Gesundheitsgesetz
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesundheitsgesetz (GesG)  Vom 20. Januar 2009 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 41 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Dieses  Gesetz  bezweckt  die  Gesundheitsvorsorge  sowie  Schutz,  Förderung  und  Wiederherstellung  der  Gesundheit  der  Bevölkerung  unter  Berücksichtigung  der  Ei-  genverantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt zudem die Schaffung von Grundlagen zur Förderung der Zusammen-  arbeit und Vernetzung unter den Partnern im Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation und Zuständigkeiten
§ 2 Kanton
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  durch  Verordnung  die  Organisation  der  kantonalen  Ge-  sundheitsbehörden  und  bestimmt  deren  Aufgaben,  Zuständigkeiten  und  Kompeten-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  leitet  und  überwacht  das  öffentliche  Gesundheitswe-  sen. Es vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantona-  len Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton sorgt für eine ausreichende Grundlage an Gesundheitsdaten, soweit er  diese zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erfüllen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden die ihr durch  dieses Gesetz und seine Vollzugserlasse übertragenen Aufgaben. Sie sind darüber hin-  aus zuständig für die  a)  Unterstützung des Kantons beim Vollzug dieses Gesetzes,  b)  Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Bereich Mütter  -  und Väter-  beratung  durch  qualifiziertes  Fachpersonal,  wobei  der  Regierungsrat  durch  Verordnung den inhaltlichen Umfang dieses Angebots festlegt,  c)  Organisation und Durchführung der Pilzkontrolle unter Mithilfe des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Gemeinden  obliegen  Anordnung und  Vollzug gesundheitspolizeilicher Mass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Berufe im Gesundheitswesen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Bewilligungspflicht zur Berufsausübung
                            1  Eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Behörde benötigt, wer fachlich  selbstständig  a)  Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, Stö-  rungen der physischen oder psychischen Gesundheit oder Schwangerschaften  nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der  wissenschaftlichen Forschung fes  tstellt oder behandelt,  b)  einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, der
                        
                        
                    
                    
                    
                1. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizi-
                            nalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006  1  )  fällt,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungser-
                            bringer zählt,  c)  übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt oder behan-  delt,  d)  Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis  -  und Zeugungsfähigkeit tätigt,  e)  Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt,  f)  an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträchtigten, Schwan-  geren oder im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention instrumen-  tale  Eingriffe  in  Körperöffnungen  oder  körperverletzend  unter  der  Haut  vor-  nimmt,  g)  eine Tätigkeit ausübt, die unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der  Komplementärmedizin geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  811.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die ihre Tätigkeit in stationären Einrichtungen gemäss den Bestimmungen  der Pflegegesetzgebung und der Spitalgesetzgebung ausüben, sind ohne Bewilligung  zur Berufsausübung berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann ungefährliche Tätigkeiten nach Absatz 1 lit. f von der  Be-  willigungspflicht befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Litera d und e auch für Berufe und Tätigkeiten mit  beziehungsweise an Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person  a)  über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt,  b)  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwand-  freie Berufsausübung bietet und  c)  über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  gemäss  §  4  bewilligungspflichtigen  Berufe  und  regelt  die  für  die  einzelnen  Bewilligungen  erforderlichen  Voraussetzungen.  Vorbe-  halten bleibt das Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Abklärung der Voraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde auch Auskünfte  von anderen Bewilligungsbehörden und weiteren Stellen einholen und auf Kosten der  gesuchstellenden Person Begutachtungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Meldepflicht
                            1  Personen, die in Anwendung von Art. 5 des bilateralen Abkommens zwischen der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  einerseits  und  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  ihren  Mitgliedstaaten  andererseits  über  die  Freizügigkeit  vom  21.  Juni  1999  2  )  eine nach § 4 bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro  Kalenderjahr im Kanton Aargau ausüben wollen, melden dies im Voraus der zustän-  digen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legen der Meldung bei:  a)  eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen  Union rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen  sind und die Berufsausübung nicht untersagt worden ist,  b)  einen Berufsqualifikationsnachweis sowie  c)  eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligung  findet  dieses  Verfahren  unabhängig  von der  Dauer der  Berufsausübung  sinngemäss  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die §§ 10  –  12 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  0.142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unselbstständige Tätigkeiten
                            1  Die fachlich unselbstständige Berufsausübung erfolgt unter der direkten Verantwor-  tung  und  Aufsicht der  Bewilligungsinhaberin  beziehungsweise  des  Bewilligungsin-  habers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unselbstständig Tätige müssen über entsprechende fachliche Qualifikationen verfü-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihnen dürfen nur  Verrichtungen  übertragen  werden,  zu deren  Beaufsichtigung  die  fachlich selbstständig Tätigen befähigt sind und die nicht eine persönliche Berufsaus-  übung  durch  die  Bewilligungsinhaberin  beziehungsweise  den  Bewilligungsinhaber  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unselbstständig Tätige handeln im Namen und auf Rechnung der Bewilligungsin-  haberin beziehungsweise des Bewilligungsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann festlegen, wie viele fachlich unselbstständig Tätige eine Be-  willigungsinhaberin  beziehungsweise  ein  Bewilligungsinhaber  höchstens  beschäfti-  gen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unselbstständige Tätigkeiten von Personen mit universitären Medizinalbe-
                            rufen; Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschäftigung von fachlich unselbstständig Tätigen (Assistentinnen und Assis-  tenten) durch Personen, die gemäss § 4 einen universitären Medizinalberuf ausüben,  ist von der zuständigen Behörde zu bewilligen. Die Bewilligung wird an die selbst-  ständig tät  ige Person erteilt, wenn  a)  sie über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt und  b)  die fachlich unselbstständig tätige Person über entsprechende fachliche Quali-  fikationen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraus-  setzungen. Er kann festlegen, wie viele Assistentinnen und Assistenten gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 höchstens beschäftigt werden dürfen und kann Bewilligungen befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 gilt sinngemäss.
§ 9 Stellvertretung
                            1  Ist eine Person mit  universitärem Medizinalberuf mit Berufsausübungsbewilligung  an der selbstständigen Berufsausübung verhindert oder vorübergehend abwesend oder  verstorben, kann die zuständige Behörde dieser Person beziehungsweise ihren Erbbe-  rechtigten für eine befristete Ze  it bewilligen, die Berufstätigkeit durch eine Vertretung  ausüben zu lassen. Vorbehalten bleibt § 27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Person mit Berufsausübungsbewilligung an der selbstständigen Berufsaus-  übung  verhindert  oder  vorübergehend  abwesend,  kann  sie  sich  durch  eine  fachlich  ausgewiesene Person vertreten lassen. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für  Vertretunge  n nach Absatz 1 sowie den §§ 26 und 27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertretung hat die Voraussetzungen gemäss § 5 zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie handelt fachlich eigenverantwortlich, im Namen und auf Rechnung der Person,  die sie vertritt, oder der Erbberechtigten dieser Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  erlässt  Ausführungsbestimmungen  insbesondere  zu  Dauer  und  Umfang der Stellvertretung. Er kann bei Vorhandensein einer fachlich qualifizierten  Supervision der Vertretung nach Absatz 1 Erleichterungen bei den Voraussetzungen  gemäss Absatz  3 vorsehen. Ebenso kann er regeln, dass bei Stellvertretungen gemäss  Absatz 1 durch Personen mit universitären Medizinalberufen, die bereits eine gültige  Berufsausübungsbewilligung besitzen, eine Meldung an die zuständige Behörde ge-  nügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einschränkung der Bewilligung; Entzug
                            1  Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher und zeitlicher Art verknüpft  sowie mit weiteren Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung wird entzogen, wenn  a)  die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind,  b)  nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert  werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber  a)  Auflagen und Bedingungen nicht einhält,  b)  gegen Berufspflichten verstösst oder gesundheitsrechtliche Bestimmungen ver-  letzt,  c)  wiederholt oder schwerwiegend die Patientinnen und Patienten oder deren Kos-  tenträger finanziell missbraucht oder dazu Beihilfe leistet,  d)  die  berufliche  Stellung  missbräuchlich  ausnützt  oder  Handlungen  vornimmt,  die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einschränkung beziehungsweise der Entzug kann vorübergehend oder dauernd  sowie für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erlöschen der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung erlischt mit  a)  dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers,  b)  dem dauernden und vollständigen Entzug,  c)  der schriftlichen Verzichtserklärung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewil-  ligungsinhabers gegenüber der zuständigen Behörde,  d)  dem in einem Strafverfahren ausgesprochenen Berufsverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Veröffentlichung
                            1  Über  Erteilung,  Einschränkung,  Entzug  und  Erlöschen der  Bewilligung  sowie  das  Verbot einer Tätigkeit können in geeigneter Art und Weise informiert werden:  a)  die  Öffentlichkeit,  soweit  dies  zum  Schutz  der  Gesundheit  der  Bevölkerung  notwendig ist,  b)  andere  kantonale,  eidgenössische  und  im  Rahmen  des  massgebenden  Daten-  schutzrechts  ausländische  Behörden  sowie  interessierte  Kreise  wie  insbeson-  dere Versicherer und Berufsverbände, soweit dies zur Erfüllung einer öffentli-  chen Aufgabe erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Berufsausübung
§ 13 Geltungsbereich
                            1  Nachfolgende Bestimmungen gelten für sämtliche Berufe im Gesundheitswesen ge-  mäss § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 unabhängig davon, ob sie selbstständig, unselbst-  ständig oder in Vertretung gemäss den §§ 7  –  9 ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 40 lit. a, b und e MedBG findet ergänzend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 gilt auch für die nach diesem Gesetz bewilligungsfreien Heiltätigkeiten.
§ 14 Grundsatz
                            1  Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, haben sich bei der Be-  rufsausübung an die anerkannten Grundsätze des eigenen Berufs sowie der Wissen-  schaft, Ethik, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsausübung muss persönlich, sorgfältig und gewissenhaft erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen gemäss Absatz 1 haben ihren Beruf im Rahmen der erworbenen Aus  -  und  Weiterbildung und der erhaltenen Bewilligung auszuüben. Übergriffe in andere nach  diesem Gesetz bewilligungspflichtige Berufsbereiche sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einzelne Berufspflichten
                            1  Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, haben  a)  die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss § 28 zu wahren,  b)  eine Patientendokumentation zu führen und diese während mindestens 10  Jah-  ren seit Erstellung aufzubewahren und  c)  dafür  zu  sorgen,  dass die  mit  ihrer  Tätigkeit verbundenen  Risiken  durch  eine  Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus  medizinischen  Gründen  können die  Patientenakten bis  maximal  20  Jahre  seit  Erstellung aufbewahrt werden. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse, können  die Patientenakten archiviert werden, wobei die für die Patientenakten verantwortli-  che Person  oder Institution die Zugriffsberechtigung regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt unter Berücksichtigung berufsspezifischer Besonderheiten  insbesondere Form, Inhalt und Umfang der Patientendokumentationen sowie die Mo-  dalitäten der Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 1 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beistandspflicht
                            1  Personen,  die  in  Berufen  des  Gesundheitswesens  tätig  sind,  sind  verpflichtet,  im  Rahmen ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dringenden Fällen Beistand  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Infrastruktur
                            1  Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen zweckentsprechend sein und  den  Anforderungen  an  eine  sorgfältige  Berufsausübung  genügen.  Baupolizeiliche  Vorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bekanntmachungen
                            1  Die  Bekanntmachung  der  Berufstätigkeit  einschliesslich  Werbung  muss  objektiv  sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen. Sie darf weder aufdringlich noch  irreführend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann bei geringem Gefährdungspotential Ausnahmen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Berufsgeheimnis
                            1  Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, sowie ihre Hilfspersonen  haben über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind, oder  über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung des Berufs gemacht haben, zu schweigen.  Davon a  usgenommen sind Berufe und Tätigkeiten mit beziehungsweise an Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind von der Schweigepflicht in den Fällen gemäss den §§ 20 und 21 befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Meldepflichten
                            1  Die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer menschlicher Krankheiten  und  aussergewöhnliche  Todesfälle  sind  unverzüglich  der  zuständigen  Behörde  zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Melderechte
                            1  Die Schweigepflicht wird nach der Einwilligung der dazu berechtigten Person oder  nach einer auf Gesuch der schweigepflichtigen Person erteilten schriftlichen Ermäch-  tigung durch die zuständige Behörde aufgehoben. Voraussetzung der Ermächtigung  ist ein gege  nüber dem Geheimhaltungsinteresse höherwertiges privates oder öffentli-  ches Offenbarungsinteresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweigepflicht ist zusätzlich zur Erreichung folgender Zwecke aufgehoben:  a)  Schutz des Kindeswohls,  b)  Erwachsenenschutz,  c)  *  Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung,  d)  Anzeigeerstattung  für  Wahrnehmungen,  die  auf  Verbrechen  oder  Vergehen  schliessen lassen,  e)  Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis,  f)  Wahrung der Verfahrensrechte bei von Patientinnen oder Patienten beziehungs-  weise deren gesetzlichen Vertretung gegen die schweigepflichtige Person an-  gestrengten Verfahren,  g)  Leichenidentifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Datenbekanntgabe  ist  an  die  vom  Regierungsrat  zu  bezeichnende  zuständige  Behörde  zu  richten.  Sie  umfasst  die  unter  den  konkreten  Umständen  erforderlichen  Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  schweigepflichtige  Person  ist,  sofern  der  Datenschutz  in  geeigneter  Weise  si-  chergestellt  ist,  in  den  Fällen  von  Absatz  2  lit.  e  und  f  auch  zur  Datenbekanntgabe  berechtigt gegenüber  a)  ihrer rechtlichen Vertretung,  b)  der von ihr vertraglich zum Inkasso beauftragten Person,  c)  ihrer Haftpflichtversicherung,  d)  einer medizinischen  Gutachterstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufsicht
                            1  Die  zuständige  Behörde  beaufsichtigt  Personen,  die  Tätigkeiten  gemäss  den  §§  4  und 6  –  9 ausüben sowie Organisationen und Betriebe gemäss §  25. Sie trifft die nöti-  gen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde beaufsichtigt auch Personen, Organisationen und Betriebe,  die bewilligungsfreie Heiltätigkeiten ausüben, soweit dies zum Schutz der Gesundheit  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verbot der Heiltätigkeit
                            1  Entsteht im Bereich bewilligungsfreier Heiltätigkeiten eine Gesundheitsgefährdung,  kann  die  zuständige  Behörde  den  Verursachenden  verbieten,  diese  Tätigkeiten  und  Handlungen  auszuüben  oder  weiterhin  im  Bereich  des  Gesundheitswesens  tätig  zu  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Disziplinarmassnahmen
                            1  Verletzt eine Person, die in einem Beruf des Gesundheitswesens tätig ist, die Vor-  schriften des dritten Titels dieses Gesetzes oder hierzu ergangene Ausführungsbestim-  mungen, kann die zuständige Behörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:  a)  Verwarnung,  b)  Verweis,  c)  Busse bis zu Fr. 20'000.  –  ,  d)  befristetes  oder  unbefristetes  Berufsverbot  für  das  ganze  oder  einen  Teil  des  Tätigkeitsspektrums.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen
§ 25 Betriebsbewilligungspflicht
                            1  Eine Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde benötigen  a)  Apotheken,  b)  Drogerien,  c)  Organisationen und Einrichtungen, die in der Krankenversicherungsgesetzge-  bung zur Gruppe der ambulant tätigen Leistungserbringer gehören,  d)  Institutionen,  die  medizinische  Forschung  an  Menschen  betreiben,  soweit  sie  nicht durch andere Bewilligungen abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn  a)  die erforderlichen fachlichen, strukturellen und personellen  Anforderungen er-  füllt sind,  b)  gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitungsper-  son,  die  für  die  Einhaltung  der  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften  verant-  wortlich ist, bezeichnet ist,  c)  die gesamtverantwortliche Leitungsperson über eine Berufsausübungsbewilli-  gung gemäss  §  4  verfügt,  die das  Leistungsangebot des  Betriebs  fachlich  ab-  deckt, sowie bei der Entscheidung von Fachfragen unabhängig ist und  d)  bei  Abwesenheit  der  gesamtverantwortlichen  Leitungsperson  die  Stellvertre-  tung durch fachlich qualifizierte Personen sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n des Bundesgesetzes über die Kranken-  versicherung (KVG) vom 18. März 1994  3  )  muss jede fachlich selbstständige Person  über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 4 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraus-  setzungen näher und regelt Ausnahmen von Absatz 1 lit. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinnge-  mäss, insbesondere die §§ 6  –  24.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Stellvertretung in Apotheken, Drogerien und Einrichtungen gemäss Art. 35
                            Abs. 2 lit. n KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kann in Apotheken, Drogerien und Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG  die  Öffnungszeit  nicht  durch  die  gesamtverantwortliche  Leitungsperson  abgedeckt  werden oder ist diese vorübergehend abwesend oder verhindert, hat die gesamtverant-  wortliche Lei  tungsperson bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung für die Stell-  vertretung einzuholen. Bei Tod der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Er-  teilung einer Bewilligung an die Erbberechtigten analog § 9 möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraus-  setzungen und erlässt Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die §§ 9  –  12 und 26 gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 28 Grundsätze
                            1  Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Wahrung der persönlichen Freiheit  und der Persönlichkeitsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Patientinnen und Patienten haben insbesondere ein Recht auf  a)  Information,  b)  Aufklärung,  c)  Berücksichtigung ihres Willens,  d)  Akteneinsicht und  -  herausgabe,  e)  Schutz ihrer Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss Absatz 2 lit. a  –  c können durch  Verordnung des Regierungsrats eingeschränkt werden. Voraussetzung ist ein gegen-  über dem Patientenrecht höherwertiges privates oder öffentliches Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die in Absatz 2 lit. d und e genannten Patientenrechte gelten die Bestimmungen  des eidgenössischen oder kantonalen Datenschutzrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt im Übrigen Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der  Patientinnen und Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a * Seelsorge im Spital
                            1  Die Spitäler haben die seelsorgerische Betreuung der Patientinnen und Patienten zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Spitäler  sind  nach  vorheriger  Information  der  Patientinnen  und  Patienten  und  auf Ersuchen der Seelsorgenden der Gemeindepfarrämter der drei anerkannten Lan-  deskirchen ermächtigt, diesen Seelsorgenden Name und Adresse der in ihrem Zustän-  digkeitsbereich  wohnenden  Angehörigen  ihrer  Glaubensgemeinschaft  bekanntzuge-  ben, wenn die Patientinnen und Patienten dieser Datenbekanntgabe nicht widerspro-  chen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Einschränkung der Bewegungsfreiheit
                            1  Ausnahmsweise kann in Spitälern die Bewegungsfreiheit von Patientinnen und  Pa-  tienten eingeschränkt werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für  das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter oder zur  Beseitigung  einer  schwerwiegenden  Störung  des  Gemeinschaftslebens  erforderlich  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Zuständigkeit  und  das  Vorgehen  bei  Anordnung  dieser  Massnahme,  ihre  Protokollierung  und  die  Information  gelten  die  Bestimmungen  über  die  Einschrän-  kung  der  Bewegungsfreiheit  in  Wohn  -  oder  Pflegeeinrichtungen  (Art.  383  –  384  des  Schweizerischen Zivilg  esetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907  4  )  , §  62 Abs.  1 des  Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  5  )  ) sinngemäss. §  62 Abs.  2 EG  ZGB gilt auch für Spitäler.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene oder eine ihr nahe stehende Person kann gegen eine Massnahme zur  Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Kindes  -  und Erwach-  senenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen. Art. 385 Abs. 2 und 3 ZGB sind  sinngemäss a  nwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * ...
§ 31 Obduktion
                            1  Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn ihr die verstorbene Person zuge-  stimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt keine Willensäusserung der verstorbenen Person vor, ist die Zustimmung der  zu ihrer Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Obduktion kann gegen den Willen der zustimmungsberechtigten Personen vor-  genommen werden, wenn sie  a)  zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist,  b)  die zuständige Behörde im Interesse der öffentlichen Gesundheit anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Absatz  1  und  2  gelten  auch  für  die  Entnahme  von  Organen,  Geweben  und  Zellen  nach dem Tod zu Forschungszwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SAR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Rechtsschutz
                            1  Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten werden  im  zivilrechtlichen  Verfahren  entschieden,  soweit  sie  nicht  dem  öffentlichen  Recht  unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  besondere  Verfahrensbestimmungen  im  Anwendungsbereich  des eidgenössischen oder kantonalen Datenschutzrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Gesundheitsvorsorge
§ 33 Grundsatz
                            1  Die Verantwortung für die eigene Gesundheit obliegt primär dem einzelnen Men-  schen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden setzen sich für gesundheitsfördernde Lebensbedin-  gungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Gesundheitsvorsorge
                            1  Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit privaten und öffentlichen Organisationen  Massnahmen der Gesundheitsvorsorge. Dazu gehören Massnahmen  a)  der Gesundheitsförderung,  b)  der Prävention von Krankheiten und Unfällen,  c)  des Gesundheitsschutzes bezüglich Gefährdungen durch Umwelt  -  und Umfeld-  belastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Impfungen
                            1  Der  Kanton  sorgt  im  Rahmen  der  Impfempfehlungen  des  Bundes  für  periodische  Schutzimpfungen  gegen  übertragbare  Krankheiten.  Deren  Durchführung  erfolgt  durch Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für die  Information der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Suchtprävention und Suchthilfe
                            1  Mit einer bedarfsgerechten Suchtprävention und Suchthilfe sollen  a)  die Entstehung süchtigen Verhaltens verhindert und der Suchtmittelmissbrauch  bekämpft,  b)  der Ausstieg Betroffener aus der Suchtmittelabhängigkeit unterstützt und  c)  der  Schutz  Dritter  vor  gesundheitsschädigenden  Auswirkungen  durch  Sucht-  mittelkonsum gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist bezogen auf substanzgebundene sowie substanzungebundene Sucht-  verhalten verantwortlich für die Suchtprävention, die ambulante Suchtberatung sowie  den Zugang zur stationären Suchttherapie. Er sorgt zudem für die Koordination und  Vernetzung de  r Angebote der Suchthilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a * Verwendung des Alkoholzehntels
                            1  Der vom Bund erhaltene Anteil am Reinertrag aus der Besteuerung der gebrannten  Wasser (Alkoholzehntel) gemäss Art. 131 Abs. 3 der Bundesverfassung und gemäss  Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)  vom 21. Juni 1  932  6  )  , wird zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Sucht-  problemen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement entscheidet über die Verwendung der Mittel des Alko-  holzehntels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Tabak - und Alkoholprävention; Jugendschutz
                            1  Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche  unter  16  Jahren  sowie  Verkauf  von  Spirituosen  an  Kinder  und  Jugendliche  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Jahren sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkauf von Tabakwaren durch Automaten ist zulässig, wenn deren Betreiber  durch geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren  verunmöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden  können  zur  Kontrolle  der  Einhaltung  der  Abgabevorschriften  ge-  mäss Absatz 1 und 2 beziehungsweise §  1 Abs.  2 lit. a und b des Gesetzes über das  Gastgewerbe  und  den  Kleinhandel  mit  alkoholhaltigen  Getränken  (Gastgewerbege-  setz,  GGG)  vom  25.  Nov  ember  1997  7  )  Testkäufe  durch  Minderjährige  vornehmen.  Sie  können den  Vollzug  mittels Leistungsvereinbarung  Dritten übertragen.  Der  Re-  gierungsrat legt zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs Rahmenbedingungen  für die Durchführung der Testkäufe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abgabe von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugend-  liche unter 16 Jahren oder von Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren  ben die Bestimm  ungen des Gastgewerbegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Versorgungssicherheit
§ 38 Notfalldienst
                            1  Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte so-  wie Apothekerinnen und Apotheker, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung  sind,  sowie  deren  Stellvertretungen  sind  verpflichtet,  ambulanten  Notfalldienst  zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  SR  680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  SAR  970.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation des ambulanten Notfalldiensts erfolgt für sämtliche notfalldienst-  pflichtigen Personen mit Ausnahme der Tierärztinnen und Tierärzte durch die betref-  fenden  Berufsverbände.  Die  pflichtigen  Personen  haben  sich  dabei  gemäss  den  vom  jeweiligen  Berufsverband  in  ihrer  Dienstregion  beschlossenen  Modalitäten  zu  beteiligen. Die Berufsverbände können  *  a)  bei  Vorliegen  wichtiger  Gründe  Personen  vom  ambulanten  Notfalldienst  be-  freien,  sofern  die  ambulante  Notfalldienstversorgung  weiterhin  sichergestellt  ist,  b)  *  von den vom  ambulanten  Notfalldienst  befreiten Personen  eine  zweckgebun-  dene Entschädigung gemäss den Absätzen 2  bis  und 2  ter  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Bei  den vom  Notfalldienst befreiten  Ärztinnen und  Ärzten  sowie  Zahnärztinnen  und  Zahnärzten  beträgt  die  jährliche  Ersatzabgabe  1,5 %  des  AHV  -  pflichtigen  Ein-  kommens aus ärztlicher Tätigkeit am Patienten, maximal Fr. 5'000.  –  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Bei den  vom Notfalldienst befreiten Apothekerinnen und Apothekern beträgt die  jährliche Ersatzabgabe 3 % des AHV  -  pflichtigen Einkommens aus der Apothekertä-  tigkeit, mindestens Fr. 6'000.  –  , maximal Fr. 10'000.  –  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde entscheidet bei Streitigkeiten zwischen dem Berufsverband  und der notfalldienstpflichtigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Behörde trifft soweit erforderlich die zur Sicherstellung eines zweck-  mässigen ambulanten  Notfalldiensts erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Er  kann zudem Organisationen, welche die Lebensrettung von Personen bezwecken, fi-  nanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Koordination in der Notfallversorgung
                            1  Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zur Koordination zwischen ambu-  lanter und stationärer ärztlicher Notfallversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Projekte fördern und unterstützen, die der Koordination zwischen dem ärzt-  lichen Notfalldienst gemäss § 38 und jenem der Spitäler dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die sanitätsdienstlichen Transporte werden durch die kantonale Notrufzentrale ko-  ordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a * Pilotprojekte
                            1  Der  Kanton  fördert  die  Erprobung,  Durchführung  und  Evaluierung  neuer  Versor-  gungsmodelle (Pilotprojekte), wenn diese der Erzielung medizinischer, versorgungs-  technischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pilotprojekte haben die Rechte und Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten  zu berücksichtigen und dürfen die Versorgungssicherheit sowie die notwendige Qua-  lität der Leistungserbringung nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  durch befristete Verordnung bewilligen, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben  von bestimmten kantonalen Bestimmungen abzuweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche zwecks Förderung von Pilotprojekten sind vorgängig unter Darlegung des  Finanzbedarfs dem zuständigen Departement einzureichen. Es regelt mit den Trägern  von Pilotprojekten die Modalitäten von Pilotprojekten, namentlich die Evaluation und  das Contr  olling, durch Leistungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Förderung der ärztlichen Grundversorgung
                            1  Der  Kanton  trifft  geeignete  Massnahmen  zur  Sicherstellung  einer  angemessenen  ärztlichen Grundversorgung im ambulanten Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu  diesem Zweck finanzielle Mittel einsetzen für  a)  Massnahmen  im  Bereich  Aus  -  ,  Weiter  -  und  Fortbildung  von  Ärztinnen  und  Ärzten,  b)  die Organisation des Notfalldiensts,  c)  weitere Anreizmassnahmen, die der Förderung der ärztlichen Grundversorgung  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der Kanton fördert psychiatrische gemeindenahe personenzentrierte Angebote. Er  kann namentlich mit Leistungserbringenden entsprechender Angebote Leistungsver-  träge abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Für die Leistung eines kantonalen Finanzierungsbeitrags gelten die Voraussetzun-  gen gemäss §  17a Abs.  2 Spitalgesetz (SpiG) vom 25.  Februar 2003  8  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a * Elektronische Patientendossiers
                            1  Der Regierungsrat trifft im Hinblick auf die Etablierung eines elektronischen Pati-  entendossiers geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koordination und Förderung der  Zusammenarbeit und Interoperabilität im Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu diesem Zweck  a)  Trägerschaften bilden und ausbauen,  b)  Organisation  und  Vernetzung  von  Gemeinschaften  steuern,  koordinieren  und  fördern,  c)  eine personelle Beteiligung des Kantons an Projekten und Trägerschaften ein-  gehen,  d)  finanzielle Mittel einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40b * Ausbildungsverpflichtung
                            1  Der Regierungsrat sorgt in Zusammenarbeit mit den Verbänden für die  Sicherstel-  lung  von  genügend  Ausbildungsplätzen  und  fördert  die  Aus  -  und  Weiterbildung  in  den nicht  -  universitären Gesundheitsberufen (Gesundheitsberufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  SAR  331.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende  Leistungserbringer  sind  nach  Massgabe ihres  Ausbildungspotenzials  zur  praktischen Ausbildung verpflichtet:  a)  Spitäler,  b)  stationäre Pflegeeinrichtungen,  c)  Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex),  d)  ambulante Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages  -  oder Nachtstruk-  turen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  bezeichnet  durch  Verordnung  die  Gesundheitsberufe,  die  einer  Ausbildungsverpflichtung unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  kann  durch  Verordnung  die  Ausbildungsverpflichtung  nach  Anhörung  der  Be-  rufs  -  und  Branchenverbände  auf  weitere  Leistungserbringer  mit  Berufs  -  oder  Be-  triebsbewilligung gemäss diesem Gesetz ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40c * Ausbildungspotenzial, Soll - Ausbildungsleistung und Erfüllungsmöglich-
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  legt  das  Ausbildungspotenzial  im  jeweiligen  Gesundheitsberuf  durch Verordnung fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere:  a)  die kantonale Versorgungsplanung,  b)  die Anzahl Ausbildungsplätze in Referenzbetrieben,  c)  das Rekrutierungspotenzial,  d)  die Struktur und das Leistungsangebot der Betriebe der Leistungserbringer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus versorgungspolitischen Gründen kann der Regierungsrat die Ausbildungsleis-  tung in einzelnen Gesundheitsberufen höchstens doppelt gewichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige kantonale Behörde legt für jeden Leistungserbringer anhand der An-  zahl Vollzeitstellen die Soll  -  Ausbildungsleistung fest. Sie verfügt ohne vorherige An-  hörung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Leistungserbringer kann frei entscheiden, in welchen Gesundheitsberufen er  wie viele Personen ausbildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Soll  -  Ausbildungsleistung wird im eigenen Betrieb oder von einem beauftragten  Leistungserbringer im Kanton Aargau erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40d * Ersatzabgabe (Malus)
                            1  Unterschreitet  ein  Leistungserbringer  die  Soll  -  Ausbildungsleistung,  hat  er  auf  der  durchschnittlichen Differenz zwischen Soll  -  und Ist  -  Ausbildungsleistung der letzten  drei  Jahre  eine  Ersatzabgabe  (Malus)  in  die  Spezialfinanzierung  Ausbildungsver-  pflichtung  gemäss § 40f einzubezahlen. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht 200  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  % der durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsberuf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Behörde verfügt die Ersatzabgabe ohne vorherige Anhö-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzabgabepflicht entfällt, wenn die Differenz gemäss Absatz 1 einen Tole-  ranzwert nicht überschreitet. Wird der Toleranzwert überschritten, kann die Ersatzab-  gabe vermindert oder ganz erlassen werden, wenn der Leistungserbringer nachweist,  dass  er  al  le  zumutbaren  Anstrengungen  zur  Erfüllung  der  Soll  -  Ausbildungsleistung  unternommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest:  a)  die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe,  b)  die durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsberuf,  c)  den Toleranzwert von höchstens 10  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40e * Bonus und weitere Beiträge
                            1  Aus  der  Spezialfinanzierung  Ausbildungsverpflichtung  gemäss  §  40f  werden  von  der zuständigen kantonalen Behörde im  Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Bei-  träge ausgerichtet:  a)  Beiträge an die Ausbildungskosten (Bonus) für Leistungserbringer, welche die  Soll  -  Ausbildungsleistung übertreffen,  b)  Beiträge an die Kosten für überbetriebliche Kurse und für Kurse an vergleich-  baren dritten Lernorten,  c)  Beiträge an die Kosten der nicht betriebsinternen Nachhol  -  und Weiterbildung,  d)  weitere Beiträge im Rahmen des Zwecks gemäss § 40b Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt durch Verordnung eine Prioritätenordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40f * Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung
                            1  Es wird eine Spezialfinanzierung gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsorien-  tierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012  9  )  mit der Be-  zeichnung Ausbildungsverpflichtung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erträge  der  Spezialfinanzierung  Ausbildungsverpflichtung  sind  die  geleisteten  Er-  satzabgaben (Malus) gemäss § 40d Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufwände  der  Spezialfinanzierung  Ausbildungsverpflichtung  sind  die  Bonuszah-  lungen und weitere Beiträge gemäss § 40e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vollzugsaufwand wird im Rahmen der verfügbaren Mittel der Spezialfinanzie-  rung Ausbildungsverpflichtung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Besteht in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren ein Guthaben von mehr als  Fr.  3  Mio., kann  der  Regierungsrat  die  prozentuale  Höhe  der  Ersatzabgabe  (Malus)  gemäss § 40d Abs. 1 auf unter 200  % festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40g * Sanktionen
                            1  Bei wiederholter erheblicher Unterschreitung der festgelegten Ausbildungsleistung  kann die zuständige kantonale Behörde  a)  den Leistungsauftrag eines Spitals, Geburtshauses oder einer stationären Pfle-  geeinrichtung im Rahmen der Spital  -  und Pflegeheimliste sistieren oder kündi-  gen,  b)  die  zuständige  Gemeinde  der  Organisation  der  Krankenpflege  und  Hilfe  zu  Hause  (Spitex)  oder  der  ambulanten  Pflegeeinrichtung  mit dem  Angebot von  Tages  -  oder Nachtstrukturen über diesen Umstand informieren. Die Gemeinde  trifft geeignete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40h * Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde gemäss den §§ 40b  –  g kann  innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden. Die allgemeinen Bestim-  mungen zum Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. des Gesetzes über die Verwal-  tungsrechtspflege   (Ve  rwaltungsrechtspflegegesetz,   VRPG)   vom   4.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  10  )  sind sinngemäss anwendbar, ausgenommen die §§ 45 und 48 Abs. 1 Satz 2  VRPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einspracheentscheide können mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40i * Selbstregulierung
                            1  Bestehen genügend Ausbildungsplätze in den Gesundheitsberufen oder treffen zur  Ausbildung  verpflichtete  Leistungserbringer  gemäss  §  40b  im  Rahmen  eines  Ver-  bands selber geeignete Massnahmen zur Sicherstellung von genügend Ausbildungs-  plätzen  (Selbstregulierung),  kann  der  Regierungsrat  die  Anwendung  der  §§  40b  –  h  durch Verordnung aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungserbringer ohne Verbandsmitgliedschaft sind verpflichtet, an der Selbstre-  gulierung  teilzunehmen.  Der  Verband  schliesst  mit  dem  Leistungserbringer  einen  Vertrag ab und kann einen Unkostenbeitrag für den Vertragsabschluss und die Durch-  führung der Se  lbstregulierung erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls verfügt die zuständige kantonale Behörde den Beitritt zur Selbstregu-  lierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehen  nicht  mehr genügend Ausbildungsplätze  in den  Gesundheitsberufen  und  besteht keine Selbstregulierung oder erweist sich deren Umsetzung im Hinblick auf  die  Zielsetzung  von § 40b  Abs. 1  als  nicht  genügend,  kann  der  Regierungsrat  nach  Anhörung der Be  rufs  -  und Branchenverbände die §§ 40b  –  h durch Verordnung wieder  zur Anwendung bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Heilmittel - und Betäubungsmittelwesen
§ 41 Aufsicht
                            1  Der  zuständigen  Behörde  obliegt  im  Rahmen  des  Bundesrechts  die  Aufsicht  über  den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln sowie der Vollzug der vom Bund  dem Kanton zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement sorgt für periodische Betriebskontrollen. Es kann diese  mittels Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit  im Bereich des Heilmittelwesens abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Bewilligungen
                            1  Soweit die Heilmittel  -  und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes eine kanto-  nale Bewilligung vorsieht, wird diese auf schriftliches Gesuch hin von der zuständi-  gen Behörde erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über  a)  das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt,  b)  zweckentsprechende betriebliche Verhältnisse verfügt,  c)  ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt und dieses anwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraus-  setzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln; allgemeine Grundsätze
                            1  Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A  –  D gemäss den Bestimmun-  gen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung ist verboten  a)  in Form des Haustür  -  oder Strassenverkaufs sowie durch Verkauf auf Märkten,  b)  für Fachleute der Komplementärmedizin unter Vorbehalt von Absatz 2 lit. b,  c)  in Selbstbedienung,  d)  in Automaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann durch Verordnung  a)  die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D in Selbstbedienung ganz  oder teilweise zulassen,  b)  im Rahmen des Bundesrechts die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekate-  gorien C und D durch Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfü-  gen, zulassen,  c)  im  Rahmen  des  Bundesrechts  Berufskategorien  bezeichnen,  welche  zur  An-  wendung von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B berechtigt sind. Er  bestimmt zudem die Arzneimittel, welche angewendet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Ärztinnen und Ärzte; Zahnärztinnen und Zahnärzte
                            1  Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten ist die unmittelbare An-  wendung sowie in Notfällen die Abgabe von Arzneimitteln gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Behörde  kann  Ärztinnen  und  Ärzten  die  Führung  einer  Privatapo-  theke in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke bewilligen, wenn die rasche und für  jedermann mögliche Versorgung mit Arzneimitteln nicht durch eine öffentliche Apo-  theke einer nahe  gelegenen Ortschaft gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patientinnen und Patienten dürfen bei der Ausübung ihres Rechts auf freie Wahl der  zugelassenen Arzneimittelabgabestelle nicht beeinflusst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Tierärztinnen und Tierärzte
                            1  Tierärztinnen und  Tierärzte  dürfen  Tierarzneimittel  anwenden und  abgeben,  wenn  sie  a)  eine Berufsausübungsbewilligung und  b)  eine Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führen mehrere  Tierärztinnen oder Tierärzte gemeinsam eine Praxis, wird die Ab-  gabebewilligung auf eine fachverantwortliche Person und deren Stellvertretung aus-  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Spitäler und Heime
                            1  Die Abgabe von Arzneimitteln durch Spitäler und Heime steht unter der  Verantwor-  tung einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung. Vor-  behalten bleibt die Bewilligungspflicht gemäss §  25.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Bestattungswesen
§ 47 Zuständigkeit und Grundsätze
                            1  Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die zur Wahrung von gesundheitspolizeilichen Interessen  erforderlichen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Aufsicht und Massnahmen
§ 48 Aufsichtsbefugnisse
                            1  Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt  a)  Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen,  b)  Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen,  c)  Proben zu erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken zu beschlagnah-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der nach diesem Gesetz [vom Kanton] ausgerichteten finanziellen Mittel  gelten  die  Bestimmungen  betreffend  die  Aufsicht über  die  Haushaltsführung  in  der  Finanzkontrollgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Verwaltungsmassnahmen
                            1  Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertrage-  nen Aufgaben erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere können sie  a)  Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie  Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich ver-  wahren oder vernichten,  b)  die  Benützung  von  Räumen  und  Einrichtungen  untersagen  sowie  Betriebe  schliessen,  c)  unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwen-  dete Mittel beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 * ...
§ 51 Informationspflicht anderer Behörden
                            1  Gerichts  -  und  Verwaltungsbehörden  des  Kantons  und  der  Gemeinden  melden  der  zuständigen Behörde unverzüglich  a)  Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten,  b)  Tatsachen, welche die Eignung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswe-  sens in Frage stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Information der Öffentlichkeit
                            1  Soweit es zur Abwendung einer drohenden Gesundheitsgefährdung erforderlich ist,  informiert die zuständige Behörde in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Strafbestimmungen
§ 53 Allgemeine Widerhandlungen
                            1  Mit Busse bis Fr. 100'000.  –  wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig  a)  bei  der  Ausübung  einer  bewilligungsfreien  Heiltätigkeit  die  Gesundheit  von  Menschen oder Tieren gefährdet oder § 18 zuwiderhandelt,  b)  einen  Beruf  im  Gesundheitswesen  ausübt, ohne die gesetzlich vorgeschriebe-  nen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen,  c)  einen Betrieb gemäss § 25 führt, ohne die Voraussetzungen gemäss § 26 Abs.  1  zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv  -  oder Kommanditgesellschaft  sind  die  natürlichen  Personen  strafbar,  welche  für  sie  gehandelt  haben  oder  hätten  handeln  sollen.  Können  diese  nicht  ohne  unverhältnismässigen  Untersuchungsauf-  wand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezah-  lung der Busse verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Widerhandlungen im Bereich der Tabak - und Alkoholprävention
                            1  Mit Busse bis Fr. 10'000.  –  wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Widerhand-  lungen begeht gegen das  a)  Verkaufsverbot von Tabakwaren gemäss § 37 Abs. 1 und 2,  b)  *  Abgabeverbot  von  Tabakwaren  und  alkoholischen  Getränken  gemäss  §  37  Abs.  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr.  2'000.  –  durch Strafbefehl aussprechen. Für  das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 55 Übergangsrecht
                            1  Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben grundsätzlich  gültig. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht stren-  ger  aus,  muss  die  Bewilligungsinhaberin  beziehungsweise  der  Bewilligungsinhaber  diese nach  Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfül-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausübt, hat innert einem  Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ein-  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umsetzung von § 37 Abs. 2 hat innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Ge-  setzes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Schutz vor Passivrauchen
                            1  Die Regelung gemäss Absatz 2  –  6 gilt bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen  Regelung zum Schutz vor dem Passivrauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie namentlich in  Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Vereinslokalen, sofern  diese  für  Nicht  -  Vereinsmitglieder  zugänglich  sind,  Kultur  -  und  Sportstätten,  Ver-  sammlungs  lokalen, Schulen und anderen Bildungsstätten sowie in allen Bereichen der  Gastronomie ist das Rauchen verboten. Für Rauchende können getrennte und entspre-  chend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebe der Gastronomie werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn  der Betrieb  a)  eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 m² hat,  b)  gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist  und  c)  nur  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer  beschäftigt,  die  einer  Tätigkeit  im  Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bedienung in Raucherräumen gemäss Absatz 2 Satz 2 setzt die schriftliche Zu-  stimmung der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Widerhandlungen  gegen  das  Rauchverbot  sind  gemäss  §  54  Abs.  1  strafbar.  §  54  Abs.  2 ist  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Umsetzung des Schutzes vor Passivrauchen hat innert zwei Jahren seit Inkraft-  treten dieses Gesetzes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56b * Ausbildungsverpflichtung
                            1  Für das Jahr 2015 sind  ⅔ der Soll  -  Ausbildungsleistung gemäss § 40c Abs. 3 zu er-  bringen. Ausgenommen von der Ausbildungspflicht im Jahr 2015 sind Spitäler und  stationäre Pflegeeinrichtungen, die in diesem Jahr nicht auf der Spital  -  oder Pflege-  heimliste gef  ührt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Differenz zwischen Soll  -  und Ist  -  Ausbil-  dungsleistung gemäss § 40d Abs. 1 gilt folgende Übergangsregelung:  a)  Pflichterfüllung im Jahr 2015: keine Durchschnittsberechnung,  b)  Pflichterfüllung  im  Jahr  2016:  Zweijahresdurchschnitt  der  Jahre  2015  und
                        
                        
                    
                    
                    
                2016.
                            3  Für Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 2 gilt die Übergangsregelung gemäss Ab-  satz 2 sinngemäss um ein Jahr verschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungserbringer, die  während  der  Übergangszeit gemäss  den  Absätzen  2  und 3  einen  erheblichen  Einbruch  der  Ist  -  Ausbildungsleistungen  aufweisen  und  dadurch  eine erheblich höhere Ersatzabgabe zu bezahlen hätten als nach einer Durchschnitts-  berechnung der l  etzten drei Jahre gemäss § 40d Abs. 1, können eine solche Durch-  schnittsberechnung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56a * Übergangsrecht zur Änderung vom 23. Juni 2015
                            1  Eine Rückforderung der  vor dem Inkrafttreten von § 38 Abs. 2  bis  und 2  ter  geleisteten  Ersatzabgaben ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach  unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 20. Januar 2009  Präsident des Grossen Rats  M  ARKWALDER  Protokollführer  S  CHMID
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datum der Veröffentlichung: 6. April 2009  Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2009  Inkrafttreten: 1. Januar 2010  11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  RRB vom 11. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.01.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 194
06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2, lit. c) geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 3 eingefügt 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 2 geändert 2012/6 - 03
04.11.2014 01.07.2015 § 40a eingefügt 2015/3 - 04
23.06.2015 01.01.2016 § 28a eingefügt 2015/6 - 05
23.06.2015 01.01.2016 § 30 aufgehoben 2015/6 - 08
23.06.2015 01.01.2016 § 31 Abs. 4
                            bis  eingefügt  2015/6  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2 geändert 2015/6 - 04
23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2, lit. b) geändert 2015/6 - 04
23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2015/6  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2
                            ter  eingefügt  2015/6  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2015 01.01.2016 § 40b eingefügt 2015/6 - 06
23.06.2015 01.01.2016 § 40c eingefügt 2015/6 - 06
23.06.2015 01.01.2016 § 40d eingefügt 2015/6 - 06
23.06.2015 01.01.2016 § 40e eingefügt 2015/6 - 06
23.06.2015 01.01.2016 § 40f eingefügt 2015/6 - 06
23.06.2015 01.01.2016 § 40g eingefügt 2015/6 - 06
23.06.2015 01.01.2016 § 40h eingefügt 2015/6 - 06
23.06.2015 01.01.2016 § 40i eingefügt 2015/6 - 06
23.06.2015 01.01.2016 § 56b eingefügt 2015/6 - 06
23.06.2015 01.01.2016 § 56a eingefügt 2015/6 - 04
27.06.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 2 geändert 2017/9 - 09
27.06.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 4
                            bis  aufgehoben  2017/9  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2018 29.12.2018 § 48 Abs. 2 eingefügt 2018/7 - 04
30.06.2020 01.01.2021 § 36 Abs. 2 geändert 2020/15 - 07
30.06.2020 01.01.2021 § 36a eingefügt 2020/15 - 07
30.06.2020 01.01.2021 § 39a eingefügt 2020/15 - 05
30.06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2020/15  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                30.06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2
                            ter  eingefügt  2020/15  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                19.09.2023 01.07.2024 § 10 Abs. 5 aufgehoben 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 50 aufgehoben 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 54 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  20.01.2009  01.01.2010  Erstfassung  2009 S. 194
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 5 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01
§ 21 Abs. 2, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 28a 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 05
§ 29 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 29 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 29 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 09
§ 29 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 03
§ 30 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 08
§ 30 Abs. 1, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 30 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 30 Abs. 1, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 31 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 31 Abs. 4
                            bis  23.06.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 4
                            bis  27.06.2017  01.01.2018  aufgehoben  2017/9  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 2 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 07
§ 36a 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 07
§ 38 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 04
§ 38 Abs. 2, lit. b) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 04
§ 38 Abs. 2
                            bis  23.06.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 2
                            ter  23.06.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 05
§ 40 Abs. 2
                            bis  30.06.2020  01.01.2021  eingefügt  2020/15  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 2
                            ter  30.06.2020  01.01.2021  eingefügt  2020/15  -  05