Geldspielverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Geldspielverordnung (GSV)  Vom 11. November 2020 (Stand 1. Juli 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  4,  5,  6  Abs.  3  und  7  Abs.  1  des  Geldspielgesetzes  des  Kantons  Aargau (GSG) vom 30. Juni 2020  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt Verfahren und Zuständigkeiten im Rahmen der Durchfüh-  rung  von  Kleinspielen  und  automatisierten  Geschicklichkeitsspielen  sowie  den  Be-  trieb von Spiellokalen und von Geldspielen von Spielbanken mit Konzession B.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsicht
                            1  Dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) obliegt die Aufsicht über  a)  Kleinlotterien,  b)  lokale Sportwetten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) obliegt die Aufsicht über  a)  kleine Pokerturniere,  b)  Grossspiele, wenn sie in die kantonale Zuständigkeit fallen,  c)  Spiellokale.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kontrollen
                            1  Die Kontrolle der einzelnen Kleinspiele fällt in die Zuständigkeit der Polizeibehör-  den, die eine Kopie der erteilten Bewilligungen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle der  Spiellokale fällt in die Zuständigkeit des DVI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Kopie der Strafbefehle und Urteile ist dem DFR und dem DVI zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  959.300
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kleinspiele
2.1. Kleinlotterien
2.1.1. Lottos und Tombolas
§ 4 Bewilligungspflicht
                            1  Kleinlotterien,  die  bei  einem  Unterhaltungsanlass  veranstaltet  werden,  deren  Ge-  winne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose,  die Losziehung und  die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang  mit dem Unterhalt  ungsanlass erfolgen, sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die maximale Summe aller Einsätze beträgt Fr. 50'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Unterhaltungsanlass  setzt ein gemütliches und geselliges Beisammensein sowie  ein  Rahmenprogramm  mit  Unterhaltungselementen  wie  namentlich  Tanz,  Theater,  Darbietungen  aller  Art  oder  Fahrgeschäfte  voraus.  Eine  Lottoveranstaltung  gilt  für  sich als Unterh  altungsanlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tombolas, bei denen die Summe aller Einsätze nicht mehr als Fr. 20'000.  –  beträgt,  sind bewilligungsfrei. Bei der Durchführung sind jedoch sämtliche geldspielrechtli-  chen Vorschriften einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungsausschluss
                            1  Die Erteilung einer Bewilligung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn  a)  der Zweck der ersuchenden Organisation ausschliesslich kommerzieller Natur  ist oder allein in der Durchführung von Lotterien besteht,  b)  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit Organisation oder Durchführung  der Lotterie Personen beauftragt, die diese Tätigkeit berufs  -  oder gewerbsmäs-  sig ausüben,  c)  die  verantwortliche  Vertreterin  oder  der verantwortliche  Vertreter  der  Veran-  stalterin oder des Veranstalters die rechtskonforme Durchführung der Lotterie  nicht gewährleisten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewilligungsbehörde
                            1  Das DFR bewilligt Tombola  -  und Lottogesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Bewilligung ist mindestens einen Monat vor dem  Unterhaltungsan-  lass unter Verwendung des amtlichen Formulars elektronisch oder schriftlich mit den  folgenden Angaben und Beilagen einzureichen:  a)  Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Lot-  terie,  b)  Preise  der  einzelnen  Lose  oder  der  einzelnen  Einsatzkarten,  Maximalsumme  der Preise aller Lose oder Einsätze,  c)  Ort, Zeit und Art der Veranstaltung,  d)  Verwendungszweck des Ertrags der Lotterie,  e)  Liste der zu gewinnenden Sachpreise mit deren Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * ...
§ 8 Durchführung
                            1  Der  Verkauf  von  Losen  oder  Einsatzkarten,  die  Ermittlung  der  Gewinner  und  die  Ausrichtung der Gewinne dürfen nur während des Anlasses und nur dort, wo dieser  stattfindet, erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lose und  Einsatzkarten müssen unabhängig von anderen Leistungen herausgegeben  und dürfen insbesondere nicht mit Eintrittskarten verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Preis der einzelnen Lose bei der Tombola und der einzelnen Einsatzkarten beim  Lotto darf höchstens Fr. 5.  –  betragen.  Als Einsatz dürfen keine Gutscheine angenom-  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abgabe von Dauerkarten beim Lotto ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lose  und  Einsatzkarten  dürfen  nur  bis  zum  Betrag  der  bewilligten  Einsatzsumme  verkauft werden.  Zu diesem Zweck muss die Lottoveranstalterin oder der Lottovera-  nstalter die geleisteten Einsätze laufend addieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Höhe, Wert, Art und Ausrichtung der Gewinne
                            1  Die Gewinnsumme richtet sich nach dem Marktpreis und beträgt mindestens 50 %  der  Summe  aller  Einsätze.  Beim  Lotto  müssen  die  Gewinne  pro  Gang  ausgerichtet  werden und jeweils mindestens 50 % aller Einsätze des betreffenden Gangs ausma-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gutscheine sind als Gewinne nur erlaubt, wenn sie nach Art und Wert so bezeichnet  sind, dass sie einem Sachpreis entsprechen. Gutscheine, die zum Beispiel Wahlmög-  lichkeiten offenlassen oder ein Warensortiment bezeichnen, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt ein Sachpreis mehreren Gewinnern gemeinsam zu, ist die Verteilung des Ge-  winns ihnen überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gewinne dürfen nicht zurückgekauft oder umgetauscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abrechnung
                            1  Innert 30 Tagen nach Abschluss der Lotterie ist der Bewilligungsbehörde eine voll-  ständige Abrechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Abrechnung sind detailliert anzugeben und zu belegen:  a)  das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, beim Lotto separat pro Gang,  b)  beim Lotto Art und Wert der pro Gang abgegebenen Gewinne,  c)  alle weiteren Ausgaben wie Werbung, Spielmaterial, Saalmiete,  d)  Höhe und Verwendungszweck des Lotterie  -  Ertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2. Übrige Kleinlotterien
§ 11 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die  Voraussetzungen  für  die  Erteilung  der  Bewilligung  für  die  Durchführung  der  übrigen Kleinlotterien richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn nach Ausschöpfung aller zumutbaren Mög-  lichkeiten  der  Finanzierung  ein  finanzielles  Bedürfnis  für  einen  gemeinnützigen  Zweck nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Zweck  der  Kleinlotterie  muss  mindestens  von  regionaler  Bedeutung  für  den  Kanton sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gesuchstellerinnen oder  Gesuchsteller  müssen  Gewähr  bieten  für  eine  rechts-  konforme Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inhalt des Gesuchs
                            1  Das  Gesuch  um  Bewilligung  ist  mindestens  sechs  Monate  vor  dem  Anlass  einzu-  reichen. Es enthält namentlich folgende Angaben und Beilagen:  a)  Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Lot-  terie,  b)  einen Gewinnplan unter Angabe der Zahl der Lose, der Lospreise, der Liste der  Gewinne und der Publikationsorgane,  c)  die  Bezeichnung  des  Zwecks,  für  welchen  der  Ertrag  der  Lotterie  verwendet  werden soll,  d)  Angaben über die  Art und Weise der Durchführung der Lotterie,  e)  die Bezeichnung der verantwortlichen Personen,  f)  die Frist, innert welcher die Lose verfallen,  g)  ein detailliertes und aussagekräftiges Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das DFR kann weitere Angaben und Belege verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Höhe und Wert der Gewinne
                            1  Die  Summe  der  nach  ihrem  wahren  Wert  geschätzten  Gewinne  muss  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 % des Nominalbetrags der ausgegebenen Lose betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Angaben auf dem Los
                            1  Die Zahl und der Gesamtbetrag der ausgegebenen Lose, die Zahl und der Gesamt-  betrag der Gewinne, die Publikationsorgane sowie die Frist, innert welcher die nicht  bezogenen Gewinne verfallen, sind auf jedem einzelnen Los anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bewilligungsbehörde
                            1  Der  Regierungsrat  bewilligt  Kleinlotterien  für  überregionale  Zwecke  mit  einer  Summe  aller  Einsätze  von  über Fr. 100'000.  –  ,  die  von  der  interkantonalen  Behörde  genehmigt werden müssen (Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geld-  spielgesetz, BGS  ) vom 29. September 2017  1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das DFR bewilligt alle anderen Kleinlotterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * ...
§ 17 Abrechnung
                            1  Innert drei Monaten nach Abschluss eines Spiels ist dem DFR ein Bericht mit Ab-  rechnung vorzulegen, aus dem sich ergibt:  a)  die Gesamtzahl der verkauften Lose und der Gesamterlös aus ihrem Verkauf,  b)  die Kosten der Durchführung der Lotterie,  c)  die verfallenen Gewinne,  d)  Angaben über den Spielverlauf,  e)  der Reinertrag und  f)  der Ausweis über die Verwendung des Reinertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Lokale Sportwetten
§ 18 Bewilligung
                            1  Das DFR bewilligt lokale Sportwetten am Totalisator bei Pferderennen oder ähnli-  chen Veranstaltungen. Es bedarf einer Bewilligung pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inhalt des Gesuchs
                            1  Das Gesuch muss enthalten:  a)  Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Lot-  terie,  b)  vorgesehene Wettarten,  c)  Grund  -  und Maximaleinsatz,  d)  Gewinnauszahlung pro Wettart in Prozent,  e)  Verwendungszweck des Reinertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Höhe der Gewinne
                            1  Von den Einsätzen jedes einzelnen Rennens werden pro Wettart mindestens 70 %  als Gewinn ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Berechnung  der  Sieg  -  und  Platzquoten  werden  Abweichungen  aus  pro-  grammtechnischen Gründen bis zu 1 % toleriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
2.3. Kleine Pokerturniere
§ 22 Bewilligungspflicht
                            1  Kleine Pokerturniere sind bewilligungspflichtig.  Die Voraussetzungen für die  Ertei-  lung  der  Bewilligung  für  die  Durchführung  kleiner  Pokerturniere  richten  sich  nach  den bundesrechtlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine erteilte Bewilligung ist nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Gesuche
                            1  Gesuche für kleine Pokerturniere sind 60 Tage vor Durchführung der Bewilligungs-  behörde auf dem amtlichen Antragsformular inklusive aller verlangten Beilagen ein-  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist eine Person für die Gesamtverantwortung der Durchführung zu bezeichnen.  Diese muss bezüglich Erkennung von Spielsucht angemessen geschult und am Tur-  nier anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Gesuch ist ein Spielkonzept einzureichen. Dieses beinhaltet auch Massnah-  men zur Spielsuchtprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Altersgrenze
                            1  Personen unter 18 Jahren dürfen an kleinen Pokerturnieren nicht teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Informationen für Turnierteilnehmerinnen und Turnierteilnehmer
                            1  Bei  der  Durchführung  eines  Pokerturniers  müssen  für  jede  Turnierbesucherin  und  jeden Turnierbesucher folgende Unterlagen frei zugänglich aufliegen:  a)  Turnierbewilligung,  b)  Turnierregeln,  c)  Spielsuchtpräventionsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Turnierabrechnung
                            1  Der  Bewilligungsbehörde  ist  innert  60  Tagen  nach  der  Turnierdurchführung  eine  Turnierabrechnung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Bewilligungsbehörde
                            1  Das DVI bewilligt kleine Pokerturniere.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Automatisierte Geschicklichkeitsspiele und Spiellokale
3.1. Automatisierte Geschicklichkeitsspiele
§ 28 Bewilligungs - und Meldepflichten für Geldspielautomaten
                            1  Die Aufstellung von Geldspielautomaten ist von der interkantonalen Behörde zu be-  willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  jährliche  Bruttospielertrag  von  Geldspielautomaten  ist  dem  DVI  jeweils  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Januar des Folgejahres zu melden.
§ 29 Aufstellung von Geldspielautomaten
                            1  Geldspielautomaten  dürfen  ausschliesslich  in  Spiellokalen  und  in  beaufsichtigten  Räumen von Gaststätten betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro  zwei  betriebene  Geldspielautomaten  muss  mindestens  ein  Unterhaltungsspiel-  automat betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Betrieb nur eines Geldspielautomaten muss ein Unterhaltungsspielautomat be-  trieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Jugendschutz
                            1  Für Jugendliche unter 16 Jahren ist das Spiel an Geldspielautomaten verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Jugendschutzes sind bei Spiellokalen am Eingang und in Gast-  stätten direkt am Geldspielautomat anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Führung des Spiellokals oder der Gaststätte verantwortliche Person ist  besorgt für die Umsetzung des Jugendschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Spiellokale
§ 31 Bewilligung für Spiellokale
                            1  Die Erteilung einer Spiellokalbewilligung setzt die Eignung der Betreiberin oder des  Betreibers  voraus.  Diese  müssen  namentlich  handlungsfähig  sein,  über  einen  guten  Leumund verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das DVI bewilligt Gesuche für Spiellokale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch für eine Spiellokalbewilligung ist mittels ausgefülltem Gesuchformular  und den im Formular geforderten Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * ...
§ 33 Räumliche Voraussetzungen und Aufsicht
                            1  Spiellokale dürfen ausschliesslich in abgetrennten Räumen betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während  der  Öffnungszeiten  muss  das  Spiellokal  durch  die  Betreiberin  oder  den  Betreiber oder durch eine von diesen beauftragte Person beaufsichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Spiellokalen ist eine Wirtetätigkeit sowie die Selbstbedienung mit Esswaren und  alkoholischen Getränken verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Öffnungszeiten
                            1  Spiellokale sind von Montag bis Freitag zwischen 00.15 und 12.00 Uhr, an Samsta-  gen sowie an Sonn  -  und allgemeinen Feiertagen zwischen 02.00 und 12.00 Uhr ge-  schlossen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Spielbanken Konzession B
§ 35 Abgaben von Spielbanken mit Konzession B
                            1  Die Veranlagung und der Bezug der Abgaben erfolgt durch das DVI und kann der  Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Massnahmen
§ 36 Bewilligungssperre
                            1  Die  Bewilligungsbehörde  kann  juristischen  Personen  die  Bewilligung  bis  zu  fünf  Jahre verweigern, wenn sie  gegen geldspielrechtliche Vorschriften verstossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Natürliche  Personen  können  bis  zu  fünf  Jahre  vom  Bewilligungsprozess  ausge-  schlossen  werden,  wenn  sie  gegen  geldspielrechtliche  Vorschriften  verstossen  ha-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmung
§ 37 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.  Aarau, 11. November 2020  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  IETH  Staatsschreiberin  T  RIVIGNO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                13.03.2024 01.07.2024 § 7 aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 16 aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 21 aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 22 Abs. 3 aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 32 aufgehoben 2024/04 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle