Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
                            Verordnung  zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der  Pflege  (vom 24.  April  2024  1   ; Stand am 1.  Juli  2024 )  Das Volk des Kantons Uri  gestützt auf Artikel  2 ff. des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbil  -  dung im Bereich der Pflege  2   und Artikel  90 Absatz  2 der Verfassung des  Kantons Uri vom 28.  Oktober  1984  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNG
Artikel 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förde  -  rung der Ausbildung im Bereich der Pflege  4   im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: AUSBILDUNGSVERPFLICHTUNG UND BEITRÄGE FÜR
                            AUSBILDUNGSLEISTUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ausbildungsverpflichtung der Pflegebetriebe
                            1  Pflegebetriebe sind Spitäler und Pflegeheime mit Sitz im Kanton Uri sowie  Spitex-Organisationen mit einer Betriebsbewilligung im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, die praktische Ausbildung von  Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF)  und den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH)  absolvieren (Pflegefachpersonen), nach Massgabe der Bedarfsplanung  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflegebetriebe können ihre Ausbildungsverpflichtung selbst oder im  Ausbildungsverbund mit anderen Pflegebetrieben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 3.  Mai  2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BBl 2022 3205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  RB  1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BBl 2022 3205  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge und Ausbildungen im  Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Absatz  2 vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ausbildungsleistungen
                            1   Die zuständige Direktion  5   legt gestützt auf die kantonale Bedarfsplanung  für jeden Pflegebetrieb die zu erbringende Ausbildungsleistung für die prak  -  tische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Festle  -  gung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Beiträge
                            1  Die Pflegebetriebe erhalten Beiträge an die ungedeckten Ausbildungs  -  kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Artikel  5 des  Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege  6  in einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann weitere Beiträge an Pflegebetriebe vorsehen, sofern diese nach  dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der  Pflege  7   beitragsberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ersatzabgabe
                            1  Erfüllt ein Pflegebetrieb seine Ausbildungsverpflichtung nicht, hat er eine  Ersatzabgabe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt maximal 150 Prozent der durch  -  schnittlichen Ausbildungskosten gemäss interkantonalen Empfehlungen.  Der Regierungsrat kann für einzelne Organisationstypen oder Bildungs  -  gänge einen abweichenden Prozentsatz vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden an jene Pflegebetriebe ausge  -  richtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. Er kann  insbesondere festlegen, in welchen Fällen auf eine Ersatzabgabe ganz oder  teilweise verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322   ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BBl 2022 3205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BBl 2022 3205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ausbildungskonzept
                            1  Wer Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachper  -  sonen HF und FH erbringt, muss ein Ausbildungskonzept erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann das Bundesrecht ergänzende Kriterien für das  Ausbildungskonzept in einem Reglement festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
                            Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, den mit Vollzugsaufgaben betrauten  Behörden die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Betriebs  -  daten unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung zu stellen und ihnen auf  Anfrage alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhän  -  digen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BEITRÄGE AN HÖHERE FACHSCHULEN
                            Artikel  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton gewährt Höheren Fachschulen, die Ausbildungen im Bereich  Pflege anbieten, Beiträge zwecks Erhöhung der Anzahl der Ausbildungsab  -  schlüsse in Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden gewährt, sofern sie nach Bundesrecht beitragsbe  -  rechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Direktion  8   kann mit anderen Kantonen und Höheren  Fachschulen Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: UNTERSTÜTZUNGSBEITRÄGE AN STUDIERENDE
Artikel 9 Voraussetzungen
                            1  Der Kanton gewährt Personen, die eine Ausbildung im Bildungsgang  Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) oder einen Bachelorstudiengang  in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren, auf deren Gesuch  einen Beitrag zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeitrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohn  -  sitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton zu  Beginn der Ausbildung. Die  Beiträge werden bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons oder einem  Wegfall des Anknüpfungspunkts auf Gesuch hin weiter ausgerichtet, sofern  der neue Wohnsitzkanton oder der Kanton des neuen Anknüpfungspunkts  keine Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322   ).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Höhe der Beiträge
                            1  Die Unterstützungsbeiträge betragen monatlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für das 22. bis 24. Altersjahr zwischen 250 und 400 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für das 25. bis 27. Altersjahr zwischen 500 und 800 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab dem 28. Altersjahr zwischen 1 000 und 1  600  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die gesuchstellende Person ein oder mehrere minderjährige oder in  Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält  sie unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag von pauschal  500 bis 700 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die  Ausrichtung der Beiträge und legt im Rahmen von Absatz  1 und 2 die Höhe  der Beiträge in einem Reglement fest. Er kann weiter von den Vorgaben in  Absatz  1 abweichen, wenn der Bund diese ganz oder teilweise nicht als  beitragsberechtigt anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Mitwirkung
                            Die Gesuchstellenden sind verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die notwendigen Unterlagen beizubringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Änderungen wesentlicher Tatsachen unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Gesuch
                            1   Das Gesuch um Unterstützungsbeiträge ist mit den nötigen Angaben und  Unterlagen beim zuständigen Amt  9   einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rückerstattung
                            1  Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben zu Unrecht Beiträge  erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abbruch der Ausbildung kann der Kanton einen Teil der Beiträge  zurückfordern. Auf eine Rückerstattung kann in begründeten Fällen auf  Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322   ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: FINANZIERUNG
Artikel 14 Bundesbeiträge
                            Der Kanton macht für die Beitragsleistungen Bundesbeiträge nach Artikel  8  des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der  Pflege  10   geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Finanzierung der Kosten
                            1  Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die  Beiträge an Pflegebetriebe nach Artikel  2 ff. dieser Verordnung und für die  Beiträge an Studierende nach Artikel  10 ff. dieser Verordnung werden  anteilsmässig wie folgt getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kanton: 60 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einwohnergemeinden: 40 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil der einzelnen Einwohnergemeinden an den Kosten nach  Absatz  1 Buchstabe  b richtet sich nach der Einwohnerzahl. Der Kanton stellt  den Einwohnergemeinden ihre Anteile jährlich in Rechnung. Massgeblich ist  der Stand der ständigen Wohnbevölkerung pro Gemeinde am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember  2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die  Beiträge an Höhere Fachschulen nach Artikel  8 ff. dieser Verordnung trägt  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton trägt die ihm aus der Durchführung dieser Verordnung entste  -  henden Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: RECHTSSCHUTZ
Artikel 16 Die Rechtspflege und der Rechtsschutz richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 11
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  BBl 2022 3205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  RB  2.2345  5
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 Leistungskoordination
                            Die Beiträge nach dieser Verordnung werden kumulativ zu den anderwei  -  tigen Leistungen an Pflegebetriebe, Höhere Fachschulen und Studierende  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Aufsicht und Vollzug
                            1  Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung. Er erlässt  die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestim  -  mungen in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Direktion  12   vollzieht diese Verordnung und trifft die erfor  -  derlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich als  zuständig erklärt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Inkrafttreten und Geltungsdauer
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1.  Juli  2024 in Kraft und gilt bis zum 30.  Juni  2032.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Martin Huser  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322   ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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