Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz  und das Archivwesen (IDAG)  Vom 24. Oktober 2006 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 72 Abs. 3 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt  a)  die amtliche Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Do-  kumenten,  b)  den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe,  c)  das Archivwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richterliche  Behörden  fallen  nicht  in  den  Bereich  der  Aufgaben,  Befugnisse  und  Pflichten  der  beauftragten  Person  für  Öffentlichkeit  und  Datenschutz  gemäss  den  §§  17b, 17c  sowie 31  –  33.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren  der  Zivil  -  ,  Straf  -  und  Verwaltungsrechtspflege  richten  sich  nach  dem  anwendbaren  Verfahrensrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei  privatrechtlich  sowie nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt, sind auf  seine  Datenbearbeitungen  die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  den  Daten-  schutz (DSG)  vom 19.  Juni 1992  1  )  anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach  diesem  Gesetz.  Die  Bestimmungen  über  das  Öffentlichkeitsprinzip  finden  keine  Anwen-  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  medizinischen  Bereich  finden  die  Bestimmungen  zum  Öffentlichkeitsprinzip  subsidiär Anwendung, soweit dies mit der Natur der betroffenen Rechtsverhältnisse  vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  Die folgenden Ausdrücke bedeuten  a)  Amtliche Dokumente: Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn kumulativ
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das öffentliche Organ Verfügungsmacht über das Dokument hat,
2. sich das Dokument auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezieht und
3. Informationen sich auf einem beliebigen Informationsträger befinden;
                            b)  Nicht amtliche Dokumente: Als nicht amtlich gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. provisorische Dokumente, wie namentlich Entwürfe,
2. Dokumente zum persönlichen Gebrauch, insbesondere Arbeitsnotizen;
                            c)  Öffentliches Organ: Öffentliche Organe sind
                        
                        
                    
                    
                    
                1. alle Behörden, Kommissionen und Organe von öffentlichrechtlichen An-
                            stalten auf kantonaler und kommunaler Ebene,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des
                            Handelsrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. öffentlich - rechtlich anerkannte kirchliche Körperschaften;
                            d)  *  Personendaten: Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche  Person beziehen,  e)  *  Betroffene Person: Natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet wer-  den,  f)  *  Profiling: jede Auswertung von Daten, um wesentliche persönliche Merkmale  zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, insbesondere bezüglich Ar-  beitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder  Mobilität.  g)  Bearbeiten:  Jeder  Umgang  mit  Personendaten,  insbesondere  das  Beschaffen,  Aufbewahren,  Verwenden,  Umarbeiten,  Bekanntgeben  oder  Vernichten  von  Personendaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  235.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Bekanntgeben:  Das  Zugänglichmachen  von  Personendaten,  wie das  Einsicht-  gewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen,  i)  *  ...  k)  Besonders schützenswerte Personendaten: Daten, bei denen aufgrund ihrer Be-  deutung, des Zusammenhangs, Zwecks oder der Art der Bearbeitung, der Da-  tenkategorie  oder  anderer  Umstände  eine  besondere  Gefahr  einer  Persönlich-  keitsverletzung besteht,  l)  Überwiegende Interessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Als überwiegendes öffentliches Interesse gilt insbesondere die Gewähr-
                            leistung der freien Meinungs  -  und Willensbildung der Behörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Überwiegende private Interessen sind namentlich der Schutz der Pri-
                            vatsphäre sowie die Wahrung von Berufs  -  , Geschäfts  -  und Fabrikations-  geheimnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Öffentlichkeitsprinzip
§ 4 Amtliche Information der Bevölkerung
                            1  Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, die Bevölkerung über Tätigkeiten und An-  gelegenheiten von allgemeinem Interesse von Amtes wegen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie Belange von öffent-  lichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der rechts-  staatlichen und demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die amtliche Information ist unzulässig, wenn  a)  sie durch ein Gesetz im formellen Sinn verboten ist,  b)  ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zugang zu amtlichen Dokumenten
                            1  Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsichtnahme erfolgt vor Ort, durch Erhalt einer Kopie oder auf elektronischem  Weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder ver-  weigert, wenn  a)  spezielle Gesetzesbestimmungen oder  b)  überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter
                            1  Enthält das amtliche Dokument Personendaten Dritter, sind diese auszusondern oder  zu anonymisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  dies  nicht oder nur  mit unverhältnismässigem  Aufwand  möglich,  wird  der  Zu-  gang  gewährt,  soweit  ein  überwiegendes  Interesse  an  der  Bekanntgabe  des  Doku-  ments besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 gelangen nicht zur Anwendung, wenn  *  a)  *  die Betroffenen die Personendaten selbst öffentlich zugänglich machen,  b)  *  der öffentliche Zugang offensichtlich im Interesse der Betroffenen liegt, oder  c)  *  ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Personendaten besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausschluss des Zugangs
                            1  Der Zugang zu  a)  Protokollen von nicht öffentlichen Sitzungen und  b)  amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte, Verfahren oder über Positionen in  laufenden Vertragsverhandlungen  ist unabhängig von einer Interessenabwägung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Datenschutz
3.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung
§ 8 Grundsatz
                            1  Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn  a)  dafür eine Rechtsgrundlage besteht, oder  b)  dies zur Erfüllung einer rechtlichen Aufgabe des bearbeitenden Organs erfor-  derlich ist, oder  c)  die betroffene Person eingewilligt hat, oder  d)  die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässi-  gem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Einwilligung aufgrund  der Umstände vorausgesetzt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bearbeitung  von  besonders  schützenswerten  Personendaten  und  das  Profiling  sind nur zulässig, wenn  *  a)  dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, oder  b)  *  dies für die Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe erforder-  lich ist, oder  c)  die betroffene Person eingewilligt hat, oder  d)  die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässi-  gem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Datenbearbeitung aus-  schliesslich im Interesse der betroffenen Person liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verhältnismässigkeit
                            1  Grundsätzlich ist das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu beach-  ten, insbesondere beim Einsatz von Informatiksystemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Korrektheit der Daten
                            1  Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt,  vollständig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beweislast  für  die  Richtigkeit  der  Daten  trägt  das  verantwortliche  öffentliche  Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zweckbindung
                            1  Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der  a)  bei der Beschaffung angegeben wurde,  b)  aus den Umständen ersichtlich ist, oder  c)  gesetzlich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Datensicherheit
                            1  Personendaten  müssen  durch  angemessene  organisatorische  und technische  Mass-  nahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen,  dass  es  die  Datenschutzbestimmungen  einhält.  Der  Regierungsrat regelt  die  Einzel-  heiten durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Beschaffung und Weitergabe der Daten
§ 13 Informationspflicht
                            1  Das  öffentliche  Organ  beschafft  die  Personendaten  nach  Möglichkeit  bei  der  be-  troffenen  Person  selbst.  Es  informiert  diese  über  jede  Beschaffung  von  Daten.  Die  Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die In-  formation umfa  sst insbesondere Angaben über  *  a)  *  das verantwortliche öffentliche Organ samt Kontaktdaten,  b)  *  die bearbeiteten Daten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten,  c)  *  die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens,  d)  *  die Empfängerinnen oder Empfänger der Daten oder  deren Kategorien, falls die  Daten Dritten bekannt gegeben werden und  e)  *  die Rechte der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informationspflicht entfällt, wenn  *  a)  *  die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Absatz 1 verfügt,  b)  *  das  Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder  c)  *  die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übermittlung der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen einge-  schränkt werden wie die Auskunft über die eigenen Personendaten (§ 25).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bekanntgabe an öffentliche Organe
                            1  Personendaten  können  unter  Vorbehalt  besonderer  Geheimhaltungsbestimmungen  inner  -  und ausserkantonalen öffentlichen Organen bekannt gegeben werden, wenn  *  a)  *  die Voraussetzungen gemäss den §§ 8 und 9 erfüllt sind oder  b)  *  dies  zur  Erfüllung  einer  klar umschriebenen gesetzlichen  Aufgabe  des  daten-  empfangenden Organs erforderlich ist. Vorbehalten bleiben besondere Geheim-  haltungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein angemessener  Schutz der Persönlichkeit betroffener Personen, namentlich durch eine genügende Ge-  setzgebung, gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Per-  sonendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Ein-  zelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten In-  teresses  oder  f  ür  die  Feststellung,  Ausübung  oder  Durchsetzung von  Rechtsansprü-  chen vor Gericht unerlässlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Öffentliche  Organe  haben ihren  vorgesetzten  Behörden  Personendaten bekannt  zu  geben, wenn diese die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bekanntgabe an Private
                            1  Öffentliche Organe geben Privaten Personendaten nur bekannt, wenn  a)  sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, oder  b)  die  Bekanntgabe  nötig  ist,  um  eine  gesetzliche  Aufgabe  erfüllen  zu  können,  oder  c)  die  um  Auskunft  ersuchende  Person  glaubhaft  macht,  dass  sie  ohne  die  Be-  kanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird, oder  d)  die betroffene Person eingewilligt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche  Organe  haben  sich  vor  der  Bekanntgabe  von  Personendaten  an  Dritte  über deren Identität zu vergewissern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Datenbekanntgabe durch die Einwohnerkontrolle; Datensperre
                            1  Die Einwohnerkontrolle kann privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen,  Vornamen,  Alter,  Bürgerort und Adresse  einer  Person  weitergeben,  wenn diese  be-  rechtigte Interessen glaubhaft machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden diese Personendaten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von  privaten Dritten nicht weitergegeben, können sie nach bestimmten Kriterien geordnet  bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Person kann verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten nicht an private  Dritte weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einwohnerkontrolle stellt das einfache Ausüben dieses Sperrrechts durch geeig-  nete Vorkehren sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * ...
§ 17a * Datenschutz - Folgenabschätzung
                            1  Führt die vorgesehene Datenbearbeitung voraussichtlich zu einem erhöhten Risiko  für die  Persönlichkeit und  die Grundrechte der betroffenen Person, muss das öffentli-  che Organ vorgängig eine Datenschutz  -  Folgenabschätzung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenschutz  -  Folgenabschätzung umschreibt die geplante Bearbeitung, die Risi-  ken für  die  Persönlichkeit und  die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Mas-  snahmen,  die  vorgesehen  sind,  um  das  Risiko  einer  Verletzung  der  Persönlichkeit  und  der Grundrechte der betroffenen Person zu verringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17b * Vorab - Konsultation
                            1  Das  öffentliche  Organ  gibt  der  beauftragten  Person  für  Öffentlichkeit  und  Daten-  schutz Kenntnis, wenn  a)  aus der Datenschutz  -  Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Bearbeitung ein  erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Per-  son zur Folge hätte, oder  b)  die Form der Bearbeitung insbesondere bei Verwendung neuer Technologien,  Mechanismen oder Verfahren ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die  Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz gibt innert  zwei Monaten  nach Erhalt aller erforderlichen Informationen eine Empfehlung gemäss § 32 Abs. 3  ab,  wenn  die  geplante  Bearbeitung  Vorschriften  über  den  Datenschutz  verletzen  würde. Sie k  ann die Frist um einen Monat verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz kann auf Antrag des ver-  antwortlichen öffentlichen Organs oder von Amtes wegen die versuchsweise Durch-  führung der Datenbearbeitung empfehlen, wenn die praktische Umsetzung eine Test-  phase zwingend er  forderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe  a)  technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert wer-  den müssen, oder  b)  bedeutende  organisatorische  oder  technische  Massnahmen  erfordert,  deren  Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere die Zusammenarbeit  zwischen öffentlichen Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das verantwortliche öffentliche Organ hat die vorgesehene Datenbearbeitung spä-  testens zwei Jahre nach der Empfehlung gemäss Absatz 3 erneut zur Vorab  -  Konsul-  tation vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17c * Meldungen von Verletzungen der Datensicherheit
                            1  Das öffentliche Organ meldet der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Daten-  schutz unverzüglich eine unbefugte Datenbearbeitung oder den Verlust von Daten, es  sei denn, die Verletzung der Datensicherheit führt voraussichtlich nicht zu einem Ri-  siko fü  r die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das öffentliche Organ informiert ausserdem die betroffene Person, wenn es zu deren  Schutz erforderlich ist oder die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz  es  verlangt.  Die  Information  kann  eingeschränkt  oder  aufgeschoben  werden,  wenn  überwi  egende öffentliche Interessen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Auftragsbearbeitenden  informieren  das  verantwortliche  öffentliche  Organ  un-  verzüglich über eine unbefugte Datenbearbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Besondere Zwecke der Datenbearbeitung
§ 18 Datenbearbeitung im Auftrag
                            1  Lässt ein öffentliches Organ Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt es den Da-  tenschutz  durch  Vereinbarungen,  Auflagen oder  in  anderer  Weise  sicher.  Insbeson-  dere dürfen Auftragsdatenbearbeitende Bearbeitungen von Personendaten ohne vor-  gängige  schrif  tliche  Zustimmung  des  öffentlichen  Organs keinen weiteren  Auftrag-  nehmenden übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das öffentliche Organ bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.  Die Rechte der Betroffenen sind ihm gegenüber geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * ...
§ 18b * ...
§ 19 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
                            1  Öffentliche Organe dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, ins-  besondere  für  Forschung,  Planung  und  Statistik,  bearbeiten  oder  an  Dritte  bekannt  geben, wenn die  a)  Personendaten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens er-  laubt,  b)  Empfängerin oder der Empfänger die Personendaten nur mit Zustimmung des  öffentlichen Organs weitergibt und  c)  Ergebnisse  so  veröffentlicht  werden,  dass  die  betroffenen  Personen  nicht  er-  kennbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)  allgemeinen Voraussetzungen gemäss den §§ 8 und 11,  b)  Vorschriften über die Bekanntgabe von Personendaten gemäss den §§ 14  –  16.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Überwachung mit optisch - elektronischen Anlagen
                            1  Öffentliche Organe dürfen öffentlich zugängliche Räume mit optisch  -  elektronischen  Anlagen  beobachten,  wenn  dies  zur  Erfüllung  einer  öffentlichen  Aufgabe  oder  zur  Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür beste-  hen,  dass  schutzwürdige  Interessen  der  Betroffenen  überwiegen.  Die  Überwachung  ist von der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz bewilligen zu las-  sen. Die Bew  illigung kann mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umstand der Beobachtung, der Aufzeichnung und die verantwortliche Behörde  sind durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden durch Überwachung erhobene Personendaten einer bestimmten  Person zu-  geordnet, ist diese über eine Bearbeitung zu informieren. Vorbehalten bleiben abwei-  chende Bestimmungen in anderen Erlassen, namentlich des Straf  -  und Strafprozess-  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Vernichtung; Archivierung
                            1  Werden  Personendaten  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen  Aufgabe  sowie  zu  Siche-  rungs  -  und  Beweiszwecken  nicht  mehr  benötigt,  sind  sie  von  der  verantwortlichen  Behörde zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Archivwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Löschfristen und die Massnahmen  zur regelmässigen Überprüfung, ob die Personendaten noch benötigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Justizleitung  regelt  in  einem  Reglement  die  Archivierung  von  Akten  der  Ge-  richte und der Schlichtungsbehörden sowie die Aufbewahrungsdauer, die Ablieferung  an das Staatsarchiv und deren Vernichtung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. ... *
§ 22 * ...
3.5. Auskunfts - und Einsichtsrechte der Betroffenen
                            1  Jede  Person  kann  von  der  verantwortlichen  Behörde  Auskunft  darüber  verlangen,  welche Personendaten über sie in deren Personendatensammlung bearbeitet werden.  Sie hat die Art der personenbezogenen Personendaten, über die Auskunft erteilt wer-  den soll, näher  zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand kann zum Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person erhält auf Verlangen oder anstelle der Auskunft Einsicht in  ihre Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vorgehen
                            1  Die verantwortliche Behörde muss der betroffenen Person in allgemein verständli-  cher Form, in der Regel schriftlich, mitteilen:  a)  alle über sie in der Personendatensammlung vorhandenen Personendaten,  b)  *  den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens, die Ka-  tegorien der  bearbeiteten  Personendaten,  die  Aufbewahrungsdauer  der  Perso-  nendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung die-  ser Dauer, die Herkunft der  Personendaten und die Empfängerinnen oder Emp-  fänger der Personendaten,  c)  *  die Rechte der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Auskunfts  -  und Einsichtsgewährung gilt § 15 Abs. 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Einschränkungen
                            1  Auskunft und Einsicht dürfen aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert werden,  soweit ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen dies verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Würde  die  Auskunft  oder  die  Einsicht  bei  Personendaten  aus  dem  medizinischen  oder psychiatrischen Bereich die ersuchende Person zu stark belasten, kann sie einer  Person ihres Vertrauens erteilt werden. Sofern die ersuchende Person es ausdrücklich  wünscht,  ist ihr umfassend Auskunft zu geben oder Einsicht zu gewähren, wenn kein  Berufsgeheimnis entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Einsicht in Daten Verstorbener
                            1  Auf Verlangen ist Auskunft über die Personendaten Verstorbener zu erteilen, wenn  die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine über-  wiegenden  öffentlichen  oder  privaten  Interessen,  namentlich  der  Angehörigen  der  verstorbenen  Person  oder  von  Dritten,  entgegenstehen.  Nahe  Verwandtschaft,  Ehe,  eheähnliche  Lebensgemeinschaft  sowie  registrierte  Partnerschaft  mit  der  verstorbe-  nen Person begründen ein Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Weitere Bestimmungen
§ 27 Berichtigung
                            1  Die  betroffene  Person kann  vom  öffentlichen  Organ verlangen, dass  es  unrichtige  Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet. Wenn sie ein schützenswertes Inte-  resse daran hat, kann sie überdies verlangen, dass das öffentliche Organ den Entscheid  Drit  ten mitteilt oder veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Behörde die Richtigkeit nicht beweisen, muss sie die Personendaten ver-  nichten. Besteht ein überwiegendes Interesse am Erhalt der Daten, kann die Behörde  ausnahmsweise einen entsprechenden Vermerk anbringen. Der Regierungsrat regelt  die Voraussetz  ungen durch Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Ansprüche
                            1  Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es  a)  *  das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt, insbesondere dass die  widerrechtlich  bearbeiteten Personendaten gelöscht werden,  b)  die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt,  c)  die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt,  d)  den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schützenswertes  Interesse hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verantwortlichkeit
                            1  Für den Datenschutz ist jenes öffentliche Organ verantwortlich, das Personendaten  bearbeitet oder bearbeiten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten in einer gemeinsamen Perso-  nendatensammlung,  bezeichnet  die  vorgesetzte  Behörde  das  öffentliche  Organ,  das  die Hauptverantwortung für den Datenschutz trägt; jedes öffentliche Organ bleibt für  seinen Berei  ch verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und
                            Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
§ 30 Organisation
                            1  Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von 8 Jahren eine in Datenschutzfragen aus-  gewiesene Fachperson als Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie de-  ren Stellvertretung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die §§ 33  –  36 des Gesetzes über die  Grundzüge  des  Personalrechts  (Personalgesetz,  PersG)  vom  16.  Mai  2000  2  )  gelten  sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Regierungsrat kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz  ihres Amtes entheben, wenn sie  *  a)  vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat, oder  b)  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben un-  abhängig. Der Regierungsrat regelt die administrative Zuordnung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz verfügt über ein Sekreta-  riat und ein eigenes Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz darf kein anderes öffent-  liches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Er-  werbstätigkeit ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die  beauftra  gte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ein Teilpensum, darf die Be-  willigung einer anderen Erwerbstätigkeit nicht verweigert werden, wenn durch diese  Erwerbstätigkeit die Ausübung der Funktion sowie Unabhängigkeit und Ansehen die-  ser Stelle nicht bee  inträchtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Aufgaben
                            1  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz  a)  überwacht  die  Anwendung  der  Vorschriften  über  das  Öffentlichkeitsprinzip  und den Datenschutz,  b)  berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über das Öffentlich-  keitsprinzip  und  den  Datenschutz  und  erteilt  Privaten  Auskunft  über  ihre  Rechte,  c)  nimmt Stellung zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen und Massnahmen,  die für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz erheblich sind,  d)  *  vermittelt zwischen Behörden und Privaten,  e)  *  sensibilisiert die  Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Be-  zug auf den Datenschutz,  f)  *  verfolgt die massgeblichen Entwicklungen in den Bereichen Datenschutz und  Öffentlichkeitsprinzip.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist kantonales Kontroll-  organ im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Befugnisse
                            1  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz wird von Amtes wegen  oder  auf  Anzeige  hin  tätig.  Dem  verantwortlichen  öffentlichen  Organ  ist  von  einer  Anzeige Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz klärt den Sachverhalt von  Amtes wegen ab. Sie hat das Recht, jederzeit bei den verantwortlichen öffentlichen  Organen, bei ihren Beauftragten sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Per-  sonendate  n, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, Auskünfte einzuho-  len, Akten und Dokumente herauszuverlangen und sich Datenbearbeitungen vorfüh-  ren zu lassen. Die verantwortlichen öffentlichen Organe und Dritte sind zur Mitwir-  kung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz fest, dass Vorschrif-  ten über das Öffentlichkeitsprinzip oder über den Datenschutz verletzt werden, kann  sie den  verantwortlichen öffentlichen Organen eine Empfehlung abgeben. Das öffent-  liche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Wird die Privatsphäre betroffener Personen offensichtlich gefährdet oder verletzt,  kann die beauftragte Person vorsorglich verfügen, dass die Datenbearbeitung einge-  schränkt oder eingestellt wird. Die Beschwerde gegen die vorsorgliche Verfügung hat  keine a  ufschiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehnt  das  öffentliche  Organ  die  Befolgung  der  Empfehlung  ab  oder  entspricht  es  dieser nicht, kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Emp-  fehlung ganz oder teilweise als unentgeltliche Verfügung erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das öffentliche Organ, an welches die Verfügung gerichtet ist, kann sie mit Verwal-  tungsbeschwerde  anfechten.  Die  beauftragte  Person  für  Öffentlichkeit  und  Daten-  schutz ist berechtigt, gegen einen allfälligen Entscheid der Beschwerdebehörde Be-  schwerde  beim  Verwaltungsgericht  zu  führen.  Der  weitere  Rechtsweg  richtet  sich  nach dem  einschlägigen Bundesrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Pflichten
                            1  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz  a)  *  behandelt Anzeigen von betroffenen Personen und informiert sie innerhalb von  höchstens  drei  Monaten  über  das  Ergebnis  der  Untersuchung  oder  den  Stand  der Abklärungen.  b)  arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Datenschutzbehörden der  anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen,  c)  legt  dem  Grossen  Rat  und  dem  Regierungsrat  im  Rahmen  des  Jahresberichts  Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet über wichtige Feststellungen  sowie die Beurteilung und Wirkung der Datenschutzbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie allfällige von ihr  zur Aufgabenerfüllung beigezogene Dritte unterliegen für Tatsachen, von denen sie  anlässlich ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * ...
4.2. Verfahren
§ 35 Gesuch
                            1  Ansprüche  gemäss  den  §§  5,  23  und  28  können  mündlich  oder  schriftlich  bei  der  verantwortlichen Behörde geltend gemacht werden. Der Gegenstand des Anspruchs  ist näher zu bezeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Rechtliches Gehör
                            1  Zieht  die  Behörde  die  teilweise  oder  vollständige  Abweisung  des  Gesuchs  in  Be-  tracht, hat sie der gesuchstellenden Person vorgängig Mitteilung zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, ist diesen vor Erlass der Verfügung  das rechtliche Gehör zu gewähren. Zieht das öffentliche Organ in Betracht, dem Zu-  gangsgesuch  entgegen  der  eingeholten  Stellungnahme  zu  entsprechen,  hat  es  den  Drittperson  en vorgängig Mitteilung zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 * ...
§ 38 Verfügung
                            1  Innert 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäss § 36 Abs. 1 und 2 können die  gesuchstellende Person oder die Drittperson beim öffentlichen Organ den Erlass einer  anfechtbaren Verfügung verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Verfahrensgrundsatz; Rechtsschutz
                            1  Soweit dieses  Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der  Rechtsschutz  nach  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungs-  rechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  letztinstanzliche  Verfügungen  und  Entscheide  der  Verwaltungsbehörden  kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche an das Obergericht und Beschwerden gegen Entscheide der unteren rich-  terlichen Behörden werden durch die Justizleitung beurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden in der Beschwerde weitere Rechtsverletzungen geltend gemacht, entschei-  det das in der Hauptsache zuständige Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Kosten und Gebühren
                            1  Die erstinstanzliche Behandlung von Gesuchen gemäss den §§ 5, 16, 23 und 28 er-  folgt grundsätzlich unentgeltlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  angemessene Gebühr kann erhoben werden bei  a)  aufwendigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfang-  reichen Anonymisierungen von Dokumenten,  b)  der Erstellung von Kopien für Gesuchstellende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Heute:  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom 4. Dezember 2007, SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Strafbestimmungen
§ 41 Verwaltungsstrafe
                            1  Wer als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer für das Bearbeiten von Personenda-  ten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden Organs Personendaten für  sich  oder  andere  verwendet  oder  anderen  bekannt  gibt,  wird  mit  Busse  bis  zu  Fr.  10'000.  –  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt  die  Täterin  oder  der  Täter  aus  Gewinnsucht,  ist  das  Gericht  an  diesen  Höchstbetrag nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Dezember 1937
                            4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Strafverfahren
                            1  Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach den Vorschrif-  ten des Strafprozessrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Archivwesen
§ 43 Grundsatz
                            1  Die öffentlichen Organe sind zu Sicherstellung, Registrierung und Bewahrung aller  Dokumente verpflichtet, denen für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft Bedeutung  zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Staatsarchiv
                            1  Das  Staatsarchiv  ist  als  unselbstständige  öffentlich  -  rechtliche  Anstalt  das  zentrale  Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger. Es bewahrt das kulturelle Erbe und  stellt die dauerhafte Dokumentation für die Bedürfnisse des Kantons, der Öffentlich-  keit  und der Wissenschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Staatsarchiv sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung, Erschliessung und Ver-  Archive stehen unter Aufsicht des Staatsarchivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Anbietepflicht
                            1  Dem Staatsarchiv sind folgende Dokumente, sobald sie nicht mehr dauernd benötigt  werden, geordnet und mit einer Ablieferungsliste versehen zur Übernahme anzubie-  ten: Sämtliche Dokumente  *  a)  des Grossen Rats und des Regierungsrats in der Regel 10 Jahre nach ihrer An-  lage,  b)  der kantonalen Verwaltungsstellen, unter Einschluss der unselbstständigen öf-  fentlich  -  rechtlichen Anstalten, in der Regel 10 Jahre nach ihrer Anlage,  c)  *  der  Bezirksämter,  der  Gerichte  und  des  Untersuchungsamts  in  der  Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Jahre nach ihrer Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll  Archivgut  aus  kommunalen  Archiven  vernichtet  werden,  ist  es  zuvor  dem  Staatsarchiv anzubieten. Dieses entscheidet über die Notwendigkeit der Übernahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann einzelne Gruppen von Dokumenten wegen überwiegenden  öffentlichen oder privaten Interessen vorübergehend von der Anbietepflicht ausneh-  men und die Fristen verändern. Er regelt die Voraussetzungen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Benutzungsrecht; Schutzfristen
                            1  Die  im  Staatsarchiv  aufbewahrten  Dokumente  sind  nach  Ablauf  einer  Schutzfrist  von 30 Jahren seit ihrer Erstellung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit  sie nicht bereits vor ihrer Archivierung öffentlich zugänglich waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dokumente, die besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitspro-  file enthalten, dürfen erst 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen öffentlich zugäng-  lich  gemacht  werden.  Ist  das  Todesdatum  nicht  bekannt,  endet  die  Schutzfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Jahre nach der  Geburt; ist auch dieses Datum nicht bekannt, 80 Jahre nach Ab-  schluss der Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den abliefernden Behörden und Verwaltungsstellen steht generell das Einsichtsrecht  am Archivgut zu, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder es im  Interesse der Betroffenen liegt. Das Archivgut darf dabei nicht mehr verändert wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Einschränkungen
                            1  Das  Staatsarchiv  kann  die  Einsichtnahme  einschränken,  aufschieben  oder  verwei-  gern, wenn ein besonders schutzwürdiges Interesse vorliegt oder der Schutz der Ar-  chivalien es erfordert. Für das Verfahren gelten die §§  35 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Einsichtnahme während der Schutzfrist
                            1  Das Staatsarchiv kann, auf begründetes Gesuch hin, vor Ablauf der Schutzfristen die  Einsichtnahme in Dokumente bewilligen, wenn überwiegende öffentliche oder private  Interessen  vorliegen.  Das  öffentliche  Organ,  das  die  Unterlage  abgeliefert  hatte,  ist  vor  her anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen gemäss § 46 Abs. 2 sind die Bestimmungen über den Datenschutz gemäss  den §§ 8 ff. zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu Forschungs  -  und statistischen Zwecken kann das Staatsarchiv die Einsichtnahme  unter Beachtung von § 19 vor Ablauf der Schutzfristen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 49 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es wird nach  Annahme der Verfassungsänderung vom 24.  Oktober 2006 durch das Volk vom Re-  gierungsrat in Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Übergangsfristen
                            1  Zur  Anpassung  oder  zum  Erlass  gesetzlicher  Grundlagen  für die  Bearbeitung von  besonders  schützenswerten  Personendaten  gilt  eine  Übergangsfrist  von  fünf  Jahren  seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung gemäss § 20 für bereits in Betrieb stehende optisch  -  elektronische  Anlagen muss innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Register  von  Personendatensammlungen,  welche  den  Anforderungen gemäss  §  22  nicht entsprechen, sind innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupas-  sen.  Aarau, 24. Oktober 2006  Präsidentin des Grossen Rats  E  GGER  Protokollführer  S  CHMID  Datum  der Veröffentlichung: 27. November 2006  Ablauf der Referendumsfrist: 26. Februar 2007  Inkrafttreten: 1. Juli 2008  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  RRB vom 26. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.10.2006 01.07.2008 Erlass Erstfassung 2008 S. 47
16.03.2010 01.01.2011 § 40 Abs. 5 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 42 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 45 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 45 Abs. 1, lit. c) geändert 2010/5 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 39 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
05.06.2012 01.08.2013 § 34 aufgehoben 2013/1 - 09
04.11.2014 01.07.2015 § 18a eingefügt 2015/3 - 04
04.11.2014 01.07.2015 § 18b eingefügt 2015/3 - 04
09.01.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 2
                            bis  geändert  2018/4  -  08
                        
                        
                    
                    
                    
                09.01.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 3 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. f) geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. i) aufgehoben 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 12 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 2 aufgehoben 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 17 aufgehoben 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 17a eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 17b eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 17c eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 18 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 18a aufgehoben 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 18b aufgehoben 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 4 eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 Titel 3.4. aufgehoben 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 22 aufgehoben 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 24 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 28 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 30 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 30 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2018/4  -  08
                        
                        
                    
                    
                    
                09.01.2018 01.08.2018 § 30 Abs. 4 eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 3 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 3
                            bis  eingefügt  2018/4  -  08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 4 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 5 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 33 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 35 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 36 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 36 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 37 aufgehoben 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 38 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08
09.01.2018 01.08.2018 § 40 Abs. 4 aufgehoben 2018/4 - 08
19.09.2023 01.07.2024 § 32 Abs. 4 geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 40 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 40 Abs. 3 aufgehoben 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 40 Abs. 5 aufgehoben 2024/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  24.10.2006  01.07.2008  Erstfassung  2008 S. 47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 2 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 2 Abs. 2
                            bis  06.12.2011  01.01.2013  eingefügt  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2
                            bis  09.01.2018  01.08.2018  geändert  2018/4  -  08
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 3 Abs. 1, lit. d) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 3 Abs. 1, lit. e) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 3 Abs. 1, lit. f) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 3 Abs. 1, lit. i) 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08
§ 6 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 6 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 6 Abs. 3, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 6 Abs. 3, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 6 Abs. 3, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 8 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 8 Abs. 2, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 8 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08
§ 12 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 1, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 1, lit. d) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 1, lit. e) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 2, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 2, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 2, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 13 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 14 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 14 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 14 Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 14 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08
§ 17 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08
§ 17a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 17b 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 17c 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 18 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 18a 04.11.2014 01.07.2015 eingefügt 2015/3 - 04
§ 18a 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08
§ 18b 04.11.2014 01.07.2015 eingefügt 2015/3 - 04
§ 18b 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08
§ 21 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 21 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
                            Titel 3.4.  09.01.2018  01.08.2018  aufgehoben  2018/4  -  08
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08
§ 24 Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 24 Abs. 1, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 28 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 30 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 30 Abs. 1
                            bis  09.01.2018  01.08.2018  eingefügt  2018/4  -  08
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 31 Abs. 1, lit. d) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 31 Abs. 1, lit. e) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 31 Abs. 1, lit. f) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08
§ 32 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 32 Abs. 3
                            bis  09.01.2018  01.08.2018  eingefügt  2018/4  -  08
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 32 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01
§ 32 Abs. 5 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 33 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
§ 34 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1 - 09
§ 35 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle