Gesetz über die Geoinformation im Kanton Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Geoinformation im Kanton Aargau  (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG)  Vom 24. Mai 2011 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 47 Abs. 2 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung sowie Art. 46 des  Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5.  Okto-  ber 2007  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt  a)  den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes,  b)  das  Erheben,  Nachführen  und  Verwalten  der  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Erheben, Nachführen und Verwalten von  Geodaten durch die Behörden des Kantons und die Gemeinden sowie durch Dritte in  deren Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  die  Geodaten  der  Gemeinden  findet  es  Anwendung,  wenn  die  Daten  mit  den  Behörden des Kantons ausgetauscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  Für dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelten die Begriffe des Bun-  desrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  510.62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zu diesen Begriffen sind Geobasisdaten des  a)  kantonalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Kantons  beruhen,  b)  kommunalen Rechts: Geodaten, die auf einem Reglement einer Gemeinde oder  eines Gemeindeverbands oder auf einem Gemeindevertrag beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Begriffe festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kantonale Geodaten
2.1. Öffentlichkeit und Datenschutz
§ 4 Anwendbarkeit IDAG
                            1  Auf das Bearbeiten von kantonalen Geodaten, die einer bestimmten oder bestimm-  baren Person zugeordnet werden können, findet unter Vorbehalt von § 9 das Gesetz  über  die  Information  der  Öffentlichkeit,  den  Datenschutz  und  das  Archivwesen  (IDAG) vom 24. Oktob  er 2006  1  )  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Inhalt und Qualität
§ 5 Geobasisdaten
                            1  Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Geobasisdaten des kantonalen Rechts  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übrige Geodaten
                            1  Die Behörden des Kantons können Geodaten ohne Grundlage in einem rechtsetzen-  den Erlass erheben, nachführen und verwalten:  a)  zeitlich befristet als Grundlagendaten oder als Ergebnis eines Projekts,  b)  als  Auswertungen  von  Geobasisdaten  des  Bundesrechts  oder  des  kantonalen  Rechts zur Erfüllung kantonaler Aufgaben,  c)  als Hilfsdaten zur Unterstützung der Erfüllung kantonaler Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente und die Staatskanzlei führen  Verzeichnisse der Geodatensätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Qualitative und technische Anforderungen
                            1  Der Regierungsrat regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an Geoba-  sisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts an und  übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese qualitativen und technischen Anforderungen gelten grundsätzlich auch für die  übrigen  Geodaten  gemäss  §  6.  Der  Regierungsrat  kann  abweichende  Vorschriften  durch Verordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verfügbarkeit
                            1  Die zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasis-  daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts können mit Daten  des eidgenössischen Gebäude  -  und Wohnungsregisters (GWR), des Einwohnerregis-  ters, des Grundbuchs, der Aargauischen Gebäudeversicherung oder mit den durch den  Kanton  gemäss  §  19  Abs.  1  bis  des  Gesetzes  über  die  Register  und  das  Meldewesen  (Register  -  und  Meldegesetz,  RMG)  vom  18.  November  2008  1  )  ,  zur  Verfügung  ge-  stellten Daten verknüpft werden, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben des Kantons  oder der Gemeinden dient. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verord-  nung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  für  die  Geobasisdaten  des  kantonalen Rechts  durch  Ver-  ordnung:  a)  Art und Weise der Archivierung,  b)  Art und Periodizität der Historisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Zugang und Nutzung
§ 9 Grundsätze
                            1  Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 5 und die übrigen Geodaten ge-  mäss  §  6  sind  öffentlich  zugänglich  und  können  von  jeder  Person  genutzt  werden,  wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang erfolgt in der Regel über Geodienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten von Zugang und Nut-  zung, namentlich  a)  das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,  b)  die zulässige Nutzung und Weitergabe,  c)  die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs  und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten,  d)  das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann besondere Regelungen betreffend den Austausch von Geodaten unter Be-  hörden von Bund, Kantonen und Gemeinden erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  122.200
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Organisation
§ 10 AGIS
                            1  Der Kanton betreibt ein Aargauisches Geografisches Informationssystem (AGIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erheben, Nachführen, Verwalten
                            1  Für  das  Erheben,  Nachführen  und  Verwalten  der  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts sind die Fachstellen des Kantons und die Gemeinden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Stellen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
                            1  Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des  Kantons handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nach-  führen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtsper-  sonen  a)  Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren,  b)  auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Zutritt zu Gebäuden gewähren,  c)  für die Dauer des Erhebens und  Nachführens von Geobasisdaten das Anbringen  von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die Amtshilfe  der Polizei in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert, trägt  den entstehenden Mehraufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Datenpool
                            1  Der Regierungsrat kann mit Dritten einen Datenpool für Geodaten im Kanton Aar-  gau schaffen oder den Kanton einem solchen Datenpool anschliessen. Er regelt in die-  sem Fall die Aufgaben des AGIS im Datenpool durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Gebühren
§ 14 * ...
§ 15 Ausnahmen von der Gebührenpflicht *
                            1  Unentgeltlich ist die Nutzung von  *  a)  Suchdiensten,  b)  Darstellungs  -  und Download  -  Diensten für Produkte, die für  Vollzugsaufgaben  der kantonalen Verwaltung erstellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann die Unentgeltlichkeit vorsehen  *  a)  für den Datenaustausch unter Behörden des Kantons und den Gemeinden sowie  mit Dritten in deren Auftrag,  b)  für den Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Gemeinden einerseits  und den zuständigen Behörden anderer Kantone und des Bundes andererseits,  c)  wenn der voraussichtliche Aufwand für die Gebührenerhebung den Ertrag über-  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kataster der öffentlich - rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
§ 16 Organisation
                            1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kataster der öffentlich  -  rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird durch eine  zentrale Stelle der kantonalen Verwaltung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abgabe beglaubigter Auszüge bestehen dezentrale Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation durch Verordnung, na-  mentlich  a)  die Zuständigkeit zur Katasterführung,  b)  die Zuständigkeit zur Abgabe beglaubigter Auszüge,  c)  das Aufnahmeverfahren,  d)  die nachträgliche Beglaubigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inhalt
                            2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die  a)  zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten, die Inhalt des Katasters  sind,  b)  Informationen   über   Änderungen   von   öffentlich  -  rechtlichen   Eigentumsbe-  schränkungen, die mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Programmvereinbarung
                            3  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  ist  im  Rahmen  der  beschlossenen  Budgetmittel  und  Verpflich-  tungskredite  sowie  der  beschlossenen  Ziele  endgültig  zuständig  für  den  Abschluss  von Programmvereinbarungen mit dem Bund betreffend den  Kataster der öffentlich  -  rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten: 1. Januar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Inkrafttreten: 1. Januar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Inkrafttreten: 1. Januar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Amtliche Vermessung
§ 19 Vermessungsamt
                            1  Das Vermessungsamt ist die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zustän-  dige Stelle (Vermessungsaufsicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist für die amtliche Vermessung zuständig, wenn das Gesetz keine abweichende  Regelung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  von  Aufgaben  und  Organisation  durch  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Nachführungskreise
                            1  Nachführungskreise für die amtliche Vermessung sind die  Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  teilt  einen  oder  mehrere  Nachführungskreise  einer  im  Register  eingetragenen Ingenieur  -  Geometerin beziehungsweise einem im Register eingetrage-  nen Ingenieur  -  Geometer zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zuteilung der  Nachführungskreise  wird  alle  acht  Jahre  oder  bei  einer  Vakanz  öffentlich ausgeschrieben. Den Zuschlag erhält das für den Kanton insgesamt vorteil-  hafteste Angebot, wobei die zugesicherte Qualität und die Gewährleistung der Auf-  gabenerfüllu  ng besonders berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mittels Leistungsvereinbarung in Form eines  öffentlich  -  rechtlichen Vertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich  a)  die Aufgaben und Zuständigkeiten,  b)  die Verfügungsbefugnis,  c)  die Verwaltung der Geobasisdaten, deren Austausch mit dem Vermessungsamt  und die Datenabgabe,  d)  die Ausstellung von beglaubigten Auszügen,  e)  die nachträgliche Beglaubigung,  f)  die Abgeltung für die Nachführung,  g)  die Abgrenzung zwischen den Arbeiten der amtlichen Vermessung und der pri-  vatwirtschaftlichen Tätigkeit,  h)  das Verfahren der Ausschreibung und die einzelnen Kriterien für den Zuschlag,  i)  den zwingenden Inhalt des öffentlich  -  rechtlichen Vertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Ingenieur  -  Geometerinnen  und  Ingenieur  -  Geometer,  denen  ein  Nachführungs-  kreis  zugeteilt  ist, haben das  Recht  zur  Einsicht  in  die  Daten des  Grundbuchs  samt  den Belegen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kosten
                            1  Der  Kanton  trägt  die  Kosten  der  amtlichen  Vermessung,  wenn  diese  nicht  durch  Beiträge des Bundes gedeckt sind und das kantonale Recht keine Beteiligung Dritter  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden an den Kosten der amtlichen  Vermessung angemessen beteiligt, wenn sie die Arbeiten verursachen oder daraus ei-  nen Nutzen ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton erhebt auf den Kosten gemäss Absatz 2 von den Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümern eine Abgabe von höchstens 10 % als Beitrag an die übrigen  Aufwendungen der amtlichen Vermessung, insbesondere an die Erneuerung, Erhal-  tung und periodische N  achführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich  a)  die Kostentragung durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,  b)  die  Kostentragung bei  land  -  oder  forstwirtschaftlichen  Güterzusammenlegun-  gen,  c)  den Prozentsatz der Abgabe gemäss Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Auflageverfahren
                            1  Das zuständige Departement nimmt die öffentliche Auflage vor und erledigt die Ein-  sprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen  Einspracheentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehältlich der Vorgaben des Bundesrechts zur amtlichen Vermessung findet auf  das Verfahren das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspfle-  gegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  1  )  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs der amtlichen Vermessung  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Programmvereinbarung
                            1  Der  Regierungsrat  ist  im  Rahmen  der  beschlossenen  Budgetmittel  und  Verpflich-  tungskredite  sowie  der  beschlossenen  Ziele  endgültig  zuständig  für  den  Abschluss  von Programmvereinbarungen mit dem Bund betreffend die amtliche Vermessung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Geografische Namen
§ 25 Organisation
                            1  Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission bestehend aus Fachpersonen  der Namensforschung, der Sprachwissenschaften und der amtlichen Vermessung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement ist die nach kantonalem Recht zuständige Stelle gemäss  Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  510.625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  zuständige  Departement  vertritt  den  Kanton  in  Beschwerdeverfahren  nach  GeoNV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ortschaftsnamen
                            1  Das zuständige Departement bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden  und der Schweizerischen Post die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und  die Schreibweise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen die Verfügung des zu-  ständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Gemeinden sind zur Beschwerdeführung berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
§ 27 Verwaltungszwang
                            1  Werden  Geobasisdaten  des  Bundesrechts  oder  des  kantonalen  Rechts  gemäss  §  5  oder übrige  Geodaten gemäss  § 6  widerrechtlich genutzt und kann nachträglich  die  Einwilligung zur Nutzung nicht erteilt werden, ordnet die zuständige Fachstelle die  Vernichtung de  r Geodaten oder die Einziehung der Datenträger an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vernichtung oder Einziehung wird unabhängig von einer strafrechtlichen Ver-  folgung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  des  Verfahrens  für  eine  nachträgliche  Einwilligung,  der  Vernichtung  oder der Einziehung werden der Person auferlegt, welche die Geodaten widerrechtlich  genutzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verwaltungsstrafe
                            1  Mit Busse bis zu Fr. 50'000.  –  wird bestraft, wer  a)  sich  oder  Dritten  widerrechtlich  Zugang  zu  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts gemäss § 5 oder zu übrigen Geodaten gemäss § 6 verschafft,  b)  Geodaten nach Litera a oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt,  c)  Geodaten nach Litera a ohne Berechtigung weitergibt,  d)  Vorschriften  über  die  Nutzung,  namentlich  über  den  Quellenschutz  oder  den  Datenschutz, missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Teils  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937  1  )  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Strafverfolgung
                            1  Für die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen gemäss § 28 sind die  or-  dentlichen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Fachstellen haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Zuteilung der Nachführungskreise der amtlichen Vermessung im Verfahren der  öffentlichen Ausschreibung erfolgt erstmals auf den 1.  Januar 2017 oder auf den Zeit-  punkt einer vorzeitig entstehenden Vakanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer, die beim Inkrafttre-  ten dieses Gesetzes im Amt sind, üben dieses Amt bis zum Zeitpunkt gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt den Übergang zu den neuen qualitativen und technischen  Anforderungen für Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Anpassung an die qualitativen und technischen Anforderungen für Geoba-  sisdaten des kantonalen Rechts gemäss § 7 können den Gemeinden einmalige Kos-  tenzuschüsse gewährt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Ver-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens.  Er  kann  das  Gesetz  zeitlich gestaffelt in Kraft setzen.  Aarau, 24. Mai 2011  Präsident des Grossen Rats  V  OEGTLI  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 25. Juli 2011  Ablauf der Referendumsfrist: 24. Oktober 2011  Inkrafttreten (mit Ausnahme der §§ 16  –  18): 1. Januar 2012  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 16. November 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2012 01.08.2013 § 18 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
05.06.2012 01.08.2013 § 24 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
20.09.2016 01.07.2020 § 20 Abs. 6 eingefügt 2020/9 - 01
13.09.2017 01.01.2018 § 16 Titel geändert 2017/9 - 13
13.09.2017 01.01.2018 § 17 Titel geändert 2017/9 - 13
13.09.2017 01.01.2018 § 18 Titel geändert 2017/9 - 13
17.09.2019 01.09.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/09 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 14 aufgehoben 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 15 Titel geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 2 geändert 2024/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle