Verordnung zum Migrationsgesetz
                            SRSZ 1.  2  .20  25  1  (Vom  2. Dezember 2008  )  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz  gestützt  auf  §  §  2  Abs.  2  ,  5,  12  Abs.  2,  13  Abs.  3,  20  Abs.  2,  21  Abs.  2,  24  Abs.  3,  2  5  Abs.  2  sowie  28  Abs.  2  und  3  de  s  Kantonalen  Gesetzes  zu  m  Bu  n-  desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (  Migrat  i-  on  s  gesetz,  MigG) vom 21. Mai 2008  ,  3  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            Die  se  Verordnung regelt den Vollzug des Kantonalen Gesetzes zum Bundesg  e  setz  über die  Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (MigG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Begriffe
                            1  Asylsuchenden gleichgestellt sind:  a)  Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung;  b)  vorläufig aufgenommene Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Flüchtlingen gleichgestellt sind:  a)  Schutzbedürfte mit Aufe  nthaltsbewilligung;  b)  anerkannte und vorläufig aufgenommene Staatenlose;  c)  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben ausdrücklich abweichende Bestimmungen  .  II. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat ist zuständig für:  a)  de  n  Abschluss  von  Vereinbarungen  über  Integrationsmas  s  nahmen  mit  dem  Bund (Art. 55 A  I  G  6  );  b)  den  Abschluss  von  Vereinbarungen  zur  Errichtung  von  interkantonalen  Ste  l-  len für die Erfü  l  lung von Aufgaben nach dem Asylgesetz (Art. 15 AsylG  7  );  c)  die interkantonal  e Verständigung über die Verteilung von Asylsuchenden und  grösseren Flüchtlingsgruppen auf die Kantone (Art. 27 und 57 AsylG);  d)  die  Festsetzung  des  innerkantonalen  Verteilschlüssels  für  die  Zuteilung  von  Asylsuchenden und Flüchtlingen auf die Gemeinden (  § 12 Abs. 2 MigG)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Volkswirtschaftsdepartem en t
                            1  Das  Volkswirtschaftsdepartement  ist  das  zustä  ndige  Departement  gemäss  §  3  MigG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig  für  :  a)  die  Erteilung  von  Aufenthaltsbewilligungen  in  Härtefällen  (Art.  30  Abs  1  Bst.  b und Art. 84 Ab  s. 5  AIG  ; Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG);  b)  die Anordnung der Ersatzvornahme gemäss § 13 MigG;  c)  die Bezeichnung einer Rückkehrberatungsstelle (Art.  93 AsylG);  d)  den Erlass  von Weisungen für den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 A mt für Migration
                            1  Das  Amt für Migration  ist  d  as zuständige Amt gemäss § 4  MigG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist gemäss Ausländergesetzgebung insbesondere zuständig für:  a  )  die  Bewilligung  des  Aufenthalts  bis  zum  Bewilligungsen  t  scheid  (Art.  17  Abs.  2  AIG  );  b  )  die  Erteilung  von  Kurzaufenthalts  -  ,  Aufenthalts  -  und  Niederlassu  ngsbewill  i-  gungen (Art. 32  ff.  AIG  )  sowie die B  e  will  igung des Kantonswechsels (Art.  37  ff.  AIG  ) und des Familiennachzugs (Art. 42 ff.  und 85 Abs. 7  AIG  );  c)  den Abschluss von Integrationsvereinbarungen (§ 18 Abs. 2 MigG);  d  )  die  Beantragung  der  Anordnung  un  d  Beendigung  der  vorläufigen  Aufnahme  bei der zuständigen Bundesbehörde (Art. 83 Abs. 6 und 84 Abs. 3  AIG  );  e  )  die  Erteilung  von  Aufenthaltsbewilligungen  an  vorläufig  Aufgenommene  (Art.  84 Abs. 5  AIG  );  f  )  den  Widerruf  von  Bewilligungen  und  anderen  Verfügun  gen  (Art.  62  und  63  AIG  );  g  )  die formlose und ordentliche Wegweisung (Art. 64 AIG) sowie die Ausschaf-  fung (Art. 69 AIG)  ;  h  )  die Durchsuchung von Personen und Sachen (Art. 70  Abs. 1  AIG  );  i  )  die kurzfristige Festhaltung (Art. 73  AIG  ), die Ein  -  und Ausgrenzu  ng (Art. 74  AIG  ), die Vorbereitungshaft (Art. 75  AIG  ), die Ausschaffungshaft (Art. 76  f.  AIG  ) und die D  urchsetzungshaft (Art. 78  AIG  )  ;  j)  den Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungs  -  und der Durchsetzungshaft  (Art. 76 und 78  AIG  );  k  )  die  Benachrichtigung  der  vo  n  der  Verhafteten  oder  dem  Verhafteten  b  e-  zeichneten Pe  r  son (Art. 81  AIG  );  l  )  die Abrechnung der Betriebskosten für den Vollzug der Vorbereitungs  -  , Aus  -  s  chaffungs  -  und Durchsetzungshaft (Art. 82  AIG  );  m  )  die Geltendmachung  von  Bundesbeiträge  n  für Aus  schaffungs  -  , Ausreise  -  und  Haftkosten  (Art.  82  AIG  );  n  )  die  Einforderung der K  osten, die Kanton und Gemeinden durch ohne Bewi  l-  ligung  beschäftigte  Personen  entstanden  sind,  bei  deren  Arbeitgeber  innen  und Arbeitgebern  (Art. 122 Abs. 3  AIG  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist gemäss A  sylgesetzgebung insbesondere zuständig für:  a  )  die  Erteilung  von  Aufenthaltsbewilligungen  an  Asylsuchende  nach  Zusti  m-  mung der zuständigen Bundesbehörde (Art. 14 Abs. 2 AsylG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2  .20  25  3  b)  die  Ernennung  einer  Vertrauensperson  für  unbegleitete  minderjährige  Asy  l-  suc  hende zur Begleitung und Unterstützung im Asylverfahren (Art. 17 Abs.  3  AsylG);  c)  die  Zuweisung  von  Asylsuchenden  und  Flüchtlingen  an  die  Gemeinden  g  e-  mäss Verteilschlüssel (§ 12 MigG);  d)  die Durchführung von Bildungs  -  und Beschäftigungsprogrammen für Asy  ls  u-  chende (§ 17 Abs. 1 MigG)  ;  e)  die Leistung von Sozialhilfe an Asylsuchende und Flüchtlinge im kanton  a  len  Durchgangszentrum (§ 20 MigG);  f)  die  Leistung  von  Nothilfe  an  Asylsuchende  mit  rechtskräftigem  Wegwe  i-  sungsentscheid  und  an  Ausländer  mit  rechtskräf  tigem  Nichteintretensen  t-  scheid  (Art.  82  AsylG) sowie  an  Asylsuchende,  die  ein  Wiedererwägungsg  e-  such oder ein Mehrfachgesuch eingereicht haben (Art. 111b und Art. 111c  AsylG);  g)  die Geltendmachung der Bundesbeiträge für die Sozialhilfe an Asylsuchende  und  Flüchtlinge (Art. 88 AsylG);  h)  die  Auszahlung  der  pauschalen  Beiträge  an  die  Sozialhilfekosten  der  G  e-  meinden  (§ 24 MigG)  ;  i  )  d  ie Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Rückkehrberatungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amt für Arbeit
                            1  Das Amt für Arbeit ist  die  kantonale A  rbeitsmarktbehörde gemäss § 6  MigG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für:  a  ) den Erlass  von  arbeit  s  marktlichen  Vorentscheide  n  (Art. 40 Abs. 2  AIG  );  b)  die  Erteilung  von  Bewilligungen  zur  Erwerbstätigkeit  gemäss  Asylgesetz  (Art.  43,  61  und  75  AsylG)  sowie  an  vorläufig  Au  fgenommene  (Art.  85  Abs.  6  AIG  );  c)  die An  ordnung von Sanktionen gegenüber Arbeitgeber  innen  und Arbeitgebern  gemäss Art. 122  Abs. 1 und 2  AIG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  unterstützt  die  Ansprechstelle  für  Integrationsfragen  bei  der  Durchführung  von  Programmen  zur  beruflichen  In  tegration  von  Flüchtlingen  und  vorläufig  Aufgenommenen.  §  7  Ansprechstelle für Integrationsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ansprechstelle für Integrationsfragen  (§ 5 MigG)  ist dem  Departementsse  k-  retariat  des  Volkswirtschaftsdepartemen  tes  angegliedert.  Sie  wird  von  der  oder  d  em  Beauftragte  n  für Integrationsfr  a  gen  ge  leitet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  :  a)  ist Ansprechstelle für den Bund und  die Gemeinden sowie alle  Organisati  o-  nen,  die sich mit Integrationsfragen befassen  ;  b)  koordiniert und vernetzt alle Tätigkeiten  kantonaler Behörden und Amts  ste  l-  l  en im Bereich Integration  ;  c)  unterstützt die Gemeinden bei den  B  emühungen zur Integration der auslä  n-  d  ischen Wohnbevölkerung  ;  d)  o  rganis  iert  die  Integrationsmassnahmen auf ka  n  tonaler Ebene  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  §  8  K  ommission  für Integrationsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der  K  ommi  ssion  für In  tegrationsfragen  (§ 2 Abs. 3 MigG)  sind die  Parteien,  die  Gemein  den,  gesellschaftliche  Organisationen  , die sich mit Integrati  onsfragen  befassen,  sowie  Migrantinnen und Migranten  vertreten.  D  ie Vorsteherin oder der  Vorsteher  des  Volkswirtschaftsdepartemente  s  hat  den  Vorsitz  inne.  Übe  r  dies  gehör  t  der  Kommission  ein  Mitglied  der  in  terdepartementalen  Arbeit  s  gruppe  (§  9) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  ernennt  die  Kommissionsmitglieder  und  erlässt  ein  Regl  e-  ment über die Organisation der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  ie  oder  d  e  r  Beauft  ragte  für  Integrationsfragen  führt  das  Sekretariat  und  nimmt mit beratender Sti  m  me an den Kommi  s  sionssitzungen teil.  §  9  Interdepartementale Arbeitsgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Koordination der kantonalen Integrationsaktivitäten setzt der Regierung  s  rat  eine interdeparteme  ntale Arbeitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  se  setzt sich  aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kantonaler  Amtsstell  e  n  zusammen,  die  sich  mit sozialen,  wirtschaftlichen,  rechtlichen,  kulture  l  len  und  bildungspolitischen  Fragen des Aufenthalts von Ausländerinnen und Au  s  lä  ndern  befa  s  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  ie  oder d  e  r  Beauftragte für Integrationsfragen leitet die Arbeitsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kantonspolizei
                            Die Kantonspolizei ist  die  zuständige kantonale Behörde nach Art. 16  AIG  .  §  1  1  9  Richterliche Behörde  Die  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  am  Zwangsmassnahmengericht  ist  zuständig für:  a)  die  nachträgliche  Beurteilung  der  kurzfristigen  Fes  t  haltung  auf  Gesuch  hin  (Art. 73 Abs. 5  AIG  );  b)  die  Beurteilung  einer  angeordneten  Ein  -  oder  Ausgrenzung  auf  Beschwerde  hin  (Art. 74 Abs. 3  AIG  );  c)  die  Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (Art. 78  Abs. 4 und 80 Abs. 2 und 3  AIG  );  d)  die  Zustimmung  zur  Verlängerung  der  Ausschaffungs  -  und  Durchsetzung  s-  haft (Art. 76 Abs. 3 und 78 Abs. 2  AIG  );  e)  die  Beurteilung  von  Haftentlassungsgesu  chen  (Art.  80  Abs.  5  AIG  )  und  die  Überprüfung   der   Verlängerung   der   Durchsetzungshaft   auf   Gesuch   hin  (Art.  78 Abs. 4  AIG  ).  III. Zuweisung von Asylsuchenden  und Flüchtlingen  a  n die  G  e  meinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Kantonale Durchgangszentren
                            1  Asylsuchende  und  Flüchtlinge  ,  di  e  d  em  Kanton  Schwyz  zugewiesen  w  orden  sind,  haben sich beim  Amt für Migration  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2  .20  25  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses sorgt für deren Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum  in der Regel  während mindestens  sechs  Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Durchgangszentrum  vermittelt den As  ylsuchenden  und Flüchtlinge  n  Grun  d-  informationen über das Leben in der Schweiz  sowie Deutschkenntnisse  .  §  1  3  10  Verteilschlüssel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  ie Zuweisung an die Gemeinden erfolgt proportional zur Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt für die Gemeinden je eine Max  imalzahl für Asylsuche  n-  de und Flüchtlinge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  kann  Standortgemeinden  von  Durchgangszentren  von  der  Zuweisung au  s  nehmen.  §  1  4  11  Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt  für  Migration  beurteilt  laufend  die  Lage  im  Asylwesen  u  nd  legt  die  Ausnützungsziffer  n  d  er Maximal  zahlen f  est.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  weist  denjenigen  Gemeinden  Asylsuchende  und  Flüch  t  linge  zu,  die  ihre  Anteil  e  noch nicht erfüllt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  bereits  in  der  Gemeinde  wohnhaften  Asylsuchenden  und  Flüchtlinge  we  r-  den dabei wie folgt b  e  rücksichtigt:  a)  Asylsuchende  bis längstens zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens;  b)  Schutzbedürftige bis längstens zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung;  c)  Vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren;  d)  Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose während längstens fün  f Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden haben die zugewiesenen Asylsuchenden und Flüchtlinge i  n  nert  sechs Wochen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Zuweisungen gelten jeweils auch für die im Rahmen des Familiennac  h  zugs  einre  i  senden Angehörigen (Art. 42ff  . und  85 Abs.  7  AIG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für  v  orl  äufig Aufgenommene und  Flüchtlinge gilt die Zuweisung nur bis sie von  ihrem Recht Gebrauch machen, den Wohnsitz innerhalb des Ka  n  tons frei zu  wählen (Art. 85  AIG  ).  §  1  5  12  Ersatzvornahme  Muss der Kanton anstelle einer säumigen Gemeinde Asylsuchende unterbri  ngen,  erhebt er eine Ersatzabgabe (§ 13 MigG) wie folgt:  (AS = Asylsuchende; T = Tag)  Anzahl   Asy  l-  suchende  Ersatzabgabe  je   AS/T   im
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mt.
                            Ersatzabgabe  je   AS/T   im
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mt.
                            Ersatzabgabe  je   AS/T   im
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Mt.
                            Ersatzabgabe  je   AS/T   ab
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Mt.
                            1 bis 5  Fr. 55.  --  Fr. 66.  --  Fr. 77.  --  Fr. 88.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bis 10  Fr. 66.  --  Fr. 77.  --  Fr. 88.  --  Fr. 99.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und mehr  Fr. 77.  --  Fr. 88.  --  Fr. 99.  --  Fr. 110.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  IV. Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 13 Grundsatz
                            1  Die  Förderung  der  Integration  von  Ausländerinnen  und  Ausländer  n  erfolgt  pr  i-  mär  über  die  R  eg  elstrukturen,  i  nsbesondere  über  Schule  n  ,  Berufsbildung,  A  r-  beitswelt,  Gesundheitsförderung und öffentliche Stellenvermittlung. Spezifische  Massnahmen  für  Ausländerinnen  und  Ausländer  sind  nur  ergänzend  und  su  b-  sidiär zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Asylsuchende sowie Schutz  bedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind hiervon  ausgenommen. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1 MigG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden fördern die Integration  der  ausländischen Einwohnerinnen und  Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere bieten sie an:  a)  Informationsverans  taltungen;  b)  Deutsch  -  und Integrationskurse  ;  c)  Informationen über lokale Integrationsmöglichkeiten;  d)  Begegnungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kanton
                            1  Der  Kanton  unterstützt  die  Gemeinden  bei  der  Wahrnehmung  ihrer  Integra  -  t  i  onsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt insbesondere für  :  a) ein Einzelpersonen und Fachstellen zugängliches Beratungsangebot in Inte  g-  rationsfragen;  b)  die  Beteiligung  des  Kantons an  interkantonalen  und  nationalen  Integration  s-  projekten;  c)  die  Beantragung  der  Bundesbeiträge  für  Integrationsmassna  h  men  und  deren  Zuführung  an  die  entsprechenden  kommunalen  oder  kantonalen  Massna  h-  men.  §  19  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  für  kommunale  Integrationsmassnahmen  .  Vorbehalten bleiben Bundesbeiträge (Art. 55  AIG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  übernimmt  die  Kosten  für  kantona  le  Projekte.  Er  kann  regionale  Projekte mit Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  an  einem  Integrationsprojekt  teilnimmt  ,  hat  sich  unter  Berücksichtigung  der wirtschaftlichen Verhältnisse  angemes  sen an den Kosten zu bete  i  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2  .20  25  7  V. Sozialhilfe  für Asylsuchende  §  20  14  Grundsätze  a) Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt die Sozialhilfe für Asylsuchende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  alle  anderen  Personen  richtet  sich  die  Sozialhilfe  nach  dem  Gesetz  über  die Sozialhilfe (ShG) vom 18. Mai 1983  15  und der Vollziehungsveror  d  nung zum  Gesetz ü  ber die Sozialhilfe (ShV) vom 30. Okt  o  ber 1984  .  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) Gemeinden
                            Die Gemeinden bezeichnen die Stelle  , welche die Sozialhilfe gewährt und ersta  t-  ten auf Verlangen des Amtes für Migration Bericht über ihre Tätigkeit.  §  2  2  Wirtschaftliche Hilfe  a)  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Asylsuchende,  die  ihren  Unterhalt  nicht  oder  nicht  vollständig  aus  eigenen  Mitteln  bestreiten  können,  haben  Anspruch  auf  wirtschaftliche  Hilfe  (Art.  81  AsylG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu  den  eigenen  Mitteln  gehören  insbesondere  alle  Einkünfte  und  das  Verm  ö-  gen,  Versicherungsle  istungen  und  Sonderhilfen  aufgrund  besonderer  Erlasse  sowie familienrechtliche Unterhalts  -  und Unterstützungsansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kinder,  die  im  gleichen  Haushalt  wie  ihre  Eltern  leben,  sind  im  Rahmen  der  Verwandtenunterstützung  verpflichtet,  ihren  Lohn  in  das  Fam  ilienbudget  einz  u-  gebe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer  um  wirtschaftliche  Hilfe  nachsucht,  oder  sie  erhält,  hat  über  seine  Ve  r-  hältnisse  wahrheitsgetreu  Auskunft  zu  geben,  Einsicht  in  seine  Unterlagen  zu  gewähren und Änderungen seiner Verhältnisse umgehend zu me  l  den.  §  2  3  b)  Art un  d Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des  Asylgesetzes, des Migrationsgesetzes, des Sozialhilfegesetzes und dieser Veror  d-  nung.  Im Rahmen dieser Erlasse kommt d  en Empfehlungen und Richtlinien der  Schweizerischen  Konferenz für öffentliche Fürsorge wegleitender Chara  k  ter zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Fürsorgebehörde  berücksichtigt  bei  der  Festsetzung  der  wir  t-  schaftlichen Hilfe  die örtlichen Verhältnisse und entscheidet nach pflichtgemä  s-  sem Erme  s  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Asylsuchende, die  in einem Durchgangszentrum leben, bestimmt das Amt  für Migration Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe.  §  2  4  17  c)  Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  wirtschaftliche  Hilfe  deckt  die  Kosten  für  eine  angemessene  Unterkunft  (inkl  usive  Hausrat  -  und   Haftpflichtversicherungen)   so  wie   die   medizinische  Grundversorgung  (Krankenkassenprämien,  Selbstbehalte  und  Franchisen,  Zah  n-  behandlungen zur Schmerzbekämpfung und zum Erhalt der Kaufähigkeit)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist eine Pauschale zu  entrichten.  D  iese  deckt  die  Kosten  für  Nahrungsmittel,  Getränke,  Bekleidung  und Schuhe, laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern  und Wohnung, Reinigungsmittel, Waschmittel, Kehrichtgebühren), Schulkosten,  Haushaltartikel,  Gesundheitspflege  (selbs  tgekaufte  Medikamente,  ohne  Selbst-  behalte  und  Franchisen),  Verkehrsauslagen,  Nachrichtenübermittlung  (Telefon,  Post), Körperpflege (Toilettenartikel, Windeln) und den persönlichen Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pauschale bemisst sich wie folgt:  Einz  elpersonenhaushalte:  Fr  . 14.  --  ;  Mehrpersonenhaushalte:  Erste Person: Fr. 14.  --  ;  jede weitere erwachsene Pe  r  son Fr. 13.50;  erstes Kind: Fr. 13.  --  ;  zweites Kind: Fr. 12.  --  ;  drittes Kind: Fr.  8.  --  :  viertes Kind: Fr. 7  .  --  ;  fünftes Kind: Fr. 6.  --  ;  sechstes und jedes weitere Kind:  Fr. 5.  --  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Durchgangszentren  und  Kollektivunterkünften  kann  die  Pauschale  teilwe  i  se  in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Auszahlung der Leistungen kann täglich, wöchentlich oder monatlich erfo  l-  gen.  §  2  5  d)  AHV  -  Minimalbeiträge  Die  Wohns  itzgemeinde  übernimmt  im  Risikofall  die  AHV  -  M  i  nimalbeträge  ab  Datum der Einreise der betroffenen Person (Art. 14 Abs. 2  bis  AHVG  18  ).  §  2  6  e)  Einschränkungen der Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Migration verfügt im Sinne von Art. 83 AsylG die Able  h  nung oder  Einschr  änkung  von  Sozialhilfeleistungen  an  Personen,  die  i  n  einem  kantonalen  Durc  h  gangszentrum untergebracht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt im Sinne von Art. 83 AsylG die Able  h-  nung  oder  Einschränkung  von  Sozialhilfeleistungen  an  Personen,  die  in  d  er  Gemeinde Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor Anordnung dieser Massnahmen ist eine schriftliche Verwarnung auszuspr  e-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einschränkungen  der  Sozialhilfe  sind  immer  zu  befristen,  um  der  betroff  e  nen  Person Gelegenheit zu geben, ihr Verhalten zu ändern.  §  2  7  19  Persönl  iche Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Asylsuchende haben Anspruch auf persö  n  liche Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  umfasst  insbesondere  die  Beratung  und  Betreuung,  die  Ve  r  mittlung  von  ärztlicher, pflegerischer oder psychologischer Behandlung, von Heimplä  t  zen und  von wirtschaftlicher Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anspru  ch  auf  Unterstützung  bei  der  Suche  nach  Lehr  -  und  Arbeitsstellen  ha-  ben nur vorläufig aufgenommene Ausländer und Schutzbedürftige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht zur persönlichen Hilfe gehört die Beratung im Asy  l  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2  .20  25  9  VI. Beiträge an die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 8 20 Grundsatz
                            1  Die  Ge  meinden  erhalten  für  ihre  Aufwendungen  in  der  Sozialhilfe  pauschale  Beiträge pro Tag und unterstützte Person (§ 24 MigG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Pauschalen werden ausgerichtet für:  a)  erwerbstätige Personen bis zum 25. Geburtstag;  b)  erwerbstätige  Personen  ab  25  Jahren  bis  zum  60.  Geburtstag  mit  einem  monatlichen  Bruttoein  kommen von über Fr.  600.  --  ;  c)  erwerbstätige  Asylsuchende  mit  dem  Ausweis  N  (unabhängig  von  Alter  und  Nettoeinkommen  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht  als  Erwerbstätigkeit  im Sinne  von  Abs.  2  Bst.  a  gelten  Arbeitseinsätze,  di  e  im  Rahmen  von  vom  Amt  für  Migration  genehmigten  Systemen  und  Pro-  grammen geleistet werden, sofern sie ausbildungsorientiert sind und sie für die  teilnehmende  Person  insgesamt  eine  Entschädigung  von  maximal  Fr.  600.  --  brutto pro Monat einbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bei  tragsdauer  entspricht  der  Dauer  der  Kostenerstattungspflicht  des  Bu  n-  des gemäss Art. 20 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfr  a  gen (AsylV 2  21  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 9 22 Pauschale für Asylsuchende
                            1  Die  Tagespauschale  für  die  Gemeinden  pro  erwachsene  n  Asylsuchende  n  setzt  si  ch z  u  sammen aus:  a)  dem  Tagessatz  für  den  Lebensunterhalt  einer  Einzelperson  gemäss  §  24  Abs.  3;  b)  Fr. 10.  66  pro Tag/Asylsuchender für die Unterbringung;  c)  Fr. 10.  54  pro Tag/Asylsuchender für die Gesundheitskosten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tagespauschale für asylsuchende K  inder setzt sich z  u  sammen aus:  a)  dem  Tagessatz  für  den  Lebensunterhalt  des  zweiten  Kindes  gemäss  §  24  Abs.  3;  b)  Fr. 10.  66  pro Tag/Kind für die Unterbringung  c)  Fr. 4.0  7  pro Tag/Kind für die Gesundheitskosten  .  §  30  23  Pauschale für Flüchtlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Tagesp  auschale  für  die  Gemeinden  pro  erwachsene  n  Flüchtling  setzt  sich  z  u  sammen aus:  a)  Fr. 38.00 pro Tag/Flüchtling für den Lebensunterhalt  ;  b)  Fr. 13.31 pro Tag/Flüchtling für die Unterbringung  ;  c)  Fr. 2.03 pro Tag/Flüchtling für die Gesundheitskosten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die T  agespauschale für Flüchtlingskinder setzt sich z  u  sammen aus:  a)  Fr. 17.00 pro Tag/Flüchtlingskind für den Lebensunterhalt  ;  b)  Fr. 13.31 pro Tag/Flüchtlingskind für die Unterbringung  ;  c)  Fr. 2.03 pro Tag/Flüchtlingskind für die Gesundheitskosten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  §  31  Aus  zahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden stellen für die entsprechenden Tagespauschalen (Art. 88 AsylG  und 87  AIG  ) jeweils sp  ä  testens 30 Tage nach Quartalsende Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Migration prüft die Abrechnungen und überweist die Beträge sp  ä-  testens 90 Tag  e nach Quartalsende.  V  I  I  . Nothilfe  §  3  2  24  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch die Nothilfe ist das Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV  25  ) zu wa  h-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nothilfe erhalten bei Bedarf:  a)  Ausländerinnen  und  Ausländer  mit  rechtskräftigem  Nichteintretensen  t-  scheid;  b)  Asylsuchende   mi  t   rechtskräftigem   Wegweisungsentscheid,   denen   eine  Au  s  reisefrist gesetzt worden ist;  c)  Asylsuchende,  die  ein  Wiedererwägungsgesuch  oder  ein  Mehrfachgesuch  eingereicht haben;  d)  Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nothilfe wird in Form von Sac  h  -  oder Geldleistungen ausgerichtet.  §  3  3  Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nothilfe umfasst:  a)  Unterkunft mit minimalem Standard;  b)  Verpflegung;  c)  Kleidung;  d)  Pflichtleistungen  nach  KVG  sowie  zahnärztliche  Notfallbehandlungen  nach  vorgängiger Kostengutsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Migration leg  t Art und Mass der Nothilfe im Einzelfall fest.  §  3  4  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton finanziert die Nothilfe (§ 23 Abs. 1 MigG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden, die im Auftrag des Amtes für Migration Aufgaben im Bereich der  Nothilfe übernehmen, erhalten die Tagespauschalen gemäss  §  29  .  V  I  I  I  .  Zwangsmassnahmen  §  3  5  Haftanordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hält  das  Amt  für  Migration  eine  Person  zwecks  Anordnung  einer  auslände  r-  rechtlichen  Zwangsmassnahme  (Art.  73  ff.  AIG  )  fest,  hört  sie  di  ese  umg  e  hend  zum Grund der Festnahme an und befragt sie zu den persönlic  hen und famili  ä-  ren Verhältnissen sowie zum Gesundheitsz  u  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2  .20  25  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  eröffnet  der  festgehaltenen  Person  die  Haftanordnung  schriftlich  mit  B  e-  gründung.  Wird  von  einer  Inhaftierung  abgesehen,  ist  die  festgehaltene  Person  sofort fre  i  zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Mi  gration hat die inhaftie  r  te Person  :  a)  über ihr  e  Rechte aufzukl  ä  ren  (§  36  )  ;  b)  zu befragen, welche Person in der Schweiz zu benachricht  i  gen ist  ;  c)  über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren  ;  d)  zu  befragen,  ob  sie  mittels  schriftlicher  Einverstä  ndniserklärung  auf  eine  mündliche  Verhandlung  verzichtet,  wenn  die  Ausschaffung  voraussichtlich  innerhalb  von  acht  Tagen  nach  der  Haftanordnung  erfolgen  wird  (Art.  80  Abs. 3  AIG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Befindet  sich  eine  Person  bereits  im  Strafvollzug  oder  in  Untersuchungsha  ft,  sind  bei  der  Anordnung  der  ausländerrechtlichen  Haft  die  Vorkeh  ren  nach  den  Absätzen 1 bis 3  e  benfalls zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kann  eine  Person  vor  der  Haftanordnung  nicht  angehört  und  befragt  werden,  sind  Anhörung,  Befragung  und  Information  umgehend  nachzuholen  .  Wird  d  a-  nach die Haftanordnung nicht aufrechterhalten, ist die inhaftierte Person sofort  aus der Haft zu entla  s  sen.  §  36  Rechte der inhaftierten Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  inhaftierte  Person  kann  eine  Person  in  der  Schweiz  bezeichnen,  die  über  ihre Inhaftierung benachr  ichtigt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  eine  Rechtsvertreterin  oder  einen  Rechtsvertreter  beiziehen  und  mit  dieser  oder  diesem  mündlich  und  schriftlich  verkehren.  Die  unentgeltliche  Rechtsverbeiständung wird im Regelfall nur bei einer Haftverlä  n  gerung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  S  ie  kann  sich  gegen  die  Nichteinhaltung  der  Haftbedingungen  beschweren  (  §  43 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer kurzfristigen Festhaltung sind die Rechte gemäss Art. 73 Abs. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  AIG  zu gewährleisten.  §  37  Kommunikation, Sprache und Protokolli  e  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt für Migra  tion  kommuniziert mit der inhaftierten Person in einer für sie  verständlichen  Sprache,  soweit  erforderlich  unter  Beizug  eine  r  Dolmetscherin  oder eines  Do  l  metschers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  protokolliert Anhörung  en  und Befragung  en  sowie weitere für das Verfahren  massgebende V  orgä  n  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Migration  :  a)  ermöglicht  die  Kontaktaufnahme  der  inhaftierten  Person  zu  der  von  ihr  b  e-  zeichneten Person  ;  b)  teilt de  r Einzelrichterin oder dem Einzelrichter die  von der inhaftierten Pe  r-  son bezeichnete  Rechtsvertreterin oder deren  Rec  ht  s  vertreter mit  ;  c)  gewährleistet die Kommunikation zwischen Einzelrichter  in oder Einzelrichter  und inha  f  tierte  r Person und  d)  eröffnet der inhaftierten Person Entscheide und Mitteilungen de  r Einzelric  h-  terin oder des  Ei  n  zelrichters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  §  38  Richterliche Ha  ftüberprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt für Migration  teilt de  r Einzelrichterin oder dem  Einzelrichter die Fes  t-  haltung  und  die  Haftanordnung,  die  voraussichtlich  länger  als  96  Stunden  ab  der  auslände  r  rechtlich  begründeten  Festhaltung  dauert,  sofort mit.  Es  stellt  ihr  oder  ihm  die  Akten  sowie  ein  allfälliges  schriftliches  Einverständnis  der  inha  f-  tierten Person zum Verzicht auf eine mündliche Ve  r  handlung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  ie  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  setzt  Ort  und  Zeit  der  mündlichen  Ve  r  handlung  fest,  sofern  nicht  das  schr  iftliche  Verfahren  durchzuführen  ist  (  Art.  80  Abs.  2  Satz  2  i.V.m.  Art.  77  AIG  )  oder  die  inhaftierte Person  auf  eine  mündliche Verhandlung  ve  r  zichtet hat (Art. 80 Abs. 3  AIG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An  der  mündlichen  Verhandlung  haben  die  inhaftierte  Person  sowie  ein  e  Ve  r-  trete  rin oder ein  Vertreter des Amtes für Migration teilzunehmen. Im Bedarf  s  fall  ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beizuzi  e  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestätigt  d  ie  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  die  angeordnete  Haft,  hat  sie oder  er die inhaftierte Person auf die  Möglichkeit eines Haftentlassungsges  u-  ches hinzuwe  i  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eröffnet d  ie Einzelrichterin oder d  er Einzelrichter den Entscheid mündlich, ist  der begründete schriftliche Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung rasch zuzuste  l-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Findet keine mündliche Verhandlun  g statt, entscheidet d  ie Einzelrichterin oder  der  Einzelrichter au  f  grund der vo  m  Amt für Migration  eingereichten  Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Erfolgte  die  Haftüberprüfung  im  Einverständnis  mit  der  inhaftierten  Person  ohne  mündliche  Verhandlung,  ist  d  ie  Einzelrichterin  oder  d  e  r  Einzelrichter  u  m-  gehend in Kenn  t  nis zu setzen, wenn die Ausschaffung nicht innerhalb von acht  Tagen durchgeführt w  ird  . D  ie Einzelrichterin oder der  Einzelrichter setzt  sodann  Ort und Zeit der mündlichen Verhan  d  lung fest.  §  39  Verlängerung der Ausschaffung  s  -  und Durchsetzungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt für Migration  hat das begründete  Gesuch um richterliche Zustimmung  zur angeordneten Haftverlängerung  (Art. 76 Abs. 3 und 78 Abs. 2  AIG  )  späte  s-  tens  acht  Arbeitstage  vor  Ablauf  der  bestätigten  Haftdauer  mit  den  Akten  de  r  Ei  nzelrichterin oder dem  Einzelrichter einzure  i  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  ie Einzelrichterin oder der  Einzelrichter setzt eine mündliche Verhandlung an,  wenn  dies  das  übergeordnete  Recht  verlangt  oder  wenn  sie  oder  er  dies  für  e  r-  forderlich hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen ist §  38  sinngemä  ss anwendbar.  §  40  Haftentlassungsgesuch und Prüfung der Verlängerung der Durc  h-  setzungshaft auf Gesuch hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Haftentlassungsgesuch  (Art.  80  Abs.  3  AIG  )  sowie  das  Gesuch  um  Übe  r-  prüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft ist  d  er Einzelrichterin oder  d  e  m  Einzelrichter  schriftlich einz  u  reich  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2  .20  25  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  dem  Amt  für  Migration  eingereichtes  Haftentlassungsgesuch  oder  ein  Gesuch  um  Übe  r  prüfung  der  verlängerten  Durchsetzungshaft  ist  sofort  mit  den  Akten  und  einer  Stellungnahme  an  d  ie  Einzelrichterin  oder  den  Einzelrichter  weiterzuleiten, wenn d  as  Amt für  Migrat  i  on  dem Gesuch nicht stattgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  ie  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  setzt  Ort  und  Zeit  der  mündlichen  Ve  r  handlung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen ist §  38  sinngemäss anwendbar.  §  41  Kurzfristige Festhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch um Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festha  l  tung  (Art.  73  Abs.  5  AIG  )  i  st  der  Einzelrichterin  oder  dem  Einzelrichter  schriftlich  ei  n  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein de  m  Amt für Migration  eingereichtes Gesuch ist sofort mit den Akten und  einer  Stellungnahme an d  ie Einzelrichterin oder den  Einzelrichter weiterzule  i  ten.  §  42  Ein  -  und Ausgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor der Anordnung einer Ein  -  oder Ausgrenzung (Art. 74  AIG  ) ist der betroff  e-  nen Pe  r  son das rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  3  7  ist sinngemäss anwendba  r.  §  43  Haftbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Haftbedingungen haben den Vorgaben des übergeordneten Rechts zu ent  -  sprechen. D  as  Amt für Migration  sorgt  namentlich dafür, dass:  a)  die Haft in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen wird;  b)  die  Zusammenlegung  mit  Personen  in  U  ntersuchungshaft  oder im  Strafvol  l-  zug vermieden wird;  c)  der Aufenthalt und die körperliche Bewegung im Freien während mindestens  einer Stunde pro Tag gewährleistet ist;  d)  soziale Kontakte innerhalb der Anstalt wie auch nach aussen mö  g  lich sind;  e)  inhaft  ierten  Personen  nach  Möglichkeit  eine  geeignete  Beschäftigung  ang  e-  boten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  inhaftierte  Person  kann  bei  m  Amt  für  Migration  gegen  die  Haftbedingu  n-  gen  Aufsichtsbeschwerde  führen. Der schriftliche Beschwerdeen  t  scheid ist dem  Regierungsrat zur K  enntnisna  h  me zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  prüft  die  Haftbedingungen  im  Ra  h-  men der Haftüberprüfung (Haftanordnung, Verlängerungs  -  und Haftentlassung  s-  gesuch).  §  44  Haftbeendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt  für  Migration  überprüft  fortlaufend,  ob  der  Haftgrund  entfa  l  len  oder  der Vollzug der Weg  -  oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grü  n-  den undurchführbar geworden ist  (Art. 80 Abs. 6 Bst. a  AIG  ).  Trifft dies zu, ist  die Haft sofort aufz  u  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haft ist auch aufzuheben, wenn sie  unverhältnismässig gewo  r  den ist.  IX.  Gebühren  §  45  Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  in  Art.  8  Verordnung  über  die  Gebühren  zum  Bundesgesetz  über  die  Ausländerinnen  und  Ausländer  (Ge  b  V  -  AIG  26  )  bezeichneten  ausländerrechtl  i  che  n  V  erfügungen und Dienstleistungen werden die bunde  srechtlichen Höchstansä  t  ze  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebühren  für  andere  ausländerrechtliche  Verfügungen  und  Dienstleistu  n-  gen  sowie für arbeitsmarktliche Verfügungen (  Art. 9 GebV  -  AIG  ) richten sich nach  der  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und  die  Recht  s  pflege  im  Ka  nton  Schwyz  .  27  §  46  Gebühreneinzug und  -  anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Fünftel der  vom zuständigen Einwohneramt  nach Art. 8 GebV  -  AIG  erhob  e-  nen Gebühren fallen  der  Woh  n  sitz  gemeinde  der ausländischen Person  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren gemäss  Art.  9 GebV  -  AIG  stehen de  r  einziehenden  Inst  anz zu.  X.  Schlussbestimmungen  §  47  Aufhebung  bisherigen Rechts  Die  Verordnung  vom  19.  Dezember  1989  zum  Bundesgesetz  über  die  Auslän  -  derinnen  und  Ausländer  und  zum  Asylgesetz  28  wird  auf  den  Zeitpunkt  des  I  n-  krafttretens dieser Vollzugsverordnung aufgehoben.  §  48  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Vollzugs  v  erordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgeno  m-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 22  -  47 mit Änderung  vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22  -  131e)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 2018 (GS 25 - 26) und vom 11. Juni 2024 (GS 27 - 38) .
                            2  Erlasstitel in der Fassung vom 11. Juni 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SRSZ 111.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bst. d in der Fassung vom 26. Juni 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR 142.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR 142.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 2  Bst.  d, Abs. 3  Bst.  a, b, c, e und f in der Fassung vom 26. Juni 2018  ; Abs. 2 Bst. g in  der Fassung vom 11. Juni 2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs. 3  Bst. a  bis  d  in  der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.  2  .20  25  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs. 1  in der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SRSZ 380.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  SRSZ 380.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs. 2 in der Fassung vom 11. Juni 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SR 831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs. 3 in der Fassun  g vom  11  . Juni 20  25  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 11. Juni 2024, bisheriger Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 wird zu Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  SR 142.312.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Abs.  1  Bst.  b  und  Abs.  2  Bst.  b  in  der  Fassung  vom,  Abs.  1  Bst.  c  und  Abs.  2  Bst.  c  neu  eingefügt am 11. Jun  i 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 Bst. a bis c  in der Fassung vom 11. Juni 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs. 2 Bst. c und d neu eingefügt am und Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  SR 142.209.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  GS 18  -  70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Abl  2008  2517.  Änderung  en  vom  7.  Dezember  2010  sind  am  1.  Januar  2011  (Abl  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2714),  vom 26. Juni 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1493)  und vom 11. Juni 2024 am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 (Abl 2024 1527)  in Kraft getreten.