Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule
                            S  RSZ 1.2  .20  2  5  1  (PVL)  1  (Vom 10. Dezember 2002)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 54 Abs. 3 des  Personal  -  und Besoldungsgesetz  es  für die Lehrpe  r-  sonen an der Volksschule  ,  2  beschli  esst:  I. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unterrichtszeit
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen an der Volksschule umfasst  im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die  vorgegebene  Unterrichtszeit  auf  Grund  der  Schülerunterrichtszeite  n  nicht erreicht, können die Lehrpersonen Aufgaben aus dem Schulbetriebs  -  oder  Schulentwicklungspool erfüllen. Für die Zuteilung der Aufgaben ist der Schulrat  oder die Schulleitung veran  t  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 3 b) Klassenlehrpersonen
                            1  Die wöchentliche Unterricht  szeit der Klassenlehrpersonen auf der Primar  -  und  Sekundarstufe I umfasst im Vollpensum 28 Lektionen zu 45 Min  u  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einer  Pensenteilung  oder  im  Fachlehrersystem  ist  eine  Lehrperson  als  Klassenlehrperson zu bezeichnen, für sie gilt das Pensum nach Ab  s. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b 4 c) Integrative Förderung, Therapie
                            1  Die  wöchentliche  Unterrichtszeit  der  Fachpersonen  für  integrative  Förderung  und  für  Therapie  (Psychomotorik)  umfasst  im  Vollpensum  29  Lektionen  zu  45  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Vollpensum sind eine, in besonderen  Fällen zwei Lektionen für B  e  -  sprechungsaufwand anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 d ) Spezialfälle
                            In den Unterrichtszeiten gemäss § 1 sind:  a)  bei  Kindergartenlehrpersonen  die  für  den  Empfang  und  die  Entlassung  der  Kinder,  b)  bei  Lehrpersonen  an  den  Heilpädagogischen  Tagessc  hulen  die  für  die  b  e-  sondere Betreuung der Kinder  benötigten Zeiten eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Weitere Arbeitszeit
                            1  Neben der Unterrichtszeit haben die Lehrpersonen für die Erfüllung des umfa  s-  senden  beruflichen  Auftrages  weitere  Arbeitszeit  aufzuwenden.  Diese  ist  so  zu  bemessen, dass der berufliche Auftrag fachgemäss erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat kann in Absprache mit der Schulleitung angemessene Präsenzze  i-  ten für einzelne Aufgabenbereiche festl  e  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 Schulbetriebspool
                            1  Dem Schulträger steht für a  lle mit der Schule zusammenhängenden betriebli-  chen  Aufgaben  ein  Schulbetriebspool  zur  Verfügung.  Der  Pool  umfasst  höchs-  tens 1.7  Lektionen pro Klasse und pro Schulträger einen Sockel von vier Lektio-  nen.  Schulträger,  welche  sowohl  Schulen  auf  Primar  -  als  auc  h  Sekundarstufe  I  führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bezirks  -  oder  Gemeinderat  legt  auf  Antrag  des  Schulrates  die  Zahl  der  Poolstunden für die Schule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Poolstunden  werden  durch  den  Schulrat  oder  die  Schulleitung  den  Leh  r-  personen, die am Schulort besondere Aufgaben erfüllen oder unter erschwerten  Bedingungen unterrichten, zug  e  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebspools sind insbesondere:  a)  Besprechungszeit der Klassenlehrpersonen für integrative Förderung  b)  Bespre  chungszeit der Fachpersonen für integrative Förderung  c)  I  nstitutionalisierte Hausaufgabenhilfe  d)  Klassenassistenzen  e)  Förderstunden  f)  Betreuung Bibliothek, Mediothek, Schulmaterial, Spezialräume und ähnl  i-  ches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7 Schulentwicklungspool
                            1  Dem Schulträger  steht fü  r eigene und von den Erziehungsbehörden vorgegeb  e-  ne  Aufgaben  im  Zusammenhang  mit  Schulentwicklung  ein  Schulentwicklung  s-  pool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchstens eine halbe Lektion pro Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bezirks  -  oder  Gemeinderat  legt  auf  Antrag  des  Schulra  tes  die  Zahl  der  Poolstunden für die Schule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Poolstunden  werden  durch  den  Schulrat  oder  die  Schulleitung  den  Leh  r-  personen,  die  Aufgaben  im  Rahmen  der  Schulentwicklung  und  Qualitätssich  e-  rung übernehmen, zug  e  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a 8 Infor matik und Mediamat ik (ICT) Pool
                            1  Dem  Schulträger  steht  für  alle  Aufgaben  der  Schule  im  Zusammenhang  mit  dem Betrieb der ICT  -  Infrastruktur und der Unterstützung des Unterrichts im ICT  -  Bereich ein ICT  -  Pool zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  2  5  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  ICT  -  Pool  umfasst  höchstens  0.016  Lektionen  pr  o  Schulkind  und  pro  Schulträger  einen  maximalen  Sockel  von  sechs  Lektionen.  Schulträger,  welche  sowohl Schulen auf Primar  -  als auch Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf  je einen Sockel für jede Stufe. Für den pädagogischen Support sind mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                0.00 5 Lektionen pro Schulkind und pro Schulträger ein Sockel von 1.5 Lektio-
                            nen einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Bezirks  -  oder  Gemeinderat  legt  auf  Antrag  des  Schulrates  die  Zahl  der  Poolstunden für die Schule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Poolstunden  werden  durch  den  Schulrat  oder  die  Schull  eitung  den  Lehr-  personen, die am Schulort ICT  -  Aufgaben übernehmen, zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aufgaben im Rahmen des ICT  -  Pools sind:  a)  ICT  -  Leitung;  b)  Pädagogischer ICT  -  Support;  c)  Technischer First  -  Level  -  Support.  Der  Second  -  und  Third  -  L  evel  -  Supp  o  rt  ist  in  der  alleinig  en  Verantwortung  der  Schulträger und wird ausserhalb des ICT  -  Pools abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Teilzeitarbeit
                            1  Lehrpersonen, mit denen vertraglich ein Teilpensum der wöchentlichen Unte  r-  richtszeit nach § 1 vereinbart wird, gelten als Teilzeitlehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Führ  ung einer Schulklasse durch zwei Lehrpersonen in Teilzeitarbeit (Pe  n-  senteilung)  ist  auf  allen  Stufen  der  Volksschule  möglich.  Der  Erziehungsrat  erlässt die entsprechenden Rahmenbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Altersentlastung
                            1  Die  Unterrichtsverpflichtung  für  Lehrperso  nen  an  den  Volksschulen  wird  im  Sinne einer Entlastung reduziert, und zwar:  a)  um wöchentlich zwei Lektionen ab 55. Altersjahr;  b)  um wöchentlich drei Lektionen ab 60. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterric  h-  ten,  wobei die Unterrichtsverpflichtung anteilmässig reduziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem  diese Altersgrenzen erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Urlaub
                            1  Über die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub entsc  heidet der  Bezirks  -  oder  Gemeinderat.  Er  kann  die  Kompetenz  für  die  Urlaubsgewährung  ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schulleitung übe  r  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bezirks  -  oder  Gemeinderat  legt fest,  aus  welchen  Gründen  und  wie  lange  einer Lehrperson besold  e  ter  Kurzurlaub gewährt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a 9 Weiterbildung
                            1  Eine  Lehrperson  hat  bei  einem  Vollpensum  durchschnittlich  fünf  Kurstage  Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehme  n-  de  Lehrperson  einen  Beitrag  aus.  Deckt  dieser  die  Kurskosten  nicht,  hat  die  Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kurskosten  der  vom  Erziehungsrat  obligatorisch  erklärten  Weiterbildung  s-  kurse trägt der Kanton. An die  Kurskosten der Intensivweiterbildung werden  im  Rahmen des Voranschlages Beiträge ausgerichtet, die das Amt für Volksschulen  und Sport festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b 10 Zusatzausbildung
                            1  Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld  gemäss  den  geltenden  Bestimmungen  des  entsprechenden  Schulgeldabko  m-  mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  den  Schulkosten  für  Zusatzausbildungen,  die  nicht  Bestandteil  eines  Schulgeldabkommens  oder  Konkordates  sind,  kann  sich  der  Kanton  zu  hö  ch  s-  tens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet.  II. Nebenbeschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unerlaubte Nebenbeschäftigung
                            1  Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit der Erfüllung  des schulischen Gesamtauftrages ni  cht vereinbart werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unvereinbar  ist  insbesondere  eine  Nebenbeschäftigung,  welche  die  Vertra  u-  enswürdigkeit  und  Vorbildwirkung  der  Lehrperson  in  ihrer  schulischen  Tätigkeit  beeinträchtigen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung
                            1  Die  Lehrperson darf ohne Bewilligung der Anstellungsbehörde keine Nebenb  e-  schäftigung ausüben, die Unterrichtszeit oder Präsenzzeit beansprucht oder die  ihre Arbeitsle  i  stung beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Sc  hulb  e-  trieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entg  e  genstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11 Öffentliches Amt
                            Besteht  die  Nebenbeschäftigung  in  der  Ausübung  eines  öffentlichen  Amt  es,  kann  die  Lehrperson  pro  Schuljahr  höchstens  10  Arbeitstage  als  besoldeten  Url  aub  beziehen  .  Bei  einem  öffentlichen  Amt  mit  Volkswahl  beträgt  der  An-  spruch höchstens 15  Arbeitst  age.  Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den  für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  2  5  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ablieferung von Entschädigungen
                            1  Honorare  und  Besoldungsbeiträge,  die  von  Dritten  für  dienstliche  Tätigkeiten  und  Nebenbeschäftigungen  während  der  Unterrichtszeit  ausgerichtet  werden,  hat die Lehrperson dem Schultr  ä  ger abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstellungsbehörde  entscheidet  bei  der  Bewilligungserteilung,  ob  und  inwieweit  Entschädigungen  für  die  Nebenbeschäftigung  in  öffentlichen  Ämtern  dem Schulträger abzugeben sind.  III. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 12 Berechnung der Dienstjahre
                            1  Für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen werden Dienstjahre wie  folgt anger  ec  h  net:  a)  Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten  Schule  während  eines  ganzen  Schuljahres,  nachdem  ein  Ausbildungsa  b-  schluss  oder  eine  definitive  Lehrbewilligung  als  Lehrperson  erlangt  worden  ist, als vo  l  les Dienstjahr;  b)  Tätigkeiten  in  der  Schulleitung,  in  der  Schulaufsicht  oder  in  anerkannten  Kinderbetreuungsstätten  während  eines  ganzen  Kalenderjahres,  nachdem  ein  Ausbildungsabschluss  oder  eine  definitive  Lehrbewilligung  als  Lehrpe  r-  son e  r  langt worden ist, als volles Diens  tjahr;  c)  Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten  Schule während eines ganzen Schuljahres, nachdem eine Ausbildungsbestä-  tigung  (ToR,  Transcripts  of  Records)  einer  Pädagogischen  Hochschule  er-  langt worden ist, als halbes D  ienstjahr;  d)  Tätigkeiten  in  der  Schulleitung,  in  der  Schulaufsicht  oder  in  anerkannten  Kinderbetreuungsstätten  während  eines  ganzen  Kalenderjahres,  nachdem  eine  Ausbildungsbestätigung  (ToR,  Transcripts  of  Records)  einer  Pädagogi-  schen Hochschule erlangt worde  n ist, als halbes Dienstjahr;  e)  andere  Tätigkeiten  wie  Kindererziehung,  Weiterbildung,  Erwerbstätigkeit  in  ander  en Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tätigkeiten im Sinne von  Abs.  1  Bst. a und b werden als ganzes Dienstjahr und  T  ätigkeiten im Sinne von  Abs.  1  Bst. c und d als halbes Dienstjahr angerechnet,  wenn  sie  18  oder  mehr  Unterrichtswochen  im  Kalenderjahr  gedauert  haben.  Nach  Erlangung  des  Ausbildungsabschlusses  oder  der  definitiven  Lehrbewilli-  gung werden die Dienstjahre gem  äss  Abs.  1  B  st.  c und d ganz angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tätigkeiten  im  Sinne  von  Abs.  1  B  st.  e  werden  angerechnet,  soweit  sie  nach  Vollendung  des  23.  Altersjahres  ausgeübt  worden  sind.  Die  maximale  Anrech-  nung beträgt zwölf Dienstjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergeben die anrechenbaren Die  nstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf  die nächste ganze Zahl aufg  e  rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einreihung der Lehrkräfte an der Sekundarstufe I
                            1  Die Schulträger reihen die Lehrkräfte an der Sekundarstufe I bei der Anstellung  in eine Lohnklasse (§ 35 Abs. 1 de  s Ges  etzes  ) ein. Massgebend für die Einre  i-  hung sind die Richtpositionen im Anhang dieses Erla  s  ses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einer  dauerhaften  Änderung  der  Funktion  einer  Lehrperson  nimmt  der  Schulträger eine neue Einreihung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 13 Besoldung der Stellvertretungen
                            a) ohne  anerkannten Ausbildungsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellvertretende  Lehrpersonen  ohne  anerkannten  Ausbildungsabschluss  bezi  e-  hen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz b  e  rechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Lektionenansatz  entspricht  der  Besoldung  für  eine  Lektion  (1/1131)  des  Lo  hnminimums der jeweiligen Schulart gemäss § 35 Abs. 1  des Gesetzes  zuzü  g-  lich Sozia  l  zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausg  e-  richtet.  Alle  finanziellen  Ansprüche  -  insbesondere  der  Anspruch  auf  Ferienve  r-  gütung  sowie die Feiertagsentschädigungen  -  sind damit abgego  l  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Langzeitstellvertretungen  von  über  sechs  Monaten  können  im  Monatslohn  entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt 1/12 des Lohnminimums der jewe  i-  ligen  Schulart  gemäss  §  35  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  züglich  Sozialzulagen.  Alle  finanziellen  Ansprüche  -  insbesondere  der  Anspruch  auf  Ferienvergütung  sowie  die Feiertagsentschädigungen  -  sind damit abgego  l  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lehrpersonen  ohne  anerkannten  Ausbildungsabschluss  aber  mit  einer  Ausbil-  dungsbestätigung  (ToR,  Transcripts of Records)  einer  P  ädagogischen Hochschu-  le werden gemäss §  35 Abs.  1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen mit Dienst-  jahranrechnung gemäss §  13 Abs.  1 Bst.  c und d besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) mit anerkanntem Ausbildungsabschluss
                            1  Stellvertretende  Lehrper  sonen,  die  einen  anerkannten  Ausbildungsabschluss  oder  eine  definitive  Lehrbewilligung  besitzen,  beziehen  eine  Besoldung,  die  nach einem Lektione  n  ansatz berechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Lektionenansatz  entspricht  der  Besoldung  für  eine  Lektion  (1/1131)  g  e-  mäss  Jahresb  esoldung  der  jeweiligen  Schulart  nach  §  35  Abs.  1  des  Gesetzes  zuzüglich Sozialzul  a  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausg  e-  richtet.  Alle  finanziellen  Ansprüche  -  insbesondere  der  Anspruch  auf  Ferienve  r-  gütung sowi  e die Feiertagsentschädigungen  -  sind damit abgego  l  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Langzeitstellvertretungen  von  über  sechs  Monaten  können  im  Monatslohn  gemäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1  des Gesetzes  entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt in diese  m Falle 1/12 des  Jahreslohns zuzüglich Sozialzulagen. Alle finanziellen Ansprüche  -  insbesondere  der  Anspruch  auf  Ferienvergütung  sowie  die  Feiertagsentschädigungen  -  sind  damit abg  e  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 14 c) Vertrag
                            1  Die  Schulträger  haben  mit  den  Stellvertretern  einen  öffentlich  -  rechtlichen  Vertrag  abzuschliessen.  Bei  Langzeitstellvertretungen  muss  sich  der  Arbeitsve  r-  trag  darüber  aussprechen,  ob  die  Lehrperson  im  Monatslohn  oder  nach  Lektio  -  nenansatz  entschädigt  wird.  Fehlt  hierzu  eine  Vereinbarung,  so  erfolgt  di  e  Ent  -  schädigung nach dem Lektionenansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  2  5  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Vertragsexemplar  ist  dem  Bildungsdepartement  einzureichen.  Werden  die  Personal  -  und  Besoldungsvorschriften  nicht  eingehalten,  können  die  Beitrag  s-  leistungen gekürzt oder verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Besoldung de r Lehrpersonen, die nicht auf der ihrem Ausbi l-
                            dungsabschluss entsprechenden Schulart unte  r  richten  Lehrpersonen,  die  in  einer  Schulart  unterrichten,  für  die  sie  den  erforderlichen  Ausbildungsabschluss nicht besitzen, erhalte  n eine Besoldungszulage, die 50  %  der Differenz zwischen den Besoldungen der beiden Schularten en  t  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 15 Besoldung der Lehrpersonen mit Lehrbewilligung
                            1  Lehrpersonen mit einer befristeten Lehrbewilligung werden nach § 15 besoldet,  sofern  sie  nicht  ein  gleichwertiges  ausländisches  Diplom  vorweisen  oder  unter  §  18  fallen.  Nach  Erteilung  einer  definitiven  Lehrbewilligung  erfolgt  die  Beso  l-  dung gemäss der jeweiligen Schulart nach § 35 Abs. 1  des Gesetzes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Besoldung  von  Lehrpersonen  mit  einer  definitiven  Lehrbewilligung  au  f-  grund  d  er  Nachqualifikation  im  Bereich  integrative  Förderung  und  Kleinklasse  entspricht  dem  Mittel  zwischen  Primarstufenbesoldung  und  Besoldung  Sonde  r-  pädagogik gemäss § 35 Abs. 1  des Gesetzes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Unterricht an mehrklassigen Abteilungen
                            1  Lehrpersonen, die an Ab  teilungen mit drei und mehr Klassen als Klassenleh  r-  personen  unterrichten,  erhalten  bei  einem  Vollpensum  eine  Zulage  von  2  000  Franken zuzüglich Teu  e  rungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Klein  -  und Werkschulklassen fallen nicht unter mehrklassige Abteilungen nach  Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der A  nsatz der Zulage entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise von
                        
                        
                    
                    
                    
                148.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).
§ 21 16 Schulleitung
                            1  Der Bezirks  -  oder Gemeinderat kann nach Anhören des Schulrates eine Schu  l-  leitung einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen,  die  Sch  ulleitungsaufgaben  übernehmen,  erhalten  für  diese  Funktion  eine  Entlastung  von  der  Unterrichtsverpflichtung  sowie  auf  ihrer  Grundbesoldu  ng  eine  Zulage  von  mindestens  3  %,  die  sich  auf  dem  Lohnmax  i-  mum der Sekundarstufe I berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zulage  richtet  sich  nach  der  Ausbildung  für  die  Funktion,  der  Grösse  der  Schule, der Komplexität der Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Bezirks  -  oder  Gemeinderat  legt  die  Entlastung  und  die  Zulage  für  diese  Funktion fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entlastungslektionen  für  Lehrp  ersonen  mit  Schulleitungsaufgaben  werden  subventi  o  niert, aber nicht dem Schulbetriebspool belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zusatzlektionen
                            1  Die  Entschädigung  pro  Zusatzlektion,  die  über  das  Vollpensum  hinaus  erteilt  wird,  entspricht  der  Besoldung  für  eine  Lektion  gemäss  Jahresbesoldung  nach  §  35 Abs. 1  des Gesetzes  ohne Sozialz  u  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann eine Kompensation im nächsten Schuljahr erfolgen, sofern der Schu  l-  betrieb es zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 17 Treueprämie
                            1  Die  Treueprämie  wird  auf  der  Grundlage  der  Besoldung  im  Erfüllungsmonat  und  dem  durchschnittlichen  Pensum  während  der  letzten  fünf  Jahre  vor  dem  Erfü  l  lungsmonat  berechnet.  Keine  Berücksichtigung  finden  Sozialzulagen  und  andere Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet w  e  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Treueprämie sind sämtl  iche Anstellungsjahre beim gleichen Schulträger  massgebend. Unbesoldete Urlaubsze  i  ten zählen nicht dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 18 Familienzulage
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine  Lehrperson  hat  Anspruch  auf  eine  Familienzulage,  wenn  sie  mindestens  ein  20  Prozent  -  Pensum  während  ein  es  Semesters  unterrichtet  und  eine  der  folgenden Voraussetzungen erfüllt:  a)  für  mindestens  ein  Kind  besteht  Anspruch  auf  Familienzulagen  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Familienzulagen  und  Finanzhilfen  an  Familienorga-  nisationen vom 24. März 2006 (Familienzula  gengesetz)  19  ;  b)  für  mindestens  ein  Kind  wird  die  alleinige  oder  gemeinsame  elterliche  Sorge nach Art.  296 ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit aus-  geübt;  c)  für mindestens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer gestützt auf Abs.  1 Bst.  b Ans  pruch auf eine Familienzulage hat, muss ab  dem  Folgemonat,  in  dem  das  Kind  das  16.  Altersjahr  vollendet  hat,  zusätzlich  nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzula-  gengesetz  entrichtet  wird  oder  dass  es  eine  Ausbildung  im  Sinn  von  Art.  49  bis  und  49  ter  der  Verordnung  über  die  Alters  -  und  Hinterlassenenversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Oktober 1947
                            20  absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem  das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 21 b) Höhe
                            Die  Familienzulage beträgt:  a)  Fr.  200.  --  pro Monat, wenn die Lehrperson mindestens ein halbes Pensum  während eines Semesters unterrichtet;  b)  F  r.  100  .  --  pro Monat bei einem tieferen Pensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  2  5  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 22 c) Anspruchskonkurrenz
                            1  Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familie  nzulage für das gleiche Kind steht  der Anspruch der Lehrperson mit dem höheren Beschäftigung  s  grad zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der ha  l  ben  No  r  malarbeitszeit  tätig,  haben  beide  einen  eigenständigen  Anspruch  auf  eine  Familienzul  a  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtet  eine  Lehrperson  bei  verschiedenen  Schulträgern  gleichzeitig,  ist  das gesamte Pensum für den Anspruch auf die Familienzulage massgebend. Sie  erhält jedoch maximal Fr.  200.  --  pro Monat. Die Schulträger richten die Famili-  enzula  ge anteilmässig nach dem bei ihnen erbrachten Pensum aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  richtet  sich  die  Anspruchskonkurrenz  nach  dem  Gesetz  über  die  Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 23 Unfallversicherung
                            1  Die  Schulträger  versichern  die  Lehrpersonen  nach  den  Vorschriften  des  Bu  n-  desge  setzes  über  die  Unfallversicherung  (UVG)  gegen  Berufs  -  und  Nichtberuf  s-  unfälle und gegen Berufskrankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien gehen  zulasten  der Schulträger. Die Prämien für die Versich  e  rung  von  Nichtberufsunfällen  können  teilweise  auf  die  Lehrpersonen  überwälz  t  we  r-  den  .  Der Regierungsrat regelt die Ein  zelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Leistung im Todesfall
                            Stirbt  eine  Lehrperson,  wird  die  Besoldung  mit  den  Zulagen  für  den  Sterbe  -  monat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet.  IV. Arbeitsverhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 24 Meldung
                            1  Ist  e  ine  Lehrperson  wegen  Krankheit  oder  Unfall  arbeitsunfähig,  hat  sie  ihre  Arbeitsverhinderung  und  die  voraussichtliche  Wiederaufnahme  der  Arbeit  der  vorgeset  z  ten Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert  die  Arbeitsverhinderung  länger  als  fünf  Tage,  hat  die  Lehrperson  der  vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann die  vorgesetzte  Stelle  ab  dem  ersten  Tag  der  Arbeitsverhinderung  ein  Arztzeugnis  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dauert  die  Arbeitsverhinderung  längere  Zeit,  darf  die  Anstellungsbehörde  ein  weiteres  Arztzeugnis   anfordern   oder   eine  vertrauensärztliche  Untersuchung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Krankheit oder Unfall während der Schulferien
                            Krankheits  -  oder Unfalltage während der Schulferien können nachträglich nicht  als Ferientage geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 25 L ohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
                            1  Im unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang  der  Arbeitsunfähigkeit  Anspruch  auf  Lohnfortzahlung  während  höchstens  zwei  Jahren. Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass die Lehrperson di  e Mitwirkungs-  pflicht  erfüllt.  Die  Lohnfortzahlung  umfasst  während  des  ersten  Jah  res  der  Ar-  beitsverhinderung 100  % un  d während des zweiten Jahres 80  % der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Arbeitsunfähigkeit längerfristig oder dauernd und wird das unbefristete  Arbeitsverh  ältnis  durch  die  Anstellungsbehörde  gekündigt  oder  einvernehmlich  aufgelöst,  besteht  der  restliche  Lohnfortzahlungsanspruch  über  das  Ende  des  Arbeitsverhältnisses hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der  Arbeit  sunfähigkeit  Anspruch  auf  Lohnfortzahlung  während  höchstens  e  i  nes  Viertels  der  vertraglichen  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses,  längstens  jedoch  bis  zum  Ende  des  befristeten  Arbeitsvertrages.  Die  Lohnfortzahlung  umfasst  100%  der B  e  soldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allfällige Leist  ungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten  sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung  dem Schulträger zu. Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialve  r-  sicherungen direkt ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann  die  Anstellungsbehörde  den Anspruch kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a 26 Teil - und volle Arbeitsleistungen
                            1  Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach voller Arbeitsleistung w  ährend zwölf zusammenhängenden Monaten wird  ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeit  s-  einsatz  entsteht  nur  dann  ein  neuer  Anspruch,  wenn  die  erneute  Arbeitsverhi  n-  derung eine andere Urs  a  che hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Härtefällen kann die An  stellungsbehörde die Anspruchsfrist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 27 Mutterschaftsurlaub
                            1  Die Lehrerin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub  von  16  Wochen,  wobei  mindestens  14  Wochen  nach  der  Niederkunft  bezogen  werden müssen. Sie hat während  des Mutterschaftsur  laubs Anspruch auf 100  %  der Besoldung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einem  Spitalaufenthalt  des  Neugeborenen  verlängert  sich  der  Mutter-  schaftsurlaub  um  die  Dauer  der  Hospitalisierung,  höchstens  aber  um  56  Tage,  wenn  :  a)  das  Neugeborene  unmittelbar  nach  der  Geburt  ununterbrochen  während  mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und  b)  die  Mutter  nachweist,  dass  sie  im  Zeitpunkt  der  Niederkunft  bereits  be-  schlossen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstä-  tigkeit  aufzunehmen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mutterschaftsurlaub,  der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen  werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  2  5  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Erwerbsersatz fällt dem Schulträger zu. § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der  Vollzugsverordnung zu  m  Personal  gesetz  28  gelten sinngemäss.  §  32a  29  Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Ki  ndes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrperson hat nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Adop-  tion eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adop-  tion bezogen werden. Er kann w  ochen  -  oder tageweise bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besoldungsanspruch be  trägt während des Urlaubes 100  %.  §  32b  30  Urlaub zur Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Kin-  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Lehrpersonen  haben  Anspruch  auf  einen  Bet  reuungsurlaub  im  Sinne  von  Art.  329i  OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen  Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträch-  tigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besoldungsanspruch  beträgt während des Urlaubs 100  %.  VI. Dienstabwesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 31 Begriffe
                            1  Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:  a)  Militärdienst in der schweizerischen Armee;  b)  Zivildienst  c)  Instruktions  -  und Pflichtdienste im Zivilschutz  d)  Leite  rkurse und Leitertätigkeit von «Jugend und Sport»  ;  e)  freiwillige  Di  enstleistungen,  sofern  dafür  ein  Anspruch  auf  Erwerbsersatz  besteht;  f)  Kurse, Übungen und Rapporte im Rahmen der Gesamtverteidigung;  g)  Feuerwehrdienst  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Meldung
                            1  Die  Lehrperson  hat  dem  Schulrat  oder  der  Schulleitung  Art,  Dauer  und  Zei  t-  punkt der Dienstabwe  senheit zu melden, sobald sie bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  die  Lehrperson  den  Zeitpunkt  der  Dienstabwesenheit  beeinflussen,  legt  sie sie im Einvernehmen mit dem Schulrat oder der Schulleitung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Besoldung
                            1  Die  Lehrperson  hat  während  der  Dienstabwesenheit  Anspruch  auf  besoldeten  Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besoldungsanspruch  entfällt für die Zeit der zusätzlichen  Dienstabwese  n-  heiten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  a)  die  Militärdienste  oder  der  Zivildienst  während  der  letzten  vier  Schuljahre  zusammen länger als zwölf Monate gedauert haben;  b)  Instr  uktions  -  und  Pflichtdienste  im  Zivilschutz  während  des  Schuljahres  zusammen länger als 15 Unterrichtstage gedauert hat;  c)  die übrigen Abwesenheiten nach § 33 Buchstabe d bis g während des Schu  l-  jahres zusammen länger als zehn Un  t  errichtstage gedauert h  a  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Lehrperson  kann  für  zusätzliche  Unterrichtsabwesenheiten  unbesoldeter  Urlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Erwerbsersatz fällt an den Schulträger, auch wenn die Dienstleistung in die  unterrichtsfreie  Zeit  fällt.  Der  Erwerbsersatz  während  eines  unbesoldeten  U  r-  laubs verbleibt der Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Rückerstattung
                            1  Leistet eine Lehrperson zusammenhängenden Militär  -  oder Zivildienst von über  zwei Monaten, wird ihr der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Abs.  2  Buchstabe  a  unter  der  Bedingung  gewäh  rt,  dass  sie  anschliessend  mindestens zwei Jahre im Dienste des Schulträgers bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  diese  Bedingung  nicht  erfüllt,  muss  die  Lehrperson  die  Differenz  zw  i-  schen  der  ausgerichteten  Besoldung  und  dem  Erwerbsersatz  anteilmässig  z  u-  rückerstatten.  VII. Schl  ussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden  die Ausführungsvorschriften  über  die  Besoldung  der  Lehrkräfte  an  Primar  -  und  Sekundarschulen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Februar 1969
                            32  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungs  ratsbeschluss  betreffend  den  Vollzug  der  Verordnung  über  die  Volksschulen  (Volksschul  -  Statut)  vom  18.  Februar  1974  33  wird  wie  folgt  geä  n-  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Administratives Schuljahr
                            Das  administrative  Schuljahr  beginnt  am  1.  August  und  endet  am  31.  Juli  des  folgenden  Jahres.  Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b Weiterbildung (§ 50 Abs. 1 der Verordnung)
                            1  An  die  obligatorische  Weiterbildung  und  die  Intensivweiterbildung  richtet  der  Kanton die Kurskosten aus, sofern er die Kurse nicht selber durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  2  5  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe  der Beiträge an die freiwillige Weiterbildung wird vom Erziehungsrat  nach Massgabe des Voranschlages festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 d) Zusatzausbildung (§ 50 Abs. 2 der Verordnung)
                            1  Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld  gemäss  den  ge  ltenden  Bestimmungen  des  entsprechenden  Schulgeldabko  m-  mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  Schulkosten  für  Zusatzausbildungen,  die  nicht  Bestandteil  eines  Schu  l-  geldabkommens  oder  Konkordates  sind,  beteiligt sich  der  Kanton  zu  höchstens  eine  m Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge können davon abhängig gemacht werden, dass auch der Schultr  ä-  ger gleich hohe Beiträge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt mit Ausnahme des Abschnitts I (§§ 1  -  8) und von § 21  am  1.  Januar  2003  in  Kraft.  Die  §§  1  bis  8  und  21  treten  auf  das  Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003/2004 (1.  August 2003) in Kraft.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Beschluss  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufg  e  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022
                            1  Die neue Dienstjahrberechnung  gemäss §  13 Abs.  1 und 2 gilt ab Inkrafttreten.  Die  Lohneinreihung  gemäss  der  neuen  Dienstjahrberechnung  erfolgt  auf  diesen  Zeitpunkt. Es besteht kein Anspruch auf rückwirkende lohnmässige Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienstjahrberechnung gemäss §  13 Abs.  3 gilt ab  Inkrafttreten für Arbeits-  verhältnisse, die ab Schuljahr 2022/23 eingegangen worden sind.  Anhang  36  : Umschreibung der Richtpositionen  A. Richtpositionen zur Lohnklasse 1  Funktion:  Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die    als Fachlehrkraft in einem Fach    a  ls Fachgruppenlehrkraft mit bestimmten Voraussetzungen (s. Ausbi  l  dung)  unterrichten.  Ausbildung:    Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für einen Fachbereich der Sekundarst  u-  fe I. Das Diplom kann an einer Universität, einer Fachhochschule oder einer  anderen  Aus  bildungsstätte  (z.B.  ETS  Magglingen,  Konservatorium)  im  Vol  l-  zeitstudium oder berufsbegleitend erlangt we  r  den    Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für Hauswirtschaft und/oder Techn  i-  sches Gestalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14    Lehrpersonen,  die  nicht  über  die  erforderliche  Ausbildung  (Le  hrdiplom  für  die  Sekundarstufe  I)  verfügen,  die  aber  vom  Erziehungsrat  (auf  Grund  b  e-  stimmter Umstände) eine definitive Lehrbewilligung erhalten h  a  ben  .  B. Richtpositionen zur Lohnklasse 2  Funktion:    Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die    als Fachgruppen  lehrkraft unterrichten.  Ausbildung:  Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Sem  e  ster.    Lehrpersonen mit mindestens zwei Fachlehrdiplomen    Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom als Fachgruppenlehrkraft für die Seku  n-  darstufe I    Lehrpersonen  mit  Hochschulabsc  hluss  (z.B.  Lizentiat)  aber  ohne  Höheres  Lehramt    Lehrpersonen  mit  einem  Sekundarstufen  I  -  Diplom  auf  Grund  einer  kürzeren  Ausbildungsdauer,  die  aber  eine  mindestens  15  -  jährige  Unterrichtstätigkeit  in der Real  -  und/oder Werkschule vo  r  weisen.  C. Richtpositi  onen zur Lohnklasse 3  Funktion:    Lehrpersonen an der Sekundarstufe I, die    als Fachgruppenlehrkraft unterrichten.  Ausbildung:  Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens sechs Semester, davon sind zumi  n  dest  vier Semester in Vollzeitau  s  bildung zu absolvieren.    L  ehrpersonen mit mindestens zwei Fachlehrdiplomen    Lehrpersonen mit einem Diplom als Fachgruppenlehrkraft für die Sekunda  r-  stufe I    Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Mitte  l  schule (höheres Lehramt)    Lehrpersonen  mit  einem  Sekundarstufen  I  -  Diplom  auf  Grun  d  einer  kürzeren  Ausbildungsdauer,  die  aber  eine  mindestens  15  -  jährige  Unterrichtstätigkeit  in der S  e  kundarschule vorweisen.  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 20  -  327 mit Änderungen vom 25. November 2003 (GS 20  -  46  2), vom 14. Dezember 2004  (GS 20  -  606), vom  9. August 2005 (GS 21  -  31a),  vom 14. Juni 2006 (VVzVSV, GS 21  -  69b)  , vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. November 2006 (GS 21 - 94b) , vom 12. Dezember 2006 (GS 21 - 105) , vom 4. Dezember 2007
                            (GS 21  -  156)  ,  vom 17. Juni  2008 (GS 22  -  22x)  , vom  26. Juni  2012 (GS 23  -  41)  ,  vom 26. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  (VV  zur  Verordnung  über  den  Feue  r  schutz,  GS  23  -  69  e  )  ,  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -  97)  ,  vom 21. Oktober 2014 (GS 24  -  17b)  , vom 1.  Juli  2014  (Pensenpool,  GS  24  -  50b)  ,  vom  30.  Juni  201  5  (GS  24  -  40)  ,  vom  25.  Juni  2019  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  -  55)  ,  vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26  -  94a)  und vom 4. Juli 202  3  (GS 27  -  13)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2  .20  2  5  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 612.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  N  eu eingefügt am 26. Juni 201  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neu eingefügt am 26. Juni 201  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Überschrift in der Fassung vom 26. Juni 201  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 4 i  n der Fassung vom 1. Juli 2014  ; Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 4 aufgehoben am 1. Juli 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Neu eingefügt am 25. Juni 2019; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 4.  Juli 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Neu eingefügt am 14. Juni 2006; Abs. 3 in d  er Fassung vom 30. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Neu eingefügt am 14. Juni 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Fassung vom 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs.  1  Bst.  b  in  der  Fassung  vom  25.  November  2003  ;  Abs.  1  Bst.  c,  Abs.  2  und  3  in  der  Fassung vom, Abs. 1 Bst. d und e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  A  bs. 5 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Abs. 2 neu eingefügt am 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abs. 2  in der Fassung vom  26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs. 1 in der Fassung vom  4. Dezember 2007;  Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs. 1  und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SR 836.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  SR  831.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Abs. 2 aufgehoben  am 4. Dezember 2007; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Abs. 1 und 2 in der  Fassung vom  ,  Abs. 4 neu  eingefügt am 4. Dezem  ber 2007  ;  Abs. 3 in der  Fassung vom 6. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs. 2 in der Fassung vom 4. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Fassung vom 4. Dezember 2007  ; Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2014,  bisherige  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 3  und 4 werden zu  Abs. 3, 4 und 5; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Neu eingefügt am 4. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Abs. 4  in der Fassung vom 1  7  . D  e  zember 20  13  ; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezem-  ber 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  SRSZ 145.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Neu ei  ngefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Bst. g in der Fassung vom 26. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  GS 15  -  591.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  SRSZ 611.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Abl  2002  2116;  Änderungen  vom  25.  November  2003  am  5.  Dezember  2003  (Abl  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1942), vom  14. Dezember 2004 am 1. April 2005 (Abl  2004 2103), vom 9. Augus  t 2005 am
                        
                        
                    
                    
                    
                12. August 2005 (Abl 2005 1301), vom 14. Juni 2006 am 1. August 2006 (Abl 2006 1064) ,
                            vom 7. November 2006 am 1. Januar  2007 (Abl 2006 1995)  ,  vom 12. D  e  zember 2006 am 1.  Januar 2007  (Abl  2006  2218)  ,  vom 4. Dezember 2007  am  1. Januar 2008  (Abl 200  7 2368)  ,  vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339)  ,  vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013  (Abl 2013 812)  ,  vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1623)  ,  vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  ,  vom 21. Oktober 2014 am 1. Novembe  r 2014 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 2393)  , vom 1. Juli 2014 am 1.  August 2015 (Abl 2014  1620)  ,  vom 30. Juni 2015 am  1.  August 2015 (Abl 2015 1634),  vom 25. Juni 2019 am 1. August 2019 (Abl 2019 1571)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) und vom 4. Juli 202 3 am 1. August
                            2024 (Abl 2023 1538)  in Kraft getr  e  ten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Fassung vom 26. Juni 201  2  .