Gesetz über die Beziehungen zwischen den Konfessionsgemeinschaften und dem Staat
                            Gesetz über die Beziehungen zwischen den  Konfessionsgemeinschaften und dem Staat (BKGSG)  vom 26.09.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 2 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 4.  Juli 1989;  auf Antrag dieser Behörde und nach Anhören der Kirchen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den durch  die   Staatsverfassung   des   Kantons   Freiburg   öffentlich-rechtlich   anerkannten  Kirchen, nämlich der römisch-katholischen Kirche und der evangelisch-refor  -  mierten Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   findet   keine   Anwendung   auf   die   Konfessionsgemeinschaften,   die   dem  Privatrecht unterstellt sind; ausgenommen sind die Artikel 28–30b über die  Gewährung von öffentlich-rechtlichen Vorrechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anerkannte Kirchen – Grundsatz
                            1  Die   römisch-katholische   Kirche   und   die   evangelisch-reformierte   Kirche  werden in der ihnen eigenen Verfassung und Organisation anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anerkannte Kirchen – Kirchliche Körperschaften
                            1  Die   anerkannten   Kirchen   organisieren   sich   als   kirchliche   Körperschaften  auf   der   Ebene   der   Pfarrei   (Kirchgemeinde)   und   wenn   nötig   auf   regionaler  und kantonaler Ebene gemäss Kirchenstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pfarreien (Kirchgemeinden) und die anderen kirchlichen Körperschaf  -  ten   sind   öffentlich-rechtliche   Körperschaften,   die   mit   Rechtspersönlichkeit  ausgestattet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkannte Kirchen – Juristische Personen des Kirchenrechts
                            1  Das Bistum Lausanne, Genf und Freiburg, das Domkapitel St. Niklaus, das  diözesane Priesterseminar, die Klöster, die kirchenrechtlichen Pfarreien, die  Pfarr- und Kaplaneipfründen sowie die andern öffentlichen juristischen Per  -  sonen des Kirchenrechts werden auch als juristische Personen des öffentli  -  chen Rechts anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ergänzendes Recht
                            1  Für die durch dieses Gesetz nicht geregelten Sonderfragen über die Bezie  -  hungen zwischen den anerkannten Kirchen und dem Staat sind die Spezial  -  gesetzgebung oder Vereinbarungen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der kirchlichen Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Autonomie
                            1  Die kirchlichen Körperschaften sind gegenüber dem Staat und den Gemein  -  den autonom. Dabei haben sie in den Grenzen des Gesetzes die Befugnis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich selbst zu organisieren und ihre Geldmittel und Güter frei zu ver  -  walten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die für ihre Organisation und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli  -  chen Regeln zu erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   bei   der   Anwendung   dieses   Gesetzes   und   ihrer   eigenen   Regelung  entstehenden internen Streitigkeiten endgültig zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Pfarreien   (Kirchgemeinden)   können   sich   zu   Verbänden   zusammen  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kirchenstatut – Inhalt und Genehmigung
                            1  Jede anerkannte Kirche gibt sich ein Kirchenstatut, das die wichtigsten Re  -  geln für die Organisation und die Verwaltung ihrer kirchlichen Körperschaf  -  ten enthält und die Beziehungen zwischen den Körperschaften bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Statut   und   seine   Änderungen   können   erst   nach   ihrer   Genehmigung  durch den Staatsrat und, für die römisch-katholische Kirche, durch die Diöze  -  sanbehörde in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erteilt seine Genehmigung, wenn das Statut dem kantonalen  Recht und dem Bundesrecht entspricht; die Diözesanbehörde erteilt sie, wenn  es dem Kirchenrecht nicht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kirchenstatut – Referendum
                            1  Das   Kirchenstatut   und   seine   Totalrevisionen   unterstehen   der   kirchlichen  Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Teilrevisionen   unterstehen,   nach   Massgabe   der   Vorschriften   des   Kir  -  chenstatuts, dem fakultativen oder obligatorischen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Mitglieder – Zugehörigkeit und Austritt
                            1  Das Kirchenstatut bestimmt die Bedingungen für die Zugehörigkeit zu den  kirchlichen Körperschaften. In den Grenzen des Artikels 49 der Bundesver  -  fassung setzt es auch die Modalitäten des Austritts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mitglieder – Stimmrecht und Wählbarkeit
                            1  Jedes   Mitglied,   das   Aktivbürger   ist,   ist   in   kirchlichen   Angelegenheiten  stimmfähig und wählbar. Es übt seine Rechte in der Pfarrei (Kirchgemeinde)  seines  Wohnsitzes  aus  oder  in  der  Pfarrei   (Kirchgemeinde),  der  es  gemäss  Statut angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kirchenstatut kann den Ausländern Stimmrecht und Wählbarkeit zuer  -  kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   kann   zudem   das   Stimmrechts-   und   das   Wählbarkeitsalter   bis   auf   das  vollendete sechzehnte Lebensjahr herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Interkantonale Vereinbarungen
                            1  Die von den kirchlichen Körperschaften mit andern Kantonen abgeschlosse  -  nen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Staatsrat, es sei  denn, sie betreffen ausschliesslich seelsorgerische Belange.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   erteilt   seine   Genehmigung,   wenn   die   Vereinbarungen   dem  kantonalen Recht und dem Bundesrecht nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Kirchensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Steuerhoheit
                            1  Die Pfarreien (Kirchgemeinden) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben und  ihrer finanziellen Verpflichtungen Steuern erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Artikel 9 Abs. 1, 2, 3, 3  bis  , 5 und 6 und der Artikel 11 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern sind sinngemäss anwendbar auf den  Steuerort   und   die   Verteilung   des   Besteuerungsrechts   unter   den   Pfarreien  (Kirchgemeinden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pfarreien (Kirchgemeinden) haben zudem Anrecht auf den kirchlichen  Anteil der vom Kanton erhobenen Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a Steuererleichterungen
                            1  Die Steuererleichterungen, die der Staatsrat den Unternehmen, die neu er  -  öffnet werden, gewährt, erstrecken sich auf die Kirchensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Steuerpflicht
                            1  Kirchensteuern   müssen   die   natürlichen   und   juristischen   Personen   zahlen,  die ganz oder teilweise den Kantonssteuern unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Kirchensteuern müssen bezahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   natürlichen   Personen,   die   nicht   der   Konfession   einer   anerkannten  Kirche angehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die juristischen Personen, die einen religiösen Zweck verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Übrigen   gelten   die   Steuerbefreiungen,   die   durch   das   Gesetz   über   die  Kantonssteuern vorgesehen sind oder angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Interkonfessionelle Steuerverteilung
                            1  Gehören Ehegatten oder eingetragene Partner nicht der Konfession dersel  -  ben anerkannten Kirche an oder gehört nur einer von ihnen der Konfession  einer solchen Kirche an, so wird das Besteuerungsrecht halbiert. Sind Kinder  vorhanden,   so   wird   das   Besteuerungsrecht   in   drei   Teile   geteilt;   das   letzte  Drittel wird entsprechend der Konfession der Kinder aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht zur Besteuerung der juristischen Personen wird im Verhältnis der  Zahl   der   römisch-katholischen   Einwohner   zur   Zahl   der   evangelisch-refor  -  mierten Einwohner aufgeteilt, die in der Sitzgemeinde der juristischen Person  wohnen.   Massgebend   sind   die   Bevölkerungszahlen   der   letzten   eidgenössi  -  schen Volkszählung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Steuerarten
                            1  Als Kirchensteuern können erhoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von den natürlichen Personen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einkommenssteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vermögenssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  von den juristischen Personen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gewinnsteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kapitalsteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Minimalsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Kirchensteuern erhoben, so müssen sowohl die natürlichen Perso  -  nen als auch die juristischen Personen besteuert werden; in diesem Fall müs  -  sen Einkommen und Vermögen, bzw. Gewinn und Kapital besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Steuerfuss
                            1  Der Steuerfuss der Kirchensteuern ist in Prozenten der entsprechenden ein  -  fachen Kantonssteuer festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der maximale Steuerfuss beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  20% der einfachen Kantonssteuer für die natürlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  10% der einfachen Kantonssteuer für die juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Berechnung
                            1  Unter Vorbehalt von Artikel 17a berechnen die Pfarreien (Kirchgemeinden)  den   Betrag   der   Kirchensteuern   auf   der   Grundlage   der   kantonalen   Veranla  -  gungen und ziehen ihn ein. Der Staat und die Gemeinden stellen die dazu er  -  forderlichen Angaben ohne Verzug und kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Übrigen   sind   die   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   die   direkten  Kantonssteuern betreffend die Steuerveranlagung sowie den Steuerbezug und  die Steuersicherung sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a Bezug
                            1  Die von den natürlichen Personen geschuldeten Kirchensteuern können auf  Grund einer Vereinbarung mit den interessierten Pfarreien (Kirchgemeinden)  vom Staat oder von einer Gemeinde bezogen werden. Der Bezug der Steuern  umfasst auch die Behandlung der Streitfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den juristischen Personen geschuldete Steuer wird mittels einer Be  -  zugsprovision,   deren   Höhe   der   Staatsrat   festlegt,   vom   Staat   bezogen.   Für  Pfarreien   (Kirchgemeinden),   deren   Gebiet   nicht   mit   den   Gemeindegrenzen  übereinstimmt, werden die Steuern nach einem einheitlichen Steuerfuss bezo  -  gen. Können sich die Pfarreien (Kirchgemeinden) darüber nicht einigen, legt  ihn   der   Staatsrat   nach   Anhören   der   Pfarreiräte   und   der   Exekutivräte   der  betroffenen kirchlichen Körperschaften fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsmittel
                            1  Gegen die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht, gegen die irrtümli  -  che Berücksichtigung des Datums des Kirchenaustritts sowie, unter Vorbe  -  halt von Absatz 1  bis  , gegen die Festsetzung der Kirchensteuern kann die steu  -  erpflichtige Person bei der Pfarreibehörde (Kirchgemeindebehörde) Einspra  -  che erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Beim Bezug der Kirchensteuern durch ein Organ einer Gemeinde oder des  Staates   bestehen   die   gleichen   Rechtsmittel,   wie   für   die   entsprechenden  Gemeinde- und Kantonssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht an  -  fechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht entscheidet auch über Streitigkeiten zwischen Pfarreien  (Kirchgemeinden) betreffend die Steuerhoheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung der Rechts  -  mittelbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern und im Übrigen  durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Überpfarreiliche oder kantonale Aufgaben und Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Überpfarreiliche oder kantonale Aufgaben
                            1  Die Pfarreien (Kirchgemeinden) leisten Beiträge an die Finanzierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   überpfarreilichen   Aufgaben   der   römisch-katholischen   Kirche   im  Kanton sowie des freiburgischen Anteils an den diözesanen und interdi  -  özesanen Verwaltungsaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der kantonalen Aufgaben der evangelisch-reformierten Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Finanzausgleich
                            1  Die   anerkannten   Kirchen   gewährleisten   durch   eine   von   den   Pfarreien  (Kirchgemeinden)   getragene   kantonale   Einrichtung   den   zur   Abschwächung  der   finanziellen   Ungleichheiten   unter   den   Pfarreien   (Kirchgemeinden)   not  -  wendigen Finanzausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beiträge der Pfarreien (Kirchgemeinden)
                            1  Die Beiträge der Pfarreien (Kirchgemeinden) nach den Artikeln 19 und 20  werden aufgrund der Kriterien des Kirchenstatuts festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge des Staates und der Gemeinden
                            1  Der   Staat   und   die   Gemeinden   können   die   anerkannten   Kirchen   finanziell  unterstützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für   die   Erfüllung   von   sozialen   und   karitativen   Aufgaben   sowie   von  Aufgaben in der Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für   den   Bau   und   den   Ausbau   von   Gebäuden   und   Einrichtungen,   die  nicht vorwiegend einem religiösen Ziel dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Ausübung der Seelsorge in den Anstalten des Staates und der  Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in   den   andern   von   der   Spezialgesetzgebung   vorgesehenen   Fällen,   na  -  mentlich im Bereich des Kulturgüterschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgesehen von diesen Fällen können der Staat und die Gemeinden die Auf  -  gaben der anerkannten Kirchen weder mit allgemeinen Hilfsgeldern noch auf  andere Weise finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anstaltsseelsorge
                            1  Die anerkannten Kirchen haben das Recht, in den Anstalten des Staates und  der   Gemeinden,   insbesondere   in   den   Spitälern,   Schulen   und   Gefängnissen,  die Seelsorge auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung der Seelsorge und die Vergütung werden vertraglich gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Administrative Zusammenarbeit
                            1  Der Staat und die Gemeinden wirken bei der Erstellung des Mitgliederregis  -  ters der kirchlichen Körperschaften unentgeltlich mit. Sie liefern den kirchli  -  chen Körperschaften namentlich die  Daten über die  Konfessionszugehörig  -  keit der betroffenen Personen. Artikel 16a des Gesetzes vom 23. Mai 1986  über die Einwohnerkontrolle ist für die kirchlichen Körperschaften anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   den   zwischen   den   betroffenen   Parteien   vereinbarten   Bedingungen  kann sich die administrative Zusammenarbeit auf weitere Gebiete erstrecken,  namentlich auf die Benützung von Gemeindelokalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Güter der Pfründen 1 )
                            1  Die Verwaltung der Güter der Pfarrei- und Kaplaneipfründen wird von der  Diözesanbehörde und den kirchlichen Körperschaften gemeinsam beaufsich  -  tigt. Die Parteien vereinbaren die Einzelheiten dieser Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 ...
Art. 27 Enteignung
                            1  Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Gesetzes über die  Enteignung haben die  kirchlichen Körperschaften das Enteignungsrecht  für  den   Bau   von   Kirchen   und   anderen   Werken,   die   direkt   der   Erfüllung   ihrer  Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. nicht veröffentlichte Vereinbarung vom 24.12.1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gewährung öffentlich-rechtlicher Vorrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Voraussetzungen der Gewährung von Vorrechten
                            1  Der Staatsrat kann einer konfessionellen Gemeinschaft des Privatrechts auf  Ersuchen Vorrechte im Sinne von Artikel 29 gewähren, wenn sie die folgen  -  den Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie ist als Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuchs organisiert und verfügt über einen Sitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie beruft sich auf eine in der Schweiz überlieferte religiöse Bewegung  oder auf eine solche von weltweiter Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie respektiert die grundlegenden verfassungsmässigen Prinzipien und  die Rechtsordnung der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie respektiert den konfessionellen Frieden und verzichtet auf jegliche  Bekehrungsversuche, die gegen die schweizerische Rechtsordnung ver  -  stossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie beteiligt sich am interreligiösen, intrareligiösen oder ökumenischen  Dialog und fördert ihn bei ihren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie anerkennt den Vorrang des Zivilrechts und bestreitet die an Univer  -  sitäten,   Hochschulen   und   anderen   öffentlichen   Bildungseinrichtungen  gelehrten wissenschaftlichen Kenntnisse nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung gemäss den üblichen Re  -  geln der kaufmännischen Buchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sie ist seit dreissig Jahren im Kanton präsent oder verfügt im Kanton  über mindestens tausend Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Arten von Vorrechten
                            1  Folgende Vorrechte können gewährt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Gemeinden   teilen   den   Zu-   oder   Wegzug   aller   Personen   mit,   die  angegeben haben, der Konfession der betreffenden Gemeinschaft anzu  -  gehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den Religionsunterricht  der Mitglieder der Gemeinschaft  während  der obligatorischen Schulzeit können Schullokale benützt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den Anstalten des Staates und der Gemeinden, insbesondere in den  Spitälern, Schulen und Gefängnissen, kann die Seelsorge für die Mit  -  glieder der Gemeinschaft ausgeübt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Steuerbefreiung für juristische Personen, die Kultuszwecke im Sin  -  ne des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG) verfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Steuerbefreiungen, wie sie den anerkannten Kirchen bei den Handände  -  rungs-, Grundpfand-, Erbschafts- und Schenkungssteuern gewährt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Recht, Computerdaten zu nutzen, die für die Ausübung der gewähr  -  ten Vorrechte erforderlich sind. Die Gesetzgebung über den Schutz von  Personendaten ist sinngemäss anwendbar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Recht, bei allen Erlassentwürfen, welche die Gemeinschaft betref  -  fen könnten, angehört zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung der Vorrechte wird im Gewährungsentscheid und in der Ver  -  einbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a Gewährungsverfahren
                            1  Gesuche um Gewährung von Vorrechten sind bei der für die Institutionen  zuständigen   Direktion  2  )    (die   Direktion)   einzureichen.   Dem   Gesuch   werden  beigelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Erklärung, dass die Gemeinschaft sich verpflichtet, die Bedingun  -  gen nach Artikel 28 zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Exemplar der Statuten der Gemeinschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  allfällige zusätzliche Dokumente, die im Ausführungsreglement vorge  -  sehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Einreichung des Gesuchs und der Vorprüfung der Gesuchstellerin  beginnt eine fünfjährige Probezeit, sobald die Direktion einen formellen Ent  -  scheid über die Eröffnung und Prüfung des Dossiers getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion prüft das Gesuch. Sie kann externe Expertinnen und Experten  beiziehen oder eine Evaluationskommission ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Abschluss des Evaluations- und Prüfungsverfahrens beantragt die Di  -  rektion   dem   Staatsrat   einen   Entscheid   über   die   Gewährung   von   öffentlich-  rechtlichen Vorrechten und unterbreitet ihm einen Entwurf für eine Vereinba  -  rung zwischen dem Staat und der betreffenden Konfessionsgemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29b Überwachung der Voraussetzungen
                            1  Die   Direktion   kann   die   Buchhaltungsunterlagen   für   das   vergangene   Ge  -  schäftsjahr bei der Konfessionsgemeinschaft anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann von der Gemeinschaft auch alle anderen Informationen  anfordern,  die   zweckdienlich  sind,  um   die   Einhaltung  der  Gewährungsvor  -  aussetzungen zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Konfessionsgemeinschaft   übermittelt   der   Direktion   alle   Statutenände  -  rungen und sachdienlichen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verstössen gegen die Voraussetzungen zur Gewährung von öffentlich-  rechtlichen Vorrechten kann der Staatsrat folgende Strafen verhängen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verwarnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Entzug eines oder mehrerer Vorrechte für ein bis drei Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Widerruf eines oder mehrerer Vorrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Entzug und Verzicht
                            1  Der Staatsrat entzieht einer Gemeinschaft die gewährten Vorrechte, wenn  sie eine der Voraussetzungen der Gewährung nicht mehr erfüllt. Er kann die  Vorrechte ferner entziehen, wenn eine Gemeinschaft ihm die Änderungen ih  -  rer Statuten nicht mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gemeinschaft kann jederzeit auf die ihr gewährten Vorrechte verzich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt den Zeitpunkt fest, an dem der Entzug oder der Verzicht  wirksam wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a Entscheidverfahren
                            1  Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b Ausführungsreglement
                            1  Der Staatsrat regelt die Einzelheiten der Voraussetzungen und des Verfah  -  rens für die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Vorrechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a Kantonaler Rat für Religionsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30c Ernennung und Zusammensetzung
                            1  Es   wird   eine   Kommission   namens   «Kantonaler   Rat   für   Religionsfragen»  (der Rat) eingesetzt, die sich mit religiösen Fragen im Kanton befasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Staates, Mitglie  -  dern der anerkannten Kirchen und Mitgliedern der Konfessionsgemeinschaf  -  ten   zusammen,   denen   Vorrechte   gewährt   werden   können.   Sie   werden   alle  vom Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion, die für die Institutionen  zuständig ist, führt den Vorsitz des Rats. Das Sekretariat wird von einer Mit  -  arbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rat kann Expertinnen und Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen werden die Regeln für die Arbeitsweise des Rats vom Staatsrat  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30d Zweck
                            1  Der Rat verfolgt insbesondere folgende Zwecke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Überlegungen im Zu  -  sammenhang mit den Beziehungen zwischen dem Staat, den anerkann  -  ten Kirchen und den Konfessionsgemeinschaften, mit religiösen Fragen  und mit der Wahrung des konfessionellen Friedens im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er übermittelt die Anliegen der anerkannten Kirchen und der Konfessi  -  onsgemeinschaften   den   Kantons-   und   Gemeindebehörden   und   deren  Anliegen den Gemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er trägt zum konfessionellen Frieden im Kanton bei, sowohl innerhalb  der Gemeinschaften als auch zwischen ihnen und mit der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er fördert den Dialog zwischen den anerkannten Kirchen und den Kon  -  fessionsgemeinschaften,   zwischen   den   Gemeinschaften   und   den  Kantons- und Gemeindebehörden sowie der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Annahme der ersten Statute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Römisch-katholische Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Provisorische Kirchenversammlung – Zusammensetzung
                            1  Das erste römisch-katholische Kirchenstatut wird von einer provisorischen  Kirchenversammlung   ausgearbeitet   und   angenommen,   die   90   Mitglieder  zählt und sich zusammensetzt aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  69 weltlichen Delegierten der Pfarreien, die von den Aktivbürgern rö  -  misch-katholischer Konfession gewählt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  15 Delegierten, die von den Priestern des Kantons aus ihrer Mitte be  -  zeichnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  6 von der Diözesanbehörde bezeichneten Delegierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  eines Rücktritts oder bei  Todesfall  eines Delegierten findet  eine  Ersatzwahl oder -bezeichnung gemäss den ordentlichen Regeln statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Provisorische Kirchenversammlung – Delegierte der Pfarreien
                            1  Die  Delegierten der Pfarreien werden nach Wahlkreisen gewählt, die  den  acht Wahlkreisen der Grossratswahlen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitze werden im Verhältnis der katholischen Bevölkerung jedes Wahl  -  kreises   aufgeteilt;   massgebend   ist   die   letzte   eidgenössische   Volkszählung.  Der   Artikel   76   Abs.   1   des   Gesetzes   über   die   Ausübung   der   bürgerlichen  Rechte ist sinngemäss auf die Verteilung der Sitze anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen erfolgt die Wahl nach den auf die Wahl der Pfarreiräte anwend  -  baren Regeln (Art. 182-191 des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen  Rechte).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Provisorische Kirchenversammlung – Übrige Delegierte
                            1  Die Diözesanbehörde sorgt dafür, dass die in Artikel 31 Abs. 1 Bst. b und c  vorgesehenen Delegierten bezeichnet werden. Sie sorgt für eine geografisch  und sprachlich angemessene Verteilung der Delegierten der Priester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Delegierte im Sinne der genannten Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b und  c) können alle Angehörigen der römisch-katholischen Konfession schweize  -  rischer oder ausländischer Nationalität sein, die ihren Wohnsitz im Kanton  haben und mindestens 18 Jahre alt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verfahren
                            1  Zu   ihrer   ersten   Sitzung   wird   die   provisorische   Kirchenversammlung   vom  Staatsrat im Einvernehmen mit der Diözesanbehörde einberufen. Sie konsti  -  tuiert sich selbst und gibt sich ihr Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Statut wird, bevor es von der Kirchenversammlung angenommen wird,  den betroffenen Institutionen, namentlich den Pfarreien, zur Vernehmlassung  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kirchenstatut muss den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession  zur Abstimmung unterbreitet werden, nachdem es gemäss Artikel 7 Abs. 2  und 3 genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Fristen
                            1  Wird   das   Statut   innerhalb   von   fünf   Jahren   seit   Inkrafttreten   des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitts dieses Gesetzes nicht angenommen oder wird das Statut in der  kirchlichen   Volksabstimmung   verworfen,   so   wird   eine   zweite   Kirchenver  -  sammlung für eine Dauer von drei Jahren ernannt. Die Artikel 31-34 sind an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Finanzierung
                            1  Die Kosten für die Schaffung und die Tätigkeit der provisorischen Kirchen  -  versammlung werden zur Hälfte von der Kirche und zur Hälfte vom Staat ge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat leistet den Vorschuss der Kosten, die zu Lasten der Kirche gehen.  Dieser Vorschuss wird dem Staat zurückbezahlt, sobald das Statut in Kraft  tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   erlässt   im   Einvernehmen   mit   der   Kirchenversammlung   die  notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Evangelisch-reformierte Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            1  Die   Verfassung   der   evangelisch-reformierten   Kirche   wird   gemäss   ihrer  eigenen Gesetzgebung revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die durch die Revision verursachten Kosten werden gemäss Artikel 36 ge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist   die   Revision   innerhalb   von   fünf   Jahren   seit   Inkrafttreten   des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitts dieses Gesetzes nicht beendet oder wird die revidierte Verfas  -  sung in der kirchlichen Volksabstimmung verworfen, so wird ein zweites Re  -  visionsverfahren für eine Dauer von drei Jahren eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Regelung von Finanz- und Vermögensfragen
                            1  Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner  ständigen Ordnung regeln der Staat und die Gemeinden durch Vereinbarung  mit den betroffenen Parteien endgültig die Probleme der Verpflichtungen in  bezug auf die Rückgabe kirchlicher Güter oder andere, auf historischen Ti  -  teln   beruhende   finanzielle   Verpflichtungen.   Der   Staatsrat   sorgt   dafür,   dass  dieser Bestimmung in der vorgesehenen Frist Folge geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten   bezüglich   der   Regelung   der   in   Absatz   1   erwähnten   Fragen  werden der Enteignungskommission unterbreitet, welche unter Vorbehalt der  im Gesetz über die Enteignung vorgesehenen Beschwerde entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis   zur   endgültigen   Regelung   dieser   Fragen   bleiben   die   den   kirchlichen  Körperschaften und den juristischen Personen des Kirchenrechts vormals ein  -  geräumten Rechte vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bisheriges Recht – Aufhebung
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz vom 22.  November 1851 betreffend die freie Ausübung der  von dem Staate anerkannten christlichen Kulte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Dekret vom 18.  November 1857 betreffend die Verwaltung der ka  -  tholischen Kirchengüter des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Gesetz vom 13.  Mai 1966 betreffend die Organisation der evange  -  lisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übereinkunft vom 23.  April 1858 zwischen dem Staatsrat und der Di  -  özesanbehörde betreffend die von den beiden Behörden auszuübende Ober  -  aufsicht über die Verwaltung der Kirchengüter wird mit dem Inkrafttreten der  in Artikel 25 dieses Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung  3  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bisheriges Recht – Änderung
                            1  Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang, der integrierender Be  -  standteil dieses Gesetzes ist, geändert:  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Gesetz vom 8.  Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und  seiner Direktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Einführungsgesetz vom 22.  November 1911 zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Organisationsgesetz des Kantonsspitals vom 16.  Mai 1929;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das Organisationsgesetz der Anstalten von Bellechasse vom 10.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1933;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Gesetz vom 4.  Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  das Gesetz vom 9.  Mai 1950 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke  (FEW);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  das Gesetz vom 10.  Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  das   Organisationsgesetz   des   psychiatrischen   Spitals   Marsens   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Mai 1965;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  das Gesetz vom 7.  Juli 1972 über die Kantonssteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  das Gesetz vom 18.  Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen  Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  das Gesetz vom 25.  September 1980 über die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9.  Mai 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. nicht veröffentlichte Vereinbarung vom 24.12.1998, die am 01.01.1999 in Kraft getreten  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens,   zuerst   der   Übergangsordnung   (Art.   31-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  5  )  , dann der ständigen Ordnung des Gesetzes  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anerkannten Kirchen bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in  seiner ständigen Ordnung der bisherigen Gesetzgebung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Datum   des   Inkrafttretens   des   Gesetzes   in   seiner   Übergangsordnung:   1.  März   1992   (StRB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Datum  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  in seiner ständigen Ordnung:  1.  Januar 1998 (StRB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1990  Erlass  Grunderlass  01.01.1998  BL/AGS 1990 f 413 / d 419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1990  Art. 31  eingefügt  01.03.1992  BL/AGS 1990 f 413 / d 419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1990  Art. 32  eingefügt  01.03.1992  BL/AGS 1990 f 413 / d 419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1990  Art. 33  eingefügt  01.03.1992  BL/AGS 1990 f 413 / d 419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1990  Art. 34  eingefügt  01.03.1992  BL/AGS 1990 f 413 / d 419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1990  Art. 35  eingefügt  01.03.1992  BL/AGS 1990 f 413 / d 419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1990  Art. 36  eingefügt  01.03.1992  BL/AGS 1990 f 413 / d 419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1990  Art. 37  eingefügt  01.03.1992  BL/AGS 1990 f 413 / d 419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 18  geändert  01.01.1998  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.1994  Art. 13  geändert  01.01.1998  BL/AGS 1994 f 340 / d 344
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.1994  Art. 15  geändert  01.01.1998  BL/AGS 1994 f 340 / d 344
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 24  geändert  01.01.1998  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Art. 40 Abs. 1, 7.  geändert  01.01.1998  BL/AGS 1994 f 599 / d 604
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 12  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 12a  eingefügt  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 16  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 17  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 17a  eingefügt  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 18  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 24  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 17a  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 18  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2003  Art. 12  geändert  01.01.2004  2003_112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 14  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 18  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 24  geändert  01.07.2010  2009_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 26  aufgehoben  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Erlasstitel  geändert  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 28 Abs. 1  totalrevidiert  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 28 Abs. 2  aufgehoben  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 29 Abs. 1, d)  geändert  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 29 Abs. 1, f)  eingefügt  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 29 Abs. 1, g)  eingefügt  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 29 Abs. 2  geändert  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 29a  eingefügt  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 29b  eingefügt  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 30a  eingefügt  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 30b  eingefügt  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Abschnitt 5a  eingefügt  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 30c  eingefügt  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2024  Art. 30d  eingefügt  01.07.2024  2024_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.09.1990  01.01.1998  BL/AGS 1990 f 413 / d 419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlasstitel  geändert  22.03.2024  01.07.2024  2024_032
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 geändert 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 12 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 12 geändert 11.09.2003 01.01.2004 2003_112
Art. 12a eingefügt 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 13 geändert 21.06.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 340 / d 344
Art. 14 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 15 geändert 21.06.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 340 / d 344
Art. 16 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 17 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 17a eingefügt 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 17a geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 25.09.1991 01.01.1998 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 18 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 24 geändert 25.11.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 24 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 24 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 26 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 28 Abs. 1 totalrevidiert 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 28 Abs. 2 aufgehoben 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29 Abs. 1, d) geändert 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29 Abs. 1, f) eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29 Abs. 1, g) eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29 Abs. 2 geändert 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29a eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 29b eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 30a eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
Art. 30b eingefügt 22.03.2024 01.07.2024 2024_032
                            Abschnitt 5a  eingefügt  22.03.2024  01.07.2024  2024_032