Gesetz über soziale Einrichtungen
                            SRSZ  1.2.20  2  5  1  (Vom  28. März 2007  )  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Inhalt und Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt:  a)  die  Zus  tändigkeiten  des  Kantons  und  der  Gemeinden  betreffend  soziale  Einrichtungen  ;  b)  die Bewilligungspflicht  für  soziale Einrichtungen  und  c)  die Finanzierung der einzelnen  Einrichtungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  will  in  besonderen  persönlichen  Lebenssituationen  unter  Beac  h  tung  de  r  individuellen  Eigenständigkeit  und  Selbstverantwortung  eine  angepasste  Ber  a-  tung und Betre  u  ung  sicherstellen  .  §  2  3  2. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als soziale Einrichtungen gelten insbesondere:  a)  stationäre Einrichtungen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Menschen mit Behinderungen (Behin dertenheime, Tagesstätten, Werk-
                            stätten)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Betagte und Pflegebedürftige (Alters - und Pflegeheime) ;
3. Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung oder Betreu-
                            ung bedürfen (Kinder  -  und Jugendheime, Pflegefamilien)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Personen in besonderen Notlagen (Notunterkünfte, Frauenhäuser);
                            b)  Einrichtungen  für  ambulante  Hilfen  für  Kinder  und  Jugendliche,  die  einer  besonderen  Behandlung  oder  Betreuung  bedürfen,  soweit  sie  berufsmässig  erbracht werden (ambulante Familienbegleitung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  sozialen  Einrichtungen,  die  diesem  Gesetz  unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine sozialen Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind  :  a)  Einrichtungen  des  Straf  -  und  Massnahmevollzugs  gemäss  Schweizerischem  Strafgesetzbuch  ;  b)  Spitäler und Spezialkliniken  ;  c)  Durchgangsheime für Asylsuchende  ;  d)  ambulante Dienste gemäss dem Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e)  Sonderschuldienste  ;  sowie  f)  Tagespflege  und  familienergänzende  Kinderbetreuung  gemäss  der  Verord-  nung über die Aufnahme von Pflegekindern  vom 19.  Oktober 1977 (Pflege-  kinderverordnung,  PAVO  )  5  ,  soweit  nicht  von  der  Kindes  -  und  Erwachsenen-  schutzbehörde angeordnet oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich  .  §  3  3  . Subsidiarität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Individuelle  und  institutionelle  Leistungen  nach  diesem  Gesetz  werden  su  b-  sidiär erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Subsidiarität bedeutet:  a)  dass  Betreuung  und  Beratung  nur  gewährt  wird,  wenn  und  soweit  eine  Pe  r-  son  sich  nicht  selber  helfen  kann  und  wenn  die  notwendige  Unterstützung  von  privater  Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich  ist;  b)  dass  Kanton  und  Gemeinden  Leistungsangebote  in  Ergänzung  zur  privat  en  Initiative nur soweit bereit  stellen und finanzieren, als dies zur Sicherste  l  lung  eines bedarfsgerechten Angebotes nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungen werden  primär  ambulant erbracht.  E  ine stationäre Leistung ist  erst  dann  in  Betracht  zu  ziehen,  wenn  die  ambulant  e  Leistungserfü  l  lung  nicht  mehr bedarfsgerecht ist.  §  3a  6  4. Geheimhaltung  Die  zuständigen  kantonalen  und  kommunalen  Behörden  sowie  die  von  ihnen  beauftragten  Organisationen  un  d  Privaten  sind  unter  Vorbehalt  von  §  3b  zur  Verschwiegenheit verpflichtet.  §  3b  7  5. Bearbeiten von Personendaten und Amtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie  die  von  ihnen  beauftragten  Organisationen  und  Privat  en  dürfen  Personendaten  einschliesslich  besonders  schützenswerter  Personendaten  bearbeiten  und  aus-  tauschen, soweit dies zur Erfüllung  der Aufgaben nach  diesem Gesetz erforder-  lich  ist.  Es  betrifft  dies  insbesondere  Personendaten  über  die  persönlichen,  famil  iären,  beruflichen  und  finanziellen  Verhältnisse  sowie  über  die  Behand-  lungs  -  und Betreuungsbedürftigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen  kantonalen  und  kommunalen  Behörden  und  Amtsstellen sind  im  Einzelfall  ermächtigt  und  verpflichtet,  sich  gegenseitig  unentgeltlich  Au  s-  künfte zu erteilen soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen kantonalen  und kommunalen Behörden und Amtsstellen kön-  nen  sich  die  Daten  gegenseitig  elektronisch  zur  Verfügung  stellen  oder  diese  gegenseitig beim Dateninh  abe  r  abrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  2  5  3  §  4  8  6  . Planungs  -  und Koordinationskompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton plant und koordiniert die erforderlichen  sozialen Einrichtungen  auf  kantonaler  Ebene.  Er  berücksichtigt  dabei  gesamtschweizerische  und  interka  n-  tonale Pl  a  nungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  legt  insbesond  ere  Bedarfsrichtwerte  für  jene  Einrichtungen  fest,  für  die  er  selber  zuständig  ist  oder  für  die  er  nach  der  Bundesgesetzgebung  Planung  s-  instanz ist.  §  5  9  7  . Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  ie zuständigen kantonalen Behörden und Amtsstellen üben die Aufsicht über  die von ihnen  bewilligten Einrichtungen aus. Die Gemeinden beaufsichtigen  jene  Einrichtungen, die sie bewillig  en  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bewilligten Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die für  die  Beaufsichtigung  und  Steuerung  erforderlichen  Betriebs  -  ,  Leistungs  -  ,  Pers  o-  nen  -  und Qualitätsdaten zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  zuständige  Departement  kann  für  die  Ausübung  der  Aufsicht  Weisu  n  gen  erla  s  sen.  §  6  10  8  . Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden können Einrichtungen, die dieses Gesetz vorsieht, gemeinsam  erstellen und betreiben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  er  Regierungsrat  kann  Gemeinden  verpflichten,  Einrichtungen  nach  di  e  sem  Gesetz  aus  Gründen  der  Wirksamkeit,  Zweckmässigkeit  und  Wirtschaftlic  h  keit  gemeinsam  zu  realisieren  und  zu  betreiben  .  Die  betroffenen  Gemeinden  sind  vorher anzuh  ö  ren  .  §  7  11  9  . Übertrag  ung von Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  K  anton  und  Gemeinden  können  Dienstleistungen,  die  nach  diesem  Gesetz  anzubieten  sind,  vertraglich  anderen  Gemeinwesen,  Organisationen  oder  Priv  a-  t  en  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  L  assen  Kanton oder  Gemeinde  n  ihre Aufgabe  n  durch  Dritte  erfüllen, s  chliess  en  sie  dafür eine Leistungsvereinbarung a  b  .  II. Zuständigkeit  en
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 12 1 . Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
                            1  Der Kanton ist für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Men-  schen mit Behinderungen zuständig (§  2 Abs.  1 Bst.  a  Ziff.  1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  sorgt dafür, dass die erforderlichen Plätze in Behindertenheimen, Tagesstä  t-  ten  und  Werkstätten zur Verfügung st  e  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 13 2. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige
                            Die Gemeinden planen, errichten und betreiben die erforderlichen Er  richtungen  für Betagte und Pflegebedürftige (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff.  2) nach den kantonalen  Bedarfsrichtwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 14 3. Einrichtungen für Kinder - und Jugendliche
                            1  Die Gemeinden sind für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zustän-  dig  (§  2  Abs.  1  Bst.  a  Ziff.  3  und  Bst.  b)  mit  Ausnahme  der  Familienpflege  gemäss  der Pflegekinderverordnung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beraten im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Sozial-  hilfe vom 18. Mai 1983 (ShG)  15  Familien und vermitteln Angebote in geeigneten  Einrichtun  gen gemäss §  2 Abs.  1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b dieses Gesetzes.  §  10a  16  4. Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  sind  für  die  Einrichtungen  für  Personen  in  besonderen  Notla-  gen zuständig (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff.  4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  berate  n  Betreuungsbedürftige  und  vermitteln  Angebote  in geeigneten  Ein-  richtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 17 5 . Jugendförderung
                            1  Jugendarbeit  ist  Aufgabe  der  Gemeinden.  Neben  der  institutionellen  ist  auch  die offene Jugendarbeit zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  können  Initiativen  Dritt  er  mit  finanziellen  oder  sachlichen  Mitteln unterstützen oder bieten selber geeignete Angebote an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton führt eine Koordinationsstelle für Jugendfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 18 6 . Kinder - und Jugendberatung
                            1  Die  Gemeinden  sorgen  dafür,  dass  Kinder  und  Jugendliche  eine  fachgerechte  Ber  a  tung für ihre Probleme in Anspruch nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot steht auch  Erziehungsberechtigten  offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Beratungsangebote sind mit anderen Angeboten zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 19
III. Bewilligung
§ 14 1 . Bewilligungspflicht
                            1  E  iner  kantonalen  Bewilligung bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  2  5  5  a)  die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen  für  Me  n-  schen mit Behinderungen  ,  b)  die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen für Beta  g-  te und Pflegebedürftige,  c)  die Erri  chtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen der stat  i-  onären Heimpflege  ,  20  d)  die gewerbsmässige Vermittlung von Pflege  -  und Betreuungs  plätzen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  legt  die  Bewilligungspflicht  und  die  Zuständigkeit  im  Ei  n-  zelnen fest  und regel  t die Bewi  l  ligungsvoraus  setzungen sowie das  -  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 2. Aufnahme in Listen
                            1  Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  Aufnahme  von  Einrichtu  n  gen  in  die  kantonale Pflegeheimliste gemäss Art. 39 KVG  21  und die Liste gemäss der Inte  r-  kantonalen Vereinbarun  g für soziale Einrichtungen (IVSE).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er b  e  stimmt  die Voraussetzungen für eine Aufnahme.  I  V. Finanzierung  §  1  6  22  1.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbehältlich abweichender Bestimmungen nach diesem Gesetz hat das für ein  Angebot zuständige Gemeinwesen für dessen Kosten auf  zukommen, sofern diese  nicht durch die anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpflichteten, ihre  Versicherer oder Dritte gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein Angebot beansprucht, hat sich an den Kosten angemessen zu beteil  i-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dient ein Angebot überwiegende  n öffentlichen Interessen oder der Prävention,  so kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.  §  17  23  2  . Einrichtungen für  Menschen mit Behinderungen  a)  Bau  -  und Betriebsb  eiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet Bau  -  und Betriebsbeiträge an Wohnheim  e  , Tagesstätte  n und  Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die in der Liste der Interkantona-  len  Vereinbarung  für  soziale  Einrichtungen  vom  13.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002/14.  September 2007 (IVSE)  24  aufgeführt sind oder mit denen eine Finan-  zierungsvereinbarung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regi  erungsrat ist ermächtigt,  im Sinne von Absatz 1  Leistungsverein  ba  ru  n-  gen  abzuschliessen  und  finanzielle Verpflichtungen einzugehen.  Der Regierung  s-  rat kann seine Zuständigkeit an ein Departement delegi  e  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kantonsr  ates  für  Beiträge  an  den  Neubau,  die  bauliche  Veränderung  ,  die  bauliche  Erneuerung,  den  Erwerb  von  Liegenschaften  oder die Beteiligung  an interkantonalen Träge  r  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  §  18  b)  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  die  Voraussetzungen  und  das  Verfahren  fü  r  die  G  e-  währung von  Bau  -  und Betriebsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Betriebsbeiträge  sind  Leistungspauschalen  und  werden  zusammen  mit  einer Leistungsvereinbarung  als Globalkredite oder  -  budgets gesprochen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 9 25 3 . Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige
                            a) Ba  ubeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert den Neu  -  und Umb  au von Alters  -  und Pflegeheimen  durch  Gewährung  von  Beiträgen  an  die  Gemeinden  sowie  an  private  g  e  meinnützige  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsbeiträge werden nur gewährt, wenn das Bauvorhaben einem kommun  a-  len  oder  reg  ionalen  Bedürfnis  und  der  kantonalen  Bedarfsplanung  en  t  spricht  und sich die Standortgemeinde oder die interessierten Gemeinden des Einzug  s-  gebietes an den Baukosten angeme  s  sen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsbeitrag beträgt  maximal  20% der anrechenbaren Baukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Höhe der anrechenbaren Baukosten und entsche  i-  det endgültig über den Kantonsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  kann  die  Beitragsgewährung  auf  Alterswohnungen  mit  Pfl  e-  geleistungen, Pflegewohngruppen oder ähnliche Formen des betreute  n Wohnens  ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a 26 b) Finanzierung der Pflegeleistungen
                            1  Soweit  Pflegekosten  in  Alters  -  und  Pflegeheimen  nicht  durch  die  versiche  r  te  Person  oder  durch  gesetzliche  Verpflichtungen  Dritter  gedeckt  we  r  den,  tragen  die  Gemeinden  diese  Aufwendungen  fü  r  Personen  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ungedeckten Pflegekosten werden von den Gemeinden nach ihrer Einwo  h-  nerzahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt insbesondere Bestimmungen über:  a)  die Berechnung und Festlegung der Höchsttaxen in den Alter  s  -  und  Pfleg  e-  heimen,  b)  die Kostenbeteiligung der versicherten Person,  c)  die  vorrangige  Anrechnung  von  Leistungen  gemäss  dem  Versicherungs  -  vertragsgesetz  27  und  Ergänzungsleistungen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters  -  ,  Hinterlasse  nen  -  und  Invalidenversiche  -  rung  ,  28  d)  das Durchführungs  -  und Abrechnungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 0 29 4. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
                            a) Baubeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  kann  Beiträge  an  den  Neu  -  und  Umbau  von  Kinder  -  und  Jugend-  heimen  gewähren,  wenn  ein  Bedürfnis  nachgewiesen  ist  und  sich  die  Gemein-  den angemessen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  2  5  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Höhe der anrechenbaren Baukosten und entschei-  det endgültig über den Kantonsbeitrag.  §  20a  30  b) Leistungsabgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  für  inner  -  und  ausserkantonale  Einrichtungen  für  Kinder  und  Ju-  gendliche mit stationären Angeboten setzen sich wie folgt zusammen:  a)  Betriebskostenanteil;  b)  Beitrag der Unterhaltspflichtigen;  c)  allfällige Nebenkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten  für  inner  -  und  ausserkantonale  Einrichtungen  für  Kind  er  und  Ju-  gendliche  mit ambulanten Angeboten setzen sich wie folgt zusammen:  a)  Betriebskostenanteil;  b)  Pauschale für die Unterhaltspflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Leistungsabgeltungen. Die Rege-  lungen der  IVSE  und deren Richtli  nien sind zu berücksichtigen.  §  20b  31  c) Finanzierung von stationären Einrichtungen  aa) Betriebskostenanteil  bei IVSE anerkannten Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  und  die  Gemeinden  tragen  für  Kinder  und  Jugendliche  mit  zivil-  rechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz  den Betriebskostenanteil der  innerkan-  tonalen oder ausserkantonalen  Einrichtungen gemäss §  2  0a Abs. 1 Bst. a je zur  Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begründen  Kinder  oder  Jugendliche  mit  dem  Aufenthalt  oder  während  des  Aufenthaltes  in  einer  Einrichtung  ihren  zivilrechtlichen  Woh  nsitz  am  Standort  der  Einrichtung,  bleibt  die  Gemeinde  des  letzten  von  den  Eltern  oder  eines  Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes kostenpflichtig.  §  20c  32  bb) Betriebskostenanteil  bei übrigen Einrichtungen  Der  Kanton  und  die  Gemeinden  trag  en  für  Kinder  und  Jugendliche  mit  Unter-  stützungswohnsitz  im  Kanton  Schwyz  den  Betriebskostenanteil  der  Einrichtun-  gen gemäss §  20a Abs. 1 Bst.  a  je zur Hälfte.  §  20d  33  cc)  Beitrag der Unterhaltspflichtigen  Die  Unterhaltspflichtigen  sind  für  den  Beitrag  der  Unterhaltspflichtige  n  sowie  allfällige  Nebenkosten  kostenpflichtig.  Vorbehalten  bleibt  die  subsidiäre  Finan-  zierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem  Gesetz über die Sozialhilfe  .  §  20e  34  d) Finanzierung von Einrichtungen für ambulante Hilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton  und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit  Unter-  stützungsw  ohnsitz  im  Kanton  Schwyz  den  Betriebskostenanteil  bei  Einrichtun-  gen gemäss §  20a  Abs.  2 Bst.  a je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  en  Unterhaltspflichtigen  wird eine  Pauschale  auferlegt  . Vorbehalten b  leibt die  subsidiäre Finanzierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem  Gesetz über die  Sozialhilfe  .  §  20  f  35  e  ) Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  zuständige  Amt  entscheidet,  vorbehältlich  einer  Anordnung  durch  die  Kindesschutzbehörde,  auf  Antrag  der  zuständigen  Fürsorgebehörde  abschlies-  send über die Kostenübernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sorgeberechtigte, die ihre Kinder oder Jugendlichen ohne Kostenübernahmega-  rantie des zuständigen kantonalen Amtes platzieren oder ambulante Angebote in  Anspruch  nehmen,  tragen  die  vollen  Ko  sten.  Der  Kanton  und  die  Gemeinden  können  sich  im  begründeten  Einzelfall  ausnahmsweise  zu  gleichen  Teilen  an  den  Kosten  beteiligen,  namentlich  bei  zeitlicher  Dringlichkeit  oder  in  besonde-  ren Härtefällen.  §  20  g  36  f  ) Kostenabwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton vergütet de  r Einrichtung den gesamten Betriebskostenanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  nach §§  20b, 20c oder 20e zuständige  Gemeinde vergütet dem Kanton den  hälftigen Betriebskostenanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  nach  dem  Gesetz  über  die  Sozialhilfe  zuständige  Gemeinde  bevorschusst  der Einrichtung die vo  n den Unterhaltspflichtigen zu tragenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Kostenabwicklung.  §  20  h  37  g  ) Dauer  Die  Finanzierung  von  stationären  Einrichtungen  gemäss  §  20a  dauert  bis  zum  vollendeten  20.  Altersjahr,  längstens  jedoch  bis  zum  Abschluss  der  Erstausbil-  dung, sofern der Eintritt oder die Unterbringung in die Einrichtung vor Erreichen  der Volljährigkeit erfolgte.  §  20  i  38  5. Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  tragen  subsidiär  die  Kosten  der  Einrichtunge  n  gemäss  §  10a,  sofern  die  betreuungsbedürftige  Person  oder  die  gesetzlich  Verpflichteten  die  Kosten nicht decken können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Platzierung,  Finanzierung  oder  Leistung  einer  Kostengutsprache  entscheidet die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  2  5  9  V. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1 1. Verfahrens recht
                            1  Soweit  Bundesrecht  und  dieses  Gesetz  nichts  anderes  bestimm  en  ,  findet  auf  das Verfahren d  as  Verwaltungsrechtspflege  gesetz  39  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  die  Zuständigkeit  und  das  Schlichtung  s  verfahren  bei  Streitigkeiten zwischen invaliden P  ersonen und Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Schlichtungsverfahren für weitere Streitigkeiten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 2. Zweckentfremdung und Rückforderung
                            1  Sind  Investitionsbeiträge  nach  diesem  Gesetz  geleistet  worden,  so  sind  bei  Zweckentfremdung  einer  Einrichtung  die  B  eiträge  der  öffentlichen  Hand  durch  den Be  i  tragsempfänger zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattungspflicht erlischt  nach  20 Jahre  n  seit  Ba  u  beginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Dauer der  zweck  ent  fremd  e-  ten  B  e  nützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 3. Leistungs - und Kostenerfassung
                            1  Die  vom  K  anton  bewilligten  Einrichtungen,  die  auf  der  Pflegeheimliste  aufg  e-  führt sind oder  Kantonsbeiträge  erhalten,  sind ve  r  pflichtet:  a)  die   Vorgaben   bezüglich  Planung,  Leistungsabgeltung,   Kostenrechnung,  Qual  i  tätssicherung  und St  atistik  zu erfüllen.  b)  die  geforderten  Daten  zu  erheben  und  Unterlagen  zu  liefern  ,  um  Betrieb  s-  vergleiche zu ermöglichen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen  Einrichtungen  diesen  Verpflichtungen  nicht  nach,  kann  der  Regi  e-  rungsrat Beiträge kürzen oder andere geeignete Massnahmen ergr  eifen.  VI. Übergangs  -  und Schlussbestimmungen  §  24  40  1  .  Übergangsbestimmung  en  a)  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende  Einrichtungen  ,  die  nach  diesem  Gesetz  neu  bewilligungspflichtig  sind  ,  gelten mit  Inkraf  t  treten dieses Gesetzes  als bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Amt  kann  von  diesen  Einrichtungen  ergänzende  Unterlagen  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 41 b) Teilrevision 2022
                            1  Kostenübernahmegarantien,  die  vom  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  erfasst  sind und vor Inkrafttreten der Teilrevision erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit  b  is zu deren Ablauf oder bis neu über die Kostenübernahme entschieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision hängigen Verfahren werden  nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton und die Gemeinden übernehmen mit Inkrafttreten der Teilrev  ision  den je hälftigen Betriebskostenanteil für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtli-  chem  Wohnsitz  im  Kanton  Schwyz  gemäss  §  20a  Abs.  1  Bst.  a  für  eine  Unter-  bringung  in  einer  inner  -  oder  ausserkantonalen  Einrichtung  für  Kinder  und  Ju-  gendliche,  die  der  IV  SE  unterstellt  ist  ,  wenn  eine  Kostenübernahmegarantie  gewährt oder die Massnahme durch die Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde  angeordnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton und die Gemeinden  übernehmen mit Inkrafttreten der Teilrevision  den je hälftigen Betriebskostenan  teil für Kinder und Jugendliche mit Unterstüt-  zungswohnsitz im Kanton gemäss §  20a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst.  a für eine  Unterbringung  in  einer  inner  -  oder  ausserkantonalen  Einrichtung,  die  nicht  der  IVSE unterstellt ist  ,  oder für die Inanspruchnahme ein  es Angebots einer Einrich-  tung für ambulante Hilfe, wenn  eine Kostenübernahmegarantie gewährt  oder die  Massnahme  durch  die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  angeordnet  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton und die Gemeinden  tragen in den übrigen Fällen den Betriebskos-  tena  nteil gemäss §  20a Abs. 1 Bst. a und Abs.  2 Bst.  a  i.V.m. §  20b ff.  für eine  bestehende  Unterbringung  eines  Kindes  oder  Jugendlichen  mit zivilrechtlichem  Wohnsitz  oder  Unterstützungswohnsitz  im  Kanton  Schwyz  in  einer  stationären  Einrichtung oder für die In  anspruchnahme eines Angebots einer Einrichtung für  ambulante Hilfen mit Inkrafttreten der Teilrevision, wenn:  a)  ein Gesuch der unterhaltspflichtigen Person vorliegt;  b)  die Unterbringung oder Inanspruchnahme eines ambulanten Angebots unter  Mitwirkung der  zuständigen Fürsorgebehörde erfolgte;  c)  die Massnahme geeignet und erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Festsetzung  der  Kosten  bei  einer  Kostenübernahme  sowie  die  Kostenab-  wicklung richten sich nach §  20f  f.  §  26  3  .  Aufhebung und  Änderung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz über  Beiträge an Werkstätten und Wohnheime für Behinderte  42  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  as  Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983  43  wi  rd wie folgt geä  n  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 (neu)
                            2  Um  Sozialhilfe  fachgerecht  zu  gewähren,  können  mehrere  Gemeinden  einen  regionalen  Sozia  ldienst  führen.  Die  Gemeinderäte  der  beteiligten  Gemeinwesen  schliessen dazu einen Zusammenarbeitsve  r  trag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  2  5  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3a (neu)
                            3a  Wirtschaftliche  Hilfe,  die  als  Vorschuss  im  Hinblick  auf  Leistungen  einer  Soz  i  alversicherung,  einer  Privatv  ersicherung  ode  r  eines  Dritte  n  gewährt  worden  ist  und  für  die  rückwirkend  Nachzahlungen  entrichtet  werden,  ist  zurückzue  r-  statten.  Das  Vorschuss  leiste  n  de  Gemeinwesen  kann  bei  der  Versicherung  oder  beim Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung  im Umfang der geleiste  ten  Vorschüsse  ve  r  langen.  §§ 28 bis  32 und 33 Abs. 1 Bst. c werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. M ärz 2007
                            Sind  Baubeiträge  nach  diesem  Gesetz  geleistet  worden,  so  sind  bei  Zwecken  t-  fremdung  eines  Heims  die  Beiträge  der  öffentlichen  H  and  durch  den  Beitrag  s-  empfänger  zurückzuerstatten.  Die  Rückerstattungspflicht  erlischt  nach  20  Ja  h-  ren seit Baubeginn. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Dauer der  zweckent  fremdeten  Benützung.  §  27  44  4  .  Referendum, Publikation, Inkrafttret  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton  s-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Ze  itpunkt  des Inkrafttretens.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  21  -  124 mit Änderung  en  vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefinanzierung, GS 22  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102b)  ,  vom  25.  September  2013  (  KRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfass  ung,  GS  23  -  80aj)  ,  vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -  97)  ,  vom 27. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (KiBeG, GS 26  -  77a)  und  vom 30. Juni 2022 (GS 26  -  85)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  17.  Juni  2007  mit  20  537  Ja  gegen  9004  Nein  (Abl 20  07 1088).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ  571.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  211.222.338.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SRSZ 380.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Neu ei  ngefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Aufgehoben am 27. April 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Art.  13  Abs.  1  Bst.  a  der  Verordnung  über  die  Aufnahme  von  Kindern  zur  Pflege  und  zur  Adopt  i  on vom 1  9. Oktober 1977 (SR 211.222.338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Bundesgesetz über die Kra  n  kenversicherung  vom 18. März 1994 (SR 832.10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  SRSZ  380.311.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Überschrift in der Fassung vom 20. Mai 20  10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Neu eingefügt am 20. Mai 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  SR 831.30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Neu eingefügt a  m 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Neu eingefügt am 30. Juni 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  SRSZ 362.400;  GS 17  -  240.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  SRSZ 380.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Überschrift  und  Abs. 1  in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  1.  Januar  2008  (Abl  2007  2051);  Änderung  en  vom  20.  Mai  2010  am  1.  Januar  2011  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 2418)  ,  vom 25. September 2013 am  1. Januar 2014 (Abl 2013 2851),  vom 17. Dezem-  ber  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974),  vom  30.  Juni  2022  am  1.  Januar  2023  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 2898)  und vom 27. April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2  023 2178)  in Kraft getr  e  ten.