Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung  im Bereich der Pflege  (Pflegeausbildungsförderungsgesetz, PAFG)  vom 24. April 2024 (Stand 1. Juli 2024)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 Abs. 1 Ziff. 3 der Kantonsverfassung, in Ausführung  des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der  Ausbildung im Bereich der Pflege  1  )   ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bundesgesetzgebung über  die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege  2  )   sowie die kanto  -  nale Förderung der Ausbildung von Fachpersonen Gesundheit mit eid  -  genössischem Fähigkeitszeugnis (Fachpersonen Gesundheit; FaGe).  2  Es bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen,  den Umfang und das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen des  Kantons an:  1.  die Ausbildungskosten von Spitälern, Pflegeheimen und Organi  -  sationen, die Pflegefachpersonen beziehungsweise Fachperso  -  nen Gesundheit beschäftigen (Pflegebetriebe);  2.  Massnahmen und Projekte der höheren Fachschulen (HF) zur Er  -  höhung der Ausbildungsabschlüsse im Bildungsgang Pflege HF;  3.  die   Lebenshaltungskosten   von   Studierenden   im   Bildungsgang  Pflege HF oder zum Studiengang Pflege FH (Fachhochschule)  sowie von Lernenden der Grundbildung FaGe.  1)  SR  2)  SR  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Das Gesetz bezweckt die Förderung der Ausbildung zur Pflegefach  -  person HF und FH (Pflegefachpersonen) sowie zur Fachperson Ge  -  sundheit.  2 Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von  Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bedarfsplanung, Ausbildungskapazitäten
                            1  Das Amt bestimmt jährlich den kantonalen Bedarf an Plätzen für die  praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Ge  -  sundheit.  2  Es berechnet die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Pflegebetrie  -  be.  3  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Be  -  rechnung der Ausbildungskapazitäten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausbildungskonzept, Festlegung der Ausbildungsleis
                            -  tungen  1  Pflegebetriebe haben dem Amt ein Ausbildungskonzept einzureichen.  2  Der Kanton legt gestützt auf das Ausbildungskonzept die zu erbringen  -  den Ausbildungsleistungen fest.  3  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Festle  -  gung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen in einer Verordnung.  Er regelt insbesondere den Inhalt des Ausbildungskonzepts, die Zustän  -  digkeiten sowie die Kriterien für Abweichungen von den berechneten  Ausbildungskapazitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
                            1  Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, dem Amt die Daten zur Verfügung  zu stellen, die für die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten, für die  Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen und für den  Nachweis über deren Erbringung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheid, Auszahlung der Beiträge
                            1  Das Amt leistet den Pflegebetrieben auf Gesuch hin einen Beitrag an  die im Kalenderjahr erbrachten anrechenbaren Ausbildungsleistungen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der Beiträge
                            1  Den Pflegebetrieben ausbezahlt werden an die ungedeckten Ausbil  -  dungskosten:  1.  je Praktikumswoche und auszubildende Pflegefachperson 300  Franken;  2.  je auszubildende Fachperson Gesundheit und Jahr 1'800 Fran  -  ken.  2  Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden die Bei  -  träge nur soweit ausgerichtet, als die ungedeckten Ausbildungskosten  nicht bereits mittels gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäss Art. 12a  des Gesundheitsgesetzes  3  )   abgegolten werden.  3 Beiträge an höhere Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auszahlung der Beiträge
                            1  Das Amt kann höheren Fachschulen mit einem Leistungsauftrag ge  -  mäss Art. 15 Abs. 2 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes  4  )   auf Ge  -  such hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse im  Bildungsgang Pflege HF gewähren.  2  Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen Ver  -  einbarungen abschliessen.  3  Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung, ins  -  besondere die Festlegung und Ausrichtung der Beiträge sowie die Be  -  richtserstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzielle Mittel
                            1  Der Landrat beschliesst die zur Verfügung stehenden Mittel in einem  2  Er ist nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.  3)  NG 711.1  4)  NG 313.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auszahlung der Ausbildungsbeiträge
                            1  Das Amt gewährt Studierenden im Bildungsgang Pflege HF und im  Studiengang Pflege FH sowie Lernenden in der Grundbildung FaGe mit  zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden auf Gesuch hin Beiträge  an die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung.  2  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer  Verordnung, insbesondere die Ausrichtung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Höhe der Ausbildungsbeiträge
                            1  Die Ausbildungsbeiträge betragen monatlich:  1.  für das 22. – 24. Altersjahr 300 Franken;  2.  für das 25. – 27. Altersjahr 600 Franken;  3.  ab dem 28. Altersjahr 1'200 Franken.  2  Hat die gesuchstellende Person ein minderjähriges oder in Ausbildung  stehendes Kind oder mehrere Kinder, für dessen oder deren Unterhalt  sie zu sorgen hat, erhält sie einen monatlichen Zuschlag von insgesamt  600 Franken. Abs. 2 gilt für gesuchstellende Personen ab dem 18. Al  -  tersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bearbeitung von Personendaten
                            1  Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung und Auszahlung der Beiträge  dürfen folgende Personendaten erhoben und bearbeitet werden:  1.  Name,   Geburtsdatum,   Wohnort,   Versichertennummer   gemäss  dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche  -  rung  5  )  ;  2.  Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution für Pflege HF und FH  sowie FaGe;  3.  Kontoangaben;  4.  minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder.  2  Das Amt kann zur Überprüfung der Personendaten gemäss Art. 7 Abs.  1 des Kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes  6  )   auf die kantonale  Datenplattform zugreifen.  5)  SR 831.10  6)  NG 232.2  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Mitwirkungspflichten
                            1  Die Gesuchstellenden sind verpflichtet:  1.  vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben;  2.  die notwendigen Unterlagen beizubringen;  3.  Änderungen wesentlicher Tatsachen unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rückerstattung
                            1  Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben zu Unrecht Beiträ  -  ge erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.  2  Bei Abbruch der Ausbildung oder beim Wechsel des zivilrechtlichen  Wohnsitzes in einen anderen Kanton sind die für die verbleibende Aus  -  bildungszeit gewährten Beiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.  3  Auf die Rückerstattung kann das Amt in begründeten Fällen auf Ge  -  such hin ganz oder teilweise verzichten.  4  Der Rückerstattungsanspruch verwirkt zehn Jahre nach Kenntnisnah  -  me des Rückerstattungsgrundes.  5 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bundesbeiträge
                            1  Das   Amt   macht   die   Bundesbeiträge   für   die   Aufwendungen   des  Kantons geltend.  6 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einsprache
                            1  Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 20 Tagen nach er  -  folgter Zustellung Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschwerdeverfahren
                            1  Beschwerden gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes  ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.  2  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  7  )  .  7)  NG 265.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.04.2024  01.07.2024  Erlass  Erstfassung  2024-018  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.04.2024  01.07.2024  Erstfassung  2024-018  8