Jagd- und Wildschutzverordnung
                            SRSZ 1.2.2025  1  (  Vom  13. März 2018  )  Der Regierungsrat  des Kantons Schwyz,  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildleben-  der Säugetiere und Vögel und  gestützt auf §  §  3,  16 Abs. 1, 33 Abs. 3  ,  60  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Abs. 3  des  Jagd  -  und Wildschutzgesetz  es  vom  25. Mai 2016  (JWG)  ,  beschliesst:  I. Allgemeine  Bestimmu  ngen  §  1  Zuständigkeiten  a)  Umweltdepartement  Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement im Sinne von § 4 JWG.  §  2  2  b)  Amt für Wald und Natur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt für Wald und Natur  ist das zuständige Amt im Sinne von § 5 JWG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Amt  svorsteher  untersteh  en  der  Abteilungsleiter  Jagd  und  die  kantonale  Wildhut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt  ist  überdies  zuständig für:  a)  d  en Erlass eines Dienstreglements für die Wildhut;  b)  die  bedarfsgerechte und zweckdienliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaff-  nung  der  Wildhüter;  c  )  die  Entschädigung für den Einsatz von Diensthunden;  d)  die  spezifische  Weiterbildung der Wildhüter  ;  e  )  die  Bereitstellung von  Aus  -  und Weiterbildung  sangeboten für die  Jäger;  f  )  die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Ämtern, Dienst-  stellen und  Dritten.  §  3  c) Wildhut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  ie  Wildhut unterstützt das  Amt  betreffend die in  § 5 JWG  genannten Aufgaben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  nimmt überdies folgende Aufgaben wahr  :  a)  die Erfassung und Überwachung der Wildbestände und deren Lebensräume;  b)  die Erfassung und Bereitstellu  ng von jagdlichen und wildbiologischen Grund-  lagen;  c)  den Vollzug der Jagdgesetzgebung in Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Pflich-  ten;  d)  die Kontrolle des Jagdbetriebs und  Koordination des  Einsatz  es  des  Nachsu-  che  pikett  d  ienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e)  die Verzeigung  von  Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung;  f)  die Wildschadenverhütung;  g  )  die Beratung, Erfassung, Abwicklung und Koordination bei Wildschäden  ;  h  )  die Vornahme der Wildschaden  sch  ä  tzung;  i  )  das Erlegen, Beseitigen oder Verwerten von schadenstiftende  n Wild  tieren und  Fallwild  ;  j  )  die Mitarbeit bei wissenschaftlichen Erhebungen und Forschungsarbeiten im  Bereich Jagd und Wildtiere;  k  )  die  Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen, Behörden, Jagdvereinen und  anderen Institutionen;  l  )  die  Information  und  Beratung  der  Bevölkerung  bei  Fragen  zu  r  Jagd  und  zu  Wildtieren  ;  m  )  die Beratung und Unterstützung der Jägerschaft;  n  )  die Aufsicht und Betreuung in den Eidg  enössischen  Jagdbann  gebieten sowie  Wasser  -  und Zug  vogel  reservate  n  (WZV)  ;  o  )  die Beratung in Wildtierfragen bei  Bau  vorhaben  ;  p  )  die  Beratung, Koordination und Mithilfe bei Hege  -  und Lebensraumverbesse-  rungsmassnahmen  .  II  .  Jagdausübung  A  . Jagdausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisation
                            1  Die Jagdprüfungskommission:  a)  erlässt Weisungen  über den  Jagdlehrgang und  die  Jagdprüfung;  b)  legt d  e  n  Ausbildungsstoff  in den  Ausschreibungsunterlagen  zum Jagdlehrgang  fest  und führt die Jagdprüfung durch  ;  c  )  regelt in einem Leistungsauftrag  die Durchführung des Jagdlehrgangs, soweit  sie diese  dem Schwyzer  K  antonalen  Patentjägerverband  (SKPJV)  oder Dritten  überträgt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jagdlehrgang wird in der Regel in einem zweijährigen Turnus durchgeführt.  §  5  Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Jagdlehrgang und von der Jagdp  rüfung ausgeschlossen werden Personen  :  a)  denen  im Wohnsitzkanton oder Wohnsitzland ein Patent verweigert oder die  Jagdberechtigung entzogen  worden  ist;  b  )  die  sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem hängigen Verfahren als Be-  schuldigte wegen Verstössen geg  en die Jagdgesetzgebung befinden  ;  c  )  die  wegen  eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, wegen  verbotene  r  Handlungen an Tieren oder wegen Verbrechen oder Vergehen gegen  die Jagd  -  oder Waffengesetzgebung rechtskräftig veru  rteilt worden sind  ;  d  )  die  über keine Berechtigung zum Erwerb v  on Wa  ffen oder Munition verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des Jagdlehrgangs oder der  Jagdp  rüfung kann die fehlbare Person aus-  serdem von der Jagdprüfungskommission ausgeschlossen werden, wegen:  a)  unwahrer  Angaben  bei  der  Anmeldung  zum  Jagdlehrgang  oder  zur  Jagdprü-  fung;  b)  Wi  derhandlung  en  gegen die Jagd  -  oder Waffengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdprüfung gilt bei einem Ausschluss als nicht bestanden.  §  6  Jagdlehrgang  a)  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  ie Jagdprüfungskommission veröffentlicht d  e  n  Jagdlehrgang im Amtsblatt  und  legt  d  ie Teilnehmerzahl  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung  umfasst  insbesondere:  a)  das v  ollständig ausgefüllte Anmeldeformular  ;  b  )  den  Auszug aus dem  Schweizerischen  Strafregister  ;  c  )  den  Nachweis über eine ausreichende Jägerhaftpflichtversicherung.  §  7  b  )  Tragen  von Jagdwaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Tragen  von Jagdwaffen ist den Auszubildenden nur zu Trainings  -  und Prü-  fungszwecken auf offiziellen Jagdschiessständen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wäh  rend der Dauer des Jagdlehrgang  s sind die Auszubildenden nicht berechtigt,  auf Wild  tiere  zu schiessen.  §  8  3  c  )  Pflichtleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während  des Jagdlehrgang  s haben die Auszubildenden folgende Pflichtleistun-  gen zu erfüllen:  a)  Hegetätigkeit;  b)  Teilnahm  e an den Instruktionskursen;  c)  Ausbildungsveranstaltungen mit der Wildhut;  d)  Jagdbegleitung während der Hoch  -  und  Niederwildjagd  ;  e)  Nachweis über  das Aufbrechen von Schalenwild;  f)  Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd;  g  )  Schiessprüfung  ;  h  )  weitere vorgeschriebene Nachweise  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  erbrachte  n  Pflichtleistungen haben eine Gültigkeit von  fünf  Jahren.  Die Ein-  träge im Pflichtenheft müssen durch die Ausbildner bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdprüfungskommission  bestimmt  die  Art und Erfüllung der  Pflicht  leistun-  gen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Jagdprüfung
                            a  )  Eintrittsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An  der  Eintrittsprüfung  werden  die  Grundkenntnisse  über  die  Jagd  sowie  über  die Waffenhandhabung und Sicherheit geprüft.  Die Eintrittsprüfung setzt sich  zu-  sammen  aus  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  a)  den Grundvoraussetzungen für den Jagdlehrgang;  b)  den Grundkenntnissen über die Jagd  sowie über die Waffenhandhabung und  Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung wird mit erfül  lt oder nicht erfüllt bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer die Eintrittsprüfung nicht besteht, wird vom  betreffenden  Jagdlehrgang und  den  weiteren Prüfungen ausgeschlossen.  §  1  0  b  )  Schiessprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schiessp  rüfung setzt sich zusammen aus:  a)  W  affenhandhabung und Sicherheit  auf der Jagd  ;  b)  praktische Schiessprüfung mit Büchse und Flinte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die praktische Schiessprüfung kann gleichentags einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Prüfungsprogramm  sowie  die  An  forderungen  werden  mit  den  Ausschrei-  b  ungs  unterlagen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 4 c ) Theorieprüfung
                            a  a  ) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Theorieprüfung  setzt sich  aus folgenden Fächern zusammen  :  a)  Jagdrecht;  b)  Wildkunde, Wildkrankheiten und Wildtiermanagement;  c)  Waffen und  Munition;  d)  Ökologie und Hege;  e)  Jagdausübung  ,  Jagdhunde  und Wildbrethygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Fach wird jeweils schriftlich und mündlich geprüft.  §  1  2  b  b  ) Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgt jeweils mit  den Noten 1  (schle  chteste)  bis 6  (beste)  .  Halbe Noten sind erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Note eines Fachs setzt sich aus der schriftlichen und der mündlichen Teil-  no  te  zusammen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtnote der Theorieprüfung entspricht dem Notendurchschnitt aller Fä-  cher.  Diese  gilt als bestanden, wenn  die Gesamtnote den Wert von 4.0 nicht un-  terschreitet und  sofern:  a)  in keinem Fach eine Note von weniger als 4.0 erreicht wurde  und  b)  nicht mehr als zwei aller mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen mit ei-  ner 3.0 oder weniger  bewertet wurden.  §  13  cc  )  Nachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erreicht der Kandidat die Gesamtnote 4.0, aber in einem Fach eine Note unter
                        
                        
                    
                    
                    
                4.0, so kann er in diesem Fach die Prüfung anlässlich einer Nachprüfung einmal
                            wiederholen. Dabei muss sowohl die mündliche als auch die s  chriftliche Prüfung  nochmals abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird bei dieser Nachprüfung nochmals eine  Note  von weniger als 4.0 erreicht,  gilt die ganze Prüfung als nicht  bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  5  §  1  4  J  agd  prüfungsausweis  Der Na  chweis über die bestandene Jagdprüfung wird durch den  Jagd  prüfungsaus-  weis erbracht.  §  1  5  Ausbildungsg  ebühren  a) Ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren betragen für:  a)  den Jagdlehrgang  Fr.  600  .  --  b  )  die Eintrittsprüfung  Fr.  200.  --  c  )  die  Schiessprüfung  Fr. 200.  --  d  )  die Theorieprüfung  Fr. 300.  --  e)  eine  allfällige Nachprüfung  Fr.  20  0.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren müssen jeweils vor  Lehrgangs  -  oder  Prüfungsantritt beglichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht  ein  Kandidat  eine  Prüfung  nicht  ,  bricht  er  den  Jagdlehrgang  ab  oder  ergibt sich ein Ausschlussgrund  ,  besteht kein Anrecht auf Rück  erstattung der be-  zahlten Gebühren.  §  1  6  b)  Anpassung Ausbildungsgebühren  Die  Jagdprüfungskommission  ist ermächtigt,  die Ausbildungsgebühren  um höchs-  tens 50  %  anzuheben oder zu senken, um der Kostenentwicklung und dem Kos-  tendeckungsprinzip Rechnung zu  tragen.  §  1  7  Beschwerde  Gegen  die  Verfügungen  der  J  agd  prüfungskommission  kann  nach  Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflege  gesetzes  Beschwerde  beim  Regierungsrat  eingereicht  werden.  B  .  Jagdp  atent  §  1  8  5  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch für das Jagdpatent ist, unabhängig  von der Patentkategorie, auf dem  amtlichen Formular bis am 1. Juli bei der Patentausgabestelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei später eingereichten Gesuchen oder bei Änderungen wird eine zusätzliche  Gebühr gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspf  lege im  Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO)  6  erhoben.  §  1  9  Patent  inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Patent enthält die genauen Personalien des Inhabers, die Patentart, die Gül-  tigkeitsdauer  sowie  ein Passfoto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusammen mit  dem Patent wird die einschlägige Jagdgesetzgebung  abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Umweltdepartement  bestimmt  im Rahme  n  der jährlichen  Jagdv  orschriften  die  administrativen  Pflichten der Patentinhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zusatzpatent
                            1  Das    Amt    kann    Zusatzpatente    ausstellen,    um    das    Plansoll    gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 4 JWG zu erfüllen.
                            2  Zusatzpatente können an Jäger, welche im Besitz eines Patents I, Ia oder II sind,  für bestimmte Wildräume und Wildtierkategorien ausgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übersteigt  die  voraussichtliche  Nachfrage  nach  Zusatzpatenten  das  Angebot,  nimmt  das  Amt  die Vergabe  in de  r Reihenfolge der  folgenden Kriterien vor:  a)  pro Patent I, Ia oder II  höchstens  ein Zusatzpatent;  b)  Zeitpunkt  der  Einreichung des Gesuchs  ;  c)  besondere, in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegte Kriterien  ;  d)  nachträgliche Gesuche, die bis späteste  ns zehn Tage vor Jagdende beim Amt  eingereicht werden  .  §  2  1  Patentg  ebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Patentbewerber mit Wohnsitz im Kanton  bezahlen  :  a)  Patent I  (Hochwild)  Fr  .  600  .  --  b)  Patent Ia  (Gams)  Fr.  350.  --  c)  Patent Ib  (Rotwild)  Fr.  35  0  .  -  -  d  )  Patent II  (Niederwild)  Fr  .  450.  --  e  )  Patent III  (Haarraubwild)  Fr  .  100.  --  f  )  Patent IV  (Wasserwild)  Fr  .  100.  --  g  )  Patent V  (Schwarzwild)  Fr  .  100.  --  h)  Zusatzpatent  Fr.  1  5  0.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  während  49  Jagdperioden  ein  Jagdpatent  erworben  hat,  erhält  für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                50. Jagdperiode das P atent gebü hrenfrei. Der Nachweis ist durch den Patenter-
                            werber zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  vor Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und die Jagd deshalb nach-  weislich nicht ausüben kann, hat Anspruch auf Rückerstattung der Patentgebühr  abzüglich  einer administrative  n  G  ebühr von Fr. 50.  --  .  §  2  2  Gästekarte  a) Gesuch und Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch für den Erwerb einer Gästekarte  erfolgt  auf dem  amtlichen  Formular  bei der Patentausgabestelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für die Gästekarte beträgt Fr. 30.  --  bis  Fr.  100.  --  pro Tag und wird  in den  jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.  §  2  3  b) Pflichten des Gastgebers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  jagdberechtigte  Gastgeber  :  a)  instruiert  seinen Jagdgast  über die  geltenden Jagdvorschriften im Kanton  ,  ins-  besondere  über  die  Abschussvorgaben  sowie  die  zugelassenen  Waffen  und  Munitionsarten  ;  b)  ist während de  s gesamten  Jagd  betriebs  für seinen Jagdgast  verantwortlich  ;  c)  darf pro Patentart jeweils nur einen Jagdgast mitnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I  m Übrigen  richtet sich der  Umgang mit Jagdgästen  nach den jährlichen Jagd-  vorschriften für die  Hoch  -  und Niederwildjagd.  C  .  Jagdausübung  §  2  4  Gefährdung Dritter oder Sachwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Gefährdung  Dritte  r  oder  von  Sachwerte  n  bei der Ausübung der Jagd  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 Bst. b JWG gelten insbesondere:
                            a)  d  er  Einsatz  einer  Waffe  bei  Anget  runke  n  heit  oder  unter  Drogeneinfluss  im  Sinne  d  er  Bestimmungen  des  Strassenverkehrsgesetzes  vom  19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958  7  ;  b)  die  Missacht  ung  von  Sicherheitsvorschriften  bei  der  Handhabung  und  beim  Einsatz von  W  affen  ;  c)  Widerhandlungen  gemäss  den  Strafbestimmungen  des  Wa  ffen  ges  etzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  .  Juni 1997  8  ;  d  )  d  ie  Missacht  ung  von  jagdpolizeilichen  Anordnungen  oder  Anweisungen  der  Nachsucheführer  bei Nachsuchen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere  b  ei  Verdacht  auf  Anget  runkenheit  oder  Drogeneinfluss  zieht  die  Wildhut  zur Klärung des Sachverhalts die Polizei bei.  §  2  5  Kontrollschüsse während der Jagd  Über Kontrollschüsse während der Jagd ist die Wildhut  vorgängig  zu informieren.  §  2  6  Jagdgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  der  Gruppenjagd (Drückjagd) darf eine Gruppe aus höchstens zehn Pers  onen  bestehen  , wovon maximal acht  Personen über ein Jagdpatent verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die mit Jägern besetzten Wechsel und Stände darf nur im ruhigen Pirsch-  gang und höchstens  von  drei  Personen, wovon mindestens eine über ein Jagdpa-  tent verfügt  ,  gedrückt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Begleitpersonen  ohne  Jagd  -  oder  Treiberberechtigung  dürfen nur auf die mit Jä-  gern  besetzten Stände mitgenommen werden  .  §  2  7  9  Treiberberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Treiberbewilligung  berechtigt  Personen  nach  vollendetem  14  .  Altersjahr,  sich  ohne anerkannte Jagdprüf  ung  während der laufenden Jagdsaison  als Gehilfe  unter  der  Aufsicht  d  es Patentinhabers  an der Jagd  zu beteiligen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Patentinhaber füllt das Formular für die Treiberberechtigung aus. Mit seiner  Unterschrift bestätigt dieser, dass sämtliche  Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Treiberberechtigung ist während der Jagd durch den Patentinhaber und den  Treiber mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  §  27a  10  Örtliche Beschränkungen der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagd ist in den in den Jagdvorschriften bezeichneten Gebieten und den  Zu-  gangsbereichen von Bauwerken für Wildtierquerungen verboten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden ist die Jagd nur  ausnahmsweise erlaubt:  a)  wenn  sich  Wald,  eine  waldähnliche  Bestockung  oder  eine  sichtbehindernde  Hecke zwischen dem  Gebäude und dem Jäger befindet;  b)  mit Einwilligung des am Grundstück Berechtigten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für die Behändigung  von  verendete  m  oder rechtmässig erlegte  m Wild  gelten  keine  zeitliche  n oder  ört-  liche  n  Beschränku  ngen.  Der Wildhüter ist  über solche Handlungen  unverzüglich  zu benachrichtigen.  D  . Jagdhunde  §  2  8  Fachgruppe Jagdhundewesen  a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt setzt  für das Jagdhundewesen  eine Fachgruppe ein, welcher angehören:  a)  ein Amtsvertreter  als  Vorsitzender;  b)  ein weiterer Vertreter der Wildhut;  c)  zwei Vertreter des Schwyzer Kantonalen Patentjägerverbands  (SKPJV)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  ie  Fachgruppe  kann bei Bedarf externe Fachleute beiziehen.  §  29  11  b) Aufgaben  Die  Fachgruppe Jagdhundewesen ist zuständig für  :  a)  die  Beratung  des  Amt  e  s  im  Bereich  der  Ausbildung  und  de  s  Einsatz  es  der  Jagdhunde im Jagdbetrieb, insbesondere im Nachsuche  -  und Apportierwesen,  der  Bodenjagd  sowie beim Einsatz von spur  -  und fährtenlauten Hunden  .  b  )  den  Erlass  eines  Reglements  für  die  Nachsucheorganisation  des  Kantons  Schwyz sowie die Organisation und Sicherstellung des Schweisshundepikett-  dienstes;  c  )  den Erlass von Vorschriften für Jagdhundeprüfungen, sofern keine genehmig-  ten Prüfungen der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AG  J) oder  der technischen Kommission Jagdhunde (TKJ) angeboten werden;  d  )  die Vorbereitung und Durchführung von Jagdhundeprüfungen unter dem Pat-  ronat eines Mitglieds der AGJ oder TKJ;  e  )  weitere Aktivitäten i  n  Zusammenhang  mit dem Jagdhundewesen  ;  f  )  die Aner  kennung von Jagdhundeprüfungen  ;  g  )  das Erstellen  d  es jährlichen Budgets  und  die Berichterstattung über die Nach-  sucheeinsätze  zuhanden  des  Amt  es  ;  h  )  das  Vers  icherungs  -  und Entschädigungswesen für den Einsatz der Nachsuche-  hunde;  i  )  die  Zusammenarbeit mit  der  Polizei und anderen Organisationen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  9  §  30  c) Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tätigkeiten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des  Schweisshundepikett-  dienstes  werden aus den  Patentgebühren  finanziert  und umfassen folgende Leis-  tungen:  a)  die Finanzierung des  Schweisshundepikettdienstes  ;  b)  die Entschädigung der Nachsucheführer;  c)  die Vers  icherung der  Nachsuchehunde  ;  d)  die Aus  -  und Weiterbildungskosten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des  Schweisshunde  pikettdienstes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachgruppe  be  antragt  die  Höhe  der  b  enötigten  Mittel  und  deren  Verwen-  dung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Departementsvorsteher entscheidet im Rahmen der jährlichen Jagdvorschrif-  ten  über  d  ie  Beiträge  für  die  Tätigkeiten  der  Fachgruppe  Jagdhundewesen  und  des  Schweisshundepikettdienstes  .  §  31  12  Jagdhunde  a)  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Jagdhunde gelten Hunde, die eine von der FCI anerkannte Abstammungsur-  kunde vorweisen können und den folgenden FCI Gruppen zugeteilt werden kön-  nen:  a)  Terrier (Gruppe 3);  b)  Dachshunde (Gruppe 4);  c)  Lauf  -  und Schweisshunde (Gruppe 6);  d)  Vorstehhunde (Gruppe 7);  e)  Apportier  -  , Stöber  -  und Wasserhunde (Gruppe 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner  zugelassen  sind  Hunde  ohne  von  der  FCI  anerkannte  Abstammungsur-  kunde  (Mischlinge),  die in  direkter  Linie von  solchen  Hunden  oder  Kreuzungen  daraus abstammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Zweifels  fällen kann das Amt vom Hundehalter Nachweise oder Informationen  über die Herkunft und Abstammung des Hundes einfordern.  §  31a  13  b) Nicht zugelassene Hunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Jagd nicht zugelassen sind Mischlinge aus jagdlich ungeeigneten Kreu-  zungen.  Die  Fachgruppe  Jagdhundewesen  entscheidet  im  Zweifelsfall  über  die  Zulassung bestimmter geeigneter Kreuzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Niederwildjagd nicht zugelassen sind:  a)  stumm jagende Jagdhunde;  b)  Vorstehhunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann das Amt einen Vorstehhund zur Jagd zulassen,  der über  eine Vollgebrauchshundeprüfung verfügt und zum Buschieren verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf der Schneehasenjagd dürfen nur Hunde der Jagdhunderasse der FCI Gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 eingesetzt werden, die über eine anerkannte Hasenprüfung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 14 c ) Einsatz und Mi tführen von Jagdhunden
                            Für den Einsatz und das Mitführen von Jagdhunden gelten folgende Bedingungen:  a)  pro Jäger dürfen gleichzeitig höchstens zwei geeignete Jagdhunde eingesetzt  werden;  b)  Jagdhunde  dürfen  ausschliesslich  zu  Jagdzwecken  durch  Jagdberecht  igte,  Jagdlehrgänger oder Personen mit einer Treiberberechtigung geschnallt wer-  den;  c)  Jagdhunde müssen im jagdlichen Einsatz mit signalfarbenen Halsungen oder  Westen  ausgerüstet  und  gekennzeichnet  werden,  die  mit  dem  Namen  des  Hundes und der Telefonnummer  des Hundehalters zu versehen sind.  §  33  15  d) Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Jagdhund muss bis zu seinem dritten Lebensjahr eine Ablege  -  und Gehor-  samsprüfung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anlernen von Junghunden im Alter von unter 24 Monaten ist vom 15. Juli  bis 15. August an  insgesamt fünf Übungstagen in den offenen Jagdgebieten mit  Bewilligung des örtlich zuständigen Wildhüters erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Junghunde ohne Prüfung bis zu einem Alter von 24 Monaten dürfen zu Ausbil-  dungszwecken  in  Begleitung  eines  zugelassenen  Jagdhundes  zum  Appor  tieren  oder Nachsuchen von beschossenen und verletzten Wildtieren eingesetzt werden.  §  33a  16  e) Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt erteilt Organisationen die Bewilligung für die Durchführung von Jagd-  hundeübungen und  -  prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung von Jagdhunden an  lebenden Wildtieren ist nur mit Bewilligung  des Amtes und unter besonderer Beachtung der Tierschutzgesetzgebung erlaubt.  E. Nachsuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 17 Organisation
                            1  Nachsuchen sind mit den Nachsuchegespannen des Schweisshundepikettdiens-  tes durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Bewi  lligung der Wildhut können bei Bedarf auch g  eprüfte  Hundeg  espanne  ,  die  nicht  dem  Schweisshundepikettdienstes  angehören,  sowie  Nachsuchege-  spanne ohne kantonales Jagdpatent hinzugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachsucheführer  des  Schweisshundepikettdienstes  dürfen  für  den  Nachsu-  cheeinsatz ein Motorfahrzeug verwenden, Strassen mit Fahrverboten befahren und  das Fahrzeug im Jagdgebiet parkieren.  §  34a  18  Anforderungen an Hunde des Schweisshundepikettdienstes  Hunde im Schweisshundepikettdienst müssen folgende Kriterien erfüllen  :  a)  Eintrag im Schweizerischen Hundestammbuch und Besitz der offiziellen Pa-  piere der FCI;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  11  b)  weitere im Reglement der Nachsucheorganisation festgehaltene Kriterien.  §  3  5  19  Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf beschossene Wildtiere ist unter Leitung des Nachsucheführers  eine zeit  -  und  fachgerechte Nachsuche durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wildhut ist vor Beginn der Nachsuche zu kontaktieren und über  das Ergebnis  der Nachsuche  unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Anweisungen  des  Nachsucheführer  s  und der Wildhut ist Folge zu leisten.  §  3  6  Erlegung von  verletzten  Wild  tieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verletzte Wildtiere sind tierschutz  -  und fachgerecht zu erlösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  zulässig,  offensichtlich  verletzte  oder  kranke  Wildtiere  ,  welche  spitz zu-  stehen oder wegflüchten  ,  zu erlegen  .  §  3  7  20  Aus  -  und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachgruppe Jagdhundewesen  organisiert einen Grundkurs und  mindestens  fünf jährliche Übungs  -  oder Weiterbildungsangebote  für die Nachsucheführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Nachsucheorganisation  kann  in  ihrem  Reglement  weitere  Pflichtkurse  vor-  schreiben.  F. Selbsthilfemass  nahmen  §  3  8  Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Selbsthilfemassnahmen nach § 44 JWG anwenden will, hat der Wildhut ein  Gesuch zu stellen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  ie  Wildh  ut  entscheidet  über die zulässigen  Selbsthilfemassnahmen und  erteilt  dem Berechtigten die  Bewilligung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Selbsthilfemassnahmen können  in Abspr  a  che mit der Wildhut  Personen  beigezogen werden, die über eine  im Kanton  anerkannte Jagdberechtigung verfü-  gen.  §  3  9  Einschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Muttertiere sind während der Brut  -  und Aufzuchtzeit geschützt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die publizierten eidgenössischen Schonzeiten gemäss  Art.  5  des Bun-  desgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel  vom 20.  Juni 1986 (  Jagdgesetz  ,  JSG  )  21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Abschuss dürfen nur  zulässige  Jagdwaffen und Munition  sarten  verwen-  det werden  . Ausnahmen können von der Wildhut  in Absprache mit dem  Amt  be-  willigt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  III  .  Wildlebensräume, Wildschutz  und Hege  §  40  22  Schutz de  r  Lebensr  äume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Störungen  durch  touristische  ,  sportliche  und  weitere  Freizeita  ktivitäten  in  den  Lebensräumen der wildlebenden Säugetiere und Vögel sind  soweit möglich  zu ver-  meiden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um d  en  Bedürfnissen  der Wildtiere  nach Nahrung, Deckung und Schutz  entspre-  chen  zu  können,  treffen  das  Umweltd  epartement,  das  Amt  und  die  Wildhut  im  Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen, um  :  a)  wildgerechte Lebensräume  zu  erhalten  und  aufzuwerten  ;  b)  die Äsungsbedingungen im Hinblick auf Notzeiten  und zur Verhinderung von  Wildschäden  zu  verbessern  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um die Auswirkungen von  raumwirksamen Tätigk  eiten  auf den Lebensraum der  wildlebenden Säugetiere und Vögel zu beurteilen, kann  das Amt  vom Gesuchstel-  ler  ein wildökologisches Gutachten verlangen.  §  41  23  §  42  Hege  a)  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Hege  dient  der  Erhaltung,  der  Pflege  und  dem  Schutz  des  einheimischen  Wild  tier  bestand  s und dessen natürlichen Lebensraum  e  s sowie der Begrenzung der  Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hege unterstützt die Wildschaden  s  verhütungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die J  äger  sind verpflichtet  ,  d  ie  Wild  tiere  zu hegen und die Erha  ltung und Vielfalt  der Lebensräume zu unterstützen.  §  43  b)  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt ernennt  in Absprache  mit dem SKPJV  einen kantonalen Hegeobmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Hegeobmann:  a)  erlässt  unter Einbezug des Amt  e  s  ,  der Hegeobmänner der Vereine sowie der  Jagdkommission nach Region und Bedarf  Hege  -  und Notfütterungskonzepte;  b)  koordiniert,  bearbeitet  und  plant  hegerische  Themen  und  Massnahmen  und  spricht  diese mit  den Hegeobmänner  n  der Jagdvereine und dem  SKPJV  ab  ;  c)  kann  Vertreter der Land  -  und Forstwirtschaft sowie von Schutzorganisationen  beiziehen;  d  )  entscheidet  im Rahmen seiner Zuständigkeit  über hegerische  Mas  snahmen  ;  e  )  s  etzt die hegerischen Massnahmen um oder delegiert dies  e Aufgabe  an Jagd-  vereine  oder Dritte  ;  f)  erarbeitet  die  Budgetplanung  und den Tätigkeitsbericht  zuhanden des Amtes;  g)  verfügt über die zugewiesenen Mittel  ;  h  )  berät und  informiert Behörde  n  und Bevölkerung über  hegerische Themen und  M  assnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  13  §  44  Hegemassnahmen  Als Hegemassnahmen gelten  insbesondere:  a)  Sicherung,  Pflege,  Gestaltung  und  Unterhalt  natürlicher  Lebensräume  und  Äsungsangebote für Wildtiere, Vögel und Kleinlebewesen;  b)  Pflege  von  Waldrändern,  Hecken,  Freihalteflächen,  Brut  -  und  Äsungsgehöl-  zen;  c)  Bewirtschaftung von Brachland,  Wiesen, Waldwiesen und Weiden  , jeweils  im  Einverständnis mit den Grundeigentümern;  d)  Rehkitzrettung;  e)  Notzeitmassnahmen;  f)  Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Verkehr  s  unfällen mit Wildtieren.  §  45  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Hege  massnahme  n  werden aus den  Patentgebühren  finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  Jagdv  ereinen  oder  Dritten  geleistete Hegearbeiten, Aufwendungen für Mate-  rial und dergleichen können mit Beiträgen aus der Hegekasse gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt  bestimmt die Höhe der Mittel  .  Die Beiträge für  die  Hege werden i  n den  jährlichen Jagdvorschriften  publiziert  .  IV  .  Wildtiermanagement  §  46  Jagdplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:  a)  die  gesch  ätzten  Wildbestände  aufgrund  der  Frühjahrszählungen  ohne  Jung-  tiere  und  der  Herbstzählungen  ;  b)  d  i  e  Abschuss  -  und Fallwildzahlen  von  mind  estens  der  vergangenen  fünf  Jahre;  c)  d  ie  Wildschadensituation;  d)  de  n  Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände;  e)  d  ie  Wildlebensraumsituation  wie  Witterung, Äsung  oder  Störungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie zeigt  die folgenden Vorgaben  auf:  a)  die anzustrebenden Wildbestände und ihre Struktur  ;  b)  den  Wildschaden  regulierung  s  bedarf  ;  c)  die  geplante  Jagdstrecke je Wildtierkategorie  (Konti  n  gentierung)  ;  d)  die besonderen Massnahmen  ,  die in bestimmten Gebieten für ausgew  iesene  Flächen gelten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen die Abschüsse  in einem Jahr  über dem Plansoll, werden diese der Strecke  des  nächsten Jahres angerechnet.  §  47  Zielerreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden  die Jagdstrecken gemäss  den  Zielvorgaben nicht erreicht, kann das  Amt  die  Jägerschaft  zur  Er  füllung  de  s  Plansolls  beiziehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  ergreift  weitere,  für  das  Erreichen  der  Ziele  der  Jagdplanung  nötige  Massnahmen  oder zeigt  den  dafür zuständigen Stellen  den Handlungsbedarf  auf  und beantragt die notwendigen Massnahmen.  V. Wildschaden  A.  Zuständigkeiten  §  48  Wildschadenausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wildschadenausschuss  ist ein Organ der Jagdkommission und  setzt sich  aus  den folgenden Vertretern zusammen  :  a)  dem  Abteilungsleiter Jagd  als Vorsitzender  ;  b)  einem Vertreter der Wildhut;  c)  einem Vertreter  des kantonalen Forstdienstes;  d)  einem Vertreter der Waldeigentümer;  e)  einem Vertreter der Landwirtschaft  ;  f)  einem Vertreter der Jägerschaft  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildschadenausschuss  entscheidet  über  Beiträge  an  Wildschadenverhü-  tungsmassnahmen und Entschädigungen bei  Wildschäden  unter  Vorbehal  t  der  Zu-  ständigkeiten der Wildhut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wildschadenausschuss ist ausserdem zuständig für:  a)  die Budgetplanung für Schutzmittel und Beiträge an Wildschadenverhütungs-  massnahmen  ;  b  )  die  Behandlung  von  Streitigkeiten  über  die  Erstellung  und  Beseitigung  von  Verhütungsmassnahmen,  wobei  er  eng  mit  den  zuständigen  Ämtern  zusam-  men  arbeitet  und bei Bedarf Dritte beiziehen  kann  ;  c  )  die Behandlung von Nachsch  ä  tzungsgesuchen,  wozu er  bei Bedarf  Dritte bei-  ziehen  kann  .  B. Wildschadenverhütung  §  49  24  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden treffen im Rahmen ihrer  Zuständigkeiten die nötigen Massnahmen  :  a)  z  um Erhalt von lebensraumverträglichen Wildbeständen;  b)  z  ur Vermeidung  oder Beseitigung von Störungen von Wildtieren;  c)  zur Erhaltung nachhaltig nutzbarer, wildgerechter Lebensräume  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümer und Berechtigte haben eigenständig zur Verhütung von Wildschäden  zumutbare und rechtmässige Abwehr  -  und Selbsthilfemassnahmen zu t  reffen und  die angeordneten Wildschadenverhütungsmassnahmen der zuständigen Behörden  umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abwehr  -  und Selbsthilfemassnahmen sind zumutbar, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  15  a)  die  Kosten  der  betreffenden  Massnahmen  signifikant  kleiner  sind  als  die  dadurch bewirkte Verringe  rung des möglichen Schadens oder  b)  Beiträge von Dritten an Projekte oder Verhütungsmassnahmen geleistet wer-  den.  §  50  Beratung und Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt  berät die Land  -  und Waldwirtschaft über Massnahmen zur Verhütung  von  Wildschäden  und  kann  bei  Bedarf  Sachverständige  der  zuständigen  Ämter  oder externe Fachleute  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wildhut kann Schutzmittel an Waldbewirtschafter und Landwirte kostenlos  abgeben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt  kann nach Rücksprache mit dem Wildschadenausschuss  und im Rah-  men der  verfügbaren  Mittel  weitere Beiträge an Verhütungsmassnahmen  leisten.  §  51  Wildschadenverhütung im Wald  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten  soll durch Wildtiere  nicht gefährde  t werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  die  natürliche  Verjüngung  gefährdet,  ist  ein  Wald  -  Wild  -  Lebensraumkonzept  zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwirkung durch Wildtiere  ist tragbar, wenn:  a)  die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten zur nachhaltigen  Walderhaltung ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist;  b)  das Bestockun  gsziel erreicht werden kann;  c)  regional auf mindestens 75  %  der Waldfläche die natürliche Verjüngung und  der Aufwuchs mit standortgemässen Baumarten gewährleistet ist und das Be-  stockungsziel erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 25 b) Massnahmen
                            1  Um den Einfluss der  Wildtiere auf die Waldentwicklung beurteilen zu können,  haben die Waldbesitzer auf Anordnung des Amtes für Wald und Natur (AWN) Kon-  trollzäune  im  Wildschadenperimeter  zu  erstellen.  Dabei  berücksichtigen  sie  die  mögliche natürliche Verjüngung innerhalb der K  ontrollzäune.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt  der Aufwuchs  im betreffenden Perimeter  ausschliesslich  wegen  Einwirkun-  gen  von  Wildtieren  ,  sind  Pflanzungen  im  Endabstand  vorzunehmen  und  mit  Schutzeinrichtungen  zu versehen  .  Massgebend für die Ausführung und die Ent-  schädigung sind die  Weisungen des AWN  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schutzeinrichtungen sind zu beseitigen, wenn  der Jungwald nicht mehr ge-  fährdet  ist  oder  wenn  sie  mangels Unterhalt  ihren Zweck nicht mehr erfüllen.  §  5  3  26  c  ) Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wildschadenverhütungsbeiträge  w  erden  an  Massnahmen,  die  dem  Schutz  der  natürlichen  und  künstlichen  Verjüngung  von  standortgerechten  Baumarten  die-  nen  ,  ausgerichtet  , wenn keine oder nur beschränkt  e  Beiträge von Dritten fliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach der Pauschalierungstabelle des  AWN und  werden im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Verhütungsmassnahmen,  die  das  A  WN  anordnet  und  die  im  Rahmen  von  forstlich subventionierten Projekten zur Ausführung gelangen, werden keine Bei-  träge ausge  richtet.  §  54  27  Wildschadenverhütung in de  r Landwirtschaft  a) Grundsatz  Die Bewirtschafter erstellen nach den Vorgaben des zuständigen Amtes und des  Amtes  für  Landwirtschaft  die  notwendigen  und  zumutbaren  Wildschadenverhü-  tungsmassnahmen.  §  5  5  28  b) Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge an Verhütungsmassnahmen  können ausgerichtet werden für:  a)  Obst  -  und Beerenkulturen, Hecken (Neuanlagen);  b)  Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem  Deckungsbeitrag, wenn erste Wildschäden aufgetreten sind;  c)  besonders  wildschadengefährdete  Wiesen,  in  welchen  wiederholt  Schäden  durch  Rotwild verursacht worden sind;  d)  Reben an besonders wildschadengefährdeten Stellen;  e)  Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Deckungs-  beitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schäden ve  rhindert und  diese nicht in  andere Gebiete verlagert werden;  f)  Nutztierhaltung, sofern die Massnahmen dem Schutz vor Grossraubtieren die-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Stelle von Beiträgen nach Abs. 1 Bst. c kann ein pauschaler Flächenbeitrag  ausgerichtet werden. Bei pauschale  n Flächenbeiträgen entfällt der Anspruch auf  die Vergütung von Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Beiträge werden geleistet für:  a)  das  Einzäunen  von  Liegenschaften  zur  Nutzung  durch  Nutz  -  und  Haustiere  sowie Geflügel;  b)  Massnahmen im Rahmen von Projekten, für die bereits  anderweitige Beiträge  geleistet werden;  c)  zumutbare Abwehr  -  und Selbsthilfemassnahmen gemäss § 49 Abs. 3;  d)  Abwehrmassnahmen an Ställen, Remisen und Wirtschaftsgebäuden;  e)  Schutzmassnahmen an Hausgärten;  f)  Umzäunungen von Vorweiden, Weiden oder  Alpweiden;  g)  anderweitige Vorkehrungen, wenn der Abstand zwischen dem Waldrand und  dem schützenswerten Objekt fünf Meter unterschreitet.  §  55a  29  Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Landwirtschaft (AfL) berät die Landwirtschaft über Ma  ssnahmen zur  Verhütung von Schäden durch  Grossraubtiere gemäss den Vorgaben der Verord-  nung  über  die  Jagd  und  den  Schutz  wildlebender  Säugetiere  und  Vögel  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV) 30 .
                            SRSZ 1.2.2025  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  bestimmt  die  erforderlichen  Massnahmen  zum  Herden  -  und  Bienenschutz  und kann dafür im Rahmen der verfügbaren Mittel Entschädigungen gemäss § 58  JWG leisten.  C. Ermittlung von Wildschäden  §  5  6  31  Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Wildschaden gilt derjenige Schaden, den die im Bundesrecht bezeichneten  Tierarten an Wald,  landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren verursachen  und  dadurch  dem Bewirtschafter  ein  Nutzungsausfall entsteht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bagatellschäden  sind  Schäden  unter  einem  Betrag  von  Fr.  150.  --  und  werden  nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Grossraubwild und geschützte Arten ge  lten die Regelungen gemäss der Jagd-  verordnung.  §  5  7  Meldung des Schadens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer als Geschädigter einen Wildschaden feststellt und eine Entschädigung be-  ansprucht, hat dem zuständigen Schätzungsorgan  gemäss § 58  nach Feststellung  des Schadens  unverzüglich Mel  dung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Geschädigte  hat  das  Entschädigungsgesuch  auf  dem  amtlichen  Formular  aus  zufüllen  und reicht dieses dem  zuständigen Schätzungsorgan  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Entschädigungsgesuch  sind  alle Unterlagen beizulegen, die zum Nachweis  und zur Abklärung  des Schadens von Bedeutung sind.  §  5  8  Schätzungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig für die Behandlung  von Schadenmeldungen  und  Entschädigungsge-  suchen sind:  a)  b  ei Schäden im Wald der Revierförster und die Wildhut  ;  b)  b  ei Schäden in der Landwirtschaft die Wildhut  ;  c)  b  ei Schäden in der Landwirtschaft an Spezialkulturen die Wildhut  zusammen  mit einem  Sachverständige  n  des Amt  e  s für Landwirtschaft  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  über die Entschädigung keine Einigung erzielt werden  oder liegt der Scha-  den  über Fr. 3  000.  --  , übergibt die Wildhut den  Schadenfall dem Wildschaden  au-  schuss  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  er Wildschadenausschuss hat d  ie Wildhut bei der Schätzung des Wildschadens  beizuziehen.  Er kann bei Bedarf weitere Sachverständige beiziehen  .  §  5  9  32  Schätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Schätzung sind folgende Grundlagen anzuwenden:  a)  in der Landwirtschaft: die Wegleitung für die Schätzung von Wildschäden des  AfL und des AWN;  b)  im Wald: die Pauschalierungstabelle und die Wegleitung des AWN;  c)  für Schäden durch Grossraubwild: die Einschätztabellen der nationalen Zucht-  verbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  S  ofern nötig, sind in den Waldve  rjüngungs  -  und  Schadenperimetern  die  Scha-  denschätzungen betreffend Verbiss  -  und Fegeschäden  nach vier Jahren zu über-  prüfen  .  §  60  Mitwirkungspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  er Ges  chädigte  oder  die ihn  vertretende Person hat bei der Schätzung anw  esend  zu sein und  an  der Festste  llung des Schadens mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Schätzungsorgan eröffnet dem Geschädigten das Schätzungser-  gebnis schriftlich und unter Beilage des Schätzungsprotokolls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschädigte trägt d  ie  eigenen  Kosten für  die Sch  ätzung.  §  61  Nachsch  ä  tzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist der Geschädigte mit dem  Schätzungsergebnis  nicht einverstanden, kann er  innert  20  Tagen  nach  Erhalt  des  Entscheids  beim  Wildschadenausschuss  eine  Nachsch  ä  tzung verlangen. Er hat seine Entschädigungsforderung zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Nachsch  ä  tzung  wird vom Wildschadenausschuss durchgeführt. A  lle  an der  vorgängigen Schätzung anwesenden Parteien haben teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wildschadenausschuss sowie der Geschädigte können neutrale Schätzer zu-  ziehen.  §  62  Nachsch  ä  tzungsentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Wildschadenausschuss  eröffnet dem Geschädigten seinen  Ent  scheid in Form  einer Verfügung und unter Beilage des  Protokoll  s  der  Nachsch  ä  tzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt die  beteiligten Amtsstellen  über seinen Entscheid in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Schätzungsergebnis des  zuständigen Schätzungsorgans  bestätigt oder  gekürzt, trägt der Geschädigte die Kosten für die gesamte Nachsch  ä  tzung.  D.  Wildschadenentschädigung  §  63  33  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wildschadenentschädigungen  werden nur  für  direkte  Wilds  chäden ausgerichtet.  Indirekte  Koste  n  wie  Umtriebe,  Arbeitsaufwand  und  dergleichen  werden  in  der  Regel  nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung  entfällt ganz oder teilweise, wenn der Schaden darauf zurückzu-  führen ist, dass  der  Geschädigte:  a)  den  Schaden  nicht  unverzüglich nach dessen Feststellung  dem zuständigen  Schätzungsorgan gemeldet hat;  b  )  die Einleitung und Durchführung des  Schätzungsv  erfahrens grundlos verzögert  und dadurch Massnahmen durch das zuständige Amt oder die Sch  ä  t  zung er-  schwert hat  ;  c  )  Wildschadenverhütungsmassnahmen,  für  welche  er  Beiträge  erhalten  ha  t  ,  trotz einer vorhersehbaren Gefähr  dung des  geschädigten  Objekts  nicht durch-  geführt  , diese  nicht ordnungsgemäss kontrolliert  oder  unterhalten ha  t  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  19  d  )  Wildschadenverhütungsmassnahmen  nicht zugelassen ha  t  , obwohl  deren  Dul-  dung zumutba  r  gewesen wäre  ;  e  )  den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung  und zum Schutz  von Nutz-  tieren oder deren Obhut vernachlässigt ha  t  ;  f  )  nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt  und  nicht geschützt ha  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Vergütungen werden für Schäden ausgerich  tet:  a)  die  durch Unterlassung von zumutbaren oder angeordneten Schutzmassnah-  men eingetreten sind;  b  )  die  in  Waldungen  mit  Weidgang,  in  Baumschulen  sowie  in  Waldungen  des  Kanton  s  , der Bezirke und Gemeinden verursacht w  u  rden;  c  )  die  durch  Tiere, gegen  welche Selbsthilf  emassnahmen gemäss § 44 JWG  er-  griffen werden können, verursacht  wurden  ;  d  )  die  durch  andere als in  Art. 7 Abs. 1 JSG  genannte geschützte Tiere verursacht  wurden  ;  e  )  die auf nicht landwirtschaftlichen Nutzflächen, Weiden, Alpweiden  , Streuri  e-  dern und Hecken entst  anden sind  ;  f  )  die versichert werden können o  der anderweitig vergütet werden;  g)  wenn der zumutbare Herdenschutz nicht umgesetzt wurde.  §  6  4  Wildschaden  entschädigung  im Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Müssen Pflanzungen auf zu verjüngenden Flächen wegen wild  tier  bedingte  n  Ein-  fluss  es  vorgenommen  werden (Baumartenentmischung), sind diese  in der Regel  gemäss  Pauschalisierungstabelle  und Wegleitung  des  A  WN  zu  entschädigen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch  jagdbare  Wild  tiere  verursachter  Verbiss  -  ,  Fege  -  und  Schälschaden  an  Waldbeständen  wird  gemäss  Pauschalisierungstabelle  des  A  WN  durch  das  Amt  entschädigt.  §  6  5  34  Wildschaden  entschädigung  in der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der durch j  agdbare Wild  tiere  verursachte Frass  -  ,  Tritt  -  , Kot  -  ,  Fege  -  und Schlag-  schaden an Kulturen, Kulturland  ,  Heuwiesen und Wiesen  sowie Schäden an Nutz-  tieren  wird  durch das Amt  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen Wegleitungen  gemäss § 59 Abs. 1.  VI. Schlussbestimmungen  §  6  6  35  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Jagdh  unde, welche nach dem 31. Dezember 2012 geboren wurden und für  die Baujagd,  d  as  Apportieren von Wasserwild oder die Jagd auf  Schwarzwild  ein-  gesetzt werden,  muss  eine Prüfung  gemäss  Art. 2 Abs. 2  bis  Bst b  JSV  vor  gewiesen  werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hunde, die vor dem 1. Januar 2019 geboren wurden, sind von der Pflicht über  den Lautnachweis gemäss § 33 Abs. 2 Bst. b JWG befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jagdhunde, die vor dem 1. Januar 2024 geboren wurden, sind von der Pflicht  der Gehorsam  -  und Ablegeprüfung sow  ie der Hasenprüfung befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hunde im Schweisshundepikettdienst, die vor dem 1. Januar 2024 geboren wur-  den, sind von den zusätzlichen Anforderungen gemäss §  34a befreit.  §  6  7  Änderung von Erlassen  D  ie  Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz  vom 1  8  .  Dezember 2001  36  wird wie folgt geändert  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 Bst. e
                            e)  zur Nachsuche durch Nachsucheführer des  Nach  s  uche  pikettdienstes, zur Ber-  gung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jährli-  chen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagd  ausgangspunkten);  §  68  Aufhebung von Erlassen  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)  Reglement über die Jägerprüfung vom 10. Dezember 1991  37  ;  b)  Wildschadenreglement vom 12. März 1991  38  .  §  69  Publikation, Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung  wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am  1. Mai  2018  in Kraft  39  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  25  -  21  mit  Änderungen  vom  3.  Juni  2020  (RRB  Anpassung  diverse  r  Erlasse  aufgrund  der  Reorganisation des Umweltdepartements  , GS 26  -  7k), vom 10. November 2020 (GS 26  -  27), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. November 2023 (GS 27 - 23) und vom 28. Mai 2024 (GS 27 - 36 ).
                            2  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 Bst. f in  der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 28. November 2023, bisherige  Bst. f und g werden zu Bst. g und h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bst. b in der Fassung vom 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR 741.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR 514.54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Überschrift in der Fassung vom 28. November 2023; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu  eingefügt am 28. Mai 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Neu eingefügt am 28. November 2023; Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 28. Mai 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Bst. b bis d in der Fass  ung vom und Bst. e aufgehoben am 28. November 2023, bisherige Bst.  f bis j werden zu Bst. e bis i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Neu eingefügt am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Überschrift und Abs. 1 in  der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Neu eingefügt am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Neu eingefügt am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs. 1 i  n der Fassung vom 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  SR 922.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Abs. 3 neu eingefügt am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Aufgehoben am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Abs. 1 in der Fassung vom  28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. f neu eingefügt am 28.  November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Neu eingefügt am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  SR 922.0  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Abs. 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Abs. 3 Bst. g neu eingefügt am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 28. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  SRSZ 313.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  GS 18  -  156.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  GS 18  -  120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Abl  2018  705;  Änderungen  vom  3.  Juni  2020  am  1.  Juli  2020  (Abl  2020  1478),  vom  10.  November  2020 am 1. Januar  2021 (Abl  2020  2850), vom  28. November  2023 am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 (Abl 2023 2839) und vom 28. Mai 2024 am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1383) in Kraft getreten.