Krankenversicherungsverordnung
                            Krankenversicherungsverordnung  *   (TG KVV)  vom 20. Dezember 2011 (Stand 1. Juli 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Inhalt
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversi  -  cherung (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie des Gesetzes über die Krankenversicherung (TG KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Das Departement für Finanzen und Soziales leitet und beaufsichtigt den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht anders bestimmt, obliegt der Vollzug dem Amt für Gesundheit. Es er  -  teilt den beauftragten Stellen die erforderlichen Weisungen und amtet als Ausstands  -  meldestelle der Leistungserbringer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Durchführung der Bestimmungen über die Versicherungspflicht sind die  Politischen Gemeinden (nachfolgend: Gemeinden) zuständig. Dies umfasst die Prü  -  fung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und allfällige Befreiungsgesu  -  che, die Individuelle Prämienverbilligung sowie die Bestimmungen zur Vollstre  -  ckung der Prämienzahlungspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement beauftragt die kantonale Ausgleichskasse als kantonale Durch  -  führungsstelle auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen mit Vollzugsaufga  -  ben in den Bereichen Prämienverbilligung, Pflegefinanzierung und Versicherungs  -  pflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es beauftragt die kantonale Dienststelle für Statistik auf der Grundlage einer Leis  -  tungsvereinbarung mit der Bearbeitung von Daten der Leistungserbringer zur Quali  -  tätsentwicklung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vollstreckung   der Prämienzahlungspflicht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3–4 * ...
                            1)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  832.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel
                            1  Als Verlustscheine und einem Verlustschein gleichwertige Rechtstitel gelten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  definitiver Verlustschein nach Art.  149 oder Art.  265 des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Pfändungsurkunde nach Art.  115  Abs.  1 SchKG, wenn kein pfändbares Ver  -  mögen vorhanden ist, und nach Art.  115  Abs.  2 SchKG (provisorischer Ver  -  lustschein)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  SchKG-Urkunde oder Auszug des Schweizerischen Handelsamtsblattes nach  der Durchführung einer konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 SchKG
                            4.  behördliche Insolvenzbestätigung aus Ländern der Europäischen Union, Is  -  land und Norwegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  behördliche Bestätigung betreffend Ausschlagung der Erbschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verfügung betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven  gemäss Art.  230 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beiträge an Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel
                            1–2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde, die Forderungen für Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel  übernommen hat, hat gegenüber früheren Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinden im  Kanton das Rückgriffsrecht anteilmässig für dort entstandene Forderungen. Rück  -  vergütungen sind anteilmässig zurückzuerstatten. Massgebend ist der Zeitpunkt der  Forderungsentstehung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Forderung ausserkantonal entstanden, ist das Datum des Verlustscheines  oder des gleichwertigen Rechtstitels massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rückgriffsrecht von übernommenen Ausständen *
                            1  Übernimmt die Gemeinde ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszin  -  sen und Betreibungskosten vor Entstehung von Forderungen für einen Verlustschein  oder gleichwertigen Rechtstitel, hat sie gegenüber früheren Wohnsitz- und Aufent  -  haltsgemeinden im Kanton das Rückgriffsrecht für dort entstandene Ausstände. Bei  -  träge aus der Prämienverbilligung sind anzurechnen. Massgebend ist der Zeitpunkt  der Forderungsentstehung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Gemeinde übernommene Ausstände sind vom Versicherten zurückzuer  -  statten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beiträge aus der Prämienverbilligung
                            1  Der Regierungsrat legt jährlich einen Betrag fest, der zur Abgeltung der von den  Gemeinden vor der Entstehung von Forderungen aus Verlustscheinen oder gleich  -  wertigen Rechtstiteln übernommenen Ausstände von Versicherten verwendet wird.  An die Beiträge der Gemeinden für Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel aus  Vorjahren erfolgt keine Mitfinanzierung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen die Aufwendungen der Gemeinden über dem Betrag gemäss Abs.  1, werden  die Gemeinden für ihre Aufwendungen anteilmässig entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden reichen dem Kanton die Abrechnungen der von ihnen im Kalen  -  derjahr übernommenen Aufwendungen bis zum 15.  Januar des Folgejahres ein. An  -  sonsten ist der Anspruch verwirkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Liste der säumigen Prämienzahler *
                            1  Die kantonale Durchführungsstelle führt die Liste in einer elektronischen Applika  -  tion und macht sie den Berechtigten zugänglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Zugriff auf die elektronische Applikation berechtigt sind die kantonale Durch  -  führungsstelle, die Gemeinden des Kantons sowie das Amt für Gesundheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Einsicht in die Liste der säumigen Prämienzahler berechtigt sind die Stellen  gemäss Abs.  2 und die zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen  Leistungserbringer, sofern sie über eine Zahlstellennummer der Versicherer verfü  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Mutationen
                            1  Die kantonale Durchführungsstelle nimmt den Eintrag in die Liste der säumigen  Prämienzahler vor, wenn innert 30  Tagen nach Betreibungsmeldung weder die voll  -  ständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen noch die Einstellung des Betrei  -  bungsverfahrens zu verzeichnen ist und die Ausstände im Kanton Thurgau entstan  -  den sind. Massgebend ist der Zeitpunkt der Forderungsentstehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Listeneintrag wird mit der Mitteilung des Versicherers oder einem anderweiti  -  gen Nachweis, dass die ausstehenden Forderungen vollständig bezahlt sind, ge  -  löscht. Der Leistungsaufschub wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Listeneintrag wird gelöscht und der Leistungsaufschub sistiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  mit der Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen  Aufenthaltes in einen anderen Kanton oder einen anderen Staat oder im To  -  desfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Beendigung der Grenzgängertätigkeit im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Datenerfassung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Durchführungsstelle erfasst Personen mit offenen Forderungen aus  der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der elektronischen Applikation  und erstattet dem Versicherer Meldung. Sie setzt die zuständige Gemeinde über die  Erfassung sowie den Leistungsaufschub des Versicherers in Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie übermittelt der Gemeinde elektronisch die Meldung des Versicherers über die  Aufhebung des Leistungsaufschubs und löscht den Listeneintrag auf Meldung der  Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde ist für die vollständige Erfassung und die Bereinigung der Daten  verantwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die kantonale Durchführungsstelle entscheidet auf Antrag der betroffenen Person  über die Rechtmässigkeit des Listeneintrages.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Case Management
                            1  Die Gemeinden setzen Versicherte mit Leistungsaufschub über die Eintragung auf  der Liste der säumigen Prämienzahler und die damit verbundenen Folgen sowie über  die Löschung des Listeneintrages schriftlich in Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versicherte mit Leistungsaufschub sind zur Mitwirkung im Case Management ver  -  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12–13 * ...
                            3. Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ansätze
                            1  Die Prämienverbilligungen betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Fr.  3'180 bis zum Steuerbetrag von Fr.  400 einfache satzbestimmende Steuer  zu 100  % und ohne steuerbares Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Fr.  2'388 bis zum Steuerbetrag von Fr.  600 einfache satzbestimmende Steuer  zu 100  % und ohne steuerbares Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Fr.  1'596 bis zum Steuerbetrag von Fr.  800 einfache satzbestimmende Steuer  zu 100  % und ohne steuerbares Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Fr.  1'164 für Kinder bis zum Steuerbetrag von Fr.  1'600 einfache satzbestim  -  mende Steuer zu 100  % und ohne steuerbares Vermögen der Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Fr.  5'724 für erwachsene Sozialhilfeempfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Fr.  1'164 für Sozialhilfeempfänger bis zum 18.  Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bemessung *
                            1  Die Bezugsberechtigten werden per 1.  Januar aufgrund der Steuerdaten des Vorjah  -  res ermittelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können nachträglich veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen wer  -  den, kann die versicherte Person innerhalb von 30  Tagen ab rechtskräftiger Feststel  -  lung der veränderten Verhältnisse eine Neubemessung der Prämienverbilligung be  -  antragen, insbesondere gestützt auf:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die definitive Steuerschlussrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die EL-Rückforderungsverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  den Entscheid zum Bezug von Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  den Entscheid über die Neuberechnung der Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Differenzbeträge von weniger als Fr.  30 werden weder ausbezahlt noch zurückge  -  fordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Neubemessung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch gemäss §  9 Abs.  2 des  Gesetzes verfallen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bemessung für Kurzaufenthalter und Grenzgänger
                            1  Bemessungsgrundlage für Kurzaufenthalter und Grenzgänger, die eine Prämienver  -  billigung beantragen, bildet das gesamte Einkommen und Vermögen der antragstel  -  lenden Person und ihrer Familienmitglieder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird nach der Kaufkraft bereinigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterliegen Quellenbesteuerte der nachträglichen ordentlichen Veranlagung, gelten  für sie die Bestimmungen für nicht quellenbesteuerte Personen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die antragstellende Person trägt für die Feststellung des erzielten Einkommens und  Vermögens die volle Mitwirkungs- und Beweispflicht. Werden die erforderlichen  Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, verfällt der Anspruch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Prämienverbilligung bei Zahlungsausständen
                            1  Die Gemeinde kann die Prämienverbilligung von Anspruchsberechtigten mit aus  -  stehenden Prämien direkt beantragen und durch die kantonale Durchführungsstelle  dem Versicherer zur Deckung der Ausstände überweisen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht eine berechtigte Person mit ausstehenden Prämien ihren Antrag nicht oder  unvollständig   ein,   kann   die   Gemeinde   die   Prämienverbilligung   beantragen   und  durch die kantonale Durchführungsstelle direkt dem Versicherer zur Deckung der  Ausstände überweisen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kinder *
                            1  Bei leiblichen Eltern im Konkubinat sind die steuerlichen Verhältnisse der Mutter  massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * ...
§ 20 Empfänger von Ergänzungsleistungen
                            1  Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten, werden die Ansätze ge  -  mäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In  -  validenversicherung sowie deren Ausführungsbestimmungen ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
§ 22 Grenzgänger *
                            1  Grenzgänger, die am 1.  Januar des Jahres, in dem die Prämienverbilligung ausge  -  richtet wird, im Kanton Thurgau einer Erwerbstätigkeit nachgehen und der obligato  -  rischen Krankenversicherung unterstehen, haben den Antrag auf Prämienverbilli  -  gung bis am 31.  Dezember des Jahres, für das die Prämienverbilligung geltend ge  -  macht wird, zu stellen. Ansonsten verfällt der Anspruch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a * Kurzaufenthalter
                            1  Kurzaufenthalter mit Aufenthalt im Kanton Thurgau haben den Antrag auf Prämi  -  enverbilligung bis am 31.  Dezember des Jahres, für das die Prämienverbilligung gel  -  tend gemacht wird, zu stellen. Ansonsten verfällt der Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse zum Zeit  -  punkt der Rechtsunterstellung unter die Schweizer Versicherungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23–24 * ... *
                            4. Pflegefinanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. Stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim und Sterbehospiz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Pflegeheimliste
                            1  Der Regierungsrat erlässt für eine bedarfsgerechte Versorgung mit stationären Pfle  -  geleistungen eine Pflegeheimliste gestützt auf eine Pflegeheimplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a * Abgabestelle für Mittel und Gegenstände
                            1  Pflegeheime der Pflegeheimliste sind als Abgabestelle für Mittel und Gegenstände  gemäss Art.  55 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Rechnungslegung
                            1  Die Pflegeheime führen eine Leistungserfassung sowie eine Kostenrechnung, wel  -  che die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst. Zur Ermittlung  der Kosten für die Anlagenutzung ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Für die  Rechnungslegung   ist   das   aktuelle   Handbuch   des   Branchenverbandes   Curaviva  Schweiz massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Kostenträger Pflege werden nur Leistungen der stationären Pflege gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a Abs. 1 KVG zugeordnet. Akut- und Übergangspflege, Tages- und Nacht -
                            strukturen sowie weitere Leistungen sind als separate Kostenträger zu führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement legt ein einheitliches Formular für die Kostenrechnung sowie den  anwendbaren Verteilschlüssel für die Abgrenzung der direkten und indirekten Pfle  -  gekosten von den nicht anrechenbaren Kosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Ausserkantonale Pflegeheimaufenthalte
                            1  Die Pflegeheime sind verpflichtet, freie Plätze auf der Webseite von Curaviva  Thurgau aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gliedert sich entlang der direkten Verbindung zwischen den Städten  Frauenfeld, Weinfelden und Kreuzlingen in zwei Teile, wobei diese Städte zu beiden  Kantonsteilen zählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Belegt die versicherte Person mit einem datierten Ausdruck, dass zum Zeitpunkt  ihres Entscheides zum Heimeintritt, jedoch höchstens einen Monat vor dem effekti  -  ven Heimeintritt, kein Pflegeheimplatz im Kantonsteil ihres Wohnortes verfügbar  ist, gelten die Beiträge der Restkostenfinanzierung des Standortkantons des Leis  -  tungserbringers gemäss Art.  25a Abs.  5 KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26b * Sterbehospiz
                            1  Von einer Ärztin oder einem Arzt mit Weiterbildung in Palliativmedizin verschrie  -  bene Aufenthalte in einem Hospiz gemäss Pflegeheimliste des Standortkantons wer  -  den wie folgt abgegolten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Betrag in Höhe der Beiträge des Standortkantons an die Pflegerestkosten ge  -  mäss Art.  25a KVG inklusive allfälliger Zuschläge pro Pflegetag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beitrag von Fr.  97 pro Tag an die Betreuungs- und Vorhalteleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung erfolgt jeweils nach schriftlicher Geltendmachung direkt an das  Sterbehospiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Bedarfserfassungssysteme
                            1  Die Pflegeheime verwenden für die Bedarfserfassung der stationären Langzeitpfle  -  ge die aktuellen Bedarfsabklärungssysteme BESA oder RAI / RUG NH.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Datenerhebung
                            1  Die Pflegeheime sind verpflichtet, die für die Festlegung der Normkostenbeiträge  und die Vergleichbarkeit der Heime notwendigen Daten kostenlos bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegeheime stellen dem Amt für Gesundheit und der Dienststelle für Statistik  die Daten gemäss Art.  59a KVG vollständig, fristgerecht und kostenlos zur Verfü  -  gung. Das Amt für Gesundheit erlässt Vorgaben zu Inhalt, Form und Terminen der  Datenlieferungen. Die Kostenrechnung ist bis am 30. April des dem Geschäftsjahr  folgenden Jahres dem Amt für Gesundheit einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Anfrage sind dem Amt für Gesundheit weitere Daten, wie Bilanz und Erfolgs  -  rechnung, zur Überprüfung der Kostenrechnung und Kostenentwicklung sowie der  wirtschaftlichen und effizienten Leistungserbringung in der erforderlichen Qualität  bekannt zu geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungserbringern, welche die Datenbekanntgabe verweigern, werden die Norm  -  kostenbeiträge nach vorangegangener Verwarnung um bis zu 20  % gekürzt. Die da  -  durch ungedeckten Kosten dürfen nicht dem Leistungsbezüger oder der Leistungsbe  -  zügerin auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Datenbearbeitung und Datenveröffentlichung *
                            1  Das Amt für Gesundheit und die Dienststelle für Statistik dürfen betriebsbezogene  Daten und Daten nach Art.  59a KVG bearbeiten und veröffentlichen. Veröffentlichte  Daten dürfen keine Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können insbesondere Daten über den Rechtsträger, die Rechtsform, das Leis  -  tungsangebot, die Pflegeleistungen, die Kosten der Pflege- und Betreuungsleistun  -  gen sowie der Hotellerie und das Verhältnis zwischen Fach- und Verwaltungsperso  -  nal sowie übrigem Personal veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Festlegung der Normkostenbeiträge
                            1  Für die Abgeltung der Pflegerestkosten im Pflegeheim gelten die pauschalierten  Normkostenbeiträge gemäss Anhang  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zuschläge für spezialisierte Angebote
                            1  Für spezialisierte Leistungsangebote können folgende Zuschläge gewährt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.–2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für Pflegeheime mit zertifiziertem Palliative Care Konzept bis zu 5  % auf die  anrechenbaren Normkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement entscheidet über die Gewährung der Zuschläge aufgrund des  Leistungsangebots und den erhöhten Anforderungen an die Pflege.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuschläge werden halbiert, sobald mehr als 50  % der Leistungsbezüger und  Leistungsbezügerinnen im Kanton Thurgau in einem Pflegeheim mit spezialisiertem  Leistungsangebot wohnen; die Zuschläge entfallen, sobald ein Anteil von 80  % er  -  reicht ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Zuständigkeit
                            1  Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige  Rückforderung   der   Restfinanzierungsbeiträge   für   stationäre   Pflegeleistungen   im  Pflegeheim zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, die Gemeinden die  Kosten der AHV-Gemeindezweigstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Geltendmachung
                            1  Gesuche   um   Ausrichtung  der  Restfinanzierung  sind  schriftlich  bei   der  AHV-  Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Leistungsbezügers oder der Leistungsbezü  -  gerin einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die monatliche Weitergewährung der Restfinanzierung muss jeweils die Rech  -  nung des Pflegeheims bei der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezieht der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Ergänzungsleistungen oder wer  -  den solche beantragt, wird die monatliche Restfinanzierung zusätzlich zu den Ergän  -  zungsleistungen ausgerichtet. Sofern aufgrund der Prüfung kein Anspruch auf Er  -  gänzungsleistungen besteht, ist die EL-Anmeldung als Gesuch um Ausrichtung der  Restfinanzierung zu betrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Auskunft
                            1  Personen, die Leistungen der Restkostenfinanzierung beanspruchen, haben alle  Personen und Stellen, namentlich Pflegeheime, Ärzte und Ärztinnen, Versicherun  -  gen sowie Organe der Sozialversicherungen zu ermächtigen, die für die Abklärung  von Leistungsansprüchen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35–36 * ...
§ 37 Rückforderung
                            1  Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge für die Restfinanzierung sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abrechnung gegenüber den Gemeinden
                            1  Die kantonale Ausgleichskasse erstellt die Schlussabrechnung über die Restfinan  -  zierung pro Kalenderjahr zuhanden des Departementes für Finanzen und Soziales je  -  weils bis zum 31.  Januar. Für die Abrechnung gegenüber den Gemeinden sind die  tatsächlich ausbezahlten Beträge pro Kalenderjahr massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 * Spitexorganisationen, Tagesheime, Tages- und Nachtstrukturen *
                            1  Private   und   öffentlich-rechtliche   Spitexorganisationen,   gemeindeeigene   Spitex  -  dienste sowie Tagesheime, Tages- und Nachtstrukturen bedürfen gemäss §  24 des  Gesetzes über das Gesundheitswesen (GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   einer gesundheitspolizeilichen Bewilli  -  gung. Sie werden als Leistungserbringer im Sinne des KVG zugelassen, sofern sie  über eine solche verfügen und die weiteren Voraussetzungen der KVV betreffend  Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfüllen. Sie  sind als Abgabestelle für Mittel und Gegenstände gemäss Art.  55 KVV zugelas  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Rechnungslegung
                            1  Leistungserbringer der ambulanten Pflege führen eine Leistungserfassung und eine  Kostenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger  umfasst. Für die Rechnungslegung ist das aktuelle Finanzmanual des Spitex Verban  -  des Schweiz massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Kostenträger Pflege werden nur Leistungen der ambulanten Pflege gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a Abs. 1 KVG zugeordnet. Die Akut- und Übergangspflege gemäss Art. Abs. 2 KVG ist als separater Kostenträger zu führen. *
§ 41 Bedarfserfassungssysteme
                            1  Die   Leistungserbringer   verwenden   für   die   Bedarfsabklärung   der   ambulanten  Langzeitpflege das Bedarfsabklärungssystem interRAI HC Schweiz oder ein ver  -  gleichbares, von unabhängiger Seite validiertes Bedarfserfassungssystem. Ausge  -  nommen sind Leistungen der isolierten Wundbehandlung, der Wochenbettbetreu  -  ung, der Stillberatung sowie die in separaten Tarifverträgen abschliessend bezeich  -  neten speziellen Leistungen der Ligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  810.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Leistungserfassung im Tagesheim und in bewilligten Tages- und Nacht  -  strukturen im Pflegeheim ist ein vereinfachtes Bedarfsabklärungssystem zu verwen  -  den. Die Restfinanzierung gemäss Art.  25a Abs.  5 KVG ist geschuldet, wenn das  Bedarfsabklärungssystem RAI D/N oder weitere, von unabhängiger Seite validierte  Bedarfsabklärungssysteme verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Datenerhebung
                            1  Die Leistungserbringer geben die für die Festlegung der anrechenbaren Kosten und  für die Vergleichbarkeit der Leistungserbringer der ambulanten Pflege notwendigen  Daten kostenlos bekannt, insbesondere diejenigen gemäss Art.  59a KVG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Datenbearbeitung und Datenveröffentlichung *
                            1  Das Amt für Gesundheit und die Dienststelle für Statistik dürfen betriebsbezogene  Daten und Daten nach Art.  59a KVG bearbeiten und veröffentlichen. Veröffentlichte  Daten dürfen keine Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können insbesondere Daten über den Rechtsträger, die Rechtsform, das Leis  -  tungsangebot, die Leistungen und die Pflegetage, die Kosten der Pflegeleistungen  sowie der Hilfe zu Hause und das Verhältnis zwischen Fach- und Verwaltungsperso  -  nal sowie übrigem Personal veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Mindestbeiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer *
                            1  Der Mindestbeitrag pro Aufenthaltstag in Tagesheimen und separierten Tages- und  Nachtstrukturen für Menschen mit physischen, psychischen, sozialen oder kogniti  -  ven Einschränkungen, die über eine kantonale oder kommunale Bewilligung verfü  -  gen und für dieses Angebot keine Beiträge des Sozialamtes des Kantons Thurgau  gestützt auf das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliede  -  rung von invaliden Personen (IFEG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   oder gestützt auf die Interkantonale Vereinba  -  rung für soziale Einrichtungen (IVSE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   erhalten, beträgt Fr.  60, in einer vom Kanton  oder   von   der   Gemeinde   bewilligten   Tages-   und   Nachtstruktur   im   Pflegeheim  Fr.  40.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mindestbeitrag pro ausgelieferte Mahlzeit beträgt einen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mindestbeitrag für vom Departement anerkannte, ambulante gemeinnützige  Entlastungsdienste für die Entlastung von pflegenden und betreuenden Angehörigen  von Menschen mit physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Einschränkun  -  gen pro Betreuungsstunde zu Hause berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfä  -  higkeit des Bezügers oder der Bezügerin. Er beträgt mindestens Fr.  15 für höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Stunden pro Monat. Die Gemeinden wenden die zwischen dem Spitex Verband  Thurgau mit den Entlastungsdiensten vereinbarten Tarife an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  850.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mindestbeitrag für vom Departement anerkannte, ambulante gemeinnützige  Organisationen beträgt für Begleitetes Wohnen inkl. Alltags- und Sozialberatung  von Menschen mit physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Einschränkun  -  gen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die aufsuchende Begleitung zu Hause pro Stunde Fr.  55 für Personen, die  Ergänzungsleistungen beziehen, und Fr.  105 für Personen, die keine Ergän  -  zungsleistungen, jedoch eine Prämienverbilligung der höchsten Beitragsstufe  oder der Sozialhilfe beziehen. Im Durchschnitt werden im ersten Quartal bis  zu 36 Stunden, im zweiten Quartal bis zu 27 Stunden und ab dem dritten  Quartal bis zu 18 Stunden mitfinanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für Sozialberatung durch die Beratungsstelle Fr.  15 pro Beratungsstunde für  bis zu drei persönliche Beratungen pro Haushalt und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement regelt die Einzelheiten für die Anerkennung von ambulanten  gemeinnützigen Organisationen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a * Gemeindebeiträge an Hebammen
                            1  Der Beitrag der Gemeinden an die Gewährleistung der Versorgungspflicht der  Hebammen gemäss den nachfolgenden Absätzen beträgt mindestens Fr.  0.15 pro  Einwohner und Einwohnerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zeitgerechte Zugang zu den Leistungen der Hebammen für Wöchnerinnen wird  über   eine   telefonische   Vermittlung   des   Vereins   freipraktizierender   Hebammen  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in selbständiger Berufsausübung praktizierenden Hebammen verpflichten sich  zur rechtsgleichen Aufnahme jeder Wöchnerin mit Wohn- oder Aufenthaltsort im  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie stellen die zeitgerechte Vermittlung und Leistungserbringung über einen Pikett  -  dienst während 365 Tagen pro Jahr, und wo angezeigt den Beizug von Dolmetscher  -  diensten, sicher. Sie gewährleisten die Kontinuität der Versorgung für Mutter und  Kind, insbesondere stellen sie die Koordination zu weiteren Dienstleistungen der  Versorgungskette sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44b * Abrechnungen der beitragsberechtigten Organisationen
                            1  Die Organisation führt für die Beiträge der Gemeinden gemäss §  25  TG  KVG und  gemäss §  44 in der periodischen Rechnungsstellung als elektronische Zusammen  -  stellung für die administrative Rechnungsprüfung durch die Gemeinde auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum der Leistungsbezügerinnen und  -  bezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Datum des Leistungsbeginns und -endes in der Rechnungsperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Total der für die Gemeinde in der Rechnungsperiode abgerechneten Beitrags  -  summe sowie die beitragsberechtigten Stunden je Leistungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum 31.  Januar des Folgejahres stellt die Organisation der Gemeinde sowie der  Dienststelle für Statistik eine Zusammenstellung für das Gesamtjahr zu. Diese ent  -  hält für die Gemeinde die Angaben gemäss Abs.  1 sowie für die Dienststelle für Sta  -  tistik die Angaben gemäss Abs.  1 Ziff.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können in den Leistungsvereinbarungen auf die Angaben in der  Rechnungsstellung sowie auf eine Zusammenstellung für das Gesamtjahr teilweise  oder vollständig verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dienststellen und Kontrollorgane der Gemeinden haben uneingeschränktes Ein  -  sichtsrecht in alle Dokumente, die in Zusammenhang mit ihren Beitragsleistungen  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44c * Berechnung Kantonsbeitrag
                            1  Zur Geltendmachung des Kantonsbeitrags reicht die Gemeinde der kantonalen Fi  -  nanzverwaltung das Erhebungsformular elektronisch und in Papierform bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Juni des Folgejahres ein. Massgebend für den Beitrag im Beitragsjahr sind die  genehmigte Jahresrechnung und die geltend gemachten, anrechenbaren Leistungs  -  stunden der Gemeinden des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar sind Aufwendungen gemäss Art.  25a KVG, §  25 TG KVG, §  27  Abs.  2 und Abs.  3 TG KVG, einschliesslich Abgeltungen für gemeinwirtschaftliche  Leistungen, namentlich:  - Restkosten der Pflege gemäss Art.  25a KVG  - Hauswirtschaftliche Unterstützung und Haushaltshilfe  - Aufenthalte in Tagesheimen und Tages- und Nachtstrukturen  - Begleitetes Wohnen  - Entlastung von betreuenden Angehörigen  - Fahrdienste  - Mahlzeitendienste  - Sozialbetreuung und -beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsbeitrag an die Gemeinde beträgt 40 % der von ihr geltendgemachten,  anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. Akut- und Übergangspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Zweck
                            1  Die Akut- und Übergangspflege bezweckt die Förderung der Genesung und die Er  -  höhung der Selbstpflegekompetenzen des Patienten oder der Patientin durch pflege  -  rische Massnahmen nach einem Spitalaufenthalt, damit der Patient oder die Patientin  die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in  der gewohnten Umgebung nutzen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Anordnung der Akut- und Übergangspflege
                            1  Die Akut- und Übergangspflege kann vom Spitalarzt oder der Spitalärztin verord  -  net werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der weitere Aufenthalt in einem Akutspital, der Aufenthalt in einer Rehabilita  -  tionsklinik oder der dauerhafte Neueintritt in ein Pflegeheim ist medizinisch  nicht indiziert und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Patient oder die Patientin benötigt zur weiteren Genesung oder zur Erhö  -  hung der Selbstpflegekompetenzen vorübergehend eine qualifizierte fachliche  Pflege durch eine diplomierte Pflegefachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anordnung der Akut- und Übergangspflege beinhaltet die für die Genesung  und Erhöhung der Selbstpflegekompetenzen erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Leistungserbringer
                            1  Zur Erbringung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege ist eine Zusatzbe  -  willigung zur kantonalen Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachfrau oder Pfle  -  gefachmann, zur kantonalen Bewilligung als Spitexorganisation oder zur kantonalen  Betriebsbewilligung für Pflegeheime oder für Spitäler der Rehabilitation erforder  -  lich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Leistungserbringer über genügendes Fachwissen und über genügend quali  -  fiziertes Fachpersonal zur Erbringung der Akut- und Übergangspflege verfügt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Fort- und Weiterbildung gewährleistet ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Erbringung der Akut- und Übergangspflege örtlich, zeitlich, sachlich und  personell in einem Konzept geregelt ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Zusammenarbeit mit der örtlichen Spitex, den Pflegeheimen, den betreu  -  enden Ärzten sowie den Spitälern sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Ambulante Leistungserbringer
                            1  Ambulante Leistungserbringer verfügen über besondere Kenntnisse und Erfahrung  in der Erbringung der Akut- und Übergangspflege. Sie richten ihre Tätigkeit speziell  auf diese aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordinieren ihre Leistungen mit der örtlichen Spitex.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erbringung der Akut- und Übergangspflege sind die Spitex-Richtlinien des  Kantons Thurgau massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege *
                            1  Einrichtungen, welche Leistungen der Akut- und Übergangspflege erbringen, be  -  dürfen der Aufnahme auf die Pflegeheimliste mit der entsprechenden Anzahl Pflege  -  betten in der Kategorie Akut- und Übergangspflege. Für die Aufnahme auf die Pfle  -  geheimliste ist ein Angebot an Akut- und Übergangspflege mit mindestens vier Bet  -  ten erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen sind Pflegeheime, welche die Akut- und Übergangspflege im  Bedarfsfall nur für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen anbieten, welche be  -  reits vor dem Eintritt in ein Spital in diesem Pflegeheim wohnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege koordinieren ihre Leistungen  mit der örtlichen Spitex.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Anteil an der Akut- und Übergangspflege
                            1  Der Anteil der öffentlichen Hand an der Akut- und Übergangspflege wird auf 55  %  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungserbringer stellt dem Kanton monatlich eine detaillierte Sammelrech  -  nung oder Einzelrechnungen zu und weist die auf Kanton und Versicherer entfallen  -  den Anteile gesondert aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leistungserbringer gibt dem Kanton alle Angaben bekannt, die er benötigt, um  die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen  zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Spitalplanung   und Spitalfinanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. Spitalplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Spitalplanung
                            1  Der Kanton koordiniert seine Spitalplanung insbesondere mit den in der Konferenz  der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Ostschwei  -  zer Kantone und des Fürstentums Lichtenstein zusammengeschlossenen Kantonen.  Der Regierungsrat kann dazu Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Spitalliste
                            1  Die vom Regierungsrat erlassene Spitalliste gliedert sich in die Bereiche Akutso  -  matik, Rehabilitation und Psychiatrie, die jeweils in Leistungsbereiche und Leis  -  tungsgruppen unterteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtskräftige Entscheide der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspeziali  -  sierte Medizin gelten übergeordnet. Die Spitalliste wird aufgrund der rechtskräftigen  Entscheide des Beschlussorgans nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Spitalplanung ist eine Konzentration der Leistungsaufträge und Standorte  anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Leistungsaufträge
                            1  Die Leistungsaufträge an die gemäss geltender Spitalliste aufgeführten Spitäler  führen insbesondere auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kooperationspartner, auf Basis vorgängig zur Leistungserbringung genehmig  -  ter Vereinbarungen einschliesslich Untervergabe von Supportleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zusätzliche Leistungsaufträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Qualitätsmanagement und Berichtswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Vorgehen und Massnahmen bei Nichteinhaltung von Teilen des Leistungsauf  -  trages oder der Leistungserbringung gemäss Spitalliste und Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Finanzierungsmodalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsaufträge werden den Trägerschaften der Leistungserbringer erteilt.  Sie sind an den zugelassenen Standorten gemäss gesundheitspolizeilicher Bewilli  -  gung zu erbringen. Eine Verlegung des Standortes bedingt die Zustimmung des De  -  partementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Listenspitäler erbringen ihre Leistungen in der Regel nur auf Zuweisung durch  die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann der Leistungsauftrag nicht mehr oder nicht vollumfänglich erfüllt werden, ist  das Departement umgehend zu informieren. Dieses ordnet die nötigen Massnahmen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rückgabe von Leistungsaufträgen oder einzelnen Leistungsgruppen ist nur aus  wichtigen Gründen zulässig. Sie kann nach schriftlicher Ankündigung an das Depar  -  tement mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten auf den 31.  Dezember des  Folgejahres erfolgen, in der Regel nur auf den Zeitpunkt des Ablaufs des vierjähri  -  gen Leistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als Verstösse gegen den Leistungsauftrag gelten insbesondere Qualitätsmängel in  einzelnen Leistungsgruppen, Nichterfüllen von Anforderungen der Aufsichtsinstan  -  zen oder wiederholte Unterlassung der fristgerechten Einreichung von Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Entzug oder die Sistierung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung führen  gleichzeitig zum Entzug oder zur Sistierung des Leistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Aufnahme- und Behandlungspflicht
                            1  Die Aufnahmepflicht umfasst die Aufnahme der Patienten und Patientinnen bis  zum Abschluss der medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anordnung von Akut- und Übergangspflege kann nur im Anschluss an Aufent  -  halte in Spitälern der Akutsomatik und der Psychiatrie erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der durchschnittliche Mindestanteil von ausschliesslich grundversicherten Thur  -  gauer Patienten und Patientinnen an der Summe aller im Spital behandelten Thur  -  gauer Patienten und Patientinnen wird pro Listenspital festgelegt. Listenspitäler der  Akutsomatik und Rehabilitation sind verpflichtet, mindestens diejenigen Pflegetage  an ausschliesslich grundversicherte Thurgauer Patienten und Patientinnen zu erbrin  -  gen, welche der bis 31.  Dezember 2011 gültigen Bettenobergrenze multipliziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            365 Tagen entspricht. Nach Um- und Erweiterungsbauten ist der durchschnittliche  Mindestanteil anteilsmässig zu steigern. Der Mindestanteil wird vom Amt für Ge  -  sundheit unter Berücksichtigung des kantonalen Bedarfs neu festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonsspitäler Münsterlingen und Frauenfeld sowie die Psychiatrischen Kli  -  niken Clienia Littenheid AG und PKM Münsterlingen haben eine umfassende Auf  -  nahme- und Behandlungspflicht für die Thurgauer Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Mindestfallzahlen
                            1  Es gelten die in den Weisungen des Regierungsrates zur Erteilung einer gesund  -  heitspolizeilichen Bewilligung festgelegten Mindestfallzahlen pro Jahr und Leis  -  tungsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Unterschreitung der Mindestfallzahlen über zwei Jahre in Folge respektive bei  drei von fünf aufeinander folgenden Jahren überprüft das Departement den Leis  -  tungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Referenztarife
                            1  Die Referenztarife werden für die Akutsomatik, die Psychiatrie und die Rehabilita  -  tion einzeln festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Referenztarife orientieren sich an den mit den Patientenströmen gewichteten  Tarifen der relevanten kantonalen Listenspitäler. Als relevant gilt ein Spital dann,  wenn der kantonale Bedarf mehrheitlich durch dieses Spital erbracht wird. In der  Regel sind dies die kantonalen Listenspitäler mit Standort im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Referenztarife werden auf der Homepage des Amtes für Gesundheit publi  -  ziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Daten
                            1  Die Listenspitäler stellen dem Amt für Gesundheit und der Dienststelle für Statistik  die Daten gemäss Art.  59a KVG  vollständig, fristgerecht und kostenlos zur Verfü  -  gung. Das Amt für Gesundheit und die Dienststelle für Statistik dürfen betriebsbezo  -  gene Daten und Daten nach Art.  59a KVG bearbeiten und veröffentlichen. Veröf  -  fentlichte Daten dürfen keine Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die betriebliche Rechnungslegung sind die Richtlinien des Branchenverbandes  Hplus (Rekole) verbindlich anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung sind die Kosten nach dem Integrierten Tarifmo  -  dell Kostenträgerrechnung (ITAR-K) des Branchenverbandes Hplus und in Abstim  -  mung mit der Finanzbuchhaltung darzustellen. Für Projekte und zusätzliche Aufträ  -  ge sind im Leistungsauftrag separate Regelungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. Spitalfinanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Finanzierungsanteil
                            1  Der Regierungsrat setzt den Finanzierungsanteil des Kantons an den stationären  Behandlungen nach Art.  49a  Abs.  2 KVG fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abgeltungen des Kantons
                            1  Die Abgeltungen der stationären Leistungen durch den Kanton und die Kranken  -  versicherer basieren auf den Finanzierungsanteilen des Kantons multipliziert mit  dem rechtsgültigen Tarif zu 100  % des Listenspitals für die beauftragte Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge des Kantons für die stationären Leistungen sind von den Listenspitä  -  lern mit Standort im Kanton in ihren Jahresrechnungen gesondert nach Erträgen aus  Leistungsfinanzierung, Projektfinanzierung sowie für gemeinwirtschaftliche Leis  -  tungen auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Finanzierungsanteil des Kantons beträgt 55 %, vgl. ABl. Nr.  51/2017 S.  3104.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Listenspitäler ohne Leistungsauftrag des Kantons kommt der Tarif des Spitals  bis höchstens zum Thurgauer Referenztarif für die entsprechende Leistung zur An  -  wendung. Von dieser Regelung ausgenommen sind vorgängig erteilte Kostengut  -  sprachen und Indikationsentscheide sowie Notfallbehandlungen. Zusätzliche Abgel  -  tungen für Aus- und Weiterbildung oder weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen  sind nicht geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fehlen anderweitige Regelungen, ist für die Tarifanwendung der Zeitpunkt des  Spitaleintritts massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Differenzbeträge aus Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,  insbesondere aus höheren Tarifen des Leistungserbringers oder gemeinwirtschaftli  -  chen Aufwendungen, sind unter Berücksichtigung des Tarifschutzes der versicherten  Person beziehungsweise ihrer Zusatzversicherung in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mit der Sistierung oder dem Entzug eines Leistungsauftrags entfallen die Abgel  -  tungen des Kantons für die betroffenen Leistungsgruppen. Das Departement ent  -  scheidet über die Rückforderung bereits geleisteter Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Kodierrevision
                            1  Die Listenspitäler haben die mit den Krankenversicherern vereinbarten Kodierrevi  -  sionen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jahresbericht der Kodierrevision ist dem Amt für Gesundheit jeweils spätes  -  tens bis zum 31.  Mai zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Kostengutsprache und Indikationsentscheid
                            1  Wird eine medizinische Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversiche  -  rung in Spitälern der Thurgauer Spitalliste nicht erbracht oder ist sie vorübergehend  nicht verfügbar, kann dafür vom kantonsärztlichen Dienst an andere zugelassene  Leistungserbringer Kostengutsprache erteilt werden. Die Abgeltung basiert auf den  rechtsgültigen Tarifen des Leistungserbringers, höchstens jedoch der gelisteten Uni  -  versitätsspitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Indikationsentscheid des kantonsärztlichen Dienstes kann für die Finanzierung  von Spitalaufenthalten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  anstelle des Referenztarifs ein anderer Tarif, in der Regel derjenige des behandeln  -  den Listenspitals des Standortkantons angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt eine Kostengutsprache beziehungsweise ein Indikationsentscheid vor, können  angemessene Beiträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss den §  37 bis  §  39 des Gesetzes gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kostengutsprache oder der Indikationsentscheid müssen bei Spitaleintritt vor  -  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hospitalisationen in Rehabilitations- und Psychiatrischen Kliniken von mehr als 30  Tagen bedürfen einer neuen Kostengutsprache oder eines neuen Indikationsent  -  scheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vorbehalten bleiben besondere Regelungen mit anderen Kantonen und den betrof  -  fenen Listenspitälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Notfallbehandlung
                            1  Für Notfallbehandlungen gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Leistungserbringer mit Standort ausserhalb des Kantons: Ein Notfall liegt vor,  wenn der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein in  -  nerkantonales Listenspital zu transportieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Für Personen mit einem Leistungsaufschub beurteilen die Leistungserbringer  abschliessend, ob ein Notfall nach Art.  64a Abs.  7 KVG vorliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notfälle sind dem kantonsärztlichen Dienst innert drei Tagen zu melden, sofern  Anspruch auf Entschädigungen gestellt werden, die höher sind als die geltenden Re  -  ferenztarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonsärztliche Dienst prüft die Behandlung auf ihre medizinische Notwen  -  digkeit hin und trifft den Kostengutsprache- beziehungsweise Indikationsentscheid  betreffend des anwendbaren Tarifs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Behandlungen von Personen mit Leistungsaufschub des Krankenversicherers,  die über Abs.  1 hinaus gehen, kommt der Kanton nicht auf. Die Behandlungskosten  sind dem Patienten oder der Patientin in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Investitionen
                            1  Betriebsnotwendige Investitionen gemäss Art.  8  Abs.  1 der Verordnung über die  Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und  Pflegeheime in der Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sind über den rechtsgültigen Tarif durch  den Kanton und den Krankenversicherer abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsnotwendigkeit definiert sich aus dem Leistungsauftrag gemäss Art.  39  KVG beziehungsweise dem Leistungsspektrum gemäss Art.  58e  Abs.  2 KVV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Prüfung der laufenden Investitionen ist eine Übersicht über die Anlagebuchhal  -  tung gemäss den aktuellen Richtlinien des Branchenverbandes Hplus (Rekole) sowie  eine zweckmässige Investitionsplanung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Investitionsplanung ist dem Amt für Gesundheit jeweils spätestens bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Mai einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.104
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Universitäre Lehre und Forschung
                            1  Die Abgeltung von Leistungen für universitäre Lehre und Forschung gemäss §  37  des   Gesetzes   erfolgt   nach   Massgabe   der   Ostschweizer   Spitalvereinbarung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 * ...
§ 66 Weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen
                            1  Der Regierungsrat kann an die folgenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen von  Listenspitälern gemäss §  39 des Gesetzes Pauschalen gewähren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  durch die Tarife nicht gedeckte Behandlungskosten des Ostschweizer Kinder  -  spitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Palliative Care gemäss kantonalem Konzept
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Behandlung von Kleinkindern auf der Eltern-Kind-Station der Psychiatrischen  Dienste Thurgau (PDT)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  intensivierte ambulante Angebote der Psychiatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Notfall- und Rettungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  koordinierter Sanitätsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Gesundheitsförderung,   Prävention   und   Sucht   gemäss   gültigen   kantonalen  Konzepten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  Kindesschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Verfahren
                            1  Anträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen für das Folgejahr sind jeweils bis  zum 31.  Januar beim Amt für Gesundheit einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abrechnung und Auszahlung
                            1  Abgeltung und Rechnungsabwicklung für stationäre Leistungen durch den Kanton  basieren auf den mit den Krankenversicherern vereinbarten und kontrollierten Ein  -  zelabrechnungen pro Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Datenaustausch betreffend Kostengutsprache, Indikationsentscheid und Rech  -  nungsabwicklung erfolgt elektronisch. Das Amt für Gesundheit regelt die Einzelhei  -  ten der Einführung und die Übergangsfristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungen haben zusätzlich zu den mit den Krankenversicherern vereinbar  -  ten Angaben bei Notfallbehandlungen, Kostengutsprache- oder Indikationsentschei  -  den den entsprechenden Identifikator zu beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bezüglich Leistungs- und Rechnungsprüfung ist der kantonsärztliche Dienst dem  Vertrauensarzt der Krankenversicherung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Rechnungsabwicklung und Reporting von gemeinwirtschaftlichen Leistungen wer  -  den im Leistungsauftrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Aufsicht
                            1  Die Listenspitäler reichen dem Amt für Gesundheit die für die Budgetierung des  Folgejahres notwendigen Leistungsdaten und Projektanträge jeweils bis zum 31.  Ja  -  nuar ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die revidierte Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind spätestens bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres dem Amt für Gesundheit einzurei  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Medikamentenabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Verordnete Medikamente
                            1  Die Abgabe ärztlich verordneter Medikamente erfolgt durch die öffentlichen Apo  -  theken, durch die praktizierenden Ärzte, die Privatkliniken und Pflegeheime mit ei  -  ner Privatapotheke sowie durch die Apotheke der Spital Thurgau AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Patientinnen oder Patienten steht das Wahlrecht zu, wo sie ärztlich verordnete Me  -  dikamente beziehen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten legt eine Regelung fest, welche der Thurgauische Apothekerver  -  ein und die Thurgauische Ärztegesellschaft vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Regelung ist dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6a. Nicht universitäre   Aus- und Weiterbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70a * Festlegung des Bedarfs für die nicht universitäre Aus- und Weiterbil -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat legt den Aus- und Weiterbildungsbedarf fest für diejenigen  Leistungserbringer   der   kantonalen   Spitalliste,   der   Pflegeheimliste   und   der  Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, die zulasten der Obligatori  -  schen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bedarf wird differenziert nach Gesundheitsberuf und Versorgungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berechnungsgrundlagen für den Bedarf sind die Statistiken des Bundesamtes für  Statistik der Vorjahre, die Bedarfsplanung des Schweizerischen Gesundheitsobser  -  vatoriums (Obsan) und die Planungen für den Kanton Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70b * Festlegung der Ausbildungskapazitäten für die nicht universitären Aus-
                            und Weiterbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat legt die Ausbildungskapazitäten für jeden Leistungserbringer  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungskapazitäten werden differenziert nach Gesundheitsberufen und  Versorgungsbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungserbringer bilden die Fachpersonen gemäss der ihnen zugewiesenen  Ausbildungskapazität aus. Sie können zu diesem Zweck Ausbildungskooperationen  bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70c * Kriterien für die Ausbildungskapazitäten für die nicht universitären Aus-
                            und Weiterbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat legt die Ausbildungskapazitäten für die Versorgungsbereiche  Akutsomatik, Psychiatrie, Rehabilitation, stationäre Langzeitpflege und ambulante  Langzeitpflege des entsprechenden Gesundheitsberufes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungskapazitäten werden für jeden Gesundheitsberuf aufgrund des Be  -  darfs festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich zum Bedarf können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anteil der bestehenden Vollzeitäquivalente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Anteil der vollständig ausserkantonal aus- und weitergebildeten Fachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anteil der aus dem Ausland rekrutierten aus- und weitergebildeten Fachperso  -  nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Aufbau von Strukturen zur Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innerhalb der Versorgungsbereiche werden die Ausbildungskapazitäten je Gesund  -  heitsberuf auf die Leistungserbringer aufgeteilt. Dies erfolgt je nach Leistungsbe  -  reich insbesondere unter Berücksichtigung der Vollzeitäquivalente, der Betten ge  -  mäss Betriebsbewilligung oder der zulasten der Sozialversicherungen verrechneten  Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70f * Beitrag an die praktische Ausbildung
                            1  Der Kanton leistet an die praktische Ausbildung für den Beruf Pflegefachmann und  Pflegefachfrau folgende Beiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fr.  400 pro Praktikumswoche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fr.  550 pro Praktikumswoche für die Ausbildung in einer nachgewiesenen  Kooperation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungserbringer reichen dem Amt für Gesundheit die Daten der erbrachten  Ausbildungsleistungen gemäss den Vorgaben bis zum 15.  März des Folgejahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer die Daten nicht rechtzeitig einreicht, verwirkt seinen Anspruch auf Beiträge an  die praktische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70g * Datenlieferung nicht universitäre Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die notwendigen Daten gemäss den An  -  forderungen des Amtes für Gesundheit kostenlos und fristgerecht bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Übergangs-   und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 * ...
§ 72 Bundesrechtliche Tarife
                            1  Es gelten die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge an die Pflegeleistungen ab In  -  krafttreten dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorher geltenden Tarife werden aufgehoben. Die Tarifverträge bleiben im Üb  -  rigen bestehen, soweit sie nicht gekündigt werden oder den neuen rechtlichen Be  -  stimmungen nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 * ...
§ 74 Fehlendes Bedarfserfassungssystem
                            1  Leistungserbringer ohne zugelassenes Bedarfsabklärungssystem sind bis zu dessen  Einführung nicht zur Geltendmachung der Restkostenfinanzierung berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75–76 * ...
§ 77 * Übergangsbestimmung zur Aufhebung der Normkostenbeiträge für die
                            Abgeltung von ärztlich verordneten und durch Pflegefachpersonen in  Pflegeheimen angewendeten Mitteln und Gegenstände (Anhang 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die effektiven Aufwendungen für von der Ärztin oder dem Arzt verordnete Mittel  und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen und für die noch  keine Vergütung in der Mittel- und Gegenständeliste festgelegt ist, werden bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  September 2022 im Rahmen der Restfinanzierung der Pflegekosten getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwendungen für in einem Pflegeheim einer kantonalen Pflegeheimliste ange  -  wendete Mittel und Gegenstände gemäss Abs.  1 können nach Kostengutsprache  durch das Amt für Gesundheit gemäss den Regeln der Pflegefinanzierung bei der  kantonalen Ausgleichskasse bis zum 30.  September 2022 geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für durch Pflegefachpersonen in der ambulanten Pflege angewendete Mittel und  Gegenstände gemäss Abs.  1 können die effektiven Aufwendungen zusammen mit  den Restkosten der Pflegeleistungen bei der Wohngemeinde bis zum 30.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle   - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  20.12.2011  01.01.2012  Erstfassung  ABl. 51/2011  Erlasstitel  14.06.2022  01.01.2023  geändert  24/2022  Erlasstitel  05.12.2023  01.01.2024  geändert  49/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 2 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 2 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 2 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 2 Abs. 4 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 2 Abs. 4 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 2 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 2 Abs. 5 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 50/2018
§ 2 Abs. 5 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
                            Titel 2.  05.12.2023  01.01.2024  geändert  49/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 4 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 4 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 5 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 5 Abs. 1, 1. 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 6 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 6 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 6 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 6 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 6 Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 6 Abs. 3 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 6 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 6 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 6 Abs. 4 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt 49/2023
§ 7 29.11.2016 01.01.2017 Titel geändert 48/2016
§ 7 05.12.2023 01.01.2024 Titel geändert 49/2023
§ 7 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 7 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 7 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 8 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 8 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 8 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 9 29.11.2016 01.01.2017 Titel geändert 48/2016
§ 9 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 9 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert 26/2020
§ 9 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 9 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 9 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 9 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 9 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 9a 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt 49/2023
§ 10 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 10 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 10 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 10 Abs. 3 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 10 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 10 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 10 Abs. 5 29.11.2016 01.01.2017 eingefügt 48/2016
§ 10 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 11 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 11 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 11 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 11 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 12 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 12 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 12 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 12 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 12 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 12 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 13 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 13 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 1. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 1. 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 14 Abs. 1, 1. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 1. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 1. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 1. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 1. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 1. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 1. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 14 Abs. 1, 1. 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 14 Abs. 1, 2. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 2. 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 14 Abs. 1, 2. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 2. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 2. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 2. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 2. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 2. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 2. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 14 Abs. 1, 2. 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 14 Abs. 1, 3. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 3. 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 14 Abs. 1, 3. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 3. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1, 3. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 3. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 3. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 3. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 3. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 14 Abs. 1, 3. 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 14 Abs. 1, 4. 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 14 Abs. 1, 4. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 4. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 4. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 4. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 4. 03.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019
§ 14 Abs. 1, 5. 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 14 Abs. 1, 5. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 5. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 5. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 5. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 5. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 5. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 5. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 5. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 14 Abs. 1, 5. 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 14 Abs. 1, 6. 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 14 Abs. 1, 6. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 6. 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 14 Abs. 1, 6. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 6. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 6. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 6. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 6. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 6. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 6. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 14 Abs. 1, 6. 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 14 Abs. 1, 7. 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 14 Abs. 1, 7. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 7. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 7. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 7. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 7. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 7. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 7. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 7. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 14 Abs. 1, 7. 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 15 14.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 24/2022
§ 15 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 15 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 15 Abs. 2, 1. 14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
§ 15 Abs. 2, 2. 14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
§ 15 Abs. 2, 3. 14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
§ 15 Abs. 2, 4. 14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
§ 15 Abs. 2 bis
                            14.06.2022  01.01.2023  eingefügt  24/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 eingefügt 47/2014
§ 16 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 16 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 16 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 16 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 16 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 16 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 17 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 17 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 17 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 17 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 18 26.03.2019 01.04.2019 Titel geändert 13/2019
§ 18 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 18 Abs. 1 26.03.2019 01.04.2019 geändert 13/2019
§ 18 Abs. 2 26.03.2019 01.04.2019 aufgehoben 13/2019
§ 18 Abs. 3 27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012
§ 18 Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 18 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 18 Abs. 3 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 18 Abs. 3 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 18 Abs. 3 26.03.2019 01.04.2019 aufgehoben 13/2019
§ 19 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 19 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 19 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 19 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 20 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 20 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 20 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 20 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 20 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 20 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 21 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 22 14.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 24/2022
§ 22 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 22 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 22 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 22 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 22 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 22 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 22a 14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 24 10.12.2013 01.01.2014 Titel geändert 50/2013
§ 24 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 24 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 24 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 24 Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
                            Titel 4.1.  01.09.2020  01.01.2021  geändert  36/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 30.06.2015 01.07.2015 eingefügt 27/2015
§ 26 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 26 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 26a 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 50/2018
§ 26b 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt 36/2020
§ 28 Abs. 2 02.10.2012 01.01.2013 geändert 40/2012
§ 28 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 28 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 28 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 29 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 50/2018
§ 29 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 30 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 30 Abs. 1 05.10.2021 01.10.2021 geändert 40/2021
§ 31 Abs. 1, 1. 20.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 38/2022
§ 31 Abs. 1, 2. 20.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 38/2022
§ 31 Abs. 2 20.09.2022 01.01.2023 geändert 38/2022
§ 31 Abs. 3 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 35 11.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 24/2024
§ 36 11.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 24/2024
§ 39 02.10.2012 01.01.2013 geändert 40/2012
§ 39 30.06.2015 01.07.2015 Titel geändert 27/2015
§ 39 Abs. 1 30.06.2015 01.07.2015 geändert 27/2015
§ 39 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 40 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 41 Abs. 1 30.06.2015 01.07.2015 geändert 27/2015
§ 41 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 41 Abs. 2 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 42 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 43 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 50/2018
§ 43 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 44 02.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 40/2012
§ 44 Abs. 1 30.06.2015 01.07.2015 geändert 27/2015
§ 44 Abs. 1 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 44 Abs. 3 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 44 Abs. 4 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 44 Abs. 5 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 44a 30.06.2015 01.07.2015 eingefügt 27/2015
§ 44b 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 44c 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 1 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 49 24.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 43/2017
§ 49 Abs. 1 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 49 Abs. 3 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 50 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 54 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 56 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 57 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 57 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 58 Abs. 1 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 59 Abs. 6 11.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 50/2018
§ 60 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 62 Abs. 1, 2. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 62 Abs. 1, 2. 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 62 Abs. 5 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 63 Abs. 4 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 65 11.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 24/2024
§ 65 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 66 Abs. 1, 7. 13.09.2016 01.01.2017 geändert 37/2016
§ 66 Abs. 1, 8. 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt 37/2016
§ 67 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 68 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 69 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 69 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
                            Titel 6a.  11.06.2024  01.07.2024  eingefügt  24/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70a 11.06.2024 01.07.2024 eingefügt 24/2024
§ 70b 11.06.2024 01.07.2024 eingefügt 24/2024
§ 70c 11.06.2024 01.07.2024 eingefügt 24/2024
§ 70f 11.06.2024 01.07.2024 eingefügt 24/2024
§ 70g 11.06.2024 01.07.2024 eingefügt 24/2024
§ 71 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 73 11.06.2024 01.07.2024 aufgehoben 24/2024
§ 75 03.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019
§ 76 03.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019
§ 77 05.10.2021 01.10.2021 eingefügt 40/2021
                            Anhang 1  27.11.2012  01.01.2013  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48/2012  Anhang 1  24.09.2013  01.01.2014  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39/2013  Anhang 1  23.09.2014  01.01.2015  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39/2014  Anhang 1  18.08.2015  01.01.2016  Inhalt geändert  34/2015  Anhang 1  13.09.2016  01.01.2017  Inhalt geändert  37/2016  Anhang 1  24.10.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  43/2017  Anhang 1  28.08.2018  01.01.2019  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Anhang 1  20.08.2019  01.01.2020  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2019  Anhang 1  01.09.2020  01.01.2021  Inhalt geändert  36/2020  Anhang 1  05.10.2021  01.01.2022  Inhalt geändert  40/2021  Anhang 1  20.09.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  38/2022  Anhang 2  05.12.2017  01.01.2018  eingefügt  49/2017  Anhang 2  06.08.2018  01.07.2018  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32/2018  Anhang 2  28.08.2018  01.01.2019  Name und Inhalt  geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35/2018  Anhang 2  01.09.2020  01.01.2021  Inhalt geändert  36/2020  Anhang 2  05.10.2021  01.10.2021  aufgehoben  40/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1  Normkostenbeiträge gemäss §  30  für Pflegebehandlungen, die in  Pflegeheimen stationär erbracht werden  Auf der Basis des Normkostenbeitrags von  Fr.   1.275  pro  Pflegeminute  ergeben sich  folgende B  eiträge:  Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Pflegebedarf in Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BESA LK 2020   und  RAI  -Index 2016  RAI/RUG NH  -Stufe  Anrechenbare Normkosten  für die stationäre Pflege  in  Fr.  Beitrag Versicherer in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eigenanteil Versicherte  in Fr.  Normkostenbeitrag  statio-  näre Pflege  in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis 20  PA0  17.20  9.60  7.60  0.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  21 bis 40  PA1  45.70  19.20  23.00  3.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  41 bis 60  BA1; PA2  70.60  28.80  23.00  18.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 bis 80  IA1; BA2  89.30  38.40  23.00  27.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  81 bis 100  PB1  ; PB2; CA1  105.50  48.00  23.00  34.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  101 bis 120  BB1;  IB1;  PC1  ;  BB2; PC2; IA2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135.10  57.60  23.00  54.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 bis 140  IB2; CA2; PD1  ;  SE1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169.60  67.20  23.00  79.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  141 bis 160  PD2;  CB1; RMA;  RLA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188.40  76.80  23.00  88.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  161 bis 180  CB2; SSA; RMB;  CC1;  PE1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.80  86.40  23.00  106.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181 bis 200  RLB;  PE2  236.20  96.00  23.00  117.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  201 bis 220  SSB;  CC2  ; SE2  260.00  105.60  23.00  131.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  mehr als 220  SSC  ;  RMC; SE3  290.60  115.20  23.00  152.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Entspricht der Einteilung gemäss Art.   7a Abs.   3 lit.   a bis lit.   l KLV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Entspricht den Beiträgen gemäss Art.   7a Abs.   3 KLV.