Personal- und Lohnverordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Personal  -  und Lohnverordnung (PLV)  Vom 25. September 2000 (Stand 1. Mai 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf die §§ 4  Abs.  1,  6,  15  Abs. 2, 23  Abs.  3, 25  Abs. 1  und 37  Abs.  5  des  Gesetzes  über  die  Grundzüge  des  Personalrechts  (Personalgesetz,  PersG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Mai 2000 1 ) , die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 und
                            2, 29 Abs. 2 sowie Anhang III Ziffer 1 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kanto-  nalen Personals (Lohndekret) vom 30.  November 1999  2  )  , auf § 5 Abs. 1 des Organi-  sationsgesetzes  vom  26.  März  1985  3  )  und  §  3  Abs.  2  lit.  c  des  Gesetzes  über  den  Bevölkerungsschutz  und  den  Zivilschutz  im  Kanton  Aargau  (Bevölkerungsschutz  -  und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG  -  AG) vom 4. Juli 2006  4  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Regelungen in andern Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  165.130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  515.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Inkrafttreten: 1. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anstellungsbehörden und Vorgesetzte
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsbehörden
                            1  Die Anstellungsbehörden haben folgende Aufgaben und Kompetenzen:  a)  *  Begründung und Auflösung des Anstellungsverhältnisses;  b)  Festsetzung des Anfangslohns und Erlass weiterer Lohnverfügungen;  c)  Ansetzen einer Bewährungszeit gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d des Personalge-  setzes;  d)  weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, nehmen die Vorgesetzen der Mitarbeite-  rin oder des Mitarbeiters die Kompetenzen gemäss Absatz 1 lit. c und d wahr. Für die  Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber übernimmt der Landammann die Funktion  des Vorges  etzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben und Kompetenzen der Vorgesetzten
                            1  Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für die ihnen unterstellten Mit-  arbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgesetzten haben das Recht und die Pflicht, bei Entscheiden der Anstellungs-  behörden, welche die Ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen,  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen  oder  Mitarbeiter,  welche  mit  einem  Führungsentscheid  des  oder  der Vorgesetzten nicht einverstanden sind, können einen Entscheid der Anstellungs-  behörde verlangen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vorgesetzte zugleich An-  stellungsbehö  rde sind, können einen Entscheid der Departementsleitung, der Staats-  kanzleileitung oder der Justizleitung verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anstellungsbehörden
                            a) Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vorschlag der  Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers stellt der Regierungs-  rat an:  *  a)  die  Staatsschreiber  -  Stellvertreterin  und  Generalsekretärin  der  Staatskanzlei  oder den Staatsschreiber  -  Stellvertreter und Generalsekretär der Staatskanzlei;  b)  die Leiterinnen oder die Leiter der Abteilungen und Stabsstellen der Staatskanz-  lei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Inkrafttreten: 1. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Vorschlag der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen De-  partementsvorstehers stellt der Regierungsrat an:  a)  *  die Generalsekretärinnen oder die Generalsekretäre;  b)  die Leiterinnen oder die Leiter der direkt unterstellten Ämter, Abteilungen und  Stabsstellen;  c)  die nachstehend genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unselbststän-  digen Anstalten:  aa)  *  ...  bb)  Kantonale Anstalten des Straf  -  und Massnahmenvollzugs: Direktorinnen  oder Direktoren;  cc)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Staatskanzlei und Departemente
                            1  Die  Departemente  und  die  Staatskanzlei  sind  –  unter  Vorbehalt von § 4  –  Anstel-  lungsbehörde für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Departemente  und  die  Staatskanzlei  können  weitere  Anstellungsbehörden  be-  zeichnen. Sie legen deren Kompetenzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen der unselbstständigen Anstalten sind Anstellungsbehörden für ihre  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Abweichende Vorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Departemente,  die  Staatskanzlei  und  die  Gerichte  sowie  die  Justizverwaltung  informieren Human Resources Aargau (HR Aargau) über die von ihnen getroffenen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ratssekretärin oder Ratssekretär
                            1  Das Büro des Grossen Rates nimmt für die Ratssekretärin oder den Ratssekretär die  Funktionen der Anstellungsbehörde wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Begründung des Anstellungsverhältnisses 7 )
§ 7 Ausschreibung
                            1  Offene Stellen sind von den Anstellungsbehörden auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  begründeten  Einzelfällen  kann  die  Anstellungsbehörde  auf  eine  Ausschreibung  verzichten. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung ist insbesondere möglich bei befris-  teten  Anstellungsverhältnissen,  bei  internem  Stellenwechsel  oder  aus  Gründen  des  Schutzes der Persönlichkeitsrechte einer Mitarbeit  erin oder eines Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ausschreibung  erfolgt  im  Auftrag  der  Anstellungsbehörde  durch  HR  Aargau  oder gemäss den Vorgaben von HR Aargau durch die Anstellungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Inkrafttreten: 1. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anstellungsvertrag
                            1  Das  Anstellungsverhältnis  wird  durch öffentlich  -  rechtlichen  Vertrag  zwischen  der  Anstellungsbehörde als Vertreterin des Kantons und der Mitarbeiterin oder dem Mit-  arbeiter begründet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde stellt den Anstellungsvertrag gemäss den formellen Vorga-  ben von HR Aargau aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vertragsänderungen sind schriftlich zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Probezeit
                            1  Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vereinba-  ren, die Probezeit auf maximal 3 Monate zu  verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer  Frist von 7 Tagen gekündigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Befristung des Vertrags
                            1  Das Anstellungsverhältnis ist in der Regel unbefristet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fäl-  len möglich. Dabei darf die maximale Dauer von 5  Jahren nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes überführt, so ist ein  neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Interner Stellenwechsel
                            1  Bei Übernahme einer neuen Funktion oder Änderung der Anstellungsbehörde ist ein  neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Zeitpunkt  des  Stellenwechsels  kann  einvernehmlich  festgesetzt  werden.  An-  dernfalls  erfolgt  der  Stellenwechsel  durch  schriftliche  Mitteilung  und  unter  Einhal-  tung der ordentlichen Kündigungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 12 Beendigungsarten
                            1  Das Anstellungsverhältnis endet durch:  a)  Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;  c)  Fristlose Auflösung;  d)  Ablauf einer befristeten Anstellung;  e)  Erreichen der Altersgrenze;  f)  Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall;  g)  Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
                            1  Das  Anstellungsverhältnis kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der An-  stellungsbehörde und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter jederzeit aufgelöst wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ordentliche Kündigung
                            1  Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen  auf das Ende eines Monats durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstellungsbehörde  muss  die  Kündigung  schriftlich  begründen  und  mit  einer  Rechtsmittelbelehrung versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Fristlose Auflösung
                            1  Die fristlose Auflösung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fristlose Auflösung durch die Anstellungsbehörde ist mit einer Rechtsmittelbe-  lehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Auflösung eines befristeten Anstellungsverhältnisses *
                            1  Das befristete Anstellungsverhältnis endet:  a)  mit dem Ablauf der Frist;  b)  durch fristlose Auflösung;  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Erreichen der Altersgrenze
                            1  Das  Anstellungsverhältnis  endet  ohne  Kündigung  am  letzten  Tag  des  Monats,  in  dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Erreichen der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis als befristetes An-  stellungsverhältnis weitergeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall
                            1  Das  Arbeitsverhältnis  endet  ohne  Kündigung  im  Zeitpunkt  der  Ausrichtung  einer  vollen Invalidenrente gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Inva-  lidenversicherung  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der Zu-  sprechung  einer  Teilinvalidenrente  klärt  die  Anstellungsbehörde  die  Möglichkeiten  einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses oder eines internen Stellenwechsels  ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 19 Schutz der Persönlichkeit
                            1  Der Kanton trifft alle Massnahmen, die zur Verhinderung von sexueller Belästigung  und  Mobbing  notwendig  und  angemessen  sind  und  informiert  die  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter über die Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie  die unselbstständigen Anstalten bezeichnen je eine interne Anlaufstelle für Mitarbei-  terinnen und Mitarbeiter, die von sexueller Belästigung oder von Mobbing betroffen  sind. S  ie melden diese Stelle HR Aargau.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen
                            1  Falls eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bei ungerechtfertigten Angriffen oder  Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen, den Rechts-  weg beschreiten muss, prüfen die Departemente, die Staatskanzlei oder die Gerichte  und die Ju  stizverwaltung auf Gesuch hin die Übernahme der Kosten für den Rechts-  schutz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gerichts  -  und Anwaltskosten werden übernommen, wenn eine  rechtliche Vertretung  und  bzw.  oder  die  Beschreitung  des  Rechtswegs  notwendig  ist,  um  die  Rechte  der  Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu wahren oder finanziellen Schaden abzuwenden  oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Personalakten, Datenschutz
                            1  Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie  die Direktionen der unselbstständigen Anstalten bezeichnen die zuständigen Stellen  für die Führung der Personalakten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personendaten dürfen nur so weit bearbeitet werden, als sie für das Anstellungsver-  hältnis relevante Daten enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zur Führung der Personalakten zuständige Stelle gewährt den Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  auf  Gesuch  hin  Auskunft  und  Einsicht  in  ihre persönlichen  Akten  und entscheidet über eine allfällige Berichtigung oder Beseitigung der darin enthalte-  nen Date  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Mitarbeiterinnen - und Mitarbeitergespräch
                            1  Das Mitarbeiterinnen  -  und Mitarbeitergespräch wird durch die Vorgesetzten geführt.  Auf  Grund  einer  Vereinbarung  mit  der  Mitarbeiterin  oder  dem  Mitarbeiter  können  weitere Personen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vertrauensärztliche Untersuchung
                            1  Die  Anstellungsbehörde  kann  eine  vertrauensärztliche  Untersuchung  anordnen,  wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit der Mit-  arbeiterin oder des Mitarbeiters bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  auf  Antrag  der  Departemente,  der  Staatskanzlei,  der  Ge-  richte und der Justizverwaltung sowie der Direktionen der unselbstständigen Anstal-  ten  eine  vertrauensärztliche  Untersuchung  für  einzelne  Berufsgruppen  als  obligato-  risch erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Befreiung vom Amtsgeheimnis
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können vom Amtsgeheimnis befreit werden, wenn  sie als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder gerichtliche Sachverständige vor einem Organ  der Rechtspflege aussagen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermächtigung zur Äusserung wird auf Gesuch hin von der Departementsvorste-  herin oder dem Departementsvorsteher, der Staatsschreiberin oder dem Staatsschrei-  ber sowie der Justizleitung erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ermächtigung darf  verweigert  werden,  wenn  wichtige  Interessen  des  Kantons  es verlangen oder wenn die Ermächtigung die Verwaltung in der Durchführung ihrer  Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
                            1  Wird  für  Nebenbeschäftigungen  Arbeitszeit  in  Anspruch  genommen,  so  muss  die  beanspruchte Arbeitszeit kompensiert oder das Arbeitspensum reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes können für die Teilnahme an Sitzungen  während der Arbeitszeit pro Woche durchschnittlich 2 Arbeitsstunden ohne Kompen-  sation beansprucht werden. Die darüber hinausgehende Arbeitszeit muss kompensiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern verbleiben den  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Arbeitszeugnis
                            1  Das Arbeitszeugnis muss der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter spätestens am letz-  ten Arbeitstag ausgehändigt werden. Zwischenzeugnisse werden innerhalb von 14 Ta-  gen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Disziplinarmassnahmen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie
                            gegen Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei pflicht  -  und vorschriftswidrigem Verhalten von Staatsanwältinnen und Staats-  anwälten sowie von Jugendanwältinnen und Jugendanwälten kann der Regierungsrat  ein Disziplinarverfahren durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:  a)  Verweis,  b)  Versetzung ins Provisorium,  c)  Entlassung aus dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  den  Disziplinarmassnahmen  kann  eine  angemessene  Lohnkürzung  verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  ein  Disziplinarverfahren  eingeleitet,  kann  in  schwerwiegenden  Fällen  während  dessen Dauer eine vorsorgliche Sistierung in der Amtstätigkeit angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26b * Anordnung von Homeoffice
                            1  Der Regierungsrat kann bei schwerer Mangellage infolge vom Bundesrat beschlos-  sener  'Kontingentierungen  von  Strom  oder  Gas'  sowie  'Netzabschaltungen  beim  Strom' für Mitarbeitende, die ihre Arbeit unabhängig von ihrem üblichen Arbeitsplatz  in der kantonalen Verwaltung erledigen können, Homeoffice anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Arbeiten im Homeoffice einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter nicht zu-  mutbar, weist die Anstellungsbehörde nach Möglichkeit einen Notarbeitsplatz zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 27 Überstunden
                            1  Überstunden sind Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Sollarbeitszeit hinaus auf  Anordnung der oder des Vorgesetzten hin geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überstunden sind durch Gewährung von Freizeit im Verhältnis 1:1 zu kompensie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Zeitkompensation aus betrieblichen Gründen innerhalb von 12  Monaten nicht  möglich,  ordnet  die  Anstellungsbehörde  ausnahmsweise  die  Auszahlung  der  Über-  stunden  an.  Diese  berechnet  sich  auf  der  Grundlage  des  individuellen  Jahreslohns  ohne Zulagen mit  einem Zuschlag von 25  %.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An  Angestellte  sowie  Beamtinnen  und  Beamte  ab  Lohnstufe  16  gemäss  Einrei-  hungsplan werden keine Überstunden ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a * ...
§ 28 Ferienanspruch
                            1  Der jährliche Ferienanspruch beträgt:  *  a)  25  Tage  bis  und  mit  dem  Kalenderjahr,  in  dem  der  20.  Geburtstag  begangen  wird,  b)  *  22 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 21. Geburtstag began-  gen wird,  c)  *  25 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 40. Geburtstag began-  gen wird,  d)  *  27 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 50. Geburtstag began-  gen wird,  e)  *  30 Tage vom Beginn des  Kalenderjahres an, in dem der 60. Geburtstag began-  gen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben zusätzliche Ferientage auf Grund des von der Mitarbeiterin oder  dem Mitarbeiter ausgewählten Arbeitszeitmodells.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Berechnung der Ferien
                            1  Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Eintritts  -  und  Austrittsjahr  berechnet  sich  der  Anspruch  nach  Massgabe  der  Dauer des Anstellungsverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Bezug der Ferien
                            1  Die Ferien sind in der Regel im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen; dabei sollten  wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bzw. der Vorgesetzte entscheidet über den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei  auf die Wünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters soweit Rücksicht, als dies  mit  den  betrieblichen  Bedürfnissen  der  einzelnen  Organisationseinheiten  vereinbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht bezogene Ferien werden nur bei Austritt entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads
                            1  Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu be-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte sowie der Justiz-  verwaltung  entscheidet  auf  Antrag  der  Anstellungsbehörde,  ob  ausnahmsweise  von  Absatz 1  abgewichen werden kann. Gegebenenfalls ist wie folgt vorzugehen:  a)  Wurden  weniger  Ferientage  bezogen,  werden  zur  Berechnung  der  Ferientage  nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezoge-  nen  Ferientage  nach  altem  Beschäftigungsgrad  und  der  Ferienanspruch  nach  neuem  Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollar-  beitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.  b)  Wurden  mehr  Ferientage  bezogen,  wird  zur  Berechnung  der  Ferientage  nach  neuem  Beschäftigungsgrad die  gesamte  Sollarbeitszeit  der  zu  viel  bezogenen  Ferientage  nach  altem  Beschäftigungsgrad  vom  Ferienanspruch  nach  neuem  Beschäftigungsgrad subtrahiert und  das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeits-  zeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnungen gemäss Absatz 2 erfolgen in Stunden, die Ergebnisse werden ma-  thematisch auf Halbtage aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach  den  Berechnungen  gemäss  den  Absätzen  2  und  3  der  Ferienanspruch  gemäss  §  28  Abs. 1 gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kürzung der Ferien
                            1  Bei unbezahltem Urlaub werden die Ferien für jeden vollen Monat um ein Zwölftel  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei bezahlter Abwesenheit, welche länger als 4 Monate dauert, erfolgt eine Kürzung  der Ferien gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Feiertage
                            1  Feiertage sind den Wochenendtagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten Karfreitag,  Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, sowie Neujahr, Berchtoldstag, Weihnach-  ten, Stephanstag, der Bundesfeiertag und der Nachmittag des 1. Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Maienzug Aarau, der Rutenzug Brugg, das Jugendfest Lenzburg, das Kinderfest  Zofingen sowie der Verenatag Zurzach gelten ebenfalls als Feiertage. An den anderen  Arbeitsorten können die Mitarbeitenden individuell einen zusätzlichen freien Tag be-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Bezahlter Kurzurlaub *
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bezahlten Kurzurlaub für:  a)  *  Eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft  3 Tage  b)  *  Heirat oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen  Familie  1 Tag  c)  *  ...  d)  *  Beim Tod der Ehe  -  oder Lebenspartnerin oder des Ehe  -  oder  Lebenspartners  sowie  der  eingetragenen  Partnerin  oder  des  eingetragenen  Partners,  von  Kindern,  von  El-  tern, von Schwiegereltern und Geschwistern  3 Tage  e)  beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Ver-  wandten und nahen  Bekannten  1 Tag  f)  in allen andern Fällen  Teilnahme an der Bestattung  g)  *  Militärische Rekrutierung  gemäss VREK  9  )  h)  Umzug des eigenen Haushaltes  1 Tag  i)  Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei  Teilnahme  k)  *  Pflege bei Krankheit eigener Kinder  bis 2 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgesetzten sind rechtzeitig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe weiteren  bezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende bis zum 30. Altersjahr haben für ausserschulische, unentgeltliche Ju-  gendarbeit Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr. Der  gewünschte Zeitpunkt des Jugendurlaubes ist der Anstellungsbehörde mindestens drei  Monate i  m Voraus mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33a * Bezahlter Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
                            1  Handelt es sich bei den Mitarbeitenden gemäss § 33 Abs. 4 um Berufslernende be-  ziehungsweise  um  Personen  in  einem  in  Bezug  auf  den  Lohn  in  einer  Berufslehre  vergleichbaren, mindestens sechsmonatigen Praktikum, so besteht Anspruch auf ei-  nen bezahlten Urlaub  in demselben Ausmass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zeitpunkt des Urlaubs gemäss Absatz 1 ist mit der Anstellungsbehörde mindes-  tens drei Monate im Voraus zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Verordnung über die Rekrutierung (VREK) vom 10. April 2002 (SR  511.11  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Unbezahlter und bezahlter Urlaub
                            1  Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie  die Direktionen der unselbstständigen Anstalten können ihren Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern unbezahlten Urlaub gewähren, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies  erlauben.  Die maximale Dauer beträgt ein Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie  die Direktionen der unselbstständigen Anstalten können bezahlten Urlaub gewähren  für unbezahlte Arbeitseinsätze, die im öffentlichen Interesse geboten sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den Beamtinnen und Beamten der Gerichte entscheidet die Justizleitung, bei den  übrigen Beamtinnen und Beamten das zuständige Departement über die Urlaubsge-  währung gemäss den §§ 33 Abs. 3 und 4 sowie 34 Abs. 1 und 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34a * Bezug des Schwangerschafts - und Mutterschaftsurlaubes
                            1  Mindestens 14 Wochen des bezahlten Schwangerschafts  -  und Mutterschaftsurlaubes  sind ab der Niederkunft zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiebt die Mitarbeiterin den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung gemäss  Art. 16c Abs. 2 EOG  10  )  zufolge längeren Spitalaufenthaltes des Neugeborenen auf,  wird der bezahlte Urlaub unterbrochen. Für die betreffende Zeit sind Überstunden zu  kompensieren, Ferien zu beziehen, positive Gleitzeitsaldi abzubauen, oder es ist un-  bezahlter Urlaub zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34b * Vaterschaftsurlaub
                            1  Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub ist innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des  Kindes zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während dieses Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Lohn
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Festlegung des Lohns
                            a) Anfangslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anfangslohn der Angestellten wird durch Verfügung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beamtinnen und Beamten, die gemäss Anhang II zum Lohndekret entlöhnt  werden, legt das zuständige Departement den Anfangslohn fest. Bei den Gerichten ist  diese Aufgabe der  Justizleitung übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festlegung des Leistungsanteils und des Erfahrungsanteils erfolgt unter Berück-  sichtigung  der  Erfahrungen  in  früheren  Stellen,  ausgewiesener  Fähigkeiten  und  der  besonderen  Eignung  für  die  neue  Stelle.  Lebenserfahrung  sowie  Erfahrungen  in  Haus  -  , Erziehu  ngs  -  und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbser-  satzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 (SR  834.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  Inkrafttreten: 1. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 b) Lohnanpassungen
                            1  Massgebend für die Lohnentwicklung innerhalb des Leistungsanteils sind:  a)  die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme,  b)  die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der Leistungen der  Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,  c)  die aktuelle Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des  Leistungsanteils,  d)  das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  andauernd  ungenügenden  Leistungen  kann  die  Anstellungsbehörde  den  Leis-  tungsanteil des Lohns kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die individuelle Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil entspricht der durchschnitt-  lichen Lohnentwicklung im Leistungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Eröffnung des Lohns
                            1  Der Lohn wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Anstellungsbehörde  schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lohnkürzungen sind 4 Monate bevor sie wirksam werden schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  der  Mitteilung  des neuen Lohns  kann die Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  eine begründete Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Funktionszulagen
                            1  Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für länger als 3 Monate eine zu-  sätzliche Funktion, so kann die Anstellungsbehörde für die Dauer der Mehrbelastung  eine Funktionszulage gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Funktionszulage beträgt 30  –  50  % der Differenz zwischen dem Positi-  onslohn der angestammten Funktion und dem Positionslohn der vorübergehend über-  nommenen Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Funktionszulage kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden, wenn diese die  zusätzliche Funktion gemeinsam übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Dienstaltersgeschenke
                            1  Die Berechnung der Dienstjahre erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Bei  Arbeitsunterbruch werden frühere Anstellungsjahre inklusive Lehrjahre angerechnet.  Unbezahlter Urlaub wird abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten kein Dienstaltersgeschenk, falls das An-  stellungsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit gekündigt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Anstellungsbehörde  entscheidet,  ob  das  Dienstaltersgeschenk  wegen  ungenü-  genden Leistungen nicht gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausgerichtete  Dienstaltersgeschenke  werden  bei  einer  Änderung  des  Beschäfti-  gungsgrads analog § 30a behandelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Einmalige Prämien
                            1  Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Antrag der Vorgesetzten im Rahmen der ihr  zur  Verfügung  stehenden  ordentlichen  Mittel  über  die  Ausrichtung  von  einmaligen  Prämien.  Kriterien  sind  Qualität und  bzw. oder  Quantität der  Leistungen  sowie das  Arbeitsverha  lten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden zwei Arten von Prämien ausgerichtet:  a)  Spontanprämien im Wert bis Fr. 300.  –  als Naturalgeschenke,  b)  Prämien im Wert von Fr. 300.  –  bis Fr. 5'000.  –  als Naturalgeschenke, in bar oder  in Form von bezahltem Urlaub bis maximal 5 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der  Regierungsrat  kann  dem  obersten  Kader  in  besonderen  Fällen  Prämien  im  Wert bis Fr. 10'000.  –  in bar ausrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Spezialfonds vorgesehene Prämien zugunsten bestimmter Personalgruppen oder  einzelner Personen dürfen mit Prämien gemäss Absatz 1 und 2 kumuliert werden, so-  fern sie sich nicht auf dieselben ausserordentlichen Leistungen oder speziellen Arbei-  ten beziehen  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Funktionsänderung und neue Arbeitsplatzbewertung
                            1  Eine  neue  Arbeitsplatzbewertung  wird  vorgenommen  bei  einer  wesentlichen  und  dauernden Veränderung der Funktion während der  Dauer des Anstellungsverhältnis-  ses oder bei einer wesentlichen Veränderung der Funktion im Rahmen einer Neube-  setzung der Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsplatzbewertung wird auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei, der  Gerichte und der Justizverwaltung oder der Direktionen der unselbstständigen Anstal-  ten durch die Bewertungskommission durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind  die  Departemente,  die  Staatskanzlei,  die  Gerichte  und  die  Justizverwaltung  oder die Direktionen der unselbstständigen Anstalten mit einem Entscheid der Bewer-  tungskommission nicht einverstanden, entscheidet der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Arbeitsmarktzulage
                            1  Auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte sowie der Justiz-  verwaltung  klärt  HR  Aargau  ab,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Ausrichtung  einer  Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen gegeben sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen und Ressour-  cen über die Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen und legt  die Zeitdauer und die Höhe der Arbeitsmarktzulage fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Naturalleistungen
                            1  Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie  die Direktionen der unselbstständigen Anstalten entscheiden, ob für Mahlzeiten, die  am Arbeitsort eingenommen  werden müssen und zu Lasten des Arbeitgebers gehen,  Abzüge vom Lohn vorgenommen werden. Die Höhe der Abzüge bestimmt sich nach  den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mietzins für Dienstwohnungen wird durch das Departement Finanzen und Res-  sourcen festgelegt, soweit dieses die Kompetenz nicht an andere Stellen übertragen  hat; allfällige Inkonvenienzen durch die Verpflichtung, eine bestimmte Wohnung zu  benutzen, könn  en in Absprache mit den für die Anstellung zuständigen Stellen durch  einen Mietzinsabzug gemäss den Richtlinien des Regierungsrates berücksichtigt wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnabzüge werden im Anstellungsvertrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
                            1  Krankheits  -  und  unfallbedingte  Arbeitsverhinderungen  im  gleichen  Kalenderjahr  werden  bei  der  Ermittlung  des  Anspruchs  auf  Lohnfortzahlung  zusammengerech-  net.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Arbeit nach der Beendigung der Lohnfortzahlung und Lohnersatzleistung  für mindestens 3  Monate wieder aufgenommen, so wird ein neuer Anspruch begrün-  det.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dauert  die  Arbeitsunfähigkeit  länger  als  3  Tage,  so  können  die  Vorgesetzten  ein  Arztzeugnis verlangen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann  bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Lohnfortzahlung bei Militär - , Zivilschutz - , Feuerwehr - und zivilem Ersatz-
                            dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Lohn,  welcher  für  die  Zeit  des  Militär  -  ,  Zivilschutz  -  ,  Feuerwehr  -  und  zivilen  Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Organisation des Personalwesens
§ 46 Aufgaben und Kompetenzen von HR Aargau *
                            1  HR Aargau unterstützt den Regierungsrat in Fragen der Personalpolitik. Sie erbringt  Dienstleistungen für die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justiz-  verwaltung sowie für die unselbstständigen Anstalten. Sie formuliert die Grundlagen  de  r Personalentwicklung und organisiert Bildungsveranstaltungen. Sie sorgt für einen  einheitlichen  Vollzug  der  personal  -  und  lohnrechtlichen  Bestimmungen  und  ist  zu-  ständig für ein entsprechendes Controlling.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Aufgaben und Kompetenzen der Personalverantwortlichen
                            1  Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung bezeich-  nen ihre Personalverantwortlichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Personalverantwortlichen  sind  im  Rahmen  der personalpolitischen  und  perso-  nalrechtlichen Vorschriften sowie der departementalen Regelungen zuständig für die  Belange des Personalwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Rechtsschutz
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Verfügungen und Entscheide vertraglicher Natur
                            1  In der Form der Verfügung werden erlassen:  a)  Einreihung in die Lohnstufe,  b)  Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen,  c)  Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Übernahme  von öffentlichen Ämtern,  d)  Disziplinarmassnahmen,  e)  Auflösung des Beamtenverhältnisses aus wichtigen Gründen,  f)  Entscheid über die Nichtgewährung von Dienstaltersgeschenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle anderen personalrechtlichen Belange sind vertraglich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Schlichtungskommission
                            a) Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wählt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten und die  Mitglieder der Schlichtungskommission auf 4  Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 b) Sekretariat
                            1  Die Staatskanzlei führt das Sekretariat der  Schlichtungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 * ...
§ 52 d) Entschädigung
                            1  Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungskommis-  sion richtet sich nach Anhang II zum Lohndekret  13  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung der übrigen Mitglieder der Schlichtungskommission richtet sich  nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die Entschä-  digung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter vom 21. September 2010  14  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 e) Besetzung
                            1  Die Schlichtungskommission setzt sich für die Behandlung von Streitfällen aus der  Präsidentin oder dem Präsidenten und 2 von ihnen bezeichneten Mitgliedern zusam-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  verhindert,  übernimmt  ein  Mitglied  der  Schlichtungskommission den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  Inkrafttreten: 1. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  SAR  165.130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  SAR  155.560
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Schlichtungsverfahren
                            a) Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Begehren  um  Durchführung  des  Schlichtungsverfahrens  ist  schriftlich  einzu-  reichen.  Die  Eingabe  muss  den  Sachverhalt  darlegen  sowie  einen  Antrag  und  eine  Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 b) Sachverhaltsfeststellung; Beweismittel
                            1  Die Parteien haben die für die Behandlung des Streitfalles notwendigen Unterlagen  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie wür-  digt  die  eingereichten  Unterlagen  nach  freiem  Ermessen  und kann  die Parteien und  von diesen  bezeichnete Personen  formlos  befragen,  schriftliche  Auskünfte  einholen  und einen Aug  enschein durchführen. Sie gibt den Beteiligten Gelegenheit zur schrift-  lichen Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 c) Empfehlung
                            1  Die  Schlichtungskommission  eröffnet  den  am  Verfahren  Beteiligten  das  Ergebnis  spätestens 3 Monate nach Eingang des Gesuches in schriftlicher Form. Die Empfeh-  lung enthält folgende Angaben:  a)  Datum,  b)  Besetzung der Schlichtungskommission,  c)  Parteien,  d)  Anträge und Begründung,  e)  Erwägungen der  Schlichtungskommission,  f)  Ergebnis,  g)  Bezeichnung der den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsmittel,  h)  Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 57 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Es werden  aufgehoben:  a)  die Verordnung zum Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der  Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 19. Juni 1972  15  )  ;  b)  die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldungen der Angestell-  ten in staatlichen Anstalten (Angestelltenverordnung) vom 12.  Januar 1972  16  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  AGS Bd. 8 S. 294; Bd. 9 S. 253, 409, 619; Bd. 10 S. 165; Bd. 11 S. 5; Bd. 12 S. 7, 241; Bd.  13  S. 13, 422; Bd. 14 S. 14, 459, 620; 1995 S. 215; 1999 S. 407
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  AGS Bd. 8 S. 20; Bd. 9 S. 251, 274, 410, 617; Bd. 10 S. 27, 164; Bd. 11 S. 199; Bd. 12 S. 9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173; Bd. 13 S. 469; Bd. 14 S. 14, 459, 618; 1995 S. 215; 1998 S. 225; 1999 S. 407
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  und  die  Besoldung  der  Aushilfen  vom 7. März 1969  17  )  ;  d)  *  die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Handwerker,  Chauffeure und Arbeiter sowie der Strassenwärter des Baudepartementes (Per-  sonalverordnung Regiebetriebe) vom 5. März 1973  18  )  , mit Ausnahme von § 11  Einleitungssatz und Ziff. 1 sowie § 13 Abs. 4;  e)  die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldungen der Abwarte in  den staatlichen Gebäuden vom 18. Dezember 1969  19  )  ;  f)  die  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  der  Staatsförster,  Forstwarte  und  Waldarbeiter der Staatsforstverwaltung (Forstpersonalverordnung) vom 13.  Ja-  nuar 1975  20  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Änderung geltenden Rechts
                            1  Die  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  über die  Gleichstellung  von  Frau  und Mann vom 3. Juli 1996  21  )  wird wie folgt geändert:  22  )  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58a * Publikation von Änderungen
                            1  Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  AGS Bd. 7 S. 178; Bd. 14 S. 459; 1995 S. 215; 1999 S. 407
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  AGS Bd. 8 S. 516; Bd. 9 S. 37; Bd. 10 S. 35, 501; Bd. 11 S. 223, 307; Bd. 12 S. 181, 533;  Bd. 13 S. 471
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  AGS Bd. 7 S. 395; 1999 S. 407
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  AGS. Bd. 9  S. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  AGS 1996, S. 131; 1998 S. 190 (SAR  221.171  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  Inkrafttreten: 1. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen des I., II., III., VII. und IX. Abschnitts sowie § 58 treten gestützt  auf Ziffer 1 Abs. 2 von Anhang III des Dekrets über die Löhne des kantonalen Perso-  nals vom 30. November 1999  23  )  am 1. November 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a tritt am 1. August 2022 in Kraft und ist befristet bis 30. April 2024. *
                            Aarau, 25. September 2000  Regierungsrat Aargau  Landammann  W  ERTLI  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  SAR  165.130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.09.2000 01.04.2001 Erlass Erstfassung 2000 S. 256
21.02.2001 01.04.2001 § 57 Abs. 1, lit. d) geändert 2001 S. 37
21.02.2001 01.04.2001 § 58a eingefügt 2001 S. 37
27.02.2002 01.04.2002 § 27 Abs. 3 geändert 2002 S. 82
27.02.2002 01.04.2002 § 40 Abs. 3 eingefügt 2002 S. 82
23.10.2002 01.01.2003 § 32 totalrevidiert 2002 S. 434
29.06.2005 01.09.2005 § 43 Abs. 2 geändert 2005 S. 336
10.08.2005 01.09.2005 § 42 Abs. 2 geändert 2005 S. 356
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 2 geändert 2005 S. 746
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 3, lit. a) geändert 2005 S. 746
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 3, lit. c), aa) aufgehoben 2005 S. 746
16.08.2006 01.01.2007 § 28 Abs. 1 geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 30 totalrevidiert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. a) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. b) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. d) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. g) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 4 geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 34a eingefügt 2006 S. 166
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. b) geändert 2008 S. 570
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. c) geändert 2008 S. 570
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. d) geändert 2008 S. 570
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2008 S. 570
17.12.2008 01.01.2009 § 40 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2009 S. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                17.06.2009 01.09.2009 § 4 Abs. 3, lit. c), cc) aufgehoben 2009 S. 183
12.08.2009 01.07.2009 § 44 Abs. 1 geändert 2009 S. 319
09.06.2010 01.09.2010 § 26a eingefügt 2010 S. 203
23.06.2010 01.01.2011 § 51 aufgehoben 2010/5 - 11
27.06.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert 2012/5 - 09
27.06.2012 01.01.2013 § 34 Abs. 3 geändert 2012/5 - 09
27.06.2012 01.01.2013 § 35 Abs. 2 geändert 2012/5 - 09
27.06.2012 01.01.2013 § 52 Abs. 2 geändert 2012/5 - 09
24.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 3 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 3 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 13 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 16 Titel geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 2 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 2 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 33 Titel geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1, lit. k) eingefügt 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 33a eingefügt 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 3 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 2 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 3 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 49 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
04.11.2015 01.07.2016 § 39 Abs. 2 aufgehoben 2016/2 - 08
16.10.2019 01.01.2020 Ingress geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 4 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 3 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 20 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 24 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.10.2019 01.01.2020 § 30a eingefügt 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 3 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 5 eingefügt 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 41 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 41 Abs. 3 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 42 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 43 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 46 Titel geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 46 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 47 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
11.11.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2020/15 - 19
11.11.2020 01.01.2021 § 34b eingefügt 2020/15 - 19
02.11.2022 01.08.2022 § 27a eingefügt 2022/16 - 01
02.11.2022 01.05.2024 § 27a aufgehoben 2022/16 - 01
02.11.2022 01.08.2022 § 59 Abs. 3 eingefügt 2022/16 - 01
28.06.2023 01.10.2023 Ingress geändert 2023/07 - 06
28.06.2023 01.10.2023 § 26b eingefügt 2023/07 - 06
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  25.09.2000  01.04.2001  Erstfassung  2000 S. 256  Ingress  16.10.2019  01.01.2020  geändert  2019/7  -  09  Ingress  28.06.2023  01.10.2023  geändert  2023/07  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. a) 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 3 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5 - 09
§ 4 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 746
§ 4 Abs. 3, lit. a) 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 746
§ 4 Abs. 3, lit. c), aa) 23.11.2005 01.01.2006 aufgehoben 2005 S. 746
§ 4 Abs. 3, lit. c), cc) 17.06.2009 01.09.2009 aufgehoben 2009 S. 183
§ 5 Abs. 4 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 7 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 8 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 8 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 9 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 9 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 10 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 10 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 13 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 16 24.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7 - 24
§ 17 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 17 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 18 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 19 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 20 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 21 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 21 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 23 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 24 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 26a 09.06.2010 01.09.2010 eingefügt 2010 S. 203
§ 26b 28.06.2023 01.10.2023 eingefügt 2023/07 - 06
§ 27 Abs. 3 27.02.2002 01.04.2002 geändert 2002 S. 82
§ 27a 02.11.2022 01.08.2022 eingefügt 2022/16 - 01
§ 27a 02.11.2022 01.05.2024 aufgehoben 2022/16 - 01
§ 28 Abs. 1 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 28 Abs. 1, lit. b) 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 570
§ 28 Abs. 1, lit. c) 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 570
§ 28 Abs. 1, lit. d) 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 570
§ 28 Abs. 1, lit. e) 26.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 570
§ 29 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 30 16.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 166
§ 30a 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 09
§ 32 23.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert 2002 S. 434
§ 33 24.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7 - 24
§ 33 Abs. 1, lit. a) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. b) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. c) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. c) 11.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/15 - 19
§ 33 Abs. 1, lit. d) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. g) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. k) 24.10.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 24
§ 33 Abs. 4 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33a 24.10.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 24
§ 34 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 34 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 34 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5 - 09
§ 34 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 34a 16.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 166
§ 34b 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 19
§ 35 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5 - 09
§ 35 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 39 Abs. 2 04.11.2015 01.07.2016 aufgehoben 2016/2 - 08
§ 39 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 39 Abs. 5 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 09
§ 40 Abs. 2
                            bis  17.12.2008  01.01.2009  eingefügt  2009 S. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle