Verordnung über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht für Schiffe
                            Verordnung  über die Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht  für Schiffe  (VMRB)  vom 25. Juni 2024 (Stand 1. August 2024)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 des Einführungsgesetzes vom 23. Februar 2000 zum Bundesge -
                            setz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz, kBSG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Zweck  1  Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren  Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die  durch Schiffe verschleppt werden können.  §  2  Geltungsbereich  1  Diese Verordnung gilt für immatrikulationspflichtige Schiffe, die in ei  -  nem schiffbaren Gewässer des Kantons Nidwalden stationiert oder ein  -  gesetzt werden.  2  Sie gilt nicht:  1.  bei dringlichen Ernstfällen für Schiffe von Organisationen, die Auf  -  gaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen;  2.  für Stehpaddelbretter (Stand-Up-Paddle-Board) oder vergleichba  -  re Schiffe nach Vorgaben des Verkehrssicherheitszentrums Ob  -  walden / Nidwalden (VSZ).  3  Vorbehalten bleiben die ergänzenden sowie abweichenden Bestim  -  mungen des Bundes und in interkantonalen Vereinbarungen.  1)  NG 654.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Melde-, Reinigungs- und Bewilligungspflicht  §  3  Meldepflicht  1  Halterinnen und Halter haben die Umsetzung ihres Schiffs in ein ande  -  res Gewässer dem VSZ über ein elektronisches Meldesystem zu mel  -  den.  2  Als Umsetzung gilt:  1.  die Einwasserung in ein Gewässer im Kanton, wenn das Schiff  vorher in einem anderen Gewässer lag;  2.  die Auswasserung aus einem Gewässer im Kanton, wenn das  Schiff in ein anderes Gewässer eingewassert werden soll.  3  Die Meldung hat vor der Einwasserung beziehungsweise umgehend  nach der Auswasserung zu erfolgen.  §  4  Einwasserungsbewilligung  1  Schiffe benötigen zur Einwasserung gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1 eine Be  -  willigung des VSZ (Einwasserungsbewilligung).  2  Das VSZ erteilt die Einwasserungsbewilligung, wenn:  1.  das Schiff durch eine autorisierte Reinigungsstelle fachgerecht  gereinigt wurde und dies mit einem gültigen Nachweis belegt  wird; und  2.  die Einwasserung ordnungsgemäss gemeldet wurde.  3  Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen  und kantonalen Gesetzgebung.  4  Die Einwasserungsbewilligung wird formlos und kostenlos auf elektro  -  nischem Weg ausgestellt. Bei Abweisung eines Gesuchs können die  Halterinnen und Halter eine Verfügung verlangen.  5  Einwasserungsbewilligungen haben Gültigkeit bis eine Auswasserung  gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 2 erfolgt.  6  Das VSZ führt ein Verzeichnis der Schiffe mit einer Einwasserungsbe  -  willigung. Die Vollzugsinstanzen, die Polizei sowie die betreuten Ein  -  wasserungsstellen haben auf das Verzeichnis elektronisch Zugriff.  §  5  Reinigungsstellen  1  Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der  Schiffe sicherzustellen und stellen nach der Reinigung einen elektroni  -  schen Nachweis (Reinigungsnachweis) aus.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entwässerungssysteme der Reinigungsstellen haben dem Stand  der Technik zu entsprechen.  3  Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für die Autorisierung der  Reinigungsstellen.  4  Es führt ein elektronisches, öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den  autorisierten Reinigungsstellen.  §  6  Betreute Einwasserungsstellen  1  Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass bei der  Einwasserung von Schiffen die Einwasserungsbewilligung vorliegt. Liegt  diese nicht vor, ist die Einwasserung zu verweigern.  §  7  Aufsicht, Kontrolle  1  Das Amt für Umwelt und Energie beaufsichtigt die Reinigungs- und die  Einwasserungsstellen.  2  Es   ist   befugt   Schiffe,   Reinigungs-   und   Einwasserungsstellen   zu  kontrollieren und kann Dritte mit der Kontrolltätigkeit beauftragen.  3  Es hat insbesondere zu kontrollieren, ob die Reinigungsstellen fachge  -  rechte Reinigungen vornehmen und die Entwässerungssysteme dem  Stand der Technik entsprechen.  3 Übergangsbestimmung  §  8  Übergangsbestimmung  1  Halterinnen und Halter haben immatrikulierte Schiffe, die beim Inkraft  -  treten dieser Verordnung bereits in einem Gewässer im Kanton lagen,  innert zweier Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung über ein elek  -  tronisches Meldesystem dem VSZ zu melden.  2  Das VSZ erteilt für diese Schiffe auf elektronischem Weg eine formlo  -  se Einwasserungsbewilligung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.06.2024  01.08.2024  Erlass  Erstfassung  2024-022  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.06.2024  01.08.2024  Erstfassung  2024-022  5