Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung
                            Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und  Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung  Vom 18. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie auf § 35 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Kulturfördergesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 21. Ok  -  tober 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   sowie § 77 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft (Kultur  -  förderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Vereinbarung regelt die gemeinsamen Fördergefässe der Kantone Basel-Stadt und Basel-Land  -  schaft im Bereich der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Als Vorsteherinnen oder Vorsteher gelten im Rahmen dieser Vereinbarung die Vorsteherin oder der  Vorsteher des jeweils für die Kulturförderung zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt so  -  wie die Vorsteherin oder der Vorsteher der jeweiligen für die Kulturförderung zuständigen Direktion  des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als geschäftsführender Kanton gilt der Kanton, der die Geschäftsstelle eines Fördergefässes führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Kulturförderabteilungen gelten die jeweils für die Kulturförderung zuständigen Stellen innerhalb  der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fördergefässe
                            1  Die beiden Kantone richten die nachfolgenden gemeinsamen Fördergefässe für die Ausrichtung von  Finanzhilfen ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Film und Medienkunst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Darstellende Künste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Literatur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Musik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Strukturentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzielle Mittel
                            1  Die Fördergefässe gemäss § 3 werden durch paritätisch ausgestaltete finanzielle Mittel der beiden  Kantone gespeist, die dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweili  -  gen kantonalen Rechts unterliegen.  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  494.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen vom Paritätsprinzip sind aus finanz- und kulturpolitischen Gründen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Geschäftsstelle
                            1  Jedes Fördergefäss wird durch eine Geschäftsstelle geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden entweder von der Kulturförderabteilung des Kantons Ba  -  sel-Stadt oder der Kulturförderabteilung des Kantons Basel-Landschaft wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher legen gemeinsam fest, welche Kulturförderabteilung die jeweilige  Geschäftsstelle führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsstelle nimmt administrative Aufgaben wahr. Ihr ist die Kommunikation mit den Ge  -  suchstellenden bis zum allfälligen Erlass einer Verfügung bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geschäftsstelle ist für die Auszahlung der Sitzungsgelder gemäss § 6 zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sitzungsgelder
                            1  Die Mitglieder der Fachausschüsse und der Fachjurys haben mit Ausnahme der Kantonsvertretungen  Anspruch auf Sitzungsgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben des geschäftsführenden Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anwendbares Recht
                            1  Die Vergabe von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung, den Richtlini  -  en und Geschäftsordnungen zu den jeweiligen Fördergefässen sowie den weiteren massgebenden Be  -  stimmungen des geschäftsführenden Kantons. Dies gilt insbesondere für den Datenschutz, das Verwal  -  tungsverfahren und den Rechtsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikation
                            1  Bewilligte Beiträge werden von den geschäftsführenden Kantonen regelmässig unter anderem durch  Medienmitteilungen publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordentliche Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Film und Medienkunst, Darstellende Künste, Literatur, Musik
§ 9 Förderbestimmungen
                            1  Es werden professionelle künstlerische und kulturelle Projekte gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht unterstützt werden Projekte, für die bereits Beiträge von einer anderen kantonalen oder bikan  -  tonalen Förderstelle aus Basel-Stadt und Basel-Landschaft ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kantone mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gesuchstellenden haben nachzuweisen, dass sie sich angemessen um Dritt- und Eigenmittel zur  Projektfinanzierung bemüht haben. Ausnahmen hiervon können in den Richtlinien zu den einzelnen  Fördergefässen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen für jedes Fördergefäss gemeinsam Richtlinien mit aus  -  führenden Förderbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Fachausschüsse – Aufgaben
                            1  Für jedes Fördergefäss wird ein Fachausschuss eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachausschüsse sind zuständig für die materielle Prüfung von Gesuchen in den jeweiligen För  -  dergefässen und geben zuhanden der beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen gestützt auf die  Richtlinien eine Empfehlung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind berechtigt, den beiden Vorsteherinnen oder Vorstehern Änderungen der Richtlinien mit den  Förderbestimmungen ihres Fördergefässes vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Fachausschüsse – Organisation
                            1  Die Fachausschüsse bestehen in der Regel aus 7 Mitgliedern. Über Ausnahmen entscheiden die Vor  -  steherinnen oder Vorsteher gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitungen der Kulturförderabteilungen bestimmen jeweils 1 Mitglied aus ihren Abteilungen als  Vertretung des Kantons. Für sie gilt keine Amtszeitbeschränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht den Kulturförderabteilungen angehörenden Mitglieder werden durch einen gemeinsamen  Wahlbeschluss der Vorsteherinnen oder Vorsteher auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine ein  -  malige Wiederwahl um 2 Jahre ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Voraussetzung für die Wahl sind gute Kenntnisse der regionalen und nationalen Kulturszene im je  -  weiligen Fachgebiet, eine nachgewiesene Fachkompetenz sowie Sozialkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vertretung des geschäftsführenden Kantons übernimmt den Vorsitz des Fachausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam Geschäftsordnungen, welche die Organisati  -  on und Aufgaben der Fachausschüsse näher regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entscheidverfahren
                            1  Die Geschäftsstelle nimmt Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Vorausset  -  zungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche an den zuständigen Fachausschuss zur materiellen Prüfung  weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung  der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fachausschuss gibt nach abgeschlossener materieller Prüfung eine Empfehlung auf Gutheissung  oder Abweisung des Gesuchs zuhanden der beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fällen gemeinsam entschei  -  den, dass beratende Expertinnen und Experten beigezogen werden, wenn für die Beurteilung eines Ge  -  suchs spezifisches Fachwissen notwendig ist. Der zuständige Fachausschuss sowie die zuständige Ge  -  schäftsstelle haben ein Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Empfehlung des Fachausschusses fällen die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen einen  gemeinsamen Entscheid bezüglich der Förderung. Kommt keine Einigung zustande, gilt das Förderge  -  such als abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Entscheid wird den Gesuchstellenden durch die geschäftsführende Kulturförderabteilung schrift  -  lich mitgeteilt. Zugesprochene Unterstützungsbeiträge richtet die geschäftsführende Kulturförderabtei  -  lung entsprechend dem auf sie anwendbaren Recht durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Ver  -  trag aus. Bei ablehnenden Entscheiden können die Gesuchstellenden innert 30 Tagen seit Zustellung  der Mitteilung bei der geschäftsführenden Kulturförderabteilung den Erlass einer begründeten Verfü  -  gung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Strukturentwicklung
§ 13 Förderbestimmungen
                            1  -  turellen Institutionen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam eine Richtlinie mit den weiteren ausführen  -  den Förderbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entscheidverfahren
                            1  Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Voraus  -  setzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer Förderempfehlung an die beiden Leitungen der  Kulturförderabteilungen zum Entscheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet  sie das Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fällen gemeinsam entschei  -  den, dass beratende Expertinnen und Experten beigezogen werden, wenn für die Beurteilung eines Ge  -  suchs spezifisches Fachwissen notwendig ist. Die zuständige Geschäftsstelle hat ein Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gilt § 12 Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausserordentliche Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Einzelförderungen
§ 15 Ausschreibungen
                            1  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher können innerhalb folgender Fördergefässe gemeinsam einzelne  Förderungen ausschreiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Film und Medienkunst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Darstellende Künste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Literatur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen von § 9 – 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen zu jeder Einzelförderung gemeinsam Ausschreibungsbe  -  stimmungen, welche die Richtlinien ergänzen und punktuell sowohl von den Richtlinien als auch den  Grundsätzen gemäss § 9 – 12 dieser Vereinbarung abweichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fachjurys
                            1  Anstelle der Fachausschüsse können die Vorsteherinnen oder Vorsteher gemeinsam Fachjurys einset  -  zen. Die Fachjurys übernehmen die Aufgaben des Fachausschusses (vgl. § 10 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachjurys bestehen aus 5 – 7 Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie setzen sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  je 1 Vertretung der beiden Kulturförderabteilungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mindestens 1 weiteren Mitglied des Fachausschusses des betreffenden Fördergefässes  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mindestens 1 weiteren Person mit einem ausgewiesenen Bezug zum jeweiligen Fachbe  -  reich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie werden durch einen gemeinsamen Beschluss der Vorsteherinnen oder Vorsteher für die Durch  -  führung der jeweiligen Ausschreibung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Folgefördergesuche
§ 17 Folgefördergesuche
                            1  Als Folgefördergesuche gelten Gesuche um Auswertungsunterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richtlinien regeln, in welcher Form im jeweiligen Fördergefäss eine Folgeförderung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Entscheidverfahren
                            1  Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Voraus  -  setzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer Förderempfehlung an die beiden Leitungen der  Kulturförderabteilungen zum Entscheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet  sie das Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt § 12 Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
                            1  Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie kann zu  -  dem einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Übergangsbestimmung
                            1  Die Bestimmungen der Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-  Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 gelten für Gesuche, die vor dem 1. Juli 2024 eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Schlussbestimmung
                            1  Die Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-  Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008  )   (Stand 19.  August 2008) wird aufgehoben.  Basel, 18. Juni 2024  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer  die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl  Liestal, 18. Juni 2024  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  die Regierungspräsidentin: Monica Gschwind  die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SG  494.830
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung KB 22.06.2024
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  18.06.2024  01.07.2024  Erstfassung  KB 22.06.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
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