Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen
                            Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der  Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen  (Krankenpflegegesetz, KPG)  Vom 30. August 2017 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art. 87 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 16. Mai 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Der Kanton fördert durch die Planung der stationären Versorgung der Bevölkerung  und   die   Gewährung   von   Beiträgen   eine   bedarfsgerechte,   zweckmässige   und  wirtschaftliche ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Pflege sowie  Betreuung von Kranken, Langzeitpatientinnen und -patienten sowie betagten Perso  -  nen in der notwendigen Qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht der Patientinnen und Patienten auf freie Spital- und Heimwahl bleibt  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitragsberechtigte Leistungserbringer
                            1  Der Kanton unterstützt:  a)  die auf einer Spitalliste aufgeführten Spitäler und Geburtshäuser;  b)  die auf einer Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheime und Pfle  -  gegruppen;  c)  die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung mit einer Betriebsbewilli  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2017/2018, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  zugelassenen Pflegefachpersonen;  e)  die anerkannten Rettungsorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern ein  Bedarf nachgewiesen ist, kann die Regierung die Unterstützung auf wei  -  tere Leistungserbringer ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Überprüfung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand an Leistungen der bei  -  tragsberechtigten Leistungserbringer ist das  zuständige Amt (Amt)  berechtigt, über  ein Abrufverfahren im zentralen Einwohnerregister die Niederlassungs- oder Auf  -  enthaltsgemeinde   der   behandelten   beziehungsweise   leistungsbeziehenden   Person  abzufragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rückerstattung von Baubeiträgen
                            1  Wird eine vom Kanton mit Baubeiträgen unterstützte Institution ihrer Zweckbe  -  stimmung entzogen, sind bis 25 Jahre  nach der Beitragsgewährung für jedes fehlen  -  de Jahr vier Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten. Die Regierung legt  den zu erstattenden Betrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Rückforderungen   besteht   ein   gesetzliches,   den   eingetragenen   Belastungen  nachgehendes Pfandrecht des Kantons gemäss Artikel  836 des Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuches  4  )  . Das Pfandrecht ist im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann bei Zweckänderungen, die im kantonalen Interesse liegen, von  einer Rückforderung absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betriebsführung und Rechnungslegung
                            1  Die Regierung kann Vorschriften über die Betriebsführung, die Rechnungslegung,  die Tarifgestaltung, die Stellen- und Einreihungspläne sowie über die Anstellungs  -  bedingungen für das Personal der beitragsberechtigten Leistungserbringer erlassen.  Sie kann die Bücher jederzeit überprüfen, durch das zuständige Amt Einsicht in die  Belege nehmen lassen und die Betriebsführung kontrollieren sowie auf Grund der  Erhebungen Vergleiche zwischen den einzelnen Leistungserbringern anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt Vorgaben über die maximale Höhe der Reserven der beitragsberechtig  -  ten Alters- und Pflegeheime und Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einzureichende Daten
                            1  Die vom Kanton unterstützten Leistungserbringer sind verpflichtet, dem zuständi  -  gen   Amt   unentgeltlich   die   zur   Ermittlung   der   Betriebsbeiträge   erforderlichen  betriebs- und patientenbezogenen Kosten- und Leistungsdaten einzureichen. Die Re  -  gierung legt die einzureichenden Daten fest. Das Amt bestimmt die Frist, innert wel  -  cher die Daten einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Daten der Leistungserbringer veröffentlichen. Betriebsbezogene  Daten können in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentliche Spitäler
                            1  Als öffentliche akutsomatische Spitäler im Sinne dieses Gesetzes gelten das Kan  -  tonsspital Graubünden in Chur, das Spital Oberengadin in Samedan, das Spital Da  -  vos in Davos, das Regionalspital Surselva in Ilanz, das Spital Thusis in Thusis, das  Spital des  Center da sandà Engiadina Bassa in Scuol, das Spital Schiers der Flury-  Stiftung in Schiers, das Spital des Center da Sanadad Savognin in Savognin, das  Spital San Sisto des Centro Sanitario Valposchiavo in Poschiavo, das Centro Sanita  -  rio Bregaglia in Promontogno, das Spital des Center da sandà Val Müstair in Sta.  Maria.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliche psychiatrische Spitäler im Sinne dieses Gesetzes gelten die Klini  -  ken Waldhaus und Beverin und die kinder- und jugendpsychiatrische Station Fürs  -  tenwald der Psychiatrischen Dienste Graubünden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesundheitsversorgungsregionen
                            1. Einteilung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden werden folgenden Gesundheitsversorgungsregionen zugeteilt:  *  a)  *  Gesundheitsversorgungsregion Churer Rheintal mit den Gemeinden Bonaduz,  Domat/Ems, Felsberg, Flims, Rhäzüns, Tamins und Trin in der Subregion Im  -  boden, den Gemeinden Fläsch, Jenins, Landquart, Maienfeld, Malans, Trim  -  mis, Untervaz und Zizers in der Subregion Landquart sowie den Gemeinden  Arosa,   Chur,   Churwalden,   Haldenstein   und   Tschiertschen-Praden   in   der  Subregion Plessur;  b)  *  Gesundheitsversorgungsregion Oberengadin mit den Gemeinden Bever, Cele  -  rina/Schlarigna, La Punt Chamues-ch, Madulain, Pontresina, Samedan, S-  chanf, Sils i.E./Segl, Silvaplana, St. Moritz, Zuoz;  c)  *  Gesundheitsversorgungsregion   Engiadina   Bassa   mit   den   Gemeinden  Samnaun, Scuol, Valsot, Zernez;  d)  *  Gesundheitsversorgungsregion Davos mit der Gemeinde Davos;  e)  *  Gesundheitsversorgungsregion   Surselva   mit   den   Gemeinden   Breil/Brigels,  Disentis/Mustér,   Falera,   Ilanz/Glion,   Laax,   Lumnezia,   Medel   (Lucmagn),  Obersaxen Mundaun, Safiental, Sagogn, Schluein, Sumvitg, Trun, Tujetsch,  Vals;  f)  *  Gesundheitsversorgungsregion Albula/Viamala mit den Gemeinden Albula/  Alvra, Andeer, Avers, Bergün Filisur, Casti-Wergenstein, Cazis, Domleschg,  Donat, Ferrera, Flerden, Fürstenau, Lantsch/Lenz, Lohn, Masein, Mathon,  Rheinwald, Rongellen, Rothenbrunnen, Schmitten, Scharans, Sils i.D., Sufers,  Thusis, Tschappina, Vaz/Obervaz, Urmein, Zillis-Reischen;  g)  *  Gesundheitsversorgungsregion Surses mit der Gemeinde Surses;  h)  *  Gesundheitsversorgungsregion Prättigau mit den Gemeinden Conters i.P., Fi  -  deris, Furna, Grüsch, Jenaz, Klosters, Küblis, Luzein, Schiers, Seewis i.P.;  i)  *  Gesundheitsversorgungsregion Val Müstair mit der Gemeinde Val Müstair;  j)  *  Gesundheitsversorgungsregion Valposchiavo mit den Gemeinden Brusio, Po  -  schiavo;  k)  *  Gesundheitsversorgungsregion Bregaglia mit der Gemeinde Bregaglia;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  *  Gesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca mit den Gemeinden Buse  -  no, Calanca, Cama, Castaneda, Grono, Lostallo, Mesocco, Rossa, Roveredo,  San Vittore, Soazza, Sta. Maria i.C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesundheitsversorgungsregionen können sich auf Beginn eines Kalenderjahres zu  -  sammenschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 9 2. Organisation der Gesundheitsversorgungsregionen *
                            1  Die   Gemeinden   der   einzelnen   Gesundheitsversorgungsregionen   haben   sich   in  zweckmässiger Weise zu organisieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerschaften der Leistungserbringer haben den Gemeinden ihrer Gesund  -  heitsversorgungsregion ein angemessenes Mitspracherecht einzuräumen.  Zu diesem  Zweck schliesst die Gesundheitsversorgungsregion mit den Trägerschaften der Leis  -  tungserbringer eine Leistungsvereinbarung ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * 3. Beiträge
                            1  Ziel der Gesundheitspolitik des Kantons ist, dass alle Leistungserbringer gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 1 Litera a bis c dieses Gesetzes in einer Gesundheitsversorgungsre -
                            gion   beziehungsweise   alle   Leistungserbringer   gemäss   Artikel  2  Absatz  1  Lite  -  ra  b  und  c dieses Gesetzes in den Subregionen Imboden, Landquart und Plessur die  strategische und operative Betriebsführung an eine dafür bestimmte Organisation  übertragen und diese weiterentwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann zu diesem Zweck einen Beitrag bis maximal 50 Prozent der anre  -  chenbaren Kosten gewähren:  a)  an Projekte zur Übertragung der strategischen und operativen Betriebsführung  aller Leistungserbringer gemäss Artikel  2  Absatz  1  Litera  a bis c dieses Geset  -  zes in einer Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise aller Leistungser  -  bringer gemäss Artikel  2  Absatz  1  Litera  b  und  c dieses Gesetzes in den Sub  -  regionen Imboden, Landquart und Plessur an eine dafür bestimmte Organisati  -  on;  b)  an Projekte zum Zusammenschluss von Leistungserbringern gemäss Arti  -  kel  2  Absatz  1  Litera  a bis c dieses Gesetzes in einer Gesundheitsversorgungs  -  region   beziehungsweise   von   Leistungserbringern   gemäss   Artikel  2  Ab  -  satz  1  Litera  b  und  c dieses Gesetzes in den Subregionen Imboden, Landquart  und Plessur, wenn der Zusammenschluss zur Optimierung der Gesundheits  -  versorgung in der Gesundheitsversorgungsregion beiträgt;  c)  an Projekte zur Vernetzung und Koordination der Leistungserbringer gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 1 Litera a bis c dieses Gesetzes in einer Gesundheitsversor -
                            gungsregion beziehungsweise der Leistungserbringer gemäss Artikel  2  Ab  -  satz  1  Litera  b  und  c dieses Gesetzes in den Subregionen Imboden, Landquart  und Plessur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  an Projekte zur Weiterentwicklung, zur Vernetzung oder zum Zusammen  -  schluss der gemäss Absatz  1 zur Übernahme der strategischen und operativen  Betriebsführung in einer Gesundheitsversorgungsregion bestimmten Organi  -  sationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung legt die Beitragsvoraussetzungen und die anrechenbaren Kosten  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Spitalplanung und Spitalliste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Spitalplanung
                            1  Die Regierung erstellt nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung  eine Planung für die stationäre Versorgung der Bevölkerung des Kantons und der  sich im Kanton aufhaltenden Personen in der Akutmedizin, der Psychiatrie und der  Rehabilitation. Die Spitalplanung ist periodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie enthält insbesondere:  a)  die Ermittlung des künftigen Bedarfs;  b)  die Bestimmung des zur Versorgung notwendigen Angebots;  c)  die Zuordnung der medizinischen Leistungen zu Leistungsgruppen;  d)  die   Bestimmung   der   leistungsgruppenspezifischen   Anforderungen   an   die  Strukturqualität und der weiteren Evaluationskriterien;  e)  die Evaluation der Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Spitalliste
                            1. Zuständigkeit und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung erlässt gestützt auf die Spitalplanung eine Spitalliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spitalliste enthält:  a)  die inner- und ausserkantonalen Spitäler und Geburtshäuser, die notwendig  sind, um die stationäre Versorgung der Bevölkerung des Kantons und der sich  im Kanton aufhaltenden Personen sicherzustellen;  b)  *  die den einzelnen Einrichtungen auf der Grundlage von medizinischen Leis  -  tungsgruppen erteilten Leistungsaufträge und allfällige dazu gehörende Aufla  -  gen und Bedingungen;  c)  *  die von den innerkantonalen Spitälern zu erbringenden Ausbildungsleistungen  im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Erteilung von Leistungsaufträgen für die Grundversorgung ist die zeitliche  Erreichbarkeit des Spitals für die zu versorgende Bevölkerung mitzuberücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Förderung ihrer Wettbewerbsfähigkeit können den Bündner Spitälern über den  Bedarf hinausgehende Leistungsaufträge erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den Spitälern ist es nicht gestattet, innerhalb des Leistungsauftrages medizinische  Leistungen ausserhalb der Spitalräumlichkeiten zu erbringen oder erbringen zu las  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Anforderungen für die Erteilung von Leistungsaufträgen
                            1  Leistungsaufträge können Spitälern erteilt werden, die folgende Anforderungen er  -  füllen oder die deren Erfüllung auf den Zeitpunkt, auf den der Leistungsauftrag  wirksam wird, zusichern:  a)  Bereitschaft, das von der Regierung zur Sicherstellung der Versorgung des  Kantons oder einer Region definierte Leistungsspektrum bis zum Ablauf der  Kündigungsfrist beziehungsweise bis zur Änderung oder Streichung des Leis  -  tungsauftrages durch die Regierung gemäss Artikel  14 zu erbringen;  b)  ausreichende Infrastruktur, um den Leistungsauftrag zu erfüllen;  c)  Betrieb der für die medizinische Leistungserbringung an Patientinnen und Pa  -  tienten erforderlichen Behandlungs- und Untersuchungskapazitäten in eige  -  nem Namen und auf eigene Rechnung;  d)  Verwendung des Investitionsanteils der Tarife zu dem dafür vorgesehenen  Zweck;  e)  Teilnahme an schweizerischen Qualitätsmessungen;  f)  Aufnahme von Notfällen während 24 Stunden am Tag;  g)  Mindestanteil von 60 Prozent Bündner Patientinnen und Patienten, für deren  stationäre Behandlung ausschliesslich Leistungen der obligatorischen Kran  -  kenpflegeversicherung in Rechnung gestellt wurden, am Total der stationär  behandelten Bündner Patientinnen und Patienten der obligatorischen Kranken  -  pflegeversicherung;  h)  Implementierung  eines  Konzeptes  zum   Eintritts-  und  Entlassungsmanage  -  ment;  i)  Erstellung und Veröffentlichung der Jahresrechnung gemäss den allgemein  anerkannten Rechnungslegungsstandards für Spitäler;  j)  branchenübliche Anstellungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung von Leistungsaufträgen kann:  a)  mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden;  b)  von Mindestfallzahlen abhängig gemacht werden, soweit deren Auswirkungen  auf die Ergebnisqualität wissenschaftlich anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise können zur Bedarfsdeckung auch Spitäler auf die Spitalliste auf  -  genommen werden, die nicht sämtliche Anforderungen nach Absatz  1 erfüllen. Er  -  geben sich daraus für das Spital finanzielle Vorteile, hat es zum Ausgleich Abgaben  in von der Regierung festgelegter Höhe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 3. Verpflichtung zur Leistungserbringung
                            1  Spitäler, die einen Leistungsauftrag erhalten haben, sind verpflichtet, das im Leis  -  tungsauftrag enthaltene Leistungsspektrum zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann Spitäler im Kanton verpflichten, bestimmte Leistungen zu er  -  bringen, wenn dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 4. Kündigung des Leistungsauftrags
                            1  Die Regierung und die Spitäler können den Leistungsauftrag unter Einhaltung ei  -  ner Frist von zwölf Monaten auf das Jahresende hin künden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 5. Sanktionen
                            1  Das zuständige Amt kann das Listenspital mit einer Busse bis 500 000 Franken be  -  strafen, wenn dieses:  a)  die für die Aufnahme auf die Spitalliste massgebenden Anforderungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 nicht oder nicht mehr oder nur teilweise erfüllt;
                            b)  den Leistungsauftrag oder die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen  nicht einhält;  c)  die   ihm   zur   Sicherstellung   der   Gesundheitsversorgung   gestützt   auf   Arti  -  kel  13  Absatz  2 von der Regierung vorgegebenen Leistungen nicht erbringt;  d)  die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts nicht einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann zudem das Spital von der Spitalliste streichen oder den ihm er  -  teilten Leistungsauftrag anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beiträge an Spitäler und Geburtshäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Investitionsbeiträge
                            1  Der Grosse Rat kann für Investitionen, die im überregionalen Interesse liegen,  einen zusätzlichen Investitionsbeitrag an ein einzelnes Spital festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Leistungsvereinbarungen
                            1  Die Regierung vereinbart in  Leistungsvereinbarungen mit den öffentlichen Spitä  -  lern:  a)  die beitragsberechtigten stationären Pflichtleistungen gemäss dem Bundesge  -  setz über die Invalidenversicherung  5  )  ;  b)  den Auftrag in den Bereichen der universitären Lehre und Forschung;  c)  die beitragsberechtigten gemeinwirtschaftlichen Leistungen;  d)  die beitragsberechtigten Leistungen im Bereich des Notfall- und Kranken  -  transports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann zur Sicherstellung der Versorgung auch Leistungsvereinbarun  -  gen mit privaten oder ausserkantonalen Spitälern abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anteil der öffentlichen Hand
                            1  Die Regierung legt den Anteil der öffentlichen Hand an den zwischen den Kran  -  kenversicherern und den Spitälern und Geburtshäusern vereinbarten oder hoheitlich  festgelegten Vergütungen für stationäre KVG-Pflichtleistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der festgelegte Anteil der öffentlichen Hand gilt auch für die Tageskliniken der öf  -  fentlichen psychiatrischen Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Betriebsbeiträge der öffentlichen Hand
                            1  Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden setzen sich zusammen:  a)  aus dem Anteil der öffentlichen Hand an den zwischen den Krankenversiche  -  rern und den Spitälern und Geburtshäusern vereinbarten oder hoheitlich fest  -  gelegten Vergütungen für stationäre KVG-Pflichtleistungen;  b)  aus den Beiträgen an die öffentlichen Spitäler für stationäre Pflichtleistungen  gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung;  c)  aus den Beiträgen an die öffentlichen Spitäler für den Notfall- und Kranken  -  transportdienst;  d)  aus den Beiträgen an die Spitäler für die universitäre Lehre und die For  -  schung;  e)  aus den Beiträgen an die öffentlichen akutsomatischen Spitäler für gemein  -  wirtschaftliche Leistungen;  f)  aus den Beiträgen an die öffentlichen psychiatrischen Spitäler für gemeinwirt  -  schaftliche Leistungen;  g)  aus den Beiträgen an private und ausserkantonale Spitäler zur Sicherstellung  der Versorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an stationäre Leistungen werden nur ausgerichtet, wenn die stationäre Be  -  handlung medizinisch oder sozial indiziert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufteilung der Beiträge zwischen Kanton und Gemeinden
                            1  Der Kanton und die Gemeinden beteiligen sich wie folgt an den Beiträgen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Absatz 1 Litera a, b, c und e:
                            a)  Kanton: 90 Prozent  b)  Gemeinden: 10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungspflichtig für die Beiträge gemäss Artikel  19  Absatz  1  Litera  a  und  b sind  die Gemeinden der Gesundheitsversorgungsregion, in welcher die behandelte Person  ihren   zivilrechtlichen   Wohnsitz   hat.   Für   nach   KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    versicherte   ausländische  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Angehörige ohne zivilrechtlichen  Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeinden der Gesundheitsversorgungsregion, in  der sich die Aufenthaltsgemeinde der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers befin  -  det,  beitragspflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungspflichtig für die Beiträge gemäss Artikel  19  Absatz  1  Litera  c  und  e sind  die Gemeinden der betreffenden Gesundheitsversorgungsregion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu 100 Prozent zu Lasten des Kantons gehen die Beiträge gemäss Artikel  19  Ab  -  satz  1  Litera  d,  f  und  g sowie die Beiträge gemäss Artikel  19  Absatz  1  Litera  a für  Personen des Asylbereichs, soweit sie sich in einer Kollektivunterkunft aufhalten  und keine Erwerbstätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Grosser Rat
                            1  Der Grosse Rat legt jährlich im Budget abschliessend fest:  a)  *  den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen des Kantons  und der Gemeinden an den Notfall- und Krankentransportdienst der öffentli  -  chen Spitäler und der Gesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca;  b)  den Gesamtkredit für die Beiträge des Kantons an die Spitäler für die universi  -  täre Lehre und die Forschung;  c)  den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen des Kantons  und der Gemeinden an die öffentlichen Spitäler für gemeinwirtschaftliche  Leistungen;  d)  den Gesamtkredit für die Beiträge des Kantons an private und ausserkantonale  Spitäler zur Sicherstellung der Versorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Notfall- und Krankentransport
                            1  Die Regierung teilt den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen  des Kantons und der Gemeinden für den Notfall- und Krankentransportdienst unter  Berücksichtigung   des   Rettungskonzepts   sowie   des   Kostendeckungsgrades   bei  wirtschaftlicher Führung und angemessener Ausgestaltung und Organisation des  Rettungsdienstes auf die Spitäler und auf die Gesundheitsversorgungsregion Mesol  -  cina-Calanca auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Universitäre Lehre und Forschung
                            1  Die Regierung teilt den Gesamtkredit für die Beiträge des Kantons für die universi  -  täre Lehre und die Forschung wie folgt auf die einzelnen Spitäler auf:  a)  innerkantonale Spitäler: insbesondere unter Berücksichtigung der Leistungs  -  vereinbarung, der ausgewiesenen Kosten und Leistungen sowie der Stellen  -  zahl des Vorjahres;  b)  ausserkantonale Spitäler: gemäss interkantonaler Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
                            1  Die Regierung teilt den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen  des Kantons und der Gemeinden für gemeinwirtschaftliche Leistungen unter Be  -  rücksichtigung der Leistungsvereinbarungen, der bei wirtschaftlicher Führung unge  -  deckten Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie der Einnahmen aus  der Behandlung von Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten und von  Selbstzahlern auf die einzelnen Spitäler auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten insbesondere die Aufwendungen für:  a)  Vorhalteleistungen;  b)  Palliativpflege;  c)  Prävention;  d)  Sozialdienst;  e)  Spitalseelsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Epidemievorsorge;  g)  Rechtsmedizin;  h)  Betrieb eines geschützten Spitals;  i)  medizinische Vorsorge für Notlagen und Katastrophen;  j)  Pflichtleistungen gemäss Artikel  13  Absatz  2, soweit die Betriebs- und Inves  -  titionskosten nicht durch die Tarife gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beitragskürzungen
                            1  Die Beiträge des Kantons können gekürzt werden, wenn:  a)  die Leistungen vom Spital nicht gemäss den der Betriebsbewilligung zu Grun  -  de gelegten Anforderungen an die Strukturqualität erbracht werden;  b)  die Kosten- und Leistungsdaten vom Spital unvollständig, fehlerhaft oder ver  -  spätet eingereicht werden;  c)  die von der Regierung erlassenen Vorschriften über die Betriebsführung und  Rechnungslegung vom Spital nicht eingehalten werden;  d)  die von der Regierung festgelegten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsbe  -  rufe vom Spital nicht erbracht werden;  e)  die von der Regierung festgelegte Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für  Gesundheitsberufe vom Spital nicht zur Verfügung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kürzung darf pro Einwohnerin oder Einwohner der Gesundheitsversorgungsre  -  gion nicht mehr als 50 Franken betragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge, die  in Anwendung von Absatz  1  Litera  d  und  e gekürzt werden, sind  anteilmässig denjenigen Spitälern auszurichten, die mehr Ausbildungsleistungen für  Gesundheitsberufe erbringen als von der Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Tarifverträge
                            1  Die der Regierung zur Genehmigung vorgelegten Tarifverträge haben zusätzlich zu  den vom Bund vorgegebenen Anforderungen zu beinhalten:  a)  geeignete Mechanismen zur Verhinderung einer nicht gerechtfertigten Men  -  genausweitung;  b)  Korrekturmechanismen bei ungenügender Kodierungsqualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Innovationsbeiträge
                            1  Der Kanton kann durch die Tarifverträge nicht abgedeckte betriebswirtschaftlich  notwendige Mehrkosten neuer wissenschaftlich allgemein anerkannter stationärer  Untersuchungs- und Behandlungsmethoden während maximal zwei Jahren finanzie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Pflegeheimplanung und Pflegeheimliste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Pflegeheimplanung und Pflegeheimliste
                            1  Die Regierung erstellt nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung  eine Planung für die Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten  und betagten Personen und erlässt gestützt auf die Pflegeheimplanung eine Pflege  -  heimliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Aufnahme einer Institution auf die Pflegeheimliste von der Zustim  -  mung der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise der zuständigen Subregi  -  on der Gesundheitsversorgungsregion Churer Rheintal abhängig machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen zur Spitalplanung und Spitalliste gelten dabei sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Angebote für die stationäre Pflege und Betreuung von  Langzeitpatientinnen und -patienten und betagten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuständigkeit
                            1. Gesundheitsversorgungsregionen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesundheitsversorgungsregionen beziehungsweise die Subregionen der Ge  -  sundheitsversorgungsregion Churer Rheintal sorgen für ein ausreichendes Angebot  für die teilstationäre und die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatientin  -  nen und -patienten und betagten Personen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellen eine regional abgestimmte Bedarfsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme von Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz setzt eine Kostengut  -  sprache des Wohnsitzkantons und/oder der Wohnsitzgemeinde voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesundheitsversorgungsregionen regeln das Verfahren für die Aufnahme einer  pflegebedürftigen Person mit Wohnsitz in der Gesundheitsversorgungsregion bei  fehlender Aufnahmebereitschaft der Alters- und Pflegeheime und die Kostentragung  allfälliger durch die gesetzlichen Beiträge nicht gedeckter Aufwendungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie können in den Leistungsaufträgen insbesondere die zu erbringenden Ausbil  -  dungsleistungen nach den Vorgaben des Kantons festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Legt die Gesundheitsversorgungsregion die zu erbringenden Ausbildungsleistun  -  gen nicht fest, erfolgt die Festlegung durch die Regierung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 2. Kanton
                            1  Die Psychiatrischen Dienste Graubünden sind für die Pflege und Betreuung von  Psychogeriatriepatientinnen und -patienten zuständig, sofern dies Art und Schwere  ihrer Erkrankung und Behinderung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leisten Unterstützung bei der klinikexternen Betreuung von pflegebedürftigen  Personen mit psychischen Störungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Investitionsbeiträge
                            1. Grundsatz und Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und die Gemeinden der Gesundheitsversorgungsregion beziehungswei  -  se der Subregionen der Gesundheitsversorgungsregion Churer Rheintal gewähren  den Trägerschaften für jedes in Übereinstimmung mit der kantonalen Rahmenpla  -  nung zusätzlich geschaffene Pflegebett folgenden Investitionsbeitrag:  *  a)  Alters- und Pflegeheime: 160  000 Franken;  b)  Pflegegruppen: 120  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Angeboten von kantonaler Bedeutung kann der Kanton auch den Investitions  -  beitrag der Gemeinden übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die Umwandlung von Zweibettzimmern in Einbettzimmer in Alters- und Pfle  -  geheimen gewähren der Kanton und die Gemeinden für jedes in Übereinstimmung  mit der kantonalen Rahmenplanung zusätzlich geschaffene Zimmer bis zu einem  maximalen   Anteil   an   Einbettzimmern   von   90   Prozent   einen   Investitionsbeitrag  von  120 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung kann die Investitionsbeiträge der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede Gemeinde einer Gesundheitsversorgungsregion ist verpflichtet, sich an den  Investitionsbeiträgen gemäss den Absätzen  1  und  3 für Angebote in ihrer Region zu  beteiligen.   Die   Aufteilung   der   Gemeindebeiträge   erfolgt   nach   einem   von   den  Gemeinden zu bestimmenden Schlüssel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 2. Beitragsvoraussetzungen
                            1  Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Angebo  -  tes durch die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung wird gewährt wenn:  a)  das Angebot der kantonalen Rahmenplanung entspricht;  b)  das Projekt eine zweckmässige Pflege und Betreuung gewährleistet und bau  -  lich einwandfrei ist;  c)  bei Pflegegruppen die Unterstützung durch ein Alters- und Pflegeheim oder  durch einen Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung sichergestellt ist;  d)  eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kosten und Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner
                            1  Die Regierung legt für die auf der Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflege  -  heime und Pflegegruppen die anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteili  -  gung fest für:  a)  die Pensionskosten;  b)  die Betreuungskosten;  c)  die Pflegekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Basis für die Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteili  -  gung der Bewohnerinnen und Bewohner bilden die durchschnittlichen Kosten der  wirtschaftlichen Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen gemäss Kostenrech  -  nung des der Beschlussfassung vorangehenden Jahres. Bei der Festlegung berück  -  sichtigt die Regierung die gegenüber dem Basisjahr durch exogene Faktoren und die  Teuerung verursachten Aufwandänderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Festlegung der maximalen Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Be  -  wohner an den Pflegekosten ist der nach Bundesrecht maximal zulässige Betrag  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beitragsberechtigten Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen haben ihre  Tarife derart anzusetzen, dass die gemäss Vorgabe der Regierung maximal zulässi  -  gen Reserven nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei ausserordentlich pflege- oder betreuungsaufwendigen Bewohnerinnen und Be  -  wohnern  legt   die   Regierung   zusätzliche   anerkannte   Kosten   für   die   Pflege   und  Betreuung fest. Die Kostenübernahme von Kanton und Gemeinden richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Absatz 2.
                            6  Die Regierung legt fest, in welchen Fällen eine Bewohnerin oder ein Bewohner ge  -  mäss Absatz  5 als ausserordentlich pflege- oder betreuungsaufwendig gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Betriebsbeiträge der öffentlichen Hand
                            1  Der Kanton und die Gemeinden gewähren den auf der Pflegeheimliste aufgeführ  -  ten Alters- und Pflegeheimen und Pflegegruppen leistungsbezogene Beiträge an:  a)  die Pflegeleistungen;  b)  die Leistungen der Akut- und Übergangspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag des Kantons und der Gemeinden beträgt 25 Prozent beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Prozent der nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die  maximale Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner gedeckten aner  -  kannten Pflegekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Aufenthalt in einem ausserkantonalen Alters- und Pflegeheim oder in ei  -  ner ausserkantonalen Pflegegruppe werden die ungedeckten Pflegekosten maximal  in dem Umfang übernommen, der bei einem Aufenthalt in einer kantonalen Einrich  -  tung anfallen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beitragspflichtig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner  vor Eintritt in das Alters- und Pflegeheim oder in  die Pflegegruppe den zivilrechtli  -  chen Wohnsitz (Wohnsitz) hatte. Die Gemeinden, in denen die Bewohnerin oder der  Bewohner in den letzten zehn Jahren vor Eintritt in das Alters- und Pflegeheim oder  in die Pflegegruppe Wohnsitz hatte, haben sich anteilmässig am Beitrag zu beteili  -  gen. Lässt sich bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner kein Wohnsitz vor dem  Eintritt in das Alters- und Pflegeheim feststellen, sind die Gemeinden der Planungs  -  region, in welcher sich das Alters- und Pflegeheim oder die Pflegegruppe befindet,  anteilmässig im  Verhältnis zur Wohnbevölkerung oder gemäss einem  von den  Gemeinden der Planungsregion festgelegten Verteilschlüssel, beitragspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kann eine im Anschluss an einen Spitalaufenthalt der stationären Pflege und  Betreuung bedürftige Person vom behandelnden Spital nicht an einen Leistungser  -  bringer gemäss Artikel  2  Absatz  1  Litera  b überwiesen werden, hat die Wohnsitzge  -  meinde dem Spital den Differenzbeitrag zwischen dem vom Krankenversicherer ge  -  leisteten Beitrag und den von der Regierung für die oberste Pflegebedarfsstufe aner  -  kannten Kosten gemäss Artikel  33  Absatz  1  Litera  a bis c zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Innovationsbeiträge
                            1  Der Kanton kann neue Modelle für die ambulante und stationäre Pflege und  Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und von betagten Personen wäh  -  rend einer befristeten Versuchsphase finanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungs  -  beurteilung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beiträge an Organisationen
                            1  Der Kanton kann in Berücksichtigung des öffentlichen Interesses kantonal oder re  -  gional tätigen gemeinnützigen privaten Organisationen Beiträge zur Förderung der  Altershilfe gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beitragskürzung
                            1  Die Beiträge des Kantons können um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden, wenn:  a)  die Leistungen nicht gemäss den von der Regierung vorgegebenen Anforde  -  rungen an die Strukturqualität erbracht werden;  b)  die Kosten- und Leistungsdaten unvollständig, fehlerhaft oder verspätet einge  -  reicht werden;  c)  den pflege- und betreuungsbedürftigen Personen höhere als die von der Regie  -  rung festgelegten maximalen Kostenbeteiligungen in Rechnung gestellt wer  -  den;  d)  die den pflege- und betreuungsbedürftigen Personen in Rechnung gestellten  Tarife zu einer Überschreitung der gemäss Vorgabe der Regierung maximal  zulässigen Reserven führen;  e)  die von der Regierung erlassenen Vorschriften über die Betriebsführung und  Rechnungslegung nicht eingehalten werden;  f)  die von der Regierung festgelegten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsbe  -  rufe nicht erbracht werden;  g)  die von der Regierung festgelegte Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für  Gesundheitsberufe nicht zur Verfügung gestellt wird;  h)  Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz ohne Kostengutsprache aufgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge, die in Anwendung von Absatz  1  Litera  f  und  g gekürzt werden, sind  anteilmässig denjenigen Alters- und Pflegeheimen auszurichten, die mehr Ausbil  -  dungsleistungen für Gesundheitsberufe erbringen als von der Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie  anerkannte Pflegefachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Zuständigkeit
                            1  Die Gesundheitsversorgungsregionen beziehungsweise die Subregionen der Ge  -  sundheitsversorgungsregion Churer Rheintal sorgen für ein ausreichendes Angebot  an Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellen eine regional abgestimmte Bedarfsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie legen in den Leistungsaufträgen insbesondere die zu erbringenden Ausbil  -  dungsleistungen nach den Vorgaben des Kantons fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung kann Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung einen entspre  -  chenden Leistungsauftrag erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Anteil der öffentlichen Hand
                            1  Die Regierung legt den Anteil der öffentlichen Hand an den Vergütungen der Leis  -  tungen der Akut- und Übergangspflege fest, welche zwischen den Krankenversiche  -  rern und den Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung und den Pflegefachper  -  sonen vereinbart oder hoheitlich festgelegt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Kosten und Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten
                            1  Die Regierung legt für die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung und die  anerkannten Pflegefachpersonen die anerkannten Kosten und die maximale Kosten  -  beteiligung der Klientinnen und Klienten fest für:  a)  die Pflegeleistungen;  b)  die Leistungen der Akut- und Übergangspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt zusätzlich für die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung mit kom  -  munalem Leistungsauftrag die anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteili  -  gung der Klientinnen und Klienten fest für:  a)  die hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen;  b)  den Mahlzeitendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Festlegung der maximalen Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten  an den Pflegekosten sind 50 Prozent des nach Bundesrecht maximal zulässigen Be  -  trages massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beitragsberechtigten Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung haben die  Kostenbeteiligungen der Klientinnen und Klienten derart anzusetzen, dass die ge  -  mäss Vorgabe der Regierung maximal zulässigen Reserven nicht überschritten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Beiträge
                            1. Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und die Gemeinden gewähren den Diensten der häuslichen Pflege und  Betreuung mit kommunalem Leistungsauftrag leistungsbezogene Beiträge an:  a)  die Pflegeleistungen;  b)  die Leistungen der Akut- und Übergangspflege;  c)  die hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen;  d)  den Mahlzeitendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag des Kantons und der Gemeinden beträgt 55 Prozent beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Prozent pro Leistungskategorie der nicht durch die obligatorische Krankenpflege  -  versicherung und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten ge  -  deckten anerkannten Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Basis für die Festlegung der leistungsbezogenen Beiträge bilden die Kosten- und  Leistungsdaten der Kostenrechnung der drei der Beschlussfassung vorangehenden  Jahre der wirtschaftlichen Dienste. Bei der Festlegung berücksichtigt die Regierung  die gegenüber den Basisjahren durch exogene Faktoren und die Teuerung verursach  -  ten Aufwandänderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beitragspflichtig ist die Gemeinde, in welcher die Klientin oder der Klient Wohn  -  sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regierung kann den zeitlichen Umfang der hauswirtschaftlichen und betreueri  -  schen Leistungen und des Mahlzeitendienstes begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 2. Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag und zugelassene
                            Pflegefachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und die Gemeinden gewähren den Diensten der häuslichen Pflege und  Betreuung ohne kommunalen Leistungsauftrag und den zur Tätigkeit zu Lasten der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Pflegefachpersonen leis  -  tungsbezogene Beiträge an:  a)  die Pflegeleistungen;  b)  die Leistungen der Akut- und Übergangspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag des Kantons und der Gemeinden beträgt 55 Prozent beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Prozent der pro Leistungskategorie nicht durch die obligatorische Krankenpflege  -  versicherung und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten ge  -  deckten anerkannten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Absatz 3 gilt sinngemäss.
                            4  Beitragspflichtig ist die Gemeinde, in welcher die Klientin oder der Klient Wohn  -  sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  werden Pflegefachpersonen, wenn:  a)  sie über ein Pflege- und Betreuungskonzept verfügen;  b)  sie an Werktagen während mindestens fünf Stunden telefonisch erreichbar  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihre Stellvertretung während Ferien und anderen Abwesenheiten geregelt ist;  d)  sie gewährleisten, dass für Klientinnen und Klienten, bei denen mit dem Ein  -  treten einer Krisensituation gerechnet werden muss, kurzfristig ein Pikett  -  dienst rund um die Uhr bereitgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Anspruch auf Leistungen
                            1  Voraussetzung für den Anspruch auf hauswirtschaftliche und betreuerische Leis  -  tungen sowie den Mahlzeitendienst ist eine standardisierte Bedarfsabklärung, welche  die Ressourcen der Klientinnen und Klienten und diejenigen ihres sozialen Umfel  -  des berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung mit einem kommunalen Leistungs  -  auftrag haben anspruchsberechtigten pflege- und betreuungsbedürftigen Personen  mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet alle Leistungen gemäss Artikel  41  Absatz  1 zu er  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Beitragskürzung
                            1  Die Beiträge des Kantons können um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden, wenn:  a)  die Leistungen nicht gemäss den von der Regierung vorgegebenen Anforde  -  rungen an die Strukturqualität erbracht werden;  b)  die Kosten- und Leistungsdaten unvollständig, fehlerhaft oder verspätet einge  -  reicht werden;  c)  anspruchsberechtigen Personen Leistungen vorenthalten werden;  d)  den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen höhere als die von der Re  -  gierung festgelegten maximalen Kostenbeteiligungen in Rechnung gestellt  werden;  e)  die den pflege- und betreuungsbedürftigen Personen in Rechnung gestellten  Tarife zu einer Überschreitung der gemäss Vorgabe der Regierung maximal  zulässigen Reserven führen;  f)  die von der Regierung erlassenen Vorschriften über die Betriebsführung und  Rechnungslegung nicht eingehalten werden;  g)  die von der Regierung festgelegten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsbe  -  rufe nicht erbracht werden;  h)  die von der Regierung festgelegte Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für  Gesundheitsberufe nicht zur Verfügung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge, die in Anwendung von Absatz  1  Litera  g  und  h gekürzt werden, sind  anteilmässig denjenigen Diensten auszurichten, die mehr Ausbildungsleistungen für  Gesundheitsberufe erbringen als von der Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ausbildungsleistungen und Weiterbildungsplätze
                            1  Die beitragsberechtigten  Spitäler, Alters- und Pflegeheime  sowie Dienste der häus  -  lichen Pflege und Betreuung sind verpflichtet, entsprechend dem Mitarbeitendenbe  -  stand Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe zu erbringen sowie innerkanto  -  nalen und im Interesse des Kantons liegenden ausserkantonalen Ausbildungsstätten  Aus- und Weiterbildungsplätze für Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die von den beitragsberechtigten Leistungserbringern gemäss  Absatz 1  zu erbringenden Ausbildungsleistungen sowie die Anzahl der von ihnen  zur Verfügung zu stellenden Aus- und Weiterbildungsplätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann das System und die Höhe der Abgeltung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45a * Beiträge an Leistungserbringer für die praktische Ausbildung in den
                            Pflegeberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton gewährt den innerkantonalen Spitälern und Alters- und Pflegeheimen  sowie den Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung und den anerkannten Pfle  -  gefachpersonen einen Beitrag von mindestens 50 Prozent an die ungedeckten Aus  -  bildungskosten der anrechenbaren Leistungen in der praktischen Ausbildung von:  a)  Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung zur diplomierten Pflege  -  fachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann FH;  b)  Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung zur diplomierten Pflege  -  fachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann HF;  c)  Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung zur Fachfrau oder zum  Fachmann Gesundheit EFZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat legt jährlich im Budget den Gesamtkredit für die Beiträge an die  Leistungserbringer für die praktische Ausbildung in den Pflegeberufen gemäss Ab  -  satz  1 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt bestimmt für jedes Spital und jedes Alters- und Pflegeheim sowie für je  -  den Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung und für jede anerkannte Pflegefach  -  person die anrechenbaren Leistungen. Es berücksichtigt dabei das Ergebnis der Be  -  rechnung der Ausbildungskapazitäten der Spitäler und Alters- und Pflegeheime, der  Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung und der Pflegefachpersonen sowie das  von ihnen erstellte Ausbildungskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge an die ungedeckten Ausbildungskosten werden den Leistungserbringern  für die von ihnen tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt legt für jede Kategorie der Leistungserbringer gemäss Absatz  1 die  durchschnittlichen ungedeckten Ausbildungskosten für die einzelnen Ausbildungen  fest. Es berücksichtigt dabei interkantonale Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als ungedeckte Ausbildungskosten gelten die Kosten, für die die Spitäler und die  Alters- und Pflegeheime sowie die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung und  die anerkannten Pflegefachpersonen keine Vergütung erhalten, namentlich aufgrund  der Preise und Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45b * Beiträge an Lehrgänge sowie Aus- und Weiterbildungskurse im
                            Pflegebereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann den Anbietern von Lehrgängen sowie Aus- und Weiterbildungs  -  kursen für Pflegehelfende und für pflegerisches Hilfspersonal einen Beitrag an die  Kosten gewähren, wenn diese:  a)  nicht kostendeckend durchgeführt werden können; und  b)  geeignet sind, einen Beitrag an die Deckung des Personalbedarfs in der Pflege  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Einrichtungen des betreuten Wohnens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kosten der Grundbetreuung
                            1  Die Einrichtungen können den Bewohnerinnen und Bewohnern für die Kosten der  Grundbetreuung gemäss Artikel  48  Absatz  2  Litera  c eine Tagestaxe verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Mehrkosten für altersgerechtes Wohnen
                            1  Die Einrichtungen können den Bewohnerinnen beziehungsweise den Bewohnern  für die Mehrkosten der altersgerechten Wohnung gemäss Artikel  48  Absatz  2  Lite  -  ra  a eine Tagestaxe verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anerkennung
                            1  Die Einrichtungen können eine kantonale Anerkennung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung wird durch das  Amt gewährt, wenn:  a)  die Bauten den anerkannten Fachnormen für hindernisfreie Bauten entspre  -  chen;  b)  die Einrichtung mindestens sechs Wohneinheiten pro Standort umfasst;  c)  den Bewohnerinnen und Bewohnern für die Grundbetreuung eine von der Ein  -  richtung beauftragte Betreuungsperson in dem von der Regierung definierten  Umfang zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mindestzahl gemäss Absatz  2  Litera  b kann unterschritten werden, wenn die  Einrichtung an ein Angebot für die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpa  -  tientinnen und -patienten und betagten Personen am gleichen Standort angeschlossen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden, kann die Aner  -  kennung auch gewährt werden, wenn die Anforderungen gemäss Absatz  2  Litera  a  nicht vollständig erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Vergütung der Tagestaxen durch Ergänzungsleistungen
                            1  Voraussetzung für die Vergütung der anrechenbaren Tagestaxen für die Grundbe  -  treuung und  der Mehrkosten der altersgerechten Wohnung durch Ergänzungsleistun  -  gen sind:  a)  die Anerkennung der Einrichtung gemäss Artikel  48;  b)  der Bezug von pflegerischen, betreuerischen oder hauswirtschaftlichen Leis  -  tungen durch einen Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung oder durch ei  -  ne anerkannte Pflegefachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Rettungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Personenrettung
                            1  Der Kanton gewährleistet eine möglichst optimale und rasche Rettung von verun  -  fallten, kranken oder sich in Gefahr befindenden Personen durch Koordination, Auf  -  sicht und Gewährung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Rettungskonzept
                            1  Die Regierung legt in einem Konzept die Organisation des Rettungswesens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Koordination
                            1  Eine zentrale Koordinationsstelle gewährleistet rund um die Uhr die Alarmierung  bei medizinischen Notfällen und koordiniert den Einsatz der geeigneten personellen  und materiellen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die zentrale Koordinationsstelle selber betreiben oder Dritte da  -  mit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die durch einen von der zentralen Koordinationsstelle alarmierten Not  -  fall- und Krankentransportdienst eines öffentlichen Spitals transportiert werden, ha  -  ben sich an den Betriebskosten der Koordinationsstelle zu beteiligen. Die Höhe der  Beteiligung wird von der Regierung festgelegt und beträgt maximal 200 Franken pro  durch die Koordinationsstelle disponierten Einsatz. Der festgelegte Betrag ist vom  Spital in Rechnung zu stellen und an die Koordinationsstelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Datenbearbeitung und -übermittlung
                            1  Die zentrale Koordinationsstelle zeichnet alle Alarmierungsgespräche auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie darf die aufgebotsspezifischen Personendaten mit den aufgebotenen Stellen  austauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt ist befugt, die von der zentralen Koordinationsstelle aufgezeichneten Ge  -  spräche abzuhören und die von ihr übermittelten Personendaten einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere bezüg  -  lich Art, Umfang, Zugriffsberechtigung, Aufbewahrungsdauer und Weitergabe der  Daten sowie deren Löschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Transportdienste
                            1  Die öffentlichen Spitäler sind in ihrer Region für einen leistungsfähigen Notfall-  und Krankentransport auf der Strasse verantwortlich. Sie haben sich dazu mit den re  -  gionalen ärztlichen Notfalldiensten abzusprechen und haben Ärztinnen und Ärzte für  ihre Einbindung in den Notfall- und Krankentransportdienst zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Notfall- und Krankentransport ausserhalb der Strasse und die Ortung, Rettung  und Bergung von sich in Gefahr befindenden Personen obliegt den von der Regie  -  rung anerkannten privaten und öffentlichen Institutionen des Rettungswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Sonderfälle
                            1  Befindet sich in einer Gesundheitsversorgungsregion kein öffentliches Spital, hat  die Gesundheitsversorgungsregion ein anderes Spital oder eine andere Organisation  mit dem Notfall- und Krankentransportdienst auf der Strasse in ihrer Region zu be  -  auftragen. Artikel  20  Absatz  1 und Artikel  54  Absatz  1 finden sinngemäss Anwen  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann Vereinbarungen mit ausserkantonalen Koordinationsstellen  abschliessen,   wenn   dies   zur   Erfüllung   der   Zielsetzung   des   Rettungswesens   im  Kanton in bestimmten Gesundheitsversorgungsregionen als zweckmässig erscheint.  Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Versicherung
                            1  Der Kanton schliesst für die an Rettungsaktionen oder an Ausbildungskursen teil  -  nehmenden Personen eine Haftpflichtversicherung und eine ergänzende Unfallversi  -  cherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2. BEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Anerkennung
                            1  Die Regierung anerkennt Organisationen, wenn:  a)  aus Sicht des Kantons ein Bedarf an der Leistung gegeben ist; und  b)  die Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung ausgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung schliesst mit den anerkannten Organisationen eine Leistungsverein  -  barung ab, die die Aufgaben und deren Entschädigung regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beitragskürzung
                            1  Das Amt kann die Beiträge streichen oder kürzen, wenn die Leistungsvereinbarung  nicht eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Wartgeld
                            1  Der Kanton kann anerkannten Rettungsorganisationen ein Wartgeld gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Uneinbringliche Kosten
                            1  Sind Kosten eines durch eine anerkannte Organisation durchgeführten Notfall- und  Krankentransportes auf der Strasse uneinbringlich, so gehen diese zu Lasten der  Betriebsrechnung des Spitals der betreffenden Gesundheitsversorgungsregion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann uneinbringliche Kosten von Such-, Bergungs- und Rettungsaktio  -  nen der übrigen beteiligten Organisationen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Investitionsbeiträge und Ausgleich der Investitionsbeiträge an Spitä -
                            ler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Umgang mit den vor dem 1. Januar 2005 zugesicherten, noch nicht geleisteten  Beiträgen richtet sich nach Artikel 49a der Teilrevision vom 26. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich der Investitionsbeiträge des Kantons an die Spitäler richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 der Teilrevision vom 16. Juni 2011.
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.08.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  2017-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 6 Abs. 1  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 6 Abs. 2  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7  Titel geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, a)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, b)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, c)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, d)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, e)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, f)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, g)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, h)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, i)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, j)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, k)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 1, l)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 7 Abs. 2  eingefügt  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 8  aufgehoben  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 9  Titel geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 9 Abs. 1  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 9 Abs. 2  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 9a  eingefügt  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 20 Abs. 2  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 20 Abs. 3  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 21 Abs. 1, a)  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 25 Abs. 2  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 28 Abs. 2  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 29  Titel geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 29 Abs. 1  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 29 Abs. 4  eingefügt  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 1  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 5  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 38 Abs. 1  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 41 Abs. 2  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 55 Abs. 1  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 55 Abs. 2  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2020  01.01.2021  Art. 60 Abs. 1  geändert  2020-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2024  01.07.2024  Art. 11 Abs. 2, b)  geändert  2024-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2024  01.07.2024  Art. 11 Abs. 2, c)  eingefügt  2024-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2024  01.07.2024  Art. 29 Abs. 5  eingefügt  2024-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2024  01.07.2024  Art. 29 Abs. 6  eingefügt  2024-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2024  01.07.2024  Art. 38 Abs. 3  eingefügt  2024-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2024  01.07.2024  Art. 38 Abs. 4  eingefügt  2024-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2024  01.07.2024  Art. 45a  eingefügt  2024-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2024  01.07.2024  Art. 45b  eingefügt  2024-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  30.08.2017  01.01.2018  Erstfassung  2017-050