Volksschulgesetz
                            SRSZ 1.2.202  5  1  (Vom  19. Oktober 2005  )  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt das Volkschulwesen, welches die  Primarstufe, die Sekun-  darstufe I, die Sonderschulung, die Sonderpädagogik, Zusatzangebote sowie die  Spezialdienste beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volksschule gliedert sich in folgende Stufen:  Pri  marstufe mit Kindergarten und Primarschule;  Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stufen umfassen folgende Zyklen:  Zyklus 1: 1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse;  Zyklus 2: 3. bis 6. Primarklasse;  Zyklus 3: 1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Grundsatz
                            1  Die  öffentliche  Volksschule  ist  politisch  und  religiös  -  weltanschaulich  neutral.  Sie orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen  und demokratischen Wertvorstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gewährleistet allen Kindern und Jugend  lichen ohne Rücksicht auf das Ge-  schlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungs-  chancen  sowie gestützt auf den Grundsatz der integrativen Schule den Zugang zur  schulischen Bildung im Rahmen des individuellen Bildungsbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zweck
                            1  Die  Volksschule  vermittelt  den  Schülerinnen  und  Schülern  eine  angemessene  Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten Per-  sönlichkeit  und  schafft  die  Grun  dlagen  für  das  Zusammenleben  in  Gesellschaft  und Demokratie, für die gesellschaftliche und  wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit  sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsb  erechtigten  auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
                            1  Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öf-  fentliche  Volksschule  zu  besuchen.  Vorbehalten  bleibt  der  Besuch  von  privaten  Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunter-  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulpflich  t  beginnt  mit  dem  zweiten  Kindergartenjahr  und  dauert  grund-  sätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulrat  kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen  vollständi  g  oder teilweise von der Schulpflicht  befreie  n  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5 Schuleintritt
                            1  Kinder, die bis und mit 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn  des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vollendet das Kind bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt be-  rechtigt. Vollendet das Kind d  as 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die  Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie ha-  ben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schul-  rat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Sch  ulrat  kann in besonderen Fällen auf Gesuch  der Erziehungsberechtigten  einen früheren oder späteren Schuleintritt  bewilligen  .  Sind Schulschwierigkeiten  voraussehbar, kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung den Eintritt in  das  zweite Kindergartenjahr  oder in die Primarschule  jeweils um ein Jahr aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schulrat kann im Zusammenhang mit der früheren Aufnahme oder der Rück-  stellung eine schulpsychologische Abklärung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6 Schulaustritt
                            1  Schülerinnen und Schüler treten aus der Volk  sschule aus, wenn sie:  den Zyklus 3 abgeschlossen haben;  im laufenden Schuljahr das 18. Altersjahr erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein vorzeitiger Austritt ist gestattet, wenn die Schülerin oder der Schüler in eine  weiterführende Schule übertritt oder zehn Schuljahre absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler auf Gesuch  der  Erziehungsberechtigt  en  vorzeitig  aus  der  Schulpflicht  entlassen,  frühestens  jedoch nach neun Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr. Vorbehalten  bleibt der vorzeitige Austritt auf Grund eines disziplinarischen Ausschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7 Schulort
                            1  Die Schulpflicht ist in d  er Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen. Hält sich  ein Kind während der Schultage mehrheitlich ausserhalb seines Wohnsitzes auf,  ist die Schule an diesem Ort zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat kann  auswärtigen  Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn be-  sond  ere Gründe es rechtfertigen. Der Schulrat des auswärtigen Schulortes m  uss  sein Einverständnis geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für auswärtigen Schulbesuch ist vom abgebenden Schulträger ein Schulgeld zu  entrichten. Das Schulgeld wird mit Beginn jede  s  neuen Schuljahres neu festge-  setzt und entspricht den durchschnittlichen Kosten pro Schüler gemäss Gemein-  definanzstatistik des Vorjahres abzüglich Abschreibungen, Zinsen und Beitrag an  die  Lehrerbesoldung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Können sich die Schulträger nicht einigen, entsc  heidet das zuständige Departe-  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8 Unentgeltlichkeit
                            1  Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung  gestellt.  Für  Verpflegung  in  der  Schule  oder  an  Sch  ulanlässen  können  von  den  Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo den Schülerinnen und Schülern der Schulweg nicht zugemutet werden kann,  sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn es die  Umstände erfordern, sorgen die Schulträger für die Mittagsverpfle-  gung  und  Betreuung  der  Schülerinnen  und  Schüler.  Die  Schulträger  beteiligen  sich an den Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9 Schulentwicklung
                            a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  er  Schulträger  ist dafür besorgt, dass sich seine Schu  len weiterentwickeln  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt die Schulen in ihrer Schulentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulentwicklungsprojekte  sind  zu  befristen,  fachlich  zu  begleite  n  und  aus  zu-  werten.  Die  Bewilligungsbehörde  kann  für  die  Durchführung  von  Schulentwick-  lungsprojekten  von diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abwei-  chen  de Sonderbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 10 b) Zuständigkeiten
                            1  Für lokale Schulentwicklungsprojekte stellt der Schulrat Antrag beim zuständi-  gen Amt. Nach Genehmigung durch das Amt kann das Schu  lentwicklungsprojekt  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulentwicklungsprojekte,  welche  der  Weiterentwicklung  der  Volksschulbil-  dung auf kantonaler Ebene dienen, bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulentwicklungsprojekte,  die  auf  kantonaler  Ebene  Strukturänderungen  be-  dingen oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungs-  rates; der Erziehungsrat stellt ihm hie  r  zu Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 11 Qualitätssicherung und - entwicklung
                            1  Der Erziehungsrat legt ein Qualitätssystem zur Steuerung und Übe  rwachung für  die Volksschule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulen  werden  durch  das  zuständige  Amt  beaufsichtigt  und  unterstützt.  Das Amt kann Schulbeurteilungen durchführen und mit anderen Institutionen zu-  sammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 12 Datenbearbeitung
                            1  Die  nach  diesem  Gesetz  zuständigen  Behörden,  Stellen  und  Personen  dürfen  alle Personendaten bearbeiten, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken eine Da-  tenplattform betreiben, in wel  cher sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes not-  wendigen  Daten  gespeichert  werden.  Dabei  können  auch  besonders  geschützte  Personendaten im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement erlässt die technischen und organisatorisch  en Vor-  schriften für den Datenaustausch über die zentrale Datenplattform unter der Be-  rücksichtigung   der   datenschutzrechtlichen   und   datensicherheitstechnischen  Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b 13
II. Öffentliche Volksschule
                            A. Schularten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 14 Primarstufe
                            a) Kindergarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kindergarten  ist Bestandteil des Zyklus 1.  Er  fördert die ganzheitliche Ent-  wicklung der Kinder und bereitet sie auf die Primar  schule  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Kindergartenangebot  umfasst  das  erste  und  zweite  Kindergartenjahr.  Der  Besuch des ersten Kindergartenjah  res ist freiwillig, der Besuch des zweiten Kin-  dergartenjahres ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Besuch  des  Kindergartens  gilt  für  die  Erfüllung  der  Schulpflicht  als  ein  Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise eine Gemeinde von der Pflicht zur Füh-  rung eines Kindergartens dispensieren und besondere Formen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 15 b ) Primarschule
                            1  Die Primarschule  (Zyklus 1 und 2)  vermittelt den Kindern die Grundausbildung.  Sie führt die Kinder zum strukturierten Lernen, fördert sie in ihren Fähigkeiten,  ihrer Selbstständigkeit sowie in ihrem Gemeinschaftssinn und bereitet sie auf den  Übertritt in die Sekundarstufe I vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pri  marschule umfasst sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 16 c ) Einführungsklasse
                            1  Die erste Primarklasse kann als Einführungsklasse über zwei Jahre geführt wer-  den und gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einführungsklasse  ist  ein  Angebot  für  norma  lbegabte  Kinder  mit  Entwick-  lungsverzögerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 17 d ) Kleinklasse
                            1  Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können in besonderen Klas-  sen mit kleinerer Schülerzahl unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulträger können verschiedene Typen von Kleinkla  ssen führen, insbeson-  dere Klassen für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kleinklasse umfasst sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 18 Sekundarstufe I
                            a) Ziel und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  der  Sekundarstufe  I  (Zyklus  3)  werden  die  im  Zyklus  1  und  2  erworbenen  Kompetenzen  vertieft  und  erweitert  sowie  die  Jugendlichen  auf  eine  berufliche  oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekundarstufe I umfasst drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 19 b) Organisationsform
                            1  Die  Schulen  des  Zyklus  3  werden  als  gesamtschulische  Organisationsform  ge-  führt. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten der Organisationsformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Organisationsform sind die folgenden Profile anzubieten:  Profil A (erweiterte Anforderungen)  ;  Profil  B  (Grundansprüche)  ;  Profil  C (Anstreben der Grundansprüche)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können besondere Klassen namentlich für lernbehinderte, verhaltensauffäl-  lige oder fremdsprachige Kinder geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bezirksrat legt auf Antrag des Schulrates die Organisationsform  der Sekun-  darstufe I fest. Innerhalb eines Bezirkes sind verschiedene Organisationsformen  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 20 Sonderschule
                            Die  kantonalen  Heilpädagogischen  Zentren  gewährleisten  die  individuelle  Bil-  dung,  Förderung  und  Erziehung  geistig  -  und  körperbehinderter  sowie  mehrfach  behinderter Kinder und Jugendlicher.  B.  Zusatzangebote  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 22 Begabungsförderung
                            1  Schülerinnen  und Schüler mit besonderen Begabungen  oder H  ochbegabungen  können namentlich durch folgende Massnahmen gefördert werden:  unterrichtliche Massnahmen in der Klasse;  s  chulorganisatorische Massnahmen wie frühzeitige Einschulung, Angebot von  Förderstunden,  Überspringen  einer  Klasse,  vorzeitiger  Eintritt  in  die  Mittel-  schule, Dispensation von gewissen Fächern;  Schulung in Sonderk  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulträger der Sekundarstufe I  können Sonderklassen für Begabte in den  Bereichen Kunst und Sport führen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besucht eine  besonders begabte oder hochbegabte Schülerin  oder ein besonders  begabter  oder  hochbegabter  Schüler  eine  öffentlich  ane  rkannte  Sonderklasse,  leistet der abgebende Schulträger einen Schulgeldbeitrag, der dem Schulgeld ge-  mäss § 7 entspricht und übernimmt die Transportkosten. Im Rahmen von inter-  kantonalen  Vereinbarungen  legt  der  Regierungsrat  den  Schulgeldbeitrag  der  Schulträ  ger fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Pauschalbeitrags an den Schulkosten  des Schulträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 23 Tagesstrukturen
                            1  Die Schulträger  können  Tagesschulstrukturen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Benützung dieser Angebote sind von den Erziehungsberechtigten ange-  messene Beiträge zu erheben.  C. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 24 Schulträger
                            1  Die  Gemeinden  führen  die  Primarstufe.  Sie  sind  berechtigt,  jedoch  nicht  ver-  pflichtet, Einführungsklassen und Kleinklassen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bezirke  führen  die  Sekundarstufe  I.  Sie sind  berechtigt,  jedoch  nicht  ver-  pflichtet, besondere Klassen  , bilinguale Klassen sowie  Sonderklassen für Begabte  in den Bereichen Kun  st und Sport zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton ist Träger der Heilpädagogischen Zentren. Er kann weitere Sonder-  schulen anbieten, sofern ein entsprechendes Bedürfnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulträger erbringen das Volksschulangebot selbst oder in Zusammenarbeit  mit anderen  Schulträgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 25 Schulkreise, Schulort
                            1  Das  Angebot  der  Schulträger  wird  von  einer  oder  mehreren  Schuleinheiten  er-  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat legt die Einzugsgebiete der einzelnen Schuleinheiten fest, so dass  die  Schule  unter  Berücksichtigung  der  örtlic  hen  und  regionalen  Verhältnisse  in  Bezug auf die Anzahl Schülerinnen und Schüler und die zur Verfügung stehenden  Einrichtungen wirkungsvoll geführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sekundarstufe I ist in regionalen Mittelpunktschulen zu führen. Der Regie-  rungsrat bezeich  net die Schulorte der Sekundarstufe I nach Anhören der Bezirke  und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bezeichnet die Zahl der kantonalen Sonderschulen und legt  die Schulorte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 26 Schule als pädagogische Organisation
                            1  Eine Schule umfasst als pädago  gische Organisation eine oder mehrere betrieb-  lich  -  organisatorische  Schuleinheiten.  Jede  Schuleinheit  ist  im  Rahmen  der  ge-  setzlichen Vorgaben verantwortlich für die Gestaltung des Schullebens sowie die  Planung und Durchführung des Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schule  sowie die Schuleinheiten werden von Schulleitungen geführt.  Sind  mehrere Personen für die Schulleitung eingesetzt, wird einer Person die Haupt-  verantwortung übertragen. Die Schulleitungspersonen  verfügen  in der Regel  über  einen anerkannten Ausbildungsabsch  luss gemäss § 49 sowie eine angemessene  Führungsausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Schule verfügt über:  a)  ein  Organisationsstatut,  das  die  Kompetenzzuweisung  und  die  Organisation  der Schule regelt;  b)  eine Schulentwicklungsplanung, welche die Leitideen, die mittelfristigen Pro-  jekte sowie die jährlichen Schwerpunkte der Schule festlegt;  c)  ein Qualitätskonzept, das die Sicherung und Entwicklung der Schul  -  und Un-  terrichtsqualität regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise besondere Organisationsformen  für die  Schulleitung  bewil  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Schulanlagen und Einrichtungen
                            1  Die Schulträger statten die Schulen mit geeigneten Räumen und Anlagen sowie  mit den zur Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Einrichtungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt  nach Anhören des Erziehungsra  tes  Vorschriften über  den Bau und die Ausstattung der Schulanlagen.  D. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Schuljahr
                            Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalen-  derjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 27 Klassenzuteilung und – grösse
                            1  Der Schulrat bestimmt die Schulhauszuteilung für die Schülerinnen und Schü-  ler. Er kann diese Aufgabe an die hauptverantwortliche Schulleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Schulleitungspersonen  legen  die Klassenzuteilung für die Schü-  lerinnen und Schüler  fest und weis  en  die Klassen den  Lehrpersonen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  legt  nach  Anhören  des  Erziehungsrates  Richtzahlen  für  die  Klassengrössen in den einzelnen Schularten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 28 Blockzeiten
                            1  Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen Unte  rricht an fünf Vormit-  tagen  für  das  zweite  Kindergartenjahr  und  die  Primarschule  .  Der  Schulrat  be-  stimmt den ein  heitlichen Beginn der Unterrichtszeiten und eine angemessene Un-  terrichtspause. Er kann diese Aufgabe  an die  Schulleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schull  eitung regelt bei Schulausfällen und unterrichtsfreien Zeiten inner-  halb der festgelegten Blockzeiten die Betreuung für die betroffenen Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Unterrichtsbetrieb
                            Der  Erziehungsrat  erlässt  weitere  Bestimmungen  zum  Unterrichtsbetrieb  (Lehr-  plan, Lehrmi  ttel, Lektionentafel, Beurteilung, jährliche und wöchentliche Unter-  richtszeit, Ferien, Dispenswesen usw.).  III. Sonderpädagogisches Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 29 Trägerschaft und Zweck
                            Die Bezirke und Gemeinden sorgen für  das sonderpädagogische Angebot  . Dieses  dient der  Schulung von Schülerinnen und  Schülern mit besonderem Bildungsbe-  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 30 Arten
                            1  Das sonderpädagogische Angebot umfasst integrative Förderung, Therapien und  besondere Klassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Integrative  Förderung ist die gemeinsame Schulung der Schülerinnen und Schü-  ler mit und  ohne besonderen Bildungsbedarf durch  die Regelklassenlehrpersonen,  unterstützt durch Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Therapie  ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen  päd  agogisch  -  therapeutischen Bedürfnissen durch Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen oder  Kleinklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt  nach Anhören des Erziehungsrates  Art und Umfang der  einzelnen Angebote sowi  e das Zuweisungsverfahren durch Verordnung.  IV.  Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen  31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 32 Grundsatz
                            1  Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf, deren schulische Be-  dürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 29 abgedeckt  werden  können,  haben  für  die Dauer  der  Schulpflicht  Anspruch  auf  eine  ihrem  Bildungsbedarf entsprechende vers  tärkte Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist zuständig für verstärkte Massnahmen. Er zieht die Wohnsitzge-  meinden und die Bezirke zu angemessenen Leistungen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulbesuch kann bereits ab vollendetem 4. Altersjahr ermöglicht und in  begründeten  Fällen  in  Ü  bereinstimmung  mit  der  Bundesgesetzgebung  über  die  Invalidenversicherung bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kinder im Vorschulalter werden bis zum Schuleintritt im Rahmen der  H  eilpäda-  gogischen Früherziehung pädagogisch  -  therapeutisch gefördert. Der  Kanton  betei-  ligt  sich an den Kosten der Frühberatungs  -  und Therapiestellen, soweit deren Auf-  wendungen  nicht  durch  Dritte  gedeckt  werden.  Einzelheiten  regelt  der  Regie-  rungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 33 Arten und Verfahren
                            1  Verstärkte  Massnahmen  zeichnen  sich  durch  einzelne  oder  alle  der  folgenden  Merkmale aus:  lange Dauer  ;  hohe Intensität  ;  hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen;  einschneidende Konsequenzen  auf den  Alltag, das soziale Umfeld oder den  Lebenslauf des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstärkte Massnahmen erfolgen in  kantonalen  oder ausserkantonalen, öffentli-  chen oder privaten Institutionen, als Einzelunterricht oder als integrierte Sonder-  schulung im Rahmen der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  zuständige  Amt  legt  im  Einzelfall  die  verstärkten  Massnahmen  und  den  Durchführungsort unter Einbezu  g des Schulträgers und der Erziehungsberechtig-  ten fest. Stehen für die verstärkten Massnahmen gleichwertige Institutionen zur  Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates das V  erfahren und  die Zuweisung zu verstärkten Massnahmen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 34 Kostentragung
                            1  Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Beitrag an die verstärkten Massnahmen von  Kindern aus der Gemeinde. Die Kostenbeteiligung gilt für die Primarstufenjahre  sowi  e für die nachobligatorischen Schuljahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezirk leistet einen Beitrag an die verstärkten Massnahmen von Kindern aus  dem Bezirk. Die Kostenbeteiligung gilt für die Schuljahre der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Beitrag  für  verstärkte  Massnahmen  im  separativ  en  Setting  entspricht  pro  Kind  und  Schuljahr  der  Hälfte  des  Durchschnittswerts  der  kantonalen  Aufwen-  dungen pro Sonderschulkind. Der Beitrag für verstärkte Massnahmen im integra-  tiven  Setting  entspricht pro Kind der Hälfte der zusätzlichen Aufwendungen für  d  as  integrierte  Kind.  Keine  Kostenbeteiligung  gilt  bei  der  He  ilpädagogischen  Früherziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsberechtigten leisten Beiträge an die Kosten von Verpflegung und  Unterkunft, Diese werden vom Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton trägt die Kosten  der verstärkten Massnahmen  , die nach Abzug aller  Beiträge verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  V. Spezialdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 35 Kantonale Spezialdienste
                            1  Der Kanton  führt  folgende Abteilungen für spezielle Dienste:  a)  Schulpsychologie;  b)  Logopädie;  c)  Schu  lgesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Organisation und die Aufgaben dieser Dienste fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 36 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
                            1  Die  Schulträger  sorgen  für  den  schulärztlichen  und  den  schulzahnärztlichen  Dienst und tragen die entspreche  nden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Untersuchungen und Impfungen der Schülerinnen und Schüler sind freiwil-  lig. Sie sind unentgeltlich, sofern sie im Rahmen von Reihenuntersuchungen und  -  impfungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bereitstellung der Impfstoffe übernimmt der Kanton  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34a 37 Medizinische Daten
                            a) Bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  er  für die Untersuchungen und Behandlungen zuständige Spezialdienst ist be-  rechtigt,  Personendaten  einschliesslich  besonders  schützenswerter  Personenda-  ten  zu  bearbeiten,  soweit  dies  zur  Erfüllung  der  ihm  nach  diesem  Gesetz  und  seinen Vollzugserlassen übertrag  enen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten können  analog oder digital geführt werden. Sie  sind  regelmässig  zu aktualisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende schützenswerte Personendaten bearbeitet:  Gesundheitszustand;  Sozialversicherungsnummer;  Art und Resultat der  Untersuchung oder Behandlung;  Impfdaten;  Information  en  der Erziehungsberechtigten;  Information  en  der Lehrpersonen;  Informationen und Aussagen de  s Schulkindes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugriff auf die schützenswerten Personendaten ist auf den zuständigen  Spe-  ziald  ienst  beschränkt. Er kann die  se  Daten an die von den Erziehungsberechtigten  gemeldeten  Medizinalpersonen  und  bei  Schulwechsel  an  die  neu  zuständigen  Dienste weitergeben. Der Datenaustausch mit anderen Spezialdiensten ist im Ein-  zelfall zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34b 38 b) Verant wortliches Organ
                            1  Die  Schulleitung  bewahrt  die  Daten  während  der  Schulpflicht  sicher  auf  .  Die  Aufbewahrung kann an den zuständigen Dienst übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die medizinischen Date  n werden nach Ende der obligato  rischen Schulpflicht den  Erziehungsberechti  gten auf Ver  langen ausgehändigt und sonst vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der zuständige Dienst kann Ergebnisse der Untersuchungen in anonymisierter  Form für statistische Erhebungen nutzen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 39 Schulsozialdienst
                            1  Die Schulträger können einen Schulsozialdienst  anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulsozialdienst berät Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte,  Schulleitungen,  Lehrpersonen und Schulbehörden bei schwierigen Schulsituatio-  nen und Problemen im Schulalltag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten dieses Dienstes trägt der Schulträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Zustimmungserfordernis
                            Abklärungen  durch  Spezialdienste  bedürfen  der  Zustimmung  der  Erziehungsbe-  rechtigten.  Verweigern  diese  die  Zustimmung,  kann  der  Schulrat  eine  entspre-  chende Abklärung anordnen.  VI. Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Grundsätze
                            1  Der Unterri  cht orientiert sich an der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.  Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler sind über schulische Fragen und ihren Leistungsstand  angemessen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Pflichten
                            1  Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht und die als obligatorisch erklär-  ten Schulveranstaltungen zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tragen angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess. Sie haben  sich anständig und rücksichtsvoll zu verhalten, so dass der Le  rnprozess der andern  nicht behindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben Weisungen und Anordnungen von Lehrpersonen und Behörden zu be-  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 40 Disziplinarordnung
                            a) Di  s  ziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Schülerinnen  und  Schüler,  deren  Verhalten  zu  Beanstandungen  Anlass  gibt  , können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden:  a)  Verwarnung;  b)  zusätzliche Hausaufgaben;  c)  zusätzliche Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit;  d)  schriftlicher Verweis;  e)  ...  ;  f)  Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung;  g)  Ausschluss von e  iner besonderen Veranstaltung;  h)  Versetzung in eine andere Klasse oder in eine andere Schule;  i)  Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;  j)  Ausschluss aus der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorübergehende Unterrichtsausschluss kann mehrmals angeordnet werden.  Insgesamt darf d  er Ausschluss vom Unterricht nicht mehr als acht Wochen  pro  Schuljahr betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem vorübergehenden Ausschluss sorgen die Erziehungsberechtigten für  eine  angemessene  Beschäftigung.  Die  Schülerin  oder  der  Schüler  hat  den  ver-  passten Schulstoff in ei  gener Verantwortung aufzuarbeiten. Allfällige Kosten tra-  gen die Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während den ersten neun Jahren der obligatorischen Schulpflicht ist der Aus-  schluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung zu  verbinden.  §  40  b) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Lehrpersonen  sind  befugt,  Disziplinarmassnahmen  gemäss  §  39  Abs.  1  Bst. a bis f zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. a bis i  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulrat kann die Disziplinarmassnahme g  emäss § 39 Abs. 1 Bst. j verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 41 c) Verfahren
                            1  Die Lehrperson kann Disziplinarmassnahmen auch mündlich anordnen, soweit  die  Schriftform  nicht  vorgegeben  ist.  Die  Schülerin  oder  der  Schüler  ist  vorher  anzuhören.  Die  Erziehungsberechtigten  sind  über  angeordnete  Disziplinarmass-  nahmen zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. g bis j werden schriftlich  verfügt. Den Erziehungsberechtigten ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung das  rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kindesschutzbehörde ist  von der Schulleitung über Diszipl  inarmassnahmen  gemäss  §  39  Abs.  1  Bst.  i  und  j  zu  benachrichtigen.  Sie  hat  im  Rahmen  des  Kindesschutzes entsprechende Abklärungen zu treffen und die nötigen Massnah-  men einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unte  rlie-  gen,  gelten  die  Vorschriften  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung.  Solche  Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Un-  tersuchungsbehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 d) Einzug von Gegenständen
                            Die Schulleitung und die Lehrpers  onen sind berechtigt auf dem Schulgelände, an  Schulanlässen und  –  veranstaltungen, Waffen, waffenähnliche Gegenstände, sowie  Gegenstände,  die  der  geistigen  und  körperlichen  Entwicklung  der  Schülerinnen  und Schüler schaden oder den Unterricht stören können,  wegzunehmen. Wegge-  nommene  Gegenstände  sind  zur  Rückgabe  an  die  Erziehungsberechtigten  bis  Ende des Schuljahres  bereitzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Schulweg
                            1  Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der Verantwortung  der Erziehungsberechtigten. Vorbeh  alten bleibt der vom Schulträger organisierte  Transport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulträger ist verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der  regelmässig begangenen Schulwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  von  baulichen  und  anderen  Massnahmen  für  die  Sicherung  des  Schulweges  werden zwischen dem Schulträger und dem Strassenträger entspre-  chend der Interessenlage verteilt. Lässt sich über die Kostenverteilung keine Ei-  nigung erzielen, kommt §  55 Abs. 2 de  s  Strassen  gesetzes  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs. 2  und Abs. 3 gehen § 52 Abs. 2 des  Strassen  gesetzes  vor.  VII. Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Zusammenarbeit und Information
                            1  Schulbehörden,  Schulleitung,  Lehrperson  en,  Fachpersonen  und  Erziehungs  be-  rechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Erziehung und Bildung  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Erziehungsberechtigten werden regelmässig in geeigneter Weise über wich-  tige Schulangelegenheiten und über das Verhalten und die Leistungen ihres Kin-  des informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Mitwirkung
                            Die  Erziehungsberechtigten  können  sich  an  der  Gestaltung  der  Schule  und  des  schulischen Umfeldes beteiligen. Art und Umfang der Mitwirkung legt das Orga-  nisationsstatut fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Rechte und Pflichten
                            1  Die  Erziehungsberechtigten  tragen  die  Verantwortung  für  den  regelmässigen  Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichte  n ihres Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsberechtigten werden bei wichtigen Fragen und Entscheiden, die  ihr Kind betreffen, einbezogen. Sie haben für Gespräche und weitere Kontakte zur  Verfügung zu stehen. Sie können Einsicht in die Schulakten ihres Kindes verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erziehung  sberechtigten können nach Absprache mit der Lehrperson oder der  Schulleitung  Besuche  im  Unterricht  ihrer  Kinder  abhalten,  soweit  der  Schulbe-  trieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 42 Verletzung der Pflichten
                            Vom  Schulrat  verwarnt  oder  mit  Ordnungsbu  sse  von  Fr.  300.  --  bis  Fr.  5000.  --  bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  a)  ein Kind ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält;  b)  ein Kind nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist;  c)  ein Kind in eine nicht bewilligte Privats  chule schickt (§ 69);  d)  ein Kind ohne Bewilligung privat unterrichten lässt (§ 69).  e)  das Gespräch oder den Kontakt mit der Schule verweigert.  VIII. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Anstellung
                            Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der öffentlichen Volksschule wird  im  Personal  -  und  Besoldungsg  esetz  für  die  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  43  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Ausbildungsabschluss
                            1  Wer  als  Lehrperson  an  der  Volksschule  unterrichten  will,  benötigt  einen  nach  internationalem oder interkantonalem Recht anerkannten Ausbildungsab  schluss.  Der Erziehungsrat kann weitere Ausbildungsabschlüsse anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Erziehungsrat  bestimmt,  welche  Ausbildungsabschlüsse  für  die  einzelnen  Schularten und für die Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen  pädagogischen Bedürfnissen v  orausgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 44 Lehrbewilligung
                            1  Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise einer Person, die über keinen anerkann-  ten  und  vorausgesetzten  Ausbildungsabschluss  verfügt,  eine  dauernde  oder  be-  fristete  Lehrbewilligung  erteilen,  wenn  ihre  Befähigung  ander  swie  ausgewiesen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Kompetenz zur Erteilung von Lehrbewilligungen ganz oder teilweise  an das zuständige Amt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Verbot der Lehrtätigkeit
                            1  Der Erziehungsrat  u  ntersagt  einer Lehrperson, die ihre Verpflichtungen in schwer  wiegender Weise missachtet, sich grober Verfehlungen schuldig gemacht oder sich  den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat, die Lehrtätigkeit an  den öffentlichen und privaten Volksschulen im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch hin kann der Erziehungsrat der Lehrperson die Lehrtätigkeit wieder  bewilligen,  wenn  diese  glaubhaft  macht,  dass  die  Ursachen  entfallen  sind,  die  zum Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erziehungsrat informiert die Schulträger und die  zuständige interkantonale  Stelle über Beschlüsse nach Absatz 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Mitwirkung
                            1  Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Vernehmlas-  sungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann für die Arbeit in Ko  mmissionen und Fachgruppen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen dem zuständigen Departement und Vertretungen der Lehrerorganisati-  onen finden regelmässige Gespräche statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Gestaltung des Unterrichts
                            Die Lehrpersonen gestalten im Rahmen ihres Auftrages einen  pädagogisch, fach-  lich  und  didaktisch  ausgewiesenen  Unterricht,  der  den  Erfordernissen  der  Bil-  dungsziele, des Lehrplans und des Lernprozesses entspricht.  IX. Organe des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 1. Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Volkss  chulwesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ermächtigt, mit anderen Kantonen sowie öffentlichen und privaten Insti-  tutionen Vereinbarungen im Schulwesen abzuschliessen und finanzielle Verpflich-  tungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Vert  räge, die Investi-  tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 2. Erziehungsrat
                            a) Aufgaben und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erziehungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die zum Vollzu  g diese  s  Gesetzes  erforderlichen Bestimmungen, soweit  dazu nicht ausdrücklich der Regierungsrat ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vorschrif-  ten, sofern sie pädagogisch bedeutende Fragen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er ha  t Beschlüsse, die erhebliche finanzielle Folgen haben, dem Regierungsrat  zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 b) Organisation
                            1  Der Erziehungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der Vorsteher oder  die Vorsteherin des zuständigen Departements gehört de  m Erziehungsrat von Am-  tes wegen als Präsident oder Präsidentin an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement besorgt das Sekretariat des Erziehungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 c) Kommissionen
                            Der Erziehungsrat kann ständige oder nicht ständige Kommissionen für besondere  Aufgaben  bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 45 3. Departement und Amt
                            1  Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement:  leitet das gesamte Volksschulwesen des Kantons;  nimmt  für  den  Regierungsrat  und  den  Erziehungsrat  die  Aufsicht  über  das  Volksschulwesen wahr;  entscheidet über  vorübergehende Schulschliessungen oder andere erforderli-  che Massnahmen aufgrund wichtiger Gründe oder einer besonderen Lage und  trifft die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt vollzieht die Volksschulgesetzgebung, soweit diese  s  Gesetz  oder die  Vollzugsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 46 4. Schulleitung
                            1  Für  Schulen,  die  vom  Kanton  geführt  werden,  stellt  das  zuständige  Amt  eine  Schulleitung an. Es legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in wic  htigen Schulplanungs  -  und Schul-  entwicklungsfragen anzuhören.  X. Organe der Gemeinden und Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 47 1. Bezirks - und Gemeinderat
                            1  Der Bezirks  -  bzw. Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot auf An-  trag des Schulrates und unter Berücksichtigung de  r kantonalen Vorgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm ins-  besondere:  a)  Beschaffung der finanziellen Mittel;  b)  Festlegung der Anzahl Klassen und Lehrerstellen;  c)  Anstellung der hauptverantwortlichen Schulleitung;  d)  Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das Schulan-  gebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezirks  -  bzw. Gemeinderat kann mit anderen Bezirken oder Gemeinden Ver-  einbarungen über die gemeinsame Führung von Volksschulangeboten beschlies-  sen. Der Schulrat ist vorhe  r anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 2. Schulrat
                            a) Wahl  Der Bezirksrat wählt für den Bezirk und der Gemeinderat wählt für die Gemeinde  einen Schulrat, dem mindestens fünf Mitglieder angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 48 b) Vertretungen
                            1  Die Lehrerschaft ist im Schulrat mit Sitz und Stimme  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  hauptverantwortliche  Schulleitung  hat  mit  beratender  Stimme  Einsitz  im  Schulrat. Sie hat das Recht, dem Schulrat in allen das Schulwesen betreffenden  Angelegenheiten Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 49 c) Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Der Schulrat üb  t die unmittelbare Aufsicht über die vom Schulträger geführten  Schulen aus. Er ist für die strategischen Belange der Schule zuständig und ver  -  tritt die Schule nach aussen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem ander  e  n  Organ des Schulträgers zugewiese  n sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat hat das Recht, dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat in allen das  Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm na-  mentlich:  Festlegung der Organisatio  n der Schule;  Genehmigung des Qualitätskonzepts;  G  enehmigung der Schulentwicklungsplanung;  Genehmigung des Budgetentwurfs für die Volksschule zuhanden des Bezirks  -  oder Gemeinderat  e  s;  Kontrolle über die Einhaltung der bewilligten Kredite;  Anstellung der  weiteren  Schulleitung  spersonen  ;  Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit er diese Aufgabe  nicht der hauptverantwortlichen Schulleitung überträgt;  Anstellung des  übrigen  Personals im Schulumfeld;  Aufsicht und Beurteilung der hauptverantwortlichen Schulleitungen;  Schul  -  und Infrastrukturplanung;  Entscheid  über  Schülertransport  und  Schülerverpflegung  sowie  schulergän-  zende Angebote;  Erlass von Hausordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 d) Schulratspräsidium
                            In dringende  n Fällen kann das Schulratspräsidium Verfügungen und Entscheide  treffen.  Diese sind  dem  Schulrat  an  der  nächsten  Sitzung  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 50 3. Schulleitung
                            a) Hauptverantwortliche Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die hauptverantwortliche Schulleitung  ist dem Schulrat unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist für  die  operativen  Belange  der  Schule  zuständig.  Unter  dem  Vorbehalt  der Zuständigkeit des Schulrates ist sie für die pädagogische, administrative und  personelle Leitung und Führung der Schule sowie die Schulentwickl  ungsplanung  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr  obliegen namentlich folgende Aufgaben:  Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule;  Beratung des Schulrates;  Erstellung des Budgetentwurfs zuhanden des Schulrates und Verwaltung der  zugeteilten finanziellen Mittel  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Information des Schulrates und innerhalb der Schule;  Öffentlichkeitsarbeit;  Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit diese Aufgabe an  sie  übertragen wurde  ;  Beurteilung  und  Förderung  der  weiteren  Schulleitungspersonen,  der  unter-  stell  ten Lehrpersonen und des  übrigen  Personals im Schulumfeld;  Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen;  Erarbeitung und Umsetzung des Qualitätskonzepts;  Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a 51 b) Weitere Schulleitungspersonen
                            1  Die  weiteren Schulleitungspersonen sind der hauptverantwortlichen Schulleitung  unterstellt.  Unter  dem  Vorbehalt  der  Zuständigkeit  der  hauptverantwortlichen  Schulleitung sind sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung  und Führung einer Schu  leinheit sowie für deren Schulentwicklungsplanung ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Schulleitungspersonen  obliegen  namentlich  folgende  Aufgaben  innerhalb  der Schuleinheit  :  Planung und Gestaltung des Angebotes;  Umsetzung des Qualitätskonzepts;  Erstellung  des  Budgeten  twurfs  und  Verwaltung  der  zugeteilten  finanziellen  M  ittel;  Information;  Mitwirkung bei Personalgeschäften insbesondere bei der Personalauswahl  ;  Beurteilung  und  Förderung  der  unterstellten  Lehrpersonen  und  des  übrigen  P  ersonals im Schulumfeld;  Koordination der Weiterbildung der unterstellten Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die hauptverantwortliche Schulleitung kann weitere Aufgaben an die Schullei-  tungspersonen delegieren.  XI. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Grundsatz
                            Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Volksschul  en, des Sonder-  pädagogischen Angebots und der Spezialdienste, soweit sie Träger sind und die  Rechtsordnung keine Ausnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Kantonsbeiträge
                            1  Der  Kanton  richtet  den  Bezirken  und  Gemeinden  für  die  Kosten  gemäss  §  66  einen Pauschalbeitrag pro S  chulkind aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pauschalbeitrag pro Schulkind wird anhand der Lohnsumme in den Berei-  chen Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, sonderpädagogisches Angebot  und Schulleitung auf Grund der letzten abgeschlossenen Rechnung der Gemein-  den  und  dem  sich  daraus  ergebenden  gewichteten  Durchschnittswert  aller  Ge-  meinden ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Pauschalbeitrag pro Schulkind beträgt 20 Prozent des ermittelten gewichte-  ten Durchschnittswertes aller Gemeinden. Für die Bezirke gilt die Regelung zur  Berechnung des Pausc  halbeitrages sinngemäss. Der Regierungsrat setzt den Pau-  schalbeitrag pro Schulkind jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Halten  die  Bezirke  und  Gemeinden  die  vom  Kanton  erlassenen  Vorgaben  bei  ihrer  Aufgabenerfüllung  nicht  ein,  kann  der  Regierungsrat  den  Pauschalbeitrag  herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 52 Beiträge der Bezirke und Gemeinden
                            1  Die  Wohnsitzgemeinden  und  die  Bezirke  leisten  gemäss  §  32  Beiträge  an  die  Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulträger tragen die Kosten für den Unterricht in Spital  -  und Klinikschu-  len. Sie leisten Beiträge an den Einzelunterricht von Kindern, die aus gesundheit-  lichen Gründen für längere Zeit die öffentliche Sch  ule nicht besuchen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.  XII. Private Volksschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Bewilligung
                            1  Die Führung privater Volksschulen und der Besuch von Privatunterricht zur Er-  füllung der Schulpflicht bedürfen einer Bewil  ligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungen für private Volksschulen erteilt der Erziehungsrat. Den Besuch  von Privatunterricht bewilligt das zuständige Amt. Die Bewilligungen können mit  Auflagen und Beding  ungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Aufsicht
                            1  Die  privaten  Volksschulen  und  der  Privatunterricht  stehen  unter  Aufsicht  des  zuständigen Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsinstanz kann Lehrpersonen, die an Privatschulen unterrichten  oder Privatunterricht erteilen, bei schwer  en Pflichtverletzungen das Unterrichten  untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Beiträge
                            1  Die Schulträger können Trägern von privaten Volksschulen Beiträge ausrichten,  wenn ihr Angebot dem öffentlichen Interesse entspricht und sie dem Gemeinwe-  sen erhebliche Schullasten abnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag der Schulträger pro Schulkind darf die Hälfte des g  ewichteten Durch-  schnittswerts der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik nicht über-  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Weitere Leistungen
                            Schülerinnen und Schüler  , die eine private Volksschule besuchen oder privat un-  terrichtet werden,  haben in gleichem Mass Anspru  ch auf Leistungen der kantona-  len Spezialdienste wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  XIII. Verfahrens  -  , Übergangs  -  und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 1. Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfü  gungen und Entscheide des  Erziehungsrates, der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c de  s  Verwaltungsrechtspflege  ge-  setzes  53  bezeichneten Instanzen sowie der Schulräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfahren  und  Rechtsmittel  richten  sich  im  Weiteren  nach  dem  Verwaltungs-  rechtspflege  gesetz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 2. Übergangsbestimmungen
                            a) Schuleintritt (§ 5)  Die Schulträger haben den neuen Stichtag für den Schuleintritt gestaffelt innert  zwei  Jahren  seit  Inkrafttrete  n  diese  s  Erlasses  einzuführen.  Es  gelten  folgende  Stichtage:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schuljahr 2006/2007: 31. Mai
2. Schuljahr 2007/2008: 30. Juni
3. Schuljahr 2008/2009: 31. Juli
§ 75 b) Schulversuche (§ 9)
                            Vor  Inkrafttreten  diese  s  Erlasses  bewilligte  Schulversuche  werden  nach  bisheri-  gem Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 c) Berufsvorbereitungsschule
                            Die  Bezirke  führen  die  Berufsvorbereitungsschule,  die  als  Schulart  der  Volks-  schule nicht mehr vorgesehen ist, solange weiter, bis ein entsprechendes Angebot  auf der Sekundarstufe II vorhanden ist.  Solange die Berufsvorbereitungsschule als  Schulart der Volksschule geführt wird, gilt die Volksschulgesetz  -  gebung und der  Kantonsbeitrag wird im bisherigen Rahmen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 d) Sonderpädagogisches Angebot (§§ 28 und 29)
                            1  Der Kanton übernimmt bis End  e Schuljahr 2009/2010 einen Teil des sonder-  pädagogischen Angebots für die Schulträger, indem er die Durchführung und Fi-  nanzierung der Legasthenie  -  und Dyskalkulietherapie im bisherigen Rahmen ge-  währleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bezirke  und  Gemeinden  haben  ab  dem  Schuljah  r  2010/2011  die  Legas  -  thenie  -  und Dyskalkulietherapie in ihr sonderpädagogisches Angebot zu integrie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 3. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten diese  s  Erlasses  wird die Verordnung über die Volksschulen  vom 25. Januar 1973  54  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a)  Verordnung über die Bibliotheken vom 20. Oktober 1983  55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            wird aufgehoben.  b)  Personal  -  und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule  vom 27. Juni 2002  56
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Weiterbildung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a b) Begriffe
                            1  Die  Weiterbildung  dient  der  Erweiterung  der  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  der  Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der  Unterrichts  -  und Schulqualität bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit einer Zusatza  usbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifi-  kationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Inten-  sivweiterbildung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26b c) Finanzierung
                            1  An die Kurskosten der Lehrerweiterbildung und der Intensi  vweiterbildung leistet  der Kanton Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen  Kantonsbeiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26c d) Auftragsurlaub
                            1  Die Anstellungsbe  hörden können Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Aufträge  vom Unterricht beurlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Kantonsbeiträge
                            Die Beitragsleistung nach der  Verordnung über die Volksschule  setzt voraus, dass  die Schulträger diese Verordnung einhalten und die Anstellungsverträge mit den  Lehrpersonen und Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen De-  partement  einreichen.  Der  Regierungsrat  kürzt  oder  verweigert  die  Beitragsleis-  tunge  n, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.  Abs. 2 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 57 5. Referendum, Publikation , Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt de  n Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  58  Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2012  Die  Geme  inden  haben spätestens ab dem Schuljahr 2017/18 den Zweijahreskin-  dergarten gemäss § 11 Abs. 2 anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als  dem fakultativen Referendum  unterstehende  Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  -  38 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21  -  115g), vom 18. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (JV, GS 22  -  82ak), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizeris  chen Zivil-  gesetzbuch, GS 23  -  14k), vom 28. Juni 2012 (GS 23  -  45), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas-  sung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -  97),  vom 27. Mai 2020 (GS 26  -  15),  vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (GS 26  -  92)  vom 30. Juni 2022 (GS 26  -  85)  und vom 27.  A  pril 2022  (  K  i  B  e  G  ,  GS  26  -  77b  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu einge  fügt am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 1 und in der Fassung vom 27. Mai 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Neu eingefügt am 23.  November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Aufgehoben am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Überschrift, Abs. 1 und  2 in der Fassung vom 23. November 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Überschrift in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Überschrift in der Fassung vom  28. Juni 2012; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu  eingefügt am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Gliederungstitel in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  A  bs. 1 in der  F  assung vom  27.  A  pril 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs.  3  in  der  Fassung  vom  28.  Juni  2012;  Abs.  1  und  2  in  der  Fassung  vom  23.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            25  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Abs. 1 und 2  in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  5  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Haupttitel in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Überschrift, Ab  s. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            34  Überschrift, Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 aufgehoben am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Neu eingefügt am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Neu eingefügt am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Abs.1 Bst. e aufgehoben am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Abs. 4 in der Fassung vom 18. Novembe  r 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  SRSZ 612.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Abs. 2 Bst. c und  d, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e aufgehoben am 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            48  Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Abs. 3 Bst. c bis j in der Fassung vom, Bst. k und l neu eingefügt am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassu  ng vom 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Neu eingefügt am 23. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  GS 16  -  221.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  SRSZ 672.110 (GS 17  -  743).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  SRSZ 612.110 (GS 20  -  306).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Überschrift, Abs.1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  1. August 2006 (Abl 2006 1058); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 2398), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2  012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2124), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1.  Januar 2021 (Abl 2020 2154)  ,  vom 23. November 2022 am 1. August 2023 (Abl 2023 659)  und  vom 27.  A  pril 2022 am 1.  J  uni 2024  (A  bl  2023 2178  )  in Kraft getreten.