Reglement über die Subventionierung der individuellen Weiterbildung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II
                            über die Subventionierung der individuellen  Weiterbildung des Lehrpersonals der  obligatorischen Schulzeit und der  allgemeinbildenden Sekundarstufe II  (RSubIWL)  vom 22.05.2024 (Stand 01.08.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen  das  Bundesgesetz  über  die  Weiterbildung  vom  20.  Juni  2014  (WeBiG);  eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 13. März 2020 (WBG);  eingesehen Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben b und c des Gesetzes über das  Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und  Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GPOS);  eingesehen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über die Besol  -  dung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mit  -  telschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GBOS);  eingesehen Artikel 24 der Verordnung über das Personal der obligatorischen  Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 20.  Juni 2012 (VPOS);  eingesehen Artikel 1 Absatz 2 des Spesenreglements vom 24. Juni 2010;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements;  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, Status oder der Funk  -  tion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das   vorliegende   Reglement   legt   die   Subventionierung   der   individuellen  Weiterbildung für Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit, der allgemein  -  bildenden   Sekundarstufe   II   sowie   für   Personen   mit   Lehrerstatus   (ein  -  schliesslich Inspektoren und pädagogische Berater) (nachfolgend: individu  -  elle Weiterbildung) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Individuelle Weiterbildungskurse werden von privaten Unternehmen und öf  -  fentlichen Institutionen angeboten (ausserhalb des Katalogs der Pädagogi  -  schen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-VS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   vorliegende   Reglement   gilt   nicht   für   Lehrpersonen,   die   für   eine   be  -  stimmte Zeit angestellt sind, sowie für Ausbildungen, die im Katalog der PH-  VS angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Weiterbildungen der Schuldirektionen in Bezug auf ihre Führungsfunk  -  tion sind durch andere Bestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Weiterbildungen der Mitarbeiter des Zentrums ICT-VS in Bezug auf ih  -  re technische Fachkompetenz sind durch anderen Bestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die individuelle Weiterbildung ist ein wichtiger Pfeiler der Personalpolitik für  Lehrpersonen, um deren Kompetenzen während ihrer gesamten Laufbahn  zu unterstützen, zu erhalten und weiterzuentwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lehrpersonal nimmt vorrangig an individuellen Weiterbildungskursen  teil,   die   den   Ausbildungsschwerpunkten   entsprechen,   die   von   der   für   das  Unterrichtswesen zuständigen Dienststelle festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Lehrpersonal wählt vorrangig individuelle Weiterbildungskurse, die von  Bildungsstätten im Wallis angeboten werden und ausserhalb der Präsenzun  -  terrichtszeit stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Die   individuelle   Weiterbildung   im   Sinne   des   vorliegenden   Reglements  deckt sämtliche Aktivitäten ab, die Folgendes fördern:  a)  Aneignung und Entwicklung der Kompetenzen, die zur Ausführung des  Pflichtenhefts der betreffenden Person notwendig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entwicklung  und  Aktualisierung  der  pädagogischen  und  didaktischen  Kompetenzen, die den Aufgaben der Institution entsprechen;  c)  Erwerb   und   Entwicklung   von   Kompetenzen   und   Qualifikationen,   die  unmittelbar mit den aktuellen und künftigen beruflichen Anforderungen  zusammenhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als individuelle Weiterbildung (in Form von Präsenz- oder Fernunterricht)  gelten:  a)  Weiterbildungskurse mit Bescheinigung;  b)  Ausbildungen, bei denen ein anerkanntes Certificate of Advanced Stu  -  dies (nachfolgend: CAS) ausgestellt wird (max. 15 ECTS-Punkte);  c)  Sprachaufenthalte;  d)  internationale Sprachzertifikate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behandlung von Sonderfällen wird von der für das Unterrichtswesen  und der für das Hochschulwesen zuständigen Dienststellen geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verantwortlichkeiten
                            1  Das Lehrpersonal ist verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden, wie es  in seinem Pflichtenheft vorgeschrieben und festgelegt ist. Es reicht Weiterbil  -  dungsgesuche ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldirektionen ermutigen das Lehrpersonal zur individuellen Weiter  -  bildung und unterstützen es dabei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordination und Überwachung der Umsetzung der individuellen Wei  -  terbildung ist Teil des Führungsprozesses, bei dem die Schuldirektionen und  die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle eine Vormeinung abge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für das Hochschulwesen zuständige Dienststelle entscheidet über die  Kostenübernahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bedarf an individueller Weiterbildung
                            1  Die Lehrperson und ihre Schuldirektion analysieren den Bedarf an individu  -  eller Weiterbildung und legen diesen gemeinsam fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechend den festgelegten Prioritäten und den verfügbaren Budgetmit  -  teln beurteilen die für das Unterrichtswesen und die für das Hochschulwesen  zuständigen  Dienststellen  die  Gesuche,  die  einem  Ausbildungsbedarf  ent  -  sprechen. Dieser Ausbildungsbedarf wurde eruiert von:  a)  der Lehrperson und/oder ihrer Schuldirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der für das Unterrichtswesen zuständigen Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kosten der individuellen Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierung
                            1  Unter Vorbehalt der verfügbaren Budgetmittel der für das Hochschulwesen  zuständigen   Dienststelle   werden   Gesuche   für   individuelle   Weiterbildungen  des Lehrpersonals, die Artikel 3 entsprechen, finanziell unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Genehmigung und Subventionierung
                            1  Für jede Teilnahme an einer individuellen Weiterbildung, unabhängig von  ihrer Dauer und den Kosten, ist eine vorgängige Genehmigung erforderlich.  Die   vorgängige   Genehmigung   der   für   das   Hochschulwesen   zuständigen  Dienststelle wird vor Beginn der Ausbildung in der Webanwendung erteilt,  die   der   Verwaltung   der   individuellen   Weiterbildungsgesuche   gewidmet   ist  und   in   der   digitalen   Arbeitsumgebung   der   Lehrpersonen   zur   Verfügung  steht.   Ausnahmesituationen   für   eine   nachträgliche   Genehmigung   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ausbildungen, die zu einem CAS führen, muss die vorgängige Geneh  -  migung eingeholt werden, bevor die Anmeldeunterlagen eingereicht werden.  Eine von der für das Hochschulwesen zuständigen Dienststelle ausgestellte  Ausbildungsvereinbarung ist obligatorisch. Die Kumulierung von Ausbildun  -  gen, die zu einem CAS führen, im Hinblick auf die Erlangung eines Diploma  of Advanced Studies (DAS) oder eines Master of Advanced Studies (MAS),  wird grundsätzlich abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrperson muss über eine positive Vormeinung ihrer Schuldirektion  und   der   für   das   Unterrichtswesen   zuständigen   Dienststelle   verfügen.   Die  Vormeinung der für das Unterrichtswesen zuständigen Dienststelle fällt posi  -  tiv aus, wenn die geplante Weiterbildung:  a)  von der Schuldirektion oder dem Inspektor oder dem pädagogischen  Berater verlangt wird;  b)  in direktem Zusammenhang mit den unterrichteten Fächern und dem  Fachlehrplan steht, oder  c)  wenn   die   Schuldirektion   angibt,   dass   diese   Ausbildung   zur   erfolgrei  -  chen Erfüllung der Aufgaben der Institution beiträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Bezug der Subventionierung müssen spätestens innerhalb eines  Quartals   nach   Abschluss   der   Ausbildung   (Datum   der   Kursbescheinigung)  die folgenden Unterlagen eingereicht werden:  a)  Zahlungsnachweis für die Kurseinschreibung;  b)  Kopie der Rechnung;  c)  Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs;  d)  Belege für öffentliche Verkehrsmittel für Ausbildungen, die ausserhalb  des Kantons stattfinden;  e)  IBAN oder vollständige Bankverbindung für die Überweisung;  f)  online verfügbarer Bewertungsfragebogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kosten für individuelle Weiterbildungen
                            1  Die   für   das   Hochschulwesen   zuständige   Dienststelle   kann   gemäss   den  nachstehenden Absätzen die folgenden Kosten im Zusammenhang mit indi  -  viduellen Weiterbildungen übernehmen:  a)  Einschreibegebühren;  b)  Prüfungsgebühren;  c)  Spesen   für   Reisen   ausserhalb   des   Kantons,   die   im   Zusammenhang  mit der Weiterbildung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der verfügbaren Budgetmittel beteiligt sich der Kanton an  den Einschreibegebühren höchstens wie folgt:  a)  ein Ausbildungstag  Fr. 250.-  b)  2 Ausbildungstage  Fr. 350.-  c)  3 Ausbildungstage  Fr. 400.-  d)  4 Ausbildungstage  Fr. 475.-  e)  5 oder mehr Ausbildungstage  Fr. 550.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Pauschalbetrag für die Teilnahme an Sprachaufenthalten in der zwei  -  ten Amtssprache oder einer anderen vom Lehrpersonal unterrichteten Spra  -  che wird wie folgt berechnet:  a)  eine Ausbildungswoche  Fr. 500.-  b)  2 Ausbildungswochen  Fr. 1'000.-  c)  3 oder mehr Ausbildungswochen  Fr. 1'500.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rückerstattung von internationalen Sprachzertifikaten in der 2. und 3.  Sprache (internationales Zertifikat mindestens auf Niveau B2 bzw. C1/C2)  erfolgt nach den effektiven Kosten, jedoch höchstens bis zu einem Betrag  von 450 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Ausbildungen, die zu einem CAS führen, werden je nach Prioritätenset  -  zung und verfügbaren Budgetmitteln höchstens 50 Prozent der Einschreibe  -  gebühren vom Arbeitgeber übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Übernahme eines CAS zu mehr als 50 Prozent erfordert einen Staats  -  ratsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Reisespesen und Tagespauschalen
                            1  Bei ausserkantonalen Kursen beteiligt sich der Kanton an den Reisespe  -  sen höchstens in der Höhe der Kosten eines Fahrausweises der 1. Klasse  (Hin- und Rückfahrt) zwischen Arbeits- und Kursort oder zwischen Wohn-  und Kursort, falls dieser näher liegt. Dabei gilt:  a)  bei einzelnen Kurstagen: Die Anzahl der zugelassenen Reisen (Hin-  und Rückfahrt) entspricht der Anzahl Kurstage (maximal 5 Reisen).  b)  bei   aufeinanderfolgenden   Kurstagen:   Für   die   gesamte   Kursdauer   ist  nur eine Reise (Hin- und Rückfahrt) zugelassen.  c)  die Kosten für Auslandreisen werden bis zu einem Höchstbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Franken übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausbildungen, die zu einem CAS führen, werden die effektiven Kosten  für   Reisen   ausserhalb   des   Kantons   bis   zu   einem   Höchstbetrag   von   800  Franken übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tagespauschalen (für Mahlzeiten, Hotel, Material) betragen:  a)  60 Franken pro Tag (ab 2 aufeinanderfolgenden Kurstagen, höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Tage pro Kurs, d.h. 300 Franken);  b)  einzelne Kurstage geben keinen Anspruch auf Entschädigung;  c)  für Ausbildungen, die zu einem CAS führen, Sprachaufenthalte sowie  Fernlehrgänge wird keine Tagespauschale gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderfälle   bleiben   vorbehalten   und   sind   Gegenstand   eines   Entscheids  des Chefs der für das Hochschulwesen zuständigen Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildungsvereinbarung und Rückerstattungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsätze
                            1  Für Ausbildungen, die zu einem CAS führen, muss vor Beginn der Ausbil  -  dung   eine   Ausbildungsvereinbarung   zwischen   der   Lehrperson   und   der   für  das   Unterrichtswesen   zuständigen   Dienststelle   unterzeichnet   werden,   die  dafür verantwortlich ist, die weitere Lehrtätigkeit der Lehrperson zu überprü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Lehrper  -  son, während einer festgelegten Dauer beim Arbeitgeber zu verbleiben (Ver  -  pflichtungszeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlässt die Lehrperson während der Verpflichtungszeit den Arbeitgeber,  muss sie gemäss Artikel 11 des vorliegenden Reglements die Kostenbeteili  -  gung, die ihr vom Arbeitgeber gewährt wurde, zurückerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Bezug der Subventionierung müssen spätestens innerhalb eines  Quartals nach Abschluss der Ausbildung (Datum des CAS) die unter Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 genannten Unterlagen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rückerstattung
                            1  Bei   Beendigung   des   Dienstverhältnisses   (Kündigung,   Entlassung)   inner  -  halb von 3 Jahren nach Abschluss der vereinbarungspflichtigen Ausbildung  sind die Ausbildungskosten pro rata temporis wie folgt zurückzuerstatten:  a)  Austritt innerhalb des 1. Monats nach Ende der Ausbildung: 36/36 (die  gesamten Kosten müssen zurückerstattet werden);  b)  Austritt im 2. Monat nach Ende der Ausbildung: 35/36;  c)  Austritt im 3. Monat nach Ende des Ausbildung: 34/36, usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses informiert die für das Unterrichts  -  wesen   zuständige   Dienststelle   die   für   das   Hochschulwesen   zuständige  Dienststelle, die für die Beantragung der Rückerstattung verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beginn der Verpflichtungszeit
                            1  Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem Ende der Weiterbildung, d. h. mit  dem Erhalt des Zertifikats oder, im Falle eines Abbruchs, mit dem letzten be  -  suchten Ausbildungstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Weiterbildung,   die   aus   mehreren   Teilmodulen   besteht,   gilt   als   eine  einzige Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verzicht auf Rückerstattung
                            1  Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen auf  die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten. Als wichtige Gründe gel  -  ten namentlich:  a)  schwerer Unfall oder schwere Krankheit von längerer Dauer;  b)  Mutterschaft oder Adoption;  c)  unverschuldete Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle hat die alleinige Zu  -  ständigkeit,   über   die   Entbindung   von   der   Weiterbildungsvereinbarung   und  der damit verbundenen Kostenrückerstattungspflicht zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übergangsrecht
                            1  Weiterbildungsentscheide,   die   vor   Inkrafttreten   des   vorliegenden   Regle  -  ments gefällt wurden, behalten ihre Gültigkeit und unterliegen weiterhin den  Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Weiterbildung gal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden die Weisungen über  die Finanzierung der Weiterbildungen von Lehrpersonen und die Entschädi  -  gung von Referenten bei schulinternen Weiterbildungskursen für Lehrperso  -  nen vom 3. Dezember 2014 sowie frühere Entscheide zur Weiterbildung vor  -  behaltlich der in Artikel 14 des vorliegenden Reglements vorgesehenen Ent  -  scheide aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2024  01.08.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2024-056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.05.2024  01.08.2024  Erstfassung  RO/AGS 2024-056