Verordnung über die Entlöhnung des Staatspersonals
                            Allgemeine Bestimmungen  Funktionsbewertung  -  Gegenstand  und  Geltungsbereich  Bewertung der  Funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tretungen der Personalverbände in der Personalkommission vorge-  schlagen.  Der  Regierungsrat  kann  dem  Bewertungsteam  weitere  Aufgaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schlüsselfunktionen werden grundsätzlich durch Mitglieder des  Bewertungsteams  (Personaldienste  sowie  der  betroffene  Fachbe-  reich und Personalverband) bewertet. Zusätzlich kann die Departe-  mentssekretärin  oder  der  Departementssekretär  bzw.  die  Staats-  schr  eiberin oder der Staatsschreiber oder die Präsidentin oder der  Präsident des Obergerichtes beratend teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die weiteren Funktionen werden grundsätzlich durch die im Bewer-  tungsteam  vertretenen  Personaldienste  bewertet  und  haben  sich  nach  den  Anker  -   und  Schlüsselfunktionen  auszurichten.  Für  Infor-  mationen über die Funktionen werden Vorgesetzte beigezogen. Der  Regierungsrat  kann  Funktionen  einer  bewerteten  Funktion  zuord-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Bedarf können weitere Personen für die Bewertung sowie für  Informationen beratend beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Bewertungsarbeiten  können  in  Zusammenarbeit  mit  der  Stadt  Schaffhausen erfolgen. Der Regierungsrat und der Stadtrat ordnen  die Zusammenarbeit durch Vereinbarungen oder gleichlautende Be-  schlüsse. Sie orientieren sich gegenseitig  über alle Begebenhei  welche die Ausübung ihrer Pflichten bei der Funktionsbewertung be-  treffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Funktionswert ergibt sich aus der Summe der Einzelbewertun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste ordnen jede  Stelle  einer  Funktion  und  auf  Grund  des  Funktionswertes  einem  Lohnband zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ändern sich die Aufgaben einer Stelle unbefristet und wesentlich,  ist die Zuordnung zu einer Funktion zu überprüfen und nötigenfalls  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lohnbandzuteilungen der Anker  -  und Schlüsselfunktionen sind  dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Lohnbandzu-  teilung  der  weiteren  Funktionen  erfolgt  durch  die  im  Bewertungs-  team  vertretenen  Personald  ienste,  sofern  sich  der  Regierungsrat  nicht  die  Genehmigung  der  Lohnbandzuteilung  einzelner  weiterer  Funktionen  vorbehält.  Die  im  Bewertungsteam  vertretenen  Perso-  naldienste   können   dem   Regierungsrat   über   das   zuständige  Zuordnung  Genehmigung  und Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ein.  -wer  tes  Lohnsystem und Entlöhnung  andmaximum entspricht zusätzlichen 53.2 Prozent des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Funktionslohn  und Lohnband  Lohnfindung bei  Neu-  anstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Bereich der Rechtspflege legt der Regierungsrat den An-  fangslohn fest für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnbänder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  bis  17  sowie  von  Personen,  die  keinem  Lohnband  zugeordnet  sind, aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Im Übrigen erfolgt  die Lohnfindung durch die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit  dem Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Anfangslohn hängt von der Funktion und der nutzbaren Erfah-  rung ab. Ergänzend werden der interne Vergleich und die Lage auf  dem  Arbeitsmarkt  berücksichtigt.  Für  homogene  Berufsgruppen  kann das zuständige Departement Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Anfangslohn kann unter   dem für eine Funktion vorgesehenen  Lohnband liegen, wenn noch nicht alle nötigen Voraussetzungen er-  füllt werden. Der Lohn kann in diesem Fall schrittweise angehoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  die  Einarbeitungszeit,  längstens  zwei  Jahre,  kann  ein  fester  Lohn vereinbart   werden. Dieser kann angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Jahresgrundlohn wird in 13 Raten ausbezahlt, zwei davon im  Monat Dezember. ...   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewährung individueller Lohnerhöhungen sowie Lohnkürzun-  gen sind vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung sowie der Bandpo-  sition und deren Steigung abhängig. Der Regierungsrat erlässt Wei-  sungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Lohnvorschläge werden auf Grund der Lohnentwicklungsmatrix  unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben innerhalb der vom Re-  gierungsrat bestimmten Abrechnungskreise rechnerisch ermittelt. In  begründeten Fällen kann die Dienststelle im Einvernehmen mit dem  zuständigen Personaldienst von den berechneten Lohnvorschlägen  abweichen. Dabei ist die der betreffenden Dienststelle zur Verfügung  stehende Lohnsumme einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erfolgt der Eintritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder  die Festlegung eines neuen Lohnes in der zweiten Jahreshälfte, so  tritt d  ie erste ordentliche, individuelle Lohnanpassung in der Regel  auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Auf eine Lohnerhöhung kann verzichtet werden, wenn die Abwe-  senheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters vom Arbeitsplatz  sechs Monate übersteigt oder wenn aus anderen Gründen eine Leis-  tungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Während der Kündigungsfrist und, soweit nichts anderes geregelt  oder vereinbart ist, im befristetem Arbeitsverhältnis wird keine Lohn-  erhöhung gewährt. Ausgenommen sind Kü  ndigungen im Hinblick auf  den Übertritt in den Ruhestand.  Lohn  -  festsetzung und  -auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generelle Lohnanpassungen  Zulagen, Prämien und Jubiläumsgabe  ich  nach  dem  Gesetz  und Sozialzulagen.  Informations  -  unterlagen  Generelle Lohn  -  anpassungen  (Teuerungs  -  ausgleich)  Zulagen und  Entschädigun-  gen  Prämien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tanprämien, Einzel  - oder Gruppenprämien oder Gewährung von zu-  sätzlichen freien Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Lohnmaximum kann eine An-  erkennungsprämie entrichtet werden, wenn ihre Gesamtbeurteilung  sehr gut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat mit dem Voranschlag  die für Prämien zur V  erfügung stehenden Mittel. Er beschliesst über  die Zuteilung der Mittel und die Grundsätze der Verteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gerichte, die Anstalten und Betriebe sowie das Erziehungsde-  partement  für  die  Schulen  entscheiden  im  Rahmen  der  zur  Verfü-  gung stehenden Mittel i  n  eigener  Kompetenz  über  die  Gewährung  von Prämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Auf die Ausrichtung von Prämien besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Über die Gewährung von Prämien wird jährlich in geeigneter Form  Bericht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach 15 beim Kanton ge-  leisteten Dienstjahren eine Jubiläumsgabe von Fr. 2'000.  --   (Vollpen-  sum), nach 25 und nach 40 Dienstjahren eine Jubiläumsgabe in der  Höhe eines Zwölftels des Jahresbruttolohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Jubiläumstag  wird  ein  freier  Arbeitstag  gewährt.  Er  soll  nach Möglichkeit am Jubiläumstag bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Teilzeitbeschäftigung  oder  wechselndem  Beschäftigungsgrad  ist  für  die  Berechnung  der  Jubiläumsgabe  der  in  den  letzten  zwölf  Monaten bez  ogene Lohn massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Wiedereintritt werden frühere Dienstjahre angerechnet, eben-  falls  die  beim  Kanton  absolvierten  Lehrjahre.  Nicht  berücksichtigt  wird die nebenamtliche Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Jubiläumsgabe  kann,  sofern  es  der  Dienstbetrieb  zulässt,  in  Form von zusätzlichen freien Tagen, längstens 22 Arbeitstagen, be-  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Über Gesuche um volle oder teilweise Umwandlung der Jubiläums-  gabe  in  zusätzliche  freie  Tage  entscheidet  die  vorgesetzte  Stelle.  Die Personaldienste sind über den Entscheid zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Jubiläumsgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verschiedene Entschädigungen  eit und wird entsprechend entschä-  st für  h  auf  Angemessenheit  überprüft.  Dabei  ist  auch  Ämterkumulation  verursachten  Stellvertretungskosten  Schlussbestimmungen  Kommissionen  Besondere  Tätigkeiten  Stell  -  vertretungen  Änderung  bisherigen  Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §    10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung der Mitarbeite-  rinnen und Mitarbeiter der Verwaltung in den Lohnbändern 10 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  sowie  von  Personen,  die  keinem  Lohnband  zugeordnet  sind,  aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement bzw. die Staatskanzlei stellt im Ein-  vernehmen mit dem Personalamt an  a)  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Lohnbändern 1 bis 9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §    13 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  der  Übernahme  einer  anderen  Funktion  beim  Kanton  gilt  grundsätzlich  keine  Probezeit.  Aus  besonderen  Gründen  kann  eine Probezeit vereinbart werden.  Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden unveränder  t zu Abs. 4 bis 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §    14 Abs. 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Probezeit  kann  das  Arbeitsverhältnis  jederzeit  mit  einer  Frist von sieben Tagen gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag  keine längere Frist bis höchstens 30 Tage vereinbart worden ist.  Wird die Probezeit verlängert, beträgt die Kündigungsfrist w  der  Verlängerung  30  Tage.  Die  Kündigungsfrist  beträgt  auch  30  Tage, wenn bei der Übernahme einer anderen Funktion eine Pro-  bezeit vereinbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Ein-  haltung der folgenden Fristen gekündigt   werden  a)  bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Lohnbändern 1 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  und  Personen,  die  keinem  Lohnband  zugeordnet  sind,  im  ersten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zweiten Jahr drei Mo-  nate; im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist bis höchstens  sechs Monate vereinbart werden;  b)  bei  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  in  den  Lohnbändern  12  bis 17 sechs Monate; im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist  bis zu den Grenzen von lit. a vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §    19 Abs. 1 Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Arbeitgeber entrichtet ohne Anrechnung von Versicherungs-  leistungen den vollen Lohn für den laufenden Monat und die vier  dem Todesmonat folgenden Monate, wenn die Mitarbeiterin oder  der Mitarbeiter folgende Personen hinterlässt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alenderjahr beträgt. Die 15 Tage übersteigende  wird die Bewilligung durch die Departementsvor-  Stunden. Soweit es der Dienst-  --    haben  in  der  Regel  keinen  kunft über neun Monate gedauert  h § 43 bzw. der EO. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  bezahlte  Schwangerschafts  -   bzw.  Mutterschaftsurlaub  be-  ginnt in der Regel zwei Wochen vor dem errechneten Tag der Nie-  derkunft. Die Vorgeset  zte oder der Vorgesetzte kann der Mitarbei-  terin ausnahmsweise gestatten, bis längstens zur Niederkunft zu  arbeiten.  Die  Krankenanstalten  und  das  Erziehungsdepartement  für  Lehrpersonen  legen  den  Beginn  des  bezahlten  Schwanger-  schafts  - bzw. Mutterschaftsurlaubes in eigener Kompetenz fest.  Die Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal  vom 14. Januar 1992 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §    5 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Bil-  lettkosten der 2. Klasse vergütet. Di  e Kosten der 1. Klasse werden  den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Lohnband 10 vergütet so-  wie  den  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  tieferer  Lohnbänder  in  Begleitung von Personen, denen die 1. Klasse vergütet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat genehmigt die Lohnbandzuteilungen aller in die  neue Lohnstruktur zu überführenden Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gestützt darauf nimmt der zuständige Personaldienst in Absprache  mit den Vorgesetzten die individuelle Einreihung (Lohnband, Lohn,  Bandposition)  der  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  vor.  Er  gibt  die  Einreihung durch schriftliche Mitteilung bekannt. Die Mitteilung ent-  hält einen Hinweis auf das Verfahren vor der Ombudsstelle für die  Überführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einreihung in die neuen Lohnbänder erfolgt auf der Basis des  aktuellen Lohns. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten fest, insbe-  sondere  den  Einbau  einer  allfälligen  Treueprämie  sowie  die  Ent-  schädigungen und Zulagen, welche in den für die Überführung mas-  sgebenden Lohn einzurechnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn unter dem Minimum  des neu vorgesehenen Lohnbands liegt, werden bei der Einreihung  auf das entsprechende Lohnbandminimum angehoben. Mitarbeite-  rinnen und Mitarbeiter von aufholenden Funktionen, deren Lohn sich  bereits  in  den  unteren  Bandpositionen  bis  zur  oberen  Grenze  der  mittleren Bandposition befindet, werden abgestuft angehoben. Der  Regierungsrat legt die Einzelheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn über dem Maximum  des  neu  vorgesehenen  Lohnbands    liegt,  erhalten  so  lange  keine  Überführung in  die neue  Lohnstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Änderung vom 11. Juni 2024 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Abs.   2    Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die  Pensionskasse Schaffhausen.   Er gilt fü  r Dienstjubiläen ab  Temporä  re  Lohnmass  -  nahme  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben durch RRB  vom 27. November 2018, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2019 (Amtsblatt 2018, S. 2025).   Er gilt für Dienstjubiläen ab  dem 1. Januar 2019. Bereits früher in freie Tage umgewandelte oder  bis 31. Dezember anfallende Gaben sind nach der bisherigen Rege-  lung weit  erhin in Zeitform zu beziehen, soweit nichts anderes vorge-  schrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassu  ng  gemäss  RRB  vom  10.  Januar  2023  ,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 35).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt durch RRB vom 11. Juni 2024, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2024   (Amtsblatt vom 14. Juni, S. 11).