Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
                            Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung  Vom 16. Juli 2024 (Stand 1. September 2024)  Die Baudirektion des Kantons Zug,  gestützt auf §  5 Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von  Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung (Parkplatzverordnung, PPV) vom  4. Juli 1995  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen  1.1. Geltungsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Sachlich
                            1  Personenwagen sind der Gebührenregelung unterstellt, sofern sie in kanto  -  nalen Einstellhallen, auf kantonalen Aussenplätzen oder auf zugemieteten  Parkplätzen abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Persönlich
                            1  Die Weisungen gelten ohne Ausnahme und ohne Berücksichtigung des  Arbeitspensums für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Personal der Kantonsverwaltung, der Gerichte, der kantonalen  Schulen und Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Mensa-Personal.  1)  BGS  154.219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Allgemeines
                            1  Die Parkberechtigung ist persönlich und kann nur im Rahmen von defi  -  nierten Parkgemeinschaften geteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tageskarten ausgenommen erfolgt die Registrierung der Berechtigungen  für die einzelnen Standorte digital über das Kennzeichen des Fahrzeugs.  Hierzu benötigt jede bzw. jeder Parkierende ein persönliches Konto bei Par  -  kingpay.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für alle anderen gelten die an den Kassen angegebenen Tarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es gibt keine gratis Ausfahrtkarten. Ämter und Gerichte können Ausfahrt  -  karten beim Parkingmanagement für 10 Franken pro Karte beziehen. Diese  sollen nur in Ausnahmefällen (besondere Anlässe wie Jurierungen, spezielle  Gäste) abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Parkberechtigungen
                            1  Parkberechtigungen werden nur per Monatsanfang und nur für ganze Mo  -  nate ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Parkberechtigung kann für maximal zwei Kennzeichen ausgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parkberechtigung kann nicht sistiert, sondern muss gekündigt und an  -  schliessend neu beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kündigung einer Parkberechtigung ist per Monatsende möglich, frü  -  hestens jedoch vier Monate nach deren Ausstellung. Die Kündigungsfrist  beträgt einen Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verrechnung der Gebühren für Parkberechtigungen erfolgt im Rah  -  men der Lohnabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tageskarten
                            1  Auf folgenden Aussenplätzen können Mitarbeitende der entsprechenden  Standorte Tageskarten beziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lüssiweg 24, Zug (Kantonschule Zug); Fr. 10.– pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bergackerstrasse 42, Cham (Landwirtschaftliches Bildungszentrum);  Fr. 5.– pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lorzenstrasse 4, Cham (Amt für Zivilschutz und Militär); Fr. 5.– pro  Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Seminarstrasse 12, Menzingen (Kantonsschule Menzingen); Fr. 5.–  pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortlichen Organisationseinheiten sind für die Ausgabe der Ta  -  geskarten besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontrollschildnummer  versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gültig. Beschriftun  -  gen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Handwerker Tageskarten
                            1  Handwerker Tageskarten können nur für gekennzeichnete Firmenfahrzeu  -  ge für Fr. 10.– pro Tag bezogen werden. Die Abgabe dieser Karten erfolgt  lediglich, wenn die Arbeit nicht ohne Fahrzeug verrichtet werden kann (na  -  mentlich   mehrmalige   Anlieferungen   täglich,   «Fahrende   Werkstatt»   und  dgl.) und berechtigt nur zum Parkieren auf dafür gekennzeichneten Aussen  -  parkplätzen. In Einstellhallen gelten die normalen Tarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handwerker Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontroll  -  schildnummer versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gül  -  tig. Beschriftungen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind un  -  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebührenreduziertes Parkieren
                            1  Gebührenreduziert parkieren darf, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Schichtdienst, d.h. regelmäs  -  sig   Dienstzeiten   ausserhalb   der   definierten   Normalarbeitszeit   zwi  -  schen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr leistet und mindestens einen Arbeits  -  weg   (Hin-   oder   Rückfahrt)   nachweislich   nur   mit   einem   privaten  Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen kann. Als nicht zu  -  mutbar gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt)  ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit einem öffentlichen Ver  -  kehrsmittel länger als eine Stunde dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Pikettdienst  ba)  für die kantonale Verwaltung leistet, sofern diese Person gemäss  Verordnung   über   besondere   Entschädigungen  2  )    (§  13   Pikett  -  dienst) entschädigt wird;  bb)  für die gemeindliche Feuerwehr leistet.  2)  BGS  154.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. Zuteilung von Parkberechtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anträge, Beurteilung und Zuteilung
                            1  Mitarbeitende stellen ihr Gesuch für eine Parkberechtigung mindestens  sechs Wochen vor der Gültigkeit mit dem dafür vorgesehenen Onlineformu  -  lar mit folgenden Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebührenbegründung gemäss §  1  Abs.  3 PPV  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeitsort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wohnort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Generalsekretärinnen   und   Generalsekretäre   der   Gerichte   bzw.   die  Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Direktionen beurteilen über das Online  -  formular den Anspruch gemäss §  1  Abs.  3 PPV. In Organisationseinheiten  mit ausserordentlich grossen Mengengerüsten – namentlich die Zuger Poli  -  zei – kann die Beurteilung der Gesuche ausnahmsweise delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baudirektion, vertreten durch das Parkingmanagement des Hochbau  -  amts, berechnet mit Google Maps die Differenz der Fahrzeit in Minuten  zwischen der Wohnadresse und der Adresse des Arbeitsorts mit öffentlichen  Verkehrsmitteln und dem Auto und teilt in der Reihenfolge der grössten  Differenz und nach der Verfügbarkeit der Parkplätze eine Berechtigung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuteilung von Parkberechtigungen nach §  1  Abs.  3  Bst.  c PPV erfolgt  nach Rayons. Ein Rayon umfasst einen oder mehrere Arbeitsstandorte in  unmittelbarer Nähe. Die Rayons sind im iZug (Hochbauamt/Parkingmana  -  gement) abrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zuteilung von Parkberechtigungen innerhalb des Rayons erfolgt nach  Möglichkeit am nächstgelegenen Arbeitsort. Ist kein Parkplatz vorhanden,  wird der Antrag abgelehnt. Wird ein Parkplatz frei, kommt diejenige Person  zum Zug, welche die Kriterien gemäss §  1  Abs.  3  PPV zu diesem Zeitpunkt  als nächste erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gültigkeit einer Parkberechtigung ist unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wer die Kriterien gemäss §  1  Abs.  3  PPV nicht mehr erfüllt, verliert die  Parkberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Parkberechtigung kann vom Parkingmanagement entzogen werden,  wenn betrieblich notwendig.  3)  BGS  154.219
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berechnungsmethode Differenz Arbeitsweg ÖV–Auto
                            (Wohnadresse–Adresse des Arbeitsorts)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berechnung erfolgt mit Google Maps wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ÖV: Die schnellste Verbindung dienstags mit Abfahrt zwischen 06.30  und 07.30 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auto: Der Mittelwert der geschätzten Fahrdauer mit Abfahrt dienstags  um 7.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Massgebender Wert: Bst. a minus Bst. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Mutationen
                            1  Funktionsänderungen – welche die Kriterien von §  1  Abs.  3  Bst.  a  und  b  PPV  4  )    tangieren – oder Wohnortswechsel sind über das Onlineformular  mindestens sechs Wochen vor der Gültigkeit der Anpassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Parkgemeinschaften
                            1  Personen, welche gemäss §  1  Abs.  3 PPV  5  )   eine Parkberechtigung erhalten,  können den Parkplatz mit Arbeitskolleginnen oder -kollegen der Kantons  -  verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen sowie des Mensa-Perso  -  nals teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Online-Anmeldung (vgl. §  8) muss hierzu der Name, der Wohnort  und das Kennzeichen der bzw. des Zweitberechtigten angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren werden der bzw. dem Erstberechtigten verrechnet. Für die  Aufteilung der Kosten sind die Parteien selber besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mutationen von Parkgemeinschaften sind sechs Wochen vor dem Wechsel  mit dem Onlineformular zu melden.  2. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kompetenzen
                            1  Die Baudirektion überträgt die Zuteilung der Parkplätze gemäss §  1  Abs.  3  PPV  6  )   und den technischen Vollzug sowie die Parkfeldkontrolle dem Par  -  4)  BGS  154.219  5)  BGS  154.219  6)  BGS  154.219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund der besonderen Gegebenheiten wird die Entscheidungskompe  -  tenz gemäss § 6 Abs. 1a folgenden Organisationseinheiten delegiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kaufmännisches Bildungszentrum Zug (KBZ): Für Parkplätze (1–25)  entlang Aabachstrasse 7, Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Rettungsdienst Zug (RDZ): Für eingezäuntes Provisorium auf dem  Gaswerkareal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten dabei die gleichen Kriterien wie in § 1 Abs. 3 PPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sonderlösungen
                            1  Aufgrund   der   besonderen   Gegebenheiten   im   Zuger   Kantonsspital   mit  Betrieb im Schicht- und Nachtdienst wird vergünstigtes Parkieren mit Sal  -  dokarten umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund   der   besonderen   Gegebenheiten   (keine   Aussenparkplätze)   im  gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug (GIBZ) wird vergünstigtes  parkieren mit Tageskarten im Parkhaus GIBZ angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Mitarbeitende des Strassenunterhalts, der Zuger Polizei und des Amts  für Zivilschutz und Militär auf dem Areal Hinterberg gelten aufgrund be  -  sonderer Umstände – namentlich aufgrund der Aufwuchsfähigkeit im Ereig  -  nisfall oder in ausserordentlichen Lagen (hohe Einsatzbereitschaft, Scha  -  den- und Winterdienst) und der dezentralen Lage – herabgesetzte Tarife  (§  1  Abs.  5 PPV  7  )  ). Die Gebühren betragen 50% der unter §  2  Abs.  1  Bst.  a  PPV aufgeführten Tarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Reinigungspersonal parkiert zeitlich beschränkt gratis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Montag bis Freitag ab 16.45 bis 22.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf Aussenplätzen bei Schulanlagen während der Schulferien: Montag  bis Freitag ab 6.00 bis 19.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Parkplätze für Pikett- und Notfalleinsätze
                            1  Für Pikett- oder Notfalleinsätze ausserhalb der normalen Arbeitszeit sind  speziell gekennzeichnete Aussenparkplätze vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verwaltungszentrum An der Aa
                            1  Die Parkplätze im 1. Untergeschoss des Parkhauses An der Aa (Einfahrts  -  geschoss) sind für Besucherinnen und Besucher bestimmt. Mitarbeitende  mit Parkberechtigung parkieren grundsätzlich im 2. Untergeschoss.  7)  BGS  154.219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende   der   Zuger   Polizei   mit   Parkberechtigung   aufgrund   von  «Schichtdienst» parkieren in erster Linie auf den für die Zuger Polizei vor  -  gesehenen Aussenplätzen. Sofern diese besetzt sind, kann in die Einstellhal  -  le An der Aa ausgewichen werden. Für die Mitarbeitenden gilt der Tarif für  Einstellhallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Veranstaltungen
                            1  Die Parkplatzbewirtschaftung wird grundsätzlich immer aufrechterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Veranstaltungen im Interesse des Kantons, bei Grossveranstaltungen  und dergleichen kann die Bewirtschaftung im Einzelfall aufgehoben wer  -  den. Ein schriftliches, begründetes Gesuch ist frühzeitig beim Parkingmana  -  gement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Einladungen zu Veranstaltungen soll der Vermerk angebracht werden:  «Bitte benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist nur ein be  -  schränktes, bewirtschaftetes Parkplatzangebot vorhanden».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sanktionen
                            1  Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Park  -  feldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt.  3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übergangsbestimmungen
                            1  Aufgrund der neu geregelten Zuteilung von Parkplätzen müssen sämtliche  Berechtigungen neu beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umstellung erfolgt nach Gemeinden gestaffelt. Aufgrund der Redukti  -  on an Parkplätzen am Standort An der Aa wird in einem ersten Schritt die  Gemeinde Zug umgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die «alten» Parkplatzberechtigungen auf den Arealen «Gaswerk» und  «Alte Kläranlage» können so lange genutzt werden, wie die Parkplätze noch  verfügbar sind. Die Personen mit entsprechenden Parkberechtigungen wer  -  den laufend informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.07.2024  01.09.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024/047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.07.2024  01.09.2024  Erstfassung  GS 2024/047