über die Gewässer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kanton und Gemeinden gewährle isten die Wasse rversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  sorgen  für  den  Schutz  vor Hochwasser  und anderen  Natur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gefahren. Sie fördern die Re naturierung de r Gewässer. Energie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Ener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gieversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  schafft  Anreize  für  die  Nutz ung  einheimisch er  und  erneuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barer Energie und für den rati onellen Energi everbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er sorgt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung. Stoffkreisläufe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedingungen für einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lien und Gütern sowie für die Sc hliessung von Stoffkreisläufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie treffen Massnahmen zur Vermei dung von Abfällen sowie zur Wiederverwendung und stofflichen Verwertung von Materialien und Gütern. Wirtschaft und Arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton  und  Gemeinden  sc haffen  günstige  Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Wirtschaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehme n sowie die Sozialpartnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  fördern  in  Zusammenarbeit  mit  Privaten  die  Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  schaffen  günstige  Rahmenbe dingungen  für  ein  vielfältiges Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot. Land- und Forstwirtschaft Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108 Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft nachhaltig betrieben werden und ih re verschiedenen Aufgaben erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len können. Kantonalbank Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Wohnen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 Kanton  und  Gemeinden  förd ern  den  gemeinnützigen Wohnungsbau und das selbst genutzte Wohneigentum. Sozialhilfe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewä ltigen können, ein Obdach und existenzsich ernde Mittel erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  fördern  die  berufliche  Um schulung  und  Weiterbildung  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werbsloser  Personen  und ihre  Wiedereingliederung  in  den  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  fördern  zur  Bekämpfung  v on  sozialer  Not  und  Armut  die Hilfe zur Selbsthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familie, Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Alter Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 Kanton  und  Gemeinden  förd ern  in  Zusammenarbeit mit Privaten: a.   die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern; b.   den Schutz der Kinder und Jugendliche n und ihre Integration in die Gesellschaft; c.   die Lebensqualität de r Menschen im Alter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragba re Gesundheitsversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie fördern die Ge sundheitsvorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Integration Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton und Gemeinden förd ern das Zusammenleben der  verschiedenen  Bevölkerungs gruppen  in  gegenseitiger  Achtung und Toleranz sowie ihre Beteil igung am öffentlichen Leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie treffen Massnahmen zur Unte rstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungswesen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen, das  die  geistigen,  seelischen,  so zialen  und  körperlic hen  Fähigkeiten des einzelnen Menschen berücksichti gt und fördert, seine Verantwor tung  und  seinen  Gemeinsinn  st ärkt  und  auf  seine  persönliche  und berufliche Entwicklung ausgerichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton  und  Gemeinden  führen  qualitativ  hoch  ste hende öffentliche Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  sind  den  Grundwerten  des demokratischen  Staatswesens verpflichtet. Sie sind konfessi onell und politisch neutral.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privatschulen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Privatschulen,  welche  die  gleichen  Aufgaben  wie  die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unter stehen staatlicher Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton  kann  Privatschulen unterstützen,  deren  Leistungen von öffentlichem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschulen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 Der  Kanton  sorgt  für  eine  qualitativ  hoch  stehende Lehre und Forschung an Unive rsität und anderen Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton fördert die Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kanton  und  Gemeinden  fördern  di e  berufliche  Weiterbildung und die Erwach senenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kultur Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Kanton  und  Gemeinden  fördern  die  Kultur  und  die Kunst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sport Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 Kanton und Gemeinden fördern den Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Kapitel: Finanzen Grundsätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton  und  Gemeinden  sorgen  für  einen  gesunden Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kanton, Gemeinden und andere Or ganisationen de s öffentlichen Rechts  führen  ihren  Finanzhaus halt  nach  den  Grundsätzen  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzmässigkeit, der Sparsamke it und der Wirtschaftlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Budget  und  Rechnung  richten  si ch  nach  den  Grundsätzen  der Transparenz, Vergleichba rkeit und Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt. Haushalts gleichgewicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton und Gemeinden gleich en ihre Finanzhaushalte mittelfristig aus. Für die Gemeinde n kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bilanzfehlbeträg e werden innerhalb von fünf Jahren getilgt. Aufgaben- und Finanzplanung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kanton  und  Gemeinden  planen  ihre  Aufgaben  und deren Finanzierung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen. Steuern Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtigen Personen, den Gegenst and der Steuern und deren Bemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Steuern werden au sgestaltet nach den Grundsätzen der All
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinheit,  der  Gleichmässigkeit  sowie  der  Besteuerung  nach  der wirtschaftlichen Le istungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausgestaltung soll insbesondere: a.   die  Gesamtbelastung  der  Steuer pflichtigen  mit  Abgaben  berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigen; b.   unter  Beachtung  der  Solidaritä t  den  Leistungswillen  der  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtigen erhalten und ih re Selbstvorsorge fördern; c.   die Wettbewerbsfähigkeit de r Wirtschaft berücksichtigen; d.   eine angemessene Verm ögensbildung ermöglichen; f.    Ehepaare gegenüber Unverheira teten nicht benachteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Tiefe Einkommen und kleine Vermög en werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Steuerprivilegien zu Gunste n Einzelner sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Gesetz  legt  die  Grundsätze  für  die  Erhebung weiterer Abgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es bestimmt insbesondere: a.   die Art und den Gegenstand der Abgabe; b.   die Grundsätze der Bemessung; c.   den Kreis der abgabe pflichtigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzausgleich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Finanzausgleich: a.   ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Auf gaben; b.   sorgt  dafür,  dass die  Gemeindesteuerfüss e  nicht  erheblich  von einander abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Finanzausgleich  wird  vom  Kanton  und  den  Gemeinden getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lastenausgleich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erbringt eine Gemeinde be sondere Leistungen für ein grösseres Gebiet oder tr ägt sie besondere Lasten , so kann das Gesetz dafür  unter  Berücksichtigung  ihrer Leistungsfähigkeit eine angemes sene Abgeltung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinden,  die  Abgeltungen  fi nanzieren  oder  erhalten,  haben ein Mitspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzhaushalte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Finanzkontrolle  prüft  den  Finanzhaushalt  des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantons rat Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungs rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Finanzhaushalte  der  Geme inden  und  der  anderen  Organi sationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fach kundige Organe geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Kapitel: Kirchen und weit ere Religionsgemeinschaften Kirchliche Körperschaften Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton anerkennt als se lbstständige Körperschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten des öffentlichen Rechts: a.   die  evangelisch-refo rmierte  Landeskirche  und  ihre  Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den; b.   die römisch-katholische Körper schaft und ihre Kirchgemeinden; c.   die christkatholis che Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die evangelisch-reformierte Landesk irche, die römisch-katholische Körperschaft  und  die  christkathol ische  Kirchgemeinde  sind  im  Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln: a.   das Stimm- und Wahlrecht in ih ren eigenen Ange legenheiten nach rechtsstaatlichen  und  demokrat ischen  Grundsätzen  in  einem  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - b.   die Zuständigkeit für die Neubi ldung, den Zusammenschluss und die Auflösung vo n Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gesetz regelt: a.   die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften; b.   die Befugnis zur Erhebung von Steuern; c.   die staatlichen Leistungen; d.   die Zuständigkeit und das Verfahre n für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Kanton  hat  die  Oberaufsicht über  die  kirchlichen  Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften. Weitere Religions gemeinschaften Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von  den  weiteren  Religion sgemeinschaften  sind  die Israelitische  Cultusgemeinde  und  di e  Jüdische  Liberale  Gemeinde vom Kanton anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  ordnen  die  Mitwirkung  ih rer  Mitglieder  nach  rechtsstaat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen und demokratischen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Gesetz  regelt  unter  Wahr ung  der  verfass ungsrechtlichen Autonomie der Religi onsgemeinschaften: a.   die Wirkungen der Anerkennung; b.   die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Kapitel: Änderung der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verfassung  kann  jederzeit  ganz  oder  teilweise geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfassungsvorlagen we rden zweimal beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfassungsänderungen unterl iegen der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilrevision Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die Einheit der Materie gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Totalrevision Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Volk  entscheidet  aufgr und  einer  Volksinitiative oder  eines  Beschlusses  des  Kanton srates,  ob  eine  To talrevision  der Verfassung einzuleiten sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Kapitel: Über gangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verfassung des eidgenössische n Standes Zürich vom 18. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1869 ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfassung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behör den setzen diese Verfassung ohne Verzug um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitergeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisheriger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsakte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 Erlasse  und  Anordnungen,  die in  einem  nach  der  frü heren Verfassung gültigen Verfahre n beschlossen worden sind, bleiben in  Kraft.  Ihre  Änderung  richtet sich  nach  den  Be stimmungen  dieser Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflegeverfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkraft treten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um a.   die Grundrechte gemäss den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 4, 14 und 17 zu gewähr leisten; b.   das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemäss den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76, 77 und 79 Abs. 2 anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  in  den  genannten  Verfassungsbestimmungen  enthaltenen Rechte  können  erst  nach  Ablauf  di eser  Frist  unmi ttelbar  geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Initiativrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist  beim  Inkrafttreten  dies er  Verfassung  eine  Volks initiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die Durchführung der Volksabstimm ung nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für ei ne Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung. Volks abstimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hat  der  Kantonsrat  vor  Inkrafttreten  dieser  Verfas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung eine Vorlag e beschlossen, so gilt fü r das Referendum das bishe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solange  eine  Gemeinde im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Abs.  4  Satz  1  das Organ,  das  ein  Gemeindereferendum unterstützen  kann,  noch  nicht bezeichnet  hat,  ist  die  Gemei ndeversammlung  ode r  das  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - parlament zuständig. Kausalhaftung von Privaten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Abs. 2 begründet eine Kausalhaftung von Priva
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten nur dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verf assung eingetreten ist. Behörden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglieder  von  Behörden  bl eiben  bis  zum  Ablauf  der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Findet  eine  Erneuer ungswahl  innert  zwei Jahren  nach  Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten  dieser  Verfassung  statt,  erfolgt  sie  nach  bisherigem  Recht  auf eine volle Amtsdauer. Gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zivilgemeinden unterstehen dem bisherigen Recht und werden nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten dieser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden legen inne rt vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung   fest,   ab   welchem   Be trag   ein   Ausgab enbeschluss   der Urnenabstimmung unterliegt (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Abs. 2). Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 Die Zweckverbände regeln i nnert vier Jahren nach In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - krafttreten dieser Verfas sung in ihren Verbands statuten das Initiativ- und das Referendumsrecht nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 Abs. 2. Bis zu dieser Anpas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung gilt für Abstimmungen in Zw eckverbänden die bi sherige Rechts- und Statutenordnung. Kirchen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  auf  historischen  Rechtstiteln  beruhenden  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen des Staates an die kirchlic hen Körperschaften bleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen orientiert sich an dere n bisherigem Gesamtumfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis zur Neuregelung des kirchlic hen Stimm- und Wahlrechts gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bis zur Neuregelung der Zuständi gkeiten für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 ( OS 68, 131 ) Hat der Kantonsrat vor Inkraftsetzu ng dieser Verfassungsänderung eine  Vorlage  beschlosse n,  so  gilt  für  das  Re ferendum  das  bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 185 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom  Bund  gewährleistet durch  Bundesbe schluss  vom  15.  Dezember  2005 ( BBl 2006, 341 ; OS 61, 11 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 696 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. September 2011 ( BBl 2011, 7619 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch Änderung vom 23. April 2012 ( OS 68, 131 ; ABl 2011, 3157 ). In Kraft seit 1. Mai 2013. Vom Bund gewährleistet durc h Bundesbeschluss vom 24. September 2014 ( BBl 2014, 7859 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch Änderung vom 13. März 2017 ( OS 73, 5 ; ABl 2016-02-05 ). In Kraft seit 1. Februar 2018. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 17. September 2018 ( BBl 2018, 6287 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Änderung vom 17. August 2020 ( OS 76, 371 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022. Vom Bund gewährleis tet durch Bundesbeschluss vom 16. März 2022 ( BBl 2022, 780 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch Änderung vom 25. Oktober 2021 ( OS 77, 457 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. November 2022. Vom Bu nd gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 6. März 2023 ( BBl 2023, 724 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch Änderung vom 31. Januar 2022 ( OS 78, 123 ; ABl 2020-12-24 ). In Kraft seit 1. April 2023. Vom B und gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 20. September 2023 ( BBl 2023, 2331 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Änderung vom 25. September 2023 ( OS 79, 191 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2024.