Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung  vom 23. September 2007 (Stand 1. September 2024)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 3.  Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  I. Allgemeine Bestimmung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass regelt:  a)  den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Berufsbildung ein  -  schliesslich die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbil  -  dung;  b)  die allgemeine Weiterbildung;  c)  *  den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2006, 2733 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13.  Dezember 2002 (SR  412.10  ; abgekürzt BBG);  eidgenössische Verordnung über die Berufsbildung vom 19.  November 2003 (SR  412.101  ;  abgekürzt BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt EG-BB. Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, in der Volksabstimmung  angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Berufliche Grundbildung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Lehrortsprinzip
                            1  Für die Anwendung dieses Erlasses ist der Ort des Lehrbetriebs oder der Lehr  -  werkstätte massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lernende in Brückenangeboten ist der Wohnsitz massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anlehre
                            1  Der Kanton kann eine Anlehre regeln, wenn im betreffenden Beruf oder Berufs  -  feld keine Grundbildung mit Attest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   besteht. Die Anlehre führt zum kantonalen  Anlehrausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die berufliche Grundbildung werden sachgemäss ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Mindestvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lehrwerkstätten
                            1  Der Kanton kann Lehrwerkstätten für Bekleidungsgestalterinnen und Beklei  -  dungsgestalter sowie für Gestalterinnen und Gestalter führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und  Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a *
                            Informatikmittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann eine Informatikmittelschule für die berufliche Grundbildung in  Informatik mit Berufsmaturität technischer Richtung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und  Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. Art. 17 Abs. 2 BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Brückenangebote  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Typen
                            1  Der Kanton bietet zur gezielten Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  im Anschluss an die Volksschule an:  a)  das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und den Vorkurs für Gestaltung;  b)  die Vorlehre;  c)  den Integrationskurs. Vorbehalten bleibt der Integrationskurs für fremdspra  -  chige Jugendliche nach der Gesetzgebung über die Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Stelle des Kantons kann die Zahl der Klassen des Vorkurses für  Gestaltung beschränken, wenn die Nachfrage das Angebot an Ausbildungsplätzen  übersteigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inhalt
                            1  Das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr und der Vorkurs für Gestaltung:  a)  erleichtern Jugendlichen mit Bedarf nach Unterstützung die Berufswahl;  b)  dienen der Eignungsabklärung;  c)  schaffen die Voraussetzungen für den Einstieg in eine berufliche Grundbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorlehre erleichtert leistungswilligen Jugendlichen den Zugang zu einer  Lehrstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Integrationskurs erleichtert Jugendlichen mit ungenügenden Deutschkennt  -  nissen oder mit anderen Schwierigkeiten die Integration in die Arbeitswelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bildung in der beruflichen Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bildungsbewilligung
                            1  Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bildungsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  , wenn die per  -  sonellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung er  -  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Bedingungen stellen und Auflagen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. Art. 12 BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vgl. Art.  16  Abs.  Bst.  a und Art.  20 BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Vgl. Art. 20 Abs. 2 BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
                            1  Der Kanton führt Ausbildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner  in Lehrbetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Kantons kann die Führung der Ausbildungsgänge Drit  -  ten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Berufsfachschulen  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1  Der Kanton führt Berufsfachschulen. Die Regierung bestimmt die Standorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsfachschule kann höhere Berufsbildung und Weiterbildung anbieten.  Die zuständige Stelle des Kantons kann die Durchführung des Gestalterischen  Vorkurses für Erwachsene einer Berufsfachschule übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann den Berufsfachschulunterricht Dritten übertragen, wenn  diese alle Lernenden im Kanton unterrichten und die Kosten in einem angemesse  -  nen Umfang mittragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a *
                            Wahl von Rektorin oder Rektor und Leiterin oder Leiter der Verwal  -  tung der Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement wählt die Rektorin oder den Rektor der Berufsfach  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Kantons wählt die Leiterin oder den Leiter der Verwal  -  tung der Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9b * Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschule
                            1  Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuteilung
                            1  Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Lernenden den Berufsfachschulen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hört die Organisationen der Arbeitswelt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  18 Abs.  2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserkantonaler Schulbesuch
                            1  Lernende können ausserkantonalen Berufsfachschulen zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Berufsfachschulen können Lernende mit ausserkantonalem Lehrort  gegen Erstattung der Kosten zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unentgeltlichkeit des Unterrichts
                            1  Für Lernende, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs  erworben haben und sich ohne Lehrvertrag auf ein Qualifikationsverfahren vorbe  -  reiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  , ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich. Massgebend ist der stipen  -  dienrechtliche Wohnsitz der Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stütz- und Freikurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   an Berufsfachschulen sind in der Regel unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und  Schulweg, soweit der Lehrvertrag nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weiterbildung an kantonalen Berufsfachschulen
                            1  Die kantonalen Berufsfachschulen führen für die Weiterbildung eine eigene  Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rech  -  nung vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt eine Mitfinanzierung durch den Kanton. Sie richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 dieses Erlasses.
Art. 14 Schulbetrieb
                            a) Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schuljahr und Semester richten sich nach der öffentlichen Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Verhalten der Lernenden
                            1  Lernende beachten die Vorschriften der Schulordnung und verhalten sich in  Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie achten Lehrpersonen sowie andere Lernende als Persönlichkeiten und un  -  terlassen verletzende Äusserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Vgl. Art. 32 BBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vgl. Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 c) Disziplinarordnung für Lernende
                            1  Disziplinarfehler sind:  a)  Vernachlässigung von Pflichten;  b)  Verletzung der Schulordnung;  c)  Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Berufs  -  fachschule nicht vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Disziplinarfehlern kann die Berufsfachschule Disziplinarmassnahmen nach  dem Schulreglement verfügen. Eine Geldleistung darf höchstens Fr.  300.– betra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als schwerste Disziplinarmassnahmen können verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die zuständige Stelle des Kantons die Aufhebung des Lehrvertrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Berufsfachschule den Ausschluss von Lernenden, welche die Schule unab  -  hängig von einem Lehrvertrag besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Berufsfachschulkommission
                            a) Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement wählt je Berufsfachschule eine Berufsfachschulkom  -  mission mit fünf bis sieben  Mitgliedern. Für die Wahl der Präsidentin oder des  Präsidenten und der übrigen Mitglieder stellt  die Berufsfachschulkommission An  -  trag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Träger wählen die Berufsfachschulkommissionen von Berufsfachschulen  nach Art.  9  Abs.  3 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Mitgliedschaft werden berücksichtigt:  *  a)  wirtschaftlicher Hintergrund;  b)  Zubringer- und Empfängerstufen;  c)  Bezug zu Hauptberufen der Berufsfachschule;  d)  regionale Vernetzung (Politik).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a *
                            b) Steuerung und Beaufsichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Stelle des Kantons steuert und beaufsichtigt die Berufsfachschul  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuständigkeit der Berufsfachschulkommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vgl. Art. 24 Abs. 5 Bst. b BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  18 Abs.  2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 *
                            c) Aufgaben  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berufsfachschulkommission unterstützt die zuständige Stelle des Kantons  nach Massgabe von deren Weisungen und Aufträgen bei der Steuerung und Be  -  aufsichtigung der Berufsfachschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:  *  a)  *  erlässt ein Schulreglement. Es bedarf der Genehmigung des zuständigen De  -  partementes;  b)  *  leitet die Qualitäts- und Organisationsentwicklung;  c)  *  bestimmt das Angebot in der höheren Berufsbildung sowie in der Weiterbil  -  dung und stellt die Rechnungsführung nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses si  -  cher;  d)  *  beantragt dem zuständigen Departement die Wahl ihrer Mitglieder, ein  -  schliesslich die Wahl ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten;  e)  *  beantragt dem zuständigen Departement die Wahl der Rektorin oder des Rek  -  tors;  f)  *  beantragt der zuständigen Stelle des Kantons die Wahl der Leiterin oder des  Leiters der Verwaltung;  g)  *  begründet   das   Arbeitsverhältnis   der   übrigen   Schulleitungsmitglieder,   der  Lehrpersonen   und   des   Verwaltungspersonals.   Die   zuständige   Stelle   des  Kantons bestimmt auf Antrag der Berufsfachschulkommission den Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  An ihren Sitzungen nehmen mit beratender Stimme insbesondere die Rektorin  oder der Rektor und eine von der Lehrerschaft bestimmte Vertretung teil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a *
                            d) Vorschriften der Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung regelt durch Verordnung:  a)  Aufgabenerfüllung und Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommis  -  sion;  b)  welche Zuständigkeiten die Berufsfachschulkommission durch Reglement der  Schulleitung übertragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach  Art.  6   oder  7   des  eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28.  September 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   ordnet die Regie  -  rung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen  in der Berufsfachschule zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten  und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  SR  818.101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 e) Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschul -
                            kommissionen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen bilden  eine Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons hat den Vorsitz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz wirkt insbesondere bei der Koordination überschulischer Themen  mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a *
                            Kantonale Fachkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je Beruf oder Berufsfeld mit Beschulung im Kanton besteht eine kantonale Fach  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Fachkommissionen überwachen die Umsetzung der Bildungsver  -  ordnungen nach Art.  19 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.  De  -  zember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  , wirken bei deren Weiterentwicklung in der Verbundpartnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  mit und fördern die Vernetzung zwischen den Organisationen der Arbeitswelt  und den Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Stelle des Kantons erlässt ein Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Private Anbieterinnen und Anbieter
                            1  Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung,  die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeits  -  zeugnis oder Berufsattest vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   der zuständi  -  gen Stelle des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung setzt voraus, dass bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere  die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungs  -  angebot, eingehalten werden und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren si  -  chergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übertragung
                            1  Die Regierung kann die Durchführung von Abschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Dritten über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SR  412.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  vgl. Art.  1 BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Vgl. Art.  33 ff. BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Vgl. Art. 37 ff. BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese erlassen ein Reglement über die Organisation der Prüfungen. Das Regle  -  ment bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton trägt die Kosten für Organisation und Durchführung von Abschluss  -  prüfungen. Ausgenommen sind Raum- und Materialkosten sowie Kosten von  Prüfungsteilen, die durch die Anbieterinnen und Anbieter in beruflicher Praxis  oder die Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wiederholung
                            1  Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann:  a)  frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden;  b)  frühestens nach einem weiteren Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   ein zweites Mal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  III. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Höhere Berufsbildung
                            1  Der Kanton kann Institutionen führen, die höhere Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt das Angebot fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weiterbildung
                            1  Der Kanton fördert die Weiterbildung durch Information und Beratung.  IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beratungskreise
                            1  Die Regierung legt Beratungskreise für die Berufs-, Studien- und Laufbahnbera  -  tung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Beirat
                            1  Das zuständige Departement kann für jeden Beratungskreis einen Beirat wählen,  wenn die regionale Vernetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Vgl. Art. 33 BBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Vgl. Art. 29 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 30.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (SR  412.103.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Vgl. Art. 42 ff. BBG, Art. 23 ff. BBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Unentgeltlichkeit und Gebühren
                            1  Berufsinformation, Beratung von Personen bis zum 25. Altersjahr und Beratung  von Personen ohne anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind unent  -  geltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für weitere Angebote können Gebühren erhoben werden.  IVbis. Gestalterischer Vorkurs für Erwachsene  *  (4.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a *
                            Angebot, Zweck und Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gestalterische Vorkurs für Erwachsene vermittelt gestalterische Grundlagen,  fördert das selbständige, projektbezogene Arbeiten und begleitet durch gestalte  -  risch-künstlerische Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er dient der Erlangung der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Weiterbil  -  dung oder Laufbahnentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein bestandener Berufs- oder Mittel  -  schulabschluss und das bestandene Aufnahmeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27b *
                            Schulgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den Gestalterischen Vorkurs für Erwachsene absolviert, entrichtet ein Schul  -  geld von Fr.  6500.– (Vollzeit) und Fr.  9750.– (berufsbegleitend).  V. Finanzierung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kostenbeteiligung  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostentragung
                            a) private Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton trägt nach Abzug der Einnahmen und eines angemessenen Träger  -  beitrags die Kosten für den Pflichtunterricht sowie die Stütz- und Freikurse an pri  -  vaten Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) ausserkantonale Angebote
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für den ausserkantonalen obligatorischen Berufs  -  fachschulunterricht und für den Besuch von interkantonalen Fachkursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art.  9   Abs. 3 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Beiträge
                            a) Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Bei  -  träge an:  a)  ausserkantonale   Lehrwerkstätten,   wenn   im   Kanton   kein   gleichwertiges  Angebot besteht und der Beruf nicht in einer Betriebslehre erlernt werden  kann. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsberechtigten  Lehrwerkstätten. Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten;  b)  überbetriebliche Kurse. Ein Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) Höhere Berufsbildung
                            1  Der Kanton leistet nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Bei  -  träge an:  a)  Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische  höhere Fachprüfungen. Ein Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten;  b)  Bildungsgänge an Höheren Fachschulen. Ein Beitrag beträgt höchstens 90  Prozent der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an ausserkantonale Angebote werden geleistet, wenn im Kanton kein  gleichwertiges Angebot besteht. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohn  -  sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   der Lernenden. Die zuständige Stelle des Kantons bezeichnet die beitragsbe  -  rechtigten Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 c) Weiterbildung
                            1  Der Kanton kann ausnahmsweise und nach Massgabe der vom Kantonsrat bewil  -  ligten Kredite Beiträge an Weiterbildungsangebote leisten, die einem besonderen  öffentlichen Interesse entsprechen und ohne finanzielle Unterstützung nicht be  -  reitgestellt werden, insbesondere an Angebote:  a)  für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;  b)  zum Ausgleich regionaler Unterschiede beim Weiterbildungsangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beitrag beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Vgl. Art.  6   ff. StipG, sGS  211.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 d) Ausbildung von Lehrpersonen
                            1  Der Kanton kann Beiträge an die Ausbildung einer Lehrperson einer Berufsfach  -  schule im Kanton leisten, wenn ein Mangel an Lehrpersonen es erfordert und der  Lehrperson durch die Anstellung an einer kantonalen Berufsfachschule kein finan  -  zieller Vorteil im Vergleich zur bisherigen Berufstätigkeit erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 e) Baubeiträge
                            1  Der Kanton kann Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der  höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge  gedeckt sind. Der Bau wird während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwen  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Verweigerung, Kürzung, Rückforderung
                            1  Die Kostenbeteiligung kann verweigert oder gekürzt werden, wenn Auflagen  nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Unrecht ausgerichtete oder zweckentfremdete Kostenbeteiligung wird zu  -  rückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gebühren  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 *
                            Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 10 und 20 Prozent der Kosten für:  a)  ...  b)  kantonale Lehrwerkstätten;  c)  Aufnahmeverfahren für den Berufsmaturitätsunterricht;  d)  Angebote an kantonalen Höheren Fachschulen. In begründeten Fällen kann  auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Frei- und Stützkurse kann er im Ausnahmefall Gebühren zwischen 10 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent der Kosten erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a *
                            Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 15 und 30 Prozent der Kosten für kanto  -  nale Brückenangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten
                            1  Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 50 Prozent der Kosten für:  a)  die Wiederholung der Abschlussprüfung;  b)  andere Qualifikationsverfahren;  c)  weitere Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten
                            1  Der Kanton erhebt Gebühren von höchstens 80 Prozent der Kosten für die Bil  -  dung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kostendeckende Gebühren
                            1  Der Kanton erhebt kostendeckende Gebühren:  a)  bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Abschlussprü  -  fung;  b)  für die Bewilligungs-, Aufsichts- und Revisionstätigkeit gegenüber privaten  Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonale Lehrwerkstätten  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Schulgeld bei ausserkantonalem Wohnsitz
                            1  Der Kanton erhebt vom Wohnortskanton oder von den Lernenden ein kostende  -  ckendes Schulgeld für Lernende an kantonalen Lehrwerkstätten mit ausserkanto  -  nalem Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Informatikmittelschule  *  (5.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a * Gebühren und Schulgelder
                            1  Gebühren und Schulgelder an einer Informatikmittelschule richten sich nach  dem Mittelschulgesetz vom 12. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art.  45   BBG, SR  412.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  sGS  215.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Rechtspflege  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Grundsatz
                            1  Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  , soweit dieser Erlass nichts anderes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verfügungen unterer Organe *
                            1  Verfügungen unterer Organe der Berufsfachschule können mit Rekurs bei der  Rektorin oder beim Rektor angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Zivilrechtliche Streitigkeiten
                            1  Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus einem Lehrverhältnis führt die zuständige  Stelle des Kantons auf Begehren einer Partei vor der Klageanhebung einen Ver  -  mittlungsversuch durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Akteneinsicht im Strafverfahren
                            1  Die Strafbehörden gewähren der zuständigen Stelle des Kantons Akteneinsicht in  Strafverfahren nach Art.  62 oder 63 des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a *
                            Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 25.  November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsdauer der für die Amtsdauer 2016/2020 gewählten Mitglieder der  Berufsfachschulkommissionen endet am 31.  Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  SR  412.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Referendum
                            1  Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  nGS 36–76 (sGS 231.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Art.  6   RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  42-115  23.09.2007  01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1, c) eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014
Art. 4a eingefügt 2016-071 09.08.2016 01.08.2016
Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 2018-047 24.04.2018 24.04.2018
Art. 5, Abs. 3 geändert 2018-047 24.04.2018 24.04.2018
Art. 9, Abs. 2 geändert 2014–051 29.04.2014 01.08.2014
Art. 9a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 9b eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 17, Abs. 1 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 17, Abs. 3 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 17, Abs. 4 eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 17a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 18 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-002  25.11.2018  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 1 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, a) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, b) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, c) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, d) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, e) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, f) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 2, g) eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18, Abs. 3 bis
                            eingefügt  2020-002  25.11.2018  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 4 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 18a, Abs. 2 eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 19 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-002  25.11.2018  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19, Abs. 2 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 19, Abs. 3 geändert 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 19a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
                            Gliederungstitel 4.1  eingefügt  2014–051  29.04.2014  01.08.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014
Art. 27b eingefügt 2014–051 29.04.2014 01.08.2014
Art. 36 geändert 47–43 31.01.2012 keine Angabe
Art. 36a eingefügt 47–43 31.01.2012 keine Angabe
Art. 37a eingefügt 2014-066 05.08.2014 01.01.2015
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Gliederungstitel 5.4.  eingefügt  2016-071  09.08.2016  01.08.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a eingefügt 2016-071 09.08.2016 01.08.2016
Art. 41 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-002  25.11.2018  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 43 aufgehoben 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
Art. 47a eingefügt 2020-002 25.11.2018 01.06.2020
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  01.01.2008  Erlass  Grunderlass  42-115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 18  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2012  keine Angabe  Art. 36  geändert  47–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2012  keine Angabe  Art. 36a  eingefügt  47–43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2014  01.08.2014  Art. 1, Abs. 1, c)  eingefügt  2014–051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2014  01.08.2014  Art. 9, Abs. 2  geändert  2014–051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2014  01.08.2014  Gliederungstitel 4.1  eingefügt  2014–051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2014  01.08.2014  Art. 27a  eingefügt  2014–051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2014  01.08.2014  Art. 27b  eingefügt  2014–051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.08.2014  01.01.2015  Art. 37a  eingefügt  2014-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.08.2016  01.08.2016  Art. 4a  eingefügt  2016-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.08.2016  01.08.2016  Gliederungstitel 5.4.  eingefügt  2016-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.08.2016  01.08.2016  Art. 39a  eingefügt  2016-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2018  24.04.2018  Art. 5, Abs. 2  aufgehoben  2018-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2018  24.04.2018  Art. 5, Abs. 3  geändert  2018-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 9a  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 9b  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 17, Abs. 1  geändert  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 17, Abs. 3  aufgehoben  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 17, Abs. 4  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 17a  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 1  geändert  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 2  geändert  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 2, a)  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 2, b)  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 2, c)  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 2, d)  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 2, e)  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 2, f)  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 2, g)  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 3  aufgehoben  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 3  bis  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18, Abs. 4  aufgehoben  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 18a  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 19  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 19, Abs. 2  geändert  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 19, Abs. 3  geändert  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 19a  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 41  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 42  aufgehoben  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2018  01.06.2020  Art. 47a  eingefügt  2020-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 18a, Abs. 2  eingefügt  2024-025