Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über Raumentwicklung und Bauwesen  1  )  *  (Baugesetz, BauG)  Vom 19. Januar 1993 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ 42  –  47 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 Zweck
                            1  Dieses  Gesetz  soll  die  Voraussetzungen  schaffen,  damit  die  Zielsetzungen  und  Grundsätze  des  Bundesrechts  und  der  Kantonsverfassung  sowie  die  Leitbilder  der  kantonalen und kommunalen Behörden auf den Gebieten der Raumentwicklung, des  Bauwesens und des Umweltschutzes verwirklicht  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verhältnismässigkeit
                            1  Kanton und Gemeinden sind gehalten, die Massnahmen der Raumentwicklung auf  das zu beschränken, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Sie sind nur so weit  tätig, als es das überwiegende Interesse des Kantons oder der Gemeinde erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Mitwirkung der Bevölkerung
                            1  Die  Behörden orientieren  die  Bevölkerung  nach  Massgabe des  Bundesrechts  über  Planungen nach diesem  Gesetz  und  sorgen dafür, dass  sie  in geeigneter  Weise  mit-  wirken kann. In begründeten Fällen kann das Mitwirkungsverfahren zusammen mit  dem Einwendungsverfah  ren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Änderungen gemäss AGS 2009 S. 256 f.: Der Ausdruck «Baudepartement» wurde im gesam-  ten Erlass durch  «zuständiges Departement» ersetzt. Der Ausdruck «Baute» bzw. «Bauten»  wurde im gesamten Erlass durch «Bauten und Anlagen» ersetzt. In Bestimmungen, in denen  zusätzlich zum Ausdruck «Nutzungspläne» der Ausdruck «und  -  vorschriften» oder Ähnliches  beigefügt i  st, wurde die Beifügung gestrichen. Der Ausdruck «Raumplanung» wurde durch  «Raumentwicklung» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einwendungsverfahren und Rechtsschutz *
                            1  Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfah-  ren und für den Rechtsschutz die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwal-  tungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwendungen können erhoben werden, bevor der erstinstanzliche Entscheid ergeht.  Sie  sind  schriftlich  einzureichen  und  haben  einen  Antrag  und  eine  Begründung  zu  enthalten. Wer es unterlässt, Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestan-  den hätte, kan  n den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten bleiben Best-  immungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesamtkantonale Organisationen können Einwendungen und Beschwerden erheben,  wenn es um Anordnungen im Bereich des Natur  -  und Heimatschutzes, um Entscheide  über die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, für die eine Umweltver-  träglichkeitsprüfung  erforderlich ist, oder um entsprechende planerische Festsetzun-  gen geht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat kann durch Dekret festlegen, dass in bestimmten Gebieten auch re-  gionale Organisationen im Bereich des Natur  -  und Heimatschutzes legitimiert sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das zuständige Departement führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der ein-  wendungs  -  und beschwerdeberechtigten Organisationen und ihrer zeichnungsberech-  tigten Organe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesrecht für das Verbandsbeschwerderecht  aufstellt, gelten unter Vorbehalt der Zulassung von kantonalen und  regionalen Orga-  nisationen sinngemäss ebenfalls für das kantonale Verfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fristen, Kosten
                            1  Der  Grosse  Rat  legt  durch  Dekret  Fristen  für  die  Behandlung  von  Gesuchen  und  Rechtsmitteln durch kantonale und kommunale Verwaltungsbehörden fest. Behörden,  begründen  und eine neue Frist für die Erledigung anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Entscheide über Baugesuche und Enteignungen können auch von der ersten In-  stanz Gebühren und Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ansprüche  auf  Ersatz  des  Schadens,  der  durch  rechtsmissbräuchlich  eingelegte  Rechtsmittel verursacht wird, richten sich nach Bundeszivilrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Begriffe
                            1  Bauten und Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind:  *  a)  alle Gebäude und  gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten  und mit dem Boden fest verbundenen Objekte;  b)  *  Strassen, Parkplätze, Pisten, Gleise und dergleichen;  c)  Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren  -  und andere Automaten, Schaukästen  und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt  werden;  e)  Steinbrüche, Kies  -  und andere Gruben;  f)  Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter  Ausdehnung;  g)  Ablagerungen und Deponien;  h)  Freizeit  -  und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und  Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bezeichnungen von Personen
                            1  Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Programm - bzw. Leistungsvereinbarungen mit dem Bund
                            1  Der  Regierungsrat  ist  im  Rahmen  der  beschlossenen  Budgetmittel  und  Verpflich-  tungskredite  sowie  der  beschlossenen  Ziele  endgültig  zuständig  für  den  Abschluss  von Programm  -  beziehungsweise Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 18d des Bun-  desgesetzes über den  Natur  -  und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966  1  )  , Art.  8 des  Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991  2  )  , Art. 49a des Bundesgeset-  zes  über  die  Nationalstrassen  (NSG)  vom  8.  März  1960  3  )  ,  Art.  50  Abs.  1  lit.  b des  Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983  4  )  und  Art.  61  des  Bundesgesetzes  über  den  Schutz  der  Gewässer  (Gewässer-  schutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991  5  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Raumentwicklung
2.1. Kantonale Raumentwicklung
§ 8 Inhalt der Richtplanung
                            1  Der Kanton erlässt die erforderlichen Richtpläne. Sie dienen dazu,  a)  bei der räumlichen Entwicklung die übergeordneten kantonalen und regionalen  Interessen zu wahren;  b)  die  Erfüllung  raumwirksamer  Aufgaben  durch die  Gemeinwesen  aufeinander  abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  721.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  725.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR  814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um diese Zwecke zu erreichen, sollen die Richtpläne insbesondere  a)  Siedlungs  -  , Landwirtschafts  -  , Erholungs  -  und  Schutzgebiete  in  den  Grundzü-  gen festlegen;  b)  die wichtigsten Anlagen des Verkehrs sowie der Ver  -  und Entsorgung bezeich-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren der Richtplanung
                            1  Der Regierungsrat erstellt die Entwürfe zu den kantonalen Richtplänen in Zusam-  menarbeit mit den regionalen Planungsverbänden. Er unterbreitet sie den Gemeinden  zur Vernehmlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Grosse Rat beschliesst über die kantonalen Richtpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat sorgt für die auf Grund der Richtpläne notwendige Abstimmung  der raumwirksamen Tätigkeiten. Er hält die Bedürfnisse nach Koordination mit den  raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes und der Nachbarkantone fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kantonale Nutzungspläne *
                            1  Der Grosse Rat kann kantonale Nutzungspläne erlassen, soweit kantonale oder regi-  onale Interessen es erfordern, namentlich zum Schutz von Landschaften, Gewässern,  Baudenkmälern und archäologischen Hinterlassenschaften, Gebäuden oder Anlagen,  zur längerfris  tigen Festlegung von Abbaugebieten für Rohmaterialien wie Kies oder  Kalkstein sowie zur Erstellung von öffentlichen Werken wie für den Verkehr, die Ver  -  und Entsorgung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist befugt,  *  a)  *  Änderungen von geringfügiger sachlicher und räumlicher Bedeutung an einem  kantonalen Nutzungsplan vorzunehmen, wenn die öffentlichen Interessen, de-  nen der Nutzungsplan dient, unvermindert gewahrt bleiben und die betroffene  Gemeinde zustimmt,  b)  *  einen kantonalen Nutzungsplan aufzuheben, wenn die darin verfolgten kanto-  nalen  und  regionalen  Interessen  in  der  kommunalen  Nutzungsplanung umge-  setzt worden sind oder auf das darin vorgesehene Vorhaben endgültig verzichtet  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement erstellt die Entwürfe zu den kantonalen Nutzungsplä-  nen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Anstalten, Regionalplanungsverbänden  und Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement legt die bereinigten Entwürfe in den betroffenen Gemeinden wäh-  rend  30  Tagen  öffentlich  auf.  Wer  ein  schutzwürdiges  eigenes  Interesse  geltend  macht,  kann  innerhalb  der  Auflagefrist  Einwendungen  erheben.  Der  Regierungsrat  entscheidet  über  di  e  Einwendungen  auf  Grund  von  Anträgen  einer  Stelle,  die  sich  nicht mit der Ausarbeitung der Entwürfe befasst hat. Die Einwendungsentscheide sind  dem  Grossen  Rat  bekannt  zu  geben,  wenn dieser  für  den  Erlass  des  Nutzungsplans  zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Beschlüsse  des  Regierungsrats  und des  Grossen  Rats  über  die  Nutzungspläne  können  von  den  in  schutzwürdigen  eigenen  Interessen  Betroffenen  innert  30 Tagen  seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten  werden. Die Bes  chwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Ge-  richt sie gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Regionale Zusammenarbeit bei der Raumentwicklung
§ 11 Regionale Planungsverbände *
                            1  Die regionalen Planungsverbände erarbeiten die regionalen Grundlagen für die kan-  tonalen Planungen und sorgen dafür, dass die Gemeinden ihre Planungen innerhalb  der Region aufeinander abstimmen. Sie berücksichtigen dabei die Planungsgrundla-  gen und die komm  unalen Planungen der Nachbarregionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  regionalen  Planungsverbände  können  die  Gemeinden  bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben beraten und unterstützen. Die Gemeinden können ihnen kommunale Auf-  gaben  übertragen,  insbesondere  auf  dem  Gebiet  der  Verwirklichung  der  Raument-  wicklung,  des  Umweltschutze  s,  des  Natur  -  und  Heimatschutzes,  der  Erschliessung  sowie der Ver  -  und Entsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die regionalen Planungsverbände sind Gemeindeverbände gemäss dem Gesetz über  die  Einwohnergemeinden  (Gemeindegesetz)  vom  19.  Dezember  1978  1  )  .  Jede  Ge-  meinde ist Mitglied in mindestens einem regionalen Planungsverband.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beiträge des Kantons
                            1  Der  Kanton  unterstützt  die  Tätigkeit  der  regionalen  Planungsverbände  durch  Bei-  träge.  Der  Grosse  Rat  erlässt  Vorschriften  über  die  Voraussetzungen  und  die  Höhe  der Beitragsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Regionale Sachpläne
                            1  chen Entwicklung regionale Sachpläne erlassen und darin die für die Umsetzung er-  forderlichen Massnahmen und Zeiträume bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  regionalen Sachpläne  werden  von  den betroffenen  Gemeinden  durch den  Ge-  meinderat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt. Bei Uneinigkeit stellt die  Mehrheit Antrag beim Regierungsrat. Dieser beschliesst die Pläne und unterbreitet sie  dem Grossen R  at zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die regionalen Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Kommunale Raumentwicklung
2.3.1. Planungspflicht
§ 13 * Grundsatz
                            1  Die Gemeinden erlassen Nutzungspläne, die regional abgestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Um-  welt bedürfen einer besonderen Grundlage in einem Nutzungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Gemeinden zeigen auf, wie  sie die innere Siedlungsentwicklung und die Sied-  lungsqualität  fördern  und  wie  die  Siedlungsentwicklung  auf  die  vorhandenen  oder  noch zu schaffenden Kapazitäten des Verkehrsnetzes abgestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Sie legen die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Vorschriften in der Nut-  zungsplanung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton fördert die Abstimmung von Siedlung und Verkehr durch Massnahmen  zur Gestaltung des Verkehrsablaufs in Strassennetzen und durch gute Angebote des  öffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kommt eine Gemeinde ihrer Pflicht zum Erlass oder zur Änderung von Nutzungs-  plänen  trotz  Aufforderung  nicht  innert  angemessener  Frist  nach,  so  legt  der  Regie-  rungsrat die notwendigen Pläne öffentlich auf. Der Grosse Rat beschliesst über diese  an Stelle der  Gemeinde. Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über das Ver-  fahren bei der kommunalen Raumentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2. Allgemeine Nutzungsplanung *
§ 15 Ausscheidung von Nutzungszonen
                            1  Die Gemeinden erlassen allgemeine Nutzungspläne, die das Gemeindegebiet in ver-  schiedene Nutzungszonen einteilen und Art und Mass der Nutzung regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können insbesondere ausscheiden:  a)  Bauzonen, namentlich Wohn  -  , Kern  -  , Gewerbe  -  , Industriezonen und Zonen für  öffentliche Bauten und Anlagen;  b)  Grünzonen;  c)  Landwirtschaftszonen;  d)  Weilerzonen;  e)  Schutzzonen, namentlich Landschafts  -  , Natur  -  und Ortsbildschutzzonen sowie  Zonen zum Schutz der Gewässer;  f)  Materialabbau  -  und Deponiezonen;  g)  *  Gefahren  -  und Überflutungszonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  treffen  für  stark  belastete  kantonale  Verkehrsachsen  und  die  angrenzenden  Bauzonen Massnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität und können zur Aufwer-  tung der Strassen  -  und Freiräume weitere Massnahmen vorsehen, wobei der Verkehrs-  fluss gewährleistet bleiben muss. Sie können namentlich  eine geeignete Anordnung  der Nutzungen sowie einen zweckmässigen Baustandard von Gebäuden festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Bedingte Einzonungen und Umzonungen
                            1  Zur Realisierung von Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse sind bedingte Ein-  zonungen und Umzonungen zulässig, wenn sie auf die besondere Eignung des Stand-  orts angewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bedingten Einzonungen und Umzonungen fallen entschädigungslos dahin, wenn  die Bauten und Anlagen nicht innert der festgelegten Frist fertiggestellt werden. Der  Gemeinderat  kann  die  Sicherstellung  der  Kosten  für  die  Wiederherstellung  des  ur-  sprünglichen  Zustands verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat erlässt einen Feststellungsentscheid über das Dahinfallen der Nut-  zungsplanänderung und publiziert diesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3. Sondernutzungsplanung (Erschliessungs - und
                            Gestaltungsplanung)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Erschliessung
                            1  Die Gemeinden stellen die zweckmässige Erschliessung und Überbauung bestimm-  ter Gebiete soweit nötig durch Erschliessungs  -  und Gestaltungspläne sicher. Soweit  Landumlegungen  und  Grenzbereinigungen  für  die  Erschliessung  und  Überbauung  notwendig sind, werden  sie in die Sondernutzungsplanung einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Instrumente werden einzeln oder kombiniert eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können in den allgemeinen Nutzungsvorschriften vorsehen, dass im  allgemeinen  Nutzungsplan  bezeichnete  Gebiete  nur  überbaut  werden  dürfen,  wenn  von  bestimmten  Instrumenten  der  Sondernutzungsplanung  Gebrauch  gemacht  oder  eine Landumlegung oder  Grenzbereinigung durchgeführt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Erschliessungsplan
                            1  Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanla-  gen und Bahngleisen festzulegen und das hiezu erforderliche Land auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erschliessungspläne können Baulinien, Strassen  -  , Niveau  -  und Leitungslinien sowie  Sichtzonen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private  können  in  Zusammenarbeit  mit  der  Gemeinde  den  Entwurf  zu  einem  Er-  schliessungsplan selber erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  umschreibt  durch  Verordnung  die  Bestandteile  des  Erschlies-  sungsplanes näher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * ...
§ 19 * ...
§ 20 * ...
§ 21 Gestaltungsplan
                            1  Gestaltungspläne können erlassen werden, wenn ein wesentliches öffentliches Inte-  resse an der Gestaltung der Überbauung besteht, namentlich damit  a)  ein Gebiet architektonisch gut und auf die bauliche und landschaftliche Umge-  bung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmt überbaut oder  baulich umgestaltet wird,  b)  der Boden haushälterisch genutzt wird und  c)  die angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung  sichergestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestaltungspläne  können  von  den  allgemeinen  Nutzungsplänen  abweichen,  wenn  dadurch ein siedlungs  -  und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die  zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwie-  genden  Intere  ssen  entgegenstehen.  Die  allgemeinen  Nutzungspläne  können  Abwei-  chungen in gewissen  Gebieten  ausschliessen  oder  vorsehen,  unter  welchen  Voraus-  setzungen und in welchem Umfang von den Plänen abgewichen werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private können den Entwurf zu einem Gestaltungsplan selber erstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.4. Verfahren
§ 22 * ...
§ 23 Vorprüfung und Beratung
                            1  Der Gemeinderat legt die Entwürfe dem zuständigen Departement zur Vorprüfung  vor.  Der  Regierungsrat  bestimmt,  welche  weiteren  Departemente  und  Amtsstellen  einzubeziehen sind. Der Grosse Rat  beschliesst durch Dekret, innert welcher Frist die  Vorprüfung abgeschlossen sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  berät  in  Zusammenarbeit  mit  weiteren  kantonalen  Amtsstellen die Gemeinden bei der Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorprüfung von freiwillig erstellten Gestaltungsplänen ist gebührenpflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Einwendungsverfahren *
                            1  Der Gemeinderat legt die Entwürfe mit den nötigen Erläuterungen und mit dem Vor-  prüfungsbericht während 30 Tagen öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  ein  schutzwürdiges  eigenes  Interesse  besitzt,  kann  innerhalb  der  Auflagefrist  Einwendungen erheben. Der Gemeinderat entscheidet, in der Regel nach Durchfüh-  rung einer Einigungsverhandlung, über die Einwendungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Beschluss
                            1  Die allgemeinen Nutzungspläne werden durch das nach der Gemeindeorganisation  zuständige Organ erlassen. Die Einwendungsentscheide des Gemeinderats sind dem  zuständigen Organ bekannt zu geben, binden es aber nicht. Der Gemeinderat orientiert  das zuständige  Organ über die von ihm vorgeschlagenen Abweichungen vom öffent-  lich aufgelegten Entwurf und begründet sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Organ erlässt die Planung gesamthaft oder in Teilen. Will es wesent-  liche  Änderungen  anbringen,  weist  es  den  betroffenen  Teil  zur  Überprüfung  oder  Überarbeitung an den Gemeinderat zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat beschliesst:  a)  Sondernutzungspläne;  b)  unwesentliche Änderungen der allgemeinen Nutzungspläne wie namentlich Be-  richtigungen auf Grund von amtlichen Vermessungen und andere Korrekturen  offenkundiger Versehen sowie Änderungen planerisch unzweckmässig verlau-  fender  Zonengrenzen.  Eine  öffentliche  Auflage  wird  in  diesen  Fällen  nicht  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * Verwaltungsbeschwerde
                            1  Gegen  die  Beschlüsse  der  zuständigen  Gemeindeorgane  über  die  Nutzungspläne  können diejenigen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen, innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen seit der amtlichen Publikation Beschwerde führen. Der Regierungsrat ent-  scheidet Beschwer  den gegen allgemeine Nutzungspläne, das zuständige Departement  über solche gegen Sondernutzungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abänderungen, die sich aus Beschwerdeentscheiden ergeben, sind für die Genehmi-  gungsbehörde verbindlich. Es bleibt ihr unbenommen, die Nutzungspläne insgesamt  oder in wesentlichen Teilen nicht zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * Genehmigung
                            1  Der  Regierungsrat  genehmigt die  allgemeinen  Nutzungspläne, das  zuständige  De-  partement die Sondernutzungspläne. Der Grosse Rat genehmigt die allgemeinen Nut-  zungspläne dann, wenn der Regierungsrat die Genehmigung nicht vorbehaltlos ertei-  len will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, Überein-  stimmung mit den kantonalen Richtplänen und regionalen Sachplänen sowie auf an-  gemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen. Sie kann sie  zur Änderung an die  Gemeinde zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann  Änderungen  selbst  vornehmen,  wenn  diese  von  geringer  Tragweite  sind  oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Das zuständige Departement hört  vorher den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffe-  nen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                            1  Die Genehmigungsentscheide können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen  Betroffenen und von den Gemeinden innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation  mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, das sie auf ihre Recht-  mässigkeit prü  ft. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit  das Gericht sie gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.5. Ausgleich von Planungsvorteilen *
§ 28a * Mehrwertabgabe
                            1  Die  Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer,  deren  Grundstücke  in  eine  Bauzone  eingezont  werden,  leisten  eine  Abgabe  von  20  %  des  Mehrwerts.  Der  Einzonung  gleichgestellt  ist die  Umzonung  innerhalb  Bauzonen,  wenn  das  Grundstück  vor der  Umzonung  in  einer  Zone  liegt,  in  der  das  Bauen  verboten  oder  nur  für  öffentliche  Zwecke zugelassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können den Abgabesatz auf höchstens 30  % erhöhen und in verwal-  tungsrechtlichen  Verträgen Leistungen  vereinbaren,  die  den  Ausgleich  anderer  Pla-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere Mit  -  und Gesamteigentümerinnen und  -  eigentümer haften solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Abgabe wird erhoben  a)  gegenüber Kanton, Ortsbürger  -  und Einwohnergemeinden sowie Gemeindever-  bänden, wenn die betroffene Fläche der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe  dient,  b)  für Flächen, die der Ausgleichsabgabe gemäss der  Waldgesetzgebung unterste-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28b * Festsetzungsverfügung
                            1  Der Gemeinderat orientiert aufgrund von Schätzungen durch das kantonale Steuer-  amt bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die voraussichtliche  Höhe der Abgabe. Er erlässt eine Verfügung über die definitive Höhe, sobald der Nut-  zungsplan  genehmigt  und  anwendbar  ist.  Massgeblich  für  die  Festlegung  der  Höhe  der Abgabe und die Bestimmung der abgabepflichtigen Personen ist der Zeitpunkt der  Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist für die haushälterische Überbaubarkeit der Grundstücke eine Landumlegung oder  Grenzbereinigung durchzuführen, lässt der Gemeinderat nach der Genehmigung die  Mehrwertabgabepflicht im Grundbuch anmerken. Massgeblicher Zeitpunkt für Schät-  zung und Bestimm  ung der abgabepflichtigen Personen ist in diesem Fall die Rechts-  kraft des Landumlegungs  -  oder Grenzbereinigungsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Festsetzungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Einspracheent-  scheide  können  mit  Beschwerde  beim  Spezialverwaltungsgericht  angefochten  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat wird zum Verfahren beigeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28c * Grundpfandrecht
                            1  Für  die  Mehrwertabgabe  steht  der  Gemeinde  im  Zeitpunkt  der  Genehmigung  des  Nutzungsplans  ohne  Eintragung  im  Grundbuch  ein  gesetzliches  Pfandrecht  zu,  das  allen eingetragenen Belastungen vorgeht (Art.  836 Abs.  2 des Schweizerischen Zivil-  gesetzbuchs [ZGB] v  om 10. Dezember 1907  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat meldet das Grundpfandrecht dem Grundbuchamt zur Eintragung  an, sobald die Festsetzungsverfügung rechtskräftig geworden ist, und orientiert dar-  über den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  beantragt  bei  der  Abteilungspräsidentin  oder  beim  Abteilungspräsidenten  des  Spezialverwaltungsgerichts    die    vorläufige    Eintragung    des    Grundpfandrechts  (Art.  961 ZGB), wenn Gründe bestehen, dass die Fristen gemäss Art.  836 Abs.  2 ZGB  nicht eingehalten we  rden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für Eintragung und Löschung gehen zu Lasten des Mehrwertanteils der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28d * Bezug
                            1  Der  Gemeinderat  bezieht  die  Mehrwertabgabe  bei  Veräusserung  des  Grundstücks  oder wenn eine Baubewilligung erteilt worden ist; bei bedingter Einzonung darf keine  Abgabe erhoben werden, solange die Einzonung nicht definitiv ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  den  Bezug  ganz  oder  teilweise  aufschieben,  wenn  die  zusätzlichen  Nut-  zungsmöglichkeiten nur unwesentlich beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine spätere Änderung des Nutzungsplans begründet keinen Anspruch auf Rücker-  stattung der geleisteten Zahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28e * Anteil des Kantons
                            1  Dem  Kanton  steht  für  Einzonungen  und  ihnen  gleichgestellte  Umzonungen  die  Hälfte des kantonalen Mindestsatzes zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat überweist diesen Anteil unmittelbar nach dessen Bezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28f * Zweckbindung
                            1  Der Kanton weist die Erträge aus der Mehrwertabgabe einer Spezialfinanzierung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Lasten der kantonalen Spezialfinanzierung gehen Entschädigungszahlungen der  Gemeinden für materielle Enteignung bei Auszonungen, die der Richtplan in der Fas-  sung vom 24.  März 2015 vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen verwenden der Kanton und die Gemeinden die Erträge entsprechend der  Zweckbindung gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  entscheidet über die  Verwendung  der  Erträge  des  Kantons  und  der Gemeinderat über die Verwendung der Erträge der Gemeinde abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28g * Spezialfinanzierung des Kantons
                            1  Die  Verwaltungskosten  des  Kantons  in  Zusammenhang  mit  der  Mehrwertabgabe  werden der Spezialfinanzierung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen von Absatz 1 und von §  28f Abs.  2 ist eine Verschuldung der Spezialfi-  nanzierung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spezialfinanzierung wird gemäss den Bestimmungen des Finanzrechts verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28h * Kompetenzen des Regierungsrats
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:  a)  welche  Frist  für  die  Beschaffung  einer  landwirtschaftlichen  Ersatzbaute  zur  Selbstbewirtschaftung   als   angemessen   gilt,   deren   Kosten   gemäss   Art.  5  Abs.  1  quater  des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,  RPG) vom 22. Juni 1979  1  )  vom Planungsvorteil abgezogen werden dürfen,  b)  für welchen Mehrwert wegen des ungünstigen Verhältnisses zum Erhebungs-  aufwand keine Mehrwertabgabe geschuldet ist (Art.  5 Abs.  1  quinquies  RPG),  c)  die Einzelheiten über die Verwendung der Erträge der Mehrwertabgabe,  d)  die Voraussetzungen für einen Aufschub des Bezugs der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.6. Förderung der Verfügbarkeit von Bauland *
§ 28i * Baupflicht
                            1  Bei einer Einzonung legt der Gemeinderat für die Überbauung des Grundstücks eine  Frist fest, die mit dem Erschliessungsprogramm abgestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  ein  bereits  eingezontes  Grundstück  kann  der  Gemeinderat  eine  Frist  für  die  Überbauung festlegen, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt. Ausgenommen  sind Grundstücke, die voraussichtlich innert 15  Jahren für den Eigenbedarf eines Be-  triebs benö  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat verlängert die Frist, wenn die Einhaltung durch Rechtsmittelver-  fahren oder andere Umstände erheblich erschwert wird, welche die pflichtige Person  nicht zu verantworten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28j * Durchsetzung
                            1  Der Gemeinderat mahnt die pflichtige Person vor Ablauf der Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erhebt nach unbenutztem Ablauf der Frist, und bei andauernder Verletzung der  Baupflicht jedes Folgejahr erneut, eine Lenkungsabgabe von 2  % des steuerrechtlich  massgebenden Grundstückverkehrswerts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  verwendet  die  Einnahmen  gemäss  den  Bestimmungen  über  die  Zweckbindung  der Erträge aus der Mehrwertabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  700
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Plansicherung
§ 29 Planungszonen
                            1  Während der Erlass oder die  Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, kön-  nen Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu  verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren. Zustän-  dig ist der Regierungsrat bei kantonalen und k  ommunalen, der Gemeinderat bei kom-  munalen Nutzungsplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planungszonen  werden  mit  der  öffentlichen  Auflage  wirksam  und  gelten  bis  zum  Inkrafttreten der Nutzungspläne, deren Zweck sie sichern, längstens 5 Jahre. Bewilli-  gungen für Bauten und Anlagen in der Planungszone dürfen nur erteilt werden, wenn  feststeht, d  ass sie die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren. Die Bewilli-  gungen bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Planungszone erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen  bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des  Regierungsrates können an das Verwaltungsgericht, solche des Gemeinderates an das  zuständige D  epartement weitergezogen werden. Einsprachen und Beschwerden haben  keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Bausperre
                            1  Während der  Erlass  oder  die  Änderung  von  Nutzungsordnungen  vorbereitet  wird,  kann die zuständige Behörde die Gesuche für die Bewilligung von Bauten und Anla-  gen in den von den neuen Plänen betroffenen Gebieten für die Dauer von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahren zurückstellen. Bewilligungen für Bauten und Anlagen dürfen nur erteilt wer-  den, wenn feststeht, dass diese die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * Umsetzung des Richtplans
                            1  Die Gemeinden passen innert einer Frist von fünf Jahren den allgemeinen Nutzungs-  plan an, wenn er den Richtplan verletzt. Abweichungen sind zulässig, wenn sie sach-  lich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Frist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat erlässt eine Planungszone oder verfügt eine Bausperre, wenn ein  Bauvorhaben den Richtplan verletzt und der Nutzungsplan anpassungsbedürftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Anrechnung von Fristen
                            1  Die Dauer, während der ein Baugesuch  zurückgestellt wird, darf zusammen mit der  Dauer  einer  für  das  gleiche  Gebiet  angeordneten  Planungszone  5  Jahre  nicht  über-  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Baureife und Erschliessung
§ 32 Baureife
                            1  Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif  ist ein Grundstück, wenn es  *  a)  nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet ist, und  b)  *  erschlossen ist, das heisst wenn eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck  der Nutzung genügen, und die nötigen Anlagen für Trinkwasser, Löschwasser  -  sowie  Energieversorgung  und  für  eine  vorschriftsgemässe  Abwasserbeseiti-  gung vorhanden sind oder mit der  Baute oder Anlage erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums  -  oder Kundenverkehr müssen ihrem  Zweck  entsprechend  mit  dem  öffentlichen  Verkehr  erreichbar  sein.  Bei  intensivem  Güterverkehr kann ein Bahnanschluss verlangt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Belastet  ein  Vorhaben  das  Strassennetz  dermassen,  dass  die  zonenkonforme  Nut-  zung von noch nicht überbauten Flächen nicht mehr gewährleistet ist, darf die Baube-  willigung  nicht  erteilt  werden.  Sie  ist  hingegen  zu  erteilen,  wenn  der  erforderliche  Ausbau des  kantonalen Verkehrsnetzes behördenverbindlich festgelegt ist und der ge-  nügende Anschluss an dieses sowie die kommunale Erschliessung grundeigentums-  verbindlich gesichert sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Erschliessung durch die Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf  Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen. Die Erschlies-  sung hat grundsätzlich im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu erfolgen, damit der  Boden um  weltschonend, Land sparend und wirtschaftlich genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  erstellt  ein  Erschliessungsprogramm,  in  dem  er  festlegt,  welche  Gebiete in welchem Zeitpunkt erschlossen und welche bestehenden Erschliessungs-  anlagen geändert oder erneuert werden sollen. Er berücksichtigt dabei namentlich die  bauliche Ent  wicklung und ihre Auswirkungen auf die Gemeinde, die Nachfrage nach  Bauland, die Lage und Form der Grundstücke sowie die finanziellen Möglichkeiten  der  Gemeinde.  Die  Gemeindeversammlung  oder  der  Einwohnerrat  nimmt  vom  Er-  schliessungsprogramm  Kenntnis.  Die  Beschlussfassung  über  die  einzelnen  Kredite  für Erstellung und Erneuerung der Erschliessungsanlagen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt eine Gemeinde ihren Erschliessungspflichten trotz Aufforderung nicht nach,  so kann der Regierungsrat das zuständige Departement beauftragen, die notwendigen  Pläne aufzulegen. Der Regierungsrat beschliesst darüber an Stelle der Gemeinde. Er  kann die  Erstellung der Erschliessungsanlagen auf Kosten der Gemeinde dem zustän-  digen  Departement,  dem  Gemeinderat  oder  einem  Privaten  übertragen.  Im  Übrigen  gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verfahren der kommunalen Raument-  wicklung und über die Beiträge  der Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Beiträge und Gebühren von Grundeigentümern
                            1  Die Gemeinden sind im Sinne des Bundesrechts verpflichtet, von den Grundeigen-  tümern  Beiträge  an  die  Kosten  der  Erstellung  und  Änderung  von  Strassen  zu  erhe-  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sie  können  von  ihnen  Beiträge  an  die  Kosten  der  Sondernutzungspläne  verlan-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Sie können mit den Grundeigentümern vereinbaren, einmalige Beiträge für verur-  sacherbedingte Infrastrukturanlagen und Sonderleistungen des öffentlichen Verkehrs  zu zahlen, soweit diese für die genügende Erschliessung erforderlich sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  können  von  den  Grundeigentümern  Bei-  träge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Ver-  sorgung mit Wasser und Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die  Kosten  dadurch  nicht  gede  ckt  werden,  sowie  für  den  Betrieb,  sind  sie  verpflichtet,  Gebühren zu erheben. Für Sanierungsmassnahmen, welche die Energieeffizienz oder  die Nutzung erneuerbarer Energien verbessern, dürfen keine investitionsabhängigen  Gebühren erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die  Beiträge  und  Gebühren  werden  von  den  Grundeigentümern  nach  Massgabe  der wirtschaftlichen Sondervorteile erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren wird von den Gemeinden und  Gemein-  deverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat kann präzisierende und ergänzende Vorschriften über Beiträge und  Gebühren erlassen; er kann insbesondere Mindestansätze festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Grundeigentümerbeiträge besteht auf den Grundstücken, denen durch die Erstel-  lung, Änderung oder Erneuerung der Erschliessungsanlagen Vorteile erwachsen, ohne  Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Be-  lastungen vo  rgeht. Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innert 2  Jahren  nach Abschluss des gesamten Erschliessungswerks im Grundbuch eingetragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * Verfahren
                            1  Der  Gemeinderat,  bei  Gemeindeverbänden  der  Vorstand,  bestimmt  die  Beitrags-  pflichtigen und deren einzelne Beiträge an die Grob  -  und Feinerschliessung in einem  Beitragsplan. Dieser wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. In Verfahren, die  nur wenige Gru  ndeigentümer betreffen, kann die öffentliche Auflage entweder durch  eine auf die Beteiligten beschränkte Auflage oder durch Einzelverfügungen mit Zu-  stellung des Kostenverteilers ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist, gegen andere Abgabeverfü-  gungen innert 30 Tagen seit Zustellung, beim verfügenden Organ Einsprache erhoben  werden. Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsge-  richt angefochten w  erden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden der Vorstand, kann in Härtefällen Zah-  lungserleichterungen  gewähren.  Beiträge  für  dem  bäuerlichen  Bodenrecht  unterste-  hende unüberbaute Grundstückteile in Bauzonen werden gestundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Erschliessung bei Bevorschussung durch Grundeigentümer
                            1  Wenn ein entsprechender Sondernutzungsplan vorliegt, kann der Gemeinderat Er-  schliessungsanlagen  vor der  Bewilligung  der  entsprechenden  Kredite  durch  das  zu-  ständige  Organ  erstellen,  sofern  Grundeigentümer  sämtliche  Kosten  zinslos  vor-  schiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Erschliessung durch Grundeigentümer
                            1  Die  Grundeigentümer  können  im  Rahmen  eines  entsprechenden  Sondernutzungs-  planes mit Bewilligung des Gemeinderates die geplanten Erschliessungsanlagen auf  eigene Kosten erstellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Erschliessungsan-  lagen den Anforderu  ngen an öffentliche Anlagen entsprechen und keine überwiegen-  den Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinde  übernimmt  die  Erschliessungsanlagen  in  der  Regel  spätestens  im  Zeitpunkt, in dem sie nach dem Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müs-  sen. Der Gemeinderat verteilt die im Zeitpunkt der Erstellung entstandenen Kosten in  einem Beitrags  plan auf die Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Gemeinderat  ist  befugt,  die  Einzelheiten  der  Durchführung  und  Finanzierung  der Erschliessung durch öffentlich  -  rechtlichen Vertrag mit den Grundeigentümern zu  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Benutzung der durch Grundeigentümer erstellten Erschliessungsanlagen
                            1  Eigentümer von Grundstücken, die im Einzugsgebiet der durch andere Grundeigen-  tümer  erstellten  Erschliessungsanlagen  liegen,  sind  zur  Mitbenutzung  berechtigt.  Über die Ausgestaltung des Anspruchs auf Mitbenutzung entscheidet der Gemeinde-  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Begehren der Grundeigentümer setzt das Spezialverwaltungsgericht die Höhe  der  vorläufigen  Kostenbeteiligung  bis  zur  Übernahme  der  Erschliessungsanlagen  durch die Gemeinde fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Nutzungs - , Bau - und Schutzvorschriften
4.1. Schutz von Natur und Heimat, Landschaft, Ortsbildern und
                            Kulturgütern  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 * ...
§ 40 Natur - , Heimat - und Ortsbildschutz *
                            1  Die Erhaltung, die Pflege und die Gestaltung von Landschaften, von Gebieten und  Objekten des Natur  -  und Heimatschutzes sowie von Ortsbildern und Aussichtspunk-  ten sind Sache des Kantons und der Gemeinden. Für diese Schutzobjekte treffen sie  insbesondere Ma  ssnahmen, um  1  )  *  a)  die  einheimischen  Pflanzen  -  und  Tierarten  zu  erhalten,  ihre  Lebensräume  zu  bewahren, zu fördern und wo nötig neu zu schaffen;  b)  den  natürlichen  Landschaftshaushalt  und  den  ökologischen  Ausgleich  zu  er-  möglichen,  wobei  regionale  Gegebenheiten  und  die  Interessen  der  landwirt-  schaftlichen Nutzung zu berücksichtigen sind;  c)  Nutzungen des Bodens zu unterstützen, die geeignet sind, gefährdete Lebens-  räume von Tieren und Pflanzen zu erhalten;  d)  naturnahe Landschaften vor neuen Beeinträchtigungen zu schützen und beste-  hende zu vermindern;  e)  die landschaftlich und biologisch bedeutenden Auengebiete des Kantons zu er-  halten oder wiederherzustellen;  f)  Ortsbilder  entsprechend  ihrer  Bedeutung  zu  bewahren  und  Siedlungen  so  zu  gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu schützen sind namentlich folgende Lebensräume:  2  )  a)  naturnahe  fliessende  oder  stehende  Gewässer,  eingeschlossen  Kleingewässer,  Quellen, Tuffsteingebiete, Ufer und ihre Vegetation, Schilfbestände und Röh-  richte sowie feuchte Mager  -  und Streuwiesen, Moore und Moorwiesen;  b)  Trockenstandorte und trockene Magerwiesen, Feld  -  und Ufergehölze, Hecken  und Gebüschgruppen;  c)  seltene Waldgesellschaften und andere besonders wertvolle Waldbestandteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben  treffen  Kanton  und  Gemeinden  die  erforderlichen  Massnahmen, indem sie insbesondere  3  )  a)  Schutzzonen ausscheiden;  b)  Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Un-  terhalt von Schutzobjekten erlassen;  c)  Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen;  d)  die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjek-  ten ganz oder teilweise übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton sorgt für die langfristige Überwachung der Entwicklung der Pflanzen  -  und Tierwelt.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kanton und Gemeinden tragen die Kosten ihrer Schutz  -  und Bewirtschaftungsmass-  nahmen. Der Grosse Rat legt die sachgemässe Aufteilung zwischen Kanton und Ge-  meinden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten durch Dekret.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a * Ökologischer Ausgleich
                            1  Die  Bauherrschaft  leistet  für  Bauten  und  Anlagen  mit  erheblichen  Auswirkungen  auf die Umwelt einen ökologischen Ausgleich. Ein Ausgleich ist namentlich zu leisten  für  Infrastrukturanlagen,  Eindolungen,  Freizeitanlagen  in  Nichtbauzonen,  Material-  abbaustelle  n sowie landwirtschaftliche Aussiedlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Grösse  der  Ausgleichsfläche  entspricht höchstens  15  %  der Fläche,  die durch  das Bauvorhaben verändert wird. Bei Materialabbaustellen kann der ökologische Aus-  gleich während des Abbaus geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können zweckgebundene Ersatzabgaben einführen. Entscheide über  Ersatzabgaben können beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40b * Schutz der Kulturgüter
                            1  Die Erhaltung und Pflege von Kulturgütern (Baudenkmälern, beweglichen Kultur-  gütern und archäologischen Hinterlassenschaften) richtet sich nach den Bestimmun-  gen des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009  2  )  . Vorbehalten sind die Bestimmun-  gen über die Raumentwicklung und Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Materialabbau
                            1  Der Grosse Rat erlässt Vorschriften über den Abbau von Materialien wie Kies, Sand,  Steinen, Erden und dergleichen, soweit dies zum Schutz von Natur, Landschaft und  Kulturland notwendig ist. Er kann namentlich die Verpflichtung zum gemeinsamen  Abbau im gle  ichen Gebiet vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Einordnung von Bauten und Anlagen
                            1  Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukör-  pers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Ge-  samtwirkung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten  und  Anlagen,  Anschriften,  Bemalungen,  Antennen  und  Reklamen  dürfen  insbesondere  Landschaften  sowie  Orts  -  ,  Quartier  -  und  Strassenbilder  nicht  beein-  trächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Ausgediente Fahrzeuge
                            1  Es ist verboten, ausgediente Fahrzeuge, Anhänger, Landwirtschaftsmaschinen und  ähnliche Geräte länger als 3 Monate im Freien abzulagern oder stehen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Halter  oder  Eigentümer  ist  verpflichtet,  ausgediente  Fahrzeuge  und  ihre  Be-  standteile einem bewilligten Sammelplatz zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  495.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung für die Anlage und den Betrieb von Sammel  -  und Abbruchplätzen  für ausgediente Fahrzeuge und ähnliche Objekte bedarf der Zustimmung des zustän-  digen Departementes, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedürfnis für einen neuen  Sammel  -  und A  bbruchplatz besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, alle auf den Sammelplatz gebrachten aus-  gedienten  Fahrzeuge  zu  übernehmen.  Für  die  Deckung  der  Kosten  der  Entsorgung  kann der Regierungsrat nach Massgabe der Bedürfnisse Gebühren festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen
§ 44 * Baubewilligung mit Entfernungsauflage
                            1  Die Baubewilligung für eine Baute oder Anlage ausserhalb von Bauzonen kann  mit  der  Auflage  erteilt  werden,  dass  sie  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  oder  nach  Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung wieder zu entfernen ist, wenn bis zu  diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Baubewilligungsbehörde  kann  bei  Erteilung  der  Baubewilligung  mit  Entfer-  nungsauflage die Sicherstellung der Kosten für die Entfernung verlangen. Ausgenom-  men sind landwirtschaftliche Siedlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Weilerzonen
                            1  Die Gemeinden können in den Weilerzonen Bauten, Anlagen und Nutzungen zulas-  sen, die auch in Landwirtschaftszonen erlaubt sind, oder die im Interesse der Erhal-  tung und massvollen Entwicklung von traditionellen Kleinsiedlungen ausserhalb der  Bauzone liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Abstände, Höhe und Ausnutzung
§ 46 * Verdichtung
                            1  Die  Gemeinden  fördern  insbesondere  eine  verdichtete  Bauweise,  die  Schliessung  von Baulücken sowie die vollständige Ausnutzung bestehender Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Grenz - und Gebäudeabstände
                            1  Die Gemeinden schreiben Grenz  -  und Gebäudeabstände vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, können die Abstände ungleich ver-  teilt, verkleinert oder aufgehoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Änderung der Abstände setzt einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsver-  trag voraus; dieser ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen. Bei Klein  -  und  Anbauten genügt eine schriftliche Vereinbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Waldabstand
                            1  Der Waldabstand beträgt, ab Waldgrenze gemessen, mindestens  *  a)  *  4 m für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Kleinstbauten, Einfriedungen, Anlagen der Garten - und Aussenraumge-
                            staltung  und  dergleichen,  wenn  sie  mehr  als  nur  ein  minimales  Funda-  ment benötigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Terrainveränderungen und Stützmauern bis 80 cm Höhe,
3. * versiegelte Plätze und Strassen,
                            b)  *  8 m für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Klein - und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimm-
                            bäder und Materialabbaustellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Terrainveränderungen und Stützmauern über 80 cm bis 1,80 m Höhe,
                            c)  *  18 m für grössere Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  kann  für  Strassen,  Stützmauern  und  Terrainverände-  rungen im Einzelfall die Zustimmung zur Bewilligung einer Abstandsunterschreitung  direkt gestützt auf die waldgesetzlichen Bestimmungen erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nutzungspläne können grössere, gegenüber einzelnen Waldparzellen innerhalb  der Bauzonen auch kleinere Abstände vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Bereich von Bauten und Anlagen, die bereits den gesetzlichen Waldabstand un-  terschreiten,  kann  der  Gemeinderat  mit  Zustimmung des  zuständigen  Departements  ausnahmsweise die Unterschreitung des Waldabstands bewilligen. Bei der Interessen-  abwägung sind nam  entlich die Siedlungs  -  und Freiraumqualität zu berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Bauhöhe
                            1  Die  Gemeinden bestimmen  die zulässige  Höhe von  Gebäuden  oder  die  Geschoss-  zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 * Nutzungsziffern
                            1  Die Gemeinden können das zulässige Verhältnis von nutzbaren Flächen oder  Inhal-  ten von Gebäuden zu den Grundstücksflächen festlegen. Sehen sie solche Nutzungs-  ziffern vor, so müssen sie für Arealüberbauungen höher sein als für andere Bauwei-  sen. Arealüberbauungen müssen eine gesamthaft bessere Lösung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dach  -  und  Untergeschoss dürfen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes  bestehenden  Bauten  auch  dann  genutzt  werden,  wenn  die  Nutzungsziffer  dadurch  überschritten wird. Dabei sind die übrigen Bauvorschriften, insbesondere bezüglich  Wohnhygiene und Ortsbil  dschutz, einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können vorschreiben, dass in bestimmten Nutzungszonen nur Bau-  ten und Anlagen errichtet werden dürfen, die hinsichtlich Art und Mass der Nutzung  dem Zonenzweck entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt für Gebäude, die einen besseren Energiestandard erreichen,  als es das Gesetz verlangt, einen Nutzungsbonus fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a Harmonisierung der Baubegriffe
                            1  Der Regierungsrat definiert die Baubegriffe und Messweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 * Abweichende Vorschriften
                            1  Der Regierungsrat kann für untergeordnete Bauten, Anlagen und Bauteile geringere  Abstände festlegen, als es die Baulinien und Abstandsvorschriften verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt die Abweichung von baulichen Vorschriften bei der energetischen Sa-  nierung von Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Beschaffenheit
§ 52 Allgemeine Anforderungen
                            1  Alle Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material  die für ihren Zweck notwendige Festigkeit aufweisen, genügend sicher vor Erdbeben,  Hochwasser und anderen Naturgefahren sein und den Vorschriften des Brandschutzes  entspreche  n.  Sie  sind  so  anzulegen  und  zu  unterhalten,  dass  ihre  Benutzenden  und  diejenigen von benachbarten Liegenschaften sowie von Strassen nicht gefährdet wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, na-  mentlich in Bezug auf Raum  -  , Wohnungs  -  und Fenstergrössen, Besonnung, Belich-  tung, Belüftung, Trockenheit, Wärmedämmung und Schallschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Wohnhygiene und technische Bau-  vorschriften,  namentlich  über  rationelles,  umweltschonendes  und  energieeffizientes  Bauen erlassen. Er regelt die Details über die Anforderungen an Bauten in Bezug auf  die Sicherhei  t vor Naturgefahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Vorkehren für Behinderte
                            1  Öffentlich  zugängliche  Bauten  und  Anlagen,  Bauten  und  Anlagen  mit  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Arbeitsplätzen  sowie  Mehrfamilienhäuser, die neu  erstellt  oder  erneuert  werden,  sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu gestalten. Diese  Pflicht entfällt  , wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhält-  nis  steht,  insbesondere  zum  wirtschaftlichen  Aufwand,  zu  Interessen  des  Umwelt-  schutzes,  des  Natur  -  und  Heimatschutzes  oder  zu  Anliegen  der  Verkehrs  -  und  Be-  triebssicherheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über behindertengerechtes Bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Spielplätze
                            1  Bei Mehrfamilienhäusern sind kindergerechte Spielplätze an geeigneter Lage herzu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In grösseren Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern müssen genügend Ge-  meinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs *
§ 54a * Kommunaler Gesamtplan Verkehr
                            1  Die  Gemeinde  kann  das  Verkehrsaufkommen  in  einem  Kommunalen  Gesamtplan  Verkehr mit den Verkehrskapazitäten und der Siedlungsentwicklung abstimmen. Er  wird vom Gemeinderat beschlossen, vom zuständigen Departement genehmigt und ist  behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kommunaler Gesamtplan Verkehr ist erforderlich, wenn ein Parkleitsystem ein-  geführt, die Anzahl Parkfelder in einem Gebiet über § 56 hinaus begrenzt oder eine  Bewirtschaftung der Parkfelder auf privatem Grund vorgeschrieben werden soll. Be-  grenzung und  Bewirtschaftung werden in einem Nutzungsplan umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Interesse der überkommunalen Abstimmung und zur Gewährleistung der Funk-  tionsfähigkeit des kantonalen Strassennetzes kann der Regierungsrat den Gemeinderat  zum Erlass eines mit den Zentrums  -  und Nachbargemeinden abgestimmten Kommu-  nalen Gesamtplans Verke  hr verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kanton  unterstützt  die  Erarbeitung  des  Kommunalen  Gesamtplans  Verkehr  durch Beiträge. Der Grosse Rat bestimmt durch Dekret Voraussetzungen und Höhe  der Beitragsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54b * Parkleitsystem
                            1  Gemeinden, die ein Parkleitsystem einführen, können die Eigentümer öffentlich zu-  gänglicher Parkierungsanlagen im Verfahren nach § 95  verpflichten, Daten über den  Belegungsgrad zu liefern und sich angemessen an den Kosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Entscheide des Gemeinderats über die Kostenbeteiligung kann Einspra-  che und dann Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern *
                            1  Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung  von  Bauten und  Anlagen  sind genügend Parkfelder  für  die  Fahrzeuge  der  Benutzer  und  Besucher  sowie  die  erforderlichen  Verkehrsflächen  für  den  Zubringerdienst  zu  schaffen.  Die  Parkfelder  müssen auf  privatem  Grund  in nützlicher  Distanz  zur  Lie-  genschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden kön-  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen, deren Benutzung eine übermäs-  sige  Beanspruchung  öffentlicher  Parkfelder  oder  Strassen  zur  Folge  hat,  können  in  gleicher Weise zur Schaffung von Parkfeldern und Verkehrsflächen verpflichtet wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat befreit von dieser Pflicht ganz oder teilweise, wenn  a)  wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Ver-  kehrssicherheit, entgegenstehen, oder  b)  *  der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Nutzungsplan kann für bestimmte Gebiete von dieser Pflicht ganz oder teilweise  befreien oder die Erstellung von Parkfeldern ganz oder teilweise untersagen,  *  a)  wenn das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten  zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag,  b)  zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs, insbesondere in Zentren gros-  ser Gemeinden oder in stark belasteten Gebieten,  c)  um in Quartieren mit guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr die Voraus-  setzungen für autoarmes oder autofreies Wohnen zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 * Parkfelderanzahl und Gestaltung
                            1  Die Parkierungs  -  und die Verkehrsflächen müssen so ausgelegt sein, dass die Fahr-  zeuge  der  Benutzer  und  der  Besucher  aufgenommen  und die  Anlieferung bewältigt  werden können. Dabei sind die Grösse der Bauten und Anlagen, die Art ihrer Benut-  zung,  die  Erschli  essung  durch  öffentliche  Verkehrsmittel  und  den  Langsamverkehr  sowie die Möglichkeiten, andere Parkierungsflächen zu benutzen, zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parkierungsanlagen sind flächensparend anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grössere Parkierungsanlagen, die neu gebaut oder wesentlich erweitert werden, sind  im Rahmen der Verhältnismässigkeit in mehrgeschossiger Bauweise auszuführen; die  Anzahl Parkfelder darf die Anzahl gemäss Verordnung massvoll übersteigen, wenn  dadurch kein  zusätzlicher Boden beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflicht zur mehrgeschossigen Bauweise entfällt namentlich  a)  auf Flächen, die neben der Parkierung auch anderen Nutzungen dienen,  b)  auf Reserveflächen für Betriebserweiterungen, wenn sichergestellt ist, dass bei  einer  späteren  Überbauung  die  Vorschriften  nachträglich  erfüllt  werden  kön-  nen,  c)  bei unterirdischen Parkierungsanlagen,  d)  wenn raumplanerische Interessen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  regelt  die  Anzahl  der  Parkfelder,  die  Bauweise  und  technische  Gestaltung von Parkierungsanlagen und Verkehrsflächen sowie die Ausnahmen. Im  einzelnen Fall werden Anzahl und Gestaltung vom Gemeinderat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 * Sicherung der Zweckbestimmung
                            1  Die  gemäss  gesetzlicher  Verpflichtung  geschaffenen  Parkfelder  und  Verkehrsflä-  chen müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf  nach Parkfeldern und Verkehrsflächen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Be-  freiung von der Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Ersatzabgabe *
                            1  Wer  weniger  Parkfelder  erstellt,  als  gemäss  Verordnung  erforderlich  sind,  hat der  Gemeinde eine Ersatzabgabe zu entrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abgabepflicht  entfällt,  wenn  die  Erstellung  von  Parkfeldern  untersagt  ist  und  öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft fehlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden  legen  die  Höhe  durch  ein  Reglement  fest.  Die  Ersatzabgabe  darf  nicht mehr als einen Viertel der Kosten eines offenen Parkfeldes, einschliesslich des  Wertes der beanspruchten Bodenfläche, betragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ersatzabgaben sind zu verwenden:  a)  für die Erstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen oder  b)  für Anlagen des öffentlichen Verkehrs oder des nicht motorisierten Privatver-  kehrs, die den  abgabepflichtigen Grundeigentümern dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6. Baubewilligung
§ 59 Bewilligungspflicht
                            1  Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwick-  lung, des  Umweltschutzes  oder  der  Baupolizei  wesentliche  Umgestaltung,  Erweite-  rung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewil-  ligung durch den Gemein  derat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsre-  gelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von  öffentlichen Strassen und den Wasserbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erwei-  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Baugesuch
                            1  Vor Beginn der Bauarbeiten ist dem Gemeinderat ein Baugesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  veröffentlicht  das  Baugesuch  und  legt  es  während  30  Tagen  öf-  fentlich auf. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor Veröffentlichung des Baugesuches sind Profile aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Vereinfachtes Verfahren
                            1  Der Gemeinderat kann Bauvorhaben von geringer Bedeutung ohne Auflage, Veröf-  fentlichung und Profilierung bewilligen. Den direkten Anstössern ist Gelegenheit zu  geben, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben, wenn sie nicht im Voraus schrift-  lich dem Bauvorh  aben zugestimmt haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Vorentscheid
                            1  Der  Gemeinderat kann um einen Vorentscheid über wichtige Bau  -  und Nutzungs-  fragen ersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid über das  Baugesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Zustimmung und Bewilligung anderer Behörden
                            1  Der  Gemeinderat  hat  Gesuche  vor  seinem  Entscheid  dem  zuständigen  kantonalen  Departement vorzulegen und darf sie nur mit dessen Zustimmung bewilligen, wenn  sie zum Gegenstand haben:  *  a)  Abbau von Materialien wie Kies, Sand, Steinen, Erden und dergleichen;  b)  Bauten und Anlagen, welche die Verkehrsverhältnisse auf Kantons  -  oder Nati-  onalstrassen wesentlich beeinflussen können oder die im Bereich projektierter  Kantonsstrassen liegen;  c)  *  Bauten und Anlagen, welche die Baulinien oder den gesetzlichen Abstand von  Wäldern, Kantonsstrassen oder Nationalstrassen nicht einhalten oder den Ge-  wässerraum beanspruchen;  d)  Bauten und Anlagen an bestehenden oder projektierten Linien von Nebenbah-  nen;  e)  Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen;  f)  *  Bauten und Anlagen, die aus Gründen des Natur  -  , Landschafts  -  oder Ortsbild-  schutzes durch Dekret des Grossen Rates einer kantonalen Prüfung unterstellt  werden;  g)  andere Bauten und Anlagen, sofern dieses oder ein anderes Gesetz eine Zustim-  mung des Kantons vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Koordination, Verfahren
                            1  Gesuche für Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Be-  hörden  sind  ebenfalls  beim  Gemeinderat  einzureichen.  Vorbehalten  bleiben  abwei-  chende Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt der Gemeinderat zum Schluss, dass das Gesuch von vornherein nicht bewil-  ligt werden kann, so weist er es ab. Andernfalls leitet er es mit seiner Stellungnahme  an die vom Regierungsrat bezeichnete Koordinationsstelle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt die kantonale Koordinationsstelle zum Schluss, dass das Gesuch von vorn-  herein nicht bewilligt werden kann, so weist sie es ab. Andernfalls sorgt sie für die  Koordination unter den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonalen und kommunalen Bewilligungsbehörden sind an ihre Stellungnah-  men gebunden, solange sich die Voraussetzungen für die Beurteilung nicht ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist für eine Baute oder Anlage die Bewilligung oder Zustimmung kantonaler oder  eidgenössischer Behörden erforderlich, so darf der Gemeinderat das Baugesuch nur  gutheissen, wenn diese Bewilligung oder Zustimmung  vorliegt. Der Gemeinderat er-  öffnet seinen Entscheid in der Regel gleichzeitig und gemeinsam mit den Entscheiden  der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Geltungsdauer und vorzeitiger Baubeginn *
                            1  Die Geltungsdauer der  Baubewilligung und des Vorentscheids beträgt 2  Jahre, ge-  rechnet ab Rechtskraft des Entscheids. Für den Materialabbau beträgt sie 5 Jahre; sie  kann in begründeten Fällen um weitere 5 Jahre verlängert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der  Gemeinderat  setzt  eine  Baubewilligung  ganz  oder  teilweise  ausser  Kraft,  wenn die Bauarbeiten während mehr als 2 Jahren ununterbrochen eingestellt sind oder  nicht  ernsthaft  fortgesetzt  werden.  Er  verfügt die  Wiederherstellung  des  vorherigen  Zustands, s  oweit die ausgeführten Bauten und Anlagen nicht bewilligungsfähig sind  oder die Bauherrschaft auf Aufforderung hin kein neues Baugesuch für die Fortset-  zung einreicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während eines Beschwerdeverfahrens kann die Beschwerdebehörde den Baubeginn  ganz  oder  teilweise  bewilligen,  sofern  dadurch  ihre  Entscheidungsfreiheit  nicht  be-  einträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Ergänzende Vorschriften
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Koordination und  des Baubewilligungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.7. Ausnahmen
§ 67 Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausnahmen
                            1  Der Gemeinderat kann bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen, unter billiger  Abwägung  der  beteiligten  privaten  Interessen,  Ausnahmen  von  kommunalen  Nut-  zungsplänen gestatten, wenn  a)  es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze ver-  einbar ist und  b)  ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart  wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  der  Gemeinderat  mit  Zustimmung  des  zuständigen Departementes Ausnahmen von kantonalen Nutzungsplänen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausnahmsweise Bewilligung von Bauten und Anlagen vor einer Baulinie oder  mit geringeren als den vorgeschriebenen Abständen kann insbesondere mit der Auf-  lage verbunden werden, dass die Eigentümer die Baute oder Anlage auf eigene Kosten  und ohne Anspruc  h auf Entschädigung entfernen oder versetzen, sofern der Neu  -  oder  Ausbau eines öffentlichen Werkes es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67a * Erleichterte Ausnahmebewilligungen im Unterabstand von Strassen
                            1  Für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein  -  und Anbauten kann  eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder  Baulinien erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse  entgegens  teht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Bestimmung bewilligt worden sind, müs-  sen vom Eigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und  entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen  eines öffentl  ichen Werkes es erfordern. In der Baubewilligung ist dies zur Auflage zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung von erleichterten Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen an  Kantonsstrassen bedarf der Zustimmung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.8. Altrechtliche Bauten und Anlagen
§ 68 * Kantonale Besitzstandsgarantie
                            1  Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschrif-  ten widersprechen, dürfen  a)  unterhalten  und  zeitgemäss  erneuert  werden.  Die  Nutzungsordnung  kann  für  bestimmte Schutzzonen die zeitgemässe Erneuerung einschränken oder verbie-  ten;  b)  angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn  dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine beson-  deren Nutzungsvorschriften entgegenstehen;  c)  bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen wieder aufgebaut wer-  den, wenn an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht und keine  überwiegenden Anliegen der Raumentwicklung entgegenstehen. Der Wieder-  aufbau hat der zerstörten Baute oder  Anlage hinsichtlich Art, Umfang und Lage  zu entsprechen. Eine Änderung ist möglich, sofern damit der bisherige Zustand  verbessert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 * Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der
                            Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In landwirtschaftlichen Wohnbauten werden im Rahmen des Bundesrechts landwirt-  schaftsfremde Wohnnutzungen bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Schutz gestellte Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dürfen im Rah-  men des Bundesrechts geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 * ...
§ 71 * ...
5. Landumlegung und Grenzbereinigung
§ 72 Begriff und Zweck
                            1  Die  Landumlegung  besteht  im  Zusammenlegen  und  Neuverteilen  von  Grundstü-  cken. Sie hat zum Ziel,  a)  die Nutzungsplanung und ihren Vollzug zu ermöglichen oder zu erleichtern;  b)  Grundstücke zu formen, die sich für die vorgesehene Nutzung eignen;  c)  das Land auszuscheiden, das für die Bedürfnisse des Umlegungsgebietes, na-  mentlich für Erschliessungsanlagen, benötigt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke Land auszuson-  dern, soweit entweder auf Grund des Einwurfs von Land durch das  Gemeinwe-  sen  oder  der  für  das  Werk  angeordneten  Enteignung  ein  Zuteilungsanspruch  besteht,  e)  *  eine rationelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu ermöglichen und ökolo-  gische Massnahmen zur Aufwertung der Landschaft umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Grenzbereinigung  bezweckt,  durch  Flächenabtausch  Grundstücksgrenzen  neu  festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Einleitung des Verfahrens
                            1  Das Landumlegungsverfahren wird eingeleitet:  a)  durch  Beschluss  der  Mehrheit  der  beteiligten  Grundeigentümer,  der  mehr  als  die  Hälfte  des  in die  Umlegung einzubeziehenden  Landes  gehört,  oder durch  Beschluss der Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln dieses Landes;  b)  durch Verfügung des Gemeinderates;  c)  durch Verfügung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grenzbereinigung wird vom Gemeinderat auf Antrag eines Grundeigentümers  oder von Amtes wegen angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Durchführung des Verfahrens
                            1  Die  beteiligten  Grundeigentümer,  der  Gemeinderat  oder  das  zuständige  Departe-  ment führen die Landumlegung entweder selbst durch oder betrauen damit eine Aus-  führungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grenzbereinigungen führt der Gemeinderat durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das durchführende Organ veranlasst die Anmerkung der Landumlegung, wenn nötig  auch der Grenzbereinigung, im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Veränderungsverbot
                            1  Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen an den einbezo-  genen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsänderungen  meldet  das  Grundbuchamt  dem  Gemeinderat  zuhanden  des  durchführenden Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Grundsätze der Landzuteilung
                            1  Die nach den Abzügen für die Bedürfnisse des Umlegungsgebietes und für öffentli-  che  oder  im öffentlichen  Interesse  liegende  Werke übrig  bleibende  Fläche  wird  auf  die beteiligten Grundeigentümer verteilt. Jeder Anteil soll dem Verhältnis des einge-  worfenen T  eils zum Ganzen entsprechen und unter Berücksichtigung aller mit altem  und neuem Besitzstand verbundenen Vor  -  und Nachteile annähernd gleichwertig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbarkeiten und  Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Geldausgleich und Entschädigung
                            1  Geringfügige  Mehr  -  und  Minderzuteilungen  sowie  besondere  Vor  -  und  Nachteile  einzelner Zuteilungen sind durch Geld auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Stelle der Landzuteilung ist volle Entschädigung zu leisten, wenn der  Anspruch  für die Zuteilung einer zonengemäss nutzbaren Fläche nicht ausreicht und eine zweck-  mässige Zuteilung von Gesamt  -  oder Miteigentum nicht gewünscht oder möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldausgleiche  und  Entschädigungen  werden  im  Zusammenhang  mit  dem  Umle-  gungs  -  oder Grenzbereinigungsplan festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Rechtsschutz
                            1  Beim durchführenden Organ kann während der Auflagefrist von 30 Tagen oder in-  nert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden  a)  in Landumlegungsverfahren gegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den Beschluss, das Verfahren einzuleiten
2. die Verfahrensgrundlagen und allfälligen Bewertungen
3. die Neuzuteilung samt Entschädigungen
4. die Kostenverteilung;
                            b)  in Grenzbereinigungsverfahren gegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Anordnungsverfügung des Gemeinderates
2. den Bereinigungsplan.
                            2  Einspracheentscheide  können  mit  Beschwerde  an  das  Spezialverwaltungsgericht  weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Kosten
                            1  Die  Kosten  des  Verfahrens  werden  den  Beteiligten  nach  Massgabe  der  ihnen  er-  wachsenden Vor  -  und Nachteile auferlegt. Das durchführende Organ kann Abschlags-  zahlungen festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kostenanteile besteht zu Gunsten des Unternehmens ohne Eintrag im Grund-  buch  ein  gesetzliches  Grundpfandrecht,  das  allen  eingetragenen  Belastungen  vor-  geht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton  und  Gemeinden  können  Beiträge  leisten,  soweit  sie  ein  Interesse  an  der  Durchführung des Verfahrens haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Strassen
6.1. Einleitung
§ 80 Begriff und Bestandteile
                            1  Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege  und Plätze mit ihren Bestandteilen. Als öffentliche Strassen gelten auch die im Eigen-  tum  Privater  oder  von  Korporationen  stehenden  Strassen,  die  mit  Zustimmung  der  Eigentümer  oder durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht wor-  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten, Anlagen und Vorrichtungen,  die der technisch und verkehrlich zweckmässigen, umweltschonenden Ausgestaltung  dienen. Dazu gehören auch  *  a)  *  die  für  die  Verkehrssicherheit  und  den  Schutz  der  Fussgänger  und  Radfahrer  notwendigen Anlagen;  b)  *  die für den Unterhalt und den Betrieb erforderlichen Bauten und Anlagen wie  Werkhöfe oder Silos;  c)  *  Verkehrsregelungsanlagen sowie Fahrzeugrückhaltesysteme (Leitplanken);  d)  Anlagen zur Entflechtung von privaten und öffentlichen Strassenverkehrsmit-  teln sowie Bushaltestellen;  e)  öffentliche Anlagen für den Lärmschutz;  f)  *  Anlagen  für  die  Einpassung  in die  Landschaft  und  für die  städtebauliche  Ge-  staltung des Strassenraumes;  g)  *  Anlagen  auf dem  Strassenareal, die  für  die  Querung  von  Wildtieren  in  Wild-  tierkorridoren erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Eigentum
                            1  Eigentum des Kantons besteht an den Kantonsstrassen, Eigentum der Gemeinden an  den Gemeindestrassen. Besondere Rechtsverhältnisse sind vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich in der Regel auf deren sämtliche Be-  standteile, nicht aber auf Bauten und Anlagen, die einer bewilligten Nutzung an der  Strasse dienen. Die Beleuchtungsanlagen von Kantonsstrassen innerorts stehen im Ei-  gentum de  r Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Eigentum an Brücken, die dem Kantons  -  wie dem Ge-  meindestrassennetz dienen, und an Überführungen von Kantons  -  und Gemeindestras-  sen im Einzelfall nach Massgabe der Interessenlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 * ...
§ 83 Kantonsstrassen
                            1  Kantonsstrassen dienen der Verbindung von Kantonsteilen untereinander, mit ande-  ren Kantonen und mit dem Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Gemeindestrassen
                            1  Gemeindestrassen  dienen  dem  Verkehr  innerhalb  der  Gemeinden  oder  dem  An-  schluss an Kantonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fuss  -  und  Radwege gelten  als  Gemeindestrassen,  wenn  sie  nicht  Bestandteile  von  Kantonsstrassen oder von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 * ...
6.2. Zuständigkeiten und Finanzierung
§ 86 Zuständigkeit für den Bau
                            1  Die Zuständigkeit für den Bau liegt  *  a)  *  beim Kanton für Kantonsstrassen, kantonale Velorouten und Wanderwege;  b)  *  bei den Gemeinden für Gemeindestrassen, für Radwege, soweit diese nicht Be-  standteil des kantonalen Veloroutennetzes sind, und für Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Privatstrassen gelten die Vorschriften über die Erschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Finanzierung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  des  Baues,  der  Erneuerung  und  der  Änderung  ihrer Strassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten des Baues, der Erneuerung und der Änderung von Privatstrassen tragen  die Eigentümer. Kanton und Gemeinden leisten nach Massgabe des öffentlichen Inte-  resses Beiträge an Bau, Erneuerung und Änderung von dem Gemeingebrauch zugäng-  lichen Privatstras  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87a * ...
§ 88 * ...
§ 89 Beiträge anderer Gemeinden
                            1  Dient eine Gemeindestrasse in  erheblichem Masse auch dem Verkehrsbedürfnis ei-  ner anderen Gemeinde, kann diese zur Leistung angemessener Beiträge an Bau, Er-  neuerung  und  Änderung  herangezogen  werden.  Massgebend  für  die  Höhe  des  Bei-  trags sind die der beitragspflichtigen Gemeinde erwachsen  den Vorteile.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der beitragspflichtigen Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, sich vor Baubeginn zum  Projekt  und  zu  den  Kosten  zu  äussern.  Über  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den Gemeinden entscheidet der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Kreuzungen, Über - und Unterführungen
                            1  Die  Kosten  des  Baues  neuer  Kreuzungen,  Anschlüsse,  Über  -  und  Unterführungen  gehören zu denjenigen der neu hinzukommenden Strasse. An die Kosten der Ände-  rung  derartiger  Strassenbestandteile  hat  jeder  Träger  der  Strassenbaupflicht  nach  Massgabe seiner Interessen beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten neuer Zufahrten und Zugänge sowie ihrer Erweiterung und die nachträg-  liche Anpassung der Strassen oder Strassenbestandteile gehen zu Lasten der Verursa-  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 * ...
6.3. Projektierung und Ausführung
§ 92 Beschaffenheit
                            1  Strassen,  Wege  und  Plätze  sind  ihrer  Zweckbestimmung  entsprechend  und  mög-  lichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern. Dabei sind insbesondere  che Gesichtspun  kte zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Strassen, die vorwiegend der Erschliessung dienen, sollen Motorfahrzeug  -  , Rad-  fahrer  -  und  Fussgängerverkehr  grundsätzlich  gemischt  werden.  Der  Sicherheit  der  Fussgänger und Radfahrer ist Vorrang einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Strassen, die den Verkehr sammeln und überregionale Verbindungen herstellen,  sollen der Fussgängerverkehr in der Regel und die übrigen Verkehrsarten nach Mög-  lichkeit getrennt werden. Die Abwicklung des öffentlichen Verkehrs ist zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Beschaffenheit von Strassen, Wegen  und Plätzen näher umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Festsetzung in Nutzungsplänen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die planerische Festlegung von Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zu-  gängliche Privatstrassen gelten die  Vorschriften über die Sondernutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 * ...
§ 95 Strassenbauprojekte *
                            1  Die  Bauprojekte  bestimmen  Linienführung,  Querschnitt  und  Beschaffenheit  der  Strassen  sowie  ihrer  Bestandteile.  Sie  können  im  Interesse  der  Verkehrssicherheit  auch Sichtzonen und seitliche Zu  -  und Wegfahrtsbeschränkungen festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Strassenbauprojekte in Nichtbauzonen, welche die Landschaft wesentlich be-  einträchtigen, sind ökologische Ausgleichsmassnahmen im Gesamtumfang von 3  %  der Bausummen vorzusehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauprojekte werden in den Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.  Die  Auflage  ist  den  Eigentümern  von  Grundstücken,  die  an  die  Strasse  angrenzen,  schriftlich anzuzeigen. Die durch den Strassenbau verursachten Veränderungen sind  im Gelände ken  ntlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einwendungen gegen die Bauprojekte sind innerhalb der Auflagefrist einzureichen.  Sie sind nur zulässig, wenn sie nicht bereits gegen einen Nutzungsplan hätten erhoben  werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat entscheidet über die Einwendungen und die bereinigten Strassen-  bauprojekte des Kantons, der Gemeinderat über diejenigen der Gemeinde. Entscheide  des  Gemeinderats  können  an  den  Regierungsrat  weitergezogen  werden.  Gegen  die  Entscheide des R  egierungsrats ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuläs-  sig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Koordination
                            1  Sind  für den  Bau öffentlicher  Strassen  weitere  Bewilligungen und  Zustimmungen  kantonaler  oder  eidgenössischer  Behörden  erforderlich,  so  gelten  sinngemäss  die  Bestimmungen über die Koordination bei Baugesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4. Unterhalt und Betrieb *
§ 97 Grundsatz
                            1  Die öffentlichen Strassen sind so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Verkehrs-  sicherheit gewährleistet ist. Unterhalt und Betrieb sollen möglichst umweltfreundlich  und wirtschaftlich sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Unterhalt umfasst die baulichen Massnahmen zur Werterhaltung der Strassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrieb umfasst insbesondere Reinigung, Grünpflege, Winterdienst sowie Wie-  derherstellung nach ausserordentlichen Ereignissen. Dazu gehören auch Beleuchtung,  Werkreparaturen,  Signalisation  und  Markierung,  soweit  diese  nicht  im  Zusammen-  hang mit Bau oder  Unterhalt vorgenommen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Winterdienst
                            1  Bei  Schneefall  und  Glatteis  werden  wichtige  öffentliche  Strassen  von  Schnee  ge-  räumt, gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutz-  bar erhalten, soweit es technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und hinsichtlich der  Auswirkungen  auf die Umwelt zu verantworten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die öffentlichen Interessen die Offenhaltung einer Strasse nicht erfordern, kann  auf den Winterdienst verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Zuständigkeit für Unterhalt und Betrieb *
                            1  Unterhalt und Betrieb der Gemeindestrassen und der dem Gemeingebrauch zugäng-  lichen Privatstrassen obliegen den Strasseneigentümerinnen und  -  eigentümern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  besorgen  die  Beleuchtung  an  den  Innerortsstrecken  der  Kantons-  strassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gemeinden  gewähren  nach  Massgabe  des  öffentlichen  Interesses  Beiträge  an  den  Unterhalt  und  den  Betrieb von dem  Gemeingebrauch  zugänglichen  Privatstras-  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Ergänzende Vorschriften
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.5. Verwaltung und Benutzung
§ 101 Verwaltung
                            1  Unter Aufsicht des Regierungsrates werden ausgeübt:  a)  *  die  Verwaltung  von  Kantonsstrassen  durch  das  zuständige  Departement,  das  einzelne Aufgaben dem Gemeinderat übertragen kann;  b)  die Verwaltung von Gemeindestrassen durch den Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten für Verkehrsanordnungen, Sig-  nalisationen  und  Markierungen  sowie  diejenige  des  Gemeinderates  zur  Benennung  der Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lichen Strassen in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemässen Gebrauch  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Gemeingebrauch
                            1  Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestal-  tung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften durch jedermann un-  entgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeingebrauch  kann  allgemein  verbindlichen  Einschränkungen  unterstellt  werden, namentlich zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Ausübung  der Grundrechte sowie zum Vollzug der Umweltschutzvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Bewilligungspflichtige Benutzung
                            1  Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse  ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung setzt voraus, dass ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur  mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis besteht und weder für  die Strasse noch für den Verkehr schwerwiegende Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde kann das dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund  von einer Bewilligung abhängig machen und gebührenpflichtig erklären. Sie ist ferner  befugt, für das zeitlich begrenzte Abstellen Gebühren festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Erlaubnis
                            1  Durch Erlaubnis kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung ei-  ner öffentlichen Strasse gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erlaubnis zur Benutzung wird, besondere Regelungen  vorbehalten, erteilt  a)  *  für Kantonsstrassen durch das zuständige Departement;  b)  für Gemeindestrassen durch den Gemeinderat;  c)  für dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen durch ihre Eigentümer mit  Zustimmung des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Verleihung
                            1  Die Rechtsverhältnisse an dauernden, fest mit dem Boden verbundenen Bauten und  Anlagen auf dem Gebiet von Strassen werden durch Verleihung geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verleihung erfolgt für eine bestimmte Zeit und kann vor deren Ablauf nur aus  den in der Urkunde genannten Gründen ohne Entschädigung entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verleihung ist zuständig:  a)  *  ...  b)  das zuständige Departement, sofern Kantonsstrassen allein oder zusammen mit  Gemeindestrassen von der Nutzung betroffen sind;  c)  der Gemeinderat, sofern ausschliesslich Gemeindestrassen von der Nutzung be-  troffen sind;  d)  die  Eigentümer  mit  Zustimmung  des  Gemeinderates,  sofern  dem  Gemeinge-  brauch zugängliche Privatstrassen von der Nutzung betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Bauten und Anlagen
                            1  Die für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlichen Bauten  und Anlagen stehen im Eigentum des Berechtigten. Er muss sie nach den bestehenden  Vorschriften gestalten, unterhalten und bei Änderungen der Strasse den neuen Ver-  hältnissen a  npassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn durch den Bestand der für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nut-  zung erforderlichen Baute oder Anlage dem Strasseneigentümer Mehrkosten erwach-  sen, so sind sie vom Berechtigten zu tragen. Dieser haftet auch für jeden verursachten  Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Vermeidung von  Unfällen sind  auf  Kosten  des  Berechtigten  die  nötigen  Vor-  kehren, wie Signalisationen und Beleuchtungen, zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Beschmutzung, Beschädigung
                            1  Wer eine öffentliche Strasse übermässig beschmutzt und sie nicht sofort reinigt, hat  die Kosten der  Reinigung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Strasse beschädigt, so hat der Verursacher die Kosten der Instandstellung  zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Verkehrsunterbrechungen
                            1  Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen kann der Verkehr auf andere  Strassen umgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer einer unterbrochenen Strasse hat die Eigentümer der durch die Um-  leitung  beanspruchten  Strassen  für  den  entstandenen  Schaden  zu  entschädigen.  Im  Streitfall entscheidet das Spezialverwaltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6.6. Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum
§ 109 Grundsatz
                            1  Bei  Bau,  Unterhalt  und  Benutzung  öffentlicher  Strassen  ist  auf  die  Interessen  der  Anstösser Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstösser  dürfen  die  öffentlichen  Strassen  und  den  Verkehr  auf  ihnen  weder  durch Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch  durch Zuleiten von Wasser oder andere Vorkehren beeinträchtigen. Der Regierungsrat  kann in eine  r Verordnung die unzulässigen Tätigkeiten, Einrichtungen und Zustände  näher umschreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen von Anstössern für Wohn  -  und Gewer-  bebauten an stark belasteten Verkehrsachsen, wenn die Investitionen zu Einsparungen  bei der gesetzlich vorgeschriebenen Lärmsanierung führen. Der Grosse Rat bestimmt  durch Dekr  et Voraussetzungen und Höhe der Beitragsleistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Duldungspflichten der Anstösser
                            1  Die Anstösser müssen folgende Eingriffe dulden:  a)  Massnahmen des Strassenbaues und  -  unterhaltes, wenn diese sonst nur mit un-  verhältnismässigem Aufwand  erfolgen könnten;  b)  mit der Benutzung der Strassen notwendig verbundene, vom Bundesrecht zu-  gelassene Einwirkungen;  c)  Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren;  d)  das Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und  -  sicher-  heit und für die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassen-  tafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo keine Strassenentwässerung besteht, müssen die anstossenden Grundstücke das  Wasser von den öffentlichen Strassen abnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Gewährleistung  der  Verkehrssicherheit  kann  das  zuständige  Departement  bei  Kantonsstrassen,  der  Gemeinderat  bei  Gemeindestrassen,  im  Bereich  von  Einmün-  dungen und Kreuzungen anordnen, dass die anstossenden Grundstücke von sichtbe-  hindernden  Bauten,  Anlag  en,  Pflanzen,  Einfriedungen  und  weiteren  Vorrichtungen  freizuhalten sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflicht zum Ersatz des durch diese Eingriffe verursachten Schadens richtet sich  nach den Vorschriften über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Abstände
                            1  Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen:  *  a)  für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 m, gegenüber Gemein-  destrassen 4 m; die Gemeinden können für Stützmauern, Böschungen und Park-  felder gegenüber Gemeindestrassen andere Abstände festlegen,  b)  *  ...  *  über Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen,  d)  *  für  Einfriedungen  von  mehr  als  80  cm  bis  zu  1.80  m  Höhe  und  für  einzelne  Bäume gegenüber Kantonsstrassen 2 m; gegenüber Gemeindestrassen 60 cm,  wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  Abstände  gegenüber  Gemeindestrassen  gelten  ebenfalls  gegenüber  Pri-  vatstrassen im Gemeingebrauch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch  Sondernutzungspläne,  kantonale  Nutzungspläne  sowie  Sichtzonen  können  die Abstände erhöht oder, namentlich zum Schutz von Ortsbildern, herabgesetzt oder  aufgehoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Strasseneigentümer  haben  auf  Verlangen  der  Grundeigentümer  den  Unterhalt  von Landstreifen zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen zu übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen vorgeschriebenen Abstände er-  mässigen sich um 1  m und der Abstand für Einfriedungen wird aufgehoben, wo neben  der Fahrbahn Geh  -  und Radwege liegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Bestehende Bauten und Anlagen
                            1  Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann der Strasseneigentümer, bei dem Ge-  meingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch der Gemeinderat, verlangen, dass be-  reits  bestehende  Bauten,  Anlagen,  Einfriedungen,  Bäume  und  andere  Pflanzen,  die  den Baulinien  und Sichtzonen oder den Vorschriften über Abstände und dem Verbot  der  Beeinträchtigung  widersprechen, innert  angemessener  Frist  beseitigt  oder  ange-  passt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Zugänge, Zufahrten
                            1  Zugänge,  Zufahrten,  Weganschlüsse  und  Ausmündungen  aller  Art  auf  öffentliche  Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung der  Strasseneigentümer, bei dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch der-  jenigen  des  Gemei  nderats.  Ein  Anspruch  auf direkte  Zu  -  und Wegfahrt  zu  und  von  einer  öffentlichen  Strasse  besteht  nicht.  Die  Bewilligungen  sind  zu  versagen,  wenn  die Verkehrssicherheit erheblich gestört würde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden  einem  Grundstück  durch  entsprechendes  Verbot  oder  durch  Veränderung  einer öffentlichen Strasse der Zutritt oder die Zufahrt zu öffentlichem Strassengebiet  im  bisherigen  Umfang  entzogen,  hat  der  Eigentümer  Anspruch  auf  Entschädigung,  sofern ihm nich  t die dauernde Benutzung eines anderen Weges unentgeltlich ermög-  licht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Gewässer
7.1. Einleitung
§ 114 Begriff
                            1  Jedes  dauernd oder  periodisch Wasser  führende  Gerinne  gilt,  wenn  es das  Grund-  stück seines Ursprungs verlassen hat, als öffentliches Gewässer, sofern an ihm nicht  privates Eigentum nachgewiesen ist. Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentli-  cher oder  privater Natur sei, entscheiden die Zivilgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Gewässer sind:  a)  Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle;  b)  Grundwasserströme und andere wichtige  Grundwasservorkommen;  c)  Weiher, die aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden;  d)  Bachquellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eigentum an anderen Quellen und weitere bestehende Privatrechte bleiben vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Ausschluss des Erwerbs privater Rechte
                            1  An  einem  öffentlichen  Gewässer  können  weder  Eigentum  noch  andere  dingliche  Rechte ersessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche  oder  künstliche  Veränderungen  des  Laufes,  namentlich  das  Eindolen,  sind ohne Einfluss auf die Rechtsnatur eines öffentlichen Gewässers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Eigentum
                            1  Alle öffentlichen Gewässer sind Eigentum des Kantons, soweit an ihnen nicht Ei-  gentum  Dritter nachgewiesen oder  das  Eigentum  von  Gemeinden  durch den  Regie-  rungsrat nicht ausdrücklich anerkannt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eigentum an einem Gewässer erstreckt sich auf dessen sämtliche Bestandteile,  nicht aber auf Bauten und Anlagen, die einer bewilligten Nutzung am Gewässer die-  nen und im Eigentum der Berechtigten stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für den Unterhalt, die Uferbepflanzung und die Anlage von Uferwegen erfor-  derliche Land ist nach Möglichkeit der Gewässerparzelle zuzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. Beschaffenheit
§ 117 Grundsatz
                            1  Das Gewässerbett und seine Ufer müssen so beschaffen sein, dass  a)  das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grund-  wasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abflies-  sen kann, und  b)  das  Landschaftsbild  bereichert  und  die  Entwicklung  der  einheimischen  Tier  -  und Pflanzenwelt gefördert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ufergehölze sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Ihre Beseitigung  darf  der  Gemeinderat  mit  Zustimmung des  zuständigen  Departementes  nur bewilli-  gen, wenn übergeordnete Interessen es erfordern. Vorbehalten bleiben die Vorschrif-  ten über den Wa  ld.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Wasserhaushalt im Siedlungsgebiet
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass das im Siedlungsgebiet anfallende Regenwasser  soweit möglich versickert oder zurückgehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann ergänzende Vorschriften über die Versickerung und Rückhal-  tung von Regenwasser erlassen und vorsehen, dass der Kanton den Gemeinden Bei-  träge an die  Kosten der entsprechenden Massnahmen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Eindolungen von Gewässern
                            1  Eingedolte Gewässer sind, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist,  wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewäs-  ser zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Eindolungen von Gewässern darf der Gemeinderat im Rahmen des eidgenös-  sischen und kantonalen Rechts mit Zustimmung des zuständigen Departementes nur  bewilligen, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern. Die Bewilligung ist nach  Möglichkeit davon a  bhängig zu machen, dass im gleichen Gebiet ein entsprechendes  Gewässer  offen gelegt  wird.  Vorbehalten bleiben die  Bewilligungen  für  Wasserbau  und Gewässernutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3. Bau und Unterhalt
§ 120 Bau
                            1  Zum Wasserbau gehören die Erstellung neuer und die Änderung bestehender Was-  serläufe sowie die Neugestaltung von Ufern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer treffen die notwendigen baulichen Massnahmen an Gewässern. Das  zuständige Departement kann wasserbauliche Aufgaben des Kantons auf Gemeinden,  Bodenverbesserungsgenossenschaften oder Private übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Planung, Projektierung und Ausführung von baulichen Massnahmen an Ge-  wässern gelten die Bestimmungen für den Strassenbau sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bauliche Veränderungen an Gewässern von Gemeinden und Privaten bedürfen der  Zustimmung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Unterhalt
                            1  Gewässer,  Ufer  und  ihre  Bestockung  sowie  die  Werke  des  Hochwasserschutzes  müssen so unterhalten werden, dass die ökologischen Funktionen der Gewässer sowie  die für den Hochwasserschutz erforderliche Abflusskapazität erhalten bleiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterhalt der Gewässer obliegt den Eigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind verpflichtet, die auf ihrem Gebiet liegenden Gewässer von Un-  rat zu reinigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Finanzierung
                            1  Die Eigentümer der Gewässer tragen grundsätzlich die Kosten der baulichen Mass-  nahmen und des Unterhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die dem Kanton aus dem Wasserbau an seinen Bächen und aus deren Unterhalt  sowie  aus  Massnahmen  des  Wasserhaushaltes  erwachsenden  Kosten  haben  die  Ge-  meinden nach Massgabe der Verursachung und der Interessen Beiträge von 20 bis 60  Prozent zu leisten. Kön  nen sich Kanton und Gemeinden über die Beiträge nicht eini-  gen, so entscheidet der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4. Verwaltung und Benutzung
§ 123 Verwaltung
                            1  Die  Organe  der  Gewässerverwaltung  haben  darüber  zu  wachen,  dass  sich  alle  öf-  fentlichen Gewässer in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemässen Ge-  brauch erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Aufsicht des Regierungsrates werden ausgeübt:  a)  die  Verwaltung der  öffentlichen Gewässer  des  Kantons  durch  das  zuständige  Departement;  b)  die Verwaltung der öffentlichen Gewässer der Gemeinden durch den Gemein-  derat;  c)  die Verwaltung der privaten Gewässer durch deren Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wassergefahr haben die Gemeinden auch an öffentlichen Gewässern des Kan-  tons bis zum Eingreifen der sonst zuständigen Organe die sichernden Massnahmen zu  treffen. Der Kanton ersetzt ihnen die dadurch entstehenden Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Benutzung
                            1  Die Benutzung der öffentlichen Gewässer wird durch besondere Gesetzgebung ge-  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.5. Öffentliche Gewässer und benachbartes Grundeigentum
§ 125 Grundsatz
                            1  Bei Bau, Unterhalt und Benutzung öffentlicher Gewässer ist auf die Interessen der  Anstösser Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstösser dürfen die öffentlichen Gewässer und ihre Benutzung, den Wasserab-  fluss,  die  Uferwege  und  Gehölze  weder  durch  Bauten,  Anlagen,  Einfriedungen,  Bäume,  Sträucher und  sonstige Objekte noch  durch  andere  Vorkehren  beeinträchti-  gen. Der Regierungsrat  kann in einer Verordnung die unzulässigen Tätigkeiten, Ein-  richtungen und Zustände näher umschreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 Duldungspflichten der Anstösser
                            1  Die Anstösser müssen folgende Eingriffe dulden:  a)  den Durchfluss bestehender öffentlicher Gewässer und die mit ihrer Benutzung  notwendig verbundenen, vom  Bundesrecht zugelassenen Einwirkungen;  b)  Massnahmen des Wasserbaues und des Gewässerunterhaltes, wenn diese sonst  nur mit unverhältnismässigem Aufwand erfolgen könnten;  c)  Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den freien  Zugang der Organe der Gewässerverwaltung zu den öffentlichen Ge-  wässern;  e)  das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern längs der öffentlichen Gewässer bis  an die Grenzen, sofern dadurch das benachbarte Grundeigentum nicht übermäs-  sig  beeinträchtigt  wird;  wo  der  Gewässereigentümer  dieses  Pflanzungsrecht  ausübt, haben die Anstösser eb  enfalls das Recht, Bäume und Sträucher an die  Grenze zu setzen;  f)  das Anbringen von Pegeln, Signalen, Pfählen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zum Ersatz des durch diese Eingriffe verursachten Schadens richtet sich  nach den Vorschriften über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Gewässerraum 1 ) *
                            1  Als Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Breite  des Uferstreifens beträgt:  *  a)  *  15  m bei Rhein, Aare, Reuss und Limmat,  b)  *  6 m bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weni-  ger als 2 m Breite; bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerin-  nesohle  von  weniger  als  2  m  Breite  beträgt  der  Gewässerraum  11  m  und der  Mindestabstand für Bauten und Anl  agen zum Rand der Gerinnesohle 6 m,  c)  *  6  m bei eingedolten Gewässern,  d)  *  15  m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche ab 0,5  ha; für kleinere  Wasserflächen wird kein Gewässerraum festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Fliessgewässer wird kein Gewässerraum festgelegt, wenn sie  *  a)  künstlich angelegt und ohne besondere ökologische Bedeutung sind,  b)  ausserhalb Bauzonen liegen und die bestehende Gerinnesohle nicht breiter ist  als 50 cm; der Mindestabstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinne-  sohle beträgt 6 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Breite des Uferstreifens wird bei Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern  ab  Rand  der  Gerinnesohle  und  bei  Eindolungen  ab  Innenkante  des  Eindolungsbau-  werks gemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen legt der Regierungsrat in einer behördenverbindlichen Gewässerraum-  karte  den  Raumbedarf  der  Fliessgewässer  aufgrund  ihrer  Ökomorphologie  nach  Massgabe  der  Gewässerschutzgesetzgebung  des  Bundes  fest.  Die  Höchstbreite  des  Uferstreifens beträgt 15 m.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Der  Regierungsrat  kann  in  der  Gewässerraumkarte  Gewässerräume  abweichend  von diesen gesetzlichen Bestimmungen festlegen, wenn das Bundesrecht dies erfor-  dert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten für Gebiete ausserhalb der Bauzonen: 1. Januar 2017 (AGS 2016/2  -  7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  zuständige  Behörde  setzt  die  Vorschriften  zum  Gewässerraum  in  ihren  Nut-  zungsplänen  und  Wasserbauprojekten  um.  Sie  darf  den  Gewässerraum  abweichend  von diesen gesetzlichen Bestimmungen und der Gewässerraumkarte festlegen:  *  a)  *  aus Gründen des Hochwasserschutzes,  b)  *  aus Gründen des Natur  -  und Landschaftsschutzes,  c)  *  in  dicht überbautem  Gebiet,  wenn  raumplanerische  Interessen  dies  rechtferti-  gen,  d)  *  wenn  weitere  Gründe  nach  Massgabe  der  Gewässerschutzgesetzgebung  des  Bundes dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Bestehende Bauten und Anlagen
                            1  Wenn  die  öffentlichen  Interessen  es  erfordern, kann der  Gewässereigentümer ver-  langen,  dass  bereits  bestehende  Bauten,  Anlagen  und  Einfriedungen,  die  den  Vor-  schriften widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Die öffentlichen Gebäude des Kantons
§ 129 Bau - und Raumstellungspflicht
                            1  Neue Räume für die Unterbringung von kantonalen Behörden, Amtsstellen und un-  selbstständigen  Anstalten  werden  in  der  Regel  vom  Kanton  gebaut.  Die  Bezirks-  hauptorte haben dem Kanton das dafür geeignete Land unentgeltlich zu überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  kann  die  ihm  von  den  Gemeinden  bisher  zur  Verfügung  gestellten  Räume weiterbenutzen. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Räume zu unterhalten  und den Bedürfnissen der Benutzer anzupassen. Der Kanton hat dafür eine dem Nut-  zungswert der Räume  entsprechende Entschädigung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  kann  die  ihm  bisher  von  den  Gemeinden  zur  Verfügung  gestellten  Räume gegen Entschädigung des reinen Gebäudewertes übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Enteignung
9.1. Grundlagen und Arten der Enteignung
9.1.1. Formelle Enteignung
§ 130 Geltungsbereich
                            1  Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für alle Enteignungen im Kantonsgebiet,  die nicht nach Bundesrecht durchzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Zwecke
                            1  Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden, wenn es das öffentliche Wohl  erfordert, namentlich für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb von im öffent-  lichen Interesse liegenden Werken sowie für Massnahmen des Umwelt  -  und des Na-  tur  -  und Heima  tschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 * Enteignungstitel
                            1  Als Enteignungstitel gelten:  a)  kantonale Nutzungspläne,  b)  kantonale Strassenbauprojekte,  c)  Erschliessungs  -  und Gestaltungspläne,  d)  Wasserbauprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen anderen Fällen erteilt der Regierungsrat das Enteignungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Enteignungstitel berechtigt zur Enteignung für im öffentlichen Interesse erfor-  derliche Werke und Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beschlussfassende Behörde ist befugt, den Enteignungstitel an Private zu über-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Gegenstand
                            1  Gegenstand der Enteignung sind das Eigentum und dingliche Rechte an Grundstü-  cken, daraus  hervorgehende  Nachbar  -  sowie die Miet  -  und  Pachtrechte  der  von  der  Enteignung betroffenen Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Ausdehnung
                            1  Auf Begehren des Enteigneten ist die Enteignung auszudehnen:  a)  auf das ganze Recht, wenn die angestrebte flächenmässige oder inhaltliche Tei-  lenteignung  die  bestimmungsgemässe  Verwendung  des  verbleibenden  Teiles  verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert;  b)  auf  unbeschränkte  Dauer,  wenn  das  Recht  durch  die  angestrebte  vorüberge-  hende Enteignung seinen Hauptwert verliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausdehnungsanspruch steht in jedem Fall sowohl dem Enteigneten als auch dem  Enteigner  zu,  wenn  die  Teilenteignung  den  Wert  des  betroffenen Rechtes  um  mehr  als zwei Drittel vermindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Spezialverwaltungsgericht entscheidet  über  den  Anspruch. Wird  er  bejaht,  so  setzt es die bei Teil  -  und Gesamtenteignung zu leistenden Entschädigungen fest und  eröffnet sie den Parteien. Der Gesuchsteller hat innert 60 Tagen zu erklären, ob er die  Teil  enteignung oder die Enteignung des ganzen Rechts bzw. die vorübergehende oder  die dauernde Enteignung wählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Zueignung
                            1  Restgrundstücke  und  für  den  Enteignungszweck  nicht  benötigte  Teilflächen  kann  das  Spezialverwaltungsgericht  den  Eigentümern  angrenzender  Grundstücke  gegen  angemessene  Vergütung  zuteilen,  sofern  dadurch  keine  übermässige  Belastung  ent-  steht und eine selbstständige Verwendung nicht möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  das  Spezialverwaltungsgericht  Flächen  aufgehobener oder verlegter Strassen und Gewässer den Eigentümern angrenzender  Grundstücke zuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Verzicht
                            1  Der  Enteigner  kann  innert  60  Tagen  seit  der  rechtskräftigen  Festsetzung  der  Ent-  schädigung dem Enteigneten schriftlich den Verzicht auf die Enteignung erklären, so-  fern er nicht von einer vorzeitigen Besitzeinweisung Gebrauch gemacht hat. Über Ge-  suche um Fr  isterstreckung von höchstens nochmals 60 Tagen entscheidet das Spezi-  alverwaltungsgericht endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Enteignete  kann  innert  6  Monaten  seit  der  Verzichterklärung  Ersatz  des  ihm  durch das Enteignungsverfahren entstandenen Schadens geltend machen. Ferner kann  er das im Grundbuch angemerkte Veränderungsverbot löschen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Rückübertragung
                            1  Der Enteignete kann die Rückübertragung seines Rechts verlangen, wenn feststeht,  dass es nicht zweckentsprechend verwendet wird. Er hat die erhaltene Entschädigung  dem Enteigner zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteignete kann die Rückübertragung seines Rechts innert 25 Jahren seit dessen  Erwerb durch den Enteigner verlangen. Die Rückübertragung ist beim Spezialverwal-  tungsgericht innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem der  Enteign  ete erkennen konnte, dass ein Anspruch auf Rückübertragung besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                9.1.2. Materielle Enteignung
§ 138 Begriff
                            1  Eine  materielle  Enteignung  ist  ein  staatlicher  Eingriff  in  vermögenswerte  Rechte,  der in seiner Wirkung einer formellen Enteignung gleichkommt. Er begründet nach  Massgabe des Bundesrechtes einen Anspruch auf volle Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Entschädigungspflichtiges Gemeinwesen
                            1  Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, von dem der Eingriff ausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  entschädigungspflichtige  Gemeinwesen  kann  von  anderen  Gemeinwesen  ver-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Umwandlung in formelle Enteignung
                            1  Der Träger des Rechts kann die formelle Enteignung verlangen, wenn der Eingriff  zu einer so schweren Beschränkung führt, dass ihm nach den Umständen nicht zuzu-  muten ist, Träger des Rechts zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gleiche Anspruch steht sowohl dem Träger des Rechts als auch dem Gemein-  wesen dann zu, wenn die Entschädigung mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes des  Rechtes ausmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Ausdehnung der formel-  len Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Rückerstattung
                            1  Wird der Eingriff in das Recht nachträglich aufgehoben oder wesentlich gemildert,  so hat sein Träger die Entschädigung samt Zins zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattung ist beim Spezialverwaltungsgericht innert eines Jahres seit der  Aufhebung oder Milderung des Eingriffs geltend zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2. Entschädigung
§ 142 Arten
                            1  Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann ganz oder teilweise Sachleistung zugesprochen werden,  a)  wenn Enteigner und Enteigneter sich darauf geeinigt haben;  b)  auf Begehren des Enteigners oder des Enteigneten, wenn annähernd gleichwer-  tiger und gleichartiger Ersatz möglich und für beide  Parteien nach den Umstän-  den zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehr  -  oder Minderwert der Sachleistung gibt Anspruch auf Geldausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Bemessung bei Entzug oder Beschränkung des Eigentums
                            1  Es sind alle Nachteile zu entschädigen, die dem Enteigneten aus dem  Entzug oder  der Beschränkung seiner Rechte erwachsen, nämlich:  a)  der Verkehrswert;  derwert nicht durch besondere Vorteile aufgewogen wird, die sich aus dem Un-  ternehmen des Enteigners ergeben;  c)  zusätzliche Nachteile im übrigen Vermögen des Enteigneten, die nach dem ge-  wöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende  Dienstbarkeiten,  mit  Ausnahme  der  Nutzniessung,  und die  im  Grund-  buch vorgemerkten Miet  -  und Pachtrechte sind bei der Bestimmung des Verkehrswer-  tes mit in Anschlag zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  für  andere  im  Grundbuch  vorgemerkten  persönlichen  Rechte,  wie  Vorkaufs  -  ,  Rückkaufs  -  und Kaufsrechte, an die persönlich Berechtigten zu leistenden Entschädi-  gungen sind von der Entschädigung an den Grundeigentümer abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Bemessung bei Enteignung von Dienstbarkeiten und persönlichen Rechten
                            1  Für die Enteignung von Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und für  die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist den Berechtigten der ganze  aus deren Beschränkung oder Erlöschen erwachsende Schaden zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schaden aus der vorzeitigen Aufhebung von Miet  -  und Pachtverträgen besteht  Anspruch auf Entschädigung, sofern der Eingriff bei Vertragsabschluss nicht voraus-  sehbar war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Ansprüche von Grundpfand - , Grundlast - und Nutzniessungsberechtigten
                            1  Den  Grundpfand  -  ,  Grundlast  -  und  Nutzniessungsberechtigten  haftet  an  Stelle  der  enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes.  Sie haben das Recht zur selbstständigen Antragstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Nutzniessungsberechtigten  können  ausserdem  selbstständig  Ersatz  für  den  Schaden  verlangen,  der  ihnen  aus  dem  Entzug  des  Nutzniessungsgegenstandes  er-  wächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Auszahlung der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung wird 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung  fällig.  Sie  ist  von  diesem  Zeitpunkt  an, bei  vorzeitiger  Besitzeinweisung vom  Tage  der Besitzergreifung an, zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich die Vertei-  lung zwischen Enteigneten und dinglich Berechtigten sowie die Ausrichtung von Teil-  zahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Rechtserwerb
                            1  Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das enteignete Recht, und  zwar in unbelastetem Zustand, sofern er bisherige Dienstbarkeiten, Grundlasten und  vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist befugt, den Eintrag des Rechtserwerbs im Grundbuch zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3. Organisation und Verfahren
9.3.1. Allgemeines
§ 148 Spezialverwaltungsgericht *
                            1  Das Spezialverwaltungsgericht vollzieht die Vorschriften über die Enteignung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Organisations - und Verfahrensvorschriften
                            1  Für die Organisation und das Verfahren des  Spezialverwaltungsgerichts sind die für  das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anders lau-  tende Regelung besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, sind die  Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen Verwaltungsbehörden, das Spezialverwaltungsgericht und das Ver-  waltungsgericht  haben  in  Enteignungsverfahren  und  in  Verfahren  betreffend  die  Mehrwertabgabe das Recht zur Einsicht in die Daten des Grundbuchs samt den Bele-  gen, soweit sie die D  aten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3.2. Verfahren der formellen Enteignung
§ 150 Vorbereitende Handlungen
                            1  Die nötigen vorbereitenden Handlungen, wie Begehungen, Planaufnahmen, Boden-  proben,  Aussteckungen  und  Vermessungen  haben  die  Grundeigentümer  zu  dulden.  Sie sind rechtzeitig zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Begehren  der  betroffenen  Grundeigentümer  entscheidet  das  Spezialverwal-  tungsgericht oder die  Abteilungspräsidentin beziehungsweise der Abteilungspräsident  endgültig über die Zulässigkeit der vorbereitenden Handlungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Verfahrenseinleitung
                            1  Gesuche um Anordnung der Enteignung sowie um Einleitung des Enteignungsver-  fahrens und Festsetzung der Entschädigung sind beim Spezialverwaltungsgericht ein-  zureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsge-  richts ordnet an, dass die Werkpläne, die Enteignungspläne und Erwerbstabellen wäh-  rend 30 Tagen in den betroffenen  Gemeinden  öffentlich  aufgelegt  werden. Er  kann  überdies anord  nen, dass Veränderungen im Gelände markiert und profiliert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen,  deren  Rechte  voraussichtlich  in  Anspruch  genommen  werden,  sind  vor  Beginn der öffentlichen Auflage vom Enteigner zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die öffentliche Auflage kann durch eine persönliche Anzeige mit den erforderlichen  Angaben ersetzt werden, wenn der Kreis der Betroffenen genau bestimmbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Eingaben der Betroffenen
                            1  Innerhalb  der  Auflagefrist  sind  beim  Gemeinderat  zuhanden  des  Spezialverwal-  tungsgerichts anzumelden:  *  a)  *  Einwendungen  gegen  die  Enteignung  oder  deren  Umfang  und  Begehren  um  Planänderung; Anträge, die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan  oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind unzulässig;  b)  Entschädigungsforderungen;  c)  Begehren um Ausdehnung der Enteignung;  d)  Begehren um Sachleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonst offenkundig  sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 * Einigungsverhandlung, Einigungsvertrag
                            1  Das Spezialverwaltungsgericht oder die Abteilungspräsidentin beziehungsweise der  Abteilungspräsident  versucht  zunächst,  eine  Einigung  zwischen  Enteigner  und  Ent-  eigneten über die Einwendungen gegen die Enteignung, über Planänderungsbegehren,  Entschädigungs  forderungen und die  weiteren  Begehren  herbeizuführen.  Gelingt  die  Einigung, hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräfti-  gen Entscheids.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem schriftlichen Enteignungsvertrag, der aussergerichtlich abgeschlossen und von  der Abteilungspräsidentin oder vom Abteilungspräsidenten genehmigt wird, kommt  ebenfalls  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Entscheids  zu.  Die  Genehmigung  setzt  voraus, dass  ein Enteignungstitel vorliegt und die rechtlichen Voraussetzungen für die  Durchführung einer Enteignung gegeben sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Entscheid
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über die unerledigten Einwendungen gegen die Ent-  eignung und Planänderungsbegehren. Der Entscheid des Regierungsrats kann mit Be-  schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Spezialverwaltungsgericht  entscheidet  über  die  unerledigten  Entschädigungs-  forderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung.  Die Höhe der Entschädigung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides  zu bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155 Nachträgliche Forderungen
                            1  Der Enteignete kann nachträgliche Forderungen und Begehren beim  Spezialverwal-  tungsgericht geltend machen, wenn  *  a)  ihm  der  Bestand  eines  beanspruchten  Rechtes  erst  nach  der  Auflagefrist  zur  Kenntnis gelangt oder ihm die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen un-  verschuldeter Hindernisse unmöglich gewesen ist;  b)  der  Enteigner  ein  Recht  in  Anspruch  nimmt,  das  in  den  Unterlagen  nicht  als  Gegenstand der Enteignung aufgeführt war;  c)  ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge sei-  nes Gebrauches erkennbar wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu  machen,  seit  der  Enteignete  vom  Bestand  oder  von  der  Inanspruchnahme  oder  der  Schädigung des Rechtes Kenntnis erhalten hat. Sie erlöschen jedenfalls 10 Jahre nach  Vollendung de  s Werkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Enteignungsbann
                            1  Nach amtlicher Bekanntgabe der Planauflage oder nach Zustellung der persönlichen  Anzeige darf der Enteignete ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung  erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Enteigner  hat  von  diesem  Zeitpunkt  an  den  Enteignungsbann  im  Grundbuch  anmerken zu lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Vorzeitige Besitzeinweisung
                            1  Entstünden durch Zuwarten für das Werk bedeutende Nachteile, so  kann das Spezi-  alverwaltungsgericht  oder  die  Abteilungspräsidentin  beziehungsweise  der  Abtei-  lungspräsident den Enteigner nach Anhörung des Enteigneten vorzeitig in den Besitz  einweisen, sofern sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz  der  Besitzergreifung möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner hat auf Verlangen des Enteigneten eine angemessene Abschlagszah-  lung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3.3. Verfahren der materiellen Enteignung
§ 158 Entscheid über Pflicht zur Entschädigung
                            1  Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet darüber, ob eine materielle Enteignung  vorliegt. Bejaht es die Frage, so setzt es die Höhe der Entschädigung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Inkrafttretens der Eigen-  tumsbeschränkung massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
§ 159 Verwaltungszwang
                            1  Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Ver-  letzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen,  so können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuches sowie die  Herstellun  g des rechtmässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Ände-  rung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vollstreckung  von  Verfügungen  richtet  sich  nach  der  Gesetzgebung  über  die  Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Verwaltungsstrafen
                            1  Wer  Bauten  oder  Anlagen  ohne  Bewilligung  oder  unter  Verletzung  einer  solchen  erstellt,  wer  geschützte  Naturobjekte  und  Heimatschutzobjekte  ohne  Bewilligung  oder unter Verletzung von Vorschriften beseitigt, wer sonst wie diesem Gesetz, den  gestützt darauf  erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhan-  delt, wird mit Busse bis zu Fr.  50'000.  –  bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bau-  herren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Baulei-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist das Gericht an den Höchstbetrag  der Busse nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An  Stelle  einer  juristischen  Person  oder  einer  Kollektiv  -  oder  Kommanditgesell-  schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten  handeln  sollen.  Können  diese  nicht  ohne  unverhältnismässigen  Untersuchungsauf-  wand festgest  ellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezah-  lung der Busse verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Verhältnis zum Verwaltungszwang
                            1  Die  Verwaltungsstrafe  kann  für  sich  oder  neben  Massnahmen  des  Verwaltungs-  zwanges angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Teils  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  2  )  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes sind die straf-  richterlichen Behörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  kann  Bussen  bis  Fr.  2'000.  –  durch  Strafbefehl  aussprechen.  Für  das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse  von über Fr.  2'000.  –  in Frage, erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwaltschaft für  die Bez  irke Strafanzeige.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton  und  Gemeinden  haben  in  den  Strafverfahren  die  Rechte  einer  Partei  und  können sich durch ihre Organe vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 163 Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen
                            1  Im Grundbuch sind  anmerken zu lassen:  *  a)  *  durch den Gemeinderat, das zuständige Departement oder den Grundeigentü-  mer:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf das Raumplanungs - , Um-
                            weltschutz  -  und Baurecht verfügt werden, wie namentlich Abbruchver-  pflichtungen,  Abparzellierungs  -  und  Aufteilungsverbote,  Baupflichten,  Begrenzung    der    Parkfelderzahl,    Mehrwertabgabepflichten  (§  28b  Abs.  2),  Nutzungsverschiebungen,  Reverse,  Verfügungsbeschränkun-  gen, Vorgaben an die Erschliessung und Zweckentfremdungsverbote,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verleihungen,
3. Nutzungsbeschränkungen, die in öffentlich - rechtlichen Verträgen ver-
                            einbart werden (wie öffentliche Wegrechte, Wegkreuze usw.);  b)  durch das durchführende Organ: Landumlegungen und Grenzbereinigungen;  c)  *  durch den Enteigner: der Enteignungsbann.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg gemäss Art. 962 ZGB  1  )  weitere  Anmerkungen im Grundbuch vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft  gesetzt  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164a * Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  In Kraft seit 1. April 1994 (AGS Bd. 14 S. 454).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Ausführung von Bundesrecht
                            1  Der Grosse Rat ist ermächtigt, dieses Gesetz ändernde oder ergänzende Bestimmun-  gen über die Organisation und das Verfahren zu erlassen, soweit dies zur Ausführung  von  Vorschriften  des  Bundes  auf  dem  Gebiet  der  Raumentwicklung,  des  Umwelt  -  oder des Natur  -  und Heimatschutzes erforderlich ist und dabei keine erhebliche Ent-  scheidungsfreiheit besteht.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:  a)  das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971  2  )  ;  b)  § 4 des Gesetzes über den Bau, den Unterhalt und die Finanzierung der Natio-  nal  -  und  Kantonsstrassen  sowie  über  den  Vollzug  des  Strassenverkehrsrechts  (Strassenbaugesetz) vom 17. März 1969  3  )  ;  c)  das  Gesetz  über  die  Lagerung  und  Beseitigung von  ausgedienten Fahrzeugen  vom 17. August 1976  4  )  ;  d)  §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Förderung des Baues von Alters  -  , Invaliden  -  und Familienwohnungen sowie die Regional  -  und Ortsplanung vom 14. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969  5  )  ;  e)  die Normalbauordnung vom 21. März 1972  6  )  ;  f)  das Dekret über das Verfahren bei Landumlegungen und Grenzbereinigungen  in Baugebieten vom 9. Oktober 1974  7  )  ;  g)  das Dekret über das  Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz  und nach Gewässerschutzgesetz vom 22. Februar 1972  8  )  ;  h)  *  §§ 15 und 47 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutz-  gesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977  9  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  9.  Juli  1968  10  )  wird  wie  folgt  geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  In Kraft seit  14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 8 S. 125; Bd. 10 S. 319; Bd. 11 S. 403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  751.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 9 S. 402
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SAR  873.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  AGS Bd. 8 S. 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  AGS Bd. 8 S. 743
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  AGS Bd. 8 S. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  AGS Bd. 9 S. 529; aufgehoben (AGS 2008 S. 201)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  In Kraft seit  14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über die Förderung des Baues von Alters  -  , Invaliden  -  und Familienwoh-  nungen sowie die Regional  -  und Ortsplanung vom 14. Januar 1969  1  )  , mit Abänderung  vom 22. August 1972, wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Einführungsgesetz  zum  eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz  (EG  GSchG)  vom 11. Januar 1977  3  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  4  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 Wirkung auf bestehende Pläne
                            1  Die  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aufgestellten  Richt  -  und  Nutzungspläne  des  Kantons und der Gemeinden bleiben in Kraft, soweit sie dem unmittelbar anwendba-  ren neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen. Kanton und Gemeinden sorgen dafür,  dass andere  Widersprüche im Rahmen der normalen Überprüfung der Pläne beseitigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommunale  Überbauungspläne  des  bisherigen  Rechts  gelten  als  Erschliessungs-  pläne, kantonale als Nutzungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Übergangsrecht
                            1  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung vom 10.  März 2009 hängi-  gen Baugesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über  Ersatzabgaben für die Befreiung von  der Parkplatzerstellungspflicht, das in Gemeinden, die noch kein eigenes Reglement  erlassen haben, bis zu dessen Inkrafttreten Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nach bisherigem Recht festgelegte Pflicht, sich an der Finanzierung künftig zu  erstellender Gemeinschaftsanlagen oder öffentlicher Abstellplätze zu beteiligen, wird  von  den  Gemeinden  in  eine  Ersatzabgabe  umgewandelt.  Beteiligungspflichten,  die  vor meh  r als 25 Jahren rechtskräftig festgesetzt worden sind, gelten als erloschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  von  den  Gemeinden  erlassenen  Reglemente  über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren bleiben in Kraft, soweit sie ihm inhalt-  lich nicht widersprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Einwendungs  -  und Beschwerdeberechtigung von regionalen Organisationen ge-  mäss § 4 Abs. 4 bleibt ab Inkraftsetzung dieses Gesetzes nach bisheriger Rechtspre-  chung  bis  zum  Erlass  eines  entsprechenden  Dekrets  durch  den  Grossen  Rat  beste-  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  873.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 9 S. 529; aufgehoben (AGS 2008 S. 201)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  In Kraft seit 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 370).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bis die Ausnützungsziffer nach bisherigem Recht durch einen interkantonal harmo-  nisierten Baubegriff ersetzt und die vom Regierungsrat für die Anpassung der kom-  munalen Bau  -  und Nutzungsordnungen festgesetzte Frist abgelaufen ist, bleiben die  Gemeinden befu  gt vorzusehen, dass Dach  -  und Untergeschosse bei der Berechnung  der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Kommunales  Recht  und  vertragliche  Vereinbarungen  betreffend  die  Mehrwertab-  gabe, welche die Gemeinden vor Inkrafttreten der Rechtsänderung vom 20. Septem-  ber 2016 beschlossen haben, bleiben anwendbar für  *  a)  Planungsmassnahmen, die der Kanton vor Inkrafttreten der Rechtsänderung ge-  nehmigt hat,  b)  spätere  Planungsmassnahmen,  soweit  sie  kantonalem  Recht  nicht  widerspre-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 Übergangsrecht zur Nutzungsplanung
                            1  Auf laufende kantonale Nutzungsplanungen ist das neue Recht anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können Grundstücke, die zur Anpassung an das Bundesgesetz über  die Raumplanung  1  )  von der Bauzone ausgeschlossen werden müssen, in eine Über-  gangszone einweisen, wenn sie nicht aus überwiegenden Interessen einer andern Zone  zuzuordnen sind. Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 des Bundesgesetzes über  die  Raumplanung  2  )  zulässig.  Die  Eigentümer  können  frühestens  10  Jahre  nach  der  Genehmigung des allgemeinen Nutzungsplans eine Überprüfung der Zoneneinteilung  verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grossen Rat hängigen Verfahren betref-  fend  Genehmigung  kommunaler  Sondernutzungspläne  werden  nach  bisherigem  Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kantonale und kommunale Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in  Kraft getreten sind, können dem Verwaltungsgericht nicht mehr zur Überprüfung un-  terbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 * Übergangsrecht betreffend NFA
                            1  Die Zuständigkeiten für die vor dem 1. Januar 2008 von den Bundesbehörden ge-  nehmigten Ausbauten von Nationalstrassen richten sich nach bisherigem Recht.  Aarau, den 19. Januar 1993  Präsident des Grossen Rates  D  EISS  Staatsschreiber  i.V.  M  EIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, 23. November 1997,
                        
                        
                    
                    
                    
                28. November 1999.
                            Inkrafttreten: 1. April 1994  1  )  (mit Ausnahme der §§ 34 und 35)  2  )  §§ 39, 40, 165 und 167 (mit Ausnahme von § 68 VRPG): 14. Juli 1993  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 5 vom Bund genehmigt am 13. Dezember 1999.
                            1  )  RRB vom 14. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 454).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  RRB vom 16. Februar 1994 (AGS Bd. 14 S. 566).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  RRB vom 16. Juni 1993 (AGS Bd. 14 S. 370).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                01.07.1997 01.03.1999 § 48 Abs. 1 geändert 1999 S. 14
01.07.1997 01.03.1999 § 48 Abs. 3 geändert 1999 S. 14
31.08.1999 01.01.2000 § 34 totalrevidiert 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 35 totalrevidiert 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 79 Abs. 2 geändert 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 88 totalrevidiert 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 166 Abs. 1, lit. h) eingefügt 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 167 Abs. 3 eingefügt 1999 S. 387
31.08.1999 01.01.2000 § 169 Abs. 6 geändert 1999 S. 387
05.09.2000 01.01.2001 § 85 totalrevidiert 2000 S. 311
05.09.2000 01.01.2001 § 86 Abs. 1 geändert 2000 S. 311
26.03.2002 01.12.2002 § 68 totalrevidiert 2002 S. 305
26.03.2002 01.12.2002 § 69 totalrevidiert 2002 S. 305
26.03.2002 01.12.2002 § 70 aufgehoben 2002 S. 305
26.03.2002 01.12.2002 § 71 aufgehoben 2002 S. 305
19.09.2006 01.01.2008 § 15 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2007 S. 172
26.06.2007 01.01.2008 § 7a eingefügt 2007 S. 334
26.06.2007 01.01.2008 § 81 Abs. 1 geändert 2007 S. 334
26.06.2007 01.01.2008 § 86 Abs. 1, lit. a) geändert 2007 S. 335
26.06.2007 01.01.2008 § 101 Abs. 1, lit. a) geändert 2007 S. 335
26.06.2007 01.01.2008 § 104 Abs. 2, lit. a) geändert 2007 S. 335
26.06.2007 01.01.2008 § 105 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2007 S. 335
26.06.2007 01.01.2008 § 171 eingefügt 2007 S. 335
04.09.2007 01.09.2008 § 39 aufgehoben 2008 S. 201
04.12.2007 01.01.2009 § 35 Abs. 2 geändert 2008 S. 368
04.12.2007 01.01.2009 § 35 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 368
04.12.2007 01.01.2009 § 89 Abs. 2 geändert 2008 S. 368
04.12.2007 01.01.2009 § 148 Abs. 3 geändert 2008 S. 368
18.03.2008 01.01.2009 § 160 Abs. 1 geändert 2008 S. 418
18.03.2008 01.01.2009 § 162 Abs. 2 geändert 2008 S. 418
10.03.2009 01.01.2010 Erlasstitel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 3 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 5 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 6 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 9 Abs. 2 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 9 Abs. 3 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 4 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 5 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 6 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 12a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 13 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 15 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 15a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 18 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 19 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 20 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 21 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 22 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 24 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 24 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 24 Abs. 3 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 25 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 26 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 27 totalrevidiert 2009 S. 237
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2009 01.01.2010 § 28 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 32 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 32 Abs. 1, lit. b) geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 32 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 32 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 34 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 34 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2009 01.01.2010 § 34 Abs. 1
                            ter  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2009 01.01.2010 § 34 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 34 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2009 01.01.2010 § 40a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 44 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 46 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 47 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 47 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 48 Abs. 1, lit. b) geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 48 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 48 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 48 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 50 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 50a Abs. 1 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 51 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 52 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 52 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 53 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 Titel 4.5. geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 54a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 54b eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 55 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 55 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 55 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 55 Abs. 3, lit. b) geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 55 Abs. 4 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 56 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 57 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 58 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 58 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 58 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 58 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 60 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 65 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 65 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 65 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2009 01.01.2010 § 67a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 81 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 82 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 87a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 95 Titel geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 95 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 95 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2009 01.01.2010 § 95 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 95 Abs. 4 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 109 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 111 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 111 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 111 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2009 01.01.2010 § 111 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 111 Abs. 4 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 113 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 121 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 121 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 121 Abs. 4 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 127 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 127 Abs. 3 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 127 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 132 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 152 Abs. 1, lit. a) geändert 2009 S. 237
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2009 01.01.2010 § 153 totalrevidiert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 154 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 157 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 158 Abs. 2 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 163 Abs. 1, lit. a) geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 164a eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 169 Abs. 1 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 169 Abs. 2 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 169 Abs. 5 aufgehoben 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 169 Abs. 7 geändert 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 169 Abs. 8 eingefügt 2009 S. 237
10.03.2009 01.01.2010 § 170 Abs. 5 aufgehoben 2009 S. 237
31.03.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 1 geändert 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 Titel 4.1. geändert 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 § 40 Titel geändert 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 § 40 Abs. 1 geändert 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 § 40b eingefügt 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 § 63 Abs. 1, lit. f) geändert 2009 S. 304
31.03.2009 01.01.2010 § 163 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2009 S. 304
16.03.2010 01.01.2011 § 162 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03
24.05.2011 01.01.2012 § 156 Abs. 2 geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 163 Abs. 1 geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 163 Abs. 1, lit. a) geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 163 Abs. 1, lit. c) geändert 2011/6 - 07
24.05.2011 01.01.2012 § 163 Abs. 2 geändert 2011/6 - 07
06.12.2011 01.01.2013 § 35 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 38 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 40a Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 54b Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 78 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 108 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 134 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 135 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 135 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 136 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 141 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 148 Titel geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 148 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 148 Abs. 2 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 148 Abs. 3 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 149 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 150 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 151 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 152 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 153 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 155 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 157 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 158 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
13.12.2011 01.08.2012 § 72 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2012/4 - 03
13.12.2011 01.08.2012 § 72 Abs. 3 aufgehoben 2012/4 - 03
17.01.2012 01.09.2012 § 61 Abs. 1 geändert 2012/5 - 03
05.06.2012 01.08.2013 § 7a Abs. 1 geändert 2013/1 - 09
20.10.2015 01.05.2016 Titel 2.3.2. geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 15 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 15a Abs. 3 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 34 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. a), 1. eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. a), 2. eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. a), 3. eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. b) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. b), 1. eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. b), 2. eingefügt 2016/2 - 07
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 48 Abs. 3 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 63 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 63 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 109 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 110 Abs. 3 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 111 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 111 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 111 Abs. 3 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 111 Abs. 4 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 112 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 125 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Titel geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1, lit. b) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2016/2  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 3 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 3
                            bis  eingefügt  2016/2  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 4 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 4, lit. c) eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 127 Abs. 4, lit. d) eingefügt 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 128 Abs. 1 geändert 2016/2 - 07
20.10.2015 01.05.2016 § 170 Abs. 2 geändert 2016/2 - 07
13.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 3 aufgehoben 2016/7 - 11
20.09.2016 01.05.2017 § 11 Titel geändert 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 11 Abs. 3 eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 Titel 2.3.5. eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28a eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28b eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28c eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28d eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28e eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28f eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28g eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28h eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 Titel 2.3.6. eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28i eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 28j eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 30a eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.07.2020 § 149 Abs. 3 eingefügt 2020/9 - 01
20.09.2016 01.05.2017 § 153 Abs. 1 geändert 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 153 Abs. 2 eingefügt 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 163 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 169 Abs. 9 eingefügt 2017/4 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2, lit. f) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 80 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 83 Abs. 2 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 83 Abs. 3 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 85 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 86 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 86 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 87 Abs. 1 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 87 Abs. 2 geändert 2021/18 - 04
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                15.06.2021 01.01.2022 § 87 Abs. 3 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 87a aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 88 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 89 Abs. 1 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 91 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 93 Abs. 1 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 94 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 4 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 Titel 6.4. geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 97 Abs. 1 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 97 Abs. 2 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 97 Abs. 3 eingefügt 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 99 Titel geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 99 Abs. 1 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 99 Abs. 2 geändert 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 99 Abs. 3 aufgehoben 2021/18 - 04
15.06.2021 01.01.2022 § 99 Abs. 4 geändert 2021/18 - 04
19.09.2023 01.07.2024 § 23 Abs. 3 eingefügt 2024/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  10.03.2009  01.01.2010  geändert  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 4 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 4 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 4 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 4 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 4 Abs. 5 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 4 Abs. 6 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 6 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 6 Abs. 1, lit. b) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 6 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 7a 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 334
§ 7a Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 9 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 9 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 10 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 10 Abs. 1 31.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 304
§ 10 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 10 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 10 Abs. 2, lit. a) 15.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 04
§ 10 Abs. 2, lit. b) 15.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 04
§ 10 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 10 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 10 Abs. 5 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 10 Abs. 6 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 11 20.09.2016 01.05.2017 Titel geändert 2017/4 - 04
§ 11 Abs. 3 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 12a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 13 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 13 Abs. 3 13.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 11
                            Titel 2.3.2.  20.10.2015  01.05.2016  geändert  2016/2  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 15 Abs. 2, lit. g) 19.09.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 172
§ 15 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 15a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 15a Abs. 3 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 18 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 19 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 20 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 21 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 22 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 23 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01
§ 24 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 24 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 24 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 25 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 26 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 27 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 28 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
                            Titel  2.3.5.  20.09.2016  01.05.2017  eingefügt  2017/4  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28b 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28c 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28d 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28e 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28f 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28g 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28h 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
                            Titel 2.3.6.  20.09.2016  01.05.2017  eingefügt  2017/4  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28i 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 28j 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 30a 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 32 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 32 Abs. 1, lit. b) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 32 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 34 31.08.1999 01.01.2000 totalrevidiert 1999 S. 387
§ 34 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 34 Abs. 1
                            bis  10.03.2009  01.01.2010  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1
                            ter  10.03.2009  01.01.2010  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 34 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 34 Abs. 2
                            bis  10.03.2009  01.01.2010  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 31.08.1999 01.01.2000 totalrevidiert 1999 S. 387
§ 35 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 368
§ 35 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 35 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 368
§ 38 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
                            Titel 4.1.  31.03.2009  01.01.2010  geändert  2009 S. 304
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 04.09.2007 01.09.2008 aufgehoben 2008 S. 201
§ 40 31.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 304
§ 40 Abs. 1 31.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 304
§ 40a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 40a Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 40b 31.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 304
§ 44 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 46 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 47 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 47 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 48 Abs. 1 01.07.1997 01.03.1999 geändert 1999 S. 14
§ 48 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. a) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. a), 1. 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. a), 2. 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. a), 3. 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. b) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 48 Abs. 1, lit. b) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. b), 1. 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. b), 2. 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 1, lit. c) 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 48 Abs. 1, lit. c) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 48 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 3 01.07.1997 01.03.1999 geändert 1999 S. 14
§ 48 Abs. 3 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 48 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 50 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 50a Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 51 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 52 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 52 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 53 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
                            Titel 4.5.  10.03.2009  01.01.2010  geändert  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 54b 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 54b Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 55 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 55 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 55 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 55 Abs. 3, lit. b) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 55 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 56 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 57 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 58 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 58 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 58 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 58 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 60 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 61 Abs. 1 17.01.2012 01.09.2012 geändert 2012/5 - 03
§ 63 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 63 Abs. 1, lit. c) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Abs. 1, lit. f) 31.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 304
§ 65 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 65 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 65 Abs. 1
                            bis  10.03.2009  01.01.2010  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 68 26.03.2002 01.12.2002 totalrevidiert 2002 S. 305
§ 69 26.03.2002 01.12.2002 totalrevidiert 2002 S. 305
§ 70 26.03.2002 01.12.2002 aufgehoben 2002 S. 305
§ 71 26.03.2002 01.12.2002 aufgehoben 2002 S. 305
§ 72 Abs. 1, lit. e) 13.12.2011 01.08.2012 eingefügt 2012/4 - 03
§ 72 Abs. 3 13.12.2011 01.08.2012 aufgehoben 2012/4 - 03
§ 78 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 79 Abs. 2 31.08.1999 01.01.2000 geändert 1999 S. 387
§ 80 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 80 Abs. 2, lit. a) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 80 Abs. 2, lit. b) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 80 Abs. 2, lit. c) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 80 Abs. 2, lit. f) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 80 Abs. 2, lit. g) 15.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 04
§ 81 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 334
§ 81 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 82 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 83 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 83 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 85 05.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert 2000 S. 311
§ 85 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 86 Abs. 1 05.09.2000 01.01.2001 geändert 2000 S. 311
§ 86 Abs. 1, lit. a) 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 335
§ 86 Abs. 1, lit. a) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 86 Abs. 1, lit. b) 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 87 Abs. 1 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 87 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 87 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 87a 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 87a 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 88 31.08.1999 01.01.2000 totalrevidiert 1999 S. 387
§ 88 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 89 Abs. 1 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 89 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 368
§ 91 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 93 Abs. 1 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 94 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 95 10.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 237
§ 95 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 95 Abs. 1
                            bis  10.03.2009  01.01.2010  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 95 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 95 Abs. 4 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
                            Titel 6.4.  15.06.2021  01.01.2022  geändert  2021/18  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Abs. 1 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 97 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 97 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 04
§ 99 15.06.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021/18 - 04
§ 99 Abs. 1 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 99 Abs. 2 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 99 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 04
§ 99 Abs. 4 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 04
§ 101 Abs. 1, lit. a) 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 335
§ 104 Abs. 2, lit. a) 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 335
§ 105 Abs. 3, lit. a) 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 335
§ 108 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 109 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 109 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 110 Abs. 3 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 111 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 111 Abs. 1, lit. b) 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 111 Abs. 1, lit. c) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  §  111 Abs. 1, lit. d)  20.10.2015  01.05.2016  geändert  2016/2  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Abs. 1
                            bis  10.03.2009  01.01.2010  eingefügt  2009 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 111 Abs. 3 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 111 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 111 Abs. 4 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 112 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 113 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 121 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 121 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 121 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 237
§ 125 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 20.10.2015 01.05.2016 Titel geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 127 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1, lit. a) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1, lit. b) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1, lit. c) 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1, lit. d) 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 1
                            bis  20.10.2015  01.05.2016  eingefügt  2016/2  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Abs. 2 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 3 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 127 Abs. 3 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 3
                            bis  20.10.2015  01.05.2016  eingefügt  2016/2  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Abs. 4 10.03.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 237
§ 127 Abs. 4 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 4, lit. a) 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 4, lit. b) 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 4, lit. c) 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 127 Abs. 4, lit. d) 20.10.2015 01.05.2016 eingefügt 2016/2 - 07
§ 128 Abs. 1 20.10.2015 01.05.2016 geändert 2016/2 - 07
§ 132 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 134 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 135 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 135 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 136 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 137 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 141 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 148 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5 - 02
§ 148 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 148 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 148 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 368
§ 148 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 149 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 149 Abs. 3 20.09.2016 01.07.2020 eingefügt 2020/9 - 01
§ 150 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 151 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 151 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 152 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 152 Abs. 1, lit. a) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 153 10.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 237
§ 153 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 153 Abs. 1 20.09.2016 01.05.2017 geändert 2017/4 - 04
§ 153 Abs. 2 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4 - 04
§ 154 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 154 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 155 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 156 Abs. 2 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 07
§ 157 Abs. 1 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 157 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 158 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 158 Abs. 2 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
§ 160 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 418
§ 162 Abs. 2 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 418
§ 162 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 163 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 07
§ 163 Abs. 1, lit. a) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 237
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle