Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
                            Gesetz  über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)  Vom 25. September 1997 (Stand 1. August 2024)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  81  Abs.  1  Bst.  b  der  Verfassung des  Kantons  Basel-Landschaft  vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Allgemeines
                            1  Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden mit Voll- oder  Teilpensum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Direktionen, der Gerichte und der Besonderen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Behörden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Landeskanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Ombudsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufsichtsstelle Datenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Finanzkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Weitere Unterstellungen
                            1  Unter  Vorbehalt  abweichender  Regelungen in  anderen  Gesetzen  gilt  dieses  Gesetz auch für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die nebenamtlichen Richterinnen und Richter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 23. November 1997 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Inhaberinnen und Inhaber anderer Nebenämter des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Mitglieder   des   Regierungsrates   gelten   die   in   diesem   Gesetz   aufge  -  stellten   Bestimmungen   über   die   Pflicht   zur   Verschwiegenheit,   die   Ablehnung  von Vorteilen, die Ferien, das Lohnwesen, die Haftung und den Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitglieder   des   Landrates   und   die   basellandschaftliche   Vertretung   im  Ständerat sind diesem Gesetz nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis
                            1  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   stehen   in   einem   öffentlich-rechtlichen  Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann ein privatrechtliches  Arbeitsverhältnis begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern des Kantons
                            1  Als Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gilt, wer ohne Be  -  gründung   eines   Arbeitsverhältnisses,   insbesondere   als   Richterin   und   Richter  oder  als   Mitglied   einer  nichtparlamentarischen  Kommission,   mit   der   Erfüllung  öffentlicher Aufgaben betraut und auf Amtsperiode gewählt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber von Nebenämtern des Kantons sind auch die Organe der Gemeinden  in Ausübung kantonaler Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Anstellungsbehörden
                            1  Die Verordnung bezeichnet die zur Anstellung berechtigten Behörden und In  -  stanzen, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen gegeben  sind oder die Wahl durch das Volk, den Landrat oder den Regierungsrat vorge  -  sehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Personalpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Einheitliche Personalpolitik
                            1  Der   Kanton   Basel-Landschaft   ist   ein   Arbeitgeber   mit   einheitlichen   personal  -  rechtlichen Anstellungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anstellungsbehörden   sind   verpflichtet,   die   einheitlichen   personalrechtli  -  chen   Anstellungsbedingungen   durchzusetzen   und   sich   dabei   gegenseitig   zu  unterstützen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Grundsätze der Personalpolitik
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Personalpolitik, soweit sie nicht bereits durch  Gesetz und Dekret formuliert ist. Sie soll:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Attraktivität des Kantons als Arbeitgeber fördern, um die zur Erfüllung  der Aufgaben geeigneten Mitarbeitenden zu gewinnen und zu erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den   wirtschaftlichen,   wirksamen   und   dem   steten   Wandel   der   Aufgaben  angepassten Personaleinsatz sicherstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  fortschrittliche Organisationsstrukturen, Führungs- und Steuerungsinstru  -  mente ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für   nachhaltig   ausgestaltete   Anstellungen   sorgen   und   das   nachhaltige  Verhalten fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  eine     offene     Information     und     partizipative     Entscheidungsfindung  gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   berufliche   Entwicklung   der   Mitarbeitenden   fördern   sowie   deren  Arbeitsfähigkeit und Gesundheit schützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familienpflichten und aus  -  serberuflichen Aktivitäten zum Wohl der Gesellschaft unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Chancengleichheit für alle gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das   Angebot   an   Ausbildungsplätzen   in   den   Arbeitsfeldern   des   Kantons  und die aktive Zusammenarbeit mit Ausbildungsinstitutionen fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  die   Beschäftigung   und   Eingliederung   von   Erwerbslosen   und   Menschen  mit Behinderungen ermöglichen und fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat und das Kantonsgericht wirken auf eine einheitliche Perso  -  nalpolitik hin und unterstützen sich dabei gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   schafft   die   notwendigen   Instrumente   zur   Verwirklichung  der Personalpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Umsetzung der Personalpolitik
                            1  Die   Direktionen,   die   Gerichte   und   die   Besonderen   Behörden   vollziehen   die  Personalpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die   HR-Beratungen   der   Direktionen   und   der   Besonderen   Behörden   sind  dem Personalamt zugeordnet. Die HR-Beratung der Gerichte ist der Gerichts  -  verwaltung zugeordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalamt erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik und sorgt  mit entsprechenden  Weisungen  für  die einheitliche  Anwendung der personal  -  rechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fachliche und organisatorische Führung der Mitarbeitenden der HR-Bera  -  tungen   der   Direktionen   und   der   Besonderen   Behörden,   des   Dienstleistungs  -  zentrums   Personal   sowie   des   Kompetenzzentrums   Personal   liegt   in   der  Ver  -  antwortung der Leitung des Personalamts.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Führung der Mitarbeitenden
                            1  Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für die Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitarbeitenden  sowie  die  Vorgesetzten  fordern  und  fördern  sich  gegen  -  seitig und setzen dabei auf Eigenverantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vorgesetzten   streben   die   Delegation   von   Aufgaben,   Kompetenzen   und  Verantwortung an. Sie informieren die Mitarbeitenden frühzeitig und vollständig  über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Tätigkeit von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Massnahmen zur Gleichstellung von Menschen mit einer Be -
                            hinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton ergreift angemessene Massnahmen zur Gleichstellung von Men  -  schen mit Behinderungen und sorgt insbesondere dafür:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Anteil der Mitarbeitenden mit Behinderungen an der Gesamtzahl der  Mitarbeitenden in der kantonalen Verwaltung zu erhöhen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Beschäftigung   von   Menschen   mit   Behinderungen   in   der   kantonalen  Verwaltung durch geeignete Strategien und Massnahmen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die notwendigen Anpassungen der Arbeitsplätze vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  geeignete Personalentwicklungsmassnahmen anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt periodisch Zielvorgaben zur Gleichstellung von Men  -  schen mit Behinderungen fest, deren Einhaltung durch die Anlaufstelle für die  Rechte von Menschen mit Behinderungen geprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten
                            1  Personendaten   von   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   sowie   von   Stellenbe  -  werberinnen und Stellenbewerbern dürfen bearbeitet werden, soweit sie für die  Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsver  -  hältnis notwendig und geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personendaten   sind   bei   Nichtanstellung   zurückzugeben   oder   zu   vernichten,  wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von besonderen
                            Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besondere   Personendaten   von   Mitarbeitenden   wie   Daten   über   Mitarbeiten  -  dengespräche, Daten über den Gesundheitszustand von Mitarbeitenden, oder  Daten,   die   im   Zusammenhang   mit   einem   Case-Management   verwendet   wer  -  den, dürfen bearbeitet werden, sofern es für die Erfüllung der gesetzlichen Auf  -  gaben notwendig ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b * Personalinformationssystem
                            1  Das Personalamt betreibt für den Arbeitgeber Basel-Landschaft ein Personal  -  informationssystem, das der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dient. Es  dient insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der zentralen Verwaltung der Personaldaten von Mitarbeitenden und von  Stellenbewerbenden und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Di  -  rektionen, Gerichte und Besonderen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der   Bearbeitung   von   Lohndaten,   der   Durchführung   von   Evaluationen,  Budgetsimulationen und der Personalkostenplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der  Integration  der  Datenverwaltung in das  System  für das  Finanz- und  Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Personalinformationssystem   können   besonders   schützenswerte   Perso  -  nendaten gemäss §  10a bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Personaldienste,   das   Personalamt,   die   verantwortlichen   Vorgesetzten  und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen haben Zu  -  griff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Auf  -  gaben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausschreibung
                            1  Offene Stellen sind öffentlich und geschlechtsneutral auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offene Stellen,   die  in begründeten Fällen durch bisherige Mitarbeitende be  -  setzt werden, befristete Anstellungen von bis  zu 12  Monaten Dauer und inte  -  grative Arbeitsstellen müssen nicht ausgeschrieben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Voraussetzung der Anstellung
                            1  Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bür  -  gerrecht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verordnung   bezeichnet   die   hoheitlichen  Funktionen   und  regelt   die   Aus  -  nahmen vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Das Arbeitsverhältnis entsteht durch schriftlichen Vertrag, sofern Verfassung  oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk, den Landrat oder den Regierungs  -  rat vorsehen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt das Verfahren der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Dauer
                            1  Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beidseitig gekün  -  digt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Probezeit
                            1  Die ersten 3  Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit; bei Lehr  -  personen dauert die Probezeit 6  Monate.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis  Bei einem Stellenwechsel innerhalb der kantonalen Verwaltung und bei ei  -  nem befristeten Arbeitsverhältnis  kann auf das Ansetzen einer Probezeit ver  -  zichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Probezeit kann in begründeten Fällen um höchstens 3  Monate, bei Lehr  -  personen um 6  Monate verlängert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der ersten 2  Monate kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit  mit   einer   Kündigungsfrist   von   7  Tagen   gekündigt   werden,   danach   mit   einer  Kündigungsfrist von 30  Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für vom  Volk,  vom Landrat oder vom  Regierungsrat gewählte  Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter gilt keine Probezeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beendigungsarten
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kündigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ablauf einer befristeten Anstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  fristlose Kündigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erreichen der Altersgrenze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Tod;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ablauf der Amtsperiode, Entlassung auf Gesuch hin und Amtsenthebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kündigungsfristen und -termine
                            1  Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Pro  -  bezeit betragen beidseitig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im 1. Anstellungsjahr 1 Monat;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ab dem 2. Anstellungsjahr 3 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung kann jeweils auf Ende eines Monates, bei Lehrkräften nur auf  Ende eines Schulsemesters ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kündigungsform
                            1  Die Kündigung hat beidseits schriftlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ordentliche Kündigung
                            1  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   können   das   Arbeitsverhältnis   ohne  Grundangabe kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit  kündigen, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wesentliche Gründe liegen insbesondere vor:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an  der Aufgabenerfüllung verhindert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  wenn   die   Arbeitsstelle   aufgehoben   oder   geänderten   organisatorischen  oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter die Annahme einer neuen oder einer anderen zumut  -  baren Arbeitsstelle ablehnt oder die Zuweisung einer anderen Arbeitsstel  -  le nicht möglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  wenn Mängel in der Leistung oder im Verhalten trotz schriftlicher Verwar  -  nung anhalten oder sich wiederholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wichtige vertragliche oder ge  -  setzliche Verpflichtungen verletzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  wenn  die  Mitarbeiterin   oder  der  Mitarbeiter  eine  strafbare   Handlung   be  -  gangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfül  -  lung nicht vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung regelt das Verfahren über die schriftliche Verwarnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde ist un  -  zulässig, wenn sie im Zusammenhang steht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetz  -  licher oder behördlicher Erlasse, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit   der   Tätigkeit   als   Interessenvertreterin   oder   Interessenvertreter   des  Personals.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Arbeitsverhältnis   kann aus   wichtigen Gründen beidseitig  jederzeit  ohne  Einhaltung von Fristen gekündigt werden.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu  und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a * Folgen einer unrechtmässigen Kündigung
                            1  Erweist   sich   eine   ausgesprochene   Kündigung   als   unrechtmässig,   ist   der  betroffenen Person eine gleichwertige Arbeitsstelle anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht   keine   Möglichkeit   einer   gleichwertigen   Arbeitsstelle   oder   lehnt   die  Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter   die   angebotene   gleichwertige   Arbeitsstelle  ab, wird das Arbeitsverhältnis auf den nächstmöglichen Kündigungstermin auf  -  gelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann keine gleichwertige Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber gefunden wer  -  den, kann eine Entschädigung in der Höhe von maximal 3  Monatslöhnen zuge  -  sprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Arbeitsunfähigkeit bei Invalidität *
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Teilinvalidität kann  ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * ...
§ 23 Erreichen der Altersgrenze
                            1  Das   Arbeitsverhältnis   endet   grundsätzlich   am   letzten   Tag   des   Monates,   in  dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Arbeitsverhältnis  kann  im  gegenseitigen Einvernehmen  über die  Alters  -  grenze   hinaus   bis   höchstens   zur   Vollendung   des   70.  Altersjahres   verlängert  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrkräfte   können   durch   die   Anstellungsbehörde   verpflichtet   werden,   das  Schulsemester zu vollenden, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter,   die   im   Rahmen   befristeter   Arbeitsver  -  hältnisse beschäftigt werden, gilt keine Altersgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Falle einer Teilpensionierung darf die Summe des Teilpensionierungs- und  des Beschäftigungsgrads nicht höher als 100  % sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendigt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Abgangsentschädigung
                            1  Es kann eine Abgangsentschädigung zugesprochen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn   das   Arbeitsverhältnis   im   gegenseitigen   Einvernehmen   aufgelöst  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn       die       Zuweisung       einer       anderen       Arbeitsstelle       gemäss  §  19  Abs.  3  Bst.  b nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   Abgangsentschädigung   von   maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Monatslöhnen, der Regierungsrat und das Kantonsgericht auf Antrag der An  -  stellungsbehörde von maximal 12  Monatslöhnen zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a * ...
§ 25b * Härtefallmassnahmen
                            1  Die Anstellungsbehörde  kann  Mitarbeitenden,  die aufgrund einer Kündigung  nach   §  19  Abs.  3  Bst.  b   dieses   Gesetzes   unverschuldet   unzumutbare   Folgen  erleiden, einmalig eine Härtefallleistung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kündigung zur Unzeit
                            1  Die   Bestimmungen   des   Obligationenrechts   über   die   Kündigung   zur   Unzeit  sind nach Ablauf der Probezeit sinngemäss anzuwenden. Im Falle unverschul  -  deter  Krankheit   oder  unverschuldeten  Unfalls   beträgt   die  Sperrfrist   jedoch  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anstellungsjahr 90 Tage, danach 180 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Schutz der Persönlichkeit
                            1  Der Kanton achtet und schützt die Würde und Persönlichkeit der Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   schützt   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   vor   Angriffen,   die   im   Zusam  -  menhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Gesundheitsschutz
                            1  Der   Kanton   trifft   zum   Schutze   der   Gesundheit   seiner   Mitarbeiterinnen   und  Mitarbeiter und zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten alle Mass  -  nahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik mög  -  lich und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Arbeit aufgrund einer Be  -  hinderung nicht weiter ausüben können, eine ihren Fähigkeiten entsprechende  Beschäftigung  bei  der  gleichen Direktion  an,  soweit  dies   mit  verhältnismässi  -  gen Massnahmen möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses gemäss Abs.  2 gilt als un  -  verhältnismässig, wenn die Interessen an der Neuanstellung der Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter mit Behinderungen in einem Missverhältnis stehen, insbe  -  sondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zum wirtschaftlichen Aufwand für die Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zum Aufwand für zusätzliche betriebliche Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Lohngleichheit
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Er  -  fahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Lohnwesen
                            1  Das Dekret regelt die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, insbe  -  sondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Formen des Lohnes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Sozialleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Ausmass einer Anpassung von Löhnen, Zulagen und Renten an die  Kosten der Lebenshaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Lohnbestandteile, bei deren Festsetzung die Zahl der Dienstjahre zu  berücksichtigen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Einführung allfälliger Leistungskomponenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die periodische Überprüfung des Lohnsystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Auslagen, Schadenersatz
                            1  Die Verordnung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den  Ersatz   der  den  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  mit   der  Ausübung  der Tätigkeit entstehenden Auslagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Ersatz von Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusam  -  menhang mit der Ausübung der Tätigkeit erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft,
                            Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit, Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Dekret regelt den Ferienanspruch.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem  Militär-,   Zivilschutz-   und   Zivildienst,   Dienst   im   Rahmen   anderer   öffentli  -  chen Aufgaben und bei humanitären Einsätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf bezahlten Urlaub vor und nach der  Geburt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Anzahl der einzelnen freien Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Wohnsitzfreiheit
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   die   Tätigkeit   es   erfordert,   kann   die   Anstellungsbehörde   Mitarbeiterin  -  nen oder Mitarbeitern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten  Gebiet oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Arbeitszeugnis
                            1  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   erhalten   auf   Verlangen   ein   Zwischen  -  zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben Anspruch auf ein Austrittzeugnis, das sich über die Art und Dauer  des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistung und ihr Verhalten ausspricht.  Auf  Wunsch der Mitarbeiterin oder  des  Mitarbeiters  hat  sich das   Zeugnis  auf  Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
                            1  Der Kanton gewährt Mitarbeitenden Rechtsschutz, wenn gegen sie von Drit  -  ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kanton ein gerichtliches Ver  -  fahren angehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende, die sich veranlasst sehen, gegen jemanden wegen Vorkomm  -  nissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Kanton gerichtlich vorzuge  -  hen, können beim Kanton um Rechtsschutz ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat und bei den Mitarbeitenden der Gerichte die Geschäftslei  -  tung   des   Kantonsgerichts   entscheiden   über   die   Art   und   den   Umfang   des  Rechtsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat bzw.  die Geschäftsleitung des  Kantonsgerichts  kann von  den betroffenen Mitarbeitenden je nach Ausgang des gerichtlichen Verfahrens  voll oder teilweise Ersatz für seine Leistungen fordern bzw. die Kosten nach  -  träglich voll, teilweise oder nicht übernehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Grundsatz
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung ver  -  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   haben   die   ihnen   übertragenen   Aufgaben   freundlich,   gewissenhaft   und  wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Kantons zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Ablehnung von Vorteilen
                            1  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   ist   es   verboten,   Geschenke   oder   andere  Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder  für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von ge  -  ringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Pflicht zur Verschwiegenheit
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über Angele  -  genheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffent  -  liches   oder   privates   Interesse   besteht   oder   wenn   eine   besondere   Vorschrift  dies vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Verpflichtung  bleibt  nach  Beendigung  des   Arbeitsverhältnisses   beste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine   Geheimhaltungspflicht   besteht   in   Fällen,   in   denen   die   Gesetzgebung  die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung kann Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Informations  -  anspruch der Öffentlichkeit vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a * Meldung von Missständen
                            1  Mitarbeitende sind berechtigt, der kantonalen Ombudsperson Missstände zu  melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Meldung   an   die   Öffentlichkeit   ist   nur   zulässig,   wenn   die   Ombudsper  -  son  nach Eingang einer Meldung nicht tätig wird und sie in gutem Glauben so  -  wie im öffentlichen Interesse erfolgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zulässige   Meldungen   verstossen   nicht   gegen   die   Verschwiegenheitspflicht  gemäss §  38 und stellen keine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art.  320  Strafgesetzbuch dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende dürfen aufgrund von zulässigen Meldungen im Anstellungsver  -  hältnis weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt der Regierungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Arbeitszeit
                            1  Das Dekret legt die Arbeitsdauer gemäss einer Zeiteinheit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung legt die zeitliche Einteilung der Arbeitszeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   können   im   Rahmen   der   Zumutbarkeit  vorübergehend  über  die  ordentliche  und  die  vereinbarte   Arbeitszeit   hinaus   in  Anspruch   genommen   werden,   wenn   es   der   Arbeitsanfall   erfordert.   Überstun  -  den müssen in der Regel kompensiert werden. Die Einzelheiten regelt die Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Vorübergehende Zuweisung von anderer Arbeit, Verlegung des
                            Arbeitsortes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vorgesetzten   können   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   vorübergehend  eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit zuweisen, auch wenn eine solche  nicht zu ihren unmittelbaren Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgesetzten oder die Anstellungsbehörde können aus organisatorischen  oder  wirtschaftlichen   Gründen  vorübergehend   den   Einsatz   einer   Mitarbeiterin  oder eines Mitarbeiters an einem andern als dem angestammten Arbeitsort an  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt   eine  vorübergehende  Verlegung   des  Arbeitsortes   zu   Mehraufwendun  -  gen, so haben die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Anspruch auf Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Nebenbeschäftigungen
                            1  Nebenbeschäftigungen   dürfen   die   Aufgabenerfüllung   nicht   nachteilig   beein  -  flussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ausübung   einer   entgeltlichen   Nebenbeschäftigung   bedarf   einer   Bewilli  -  gung.   Die   Inhaberinnen   und   Inhaber   der   kantonalen   Nebenämter   unterliegen  dieser Bewilligungspflicht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung darf nur verweigert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn Haupt- und Nebenbeschäftigung mehr als ein Vollpensum ergeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn die Nebenbeschäftigung die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn die Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin di  -  rekt konkurrenziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt die Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Öffentliche Ämter
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen zur Übernahme eines öffentlichen  Amtes eine Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeits  -  zeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt die Verordnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Vertrauensärztliche Untersuchung
                            1  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   können   in   begründeten   Fällen   verpflichtet  werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Ausstandspflicht
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu  treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, tre  -  ten in den Ausstand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn   sie   aus   andern   von   der   Verordnung   bezeichneten   Gründen,   na  -  mentlich wegen Verwandtschaft, in der Sache befangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheiten ihren Vorgesetzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Zweifelsfällen ist der Entscheid der Vorgesetzten einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Aus-, Fort- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Ausbildung
                            1  Ausbildung   umfasst   alle   grundlegenden   Massnahmen   zur   Erlernung   eines  Berufes im Rahmen einer Tätigkeit beim Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 * ...
§ 46a *
                            Personalentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert im Rahmen seiner Bedürfnisse als Arbeitgeber mit geeig  -  neten Massnahmen eine nachhaltige Personalentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personalentwicklung umfasst alle Massnahmen, welche Mitarbeitende befähi  -  gen, die mit ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen Funktion verbundenen Auf  -  gaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personalentwicklungsmassnahmen   können   von   den   vorgesetzten   Stellen  angeordnet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Arbeitsverpflichtung und Kostentragung
                            1  Mit der Bewilligung von Aus- und nicht angeordneten Personalentwicklungs  -  massnahmen   können   wahlweise   oder   kumulativ   eine   befristete   Verpflichtung  zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Kostentragung ver  -  bunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mitspracherecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Grundsatz
                            1  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   haben   ein   Mitspracherecht   in   allen   sie  betreffenden  Fragen.  Sie nehmen dieses  Recht  durch  die  Personalverbände,  durch Betriebskommissionen und persönlich wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, zu Fragen der Gestal  -  tung ihrer bzw. seiner Tätigkeit und des Arbeitsplatzes Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche gegenüber dem Kanton können sich die  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Petitionsrecht   der   Mitarbeiterinnen  und   Mitarbeiter  sowie  der  Personal  -  verbände ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Personalverbände
                            1  Die  Personalverbände mit  mindestens   250 diesem Gesetz   unterstellten  Mit  -  gliedern bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die sich selbst konstituiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsgemeinschaft ist Bindeglied zwischen den Personalverbänden und  dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Arbeitsgemeinschaft   hat   das   Recht,   zu   allen   Entwürfen   personalrechtli  -  cher Erlasse Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, dem Regierungsrat Anträge über Er  -  lass und Vollzug solcher Bestimmungen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Betriebskommission
                            1  Der   Regierungsrat   kann   für   bestimmte   Organisationsbereiche   Betriebskom  -  missionen schaffen, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  in betrieblichen und organisatorischen Fragen wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Mitarbeit
                            1  Soweit   es   die  betrieblichen  Verhältnisse  erlauben,  können  die  Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter während der Arbeitszeit in den Betriebskommissionen, in  der Arbeitsgemeinschaft oder den Personalverbänden mitarbeiten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter darf infolge einer Tätigkeit in einer  Betriebskommission,   in   der   Arbeitsgemeinschaft   oder   in   einem   Personalver  -  band kein Nachteil erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Versicherungswesen und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Sozialversicherungen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann zur Absicherung der Folgen von Krankheit und Unfall  Kollektivversicherungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Andere Versicherungen
                            1  Die Verordnung legt die Personalkategorien fest, für welche eine Berufshaft  -  pflichtversicherung  und  für  welche  eine  Kautionsversicherung  abzuschliessen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   kann   eine   kollektive   Kautions-   und   Haftpflichtversicherung   ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 * Haftung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haften dem Kanton und Dritten nach den  Bestimmungen   der   Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     und   des   Haftungsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  April  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   haftet   den   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   nach   den   Bestim  -  mungen der Kantonsverfassung und des Haftungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren für die Geltendmachung von Forderungen gegen den Kanton  richtet sich nach den §§  71 und 72 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Dauer des Arbeitsverhältnisses
                            1  Für vom  Volk,  vom Landrat oder vom  Regierungsrat gewählte  Mitarbeiterin  -  nen   und   Mitarbeiter   entspricht   die   Dauer   des   Arbeitsverhältnisses   der   Dauer  der jeweiligen Amtsperiode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Arbeitsverhältnis   der   auf   Amtsperiode   Gewählten   endet   mit   dem   Tage  des Ablaufes der Amtsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  105  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Die auf Amtsperiode Gewählten können auf ihr Gesuch hin auch während der  Amtsperiode mit einer Frist von 6  Monaten auf das Ende eines Monats entlas  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Disziplinarbehörde  kann  dem   Entlassungsgesuch   auf   eine  kürzere  Frist  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewählten  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Falle  der Nichtwieder  -  wahl eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt das Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Kündigung durch den Kanton
                            1  Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amtsperiode gewählten  Mitarbeiterin bzw. mit einem auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiter kündigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an  der Aufgabenerfüllung verhindert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigungsfrist beträgt 6  Monate auf Ende eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Zuständigkeit zur Anordnung der Kündigung sowie für das Beschwer  -  derecht gelten die §§  60  Abs.  1 und 72 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Disziplinarverfahren
                            1  Besteht gegenüber einer auf Amtsperiode gewählten Person oder der Inhabe  -  rin bzw. dem Inhaber eines Nebenamtes des Kantons der Verdacht eines Dis  -  ziplinartatbestandes, so hat die Disziplinarbehörde von Amtes wegen ein Diszi  -  plinarverfahren zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Disziplinarbehörde kann ein Disziplinarverfahren auch auf Antrag der auf  Amtsperiode   gewählten   Person   bzw.   der   Inhaberin   oder   des   Inhabers   eines  Nebenamtes eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind   seit   dem   Vorfall   5   Jahre   verflossen,   so   kann   kein   Disziplinarverfahren  mehr eingeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt das Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Disziplinarbehörden
                            1  Disziplinarbehörden sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  der Landrat gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten sowie Rich  -  terinnen   und   Richtern   des   Kantonsgerichts,   den   Mitgliedern   der   Fach  -  kommission   Aufsicht   Staatsanwaltschaft   und   Jugendanwaltschaft,   den  Vorsteherinnen   bzw.   Vorstehern   der   Besonderen   Behörden   sowie   den  Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts gegenüber den Präsidentinnen  und Präsidenten, Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerich  -  te und den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Regierungsrat gegenüber den Notarinnen und Notaren der Gemein  -  den sowie gegenüber allen anderen nicht in den Bst.  a–c genannten In  -  haberinnen und Inhabern von Nebenämtern des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersatzpersonen der in Abs.  1 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber  sind diesen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Disziplinarbehörde kann eine spezielle Untersuchungskommission mit der  Untersuchung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Disziplinartatbestände
                            1  Disziplinartatbestände sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  grobe Verletzung der Amtspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  schuldhaftes,   mit   den   Amtspflichten   nicht   zu   vereinbarendes   Verhalten  ausser Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Disziplinarmassnahmen
                            1  Die Disziplinarmassnahmen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  schriftlicher Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Amtsenthebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Ausschreibung
                            1  Nebenämter können ohne Ausschreibung besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Wahl
                            1  Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern werden durch Volk, Landrat oder  Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 * Vergütung, Auslagen, Schadenersatz
                            1  Das Dekret regelt die Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt den Auslagen- und den Schadenersatz.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 * Übrige Leistungen
                            1  Die Leistungen des Kantons bei Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft,  Va  -  terschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall sind mit der Ver  -  gütung abgegolten. Vorbehalten bleibt Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Richterinnen   und   Richter   regelt   die   Verordnung   die   Leistungen   des  Kantons bei Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlich  -  keitsdienst,   Krankheit   und   Unfall.   Kein   Leistungsanspruch   besteht   bei   Krank  -  heit, Unfall oder Öffentlichkeitsdienst von weniger als 30  Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Rücktritt und Altergrenze
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes kann jederzeit von ihrem  bzw. seinem Amt zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Entlassung durch den Kanton
                            1  Der Kanton kann die Inhaberin oder den Inhaber eines Nebenamtes während  der Amtsperiode entlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber längerfristig oder dauernd  an der Ausübung des Amtes verhindert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn das Amt aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der Gemeinden verlieren ihre kantonalen Funktionen nur bei Aufgabe  oder Verlust des Gemeindeamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Amt
                            1  Mit dem Ausscheiden aus dem Amt erlischt der Anspruch auf Leistungen des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Anhörung
                            1  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   sind   vor   Erlass   einer   sie   belastenden  Verfügung anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist, kann er  vorläufig gefällt werden. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 * Beschwerde gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde
                            1  Innert 10 Tagen kann Beschwerde erhoben werden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  beim Regierungsrat gegen Verfügungen der verwaltungsinternen Anstel  -  lungsbehörde sowie  der Schulleitungen  der  kantonalen  Schulen  als   An  -  stellungsbehörde, unter Vorbehalt von Abs.  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis  *  beim Schulrat der kommunalen Schulen bzw. beim Gemeinderat, sofern  sich   die   Einwohnergemeinde   für   ein   Führungsmodell   mit   Schulrat   ent  -  schieden hat, gegen Verfügungen der Schulleitung als Anstellungsbehör  -  de;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  beim Kantonsgericht gegen Verfügungen der gerichtlichen Anstellungsbe  -  hörde, der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Finanzkontrolle und der Om  -  budsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anfechtbarkeit von Verfügungen des Regierungsrates als Anstellungsbe  -  hörde richtet sich nach der Verwaltungsprozessordnung (VPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Beschwerdeverfahren   ist   unter   Vorbehalt   von   §  20  Abs.  2   des   Verwal  -  tungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13.  Juni  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine   Beschwerde   gegen   die   Kündigung   eines   öffentlich-rechtlichen   Anstel  -  lungsverhältnisses hat keine aufschiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Beschwerde gegen Entscheide der Disziplinarbehörde *
                            1  Entscheide   der   Disziplinarbehörde   können   durch   Beschwerde   angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeinstanz ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des  Kantonsgerichts. Sie beurteilt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Disziplinarentscheide des Landrates und des Regierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Disziplinarentscheide der Geschäftsleitung Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sind die Bestimmungen der Ver  -  waltungsprozessordnung (VPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Amtsperiode
                            1  Die neue, vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. April 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  271  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Disziplinarwesen
                            1  Laufende   Disziplinarverfahren   sind   gemäss   den   Bestimmungen   des   Beam  -  tengesetzes vom 5.  Juni  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Änderungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Gesetze werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches: Das Gesetz vom 30.  Mai 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   über die Einführung des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gesetz   betreffend   die   Amtsvormundschaft:   Das   Gesetz   vom   19.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   betreffend die Amtsvormundschaft wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege: Das Gesetz vom 1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   über die Jugendstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung: Das Ge  -  setz vom 16. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )    über die Verfassungs- und Verwaltungs  -  prozessordnung wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Polizeigesetz: Das Polizeigesetz vom 28. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )   wird wie folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Schulgesetz: Das Schulgesetz vom 26. April 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )    wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Gesetz über die Berufsbildung: Das Gesetz vom 10. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )   über die  Berufsbildung wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Gesetz über die Kinder- und Erziehungsheime: Das Gesetz vom 24. Sep  -  tember 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )   über die Kinder- und Erziehungsheime wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 26.784
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 16.104, SGS 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 32.1024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 21.746, SGS 214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 32.1024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 27.672, SGS 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  GS 32.1024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  GS 31.847, SGS 271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  GS 32.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  GS 32.778, SGS 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  GS 32.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  GS 27.169, SGS 640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  GS 32.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  GS 29.124, SGS 681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  GS 32.1028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  GS 20.352, SGS 855
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  GS 32.1028  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Spitalgesetz   vom  24.   Juni  1976:   Das   Spitalgesetz   vom   24.   Juni   1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Gesetz betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichts  -  verfassungsgesetz): Das Gesetz vom 30. Oktober 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )    betreffend die  Organisation   der   richterlichen   Behörden   (Gerichtsverfassungsgesetz)  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Gesetz   über   den   Schutz   von   Personendaten   (Datenschutzgesetz):   Das  Gesetz vom 7. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )   über den Schutz von Personendaten (Daten  -  schutzgesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   über   den   öffentlichen   Dienst   (Beamtengesetz)   vom   5.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76a * ...
§ 77 Inkrafttreten
                            1  Das   Gesetz   unterliegt   der   Volksabstimmung   und   tritt   durch   Beschluss   des  Regierungsrates in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  GS 26.187, SGS 930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  GS 32.1029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  GS 18.672, SGS 170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  GS 32.1030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  GS 30.625, SGS 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  GS 32.1031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  GS 26.784, SGS 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Vom Regierungsrat am 9. Dezember 1997 auf den 1. April 1998 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  01.04.1998  Erlass  Erstfassung  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.02.2000  01.07.2000  § 23 Abs. 1  geändert  GS 33.1280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 71  totalrevidiert  GS 34.183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 72  Titel geändert  GS 34.183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 72 Abs. 3  geändert  GS 34.183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.04.2002  § 32  totalrevidiert  GS 34.1065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.04.2002  § 65  totalrevidiert  GS 34.1065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  01.04.2002  § 66  totalrevidiert  GS 34.1065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2008  01.09.2008  § 55  totalrevidiert  GS 36.737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 5  totalrevidiert  GS 37.96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 13 Abs. 1  geändert  GS 37.96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 15 Abs. 4  geändert  GS 37.96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 56 Abs. 1  geändert  GS 37.96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 60 Abs. 1  geändert  GS 37.96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2009  24.09.2009  § 67 Abs. 2  aufgehoben  GS 36.1192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.01.2013  § 38 Abs. 1  geändert  wg. GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2012  01.07.2012  § 22  aufgehoben  GS 37.887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2012  01.07.2012  § 25a  aufgehoben  GS 37.887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2012  01.07.2012  § 25b  eingefügt  GS 37.887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2012  01.07.2012  § 76a  aufgehoben  GS 37.887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 15 Abs. 1  geändert  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 15 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 15 Abs. 2  geändert  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 16 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 19 Abs. 3, lit. b.  geändert  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 19 Abs. 3, lit. c.  geändert  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 19 Abs. 3, lit. d.  geändert  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 19 Abs. 4  geändert  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 20  Titel geändert  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 20 Abs. 1  geändert  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 20 Abs. 3  aufgehoben  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 20a  eingefügt  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 25  totalrevidiert  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  01.01.2013  § 71 Abs. 4  eingefügt  GS 37.1140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2012  01.01.2013  § 71 Abs. 3  geändert  wg. GS 37.1049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2012  01.01.2013  § 72 Abs. 2  geändert  wg. GS 37.1049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  § 23 Abs. 1  geändert  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  § 23 Abs. 2  geändert  GS 38.0273  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  § 23 Abs. 5  eingefügt  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  § 53 Abs. 1  aufgehoben  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  § 53 Abs. 2  aufgehoben  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 1  totalrevidiert  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 6  totalrevidiert  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 7  totalrevidiert  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 8  totalrevidiert  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 9  totalrevidiert  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 10a  eingefügt  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 10b  eingefügt  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 11 Abs. 2  geändert  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 35  totalrevidiert  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 60 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.07.2013  § 71 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 38.223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 19 Abs. 3  geändert  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 21  Titel geändert  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 21 Abs. 1  geändert  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 21 Abs. 2  eingefügt  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 38a  eingefügt  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 45 Abs. 2  aufgehoben  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 46  aufgehoben  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 46a  eingefügt  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 47  aufgehoben  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 48 Abs. 1  geändert  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 71 Abs. 1  geändert  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 71 Abs. 1, lit. a.  bis  eingefügt  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  § 71 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  01.01.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.07.2022  § 8 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2022.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.07.2022  § 8 Abs. 3  eingefügt  GS 2022.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.07.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  § 38a Abs. 1  geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  § 38a Abs. 2  geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  § 71 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 71 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 71 Abs. 1, lit. a.  bis  geändert  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  § 71 Abs. 1, lit. a.  bis  geändert  GS 2023.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  01.08.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.018  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 7 Abs. 1, lit. j.  geändert  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 9a  eingefügt  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 28 Abs. 2  eingefügt  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 28 Abs. 3  eingefügt  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  § 28 Abs. 4  eingefügt  GS 2023.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  01.01.2024  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2023.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  25.09.1997  01.04.1998  Erstfassung  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 5 12.03.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.96
§ 6 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 7 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 7 Abs. 1, lit. j. 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 8 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 8 Abs. 1 bis 27.06.2019 01.07.2022 eingefügt GS 2022.064
§ 8 Abs. 3 27.06.2019 01.07.2022 eingefügt GS 2022.064
§ 9 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 9a 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 10a 16.05.2013 01.07.2013 eingefügt GS 38.223
§ 10b 16.05.2013 01.07.2013 eingefügt GS 38.223
§ 11 Abs. 2 16.05.2013 01.07.2013 geändert GS 38.223
§ 13 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96
§ 15 Abs. 1 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 15 Abs. 1 bis 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1140
§ 15 Abs. 2 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 15 Abs. 4 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96
§ 16 Abs. 1, lit. c. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 19 Abs. 3 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075
§ 19 Abs. 3, lit. b. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 19 Abs. 3, lit. c. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 19 Abs. 3, lit. d. 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 19 Abs. 4 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 20 14.06.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 37.1140
§ 20 Abs. 1 14.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1140
§ 20 Abs. 3 14.06.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.1140
§ 20a 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1140
§ 21 09.02.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.075
§ 21 Abs. 1 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075
§ 21 Abs. 2 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075
§ 22 09.02.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.887
§ 23 Abs. 1 24.02.2000 01.07.2000 geändert GS 33.1280
§ 23 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273
§ 23 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273
§ 23 Abs. 5 16.05.2013 01.01.2015 eingefügt GS 38.0273
§ 25 14.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1140
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 09.02.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.887
§ 25b 09.02.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.887
§ 28 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 28 Abs. 3 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 28 Abs. 4 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 32 17.10.2002 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.1065
§ 35 16.05.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.223
§ 38 Abs. 1 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165
§ 38a 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075
§ 38a Abs. 1 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 38a Abs. 2 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 45 Abs. 2 09.02.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.075
§ 46 09.02.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.075
§ 46a 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075
§ 47 09.02.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.075
§ 48 Abs. 1 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075
§ 53 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2015 aufgehoben GS 38.0273
§ 53 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2015 aufgehoben GS 38.0273
§ 55 24.04.2008 01.09.2008 totalrevidiert GS 36.737
§ 56 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96
§ 60 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.96
§ 60 Abs. 1, lit. a. 16.05.2013 01.07.2013 geändert GS 38.223
§ 65 17.10.2002 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.1065
§ 66 17.10.2002 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.1065
§ 67 Abs. 2 24.09.2009 24.09.2009 aufgehoben GS 36.1192
§ 71 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.183
§ 71 Abs. 1 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075
§ 71 Abs. 1, lit. a. 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 71 Abs. 1, lit. a. bis 09.02.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.075
§ 71 Abs. 1, lit. a. bis 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 71 Abs. 1, lit. a. bis
                            15.09.2022  01.08.2024  geändert  GS 2023.018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 1, lit. b. 16.05.2013 01.07.2013 geändert GS 38.223
§ 71 Abs. 1, lit. b. 09.02.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.075
§ 71 Abs. 1, lit. b. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 71 Abs. 3 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 71 Abs. 4 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.1140
§ 72 22.02.2001 01.04.2002 Titel geändert GS 34.183
§ 72 Abs. 2 21.06.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1049
§ 72 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.183
§ 76a 09.02.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.887
                            Anhang 1  16.05.2013  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 38.0273  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Anhang 1  09.02.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  GS 2017.075  Anhang 1  27.06.2019  01.07.2022  Inhalt geändert  GS 2022.064  Anhang 1  13.01.2022  01.04.2022  Inhalt geändert  GS 2022.043  Anhang 1  15.09.2022  01.08.2024  Inhalt geändert  GS 2023.016  Anhang 1  15.09.2022  01.08.2024  Inhalt geändert  GS 2023.018  Anhang 1  26.01.2023  01.01.2024  Inhalt geändert  GS 2023.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.1008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2  Erlasstitel  Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mit-  arbeiter des Kantons (Personalgesetz)  SGS  -Nr.  150  GS  -Nr.  32.1008  Erlassdatum      25.09.  1997 (  1996/177, Totalrevision Beamtengesetz)  In Kraft seit  01.04.  1998  > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel  -Landschaft  Hinweise  :  -  Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le-  sung.  -  Die  Links  unter  «GS  -Nr.»  und  «In  Kraft  seit»  führen  zu  den  entsprechenden  Doku-  menten in der chronologischen  und in der sys  tematischen Gesetzessammlung.  -  Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land-  ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen  weiteren Informationen (z. B.  Abstimmungsresultate).  -  Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament  ».  Weitere  Informationen  zu  den  Gesetzessammlungen  finden  sich  unter  «Gesetzes-  sammlung»  .  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2023  2023.088  01.01.2024  2022/461,  Verfassungsinitiative  «Für  eine  kan-  tonale  Behi  ndertengleichstellung»;  Gegenvor-  schlag für ein Gesetz des Kantons Basel  -Land-  schaft  über  die  Rechte  von  Menschen  mit  Be-  hinderungen     (Behindertenrechtegesetz     BL,  BRG BL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  2023.018  01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021/568  ,  Variable Führungsstrukturen für die  kommunalen Schulen  §§ 111 Abs. 2/111b Abs. 1 SGS 640, § 185b  SGS 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2022  2023.016  01.08.2024  2021/567  ,  Klare Führungsstrukturen für die  kantonalen Schulen, Stärkung von Qualität und  Aufsicht im Bildungswesen  BL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  2022.043  01.04.2022  2018/158  ,   Einführung  des  Jobsharing-  Modells  Ombudsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  $  $  2020/178, Erlass E  -GovG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  2022.064  01.07.2022  2016/138, Motion «Zusammenführen, was zu-  sammengehört  »
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2017  2017.075  01.01.2018  2016/270, Beschwerden/Whistleblowing
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  38.0273  01.01.2015  2012/176, Reform berufliche Vorsorge Perso-  nal BL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  38.223  01.07.2013  2012/312, Personalpolitik,  -strategie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2012  37.1049  01.01.2013  2012/014, Teilrevision GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2012  37.1140  01.01.2013  2012/013, Probezeit, Kündigung, Abgangsent-  schädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2012  37.887  01.07.2012  2011/293, flankierende Massnahmen Entlas-  tungspaket 12/15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  37.1165  01.01.2013  2010/199, Öffentlichkeitsprinzip im IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  37.  96  01.01.2011  2008/148, EG StPO und Verfassungsänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2009  36.1192  24.09.2009  2009/080, Aufhebung Alterslimite Nebenämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2007  36.737  01.07.2008  2007/173, Revision Datenschutzgesetz zur An-  passung an Schengen/Dublin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2006  36.203  01.08.2007  2005/052, Totalrevision EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2005  35.648  01.07.2005  2005/077, Flankierende Massnahmen bei Stel-  lenabbau im Rahmen Projekt GAP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2004  35.302  01.01.2005  2004/001, Teilrevision des  Verwaltungsverfah-  rensgesetzes (EFFILEX)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2002  34.1065  01.04.2002  2002/107, soziale Absicherung nebenamtlicher  Richterinnen und Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2002  34.666  01.08.2003  2001/105, Neue Bildungsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  34.183  01.04.2002  2000/090, Weiterführung der Gerichtsreform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.02.2000  33.1280  01.07.2000  1999/275, Anpassung an Statuten PK BL