Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen
                            Regionales Schulabkommen über die gegenseitige  Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von  Beiträgen (RSA 2009)  Vom 19. August 2008 (Stand 1. August 2024)  Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Frei  -  burg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfolgend Abkommenskantone  genannt, wird folgendes Abkommen getroffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bil  -  denden Schulen auf der Sekundarstufe  II sowie die vom Bund nicht anerkann  -  ten tertiären Bildungsgänge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den interkantonalen Zugang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Stellung der Auszubildenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton sub  -  ventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf  der Sekundarstufe  II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungs  -  gänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Auszubildende   aus   den   Abkommenskantonen   sind   solchen   aus   dem  Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbil  -  dung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren.  Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft  sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbil  -  dung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, so  -  fern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkanto  -  nale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantons  -  beiträge.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kon  -  takte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton
                            1  Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubilden  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen  Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in ei  -  nem anderen Kanton haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren El  -  tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei meh  -  reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el  -  ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt  Buchstabe  f;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen  und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen;  vorbehalten bleibt Buchstabe f;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn  mindestens 2  Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzei  -  tig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Er  -  werbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das  Leisten von Militärdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  in allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rech  -  nungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet oder aber  der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen für die Beitragsleistung
                            1  Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang  I für den ausserkantona  -  len Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkan  -  ton voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen  wichtigen Gründen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Terti  -  ärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnah  -  mebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Liste der beitragsberechtigten Schulen
                            1  Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten  Schulen und Ausbildungsgänge geführt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standort  -  kantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen  in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton ent  -  scheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen  werden mit einem Code vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Auszubildenden   haben   keinen   Rechtsanspruch   auf   Übernahme   der  Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche  nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der bei  -  tragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Festsetzung der Kantonsbeiträge
                            1  Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach  Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer  von 2  Jahren festgelegt (vgl. Anhang  I). Sie sind jeweils für ein volles Semester  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittli  -  chen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infra  -  strukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw.  Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auszubildende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
                            1  Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskan  -  tonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsbe  -  rechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberech  -  tigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie  können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubilden  -  den aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt an  -  erkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche  ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberech  -  tigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben  den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches  mindestens der Abgeltung gemäss Anhang  I zu diesem Abkommen entspricht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
                            1  Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkom  -  menskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilli  -  gung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge  besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Art.  4  massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anmeldeverfahren
                            1  Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die  Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestäti  -  gung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständi  -  gen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages wer  -  den innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen  Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden  Kantons mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
                            1  Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskanto  -  nen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. Novem  -  ber und der 15. Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die  Abkommenskantone.   Die   Rechnungsstellung   erfolgt   semesterweise   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  November und am 15.  Mai. Die Rechnung ist innert 60  Tagen zu beglei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Konferenz der Abkommenskantone
                            1  Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je 1  Vertretung der  Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgän  -  gen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Festlegung   der   Kantonsbeiträge   für   eine   jeweilige   Dauer   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkom  -  mission) in Bezug auf dieses Abkommen zuhanden der Konferenz der  Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des Ab  -  kommens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des Abkom  -  mens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide im Sinne von Abs.  2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der  Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum  Vollzug des Abkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des Abkom  -  mens zuhanden der Sekretärenkommission und der Konferenz der Ab  -  kommenskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kommission zum Vollzug des Abkommens
                            1  Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden Aufga  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens  ausarbeiten (Initialfunktion);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale  Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunkti  -  on);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schu  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Antragstellung   zur   Überprüfung   und   allfälligen   Anpassung   der  Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die periodengerechte Aufgabenplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Koordinationsaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Regelung von Verfahrensfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  weitere Vollzugsaufgaben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schiedsinstanz
                            1  Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige  Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Ab  -  kommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Ab  -  kommen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskan  -  tone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1.  August  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens 5  Kantone den Beitritt  zum RSA  2009 erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die gegenseitige Aufnah  -  me von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft,  Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird mit der Liste  der beitragsberechtigten Schulen vom 1.  August  2008 auf den Zeitpunkt des  Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Ab  -  kommenskantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kündigung
                            1  Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 31.  Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt wer  -  den, erstmals jedoch nach 5  Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft  für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkom  -  men für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Auszubildenden wei  -  ter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 34.240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 1.  August  2009.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Revision des Abkommens
                            1  Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkom  -  menskantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Ab  -  kommenskantone   alle   2  Jahre   revidiert,   erstmals   frühestens   per   1.  Au  -  gust  2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch  nach 1  Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1.  August  2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Anhang  I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden  alle 2  Jahre, erstmals auf den 1.  August  2011 überprüft und durch Beschluss  der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Be  -  rechnungsgrundsätze nach Art.  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine  Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Ab  -  kommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In  gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2008  01.08.2009  Erlass  Erstfassung  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2023  01.08.2023  Anhang II  Inhalt geändert  GS 2024.024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2024  01.08.2024  Anhang II  Inhalt geändert  GS 2024.029  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.08.2008  01.08.2009  Erstfassung  GS 37.0189  Anhang II  30.03.2023  01.08.2023  Inhalt geändert  GS 2024.024  Anhang II  09.04.2024  01.08.2024  Inhalt geändert  GS 2024.029  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I: Tarifliste Kantonsbeiträge   RSA 2009  Die  Tarifliste  n  der  Kantonsbeiträge  können  auf  der  entsprechenden  Webseite  der  NW  EDK  http://www.nwedk.ch/regionales  -schulabkommen    unter  den  dort  am linken Rand aufgeführten RSA  -Listen  zu den entsprechenden Schuljahren  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  II: Listen der beitragsberechtigten Schulen  und  Ausbildungslehrgänge  der Kantone Aargau, Basel  -  Landschaft, Basel  -Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Luzern,  Solothurn, Wallis und Zürich  RSA 2009  Die  Listen   der  für das  Schuljahr 2024  /2025   beitragsberechtigten Schulen und  Ausbildungslehrgänge  in  den  Abkommenskantonen  können  auf  der  entspre-  chenden  Webseite  der  NW  EDK  http://www.nwedk.ch/regionales  -schulabkom-  men   unter den dort am linken Rand aufgeführten RSA  -Listen SJ 24/25  eingese-  hen werden.