Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld "Musik und Theater" des Kantons Wallis
                            über die Fachmaturität im Berufsfeld "Musik  und Theater" des Kantons Wallis  (RFMMT)  vom 19.06.2024 (Stand 01.08.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Gesetz   über   das   öffentliche   Unterrichtswesen   vom   4.   Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962 (GUW);  eingesehen das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die  Koordination   im   schweizerischen   Hochschulbereich   vom   30.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 (HFKG);  eingesehen das Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse  von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018;  eingesehen   das   Reglement   über   die   Fachmittelschulen   vom   25.   August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021;  eingesehen das Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengän  -  gen der HES-SO vom 26. Mai 2011;  eingesehen das Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengän  -  gen des Fachbereichs Musik und darstellende Künste der HES-SO vom 26.  Mai 2011;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das   vorliegende   Reglement   legt   die   Zulassungs-   und   Promotionsbestim  -  mungen   für   die   Fachmaturität   im   Berufsfeld   „Musik   und   Theater“   (nachfol  -  gend: FM MT) des Kantons Wallis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   enthält   die   Bestimmungen   für   die   Organisation   und   den   Ablauf   des  Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Das Jahr FM MT ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulunter  -  richts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Das Jahr FM MT  ermöglicht den Erwerb eines Fachmaturitätszeugnisses  im Berufsfeld „Musik und Theater“, das von der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (nachfolgend: EDK)  anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der FM MT stützt sich auf folgenden grundlegenden Zie  -  len:  a)  die Schüler sollen die Möglichkeit haben, sich für die Aufnahmeprüfun  -  gen der Hochschulen in den Bereichen Musik und darstellende Künste  vorzubereiten;  b)  die   Kenntnisse,   die   Fertigkeiten   und   die   nötige   Allgemeinbildung   für  den Zugang zu einem Fachhochschulstudium in den Bereichen Musik  und darstellende Künste sollen attestiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  FM  MT   fördert  die  Persönlichkeitsbildung  der  Schüler  und  stärkt  ihre  persönlichen und künstlerischen Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkannte Schulen
                            1  Der Kanton Wallis anerkennt den Fachmaturitätsausweis MT der Handels-  und Fachmittelschule Martinach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann weitere Schulen anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung und Organisation der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassung
                            1  Die Zulassung zur FM MT ist an folgende Bedingungen geknüpft:  a)  den   Erwerb   des   Fachmittelschulausweises   (nachfolgend:   FMS-Aus  -  weis) im Berufsfeld „Musik und Theater“;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Bestehen der Aufnahmeprüfung vor der Ad-hoc-Jury. Diese Auf  -  nahmeprüfung findet grundsätzlich im März des 3. Jahres der Fachmit  -  telschule (nachfolgend: FMS) statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inhalt der Ausbildung
                            1  Die FM MT beinhaltet:  a)  den FMS-Ausweis im Berufsfeld „Musik und Theater“;  b)  Kurse und Praktika;  c)  eine   Fachmaturitätsarbeit   mit   Bezug   zu   den   darstellenden   Künsten  (Musik oder Theater) oder zum Film.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organisation der Ausbildung
                            1  Die Kurse und Praktika umfassen mindestens 120 Unterrichtsstunden pro  Schuljahr und sind wie folgt aufgeteilt:  a)  technische Kurse und Praktika;  b)  Interpretationskurse und -praktika;  c)  Vorbereitung für die Aufnahmeprüfungen der Hochschulen in den Be  -  reichen Musik oder Theater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachmaturitätsarbeit   wird   mit   Bezug   zu   den   darstellenden   Künsten  (Musik oder Theater) oder zum Film gewählt. Sie wird als Forschungsarbeit  präsentiert   und   soll   die   Fähigkeiten   des   Kandidaten   unter   Beweis   stellen,  grundlegende   persönliche   Überlegungen   zu   einem   künstlerischen   Bereich  zu formulieren. Die Arbeit muss schriftlich eingereicht und mündlich vertei  -  digt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über die Organisation der Kurse, der Praktika und der  Fachmaturitätsarbeit werden in den Weisungen des für die Bildung zuständi  -  gen   Departements   (nachfolgend:   Departement)   über   die   Organisation   der  FM MT detailliert festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Validierung der Ausbildung
                            1  Die Praktika werden von Jurys validiert, die aus einer Lehrperson der FMS  und mindestens einem Vertreter der Theaterschule oder der Schule des Ver  -  bands Musikschulen Wallis (nachfolgend: VMS-VS) bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachmaturitätsarbeit   wird   von   der   FMS   in   Zusammenarbeit   mit   der  Theaterschule oder der betreffenden Schule des VMS-VS beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen für die Validierung der Kurse, Praktika und der Fach  -  maturitätsarbeit werden in den Weisungen des Departements über die Orga  -  nisation der FM MT detailliert festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erhalt des Titels
                            1  Die FM MT wird erteilt, wenn die Kurse und Praktika validiert und die Fach  -  maturitätsarbeit   verfasst,   fristgerecht   eingereicht   und   mündlich   verteidigt  wurde und dabei mindestens die Beurteilung „genügend“ erzielt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anmeldung für die Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit
                            1  Die Kandidaten müssen entsprechend den internen Weisungen des Depar  -  tements bei ihrer Schulleitung hinterlegen:  a)  ein schriftliches Gesuch um Zulassung gemäss offiziellem Anmeldefor  -  mular;  b)  eine Bestätigung, dass die Einschreibegebühr bezahlt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Betrug oder Plagiat bei der Fachmaturitätsarbeit
                            1  Jeglicher   Betrug   bzw.   jegliches   Plagiat   wird   sanktioniert   und   kann   das  Nichtbestehen der FM MT oder gar den Verlust des Anspruchs auf den Er  -  werb einer Fachmaturität zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anwesenheit von Drittpersonen
                            1  Bei   der   Verteidigung   der   Fachmaturitätsarbeit   dürfen   einzig   anwesend  sein:   die   betreuende   FMS-Lehrperson,   der   Experte,   der   Schuldirektor,   der  Inspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Nichtbestehen
                            1  Werden Kurse oder Praktika nicht validiert, müssen diese grundsätzlich im  folgenden Jahr wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht der Kandidat die Fachmaturitätsarbeit nicht, muss diese neu ver  -  fasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei beiden oben genannten Fällen führt ein zweiter Misserfolg zum definiti  -  ven Nichtbestehen der FM MT.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Angaben auf dem Fachmaturitätszeugnis
                            1  Die   durch   das   Departement   ausgehändigte   Fachmaturität   MT   beinhaltet  folgende Angaben:  a)  Name der Schule und des Kantons;  b)  persönliche Angaben des Inhabers der Fachmaturität;  c)  Angabe, gemäss welcher der Fachmaturitätsabschluss in der ganzen  Schweiz anerkannt ist;  d)  Name des Berufsfeldes;  e)  Bestätigung und Bewertung der allgemeinbildenden Fächer;  f)  Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;  g)  Bestätigung des Themas und Bewertung der persönlichen Arbeit;  h)  Bestätigung des Themas und Bewertung der persönlichen Arbeit;  i)  Thema und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;  j)  Unterschrift der Schulleitung und des Departements;  k)  Ort und Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verfahren
                            1  Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den  Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver  -  waltungsrechtspflege (VVRG) unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerde
                            1  Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach deren  Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41  Abs. 2 und 42 VVRG), innert 10 Tagen beim Staatsrat Beschwerde erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über:  a)  die Sanktionen im Falle eines Betruges;  b)  die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg);  c)  die Nichtvalidierung der Kurse oder Praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Nicht vorgesehene Fälle
                            1  Die   Schüler   sind   zusätzlich   den   Bestimmungen   des   allgemeinen   Regle  -  ments über die Mittelschulen sowie den Weisungen des Departements un  -  terworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle nicht vorhergesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departe  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übergangsbestimmungen
                            1  Schüler,   die   ihre   Fachmaturität   im   Berufsfeld   „Musik   und   Theater“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023/2024  oder  früher  begonnen  haben,  bleiben  dem  Reglement  über  die  Fachmittelschule mit Profil Bühnenkunst und Theater und die künstlerische  Fachmaturität   im   Berufsfeld   Bühnenkunst   und   Theater   des   Kantons   Wallis  vom 14. September 2016 unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2024  01.08.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2024-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.06.2024  01.08.2024  Erstfassung  RO/AGS 2024-072